Scheidung und ihre rechtlichen und finanziellen Folgen

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1 Scheidung und ihre rechtlichen und finanziellen Folgen Scheidung das Verfahren Eine Ehe lässt sich grundsätzlich nur durch eine Scheidung auflösen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Ehe durch eine Nichtigkeitserklärung durch ein Gericht aufgehoben werden. In der Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Juli 1977 ein Scheidungsrecht in Kraft, das als wichtigste Neuerung die Abkehr vom Schuldprinzip zugunsten des Zerrüttungsprinzips hatte. Laut Gesetz ( 1565 BGB) ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Scheidungsgrund: Scheitern der Ehe (Zerrüttung) Scheidung erfolgt, wenn die Trennung Unter 1 Jahr: die Fortsetzung der Ehe ist unzumutbar 1 Jahr beide Ehepartner beantragen die Scheidung 3 Jahre ein Ehepartner beantragt die Scheidung Härteklausel 1568 BGB Die Härteklausel besagt, dass die Ehe im Interesse minderjähriger Kinder oder aus besonderen Gründen aufrechterhalten wird. Trennungsjahr heißt, dass beide nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben ( 1567 BGB). Ein Zusammenleben zur Versöhnungsversuch über kürzere Zeit unterbricht das Jahr nicht. Das Verfahren Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht gestellt werden. D.h. ohne Anwalt geht es nicht. Wenn sie die Eheleute einig sind, reicht es, dass derjenige, der den Antrag stellt, einen Anwalt nimmt und der andere auf einen eigenen Anwalt verzichtet. Der Eingang wird den beiden Eheleuten vom Gericht schriftlich mitgeteilt, damit sich jeder dazu äußern kann. Auch wird der Beginn des Trennungsjahres definiert. Gleichzeitig erhalten Sie Formulare, um mit den Angaben den Versorgungsausgleich berechnen zu können. Erst wenn dieser geklärt worden ist, und die Trennungszeiten eingehalten wurden, wird ein Gerichtstermin angesetzt. M. Wienecke, Gotha D:\Eigene Dateien\Uv\HBFS - S+R\Ehe - Scheidung - Kindschaft\Scheidung - rechtl. und finanz. Folgen.doc, :56:00

2 Zum Gerichtstermin müssen bei Eheleute anwesend sein und aussagen, dass sie geschieden werden wollen. (Wenn nur einer will 3 Jahre Trennungszeit dann neuer Termin) Die Trennungszeit wird überprüft und damit die Ehe als zerrüttet erklärt und die Ehe somit offiziell geschieden. (Kann in 15 Min. vorbei sein.) Als Folge einer Scheidung ergeben sich Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich und ein eventueller Versorgungsausgleich, sowie Regelungen für Sorge und Umgang mit den Kindern. Bei der elterlichen Sorge wird davon ausgegangen, dass in der Regel beide das Sorgerecht behalten. Alle diese Fragen müssen aber zwingend vor dem Scheidungsurteil geregelt sein und als Scheidungsfolgevereinbarung vorliegen. Beide Eheleute sind dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der Scheidung über ihre Anwälte Anträge zu diesen anderen Fragen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Vermögensregulierungen;...) zu stellen. Diese müssen dann alle bearbeitet und entschieden werden, bevor die Ehe geschieden wird. Das kann im Einzelfall bei Streitigkeiten sehr lange dauern. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Jugendamt als Anwalt des Kindes ins Scheidungsverfahren einbezogen werden. Überhaupt werden die Eltern, wenn sie sich das Kind betreffend nicht einigen können, vom Gericht angewiesen, sich zwecks Beratung und Unterstützung an das Jugendamt zu wenden. Kosten: Gerichtskosten, Anwaltskosten, Persönliche Aufwendungen (Telefon, Porto, Fahrtkosten...) Diese können als Außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Je mehr vor Gericht geklärt werden soll, um so teurer wird das Verfahren. Häufig kommen hohe Kosten für zu erstellende Gutachten dazu. REGEL: Je mehr die Eheleute vor der Scheidung einvernehmlich regeln konnten, um so kostengünstiger wird das Verfahren. Die Geschiedenen haben das Recht gegen das Urteil Berufung einzulegen. Das geschieht häufig dann, wenn alle Details vom Gericht geklärt werden müssen. Dann geht das Verfahren in die nächste Instanz. Das dauert alles wieder lange und kostet... Alternative für das langwierige Streiten vor Gericht kann eine Mediation sein. Die Eheleute regeln hier mit Hilfe eines als Mediator ausgebildeten Anwaltes oder eines freien Mediators (teilweise in Eheberatungsstellen), alle Dinge die im Zusammenhang mit der Scheidung geregelt werden müssen. Besonders wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist es im Interesse dieser, dass sich ihre Eltern einvernehmlich über Sorgerechts-, Umgangs- und Unterhaltsfragen verständigen. In solch einer Mediation wird dann die Scheidungsvereinbarung erarbeitet, die alle offenen Fragen klärt. Sie wird als Anlage zum Scheidungsurteil beigefügt und wird dann rechtsverbindlich (Vertrag). M. Wienecke, Gotha

