Rechtsgutachten. zur. Qualifizierbarkeit von Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsgutachten. zur. Qualifizierbarkeit von Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft"

Transkript

1 Rechtsgutachten zur Qualifizierbarkeit von Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft Prof. Dr. agr. Karsten Witt Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Ihonor Rechtsanwalt LAUPRECHT Rechtsanwälte Notare Lorentzendamm Kiel Tel. 0431/ Fax: 0431/ im Auftrag der Fachhochschule Eberswalde, Fachbereich Wald & Umwelt Kiel, den

2 3.2 Qualifizierbarkeit von Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft Zu klären ist, ob der Energiepflanzenanbau (Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und Agrarholzproduktion) als Landwirtschaft im rechtlichen Sinne qualifiziert werden kann und welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion sodann unterliegen Abgrenzung von Forst- und Landwirtschaft Europaweit ist gegenwärtig eine steigende Nachfrage nach dem Rohstoff Holz für die energetische und stoffliche Verwendung zu verzeichnen. Diese steigende Nachfrage übersteigt das nachhaltig nutzbare Angebot im Wald zumindest regional. Der Anbau von schnellwachsenden Baumarten auf landwirtschaftlichen Flächen mit kurzen Umtriebszeiten, den sog. Agrarholzflächen, die auch als Kurzumtriebplantagen (KUP), Niederwald im Kurzumtrieb oder Schnellwuchsplantagen bezeichnet werden, bietet eine Möglichkeit, den Nachfragedruck auf die Wälder zu reduzieren und das Angebot an holzartiger Biomasse (Dendromasse) zu erhöhen. Während die Agrarholzproduktion in nordeuropäischen Staaten (z.b. Dänemark und Schweden) mit Weiden bereits in einem industriellen Maßstab etabliert ist, verbreitet sich der Agrarholzanbau in Deutschland erst allmählich (vgl. insoweit Knur/Murach/Schulz, Dendrom Diskussionspapier Nr. 2 Oktober 2007, Rechtliche und administrative Rahmenbedingungen der Agrarholz- Produktion in Brandenburg, S. 1). Dies ist u.a. auf Unsicherheiten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, insbesondere auf die Offenheit der Frage, ob die Agrarholzproduktion ohne weiteres als Landwirtschaft im rechtlichen Sinne qualifiziert werden kann Begriff der Landwirtschaft im rechtlichen Sinne Der Begriff der Landwirtschaft unterliegt keiner einheitlichen und allgemeinverbindlichen rechtlichen Definition (vgl. Hagemann, Agrarrecht 1987, S. 261f.). Weder das deutsche Privatrecht noch das deutsche Öffentliche Recht kennen eine Definition von Landwirtschaft, auf die alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen zurückgreifen können (vgl. Hagemann a.a.o., S. 262). Was im rechtlichen Sinne als Landwirtschaft zu qualifizieren ist, muß daher im Rahmen einer Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts

3 entwickelt werden. Zunächst enthält das privatrechtliche Landpachtrecht in 585 Abs. 1 S. 2 BGB eine positive Definition des Begriffs Landwirtschaft. Danach sind Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. Nach dieser Definition setzt Landwirtschaft insbesondere den im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich interessierenden Zweck voraus, pflanzliche Erzeugnisse zu gewinnen. Im öffentlichen Recht findet sich eine sog. positive Legaldefinition des Begriffs der Landwirtschaft in 201 des Baugesetzbuches (BauGB). Diese Definition ist unvollständig und gilt nicht für andere Rechtsgebiete (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., 201 Rn. 1). Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung (...), die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Dieser Definition liegt - ebenso wie der Definition im vorbezeichneten 585 Abs. 1 S. 2 BGB - der traditionelle durch unmittelbare Bodenertragsnutzung aufgrund planmäßiger eigenverantwortlicher Bewirtschaftung bestimmter Begriff der Landwirtschaft zugrunde, der dem Strukturwandel in der Landwirtschaft folgend sukzessive erweitert worden ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.o. Rn. 2). Dabei gehört die Absicht der Gewinnerzielung zu den tragenden Elementen der Landwirtschaft (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.o. Rn. 3). Zusammenfassend kann mit Blick auf die beiden vorbezeichneten Vorschriften festgehalten werden, daß der Begriff der Landwirtschaft im rechtlichen Sinne positiv insbesondere die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch unmittelbare Bodennutzung mit dem Ziel der Gewinnerzielung umfaßt. In negativer Hinsicht ist die Landwirtschaft von der Forstwirtschaft abzugrenzen. Da im öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang des BauGB Land- und Forstwirtschaft nebeneinander und im einzelnen getrennt behandelt werden, ist Forstwirtschaft als planmäßige Waldbewirtschaftung durch Anbau, Pflege und Abschlag keine Landwirtschaft isd 201 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.o. Rn. 3 a. E.). Ebenso differenziert das Privatrecht zwischen Land- und

