Forst. Holzvermarktung. Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Forst. Holzvermarktung. Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg"

Transkript

1 Forst Holzvermarktung Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

2 Holzvermarktung Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

3 Impressum: Herausgeber: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee Potsdam Telefon: / und / Fax: / pressestelle@mluv.brandenburg.de Internet: Abteilung Forst und Naturschutz Albert-Einstein-Straße Potsdam Telefon: / Fax: / forst@mluv.brandenburg.de Internet: Auflage: 700 Exemplare Gesamtherstellung: vierc print+mediafabrik GmbH & Co. KG Potsdam, im März 2007

4 Vorwort Im Leitbild des Brandenburger Waldprogramms ist festgehalten, dass der Wald als Lieferant unseres wichtigsten nachwachsenden Rohstoffes Holz ein großes Potenzial an Arbeitsplätzen in der Forst- und Holzwirtschaft bietet. Brandenburg zählt zu den waldreichsten Gebieten Deutschlands. Weit mehr als eine Million Hektar Wald entsprechen 37 % der Fläche des Landes. Über 80 % des Waldes ist geprägt durch die typische Märkische Kiefer, deren Holz für die hiesige Industrie eine gute Rohstoffbasis bietet. Die intensive Holznutzung eröffnet Raum für Möglichkeiten zur weiteren Erhöhung des Laubholzanteiles in Brandenburger Wäldern und die langfristige Bindung von Kohlendioxid und die damit verbundene Schonung endlicher Ressourcen ist ein weiterer Anreiz zur wirtschaftlichen Aktivierung des Privatwaldes in Brandenburg. Bisher sind wegen einer zu geringen Holzmobilisierung vorrangig im kleinstrukturierten Waldbesitz diese Möglichkeiten nicht ausreichend genutzt worden. Angebot und Nachfrage klaffen noch immer weit auseinander. Politik und Wirtschaft sind bemüht, Rahmenbedingungen für eine verstärkte Holznutzung zu schaffen, die Waldbesitzer anspornen, ihr Holzpotenzial besser zu nutzen. Attraktive Holzvermarktungsangebote seitens der Anbieter schaffen Anreize auf der Abnehmerseite, wodurch das Interesse vertieft und der Bedarf zunehmend aus einheimischen Holzreserven gedeckt werden kann. Durch Vermittlung von Grundlagenwissen, Fakten und Zusammenhängen, informativ und verständlich zu Papier gebracht, zeigt die vorliegende Broschüre für den Waldbesitzer Möglichkeiten auf, wie die Bewirtschaftung seines Waldbesitzes durch Zusammenschluss mit anderen Waldbesitzern erleichtert werden kann und er als Anbieter den Absatz seines Produktes Holz modernen Marktstrukturen anpassen kann. Sie leistet hiermit ihren Beitrag, die Holzvermarktung im Land Brandenburg anzukurbeln, um die gut entwickelte Forst- und Holzwirtschaft weiter voranzutreiben im Interesse eines hohen Potenzials für die Entwicklung und Sicherung von Beschäftigung im ländlichen Raum. Karl-Heinrich von Bothmer Leiter der Abteilung Forst und Naturschutz beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg 3

5 Inhalt Vorwort Inhalt Einführung Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Zusammenschlüsse nach Bundes- und Landesrecht Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG Forstbetriebsgemeinschaften Forstbetriebsverbände Forstwirtschaftliche Vereinigungen Kooperationen und Zusammenschlüsse Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften Einleitung Grundlagen nach dem BWaldG Juristische Personen des Privatrechts Genossenschaft Einleitung Organe der Genossenschaft Gründung einer Genossenschaft Gründungsmitglieder Gründungsversammlung Wesentliche Elemente der Satzung nach dem GenG Satzungsinhalt nach dem BWaldG Mitgliederbeitritt Beitritt zum Prüfungsverband Anmeldung/Registereintragung Nicht wirtschaftlicher Verein Einleitung Organe eines Vereins Vorstand und Mitgliederversammlung Haftung des Vereins für seine Organe Gründung eines Vereins Wesentliche Elemente der Satzung Eintragung in das Vereinsregister Wirtschaftlicher Verein GmbH Einleitung Organe der GmbH Gründung einer GmbH Vorgründungsgesellschaft Vor-GmbH Anmeldung/Registereintragung

6 3.6 Aktiengesellschaft Einleitung Organe einer AG Gründung einer AG Kommanditgesellschaft auf Aktien Überblick Eignung für die FBG Steuerliche Grundlagen Buchführungspflichten Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Horizontale und vertikale Vertriebsstrukturen der Holzvermarktung Horizontale Vertriebsstruktur Vertikale Vertriebsstruktur Holzvermittlung durch Landesforstverwaltung Holzvermarktungsgemeinschaften Pachtverträge zur nachhaltigen Holzmobilisierung Anhang Checklisten Gründung einer Genossenschaft Gründung eines wirtschaftlichen Vereins Gründung einer GmbH Muster Satzung eines Vereins Satzung einer Genossenschaft Gesellschaftsvertrag einer GmbH Gesetzestexte (Auszüge) Bundeswaldgesetz Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG 2004) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genossenschaftsgesetz (GenG) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Stichwortverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhalt

7 Einführung 1 Vor dem Hintergrund des laufenden kartellrechtlichen Verfahrens des Bundeskartellamtes (BkartA, sog. Rundholzverfahren Az.: B 2-90/01) und den Bemühungen um eine kartellrechtskonforme Umgestaltung der Holzvermarktung in den Bundesländern hat sich das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg - Abteilung 4 Forst und Naturschutz (MLUV) - im Frühjahr 2006 entschlossen, SNP SCHLAWIEN NAAB PARTNERSCHAFT - RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER WIRT- SCHAFTSPRÜFER (RA Stephan J. Bultmann, RA in Gesine Meißner stephan.bultmann@schlawien-naab.de, mit der Erstellung einer Broschüre zu beauftragen, in der Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen für die Holzvermarktung im Land Brandenburg gegeben werden. Die Broschüre wurde in der Sitzung des Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde im Herbst 2005 angeregt und enthält eine neutrale Darstellung der möglichen Rechts- und Vertriebsformen unter Berücksichtigung einer zweckentsprechenden Vorteils-/Nachteilsanalyse, ohne jedoch bestimmte Rechts- und Vertriebsformen zu bewerten oder gar zu präferieren. Die Gestaltungshinweise konzentrieren sich auf die möglichen rechtlichen und steuerlichen Formen, erstrecken sich jedoch nicht auf technische oder betriebswirtschaftliche Fragen. Der Gang der Abhandlung gliedert sich wie folgt: Auf den Überblick über die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz (s. unter 2.) folgt die Darstellung der Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften (s. zu 3.). Die Steuerlichen Grundlagen werden unter 4. behandelt, gefolgt von ersten Hinweisen zu Horizontalen und vertikalen Vertriebsstrukturen der Holzvermarktung unter 5. Hier ist die bundesweite Diskussion in vollem Gange, so dass noch keine abschließenden Ergebnisse und Bewertungen vorgenommen werden können. Im Anhang unter 6. werden als erste Handreichung Checklisten für die Unternehmensgründung, Musterverträge und Auszüge aus den hier relevanten Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt, ohne dass hierbei allerdings Vollständigkeit angestrebt werden kann. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass diese Hilfsmittel die juristische, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Einzelfall nicht entbehrlich machen. Das Ziel dieser Broschüre besteht darin, einen Beitrag zur Diskussion über künftige Wege der Holzvermarktung zu liefern und Marktteilnehmern, die sich auf der Holzanbieterseite zusammenschließen möchten, bei den ersten Schritten auf diesem Weg Hilfestellung zu geben. Dabei geht es um den übergeordneten Zweck, unter Beachtung der Anforderungen einer nachhaltigen Forstwirtschaft und des Natur- und Umweltschutzes ausreichend Holz für die Nachfrage auf den verschiedenen Märkten zu mobilisieren. 7

