Duisburger Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbh (DBV) 22 & Co. Immobilien KG (DBV KG)

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1 Gesellschaftsvertrag 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Duisburger Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbh (DBV) & Co. Immobilien KG. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Duisburg. 2 Gegenstand und Zweck des Unternehmens 1. Gegenstand der Gesellschaft sind der Erwerb und die Vermarktung von Grundbesitz einschließlich der Verwaltung und Modernisierung von Wohnund Geschäftsräumen sowie anderen baulichen Anlagen. Das Unternehmen betreibt vorrangig die Vermarktung des von der Stadt Duisburg erworbenen Grundbesitzes. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft andere Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen. 2. Die Gesellschaft wird tätig, soweit dies zur Sicherung der im öffentlichen Interesse erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Betreuung und Versorgung der Einwohner oder aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4 Gesellschafter, Kommanditeinlagen, Haftsumme 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Duisburger Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbh (DBV) mit dem Sitz in Duisburg (HRB 8018). Sie ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt und erbringt keine Einlage. 2. Kommanditistin ist die Stadt Duisburg mit einer Kommanditeinlage von EUR ,88. Die Beteiligung am Kommanditkapital gibt die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft wieder. Stand: Neudruck 05/

2 3. Die Kommanditeinlagen der Kommanditisten entsprechen den Haftsummen. 4. Die Einlage ist durch Verrechnung mit der Kaufpreisforderung, die durch die Veräußerung von Grundbesitz der Stadt Duisburg an die Gesellschaft entstanden ist, erbracht worden. 5 Konten der Gesellschafter 1. Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto eingerichtet, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am Jahresergebnis wiedergibt. Die Kapitalkonten sind Festkonten; sie werden nicht verzinst. 2. Etwaige Verluste werden auf Verlustvortragskonten verbucht, die im Bedarfsfall für jeden Gesellschafter eingerichtet werden. Die Verlustvortragskonten werden nicht verzinst. Die Verluste werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. 3. Für jeden Gesellschafter wird ein Darlehenskonto eingerichtet, auf dem die Gewinnanteile, die entnahmefähigen Beträge für Steuern, andere Entnahmen, Aufwendungsersatz, Tätigkeitsvergütungen, Vorwegvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden. Die Beträge auf den Darlehenskonten stellen für die Gesellschaft Fremdkapital dar. Guthaben und Schulden auf den Darlehenskonten werden mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB verzinst. Die Zinsen werden staffelmäßig berechnet. Die vorgenannten Zinsen auf Darlehenskonten stellen im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand bzw. Ertrag dar. 4. Ferner wird bei der Gesellschaft ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagekonto geführt. Das Rücklagekonto wird aus einbehaltenen Gewinnen gespeist und soll in erster Linie die Aufgabe erfüllen, die den Gewinnrücklagen bei einer Kapitalgesellschaft zukommt. 6 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen ist jede Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Sie hat dabei die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates zu beachten. 2. Jede Komplementärin und deren Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 3. Jede Komplementärin und ihre Geschäftsführer unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. Die 112, 113 HGB finden keine Anwendung. Stand: Neudruck 05/

3 7 Vergütung der Komplementärin 1. Jede Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. 2. Vergütungen für sonstige Tätigkeiten erhält jede Komplementärin nach Maßgabe gesonderter vertraglicher Vereinbarungen. 3. Für das übernommene Haftungsrisiko erhält jede Komplementärin eine Vergütung in Höhe von 10 % ihres jeweils zu Beginn des Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Eigenkapitals, mindestens EUR 5.112,92 und höchstens EUR ,76 jährlich. Haftendes Eigenkapital in diesem Sinne sind das Nominalkapital und die Rücklagen ohne Einbeziehung eines Gewinnvortrages, aber nach Verrechnung mit einem Verlustvortrag. 4. Die Aufwendungs- und Haftungsvergütung nach den vorstehenden Absätzen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand. 8 Aufstellung von Wirtschaftsplänen durch die Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung hat gem. 108 Abs. 2 GO rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Der Wirtschaftsführung soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt werden. 2. Werden wesentliche Abweichungen von genehmigten Wirtschaftsplänen erwartet, ist rechtzeitig ein Nachtrag aufzustellen. 9 Gesellschafterversammlung 1. Beschlüsse der Gesellschaft, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforderlich sind, werden - vorbehaltlich 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages - grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll bis zum Ablauf des achten Monats eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. 2. Im Übrigen ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Abhaltung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen zu fordern. 3. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 4. Die Gesellschafterversammlung beschließt a) mit einer Mehrheit von 75 % des Kommanditkapitals und den Stimmen der Gründungskommanditistin (soweit noch beteiligt) über: - Änderungen des Gesellschaftsvertrags; Stand: Neudruck 05/

