Das Wichtigste zum Kassenwechsel. Informationen für die Vertriebspartner der TK

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1 Das Wichtigste zum Kassenwechsel Informationen für die Vertriebspartner der TK

2 Inhalt Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit... 3 Absolute Versicherungsfreiheit... 3 Beitragssatz Euro TK-Dividende... 4 Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung... 5 Gesundheitsprüfung... 5 Kostenübernahme für laufende Behandlungen... 5 Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung Freiwillig Versicherte... 6 Obligatorische Anschlussversicherung... 6 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer... 7 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer... 7 Selbstständige... 8 Studenten... 9 Familienversicherung Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften Rund um den Krankenkassenwechsel Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Sonderkündigungsrecht Das Verfahren Nachweis Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung Wartezeiten Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer Das Wichtigste zum Kassenwechsel

3 Allgemeine Informationen Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2014: Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze im aktuellen Jahr, können sich Arbeitnehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der TK versichern. An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Einzelfall wenden Sie sich an das ServiceTeam der TK oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

4 Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent* und der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent*. In den Beitragssätzen sind 0,9 Beitragssatzpunkte* enthalten, die der Arbeitnehmer trägt. Das heißt, der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt nach Abzug von 0,9 Beitragssatzpunkten* vom jeweiligen Beitragssatz. Wenn die Mittel nicht ausreichen, müssen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Bei Überschüssen können sie Prämien an ihre Mitglieder auszahlen. Auch 2014 zahlt die TK ihren Mitgliedern eine Dividende aus. Denn trotz vieler Zusatzleistungen verfügt die TK über starke finanzielle Rücklagen. 80 Euro TK-Dividende Den wirtschaftlichen Erfolg der TK teilen wir gern mit unseren neuen Mitgliedern. Das heißt, von der TK-Dividende profitieren auch alle, die erst jetzt zur TK wechseln! Setzen Sie die TK-Dividende am besten für Ihre Gesundheit ein. Zum Beispiel für neue Laufschuhe oder eine Dauerkarte fürs Schwimmbad oder einen Karatekurs oder, oder, oder... Kündigen Sie einfach bis zum 30. September 2014 bei Ihrer alten Kasse und kommen Sie zur TK. * Stand Januar 2014, aktuelle Werte unter 4 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

5 Kontrahierungszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung Unabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung der Kontrahierungszwang. Das heißt, alle Interessenten, die sich an die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln. Ein Antrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein potenzieller Kunde nicht versicherbar ist, zum Beispiel wenn eine notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle, wie gesund oder krank ein neues Mitglied ist. Bei der TK gibt es keine Gesundheitsprüfung. Kostenübernahme für laufende Behandlungen Bei einem Kassenwechsel werden alle laufenden vertraglichen Behandlungen von der neuen Kasse übernommen. Wir empfehlen bei laufenden besonderen Behandlungen eine Beratung durch die TK. Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an das Serviceteam oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 5

6 Wichtige Personengruppen in der Sozialversicherung Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können sich in folgenden Fällen freiwillig bei der TK versichern: Ihr Kunde kehrt von einer Auslandsbeschäftigung zurück und nimmt innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Beschäftigung im Ausland beendet. Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf und überschreitet die Versicherungspflichtgrenze. Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. In einigen Fällen ist auch hier eine Vorversicherungszeit erforderlich. Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Rückkehr aus dem Ausland, der Beschäftigungsaufnahme oder der Feststellung der Schwerbehinderung gestellt werden. Obligatorische Anschlussversicherung Beim Ende einer Pflichtversicherung oder Beendigung einer Familienversicherung endet die Mitgliedschaft bei der TK nicht automatisch. Um zu verhindern, dass Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastehen, hat der Gesetzgeber eine obligatorische Anschlussversicherung geschaffen. Die Krankenkasse muss das Mitglied darüber informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Benachrichtigung kann das Mitglied widersprechen und aus dieser Versicherung austreten. Voraussetzung ist aber der Nachweis eines anderweitigen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, zum Beispiel in der privaten Krankenversicherung. 6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