8 2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 2.1 Zusammenschlüsse nach Bundes- und Landesrecht Die Eigentumsformen in der Forstwirtschaft sind verschiedenartig: Neben den Staatsforsten des Bundes und der Länder besteht überwiegend klein parzellierter Privat- und Körperschaftswald. Die durchschnittliche Größe der Waldflächen privater Waldbesitzer beträgt bis zu 8,0 ha, wobei die Durchschnittswerte von Bundesland zu Bundesland variieren. Klein parzellierter Privatwald kann in der Regel betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden. Durch Zusammenschlüsse mehrerer einzelner Waldbesitzer können jedoch Forstbetriebsflächen verfügbar gemacht werden, die eine sinnvolle und auskömmliche Bewirtschaftung erlauben. Zugleich können durch solche Zusammenschlüsse auch Marktteilnehmer entstehen, die die Marktfähigkeitsschwelle gegenüber Holzabnehmern erreichen oder überschreiten. In diesen Fällen muss jedoch auf die Einhaltung der - scheinbar fließenden - Grenzen kartellrechtskonformer Gestaltung geachtet werden, um Verkaufskartelle zu vermeiden. Im Land Brandenburg sind Mitglieder in 393 Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) mit einer Mitgliedsfläche von ha organisiert. Die durchschnittliche Forstbetriebsfläche je FBG beträgt 457 ha (s. Setzer / Spinner, Waldbesitzerhandbuch, 2006, S. 233). Daneben bestehen zwei Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FWV), während Forstbetriebsverbände bisher im Land Brandenburg nicht gegründet wurden. Vereinzelt mögen noch altrechtliche Kooperationen existieren, die jedoch hier - im Gegensatz etwa zum Freistaat Thüringen - keine größere praktische Bedeutung erlangt haben. Über die Entwicklung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in den anderen Bundesländern sind in den letzten Monaten vielfältige Informationen veröffentlicht worden, die hier nicht vollständig wiedergegeben werden können. Nur beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Beiträge von Busse und von Hartig über Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Niedersachsen (in AFZ Der Wald, 1/2006, S. 4 ff. und S. 7 f.) sowie von Encke über den Bundeskongress für Führungskräfte Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (in AFZ Der Wald, 3/2006, S. 108 ff.) hingewiesen, ferner auf den Beitrag von Becker/Wippel/Borchers zur Holzmobilisierung im Kleinprivatwald (Pilotprojekte in der Lausitz und in der Eifel, s. AFZ Der Wald, 3/2006, S. 114 ff.) sowie die Einzelberichte über die Arbeitskreise I VI und weiterer Berichte in dem Themenschwerpunkt-Heft der AFZ Der Wald, 3/2006, S Über die aktuelle Preisentwicklung auf dem Holzmarkt im Zeitraum von 2000 bis März 2006, insbesondere für Stammholz und Industrieholz, kann man sich auf der Website des MLUV unter in der Holzmarktinformation der Landesforstverwaltung Brandenburg (Ausgabe März 2006) informieren. Die Preise sind durchschnittlich um bis zu 20 % angestiegen. Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt verschiedene Formen der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FWZ), die geeignet sind, dass sich Waldbesitzer zusammenschließen, um Waldflächen betriebswirtschaftlich sinnvoll nutzbar zu machen. Das Gesetz unterscheidet bei den FWZ zwischen anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften (FBG, vgl. 16 ff. BWaldG), Forstbetriebsverbänden (FBV, 21 ff. BWaldG) und Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FWV, 37 f. BWaldG). Darüber hinaus kennt das BWaldG sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft (vgl. 39 BWaldG), insbesondere altrechtliche Forstverbände, landesrechtliche Wirtschaftsgenossenschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere in Nordrhein-Westfalen und Niedersachen) oder Forstbetriebs- 8 2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

9 vereinigungen (Hessen), die hier aber nicht näher behandelt werden, weil sie im Land Brandenburg keine praktische Bedeutung erlangt haben. Diese Rechtsformen sind jedoch nicht abschließend, da die Bundesländer die Möglichkeit haben, darüber hinausgehende Regelungen zu treffen. Das Land Brandenburg hatte im LWaldG 1991 neben den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach dem BWaldG ( 34 Abs. 1 Satz 1 LWaldG 1991) ausdrücklich Waldgenossenschaften, kommunale Zweckverbände sowie Waldgemeinschaften von Religionsgemeinschaften vorgesehen (vgl. 34 Abs. 1 Satz 2 LWaldG 1991). Diese besonderen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse haben - wie gesagt - keine praktische Bedeutung erlangt, so dass sie bei der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2004 nicht mehr explizit genannt werden. Erhalten geblieben ist jedoch der Zweck Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, der gemäß 29 Abs. 2 LWaldG 2004 darin besteht, die Bewirtschaftung von Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden. Nach Absatz 3 der Vorschrift haben die Forstbehörden die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen. Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften des 34 Abs. 2 und 3 LWaldG Ausdruck findet diese Unterstützung u. a. in der Tätigen Mithilfe der Landesforstverwaltung insbesondere gegenüber den Privatwaldbesitzern, die freilich über den Holzabsatz hinausgeht und sich auch auf andere Bewirtschaftungsfragen erstreckt. 2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG Zu den Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gehören die Forstbetriebsgemeinschaften ( 16 ff. BWaldG), Forstbetriebsverbände ( 21 ff. BWaldG) und die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen ( 37 f. BWaldG) Forstbetriebsgemeinschaften Die Forstbetriebsgemeinschaften (im Folgenden auch: FBG) sind gemäß 16 Abs. 1 BWaldG privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzsplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden. Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: 1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; 2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte; 3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenver- 2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG 9

10 besserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes; 4. Bau und Unterhaltung von Wegen; 5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung; 6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen. Die FBG, die in unterschiedlichen privaten Rechtsformen gebildet werden kann, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Landesforstbehörde, damit sie insbesondere staatliche Unterstützung und Förderung erhalten kann. Zu den Einzelheiten s. unter Forstbetriebsverbände Forstbetriebsverbände (im Folgenden auch: FBV) sind nach 21 BWaldG Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in 16 BWaldG bezeichneten Zweck verfolgen. Das gilt entsprechend für die Aufgabenstellung gemäß 17 BWaldG. Von der Zielsetzung und Aufgabenstellung her verfolgen also FBV und FBG denselben Zweck. In der Praxis sind jedoch nur wenige FBV ins Leben gerufen worden, was u. a. mit den hohen Anforderungen an den Gründungsaufwand und die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenhängt. Auch sind die Voraussetzungen für die Bildung eines FBV gemäß 22 BWaldG umfangreich: Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass 1. der Zusammenschluss nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht; 2. der Zusammenschluss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lässt; 3. mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen; 4. eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist. Nach 23 BWaldG geht die Initiative für die Bildung eines FBV von der Landesforstbehörde aus, die eine einleitende Versammlung (Gründungsversammlung) abhält. Auch dieser Anstrich einer Zwangskollektivierung mag dazu beigetragen haben, dass diese Rechtsform wenig Zuspruch gefunden hat und deshalb in der Praxis der Holzvermarktung keine wesentliche Bedeutung erlangt hat. Daher wird diese Rechtsform im Weiteren nicht näher dargestellt Forstwirtschaftliche Vereinigungen Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind nach 37 BWaldG privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben: 1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung; 10 2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