4 Forstwirtschaft, indem 585 Abs. 3 BGB im Rahmen des Landpachtrechts forstwirtschaftliche Grundstücke nur dann als landwirtschaftliche Grundstücke bewertet werden, wenn sie im Wege der Zupachtung an einen Betrieb gelangen, der trotz des zugepachteten forstwirtschaftlichen Grundstücks noch überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Die beiden vorbezeichneten Beispiele verdeutlichen, daß sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Recht das gesetzgeberische Bestreben grundsätzlich dahin ging, Land- und Forstwirtschaft differenziert zu behandeln. Gleichwohl fehlt es an einer allgemeinverbindlichen klaren Abgrenzung. Erschwert wird eine klare Abgrenzung zudem durch die Regelung in 2 Abs. 1 S. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), nach der Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist. Dieser Waldbegriff stellt ausschließlich auf objektive Kriterien ab (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., 2 Rn. 6) und ist grundsätzlich ein tatsächlicher Begriff, der z.b. von der Art der Bestockung oder Entstehung unabhängig ist (vgl. Klose/Orf a.a.o. 2 Rn. 9). Klose/Orf (a.a.o. 2 Rn. 9 c und Rn. 41) vertritt daher sogar die Auffassung, daß es grundsätzlich beim Anbau schnellwachsender Baumarten auch nicht auf die vorgesehene Umtriebszeit (Produktionszeit) ankommen könne und rechnet sie dem Waldrecht zu. Gleichwohl räumt Klose/Orf (a.a.o. Rn. 41) ein, daß diese Einordnung nach forstfachlichem und landwirtschaftlichem Verständnis fraglich ist. Rechtspolitisch ist daher eine entsprechende Klarstellung bei der Reform des BWaldG dahingehend, daß Flächen mit schnellwachsenden Baumarten keinen Wald darstellen, erstrebenswert. Einen ersten Schritt in diese Richtung geht z. B. das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. In 2 Abs. 7 Nr. 3 dieses Gesetzes heißt es: "Wald sind nicht Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen)." 2 Abs. 1 S. 3 des Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetzes stellt klar, daß Schnellwuchsplantagen keinen Wald darstellen ("Wald sind nicht... Schnellwuchsplantagen"). Auch Art. 2 Abs. 4 S. 1 des Bayerischen Waldgesetzes nimmt Kurzumtriebskulturen

5 aus dem Waldbegriff aus. Diese landesrechtlichen Regelungen sprechen für die vorbezeichnete rechtspolitische Reform des BWaldG, um auf diese Weise auch eine bundeseinheitliche Regelung zu bekommen. Hierbei handelt es sich letztlich aber nur um eine gesetzliche - politisch gewünschte - Fiktion. Um in der Sache selbst zwischen Land- und Forstwirtschaft eine klare Abgrenzung zu treffen, muß auf die spezifischen bzw. wesensimmanenten Unterscheidungsmerkmale beider Bewirtschaftungsformen abgestellt werden, d. h. das in ertrags- und produktionstechnischer Hinsicht Charakteristische auch für die rechtliche Abgrenzung herangezogen werden. In tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der hier ausschließlich interessierenden Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, also der Bodenertragsnutzung, sehr wesentlich unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Rahmens der Bewirtschaftung. Während die Landwirtschaft auf eine tendenziell kurzfristige Bewirtschaftung mit regelmäßigen Ernten ausgerichtet ist, stellt die Forstwirtschaft eine tendenziell langfristige Bewirtschaftungsform dar, in der nur in großen zeitlichen Abständen eine Holzernte stattfinden kann. Der Aspekt der Dauerhaftigkeit des Waldes und der Forstwirtschaft findet einen rechtlichen Anknüpfungspunkt in 1 Nr. 1 BWaldG. Diese, den Zweck des BWaldG festlegende Vorschrift, betont die Bedeutung und die Erhaltungsnotwendigkeit des Waldes für die Umwelt, insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Dieses Element der Dauerhaftigkeit ist nicht landwirtschaftstypisch. Zwar wird Landwirtschaft abstrakt dauerhaft betrieben, konkret ist sie jedoch bei der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse auf regelmäßige und tendenziell kurzfristige Ernten ausgerichtet. Im Ergebnis kann die auf kurzfristige und regelmäßige Ernten ausgerichtete Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch unmittelbare Bodennutzung mit dem Ziel der Gewinnerzielung als Landwirtschaft im rechtlichen Sinne verstanden werden Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft Mit Blick auf die vorausgegangenen Ausführungen können ein- und mehrjährige Energiepflanzen wie z. B. Raps, Körner- und Silomais ohne weiteres als Landwirtschaft qualifiziert werden, da es sich bei ihrem Anbau um kurzfristige und auf