3 Versorgungsausgleich 1587 BGB Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit... begründet oder aufrechterhalten worden ist. Das können sein: - gesetzliche Rentenversicherung - Beamtenversorgung - Betriebliche Altersversorgung - Private Rentenversicherung - Berufsständische Versorgungen Durch komplizierte Berechnung lässt sich ermitteln, wie hoch die theoretischen Rente eines Ehegatten zum Zeitpunkt des Endes der Ehe ist, wie viel er also erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in Rente gehen würde. z.b. Rentenansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung Mann: 200 Frau: 120 Die Differenz von 80 wird aufgeteilt. So dass beide Ansprüche auf 160 haben. Allerdings wird hier tatsächlich kein Geld ausgezahlt. Dieser Ausgleich wird nur vermerkt und später beim Renteneintritt ein- bzw. herausgerechnet. Das Gericht schickt den Eheleuten dazu Fragebögen, die ausgefüllt werden müssen. Eine Scheidung ist erst möglich, wenn diese Angaben vorliegen. Bei Verzögerung können Zwangsgelder auferlegt werden, auch kann u.u.: bei den Rentenversicherungsträgern direkt die Information eingeholt werden. Die Festlegung des Versorgungsausgleiches geschieht in der Regel im Scheidungsurteil. Der Versorgungsausgleich kann auf zweierlei Weise ausgeschlossen werden: 1. durch notariellen Ehevertrag 2. durch Vergleich vor dem Scheidungsgericht (möglich, wenn beide Vollbeschäftigt oder beide arbeitslos waren und der Ausgleich nur gering wäre) Mögliche Güterstände in der Ehe Güterstände Gesetzlicher Güterstand = Vertraglicher Güterstand Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft ( BGB) ( 1414 BGB) ( BGB) M. Wienecke, Gotha

4 Vermögensausgleich Ein Vermögensausgleich findet nur statt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft lebten, wenn sie also keine Gütertrennung vereinbart haben. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Eigentum. Jeder Ehepartner behält sein Eigentum. Es sei denn beide haben z.b. gemeinsam ein Haus oder Auto gekauft. Auch die Schulden werden nur geteilt, wenn sie gemeinsam aufgenommen wurden. Beim Vermögensausgleich wird nun die Differenz zwischen dem Besitz des Mannes und dem Besitz der Frau, der während der Ehe erworben wurde, errechnet und auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt. Alles, was man vor der Eheschließung besaß, bleibt alleiniges Eigentum und wird nicht aufgeteilt. z.b. Das Vermögen des Mannes vor Eheschließung betrug , das Vermögen der Frau belief sich auf Zum Zeitpunkt der Trennung hatte der Mann und seine Frau angespart, daraus ergibt sich ein Zugewinn von beim Mann und bei der Frau. Der erwirtschaftete Überschuss von (die der Mann mehr hat als seine Frau) wird bei der Trennung halbiert. Das heißt, der Mann muss seiner Frau auszahlen. Er hat dann noch , sie Wie zu Beginn der Ehe hat der Mann mehr als seine Frau. Der Auszahlungsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Für die Berechnung muss das gesamte Vermögen zusammengerechnet werden. Den Ausgleich gibt es nur für die Gesamtrechnung nicht für einzelne Dinge. ( Ich will das halbe Auto ). Ein Zugewinnausgleich wird nicht automatisch berechnet. Es muss bei Gericht beantragt werden. Es verteuert das Verfahren. Sinnvoll ist es darum, sich hier außergerichtlich gütlich zu einigen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahren nach Inkrafttreten d.h. dem Tag an dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Hat sich ein Ehepaar zur Gütergemeinschaft entschlossen, so werden in einem Ehevertrag die jeweiligen einzelnen Vermögen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten zusammengefasst. Das Ehepaar verwaltet die Vermögenswerte gemeinsam. Das Vermögen wird bei der Scheidung geteilt. Es gibt keinen Zugewinn wie oben zu berechnen. Bei einer Gütertrennung entsteht nach der Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehepartner bleibt wirtschaftlich selbstständig und es erfolgt auch kein Ausgleich nach Beendigung der Ehe. Das ist kein Zeichen von Misstrauen sondern kann sehr verantwortungsbewusst sein, wenn die Gefahr besteht, dass ein Ehepartner mit seiner Firma in Konkurs gehen könnten. Da er in dem Fall u.u. mit seinem Privatvermögen haftet, wird z.b. ein auf seine Frau eingetragen, und da ist es dann nicht antastbar. M. Wienecke, Gotha