4 - Auflösung, Liquidation, Umwandlung, Verschmelzung; - Aufnahme weiterer Gesellschafter und die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse zur KG; - weitere Entnahmen im Sinne von 19 Abs. 4; - Zuführung zum Rücklagenkonto gemäß 5 Abs.4; - Bestellung des Abschlussprüfers; - Feststellung des Jahresabschlusses; - Entlastung der Geschäftsführung der Komplementärin und Entlastung des Aufsichtsrates; - Katalog von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen sowie Ergänzung oder Änderung dieses Kataloges; - Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die eine Abweichung von Vermarktungsbeschlüssen erfordern, die der Rat der Stadt Duisburg vor Gründung dieser Gesellschaft gefasst hat; - Zustimmung zu Verfügungen über Gesellschaftsanteile; - Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit der Komplementärin. b) Abweichend von der unter a) vorgesehenen qualifizierten Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es zur Änderung der folgenden, den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter berührenden Regelungen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter: - 4 betreffend die Rechtsstellung der Komplementärin, die Kommanditeinlagen und Haftsummen; - 7 soweit dort Ansprüche der Komplementärin normiert sind; - 8 Abs. 1 betreffend Recht und Pflicht zur Aufstellung jährlicher Wirtschaftspläne; - 18 betreffend Gewinnermittlung und -verteilung; - 19 Abs. 2, 3 und 5 betreffend Entnahmerecht und -verfahren; - 20 betreffend Abbedingung von Auflösungsgründen; - 21 betreffend Ausschließung eines Gesellschafters; - 22 betreffend die Dauer der Gesellschaft und Kündigungsrechte; - 23 betreffend Abfindung. 5. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von der persönlich haftenden Gesellschafterin Bericht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (u.a. auch Geschäftsentwicklung, Finanzlage usw.) zu verlangen. Er kann die Bücher und Stand: Neudruck 05/

5 Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen und damit auch Sachverständige, für die 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend gilt, auf Kosten der Gesellschaft beauftragen. 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einberufen. Die Einladung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung angeben. Bei schriftlicher Einladung muss zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post sowie dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf diese Förmlichkeit kann mit Zustimmung aller Gesellschafter verzichtet werden. Mündliche Einladungen sind nur zulässig, wenn kein Gesellschafter widerspricht. 2. Der Ort der Gesellschafterversammlung ist der Sitz der Gesellschaft oder ein anderer von der Komplementärin bestimmter Ort, sofern die Kommanditisten diesem abweichenden Versammlungsort nicht widersprechen. 3. Der Einberufung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung sind der Entwurf des Jahresabschlusses, der Lagebericht und der Prüfungsbericht beizufügen. 11 Beschlussfassung in und außerhalb der Gesellschafterversammlung 1. Die Beschlüsse der Gesellschaft werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst, falls nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form einverstanden sind. 2. Die Gesellschafterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und in der Versammlung 100 % des Kommanditkapitals anwesend sind. Ist die Versammlung bei Eröffnung beschlussunfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf Satz 1 dieses Absatzes beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. 3. Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten lassen oder sich des Beistandes einer solchen Person in der Gesellschafterversammlung bedienen. Die Vertreter müssen sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen. 4. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügend, sofern das Gesetz oder dieser Vertrag nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 5. Je EUR 511,29 einer Kommanditeinlage gewähren eine Stimme. Die Komplementärin hat eine Stimme. Stand: Neudruck 05/