6 regelmäßige Ernten ausgerichtete Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch unmittelbare Bodennutzung handelt. Für die Agrarholzproduktion kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch sie ist auf die bodenorientierte Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse in regelmäßigen und kurzfristigen Ernteabständen ausgerichtet. Damit sie als Landwirtschaft isd zuvor entwickelten Prämissen qualifiziert werden kann, kommt es auf einen kurzfristigen Umtrieb an, der deutlich unter zwanzig Jahren liegen muß, um nicht als eine dauerhafte Bewirtschaftung qualifiziert zu werden. Die zu den schnell wachsenden Energiehölzern zählenden Pappeln und Weiden können beispielsweise je nach Verfahrensart alle drei, vier, sechs oder auch jedes Jahr geerntet werden, so daß über einen Zeitraum von zwanzig Jahren drei bis vier Ernten bei diesen Baumarten möglich sind (vgl. Deutscher Waldbesitzer 4/2005, S. 5 und Röhricht, top agrar 12/2007, S. 60ff.). Eine auf regelmäßige und derart kurzfristige Ernten ausgerichtete Bewirtschaftungsform muß als Landwirtschaft qualifiziert werden. Hinzu kommt, daß die Ernte regelmäßig mit landwirtschaftlichen Geräten stattfinden kann, wie z.b. Maishäckslern, Schleppern mit Anbauhackern u.a. (vgl. z.b. Deutscher Waldbesitzer a.a.o.). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden: Der Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen kann ohne weiteres als Landwirtschaft eingestuft werden. Ebenso kann die Agrarholzproduktion mit schnellwachsenden Bäumen grundsätzlich als Landwirtschaft eingestuft werden, sofern die Umtriebszeiten bei nicht mehr als etwa sechs Jahren liegen Rechtliche Rahmenbedingungen für den Energiepflanzenanbau Werden der Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion nach den vorstehenden Anbauverfahren als Landwirtschaft eingestuft, gelten für sie auch die europarechtlichen Rahmenbedingungen für Landwirtschaft ebenso wie die vom nationalen Recht vorgegebenen Rahmenbedingungen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen im folgenden auf das Wesentliche konzentriert wiedergegeben werden:

7 Europarechtliche Rahmenbedingungen Europarechtlich ist die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union maßgebend. Sie basiert auf zwei sogenannten Säulen, den Marktordnungen und der Landentwicklung. Die erste Säule bilden die Marktordnungen und die mit ihnen verbundenen Subventionen für die Landwirtschaft. Zentrale Rechtsquelle seit der Luxemburger Einigung der EU-Agrarminister auf eine Reform der GAP vom ist die EG-Ratsverordnung (EG-VO) Nr. 1782/2003 vom , die die Richtlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 festlegt. Kernelemente dieser aktuellen Reform der EU- Agrarpolitik sind die betriebsbezogene Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion (Betriebsprämienzahlung), die Verknüpfung von Standards in den Bereichen Umwelt- und Tierschutz sowie Lebens- und Futtermittelsicherheit mit den Direktzahlungen (Cross Compliance) sowie die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung durch Kürzung der Direktzahlungen (Modulation) (vgl. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, S. 11). Für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion stellt sich die Frage, welche Zahlungsansprüche es nach diesen europarechtlichen Maßgaben gibt und was sie voraussetzen. Grundsätzlich subventioniert die EG-VO Nr. 1782/2003 nicht mehr das landwirtschaftlich gewonnene Produkt, sondern entkoppelt landwirtschaftliche Flächen je Hektar. Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe wird eine Betriebsprämie gezahlt, die sich aus Einzelbeträgen für Flächen und den sog. "top-ups" zusammensetzt. Die Flächenprämien können in allgemeine Flächenprämien und Stillegungsprämien differenziert werden. Die "top-ups" haben - verkürzt dargestellt - ihren Ursprung im betriebshistorischen Bestand. Als nachwachsende Rohstoffe gelten nach der EG-VO Nr. 1973/2004 alle landwirtschaftlichen Rohstoffe, die überwiegend nicht zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet werden. Hierunter können zahlreiche Arten der Energiepflanzen und auch das Agrarholz subsumiert werden. Die Zahlung einer Stillegungsprämie setzt eine vorherige vertragliche Bindung nicht voraus und wird