11 2. Koordinierung des Absatzes; 3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse; 4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten. Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird nach 38 BWaldG durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, also für das Land Brandenburg das MLUV, auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein; 2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken; 3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über a) ihre Aufgabe; b) die Finanzierung der Aufgabe; 4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbandes sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen. Im Übrigen gelten die für die FBG bestimmten Grundsätze über die Verleihung der Rechtsfähigkeit sowie den Widerruf der Anerkennung ( 19, 20 BWaldG) für die FWV entsprechend. D. h., es kann bei der Wahl des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Sinne von 22 BGB durch die zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung als FWV die Anerkennung der Rechtsfähigkeit erfolgen ( 19 BWaldG). Die Anerkennung der FWV kann widerrufen werden, wenn insbesondere ihre Aufgaben während eines längeren Zeitraums nicht oder unzulänglich erfüllt werden (vgl. 20 BWaldG). 2.3 Kooperationen und Zusammenschlüsse Forstbetriebsgemeinschaften können auf verschiedene Weise miteinander kooperieren, z. B. beim Holzabsatz abgestimmt vorgehen, gemeinsam anbieten ( gemeinschaftliches Marketing ) und Preisverhandlungen mit Holzabnehmern führen; die Vertragsabschlüsse können dann durchaus auf der Basis des erzielten Verhandlungsergebnisses getrennt erfolgen. Solche Kooperationen zwischen FBG sind, solange sie nicht wettbewerbsbeschränkend erfolgen, nicht zu beanstanden, bedürfen in der Regel jedoch einer vertraglichen Grundlage. Kooperationsverträge sind inhaltlich frei verhandelbar, müssen jedoch die kartellrechtlichen Grenzen beachten. Im Land Brandenburg sind die meisten FBG hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Forstbetriebsfläche so gestaltet, dass in der Regel bei Kooperationen kartellrechtliche Probleme derzeit nicht auftreten dürften. Darüber hinaus bestehen insbesondere für Forstbetriebsgemeinschaften auch Möglichkeiten, sich zusammenzuschließen und größere Einheiten zu bilden. Dabei können grundsätzlich zwei Wege beschritten werden: Zum einen besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses der Unternehmen, die die Forstbetriebsgemeinschaften bilden, zu einem einheitlichen neuen Unternehmen. Diesen Vorgang nennt man Verschmelzung, die im Umwandlungsgesetz (UmwG) im Einzelnen geregelt ist. Es sind im Einzelnen unterschiedliche Formen der Verschmelzung zu unterscheiden, z. B. die Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung. Die Umwandlungsvorschriften sind rechtsformspezifisch ausgerichtet, d. h. neben allgemeinen grundlegenden Bestim mungen sind besondere Vorschriften für die Umwandlung unter Beteiligung einer GmbH ( UmwG), einer Genossenschaft 2.3 Kooperation und Zusammenschlüsse 11

12 ( UmwG) oder eines rechtsfähigen Vereins ( a UmwG) zu beachten. Die Einzelheiten der Umwandlung der Unternehmensträger von Forstbetriebsgemeinschaften können an dieser Stelle wegen der Komplexität dieser Vorgänge jedoch nicht dargestellt werden. Hierfür ist eine am Einzelfall orientierte, gesonderte Beratung notwendig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die umwandlungssteuerlichen Konsequenzen von Unternehmenszusammenschlüssen von Anfang an im Blick zu behalten. Zusammenschlüsse können auch durch die Beteiligung einzelner Forstbetriebsgemeinschaften und/oder Forstbetriebe an Dachorganisationen erfolgen, z. B. indem zur Abstimmung gemeinsamen Marktverhaltens ( Marketing ) eine Dach-Genossenschaft gegründet wird. Zuvor müssen sich die Beteiligten jedoch darüber klar werden, auf welchen Gebieten sie zusammenarbeiten wollen und was die Dachorganisation leisten soll. Darauf abgestimmt dürfte in vielen Fällen die Beteiligung an einer Dach-Genossenschaft oder Dach-Gesellschaft, die die gemeinsamen Aktivitäten koordiniert und umsetzt, geringere Anforderungen an den Gründungsvorgang stellen als etwa der Unternehmenszusammenschluss durch Umwandlung, der auch gravierende steuerliche Folgen für die Partner haben kann. Bei der Beteiligung an einer Dachorganisation bleibt nämlich die Selbstständigkeit der Unternehmensträger, welche die Forstbetriebsgemeinschaften bilden, unangetastet, lediglich in dem Kooperationsbereich, auf den sich die Partner verständigt haben, findet Abstimmung statt. Die forstwirtschaftlichen Akteure können also zwischen kooperationsvertraglichen, gesellschafts- bzw. genossenschaftsrechtlichen und umwandlungsrechtlichen Formen der Zusammenschlüsse wählen, um größere und wirtschaftlich stabilere Unternehmenseinheiten zu schaffen. Dabei ist kennzeichnend, dass die Intensität der Zusammenarbeit von den vertraglichen über die gesellschaftsrechtlichen bis zu den umwandlungsrechtlichen Formen in der Regel zunimmt Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

13 Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften Einleitung Von großer praktischer Bedeutung für die Bewirtschaftung und insbesondere die Holzvermarktung des Privat- und Körperschaftswaldes sind die Forstbetriebsgemeinschaften (FBG), die in verschiedenen privatrechtlichen Rechtsformen betrieben werden können. Im Land Brandenburg bestehen rund 400 FBG (Stand: 2004). Übergeordnete Aufgaben können die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FWV) wahrnehmen, die ihrerseits Zusammenschlüsse mehrerer FBG darstellen. Im Land Brandenburg bestehen bisher lediglich 2 FWV, denen ausschließlich FBG angehören. Die Regelungen über die FBG können weitgehend auf die FWV übertragen werden, so dass im Folgenden das Hauptaugenmerk auf die für beide Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse geeigneten Rechtsformen gerichtet wird. Die innere Struktur der FBG bzw. der FWV hängt maßgeblich von der jeweils gewählten Rechtsform ab. die besonderen Anforderungen des BWaldG zu erfüllen. Unter anderem muss es sich bei einer FBG um eine juristische Person des Privatrechts handeln ( 18 Abs. 1 Ziff. 1 BWaldG) Juristische Personen des Privatrechts Eine juristische Person ist die Zusammenfassung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, die als Träger von Rechten und Pflichten selbständig handeln kann. Dazu gehören die folgenden Rechtsformen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Verein, die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Grundlagen nach dem BWaldG die Genossenschaft (eg). Forstbetriebsgemeinschaften (im Folgenden: FBG) sind freiwillige Zusammenschlüsse von Waldbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern ( 16 BWaldG). Sie müssen nach 18 Abs. 1 BWaldG anerkannt werden, wenn sie in den Genuss staatlicher Förderung und Unterstützung kommen möchten. Die Anerkennung hat im Land Brandenburg durch die oberste Forstbehörde nach 32 Abs. 4 LWaldG Brandenburg zu erfolgen. Diese ist das für Forsten zuständige Ministerium, also das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV). Um die Anerkennung als FBG zu erlangen, hat ein forstbetrieblicher Zusammenschluss Personengesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) sind von der Anerkennung ausgeschlossen. Zwar werden insbesondere die OHG und inzwischen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiten Teilen wie eine juristische Person behandelt, nach dem BWaldG sind sie jedoch nicht anerkennungsfähig. Von 18 Abs. 1 BWaldG werden nur die Genossenschaft, der Verein und die Kapitalgesellschaften, zu denen die GmbH, die AG und die KGaA gehören, erfasst. Das BWaldG stellt dabei weitergehende Anforderungen an die einzelnen Gesellschaftsformen, als dies die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorse- 3.1 Einleitung 13