5 Was passiert mit dem Hausrat? Während der Zeit des Getrenntlebens ist derjenige Ehepartner, der den gemeinsamen Hausrat benutzt, dem anderen gegenüber verpflichtet, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. ( 1361 a BGB) Das entfällt, wenn der Hausrat in etwa gleichberechtigt aufgeteilt und benutzt wird. Nach der Scheidung kommt grundsätzlich nur eine Verteilung des Hausrates in Betracht. Häufig kommt es darüber zu Streit, wem was gehört. Hier gilt: Gegenstände, die für den angemessenen Lebensbedarf der Familie angeschafft werden, sind gemeinsames Eigentum, während Luxusgegenstände Alleineigentum desjenigen Ehegatten sind, der sie angeschafft hat. Dabei wird auch beachtet, wer welche Gegenstände in die Ehe eingebracht hat. Neuanschaffungen dieses Gegenstandes bleiben dann auch Eigentum des Einbringers. Wenn bei der Aufteilung ein großes Ungleichgewicht entsteht, muss der eine dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten. Was passiert mit gemeinsamen Konten? Haben Ehepartner ein gemeinsames Konto (läuft auf beider Namen), so steht ihnen das Guthaben je zur Hälfte zu. Das ist unabhängig davon, von wem das Guthaben stammt. z.b. Das Geld vom gemeinsame Konto auf dem das Gehalt des Ehemannes liegt, bekommt trotzdem zur Hälfte die Ehefrau. Wenn ein Konto kurz vor der Trennung noch geplündert wird, entsteht ein Erstattungsanspruch. Das ist der Fall, wenn die Abhebung mit Vorsatz geschah, um den anderen zu schädigen. Evtl. kann der mit Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Was wird aus den Schulden? Schulden behält der, der sie gemacht hat. Sie müssen bei der Unterhaltsberechnung beachtet werden. Bei Schulden, die erst nach der Trennung gemacht werden, gibt es differenzierte Extraregeln. Für gemeinsame Schulden gilt es zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis zu unterscheiden: Außenverhältnis: Beide haften gegenüber dem Gläubiger über die volle Summe. Der Gläubiger kann sich aussuchen, von wem er die Gesamtsumme verlangt. Bei einem gemeinsamen Kredit kann also keiner sagen, er schulde nur die Hälfte. Das gilt auch für einen gemeinsamen Mietvertrag. Natürlich dürfen die Schulden nicht doppelt verlangt werden. Innenverhältnis: Gegeneinander sind beide natürlich weiter je zur Hälfte verpflichtet. Es sei denn nur einer hat den Vorteil aus dem Wert (Auto oder Haus) Dann kann es eine Verschiebung zu lasten eines Ehepartners geben. Schulden werden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. M. Wienecke, Gotha

6 Unterhaltszahlungen für Kinder 1601 BGB Verwandte in gerader Linie sich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren BGB Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das gilt in der Regel für minderjährige Kinder (die keine Million im Lotto gewonnen haben) Auch volljährige Kinder haben eine Anspruch solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Zweitausbildungen müssen nicht finanziert werden. Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig vom Alter eine Unterhaltsanspruch, wenn sie keinen eigenen Verdienst haben. Barunterhaltspflichtig ist immer derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe der Unterhaltsansprüche lassen sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Diese ist kein Gesetz sondern nur eine Richtlinie. Unterhalt ist vom Einkommen abhängig. Netto ab bis über 5101 Stand: nach den Umständen des Falles Man hat aber als Barunterhaltspflichtiger ein Recht auf einen Selbstbehalt der nicht angetastet werden darf für Unterhaltszahlungen. Der Selbstbehalt ist der Teil des eigenen Einkommens, der nicht für Unterhaltszahlungen angetastet werden darf. Hier gelten folgende Regelsätze: 1. für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige (z.b. Frührentner) monatlich für erwerbstätige Unterhaltspflichtige monatlich 900 Hierin sind bis 450 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf in der Regel mind. Monatlich darin ist eine Warmmiete bis 440 enthalten. Wer seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommen kann, steht in erhöhter Pflicht, den Kindesunterhalt durch Arbeitseinsatz sicherzustellen. Wenigstens der Mindestunterhalt soll sichergestellt werden können. Notfalls muss er bereit sein, den Beruf zu wechseln oder durch Nebentätigkeiten, seinen Verdienst aufzubessern. M. Wienecke, Gotha

7 Wer bekommt das Kindergeld? Kindergeld steht nicht dem Kind sondern den Eltern zu. Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist. Das Kindergeld steht aber beiden Elterteilen je zur Hälfte zu. Deshalb wird es mit dem Unterhalt verrechnet. Seit gibt es aber eine wichtige Einschränkung: 1612 b BGB Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu zahlen. Grund ist, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Kindern mindestens das Existenzminimum gezahlt werden muss. Unterhaltszahlung für Ehepartner Es müssen zwei Zeitabschnitte unterschieden werden: 1. Während der Trennung - Trennungsunterhalt 2. Nach der Scheidung - nachehelicher Unterhalt 1. Trennungsunterhalt: Nach 1361,1 BGB hat ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Nicht entscheidend ist, ob er grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erbringen. Er soll den Lebensstandart wie in der Ehe halten können. 2. nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung kommt ein Unterhalt nur noch in Frage, wenn der unterhaltsbegehrende Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, d.h. nicht selbst in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. ( 1569 BGB) In der Praxis wird aber nach den gleichen Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt entscheiden. D.h. es können Unterhaltsansprüche gestellt werden, um den Lebensstandart wie in der Ehe zu halten. Wichtig ist immer noch die Frage ob der unterhaltsbeanspruchende Partner in der Lage wäre, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Wird der Ehepartner erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, so kann später kein Anspruch geltend gemacht werden. Unterhaltsansprüche können entfallen: z.b. wenn die Ehe nicht länger als 2 Jahre war ( 1579,1 BGB) Ein häufiger Grund für das Verwirken von Unterhaltsansprüchen, ist die Art und Weise wie die Geschiedenen miteinander umgehen. Straftaten gegen den Ehegatten oder Angehörige (z.b. schwere Beleidigungen) aber auch Vereitelung des Umgangs mit den Kindern und einiges andere (Vgl. 1579,2-7 BGB) M. Wienecke, Gotha

8 Sorge- und Umgangsrecht Wichtige Neuregelungen mit dem Novellierung des Kindschaftrechtes vom Sorgerecht: Die elterliche Sorge soll in der Regel auch nach der Scheidung gemeinsam geleistet werden. Dabei sollen die Belange des Alltags von dem Elternteil bei dem das Kind lebt allein entschieden werden könne, bei wesentlichen Entscheidungen braucht es aber das Einvernehmen beider. ( 1687) Bedingung: Die gemeinsame Sorge muss objektiv möglich sein (z.b. räumliche Nähe) Die Eltern müssen dazu bereit sein. (wird allerdings vorausgesetzt ihr Streit miteinander allein ist kein ausreichender Ausschlussgrund) Auf Antrag kann das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen werden ( 1671,1 BGB) Dabei müssen triftige Gründe vorliegen. Bei der Entscheidung wird das Gericht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund sehen. Umgangsrecht: Das Kind hat ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Jedes Elternteil bleibt zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. ( 1684,1 BGB) Die Eltern sollen die Umgangsregelungen möglichst einvernehmlich miteinander klären. Sie werden nur auf Antrag vom Gericht festgelegt. Es gibt gesetzlich keine Festlegungen wie oft und wie lang das Kind den anderen Elternteil sehen darf oder soll. In der Regel geht man von jedem zweiten Wochenende und einer geteilten Ferienzeit aus. Das Gericht kann auch auf Antrag den Umgang eines Elterteiles einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes nötig ist. ( 1684,4 BGB) Bei berechtigter Sorge, dass der Umgang für das Kind problematisch sein könnte, kann festgelegt werden, dass das andere Elternteil oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes dabei bleibt, oder dass das Treffen auf neutralem Boden stattfinden muss. Der Umgangsberechtigte muss sich an die Absprachen halten. Er muss das Kind pünktlich abholen und rechtzeitig zurückbringen. Er hat für die Zeit des Umgangs die Kosten zu tragen. Der Umgang darf nicht von der Zahlung von Unterhalt abhängig gemacht werden. Lehnt das Kind den Umgang ab, muss geprüft werden, ob das wirklich der Wille des Kindes ist, oder ob eine Beeinflussung vorliegt. Auch Großeltern, frühere Stiefeltern oder andere nahestehende Personen haben ein Umgangsrecht. Die Sorge- und Umgangsregelungen gelten ebenso für unverheiratete Paare, die sich trennen. M. Wienecke, Gotha

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