8 im vereinfachten Antragsverfahren gewährt. Der Wert der Zahlungsansprüche bei Stillegung entspricht dem Wert der regionalen flächenbezogenen Beträge für Ackerland in den einzelnen Bundesländern, die der Tabelle, Anlage 1, zu entnehmen sind. Die Energiepflanzenprämie ist eine die zuvor dargestellte Systematik durchbrechende wiederum produktbezogene Beihilfe, die sich auf den in den vorbezeichneten Rechtsquellen vorgesehenen Engergiepflanzenanbau auf nicht stillgelegten Ackerflächen bezieht. Erzeuger von Energiepflanzen erhalten eine Energiepflanzenbeihilfe von 45 je ha und Jahr, sofern der Absatz der Erzeugnisse zuvor vertraglich gesichert ist oder eine Anbauerklärung zur Verwendung im eigenen Betrieb vorliegt (EG-VO Nr. 1973/2004). Die Energiepflanzenbeihilfe kann auch zusätzlich zur Stillegungsprämie beantragt werden. Zudem setzt die Gewährung von Direktzahlungen die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futter- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) voraus. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen EG-Richtlinien sind in nationales Recht umgesetzt worden, so daß darauf nachstehend im Rahmen der Darstellung der nationalrechtlichen Rahmenbedingungen auf die sich aus der Cross Compliance ergebenden Maßgaben eingegangen wird. Die zweite Säule bilden die Fördermaßnahmen zur Strukturförderung der ländlichen Räume, für Umweltmaßnahmen u.a.. Maßgeblich hierfür ist für den Zeitraum 2007 bis 2013 die EG-VO Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Insoweit erstellen die Mitgliedstaaten nationale Strategiepläne und im föderalistischen Deutschland die einzelnen Bundesländer Länderprogramme. Die Länderprogramme können eine einzelbetriebliche Investitionsförderung für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion vorsehen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat und das

9 Europäische Parlament vom (Dokument KOM [2007] 277) einen "GAP- Gesundheitscheck" ("Health Check") in Aussicht gestellt und für das Frühjahr 2008 geeignete Vorschläge avisiert. Beim "Health Check" wird es auch um die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Frage der wirksameren und effizienteren Gestaltung der Betriebsprämienregelung gehen. In der Diskussion ist zur Zeit die Abschaffung der Flächenstillegungsregelung. Ein Wegfall der Flächenstillegungsregelung hätte jedoch keine negativen Auswirkungen auf den Energiepflanzenanbau. Maßgebend für Zahlungsansprüche ist, ob der Energiepflanzenanbau als Landwirtschaft qualifiziert werden kann. Dies ist im Abschnitt dieses Gutachtens bejaht worden. Da der Energiepflanzenbau als Landwirtschaft zu qualifizieren ist, können auch die Zahlungsansprüche nach Maßgabe der Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geltend gemacht werden insbesondere also auch die Energiepflanzenbeihilfe von 45,00 /ha und Jahr, sofern die bisherigen Vorgaben eingehalten werden und die Kommission daran zukünftig nichts ändert, wofür bisher keine Anhaltspunkte vorliegen. Es muß also grundsätzlich vom Tatbestand der Landwirtschaft her argumentiert werden, weshalb insbesondere für die Agrarholzproduktion die Abgrenzung zur Forstwirtschaft von Bedeutung ist Nationalrechtliche Rahmenbedingungen In Deutschland werden die Eckpunkte des EU-rechtlichen Entkoppelungsmodells im Betriebsprämiendurchführungsgesetz geregelt. Zudem reagiert das Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen auf die europarechtlichen Maßgaben. Nach 1 Abs. 1 S. 1 dieses Gesetzes gelten Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftliche Flächen. Als stillgelegt gelten nach 1 Abs. 1 S. 2 des vorbenannten Gesetzes auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt werden, soweit diese Flächen in formaler Hinsicht für die Nutzung von Zah-