14 hen. Insbesondere müssen verschiedene Bestimmungen in die Satzung oder in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die kennzeichnend für eine FBG sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus 18 Abs. 1 BWaldG und werden dort wie folgt dargestellt: (1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein; 2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen; 3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über a) die Aufgabe; b) die Finanzierung der Aufgabe; c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen; d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten; e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat. 4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muss die Satzung ferner bestimmen: a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss; b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt sein, dass Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen; 5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen; 6. sie müsste mindestens sieben Mitglieder umfassen; 7. sie müsste einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. Es hängt entscheidend von dem Zweck und den Aufgaben der jeweiligen FBG, ferner von der Anzahl der sich zusammenschließenden Personen und der finanziellen Grundausstattung ab, welche Rechtsform zweckmäßig ist. Ein Wechsel der Rechtsform, z. B. bei Änderung der Aufgabenstellung, ist stets möglich, solange die Eigenschaft der juristischen Person des Privatrechts beibehalten wird. Ein Blick auf die in Betracht kommenden Rechtsformen zeigt deren Eignung für einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss. 3.2 Genossenschaft Einleitung Die Genossenschaft ist eine in der Landwirtschaft der neuen Bundesländer aus historischen Gründen weit verbreitete Gesellschaftsform für den Betrieb von Agrarunternehmen. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Unternehmensform der früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) außer der mehr zufälligen Namensähnlichkeit der Genossenschaft 14 3 Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften

15 nicht viel gemeinsam hatte, weder in Bezug auf die Rechtsgrundlagen noch hinsichtlich der inneren Ausgestaltung. Namentlich beruht die Beteiligung an einer eingetragenen Genossenschaft (eg) auf der Grundlage des Genossenschaftsgesetzes (GenG) - anders als der frühere Zwangszusammenschluss der LPG - auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, darüber hinaus sind für das Genossenschaftswesen die Prinzipien demokratischer Willensbildung, der Selbstverwaltung sowie der Selbsthilfe und Selbstverantwortung kennzeichnend. Die Genossenschaft hat zum Zweck, die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern (vgl. dazu ausführlich Land-Weidmüller/Cario/Schulte, GenG, 34. Aufl. 2005, 1 Rdnr. 5 ff. m.w.n.). Die Vorbehalte, die der Rechtsform der Genossenschaft in den neuen Bundesländern zuweilen immer noch entgegengebracht werden, sind daher unbegründet. Durch die Rechtsform der Genossenschaft können auch in der Forstwirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche gebündelt werden, um eine stärkere Marktposition zur Zusammenfassung des Holzangebots zu erreichen. Daher ist die Genossenschaft auch für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse eine geeignete Rechtsform und wird in der Praxis bereits vielfach verwendet. Die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Genossenschaft finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG). Eine Neufassung dieses Gesetzes (BGBl. I 2006 S ff.) ist am in Kraft getreten und hat einige wesentliche Änderungen mit sich gebracht, die die Gründung und das Bestehen insbesondere kleinerer Genossenschaften erleichtern sollen. Die formalen und materiellen Voraussetzungen einer Genossenschaftsgründung werden im Folgenden anhand des am in Kraft getretenen Gesetzes dargestellt und die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erläutert (vgl. dazu auch die Checklisten und Muster im Anhang) Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Generalversammlung beschließt die wesentlichen Grundlagen der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft (z. B. Jahresabschluss, Satzungsänderungen, Entlastung der Organe etc.). Jeder Genosse hat unabhängig von der Höhe seines Geschäftsanteils eine Stimme in der Versammlung, es sei denn, es ist nach der Satzung einem Mitglied ein Mehrstimmrecht eingeräumt worden (vgl. 43 Abs. 3 GenG). Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und führt die Geschäfte. Er wird durch den Aufsichtsrat überwacht. Seit dem bedürfen allerdings kleinere Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern keines Aufsichtsrates mehr ( 9 Abs. 1 GenG) Gründung einer Genossenschaft Um Rechtsfähigkeit nach 17 Abs. 1 GenG zu erlangen, ist die Eintragung der gegründeten Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erforderlich. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden: Gründungsmitglieder Bis zum mussten sich nach 4 GenG in der alten Fassung mindestens sieben Genossen zusammenschließen, um eine Genossenschaft zu gründen. Die Mindestzahl war nicht nur Voraussetzung für die Gründung der Genossenschaft, sondern auch für ihre Eintragung und für ihren Bestand. Ab dem reicht es für die Gründung einer Genossenschaft aus, dass drei Personen sich zusammenschließen. 3.2 Genossenschaft 15

16 Jedoch gilt bei der Gründung einer FBG die spezialgesetzliche Regelung des 18 Abs. 1 Ziff. 6 BWaldG, wonach für die Anerkennung einer FBG sieben Mitglieder erforderlich sind. Die Erleichterung der Gründung einer Genossenschaft mit nur drei Mitgliedern kommt einer FBG daher nicht zugute; nach wie vor müssen sich also mindestens sieben Mitglieder zu einer genossenschaftlichen FBG zusammenschließen. In der Praxis wird das zum Teil als unnötige Erschwerung bei der Gründung einer FBG betrachtet und rechtspolitisch mehr Satzungsautonomie eingefordert. Denn die Mindestanzahl von sieben Mitgliedern bietet für sich betrachtet keine Gewähr für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zusammenschlusses: Sieben schwache Mitglieder bilden noch keine starke FBG. Insoweit müssten weitere, zielgenauere Kriterien für die Anerkennung einer FBG im Rahmen eines zu novellierenden 18 BWaldG gewählt werden, die stärker auf die Verbesserung der Bewirtschaftung der Forstbetriebsflächen und die nachhaltige Wirtschaftlichkeit des Zusammenschlusses abstellen. In diesem Zusammenhang könnte auch eine Herabsetzung der Mindestanzahl der Mitglieder erwogen werden, wenn es für die Anerkennung der FBG um die Wahl der Rechtsform der Genossenschaft geht. Als die Arbeit vor Ort erschwerend wird zuweilen auch die Satzungsstrenge des Bundeswaldgesetzes empfunden, die rechtsformübergreifend neben der Mindestmitgliederzahl von sieben Mitgliedern bzw. Gesellschaftern in vielen Fällen 2/3-Mehrheiten der abgegebenen Stimmen für Wahlen und Abstimmungen vorsieht und die Mitglieder mit mindestens dreijährigen Bindungsfristen eher davon abhält, Zusammenschlüssen beizutreten. Jedenfalls wird diese Erfahrung in den neuen Bundesländern gemacht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die faktische Bindung in der Regel aufgrund der Einhaltung der erforderlichen Erklärungs- und Abwicklungsfristen bei der Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern bzw. Gesellschaftern dazu führt, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bis zu vier oder fünf Jahren dauern kann, was abschreckend wirken kann. Deshalb erscheint es an der Zeit, darüber nachzudenken, ob die waldrechtlichen Anforderungen an die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse gelockert und den Akteuren vor Ort mehr Satzungsautonomie zugebilligt werden kann, die nach den einzelnen gesellschaftsrechtlichen Normen (insbesondere GmbHG und GenG) ohnehin längst möglich ist Gründungsversammlung Die Gründungsmitglieder berufen in der Regel eine Gründungsversammlung ein und errichten ein Gründungsprotokoll, in dem sie die Gründung einer Genossenschaft beschließen. Die Gründungsversammlung ist die erste Generalversammlung, die mangels Regelung zwar form- und fristlos einberufen werden kann. Dennoch ist es sachgerecht, die Einberufung der Versammlung entsprechend den Vorschriften für die Generalversammlung förmlich vorzunehmen. Das Gründungsprotokoll hat zunächst nur Beweisfunktion, da aber zumeist die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrates darin enthalten ist, wird das Protokoll zu einer Urkunde nach 11 Abs. 2 GenG n.f., die bei Eintragung der Genossenschaft erforderlich ist (Hoppert/Gräser, Münchener Vertragshandbuch VI.1. Nr. 1). Das Protokoll ist als unbeglaubigte Abschrift bei der Anmeldung zur Eintragung beizufügen Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften

17 Wesentliche Elemente der Satzung nach dem GenG Die Genossenschaft bedarf zwingend einer rechtsgeschäftlichen Grundlage, eines Gesellschaftsvertrages, worin der Zweck der Genossenschaft und auch ihre Organisation geregelt ist. Diese Grundlage der Genossenschaft ist das Statut (die Satzung), das Rechtswirkung für alle Mitglieder der Genossenschaft entfaltet und eine Art Verfassung für diese darstellt. Die Satzung bedarf der Schriftform und ist von allen Gründern und den bis zur Einreichung zum Genossenschaftsregister beitretenden Mitgliedern eigenhändig zu unterzeichnen. Der notwendige Inhalt der Satzung ist in den 6 und 7 GenG festgelegt. Dies sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine eintragungsfähige Satzung. Enthält sie diese Bestandteile nicht, so ist das Registergericht verpflichtet, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Mindestbestandteile der Satzung sind: Firma und Sitz der Genossenschaft ( 6 Nr. 1 GenG); Gegenstand des Unternehmens ( 6 Nr. 2 GenG); der Unternehmensgegenstand muss so bezeichnet werden, dass erkennbar wird, in welchen Geschäftszweigen die Genossenschaft tätig wird. Regelungen über Nachschusspflicht ( 6 Nr. 3 GenG); die Satzung muss eine Regelung für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft festlegen, inwieweit die Genossen mit ihrem persönlichen Vermögen haften, soweit die Insolvenzgläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht voll befriedigt werden. Die Haftung der Genossen kann in der Satzung ausgeschlossen oder auf eine bestimmte Haftungssumme beschränkt werden; Regelung über die Form der Berufung der Generalversammlung ( 6 Nr. 4 GenG); zu beachten ist, dass nach 43 Abs. 7 GenG n.f. erstmals auch eine sog. virtuelle Generalversammlung möglich ist. Dies kann sinnvoll sein, wenn einige Mitglieder der Genossenschaft ihren Wohnsitz nicht am Ort der Genossenschaft oder gar im Ausland haben. Soll eine solche Generalversammlung per Internet möglich sein, so muss dies aber in der Satzung ausdrücklich geregelt werden. Es ist zu empfehlen, die einzelnen Modalitäten der Einberufung und Abstimmung in einer der Satzung angehängten Geschäftsordnung darzustellen, da der Umfang der Geschäftsordnung in der Regel den Rahmen der Satzung sprengen würde. Durch eine solche Internetversammlung können dann alle Mitglieder erreicht werden und sich auch demokratisch an Wahlen und Abstimmungen beteiligen. Bei anderen Gesellschaftsformen ist die virtuelle Gesellschafterversammlung derzeit noch nicht ohne weiteres möglich; Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung ( 6 Nr. 4 GenG); Vorsitz der Generalversammlung ( 6 Nr. 4 GenG); Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft ( 6 Nr. 5 GenG); Angaben über den Geschäftsanteil ( 7 Nr. 1 GenG); der in der Satzung festzulegende Geschäftsanteil bestimmt den rechnerischen Höchstbetrag, bis zu dem sich einzelne Genossen durch Einlagen an der Genossenschaft beteiligen können. Die Satzung bestimmt darüber hinaus, ob sich Mitglie- 3.2 Genossenschaft 17

18 der neben Pflichtanteilen mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen können; Angaben über die Rücklagenbildung ( 7 Nr. 2 GenG); Anzahl der Aufsichtsräte ( 36 Abs. 1 GenG); die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung festzulegen. Dabei darf die Zahl von drei Mitgliedern nicht unterschritten werden; (Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 1. Aufl. 2001, 36, 37 Rdnr. 49). Dies gilt nicht bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern. Solche kleineren Genossenschaften können nach der Neuregelung des Gesetzes nunmehr auf den Aufsichtsrat verzichten; Anzahl der Vorstände ( 24 Abs. 2 GenG); der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern. Durch die Satzung kann aber eine höhere Mitgliederzahl festgelegt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht Satzungsinhalt nach dem BWaldG Nach 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 BWaldG werden an die Satzung einer genossenschaftlichen FBG weitergehende Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen stellen eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit dar, die ihre Legitimation aber in der mit der Anerkennung verbundenen staatlichen Förderung von FBG findet (Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage, 1998, Rdnr. 12). Danach muss die Satzung nicht nur den Gegenstand des Unternehmens, sondern auch dessen Finanzierung festlegen ( 18 Abs. 1 Ziff. 3 b BWaldG). Außerdem müssen Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten aufgenommen werden ( 18 Abs. 1 Ziff. 3 d) BWaldG). Die Mitglieder müssen bei einer Genossenschaft, die den Holzverkauf bezweckt, in der Satzung verpflichtet werden, ihr Holz ganz oder teilweise über die FBG veräußern zu lassen ( 18 Abs. 1 Ziff. 3 e) BWaldG). Darüber hinaus muss in der Satzung festgelegt werden, dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft frühestens zum Schluss des dritten Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr gekündigt werden kann ( 18 Abs. 1 Ziff. 4 a) BWaldG). Schließlich hat die Satzung Regelungen darüber zu enthalten, welche Aufgaben die Organe haben und wie die Generalversammlung Beschlüsse fasst ( 18 Abs. 1 Ziff. 4 b) BWaldG). Die Satzung muss festlegen, dass Beschlüsse der Generalversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der (abgegebenen) Stimmen erfordern Mitgliederbeitritt Jede natürliche Person kann Mitglied einer Genossenschaft werden. Auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können einer Genossenschaft beitreten, dies ist aber in der Satzung festzulegen. Dasselbe gilt für einen nichtrechtsfähigen Verein, da er im Rechtsverkehr als selbständiger Träger von Rechten und Pflichten auftreten kann Beitritt zum Prüfungsverband Die Genossenschaft muss gemäß 54 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ist die Genossenschaft verpflichtet, ihre Einrichtungen, Vermögenslage und die Geschäftsführung 18 3 Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften

19 einer Prüfung zu unterziehen. Im Interesse der Mitglieder, der Gläubiger und des Rechtsverkehrs soll die Pflichtprüfung dazu beitragen, dass die Genossenschaft wirtschaftliche Krisensituationen besser übersteht als andere Unternehmensformen. Da der Prüfungsverband meist die Rechtsform eines Vereins hat, erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband nach vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Genossenschaft muss eine Beitrittserklärung und der Verband eine anschließende Zulassungserklärung abgeben (s. Beuthien, GenG, 14. Aufl. 2004, 54 Rdnr. 8). Da die Genossenschaften verpflichtet sind, in einen Verband einzutreten, ist umgekehrt der Verband verpflichtet, die Aufnahme einer Genossenschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob rechtliche oder sachliche Gründe eine Ablehnung rechtfertigen (BGH, NJW 1962, 1508; BGH, BB 1970, 224) Anmeldung/Registereintragung Die gegründete Genossenschaft muss im Genossenschaftsregister eingetragen werden, um Rechtsfähigkeit zu erlangen ( 13, 17 GenG). Der Vorstand der Genossenschaft meldet diese zur Eintragung nach 11 GenG an. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form durch alle Vorstandsmitglieder zu erfolgen und ist schriftlich abzufassen. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder sind von einem Notar zu beglaubigen. Es genügt für die Anmeldung dann eine beglaubigte Abschrift der Anmeldungsurkunde. Des Weiteren sind die Satzung im Original und in unbeglaubigter Abschrift, eine Abschrift der Bestellungsurkunden für den Vorstand und den Aufsichtsrat, die Bescheinigung des Prüfungsverbandes und eine gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsverbandes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft beizufügen (vgl. Muster und Checklisten im Anhang). Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die Eintragung der Satzung ist vom Registergericht als Auszug im Bundesanzeiger von Amts wegen zu veröffentlichen. Nicht das gesamte Statut, sondern nur die für den Rechts- und Geschäftsverkehr wesentlichen Daten werden eingetragen und dadurch publiziert. 3.3 Nichtwirtschaftlicher Verein Einleitung Bei der Gründung eines Vereins muss zwischen einem wirtschaftlichen und einem nichtwirtschaftlichen Verein unterschieden werden. Die 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellen an diese beiden Vereinstypen unterschiedliche Anforderungen. Der sog. wirtschaftliche Verein bietet Leistungen am Markt an und nimmt wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil. Er bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit einer besonderen staatlichen Verleihung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 2006, 21 Rdnr. 2). Der nichtwirtschaftliche Verein wird aufgrund einer ideellen Zielsetzung gegründet und betreibt allenfalls einen untergeordneten Geschäftsbetrieb. Er erwirbt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister. Für die Beurteilung, ob ein Verein wirtschaftlich tätig ist oder nicht, kommt es auf den Zweck des Vereins an. Insbesondere dann, wenn der Verein gegründet wird, um die Durchführung des Holzeinschlags, der Holz- 3.3 Nichtwirtschaftlicher Verein 19

20 aufarbeitung und schließlich auch des Holzverkaufs zu bündeln, liegt ein wirtschaftlicher Verein vor. Bezweckt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss aber z. B. allein die Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne oder die Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben ( 17 Ziff. 1 und 2 BWaldG), so liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit vor. In diesem Fall empfiehlt sich die Gründung eines nichtwirtschaftlichen Vereins, an den geringere formale Anforderungen gestellt werden im Vergleich zu einem wirtschaftlichen Verein (vgl. dazu auch die Checklisten und Muster im Anhang). Die Rechtsform des Vereins ist für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse geeignet und wird in der Praxis häufig verwendet. Der Verein ist freier in seinen Gestaltungsmöglichkeiten als andere Rechtsformen und nicht an so viele Gründungsformalien, Kontrollgremien und Prüfungsmodalitäten gebunden Organe eines Vereins Vorstand und Mitgliederversammlung Der Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Seine Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch den Vorstand zu erledigen sind, werden durch die Mitgliederversammlung entschieden. Sie ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet insbesondere über die wesentlichen Grundlagen der Vereinstätigkeit. Die Mitgliederversammlung wird entsprechend den Regelungen in der Satzung einberufen. Darüber hinaus ist die Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder ( 33 Abs. 1 BGB). Nicht erschienene Mitglieder können Stimmvollmachten auf andere Mitglieder nur nach Maßgabe einer entsprechenden Satzungsregelung erteilen; fehlt eine solche Klausel, dürfen Stimmvollmachten bei Wahlen und Abstimmungen nicht berücksichtigt werden. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder vorgenommen werden, die nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen Haftung des Vereins für seine Organe Für Schäden, die der Vorstand bei seiner Tätigkeit für den Verein verursacht hat, haftet der Verein nach 31 BGB vollumfänglich. Der Verein kommt somit für Schäden auf, die durch die Tätigkeit der Organe des Vereins entstanden sind. Diese Haftungsnorm gilt für alle juristischen Personen entsprechend. Bei allen hier aufgeführten Gesellschaftsformen haftet stets die Gesellschaft für Schäden, die ihre Organe bei der Durchführung ihrer amtlichen Aufgaben verursachen Gründung eines Vereins Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist, dass eine Satzung beschlossen wird. Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der Gründer darüber, dass die Satzung verbindlich ist und der Verein ins 20 3 Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften

Überblick über die Formen der forstwirtschaftlichen Zusammenarbeit

Überblick über die Formen der forstwirtschaftlichen Zusammenarbeit RA Dr Ulrich Kaiser / Thema Überblick über die Formen der forstwirtschaftlichen Zusammenarbeit (Forum Waldbewirtschaftung in Zukunft ) 1 RA Dr Ulrich Kaiser / Gliederung I Formen forstwirtschaftlicher

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Wirges 1 Rechtsform (1) Die Forstbetriebsgemeinschaft Wirges ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Grundbesitzern ( 16 20 des Gesetzes zur Erhaltung

Mehr

Regionale Konzepte für erneuerbare Energien

Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Organisation, Gründung und Praxis von Energiegenossenschaften Bernhard Brauner Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Genossenschaftsgesetz - Genossenschaftsverband

Mehr

Genossenschaften. Organisation, Praxis und Gründung von Genossenschaften. Bernhard Brauner 4. Juli 2017

Genossenschaften. Organisation, Praxis und Gründung von Genossenschaften. Bernhard Brauner 4. Juli 2017 Genossenschaften Organisation, Praxis und Gründung von Genossenschaften Bernhard Brauner 4. Juli 2017 Vorstellung Dipl.-Betriebswirt (FH) Bernhard Brauner Abteilungsleiter Beratung und Betreuung Ware/Agrar

Mehr

S A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach

S A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach 1 S A T Z U N G der Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg mit dem Sitz in Neubulach 2 1 Firma Die Firma der Genossenschaft lautet Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg 2 Sitz Der Sitz der Genossenschaft

Mehr

Richtlinie über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz im Land Brandenburg

Richtlinie über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz im Land Brandenburg Richtlinie über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz im Land Brandenburg RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 03.

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

2. Energieforum der Gemeinde Werther: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft

2. Energieforum der Gemeinde Werther: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft : Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft 14.02.2013 1 Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Was ist eine Genossenschaft 3. Genossenschaftliche Grundsätze 4. Arten von Genossenschaften 5. Wie

Mehr

Satzung. der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Münsterland. 1 Name und Sitz

Satzung. der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Münsterland. 1 Name und Sitz Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Münsterland 1 Name und Sitz Die forstwirtschaftliche Vereinigung führt den Namen Forstwirtschaftliche Vereinigung Münsterland und hat ihren Sitz in Saerbeck.