7 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht, zum Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung. Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Krankenversicherung. Vielmehr wird die Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht einen anderweitigen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei beschäftigt ist, kann er sich freiwillig bei uns versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 627,75 Euro* im Monat. Hiervon trägt der Arbeitgeber 295,65 Euro*, und der Arbeitnehmer trägt 332,10 Euro*. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Gesamtbeitrag von 603,45 Euro* zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 283,50 Euro*, der des Arbeitnehmers 319,95 Euro*. Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung. * Stand Januar 2014, aktuelle Werte unter Das Wichtigste zum Kassenwechsel 7

8 Selbstständige Auch Selbstständige können sich im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der TK (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit Euro*. Bei geringerem Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden. Die Beiträge werden prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, mindestens aus monatlich 2.073,75 Euro*. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn eine Existenzgründung mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, gilt eine niedrigere Mindestgrenze von 1.382,50 Euro*. Lassen Sie sich im Zweifelsfall bitte durch Ihr Serviceteam oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort beraten.

9 Studenten Die Versicherungsbescheinigung für die Hochschule erhalten Studenten von ihrer TK- Geschäftsstelle. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Studenten meistens beitragsfrei familienversichert. Die Familienversicherung kann sich um die Zeit von Grundwehr- oder Zivildienst verlängern. Wer ein monatliches Gesamteinkommen von über 395 Euro* hat oder mehr als eine geringfügige Beschäftigung (Minijob über 450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versichern. Mit Ende der Familienversicherung beginnt die Krankenversicherungspflicht. Sofern keine Familienversicherung besteht, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des Semesters der Immatrikulation, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung. Wer studiert und nach anderen gesetzlichen Regelungen pflichtversichert, freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit ist, ist nicht als Student versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber bei Fortzahlung des Entgelts für das Studium freigestellt wurden. Die studentische Versicherungspflicht endet mit Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über Ausnahmen informiert das Serviceteam. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für Studenten beträgt bundesweit 64,77 Euro* und in der Pflegeversicherung 12,24 Euro* beziehungsweise 13,73 Euro* für kinderlose Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Mit dem Ende der studentischen Pflichtversicherung erlischt nicht zugleich der Versicherungsschutz. Vielmehr wird die Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt, wenn das Mitglied dem nicht widerspricht und nicht einen anderweitigen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist. * Stand Januar 2014, aktuelle Werte unter Das Wichtigste zum Kassenwechsel 9

10 Familienversicherung In der TK können Kinder und Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden. Vorausgesetzt, sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf und ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen überschreitet 395 Euro* nicht. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 450 Euro* (Minijob). Unabhängig von der Rentenhöhe können sich pflichtversicherte Rentner nicht bei einem Familienangehörigen familienversichern. Zur Durchführung der Familienversicherung wird ein separater Antrag benötigt. Bitte geben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an, wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei bei der TK mitversichert werden sollen. Um alles Weitere kümmert sich dann die TK. * Stand Januar 2014, aktuelle Werte unter

11 Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise der Mitgliedschaftsantrag, die Kündigungsbestätigung und der letzte Steuerbescheid bei Selbstständigen bei der Techniker Krankenkasse eingegangen, wird die Mitgliedschaft nach Klärung etwaiger Rückfragen hergestellt. In der Regel beginnt die Mitgliedschaft am jeweils Ersten des Monats. Im gleichen Monat erfolgt auch die Auszahlung der Vergütung an die abrechnende Stelle. Eine Vergütung erfolgt, wenn der neue Kunde aktuell nicht bei der TK versichert war (beispielsweise als Kind in der Familienversicherung). Das Wichtigste zum Kassenwechsel 11

12 Rund um den Krankenkassenwechsel Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Versicherte können ihrer Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen und sind dann an die neue Kasse für mindestens 18 Monate gebunden. Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Krankenversicherung auch vor Ablauf der 18 Monate. Die Bindungsfrist verlängert sich auf bis zu drei Jahre, sofern der Kunde einen Wahltarif bei der bisherigen Krankenkasse gewählt hat (abhängig von der Art des Wahltarifs). Dann endet die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch eine Kündigung zum Wechsel in die PKV nicht möglich. Die Kündigung muss immer durch den Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder Fax bei der bisherigen Krankenkasse eingehen. Sonderkündigungsrecht Die Bindungswirkung von 18 Monaten entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Sonderkündigung wegen des Zusatzbeitrags muss der Krankenkasse vorliegen, bevor dieser zum ersten Mal fällig wird. Über diesen Termin informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder mindestens vier Wochen zuvor schriftlich. Der Versicherte bleibt bei Kündigung zwar noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der alten Kasse versichert, zahlt aber keinen Zusatzbeitrag, auch nicht rückwirkend. 12 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

13 Dasselbe Sonderkündigungsrecht gilt, wenn eine Kasse keinen Zusatzbeitrag erhebt, sondern eine Prämie auszahlt und diese Zahlung einstellt oder verringert. Hat das Mitglied einen Krankengeld- Wahltarif abgeschlossen und gilt deshalb eine dreijährige Bindungsfrist, wird diese nicht vom Sonderkündigungsrecht aufgehoben. Diese Mitglieder können erst zum Ablauf der Bindungsfrist kündigen und müssen bis dahin den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen. Das Verfahren Bei einer Kündigung muss die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Die neu gewählte Krankenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung nur ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorliegt. Für freiwillig Versicherte gilt diese Regelung nicht, wenn eine Familienversicherung eintritt oder keine neue Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründet werden soll. Die meisten Kassen verzichten auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn eine Familienversicherung beginnt. Das Wichtigste zum Kassenwechsel 13

14 Nachweis Bei Beginn der Versicherungspflicht (zum Beispiel bei Beginn einer Berufsausbildung oder dem Wechsel des Arbeitgebers) muss der meldepflichtigen Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber) innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherung eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse vorgelegt werden. Bei einem Kassenwechsel muss dem Arbeitgeber die Bescheinigung der neuen Krankenkasse unverzüglich vorgelegt werden (wird von der ausgewählten Krankenkasse veranlasst). Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft zum Wechsel in die PKV muss der künftige Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Bei einem Arbeitnehmer geschieht das gegenüber dem Arbeitgeber. Dies liegt ohnehin im Interesse des Beschäftigten, da er bei seinem Arbeitgeber den Beitragszuschuss für die private Versicherung beantragen muss. Bei Selbstständigen muss der Nachweis gegenüber der bisherigen gesetzlichen Kasse erbracht werden. Sonst kann diese die Mitgliedschaft nicht beenden. Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintritt oder 14 Das Wichtigste zum Kassenwechsel

15 durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt oder Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit bezogen wird. Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfristen. Der Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war. Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung nicht möglich. Wartezeiten Bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen gibt es bei der Leistungsgewährung keine Wartezeiten. Auch beim gesetzlichen Krankengeld gibt es grundsätzlich keine Wartezeit. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Versicherer Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse gibt es nicht. Das Wichtigste zum Kassenwechsel Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, Bramfelder Straße 140, Hamburg; Bereich Kunde und Vertrieb, Fachreferat Vertriebsmarketing: Frank-Michael Trau (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Alexander Kramer. Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der TK. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2014 Das Wichtigste zum Kassenwechsel 15

16 Wir sind für Sie da Sie haben Fragen rund um die Krankenversicherung oder die TK? Das Team des Vertriebspartner- Services ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr für Sie erreichbar: Tel (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Selbstverständlich können Sie Ihre Anfragen auch per an uns richten. Schreiben Sie bitte an: vertriebspartner@tk.de /301 1/2014 V

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