10 lungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet worden sind. Eine zum Wegfall der Flächenstillegungsregelung führende gemeinschaftsrechtliche Regelung würde die entsprechende Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen erforderlich machen. Für den Energiepflanzenausbau hätte dies jedoch keine negativen Auswirkungen, weil dieser rechtlich ohnehin als Landwirtschaft zu qualifizieren ist. Insoweit kann auf die Ausführungen am Ende des Abschnitts dieses Gutachtens verwiesen werden. Im übrigen bilden sämtliche Regelungen, die die landwirtschaftliche Praxis oder den Naturschutz betreffen, den nationalen rechtlichen Rahmen für den Anbau ein- und mehrjähriger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion. Dieser nationale rechtliche Rahmen beruht zum Teil wiederum auf Maßgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf EG-Richtlinien, die in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Zurückzuführen ist dies darauf, daß die EG-VO Nr. 1782/2003, die Gewährung von Direktzahlungen ab dem Jahre 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futter- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) knüpft. Die Cross-Compliance-Regelungen umfassen insbesondere 19 Einzelvorschriften einschlägiger EU-Regelungen gemäß Anhang III der EG-VO Nr. 1782/2003, deren Auflistung der Anlage 2 zu entnehmen ist. Die Einführung von Cross Compliance bezüglich dieser 19 Einzelvorschriften erfolgte zwischen 2005 und 2007 in drei Schritten. Für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Enegriepflanzen und die Agrarholzproduktion ist von Bedeutung, daß seit dem Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie seit dem im Bereich Pflanzenschutz für Cross Compliance relevant sind (vgl. insoweit und zum folgenden Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Die EU-Agrarreform-Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, S. 53).

11 Die Einhaltung der betroffenen fachrechtlichen Standards wird durch systematische Kontrollen und durch Prämienkürzungen forciert, die nicht nur von der Schwere des Verstoßes, sondern auch von der Höhe der Direktzahlungen abhängen. Betriebe sind von möglichen Sanktionen aufgrund von Cross Compliance unterschiedlich betroffen, zumal die zielgerichtete Wirkung auf relevante Umweltprobleme eine Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfordert. Die Kontrollrate von mindestens 5% der Betriebe führt zu einem recht hohen Risiko, im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert zu werden (vgl. Nitsch/Osterburg, Cross Compliance als Instrument der Agrarumweltpolitik, in: Landbauforschung Völkenrode 3/2004, S. 171). Für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion ist im Rahmen von Cross Compliance insbesondere die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (Klärschlammrichtlinie) von Relevanz. Diese wurde in Deutschland in der Klärschlammverordnung umgesetzt, die die Anwendung von Klärschlammen, Klärschlammkomposten und Klärschlammgemischen auf landwirtschaftlichen Flächen regelt. Sie setzt Obergrenzen für Schadstoffe im Boden und im Klärschlamm sowie für die aufbringbare Menge und enthält zudem Aufbringungsverbote. Ebenso ist die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) von Relevanz und in der Düngeverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Düngeverordnung ist beim Anbau von ein- und mehrjährigen krautigen Energiepflanzen und beim Anbau von Agrarholz unbedingt zu berücksichtigen. Düngemittel müssen grundsätzlich so ausgebracht weden, daß Einträge von Nitrat in Gewässer durch Auswaschung oder oberflächlichen Abtrag so weit wie möglich vermieden werden. Deshalb sind Düngemittel so anzuwenden, daß die in ihnen enthaltenen Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend für ihr Wachstum ausgenutzt werden können. Schließlich ist für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzrichtlinie) von Bedeutung, die in Deutschland durch das Pflanzenschutzgesetz, die Pflanzenschutzmittelverordnung,