Mehr

Genossenschaft. Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft.

Genossenschaft. Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft. Genossenschaft Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft. Hartmut Vöhringer Eine Genossenschaft ist: Rechtsform für Vielzahl von Personen

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht

Vereinsberatung: Steuern. Vereinsrecht Vereinsrecht Gesetzliche Grundlagen 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch Definition eines Vereins nach BGB Ein Verein ist: ein freiwilliger auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v.

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v. 1 S A T Z U N G des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name, Sitz, Eintragung,

Mehr

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer Die Genossenschaft Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2009 (30. September 2009) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer

Mehr

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G des Verbandes der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES 1 NAME, SITZ,

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v.

Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v. Satzung des Trägerverbundes Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Trägerverbund Ambulanter Dienste in der Stadt Kassel. 2. Er

Mehr

Fragen zur Ausgestaltung der Satzung

Fragen zur Ausgestaltung der Satzung Fragen zur Ausgestaltung der Satzung Bitte beantworten Sie die Fragen zur Satzung und bringen Sie bitte diese Unterlagen zu dem Beratungsgespräch im Genossenschaftsverband Verband der Regionen e.v. mit.

Mehr

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt Namasté 1 Namasté Ich ehre in dir den göttlichen Geist, den ich auch in mir selbst ehre und weiß, dass wir eins sind. 2 Wir könnten viel wenn wir zusammenstünden Friedrich Schiller 3 4 Hintergrund Status

Mehr

Regionale Konzepte für erneuerbare Energien

Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Regionale Konzepte für erneuerbare Energien Die Genossenschaft als geeignetes Betreibermodell zur Produktion und Vermarktung alternativer Energien Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Ausgangslage

Mehr

Energiegenossenschaften

Energiegenossenschaften Energiegenossenschaften Schritte zur Gründung von Energiegenossenschaften und Anforderungen an die Gründung aus Sicht eines Prüfungsverbandes Rheine, 05. Juli Geschäftsgebiet und Kunden des RWGV 179 gewerbliche

Mehr

Satzung der Genossenschaft Rehfelde-EigenEnergie

Satzung der Genossenschaft Rehfelde-EigenEnergie Satzung der Genossenschaft Rehfelde-EigenEnergie Wie entstand die Satzung? Mustersatzungen: Genossenschaftsverband RA SES Eulitz & Schrader + Beispielsatzungen: Bioenergiedorf Jühnde hndeeg eg Bürger rger-energiegenossenschaft

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Vereins Hilfe für Südwest Sri Lanka

Satzung des Vereins Hilfe für Südwest Sri Lanka Satzung des Vereins Hilfe für Südwest Sri Lanka 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Hilfe für Südwest Sri Lanka, und nach Eintragung in des Vereinsregister mit dem Zusatz e.v. Er hat seinen Sitz in

Mehr

Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins

Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins 1. Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben ( 56 BGB). In der Regel müssen die Gründer volljährig sein. 2. Es muss

Mehr

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v. Satzung für e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.

Mehr

Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.

Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v. Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v. 1 Sitz und Name Der Vereinssitz ist Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen NRW Landesbüro Freie Darstellende

Mehr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Elterninitiative krebskranker Kinder OWL-e.V. Der Verein wird als rechtsfähiger Verein im sinn des BGB in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner

Mehr

(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro. Davon ist 1 Euro sofort in voller Höhe einzuzahlen. Im Übrigen kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen.

(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro. Davon ist 1 Euro sofort in voller Höhe einzuzahlen. Im Übrigen kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen. Übungsfall Einheit Genossenschaftsrecht Fall: Die Winzergenossenschaft Die drei Winzer A, B und C sind in finanziellen Nöten und wollen deshalb auf den Bio-Zug aufspringen. Gemeinsam wollen sie eine Gesellschaft

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v.

S A T Z U N G des Vereins. Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v. S A T Z U N G des Vereins Human Rights Watch - Verein zur Wahrung der Menschenrechte e.v. (in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10. April 2006, eingetragen in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.

Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06. Satzung Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf gemeinnütziger Verein Dorfplatz 3 14532 Stahnsdorf 1. Fassung vom 06. Juni 2001 zuletzt geändert durch die Versammlung der Mitglieder am

Mehr

Satzung. Name und Sitz

Satzung. Name und Sitz Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen

Mehr

"Kraichgau Getreide Erzeugergemeinschaft e.v."

Kraichgau Getreide Erzeugergemeinschaft e.v. Satzung I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1 Der Verein führt den Namen "Kraichgau Getreide Erzeugergemeinschaft e.v." Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft

Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Vertreterwahl 2015 Anzahl aller Kandidaten 207 davon gewählt 168 101 Vertreter 67 Ersatzvertreter Wahlbeteiligung: 16,9 % (2010: 16,6 %) mehr

Mehr

20. Juni 2017/ RWGV. Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Unternehmen auf dem Weg zu einer Gesellschaft von Teilhabern?

20. Juni 2017/ RWGV. Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Unternehmen auf dem Weg zu einer Gesellschaft von Teilhabern? i 20. Juni 2017/ RWGV Mitarbeiterkapitalbeteiligung in auf dem Weg zu einer Gesellschaft von Teilhabern? Gliederung Allgemeines zur Genossenschaftsgründung Genossenschaftliche Ausprägung einer Mitarbeiterbeteiligung

Mehr

Satzung. des. Fördervereins SoLaWiS e.v.

Satzung. des. Fördervereins SoLaWiS e.v. Satzung des Fördervereins SoLaWiS e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung der solidarischen Landwirtschaft Stuttgart, abgekürzt Förderverein SoLaWiS

Mehr

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart Satzung für den Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Verein für militärhistorische Forschung. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er

Mehr

Satzung des Weltladen Alzenau e.v.

Satzung des Weltladen Alzenau e.v. Satzung des Weltladen Alzenau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein nennt sich Weltladen Alzenau. Sitz des Vereins ist Alzenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er soll in das

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

Beispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.

Beispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen. Das Vereinsrecht Anhang Ersteintragung eines Vereins A. Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht (Vereinsregister) Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung,

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne.

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen: Neues Wohnen

Mehr

Satzung des Fördervereins der Heinrich-Böll-Schule Rodgau e.v.

Satzung des Fördervereins der Heinrich-Böll-Schule Rodgau e.v. Satzung des Fördervereins der Heinrich-Böll-Schule Rodgau e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Heinrich-Böll-Schule". 2. Sitz des Vereins ist Nieder-Roden. 3. Der Verein

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Regionale Konzepte für erneuerbaren Energien

Regionale Konzepte für erneuerbaren Energien Regionale Konzepte für erneuerbaren Energien Organisation, Praxis und Gründung von Energiegenossenschaften Bernhard Brauner Genossenschaftsverband e.v. Seite 1 Übersicht 1. Genossenschaftsgesetz - Genossenschaftsverband

Mehr

Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft

Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft Regionale Wirtschaftsförderung durch regionale Energie- und Wärmeversorgung Wang, 2. Februar 2012 Max Riedl Genossenschaftsverband Bayern e.v. Max Riedl

Mehr

Satzung des Senioren Computer Club 42 e.v.