6 6. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr. 7. Gesellschafterbeschlüsse können - mit Ausnahme der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Auflösung der Gesellschaft -, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind, auch telefonisch, telegrafisch, durch Telex oder Telefax, schriftlich oder mündlich ohne förmliche Gesellschafterversammlung gefasst werden. Eine trotz Einverständnis mit dieser Art der Beschlussfassung erfolgte Nichtabgabe der Stimme innerhalb einer gesetzten Frist gilt als Stimmenthaltung. 12 Protokollierung 1. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, unabhängig davon, ob sie in förmlicher Versammlung oder im Umlaufverfahren gemäß 11 Abs. 7 des Vertrages gefasst worden sind, ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bzw. - im Falle des Umlaufverfahrens - von der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH zu unterzeichnen. 2. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern in Abschrift oder Kopie zu übersenden. 13 Aufsichtsrat 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 12 Mitgliedern besteht. Neun Mitglieder werden von der Stadt Duisburg für die Dauer einer Wahlperiode des Rates der Stadt entsandt, außerdem gehören ihm der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Duisburg oder der von ihm bzw. ihr bestimmte Vertreter sowie der Wohnungsbaudezernent und ein von der Sparkasse Duisburg zu benennendes Vorstandsmitglied an. 2. War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung bestimmend, so endet sein Amt spätestens drei Monate nach seinem Ausscheiden aus Rat oder Verwaltung. 3. Auch nach Ablauf der Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes gemäß Abs. 1 bleibt dieses solange im Amt, bis ein Nachfolger / eine Nachfolgerin entsandt ist. 4. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat keine, auch keine entsprechende Anwendung. Stand: Neudruck 05/

7 14 Vorsitz und Einberufung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern, im Übrigen gilt 110 AktG entsprechend. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 3. Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, in dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. 15 Beschlussfassung des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. 3. Schriftliche, telegrafische oder fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. 4. Wenn der Gegenstand der Beschlussfassung zu 16 Abs. 2 Buchstabe b keinen Aufschub duldet, so können der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter einstimmig darüber beschließen. Dieser Beschluss ist dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. 5. Über Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. 6. Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, abgegeben. 7. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Stand: Neudruck 05/

8 16 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat berät und beaufsichtigt die Geschäftsleitung. 2. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen: a) der jährliche Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Investitions- und Finanzplan sowie Stellenübersicht) sowie Nachträge, soweit gemäß 8 erforderlich; b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; c) Rechtsgeschäfte mit und Rechtshandlungen gegenüber der GEBAG; d) alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgehen; e) alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einer 75 %-igen Mehrheit für zustimmungsbedürftig erklärt; f) die Zustimmung zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen sowie das Stimmverhalten bei wichtigen Entscheidungen in sonstigen Gremien von Beteiligungsunternehmen. 17 Jahresabschluss und Prüfung 1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind in Anlehnung an die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckvereinbarung Stellung zu nehmen. 2. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung einem von der Gesellschafterversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen, der/die die Prüfung entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften sowie unter zusätzlicher Beachtung des 53 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz durchzuführen hat. 3. Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern unverzüglich nach Eingang des Prüfberichts den Jahresabschluss, dem Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen. Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt die ordentliche Gesellschafterversammlung. 4. Die Gründungskommanditistin hat zu jeder Zeit die Rechte aus 112 GO NW i.v.m. 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. 5. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Stand: Neudruck 05/

9 sind ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auszulegen. Auf die Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6. Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von 108 Abs. 1 Nr. 9. GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen. 18 Gewinnermittlung und -verteilung 1. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ist ein verteilungsfähiger Gewinn erst vorhanden, wenn - der Komplementärin alle gemäß 7 zu erstattenden Aufwendungen und Kosten der Geschäftsführung erstattet sowie die Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung gezahlt worden und - die Guthaben der Gesellschafter auf den Verrechnungs- und Darlehenskonten nach Maßgabe dieses Vertrages verzinst sind. 2. Die Komplementärin ist am Gewinn nicht beteiligt. Die Kommanditisten sind am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital beteiligt. Die Begrenzung der Haftung der Kommanditisten auf ihre Hafteinlage wird hiervon nicht berührt. Nachschusspflichten der Kommanditisten bestehen auch in Verlustjahren nicht. 3. Der auf jeden Kommanditisten entfallende Gewinnanteil ist zunächst zum Ausgleich seines Verlustvortragskontos zu verwenden. 4. Der hiernach verbleibende Gewinn ist, soweit er nicht auf dem Rücklagenkonto zu verbuchen ist, anteilig auf den Verrechnungs- und Darlehenskonten der Gesellschafter zu verbuchen. 19 Einlagen und Entnahmen 1. Einlagen zum Ausgleich von Verlustvortragskonten oder Darlehenskonten mit negativem Saldo sind jederzeit auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig. Wenn nicht alle Gesellschafter gemeinsam und entsprechend ihrer Beteiligung die Einlagen erbringen, erhält der die Einlage leistende Gesellschafter eine Vorwegverzinsung in Höhe der Verzinsung der Darlehenskonten. Die Einlagen sind auf Darlehenskonten zu verbuchen, sofern nicht Verlustvortragskonten ausgeglichen werden sollen. Die Einlagen dürfen nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Gewinnverteilung führen. 2. Die Gesellschafter können jederzeit entnehmen: a) Vergütungen an Gesellschafter, wie etwa Zinsen für die Darlehenskonten der Gesellschafter; Stand: Neudruck 05/

10 b) die zur Zahlung der persönlichen Steuern und Abgaben der Gesellschafter notwendigen Beträge, soweit diese durch die Beteiligung an der Gesellschaft bedingt sind. Steuern auf vereinnahmte Zinsen sind keine durch die Beteiligung bedingten Beträge. Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer), die die Gesellschaft den Gesellschaftern durch ihre Beteiligung an Kapitalgesellschaften vermittelt, gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander einerseits als Ertrag der Gesellschaft und andererseits als Steuerentnahmen im vorstehenden Sinn. 3. Treten bei der Gesellschaft Verluste auf und erhalten die Gesellschafter steuerliche Verlustzuweisungen, sind Steuerentnahmen erst wieder zulässig, wenn die Verlustzuweisungen durch spätere steuerliche Gewinne ausgeglichen worden sind. 4. Haben die Gesellschafter mehr Steuerentnahmen erhalten, als dem steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft entspricht, gelten diese als Vorwegentnahmen, die mit späteren Entnahmerechten zu verrechnen sind. Die Entnahmen für Steuern stehen den Gesellschaftern auf der Basis des steuerlichen Ergebnisses zu, unabhängig davon, wann die Steuern im Einzelfall veranlagt werden. 5. Jeweils anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses wird die noch gegebene Entnahmeberechtigung der Gesellschafter ermittelt. 6. Über weitere Entnahmen der Gesellschafter beschließt die Gesellschafterversammlung. 7. Entnahmen der Gesellschafter sind über Darlehenskonten zu verbuchen. Etwaige Minussalden sind bei der nächsten Gewinnverteilung auszugleichen. 20 Abbedingung von Auflösungsgründen 1. In den Fällen, in denen das Gesetz für den Eintritt gewisser Ereignisse die Auflösung vorsieht, soll diese nicht eintreten. Vielmehr scheidet der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis eingetreten ist oder der dieses veranlasst hat, aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft setzt sich alsdann mit den übrigen Gesellschaftern unter dem bisherigen Firmennamen fort. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Kommanditisten als Gesamthänder anteilig zu, die ihrerseits als Gesamthänder anteilig auch die Abfindung des Ausscheidenden zu tragen haben. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Die verbleibenden Gesellschafter können durch Beschluss stattdessen die Auflösung der Gesellschaft beschließen; der ausscheidende Gesellschafter nimmt dann an der Liquidation der Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Stand: Neudruck 05/

11 21 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn a) er oder sein Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis kündigt; b) über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wird; c) in seinen Gesellschaftsanteil eine Pfändung ausgebracht und die Aufhebung der Pfändung des Gesellschafters nicht innerhalb von 3 Monaten seit deren Wirksamwerden nachgewiesen ist; d) er seine Verpflichtung aus diesem Vertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. 2. Die Gesellschafter beschließen über den Ausschluss. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht; er hat aber Anspruch auf rechtliches Gehör. Der betroffene Gesellschafter scheidet mit dem Wirksamwerden des Beschlusses aus der Gesellschaft aus. 3. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem Recht zur Firmenfortsetzung von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt; 20 Abs. 1 gilt entsprechend. 4. Die Gesellschaft ist in den Fällen des Abs. 1 b) und c) berechtigt, das Ausscheiden durch Befriedigung der Gläubiger für Rechnung des betroffenen Gesellschafters abzuwenden, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen. 22 Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. 2. Das Gesellschaftsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 3. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (außerordentliche Kündigung). 4. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Sie hat durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder gegen schriftliches Empfangsbekenntnis gegenüber der Geschäftsführung der Komplementärin zu erfolgen. Die Komplementärin ist verpflichtet, die anderen Gesellschaften unverzüglich über die Kündigung zu informieren. Zur Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung an. 5. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, die mit dem Recht zur Firmenfortführung Stand: Neudruck 05/

12 von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird; 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend. 6. Kündigt ein Komplementär, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter Bestimmung eines neuen Komplementärs von den Gesellschaftern fortgesetzt. 23 Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilgesellschaftsanteilen bedarf der vorherigen Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. 2. Entsprechendes gilt für die Verpfändung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils oder Teilgesellschaftsanteils, für die Einräumung einer Unterbeteiligung oder für die Begründung eines Treuhandverhältnisses, einer stillen Gesellschaft an einem Gesellschaftsanteil oder an einem Teil des Gesellschaftsanteils und für die Verfügung über Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. 24 Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so erhält er, sofern er mit einem Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligt war, eine Abfindung, die dem Verkehrswert seiner Beteiligung entspricht. Der Wert der Beteiligung ergibt sich unter Anwendung der im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannten Regeln der Unternehmensbewertung. 2. Einigen sich die verbleibenden Gesellschafter mit dem Ausscheidenden nicht auf einen Abfindungswert, wird dieser von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich festgestellt. Mangels einer Einigung auf einen Sachverständigen als Schiedsgutachter wird dieser auf Antrag einer der Parteien von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt. Darüber, wer die Kosten des Sachverständigen zu tragen hat, entscheidet dieser in entsprechender Anwendung der 91 ff. ZPO. 3. Das Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten, von denen die erste 6 Monate nach dem Ausscheidungstermin fällig wird, zu zahlen. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit 2 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen. Die angelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist zur vorzeitigen Tilgung berechtigt. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. 4. Ergebnisse späterer steuerlicher Außenprüfungen haben auf die Höhe der Abfindung keinen Einfluss. 5. Das Darlehenskonto bleibt bei der Bestimmung der Abfindung außer Betracht. Ein Guthaben darauf ist dem Gesellschafter unverzüglich nach seinem Aus- Stand: Neudruck 05/

13 scheiden auszubezahlen, ein Schuldsaldo unverzüglich von ihm zu begleichen. 6. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tage des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausscheidende nicht teil, soweit dieses Ergebnis nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt ist. Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres steht dem Gesellschafter anteilig zu, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 25 Gründungskosten Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten der Gesellschaft. 26 Änderungen/Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. 27 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. Stand: Neudruck 05/

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