12 die Pflanzenschutzsachkundeverordnung, die Pflanzenschutzanwendungsverordnung und die Bienenschutzverordnung umgesetzt worden sind. Sie regeln das Inverkehrbringen und die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Diese dürfen nur durch sachkundige Personen und mit zugelassenen technisch einwandfreien Geräten ausgebracht werden. Zu den nationalen rechtlichen Regelungen, die für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen und die Agrarholzproduktion von Bedeutung sind, gehört auch 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der festlegt, daß die Landwirtschaft neben den sich aus 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) ergebenden Anforderungen die Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten hat, von denen einige Beispiele in 5 Abs. 4 BNatSchG genannt werden. Insbesondere muß danach bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Bewirtschaftung standortangepaßt erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden. Zudem sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen zu vermeiden. Weitere Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung ergeben sich aus 17 Abs. 2 BBodSchG, der als Anlage 3 anliegt. Sofern Energiepflanzenanbau auf bisherigen Grünlandflächen erfolgen soll, stellt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht die Frage der Zulässigkeit des Umbruchs von Ackerflächen und der nachfolgenden Bestellung (Grünlandumwandlung) mit Energiepflanzen. Eine Umwandlung könnte einen Eingriffstatbestand erfüllen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach 18 Abs. 1 BNatSchG, der zum Teil wortgleich, zumindest aber dem Sinne nach in die Naturschutzgesetze der Länder übernommen worden ist, insbesondere Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Nach 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ist die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 18 Abs. 2 S. 2 BNatSchG regelt, daß die den bereits erwähnten Anforderungen aus 5 Abs. 4 BNatSchG sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Landwirtschaft und

13 17 Abs. 2 des BBodSchG ergeben, entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Die Länder sind nach 18 Abs. 4 BNatSchG ermächtigt, nähere Vorschriften dazu zu erlassen, was als Eingriff oder nicht als Eingriff anzusehen ist. Zusammenfassend kann insoweit festgehalten werden, daß die Ausfüllung des Eingriffstatbestandes von den behördlichen und gerichtlichen Argumentationslinien abhängt, so daß für den Energiepflanzenanbau keine generelle Aussage gemacht werden kann, in welchem Umfang Energiepflanzenanbau zukünftig zulässig sein wird. Es besteht allerdings Einigkeit dahingehend, daß die Grünlandumwandlung solange kein Eingriff ist, wie nicht die 5%-Hürde nach dem europäischen Agrarrecht überschritten ist. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Engeriepflanzenanbau als Kulturform bewertet wird, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. In diesem Bereich liegt ein nicht unerhebliches Konfliktpotential, insbesondere wenn man den ökonomischen und betriebswirtschaftlichen Aspekt des Energiepflanzenanbaus gegenüber den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege betont. Bei dieser Frage wird es unter Umständen auch darauf ankommen, ob der Energiepflanzenanbau großflächig in Form von Monokulturen vorgenommen wird oder nicht. Grenzt man Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf die im Abschnitt und dieses Gutachtens vorgenommene Weise sachgerecht ab, stellt sich für die Agrarholzproduktion als Sonderfall des Energiepflanzenanbaus auch nicht die Frage nach der Anwendbarkeit des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG). Dessen 1 Abs. 1 legt den Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes dahingehend fest, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigen und identitätsgesichertem forstlichem Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Nach 1 Abs. 3 Nr. 2 FoVG gilt das Gesetz nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind. Beim Agrarholzanbau im oben definierten Sinne geht es nicht um die Anlage von Wäldern, sondern vielmehr um eine Art Plantagenbetrieb mit regelmäßigem Umtrieb in kurzen zeitlichen Abständen. Im übrigen sind die für die Anlage einer Agrarholzfläche verwendeten Pflanzenteile und das Pflanzgut nicht für forstliche Zwecke bestimmt, weil sie gerade in landwirtschaftlicher Form genutzt

14 werden sollen Zusammenfassung und Ergebnis Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Energiepflanzenanbau sachgerechterweise als Landwirtschaft im rechtlichen Sinne einzustufen ist. Für den Anbau ein- und mehrjähriger krautiger Energiepflanzen gilt dies uneingeschränkt. Für die Agrarholzproduktion gilt dies unter der Prämisse, daß die Produktion in kurzfristiger Umtriebszeit (nicht länger als etwa sechs Jahre) erfolgt. Infolgedessen bilden die europa- und nationalrechtlichen Regelungen zur Landwirtschaft die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Energiepflanzenanbau. Ein Wegfall der Flächenstillegungsregelung hätte keine negativen Auswirkungen auf den Energiepflanzenanbau. Maßgebend ist, daß dieser als Landwirtschaft zu qualifizieren ist. Ist Energiepflanzenanbau Landwirtschaft, dann können auch die Zahlungsansprüche nach Maßgabe der Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe geltend gemacht werden. Rechtspolitisch erstrebenswert wäre mit Blick auf die Ausführungen im Abschnitt dieses Gutachtens eine entsprechende Klarstellung bei der Reform des BWaldG dahingehend, daß Flächen mit schnellwachsenden Agrarhölzern keinen Wald darstellen, wenn die Umtriebszeiten einen bestimmten Zeitraum (etwa 6 oder gar 20 Jahre) nicht übersteigen. Kiel, den 21. Februar 2008 Prof. Dr. agr. Karsten Witt Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Ihonor Rechtsanwalt