Satzung des Senioren Computer Club 42 e.v. Satzung des Senioren Computer Club 42 e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Senioren Computer Club 42 e.v. und hat seinen Sitz in Berlin. (2) Er soll in das Vereinsregister

Mehr

1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen 2AID.org. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 2 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr

Mehr

Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung. 1 (Name und Sitz)

Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung. 1 (Name und Sitz) Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen LINK e.v. Dies ist die Abkürzung für Landshuter Innovations- und Kreativzentrum. Er soll in das Vereinsregister

Mehr

Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft

Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft Eingetragene Genossenschaft Rechtsform mit Zukunft Regionale Wirtschaftsförderung durch regionale Energieversorgung Neumarkt, 26. Februar 2011 Max Riedl Genossenschaftsverband Bayern e.v. Max Riedl Genossenschaftsverband

Mehr

Satzung des Gewerbevereins Carolinensiel e.v.

Satzung des Gewerbevereins Carolinensiel e.v. 1 1 Satzung des Gewerbevereins Carolinensiel e.v. Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Wirkungsstätte des Vereins a) Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Carolinensiel e.v.. Die Eintragung in das Vereinsregister

Mehr

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet

Mehr

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung des MV-Foto e.v. Satzung des MV-Foto e.v. SATZUNG DES VEREINS MV-FOTO 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen MV-FOTO und hat seinen Sitz in Schwerin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach

Mehr

SATZUNG des Vereins. envimv e.v., eingetragen im Vereinsregister unter lfd. Nr. VR 10016, Amtsgericht Rostock (Registergericht)

SATZUNG des Vereins. envimv e.v., eingetragen im Vereinsregister unter lfd. Nr. VR 10016, Amtsgericht Rostock (Registergericht) SATZUNG des Vereins envimv e.v., eingetragen im Vereinsregister unter lfd. Nr. VR 10016, Amtsgericht Rostock (Registergericht) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen envimv e.v.. 2.

Mehr

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft

Mehr

Satzung des Bocholter Tauschring e. V.

Satzung des Bocholter Tauschring e. V. Satzung des Bocholter Tauschring e. V. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Bocholter Tauschring e.v. (2) Er hat den Sitz in Bocholt. (3) Er soll in das Vereinsregister

Mehr

VEREINSGRÜNDUNGSPAKET

VEREINSGRÜNDUNGSPAKET 1. Gründungsmitglieder 2. Erstellung der Satzung 3. Gründungsversammlung 4. Gründungsprotokoll 5. Wahl des Vorstandes 6. Gemeinnützigkeit 7. Anmeldung beim Vereinsregister 8. Bankkonto eröffnen Kosten

Mehr

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V.

Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V. Geänderte Fassung lt. Schreiben d. Registergerichts Regensburg v. 1.6.2004 Verband der Tierschutzvereine Ostbayerns e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Verbandszweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten

Mehr

Frau und Familie e. V.

Frau und Familie e. V. Frau und Familie e. V. Mauritiuskirchstr. 3 Frau und Familie e.v. ist Mitglied 10365 Berlin des Paritätischen Berlin SATZUNG des FRAU UND FAMILIE e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Dresdener Bigband 50plus e.v.

Dresdener Bigband 50plus e.v. Dresdener Bigband 50plus e.v. Satzung des Vereins Dresdener Bigband 50plus 1 Name Der Verein führt den Namen Dresdener Bigband 50plus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

2

2 1 2 3 Nachteile 4 6 Termine: Wir nehmen die Energiewende in die Hand! 13. Dezember 2011 1. Informationsveranstaltung Bürgerbeteiligung 30. März 2012 Vorbereitungsversammlung Genossenschaft 20. Juli 2012

Mehr

Satzung des Vereines Bavaria Spindeltal

Satzung des Vereines Bavaria Spindeltal Satzung des Vereines Bavaria Spindeltal Artikel 1 Name und Sitz 1. Der Verein hat den Namen Bavaria Spindeltal 2. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden. Zweck des Vereines Artikel 2

Mehr

Satzung Förderverein der Käthe-Paulus-Schule Mainhausen-Zellhausen

Satzung Förderverein der Käthe-Paulus-Schule Mainhausen-Zellhausen Satzung Förderverein der Käthe-Paulus-Schule Mainhausen-Zellhausen er Käthe-Paulus-Schule 1 Name, Sitz und Eintragung Der Verein führt den Namen Förderverein der Käthe-Paulus-Schule, hat seinen Sitz in

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine

Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine Merkblatt zur Auflösung eingetragener Vereine Informationen und Links können Sie auf unserer Homepage www.ag-fulda.justiz.hessen.de unter Service > Registergericht > Vereine finden. Hier stehen auch Muster

Mehr

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

Satzung der SG Schlafapnoe e.v.

Satzung der SG Schlafapnoe e.v. Satzung der SG Schlafapnoe e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung (1)Der Verein führt den Namen "SG Schlafapnoe e.v." Selbsthilfegruppe Schlafapnoe-Betroffener im Rheinisch-Bergischen Kreis und Leverkusen.

Mehr

Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz

Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, Kamenz Satzung des Fördervereins des BSZ Kamenz, Hohe Str. 4, 01917 Kamenz 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein BSZ Kamenz (im folgenden Verein genannt) und hat

Mehr

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.

Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem

Mehr

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Freifunk Oldenburg e.v.i.g. Satzung. Beschlossen durch die Gründungsversammlung Oldenburg den 21. Juli 2013

Freifunk Oldenburg e.v.i.g. Satzung. Beschlossen durch die Gründungsversammlung Oldenburg den 21. Juli 2013 Freifunk Oldenburg e.v.i.g. Satzung Beschlossen durch die Gründungsversammlung Oldenburg den 21. Juli 2013 1 Allgemeines 1) Der Verein trägt den Namen Freifunk Oldenburg 2) Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Satzung Vereins EL21

Satzung Vereins EL21 Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze. Vom 1. Juni 2007

Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze. Vom 1. Juni 2007 Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 1. Juni 2007 Aufgrund des 35 Abs. 5 und des 40 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom

Mehr

SATZUNG. Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums, der Tradition und der Kameradschaft unter den unverheirateten Burschen.

SATZUNG. Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums, der Tradition und der Kameradschaft unter den unverheirateten Burschen. SATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Burschenverein" Tannengrün" Steinberg. 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der Abkürzung

Mehr

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.. Der Verein hat

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft Satzung Stand: 09. Mai 2014 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bildungszentrum für erneuerbare Energien in Schleswig-Holstein e. V. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim

Mehr

redcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen

redcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische

Mehr

Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v.

Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. Satzung der Freunde der Zwieseltalschule Wolkersdorf e.v. 1 Der Verein der Freunde der Zwieseltalschule mit Sitz in Schwabach/Wolkersdorf, Am Wasserschloss 65, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Mehr

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V. Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein CVJM Göttingen e. V. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr

Mehr

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.

Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

Satzung des Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-Rosenberg

Satzung des Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-Rosenberg Satzung des Fördervereins der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-Rosenberg Fassung vom 20. Juli 2016 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein der Pestalozzi-Grundschule Sulzbach-

Mehr

Geocaching Rhein-Main e. V. Waldallee Eppstein / Ts.

Geocaching Rhein-Main e. V. Waldallee Eppstein / Ts. Vereinssatzung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Geocaching Rhein-Main. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v." Der Sitz des Vereins ist Eppstein im

Mehr

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V.

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: 19.01.2001 5. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Volldampf für Kinder e.v. Satzung

Volldampf für Kinder e.v. Satzung Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz

Mehr

S A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH) 1 Name und Sitz 1 S A T Z U N G "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure,

Mehr