15

16

17

18

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Die GAP nach 2013. Legislativvorschläge der EU Kommission zur Reform der. vom 12. Oktober 2011

Die GAP nach 2013. Legislativvorschläge der EU Kommission zur Reform der. vom 12. Oktober 2011 Die GAP nach 2013 Legislativvorschläge der EU Kommission zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union vom 12. Oktober 2011? Ilke Marschall, Erfurt, 11.11.11 Vorgeschichte Im Vorfeld

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015 Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009

Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009 Aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Düngerechts Düngungstagung des LfULG am 27.02.2009 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Bodenschutzrecht Düngerecht Naturschutzrecht Tierseuchenrecht

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Gliederung 1. Baugenehmigungsverfahren 2. Bauen im Außenbereich Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht (Bund) "Wo darf

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE DESEINSATZESVON EINSATZES BIOKOHLE IN BÖDEN Berlin, den 05.10.2011 Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Das Aufbringen und Einbringen von

Mehr

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen

E-Commerce. Von Matthias Fenner und Matthias Schulze. Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen E-Commerce Definition Rechtliches Beispiele Vor- und Nachteile Sicherheitsmaßnahmen Definition e-commerce = Online-Shopping oder Verkauf über das Internet wesentliche Elemente von Electronic Commerce sind

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Energetische Klassen von Gebäuden

Energetische Klassen von Gebäuden Energetische Klassen von Gebäuden Grundsätzlich gibt es Neubauten und Bestandsgebäude. Diese Definition ist immer aktuell. Aber auch ein heutiger Neubau ist in drei (oder vielleicht erst zehn?) Jahren

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

EU-Verordnungsvorschläge zur GAP nach 2013 Sachstand und erste Analyse. (Stand 12.9.2011) 19. Fleischrindtag der LFA

EU-Verordnungsvorschläge zur GAP nach 2013 Sachstand und erste Analyse. (Stand 12.9.2011) 19. Fleischrindtag der LFA EU-Verordnungsvorschläge zur GAP nach 2013 Sachstand und erste Analyse (Stand 12.9.2011) 19. Fleischrindtag der LFA Zeitplan Noch 2 Jahre Debatte über die GAP liegen vor uns Meilensteine 2011: - Entwurf

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Punkt 39 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

Punkt 39 der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010 Bundesrat Drucksache 771/2/10 15.12.10 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Rahmenbedingungen der GAP

Rahmenbedingungen der GAP Rahmenbedingungen der GAP erste gemeinsame Agrarpolitik tritt 1962 in Kraft Ziele und Mechanismen haben sich im Laufe der Zeit verschoben (Preisstützung, Produkt-Prämien, Betriebsprämie,...) ältester und

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

effektweit VertriebsKlima

effektweit VertriebsKlima effektweit VertriebsKlima Energie 2/2015 ZusammenFassend - Gas ist deutlich stärker umkämpft als Strom Rahmenbedingungen Im Wesentlichen bleiben die Erwartungen bezüglich der Rahmenbedingungen im Vergleich

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Abstimmung der in der Reihungskriterien-Verordnung genannten Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber auf die spezifischen Anforderungen für Bewerberinnen und

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter

Mehr

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Rechtliche Aspekte der Energieberatung Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Wasserpreise Nachweis der Kostendeckung Grenzen und Herausforderungen am Beispiel der Umsetzung in Niedersachsen

Wasserpreise Nachweis der Kostendeckung Grenzen und Herausforderungen am Beispiel der Umsetzung in Niedersachsen Wasserpreise Nachweis der Kostendeckung Grenzen und Herausforderungen am Beispiel der Umsetzung in Niedersachsen Dr. Ann Kathrin Buchs Referat 24 Oberflächen- und Küstengewässer, Meeresschutz Die Anforderung

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr