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1 Zusammenfassung Recht Lehrgang 2002 Autoren: Marco Storchi & Roger Wiesendanger Version ZF_Recht_ / Benutzer Weiter Themen zum Ergänzen Verordnung zum DSG Beispiele Beschreibung über entsprechende Schutzmechanismen und Sicherheitsvorschriften SLA, Werkvertrag, Inomnalvertrag, Dienstleitungsvertrag

2 Inhaltsverzeichnis 1. Recht Rechtsordnung und Aufbau Zwingendes Recht: Dispositves Recht: (mit Gestaltungsspielraum) Juristische Person im Privatrecht Körperschaften Überblick über die Einteilung der juristischen Personen Firmenrecht (OR 944ff) Einfache Gesellschaft (OR ) Kollektivgesellschaft (OR ) Kommanditgesellschaft (OR ) Aktiengesellschaft (OR ) GmbH (OR ) Entstehungsgründe einer Obligation Vertragsabschluss Voraussetzungen Vertragsfähigkeit Vertragsform Vertragsleistungen Offerte Gründe für einen schriftlichen Vertrag Vertragsauflösung Annullierung Anfechtung Übervorteilung (OR 21) Absichtliche Täuschung (OR 28) Furchterregung (OR 29ff) Wesentlicher Irrtum (OR 23ff) Vertragserfüllung Leistung (OR 69ff) Erfüllungsort (OR 74) Zeitpunkt (OR 75ff) Verjährung (OR 127ff) Vertragsverletzung Annahme- oder Gläubigerverzug (OR 91ff) Nichterfüllung des Schuldners (OR 97ff) Höhere Gewalt (OR 119) Verzug des Schuldners (OR 102ff) Wahlmöglichkeiten bei Verzug (OR 107, 109) Mangelhafte Lieferung Konkurs (=Generalliquidation) SchKG Art. 197 ff Voraussetzungen der Konkurseröffnung Betreibungen (= Spezialliquidation) SchKG Art. 38 ff Ablauf Betreibung auf Pfändung Betreibung auf Pfandverwertung Ablauf Betreibung auf Konkurs Massnahmen für Vermeidung von Betreibungen Faustpfand Grundpfand Grundpfandrecht Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 2/67

3 10. Das revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Inkraftsetzung Wichtigste Änderungen: Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes: Aufbau Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) Stillschweigende Überzüge Welche Kundendaten werden gemeldet? Sanktionen / Risiken bei Nichteinhaltung Kaufvertrag (OR ) Pflichten des Verkäufers Pflichten des Käufers Sachgewährleistung (OR 197) Rechtsgewährleistung (OR 192ff) Mietvertrag (OR ) Pflichten des Vermieters Pflichten des Mieters Beendigung des Mietvertrages Arbeitsvertrag (OR ) Kriterien Selbständig vs. Arbeitnehmer Pflichten des Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers Kündigung Ordentliche Kündigung (OR 335) Fristlose Kündigung (OR 337ff) Kündigungsschutz Missbräuchliche Kündigung (OR 336ff) Kündigung zur Unzeit (OR 336c) nur durch Arbeigeber Werkvertrag (OR ) Pflichten des Unternehmers Pflichten des Besteller Vertragsrücktritt (OR 377) Auftrag (OR ) Pflichten des Beauftragten Pflichten des Auftraggebers Vertragsrücktritt (OR 404) Innominatverträge Vertragstypen Vertragsarten SW-Entwicklungsvertrag EDV-Verträge Leasingvertrag Rechtsnatur Lizenzvertrag (Miete / Pacht, OR 253/275) Lizenzgüter Lizenzgebühr / Wartungsgebühr Pflichten des Lizenznehmers Arten von Lizenzverträgen Absicherung als Lizenznehmer Vertragsverletzungen Inhalt eines Lizenzvertrages: Inhalte diverser Vertragsarten Inhalt eines Kaufvertrages von HW Inhalt eines Miet- / Leasingvertrages Website -HostingHosting-Vertrag Urheberrecht Art- 6 URG Entstehung des Urheberrechtsschutzes Urheber Urheber (Art. 16 URG) Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 3/67

4 Urheberpersönlichkeitsrechte Verwertungsrecht / Nutzungsrecht Erwerb (Art. 16 URG) Lizenzvertrag (siehe S. 47) Verwendung zum Eigengebrauch (Gratis) (Art. 19 URG) Regelung Computerprogramme Entschlüsselung von Computerprogrammen (URG 21) Herstellung Sicherungskopien (URG 24) Schutzdauer (URG 29ff) Rechtschutz des Urhebers Art. 61 ff. URG Zivilrechtlicher Schutz Strafrechtlicher Schutz Beispiele von Texte in Verträgen Urheberrechte gehen an den Besteller Urheberrechte bleiben bei der Software-Firma Besteller ist berechtigt zur Weiterentwicklung In einem Arbeitsvertrag könnte folgender Artikel stehen Datenschutzgesetz Zweck DSG Begriffe DSG (DSG 3) Geschützte Daten Inhaber einer Datensammlung Bearbeitungsgrundsätze Bearbeiten durch Private (DSG 12ff) Rechtsansprüche / Sanktionen (DSG 15) Bearbeiten durch Bundesorgane (DSG 16ff) Rechtsansprüche (DSG 25) Datenschutzbeauftragte (DSG 26ff) Datenschutzkommission (DSG 33) Risiken von Datensammlungen (VDSG) Datenschutz am Arbeitsplatz OR Strafregisterauszug Die Voraussetzungen der Überwachung Der Ablauf der Überwachung Klassischer Fall der Überwachung der Internetnutzung Überwachung der Einhaltung des Verbotes von privater -Nutzung Sonderfall Internet / Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 4/67

5 1. Recht 1.1 Rechtsordnung und Aufbau Rechtsordnung =Gesamtheit aller erzwingbaren und in einem rechtsstaatlichen Verfahren erlassenen Verhaltensvorschriften. Öffentliches Recht Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem (übergeordneten) Staat als Vertreter der Staatsgewalt und dem einzelnen Mitglied in dieser Gemeinschaft. Privat-/Zivilrecht Es bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen (gleichgeordneten) Mitgliedern in der staatlichen Gemeinschaft. Staat Privat Öffentliches Recht Staatsrecht: Regelt die Staatsorganisation Verwaltungsrecht: Recht der Exekutive (Vollzug) Strafrecht (STGB): Nennt die strafbaren Handlungen und Sanktionen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SCHKG): Verfahren für Geldeintreibung Kirchenrecht: Kirche als staatliche Obrigkeit Völkerrecht: Regelt Beziehungen zwischen Staaten Privat Privat Privatrecht Obligationenrecht OR - Obligation (OR 1 183) - Gesellschaftsrecht (OR ) - Handelsregister / Firma (OR ) - Wertpapierrecht (OR ) Zivilgesetzbuch ZGB - Personenrecht (ZKG 11 89) - Familienrecht (ZGB ) - Erbrecht (ZGB ) - Sachenrecht (ZGB ) Urheberrecht Markenrecht Patentrecht Muster- und Modellrecht Kartellrecht Unlauter Wettbewerb Produktehaftpflichtrecht Datenschutzgesetz 1.2 Zwingendes Recht: Die vom Gesetzgeber aufgestellte Vorschrift kann nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden. Sie hat zwingend Gültigkeit zwischen den Parteien. Das öffentliche Recht kennt nur das zwingende Recht! 1.3 Dispositves Recht: (mit Gestaltungsspielraum) Die vom Gesetzgeber aufgestellte Rechtsform kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien keine individuelle Vereinbarung getroffen haben. Sie ergänzt die Abrede, wenn sie unvollständig ist. Im Einzelfall kann es durchaus Schwierigkeiten bereiten, den Charakter einer Vorschrift zu ermitteln, da das Gesetzt diesen üblicherweise nicht explizit bestimmt. In diesem Fall muss die Zuordnung durch Interpretation des Wortlautes, des Sinnes der Vorschrift, ihrer Stellung in der Gesetztessystematik etc. ermittelt werden. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 5/67

6 1.4 Juristische Person im Privatrecht Die juristischen Personen sind ein von der Rechtsordnung geschaffenes künstliches Gebilde. Die entscheiden Merkmale sind: - Rechtsfähigkeit (ZKB Art. 53) - Organisation (Bezeichnung der Organe und deren Befugnisse) - Bestimmter Zweck (meist in den Statuten festgehalten) - Handlungsfähigkeit Als Juristische Personen werden folgende Gebilde bezeichnet: - Verein (ZGB Art. 60ff) - Genossenschaft (OR Art. 828ff) - Aktiengesellschaft AG (OR Art. 620ff) - Kommanditaktiengesellschaft (OR Art. 769ff) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (OR Art. 772ff) - Stiftung (ZKB Art. 80ff) 1.5 Körperschaften Wird die Grundlage durch den Zusammenschluss von Personen gebildet, so wird von einer Körperschaft gesprochen. 1.6 Überblick über die Einteilung der juristischen Personen Juristische Personen Im öffentlichen Recht Im Privatrecht Körperschaften Anstalten Körperschaften Anstalten Gemeinden Korporationen SBB Kantonalbank Verein Genossenschaft AG Kommandit-AG GmbH Stiftung Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 6/67

7 2. Firmenrecht (OR 944ff) Grundsätze des Firmenrechts Rechtsform Vorschrift Beispiel Einzelunternehmung Familienname Informatik Wiesendanger Kollektivgesellschaft Familienname und weitere Hinweise auf weiters... Wiesendanger & Co Wiesendanger & Storchi Kommanditgesellschaft Familienname eines Komplementärs Wiesendanger & Cie und Hinweis auf weitere... Aktiengesellschaft Familienname + AG Phantasiebezeichnung Wiesndanger AG InformatikFactory Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Familienname Phantasiebezeichnung + immer GmbH Wiesendanger GmbH Zusätzlich gelten folgende Grundsätze: Firmenwahrheit: keine Täuschung durch Firma Firmeneinheit: Gleiche Firma für alle Zweigbetriebe Firmenausschliesslichkeit: Keine gleich- oder ähnlich lautende Firma am sleben Ort bzw. in der Schweiz Schutzumfang Schweiz für AG, GmbH, Genossenschaft Schutzumfang Ort für Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft und GmbH mit Familienname Aktienarten Inhaberaktie Der jeweilige Inhaber des Wertpapiers ist der Gesellschaft gegenüber Träger der Rechte. Die Aktionärseigenschaft wird durch blosse Übergabe der Urkunde übertragen. Inhaber = Aktionär Namenaktie Hier ist nicht der jeweilige Inhaber des Papiers berechtigt, sonder allein der auf der Aktie als berechtigter Bezeichnete. Dieser hat sich zudem ins Aktienbuch(auch Aktienregister bei der Gesellschaft eintragen zu lassen. Eine Sonderform der Namenaktie stellt die sog. vinkulierte Namenaktie dar. Bei ihr ist die Übertragung dadurch eingeschränkt, dass die Gesellschaft die Eintragung des Erwerbseiner solchen Aktie verweigern darf, wenn auf ihn ein in den in den Statuten genannter Grund zutrifft (Escape-Klausel) Rechtsformen in der Schweiz Das schweizerische Recht sieht für die Rechtsformen den Grundsatz des «numerus Clausus» vor, d.h., will man eine Unternehmung gründen, so steht nur eine begrenzte Anzahl möglicher Rechtsformen zur Verfügung. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 7/67

8 Rechtsformen Einzelunternehmung Gesellschaften Handels oder Erwerbsgesellschaften Genossenschaft Personengesellschaft Kapitalgesellschaften Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft GmbH 2.1 Einfache Gesellschaft (OR ) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die ohne ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben zu dürfen wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Ziele verfolgt. Mitglieder Grundkapital Organe Erfolgsbeteiligung Haftung Entstehung & Beendigung Als blosse Rechtsgemeinschaft konzipiert, fehlt der einfachen Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit ebenso wie die Handlungs-, Prozess- oder Betreibungsfähigkeit. Nur durch einzelne Gesellschafter möglich Zwei oder mehreren Personen (OR530) Es gibt kein mithaftendes Gesellschaftsvermögen Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt mit dem ganzen (Privat)-Vermögen Jeder Gesellschafter haftet solidarisch und grundsätzlich für die gesamte Gesellschaftsschuld alleine 2.2 Kollektivgesellschaft (OR ) Merkmale Beschreibung Begriff und Wesen Mitglieder Zwei oder mehr natürliche Personen (OR 552) Grundkapital Eigenkapital jederzeit veränderlich. Höhe und Anteile: nach Vertrag oder Dispositiv: gleiche Anteile aller Gesellschafter Organe, Geschäftsführung und Vertretung Geschäftsführung gemäss vertraglicher Abmachung und Eintrag im Handelsregister (OR 554) Dispositiv: Jeder Gesellschafter einzeln (OR 563/64) Erfolgsbeteiligung Gemäss vertraglicher Abmachung (OR 557) Dispositiv: Verteilung des Erfolges nach Köpfen (OR 533) Haftung Zins: 4% des einbezahlten Kapitals (OR 558). Zins und Honorare können während des Jahres und bei Verlusten bezogen werden (OR 559) Zuerst (primär) haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen Sekundär haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, solidarisch. Jeder Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 8/67

9 Entstehung & Beendigung haftet für die ganze Gesellschaftsschuld mit Regressrecht auf die anderen (OR 568) 2.3 Kommanditgesellschaft (OR ) Merkmale Begriff und Wesen Mitglieder Beschreibung Komplementär: Mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (natürliche Person) Kommanditär: Mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaften) bis zur Höhe der Kommanditsumme OR 594. Grundkapital Kommanditsumme jederzeit veränderlich. Höhe und Anteile (OR 598): nach Vertrag oder Dispositiv: gleiche Anteile aller Gesellschafter Organe, Geschäftsführung und Vertretung Die Kommanditsumme (=Haftungsbetrag des Kommanditärs) ist im Handelsregister einzutragen (OR 596) Geschäftsführung Gemäss vertraglicher Abmachung und Eintrag im Handelsregister (OR 596 / 603) Dispositiv: Jeder Komplementär einzeln (OR 599) Der Kommanditär ist nur auf Grund einer speziellen Vollmacht dazu ermächtigt (OR 600) Erfolgsbeteiligung Komplementär (OR 598) Gemäss vertraglicher Abmachung (OR 557) Dispositiv: Verteilung des Erfolges nach Köpfen (OR 533) Zins: 4% des einbezahlten Kapitals (OR 558). Zins und Honorare können während des Jahres und bei Verlusten bezogen werden (OR 559) Haftung Entstehung & Beendigung Kommanditäre Gemäss vertraglicher Abmachung Dispositiv: nach freiem richterlichen Ermessen (OR 601) Zins: 4% des einbezahlten Kapitals. Zins und Honorare können während des Jahres und bei Verlusten bezogen werden Zuerst (primär) haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen Komplementär: haften persönlich, unbeschränkt, solidarisch. Jeder haftet für die ganze Gesellschaftsschuld mit Regressrecht auf die anderen (OR 568) Kommanditäre: bis zur Kommanditsumme (OR 604, 608, 617) 2.4 Aktiengesellschaft (OR ) Merkmale Begriff und Wesen Mitglieder Grundkapital Beschreibung Die Aktiengesellschaft ist eine kapitalbezogene Körperschaft, die in der Regel wirtschaftliche Zwecke verfolgt und ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Bei der Gründung mindestens drei natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften. Nachher sind weniger Mitglieder so lange geduldet, als nicht ein Aktionär oder Gläubiger Einspruch erhebt (OR 625). Festes Aktienkapital aufgeteilt in auf runde Beträge lautende Anteile (Aktien) OR 620. Mindestkapital Fr Mindesteinzahlung Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 9/67

10 20%, mindestens Fr. 50'000 (OR 621/632) Organe, Geschäftsführung und Vertretung Nennwert pro Aktie Mindestens Fr (OR 622). Änderungen des Aktienkapitals über Statutenänderung möglich (OR 626) Generalversammlung (OR 698ff) Die von allen Aktionären gebildet wird. Sie setzt die Statuten fest und ändert sie (absolutes Mehr vertretenen Aktienstimmen bzw. für wichtige Beschlüsse qualifizierte Mehrheit OR 704), entscheidet unter anderem über die Gewinnverteilung und wählt Verwaltung und Revisionsstelle (OR 698ff). Verwaltungsrat (OR 707ff) Bestehet aus einem oder mehreren Aktionären. Mehrheit besitzen Schweizer Bürgerrecht. Verantwortlich für Geschäftsführung und Vertretung (OR 707ff). Sie kann von der GV oder auch an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder an Dritte (Direktoren), die nicht Aktionäre sein müssen Übertragen werden. Revisionsstelle (OR 727ff) Welche für die Buchführung und die Jahresrechnung zu prüfen hat (OR 728) Erfolgsbeteiligung Gewinnverteilung nach Statuten (OR 661) Dispositiv: Der Reingewinn ist im Verhältnis des einbezahlten Nominalwertes der Aktien zu verteilen (OR 661) Zwingend gilt: Die Dividende darf erst festgelegt werden, wenn die im Gesetz und allenfalls in den Statuten vorgesehenen Reserven und Fonds geäufnet sind (OR 674). Haftung Es Haftet das Gesellschaftsvermögen der AG (OR 620). Die Aktionäre verlieren den für die Zeichnung oder bei einem späteren Erwerb bezahlten Betrag für die Aktien. Die AG verliert ihr Eigenkapital. Entstehung & Beendigung 2.5 GmbH (OR ) Merkmale Begriff und Wesen Mitglieder Grundkapital Beschreibung Die GmbH ist teils kapitalbezogen, teils personenbezogene Körperschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt und in der Regel ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Zur Gründung gehören mindestens zwei natürlich oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften. Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder auf eines (Einmanngesellschaft), so kann der Richter die Auflösung verfügen (OR 772, 775). Festes Stammkapital, das sich aus den Stammanteilen der Gesellschafter zusammensetzt. Zulässiges Kapital: Fr. 20'000 - Fr. 2' Mindesteinzahlung 50%, (OR 774.2) Organe, Geschäftsführung und Vertretung Jeder Gesellschafter besitzt einen Stammanteil, der beliebig hoch sein kann, mindestens Fr. 1'000 oder ein vielfaches davon, höchstens aber Fr. 2'000'000 (OR 773, 788). Stammkapital kann erhöht oder vermindert werden (OR 819). Gesellschafterversammlung mit gleichen Aufgaben wie bei der AG (OR 808ff). Geschäftsführung primär gemäss Statuten. Dispositiv: Alle Gründer gemeinsam. Später dazukommende Gesellschafter nur durch ausdrücklichen GV-Beschluss (OR 811). Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 10/67

11 Erfolgsbeteiligung Haftung Entstehung & Beendigung Kontrolle (nur wenn in den Statuten vorgesehen) durch Dritte und Mitglieder. Gleiche Aufgaben wie bei der AG (OR 819). Gewinnverteilung gemäss Statuten Dispositiv: Der Reingewinn ist im Verhältnis der Stammanteile zu verteilen (OR 804) Keine Zinsen für Stammkapital. Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des Stammkapitals (OR 802). Die Statuen können eine Nachschusspflicht zur Deckung von Verlusten vorsehen (OR 803). 2.6 Holding Merkmale Begriff und Wesen Grundkapital Vorteil Beschreibung Übergeordneter Kontroll- oder Dachgesellschaft über diverse AG Es wird unterschieden zwischen einer Finanzholding - Gewinnbringende Kapitalanlage (fast einem Fonds gleich zusetzten) Management Holding - Führung und Lenkung der Gesellschaften - Vorgabe Ziele und Strategie Management Holding: meistens > 51 % Aktienkapital der Gesellschaften Steuern werden am Sitz der Holding bezahlt Steuervorteil in CH (Holding wird viel günstiger bemessen) Die Mutter kann als Finanzinstitut funktionieren (Zieht den Gewinn der Firma A ab und bietet für Firma B einen Kredit) Dämpfungsfaktor über alle Tochterfirmen 2.7 Unternehmensverbindungen Kriterien Dauer Art Selbständigkeit wirtschaftlich rechtlich dauernd vorübergehend horizontal Formen Partizipation x x x x Konsortium x x x x Kartell x x x x x Interessegemeinschaft x x x x Joint-venture x x x x x Strategische Allianz x x x x x Konzern x x x x x x vertikal diagonal selbständig unselbständig selbständig unselbständig Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 11/67

12 Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektiv Gesellschaft Kommandit Gesellschaft AG GmbH Genossenschaft Rechtspersönlichkeit nicht juristische Person juristische Person gesetzliche Vorschriften nicht im OR Anhang OR 54 OR 530 ff OR 552 ff OR 594 ff OR 620 ff sehr streng Offenlegung bei der Auflösung von Reserven Revisionsstelle keine keine keine keine qualifizierte Revisionsstelle OR 772 ff weniger streng und detailliert kann in Statuten festgelegt werden OR 828 ja Kreditwürdigkeit Schutz vor Übernahmen Gründungskosten hohe Kreditwürdigkeit Inhaber haftet unbeschränkt jedoch abhängig des Inhabers selbst Entscheidung sehr tief schriftlicher Vertrag ev. HR- Eintrag kleine keine tief schriftlicher Vertrag ev. HR-Eintrag hohe Kreditwürdigkeit Gesellschafter haftet unbeschränkt jedoch abhängig des Gesellschafters gut KG basiert auf Vertrag. eine Änderung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter tief schriftlicher Vertrag ev. HR-Eintrag gute Kreditwürdigkeit sehr gut Kommanditär und Komplementär müssen zustimmen tief schriftlicher Vertrag ev. HR-Eintrag abhängig von der finanziellen Gesundheit der AG meistens wird eine Solidarbürgschaft verlangt prädestiniert jedoch mit Aktionärsbindungs-vertrag und Konventionalstrafen kann abgesichert werden abhängig von der finanziellen Gesundheit der GmbH meistens wird eine Solidarbürgschaft verlangt und ein Revisionsbericht sehr guter Schutz ¾ der Gesellschafter müssen der Übertragung zustimmen je nach Statuten hoch hoch mittel Image gut Mittelmass besser gut hoch ob berechtigt oder nicht: eher schlecht Publizitätswirkung Eigentümer ev. HR-Eintrag Eigentümer ev. HR-Eintrag alle Gesellschafter sind im HR ersichtlich im HR ersichtlich anonym Besitzverhältnisse und deren Änderung nicht ersichtlich Empfehlung Kleinbetrieb Kleinbetrieb KMU KMU grosse Firmen Kapitalgesellschaften alle Gesellschafter sind im HR ersichtlich jährliche Meldepflicht Mittelstand Handwerker kann nicht übernommen werden Mittelmass im HR ersichtlich Null Profit Beteiligungspapiere keine keine keine keine Namensaktien Inhaberaktien Partizipationsscheine Organe keine keine keine keine GV, GL Verwaltungsrat Revisionsstelle Stammanteil (kein Wertpapier) Gesellschaftsvers. Geschäftsführung Kontrollstelle Anteilschein (kein Wertpapier) GV Verwaltung Kontrollstelle Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 12/67

13 3. Entstehungsgründe einer Obligation

14 4. Vertragsabschluss In einem Vertrag versprechen sich mindestens zwei Parteien mindestens eine Leistung. Dazu benötigt es eine Offerte. Mit dem Akzept einer verbindlichen Offerte kommt es zum Vertragsabschluss. Dazu müssen aber je nach Vertragart eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. 4.1 Voraussetzungen Vertragsfähigkeit Verträge sind nichtig, wenn eine Voraussetzung verletzt ist Zu einem Vertragsabschluss sind Parteien grundsätzlich nur berechtigt, wenn sie handlungsfähig (ZGB 12, 13) sind. Diese setzt - Urteilsfähigkeit (ZGB 16) = Konsequenzen des eigenen Handels könne abgeschätzt werden und - Mündigkeit (ZGB 14) = 18. Lebensjahr vollendet und nicht bevormundet bzw. die Zustimmung gesetzlicher Vertreter voraus Vertragsform Grundsätzlich gilt Formfreiheit, d.h. es ist den Parteien überlassen, in welcher Form sie ihre Abmachung gestalten. Sie können sich mündlich, schriftlich, per Handschlag oder durch entsprechendes Verhalten einig werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch immer die schriftliche Form Einfache Schriftlichkeit Die Einfache Schriftlichkeit sieht vor, dass die Originaldokumente eigenhändig unterschrieben werden (z.b. Zession, Kündigung Mietvertrag, Konkurrenzverbot etc.) Qualifizierte Schriftlichkeit Diese sieht vor, dass wenigstens Teile der Vereinbarung eigenhändig geschrieben sind bzw. handschriftlich ergänzt wurden und ebenfalls eigenhändig unterschrieben werden (z.b. Abzahlungsvertrag, Testament, Lehrvertrag, Bürgschaft etc.) Öffentliche Beurkundung Die Vereinbarung wird in einem von den Kantonen geregelten Verfahren von einer Urkundsperson aufgesetzt und in deren Anwesenheit von den Parteien unterzeichnet. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 14/67

15 4.1.3 Vertragsleistungen Auch hier gilt der Grundsatz der Inhaltsfreiheit. Ausnahmen bilden lediglich, dass die versprochenen Leistungen nicht - unmöglich - wiederrechtlich - unsittlich sind. Wird auch nur eine von ihnen missachtet, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages. Ebenfalls kann ein Vertrag auch nur die Teilnichtigkeit treffen, wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrages gegen zwingendes Gesetzrecht verstossen (OR 20). 4.2 Offerte Bevor es überhaupt zu einem Vertrag kommen kann, muss eine Partei eine verbindliche Offerte bzw. Angebot abgeben. Unverbindliche Offerten (z.b. Werbung, Kennzeichnung etc.) sind keine Vertragsbasis. Liegt eine verbindliche Offerte vor, so stellt sich die Frage, wie lange ein Antragsteller an seine Offerte gebunden bleibt. Am einfachsten ist es, wenn die Offerte befristet (klar vereinbartes Datum, oft schriftlich) ist. Dann endet die Bindung, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist vorliegt (OR).. Ist dagegen mit dem Antrag keine Frist vereinbart, so unterscheidet das Gesetz zwischen - mündlich (OR 4) Offerte nur im Moment gültig (z.b. Preise verhandeln) - schriftlich (OR 6) Dauer ist im OR nicht geregelt, angemessen sind 7 Tage 4.3 Gründe für einen schriftlichen Vertrag Gründe für schriftlichen Vertrag - Beweisbasis - Rationalisierung - Transparenz - Informationsquelle für andere - Übertragbarkeit - leichter Überprüfbar für dritte - Verbindlichkeit stärker - Missverständnisse reduktion - Konsequenzen Basis für zur Erreichung eines Vertrages - schaffen von Vertrauen - Zeit muss vorhanden sein - Vertragsziel definieren - Auf Vollständigkeit achten - Präzise Sprache verwenden - Vertragssprache sollte beherrscht sein - Gerichtstand und Anwendbares Recht - fairer Vertrag Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 15/67

16 5. Vertragsauflösung Offerte Bindungsdauer der Offerte unverbindlich verbindlich Akzept Kein Akezpt möglich! Zeit (Vertragsdauer) Vertragsabschluss Vertragserfüllung Vertagsauflösung? Vertagsverletzung? Anfechtung Annullierung Schlecht- od. Nichterfüllung Annahmeverzug Leistungsverzug Ein Vertrag kommt durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien zustande (Konsens). Es kann jedoch vorkommen, dass die Willensäusserung einer Partei aufgrund besonderer Umstände nicht ihrem wahren Willen entspricht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Vertragsauflösung nur über Anfechtung oder Annullierung möglich ist. Dabei ist wenn immer möglich ein Strafprozess (Staat ist Ankläger) dem Zivilprozess (juristische oder natürliche Personen) vorzuziehen, weil - keine Kosten anfallen - die Beweissammlung durch den Staatsanwalt erfolgt - die Übernahme des Gerichtsentscheides aus dem Strafprozess in den Zivilprozess sehr wahrscheinlich ist 5.1 Annullierung Die Annullierung ist grundsätzlich nur möglich, wenn im Vertrag explizit ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Das Gesetz sieht zudem in zwei weiteren Fällen eine Vertragsannullierung vor: - Abzahlungsverträge (innerhalb von 5 7 Tagen und schriftlich eingeschrieben) - Kleinkredite (innerhalb von 5 Tagen und schriftlich eingeschrieben) Veraltet!! siehe Kapitel 10 KKG - Haustürgeschäfte (innerhalb von 5 7 Tagen und schriftlich eingeschrieben). Ausnahmen bilden dabei Beträge < Fr , Messen und Märkte, Versicherungen, Wenn der Verkäufer eingeladen wird. 5.2 Anfechtung Übervorteilung (OR 21) Der Tatbestand der Übervorteilung ist häufig als «Wucher» bekannt und ist erfüllt, wenn sich eine Vertragspartei durch Ausbeutung einer (persönlichen oder wirtschaftlichen) Notlage, der Unerfahrenheit etc. eine Leistung versprechen lässt. In diesem Fall wird eine Schwäche zum eigenen Vorteil ausgenützt. - Verjährung: 1 Jahr nach Vertragsabschluss - Strafprozess: wegen Wucher Absichtliche Täuschung (OR 28) Die absichtliche Täuschung liegt vor, wenn die Willensbildung auf unlautere Weise beeinflusst und für einen Vertragsabschluss ausgenutzt wurde. - Verjährung: 1 Jahr nach Entdeckung - Strafprozess: wegen Betrugs Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 16/67

17 5.2.3 Furchterregung (OR 29ff) Wird der Wille einer Vertragspartei wiederrechtlich durch Androhung von Nachteilen beeinflusst, so kann der Bedrohte geltend machen, dass er den Vertrag nicht mehr einhalten will. - Verjährung: 1 Jahr nach Wegfall der Drohung - Strafprozess: wegen Nötigung Wesentlicher Irrtum (OR 23ff) Ein Vertrag ist unter Irrtum geschlossen, wenn eine Vertragspartei in ihrer Offerte oder im Akzept etwas versprochen hat, was nicht ihrem wirklichen Willen entspricht. Der Irrtum muss jedoch «wesentlich» sein. - Verjährung: 1 Jahr nach bemerken des Irrtums Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 17/67

18 6. Vertragserfüllung Ein Vertrag ist dann vollständig erfüllt, wenn die versprochene Leistung - qualitativ wie quantitativ - zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbracht wurde. 6.1 Leistung (OR 69ff) Die Leistung ist im Vertrag vereinbart. Der Schuldner hat die versprochene Leistung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität zu liefern. Der Beweis der Erfüllung obliegt dem Schuldner. 6.2 Erfüllungsort (OR 74) Unter dem Erfüllungsort wird der «Ort des Leistungsaustausches» verstanden. Dieser richtet sich in erster Linie nach der konkrete Vereinbarung. Fehlt eine solche, so gilt folgendes: Was Geldschuld Gattungssache Speziessache Erfüllungsort Sind Bringschulden! und am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen Gattungssachen sind beliebig austauschbare Sachen (Radio, TV, Computer etc.) und sind am Wohnort des Schuldners zu erfüllen Speziessachen sind einmalige ganz bestimmte Sachen und der Erfüllungsort befindet sich dort, wo sich die Sache im Moment des Vertragsabschlusses befindet (Holschuld am Lagerort der Sache). 6.3 Zeitpunkt (OR 75ff) Darunter versteht man den Zeitpunkt (oder Zeitraum), in dem der Gläubiger die Leistung einfordern darf. Ist nichts vereinbart, kann die Erfüllung sofort nach Vertragsabschluss gefordert werden. Üblicherweise erfolgt die Abwicklung «Zug um Zug» = «Sache und Geld». Normalerweise Sache vor Geld. 6.4 Verjährung (OR 127ff) Die Verjährungsfrist bezüglich Vertragserfüllung beträgt zehn Jahre. In einigen Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist aber lediglich fünf Jahre betragen (OR 128). Zum Beispiel: - Miete, Pacht, periodische Leistungen - Lebensmittel für Verköstigungen und Wirtschulden - Handwerksarbeit, Kleinverkauf Waren, Anwaltshonorare etc. Bei Betreibung oder Klage tritt ein Verjährungsstopp in Kraft Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 18/67

19 7. Vertragsverletzung Offerte Bindungsdauer der Offerte unverbindlich verbindlich Akzept Kein Akezpt möglich! Zeit (Vertragsdauer) Vertragsabschluss Vertragserfüllung Vertagsauflösung? Vertagsverletzung? Anfechtung Annullierung Schlecht- od. Nichterfüllung Annahmeverzug Leistungsverzug Im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ergeben sich immer wieder verschiedenste Probleme. Solche Störungen müssen nicht akzeptiert werden und können zu Konsequenzen führen. 7.1 Annahme- oder Gläubigerverzug (OR 91ff) Hier verweigert der Leistungsgläubiger ungerechtfertigterweise die Annahme der vertragsgemäss angebotenen Leistung. In diesen Fällen kann sich der Schuldner von seiner Schuldpflicht befreien, indem wahlweise eines der folgenden Rechte ausübt: Rechte Hinterlegung Selbsthilfeverkauf Rücktritt vom Vertrag Beschreibung Die geschuldete (Sach-) Leistung wird bei einem Dritten oder einer Amtsstelle auf Gefahr und Kosten des Gläubiger hinterlegt. (OR 92). Die Hinterlegung bewirkt Erfüllung. Der Schuldner kann die Sache, die zur Hinterlegung nicht geeignet ist (Nahrungsmittel die Verderben etc.), nach vorgängiger Androhung und richterlicher Bewilligung auch verkaufen (OR 93). Da Dienstleistungen weder hinterlegt noch umwandlungsfähig sind, bleibt bei ihnen nur die Möglichkeit zum Vertragsrücktritt (OR 95). 7.2 Nichterfüllung des Schuldners (OR 97ff) Hat ein Schuldner, seine Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht mehr gehörig erfüllt, hat der Gläubiger Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann bzw. die Leistungserbringung inzwischen unmöglich ist und der Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 19/67

20 Die Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenshöhe des Gläubigers ohne die Erfüllung und der Höhe, die das Vermögen bei vertragsgemässer Erfüllung hätte, gilt dabei als Schaden der zu ersetzen ist Höhere Gewalt (OR 119) Kann der Schuldner die vereinbarte Leistung ohne Verschulden (Höhere Gewalt) nicht ordnungsgemäss erbringen, so erlischt die Schuldpflicht und bereits Geleistetes wird zurückgegeben. 7.3 Verzug des Schuldners (OR 102ff) Schuldenverzug (Lieferverzug) liegt vor, wenn die versprochene Leistung nicht zum geschuldeten Zeitpunkt erbracht wird, obwohl sie weiterhin noch möglich wäre. Voraussetzung für den Verzug sind. Vorraussetzung Fälligkeit Mahnung Beschreibung Die versprochene Leistung muss fällig sein (OR 102ff) Mahngeschäft: Kein Verzug ohne Mahnung!. Um den Schuldner in Verzug zu setzen, muss ihm eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistungserbringung zugehen. Fixgeschäft: Haben beide Parteien einen bestimmten Verfalltag vereinbart, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (z.b. genaues Kalenderdatum oder «Zahlung rein Netto in 10 Tagen») Nach erfolgter Mahnung und Ablauf der Nachfrist, wird ein Mahngeschäft automatisch zu einem Fixgeschäft Die Wirkung des Verzuges besteht allgemein darin, dass der Schuldner für den Verspätungsschaden aufkommen muss und allenfalls auch für den Schaden haftet (OR 103) - allenfalls das Wahlrecht des Gläubigers nach (OR 107ff) hinnehmen muss - bei Geldschulden einen Verzugszins von mindestens 5% p.a. zu zahlen hat (OR 104) Wahlmöglichkeiten bei Verzug (OR 107, 109) Verstreicht die gesetzte Nachfrist (Mahngeschäft), so steht dem Gläubiger das Wahlrecht zu. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 20/67

21 Beharren auf Leistung und Schadenersatz (OR 107) In diesem Fall muss die Leistung erfüllt werden. Ebenfalls muss der Schuldner Schadenersatz für den Verspätungsschaden aufkommen. Für die Berechnung gilt der vertraglich vereinbarte Endtermin. Folgende Leistungen können eingefordert werden: - Mehrkosten des Gläubigers inkl. Entgangener Gewinn bzw. nicht erzielte Kosteneinsparungen Verzicht auf Leistung und Schadenersatz - Positives Vertragsinteresse - (OR 107) In diesem Fall verzichtet der Gläubiger auf die Leistung. In diesem Fall entscheidet sich der Gläubiger, eine alternative Lösung zu erwerben. Ebenfalls kann der Schuldner Schadenersatz einfordern. Dieser wird wie folgt berechnet: - Mehrkosten des Gläubigers inkl. Entgangener Gewinn bzw. nicht erzielte Kosteneinsparungen - Die Kosten für alternative, gleichwertige Lösung werden vom Schuldner bezahlt - Mehrkosten aufgrund entgangener Gewinne oder Kosteneinsparungen - bis Einführung alternative Lösung - werden vom Schuldner bezahlt - Mehrkosten für Aufwände des Gläubigers - bis Einführung alternative Lösung - werden vom Schuldner bezahlt Der Gläubiger kann vom Schuldner verlangen, dass er finanziell so gestellt werde, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz - Negatives Vertragsinteresse - (OR 109) In diesem Fall wird der Vertrag aufgelöst. Der Schadenersatz wird dabei wie folgt berechnet: - Alle Kosten des Gläubigers, die während der Vertragsdauer - inkl. geleisteter Zahlungen - werden vom Schuldner zurückerstattet. Der Schuldner muss den Gläubiger in seinem Vermögen so stellen, wie wenn sich dieser gar nie auf den Vertrag eingelassen hätte. 7.4 Mangelhafte Lieferung Das Vorgehen bei «mangelhafter Lieferung» wird gemäss besonderem Vertragsrecht geregelt. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 21/67

22 8. Konkurs (=Generalliquidation) SchKG Art. 197 ff Im Konkurs wird das ganze Vermögen des Schuldners liquidiert. Das Konkursverfahren über ein juristische Person oder eine Personengesellschaft bewirkt ihre vollständige Liquidation. 8.1 Voraussetzungen der Konkurseröffnung 1. Sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist: Nach erfolgter Betreibung (Betreibung auf Konkurs / Wechselbetreibung) Ohne vorgängige Betreibung: (Zahlungseinstellung / bei Überschuldung einer AG, GmbH etc.) 2. Privatkonkurs Eine verschuldete Person kann sich beim Konkursamt als zahlungsunfähig (insolvent) erklären, unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen ist oder nicht (Abgabe Insolvenzerklärung). Das Gericht entscheidet, ob der Konkurs durchgeführt werden kann oder ob eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung in die Wege geleitet werden muss. Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch die Lohnpfändungen) dahin Bereits während des Konkursverfahrens kann die verschuldete Person wieder frei über ihr Einkommen verfügen. Die Gläubiger erhalten für den nicht gedeckten Betrag ihrer Forderungen einen Konkursverlustschein. Nach dem Konkurs kann die verschuldete Person erst dann wieder für Forderungen aus dem Konkurs betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögenbildendes Einkommen verfügt. Das Konkursverfahren kostet je nach Anzahl der Gläubiger rund CHF 5' Dieser Betrag muss als Vorschuss geleistet werden. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 22/67

23 9. Betreibungen (= Spezialliquidation) SchKG Art. 38 ff Die Betreibung dient der Befriedigung derjenigen Gläubiger, welche die Betreibung für ihre Forderungen einleiten. Vom Schuldner wird nur soviel Vermögen verwertet, als zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung notwendig ist. Achtung: Ein Schuldner kann auch aus verschiedenen Gründen (fristlose Kreditkündigung der Bank, Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle, Insolvenzerklärung des Unternehmens selbst etc.) ohne jegliche vorgängige Betreibungen in Konkurs geraten! 9.1 Ablauf Betreibung auf Pfändung Grundsätzlich ist das Betreibungsbegehren am Wohnsitz / Sitz des Schuldners einzureichen. 9.2 Betreibung auf Pfandverwertung Mit dem Zahlungsbefehl wird Ihr Schuldner aufgefordert, entweder innerhalb von 1 Monat bei einem Faustpfand (S. 26) bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand (S. 26) Ihre Forderung zu bezahlen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Reagiert Ihr Schuldner überhaupt nicht, können Sie bereits nach 1 Monat bei einem Faustpfand bzw. innerhalb von 6 Monaten bei einem Grundpfand seit der Zustellung des Zahlungsbefehles das Verwertungsbegehren stellen. Spätestens ab Zustellung des Zahlungsbefehles können Sie Verzugszinsen für Ihre Forderung verlangen [Ablauf identisch wie Pkt. 9.1) Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 23/67

24 9.3 Ablauf Betreibung auf Konkurs Konkursfähig sind und grundsätzlich der Betreibung auf Konkurs unterliegen Kaufleute, Handelsgesellschaften und juristische Personen, wenn sie in einer der folgenden Eigenschaften im Schweizer Handelsregister eingetragen sind (Art. 39 Abs. 1 SchKG): - Inhaber einer Einzelfirma - Mitglieder einer Kollektivgesellschaft - Unbeschränkt haftende Mitglieder einer Kommanditgesell- Kommanditgesellschaft - Mitglieder der Verwaltung einer schaft - Stiftungen - Geschäftsführende Mitglieder einer GmbH - Kollektivgesellschaften - Kommanditgesellschaften - GmbH - Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften - Genossenschaften - Im Handelsregister eingetrage- - ne Vereine Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 24/67

25 9.4 Massnahmen für Vermeidung von Betreibungen Als Gläubiger wollen Sie schnell und mit möglichst geringen Kosten zu Ihrem Geld kommen. Bevor Sie eine neue Geschäftsbeziehung eingehen oder mit Kosten verbundene Betreibungsschritte einleiten sollten Sie folgendes beachten: (Zahlungen, Vertragsklauseln) 1. Vor dem Leistungsaustausch: Optimieren Sie Ihre Vertragsformulare oder Auftragsbestätigungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kreieren Abläufe des Leistungsaustausches klar definieren Vorgehensmöglichkeiten bei Leistungsstörungen vorgängig umschreiben Optimierte Ausgestaltung des Lieferscheins (z.b. Voranstellung einer Formulierung vor die Unterzeichnungsstelle, wonach der Empfänger unter Bezug auf das Kaufsgeschäft sich verpflichtet, den zugleich im Lieferschein bestimmten oder aufgrund der Eckdaten bestimmbaren Kaufpreis zu bezahlen (Folge: Rechtsöffnungstitel / vereinfachte Durchsetzung der Gläubigeransprüche!). 2. Bestellen Sie einen Betreibungsregisterauszug (beim Betreibungsamt vor Ort) Grundsätzlich sollten man sich vor Eingehung einer neuen Geschäftsbeziehung über die Zahlungsfähigkeit / Zahlungsmoral Ihres Vertragspartners informieren. Beim Betreibungsamt an dessen Wohnsitz / Sitz können Sie einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft beträgt aktuell CHF Aufgeführt im Betreibungsauszug sind: Ausschliesslich Betreibungen Pfändungen/Konkursandrohungen Verlustscheine Bedeutung: Schleppende Zahlungsmoral Zahlungsunwillig resp. unfähig Zahlungsunfähig 3. Nutzen Sie weitere Solvenzrecherchemöglichkeiten (IKO, ZEK andere) 4. Wählen Sie die für sie optimale Vertragsart aus Sie haben die Möglichkeit, durch die passende Wahl der Vertragsart (Agenturvertrag, Kommissionsvertrag, Geschäftsvermittlung durch blosse Mäkelei etc.) Eigentümer der von Ihnen gelieferten Produkte zu bleiben und Ihren Vertragspartner nur als Vertriebsmittler einzusetzen. 5. Passen Sie Ihre Zahlungsart an (z.b. regelmässige Ratenzahlungen etc.) Vorauszahlungen oder Anzahlungen / Monatszahlungen / Quartalszahlungen, so können Sie den offenen Forderungsbetrag laufend kontrollieren und eingrenzen. Durch Anwendung des Lastschriftverfahrens (LSV) seitens Ihres Kunden; verlangen Sie dieses geeignete Mittel bei einer Dauergeschäftsbeziehung. 6. Formulieren Sie mahnungsfreie Zahlungsfristen Fixtermine oder Verfalltage Zahlungsplan, bei etappenweisen Lieferungen und Zahlungen 7. Verlangen Sie zusätzliche Sicherheiten Bei zu erwartenden hohen Forderungsbeträgen verbessern Sie Ihre Lage als Gläubiger zum Vornherein durch vertragliche Sicherung Ihrer Forderung. Personalsicherheiten (Schuldbeitritt, Bankgarantie, Bürgschaft Solidarbürgschaften) Pfandbestellung (Grundpfand, Fahrnispfand, Sicherungsübereignung) Abtretung von Forderungen (Globalzession, Zession einzelner Forderungen, z.b. die Kaufpreisforderungen des eigenen Kunden gegenüber seinen Endabnehmern aus der von Ihnen gelieferten Ware) Kaution Eigentumsvorbehalt (wird im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen beim örtlichen Betreibungsamt Wohnort / Sitz) Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 25/67

26 8. Mahnen Sie wirkungsvoll (ev. mit Hilfe eines Inkasso-Spezialisten) Ein Besuch oder ein Telefongespräch können mehr Wirkung entfalten als eine briefliche Mahnung. Schlagen Sie Ihrem Schuldner eine Abzahlungsvereinbarung vor (z.b. monatliche Ratenzahlungen). 9. Verlangen Sie eine schriftliche Schuldanerkennung (vom Schuldner nur schriftlich!!) Wenn es zu einer zwangsmässigen Eintreibung kommt, ist es wichtig, dass Sie von Ihrem Schuldner eine Schuldanerkennung besitzen. Auf diese Weise haben Sie weniger zu befürchten, dass Ihr Schuldner später Einwendungen macht, die Sie in zeitraubenden Verfahren zuerst richtig stellen müssen. Sie können eine solche Schuldanerkennung u.a. erhalten, wenn Sie: Ihren Schuldner schriftlich um Zahlungsvorschläge bitten, und dieser entsprechende Vorschläge macht. Den Aufschub einer Zahlung nur bewilligen, wenn Ihr Schuldner den ganzen Betrag unterschriftlich anerkennt. Haben Sie mit Ihrem Schuldner einen Vertrag abgeschlossen (z.b. Miet-, Leasing-, Darlehens-, Kauf-, Werkvertrag oder einen Auftrag) oder können Sie durch eine Quittung oder einen Arbeitsrapport nachweisen, dass Sie Ihre Leistung erbracht haben, so besitzen Sie bereits eine genügende Schuldanerkennung Faustpfand Als Pfand überlassener beweglicher Wertgegenstand, z. B. Guthaben, Wertpapiere, Edelmetalle, Lebensversicherungen oder Waren. Faustpfänder müssen dem Kreditgeber übergeben werden damit die Verpfändung rechtskräftig ist Grundpfand Pfand in Form eines Grundstücks zur Sicherung eines Kredits. In der Schweiz gibt es drei Grundpfandarten: - die Grundpfandverschreibung - der Schuldbrief - die Gült Grundpfandrecht Recht des Pfandnehmers das Grundpfand zu verwerten, falls der Pfandgeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, z. B. falls er keinen Zins zahlt oder den Kredit nicht tilgt. Das Grundpfandrecht entsteht durch die Eintragung in das Grundbuch. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 26/67

27 10. Das revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Inkraftsetzung Das revidierte Konsumkreditgesetz ist per 1.Januar 2003 in Kraft gesetzt worden Wichtigste Änderungen: Einhaltung des vom Bundesrat festgelegten Höchstzinssatzes (derzeit 15 %) Widerrufsrecht der Kreditnehmer (innert 7 Tagen) Obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeber (Anfragepflicht) Pflicht der Kreditgeber, gewährte Konsumkredite zu melden (Meldepflicht) Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes: Kreditnehmer = Nur natürliche Personen Kreditzweck = Nicht beruflicher oder gewerblicher Zweck (= selbständige Erwerbstätigkeit) Kreditarten = Formelle Kredite sowie stillschweigende Überzüge auf laufenden Konti Betragshöhe = Betrag/Limite zwischen CHF und CHF 80' Deckung = Keine Deckung oder nicht ausreichende Vermögenswerte bei der Bank (Verhältnis 1 : 1) Rückzahlung = Kann nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgen (durch Kreditnehmer) Aufbau Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) Bank Kreditins titut L eas ingfirma etc. Anfrage Meldung Legende: IKO = Informationsstelle für Konsumkredit NEW (IKO) ZEK = Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) IKO ZE K Anfragepflicht bei KKG-KreditenMeldepflicht von KKG-Positionen, falls diese während 90 Tagen ununterbrochen im Soll sind und per Stichtag mind. CHF 3'000 betragen Stillschweigende Überzüge..auf laufenden Konti von natürlichen Personen und Personengemeinschaften sind dem KKG unterstellt wenn... a) sich der Überzug zwischen CHF 500 und CHF 80'000 bewegt b) sich das Konto 90 Tage ununterbrochen im Soll befindet c) der Überzug nicht durch andere bei der ZKB liegende Vermögenswerte gedeckt ist (keine Verpfändung nötig) Merke: Stillschweigende Überzüge gelangen automatisch in die Meldemasse, sofern sie die erforderlichen Kriterien erfüllen! Welche Kundendaten werden gemeldet? Name, Vorname Geburtsdatum Adresse (Strasse, Hausnummer, PLZ) Kreditart (Überziehungskredit) Referenzdatum des Kredites (Datum erster Überzug) Stichtag Saldo Sollsaldo Sanktionen / Risiken bei Nichteinhaltung KKG: Leichter Verstoss Verlust von Zinsen (z. B. keine IKO-Anfrage bei Kreditprüfung) Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 27/67

28 Schwerer Verstoss Verlust von Zins und Kapital (z. B. keine Kreditfähigkeitsprüfung bei Kreditgewährung) DSG: Verletzung Datenschutzgesetz bei unzulässiger IKO-Anfrage und Meldung Bankgeheimnis: Verletzung Bankgeheimnis bei irrtümlicher Meldung UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Warnhinweis bei Werbeaktionen Konsumkredite gefährden ihre Existenz etc. Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 28/67

29 11. Kaufvertrag (OR ) Geld Verkäufer Sache zu Eigentum Käufer Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufvertrag kann «formlos» abgeschlossen werden und ist «dispositives» Recht Pflichten des Verkäufers - hat dem Käufer die Kaufsache zu übergeben (Sachverschaffungspflicht) - hat dem Käufer daran das Eigentum zu verschaffen (Rechtsverschaffungspflicht) - allfällige Mängel an der Kaufsache übernehmen Pflichten des Käufers Der Käufer ist primär zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Ebenfalls übernimmt er Nutzen & Gefahr (OR 185), d.h. er ist auch zur Zahlung verpflichtet, wenn sich die Kaufsache nach Vertragsabschluss verschlechtert aber auch verbessert hat. Nutzen & Gefahr ist in zwei Fällen gemildert. Was Gattungsware Speziesware Übergang Nutzen & Gefahr erfolgter Ausscheidung der Kaufsache nach Abgabe zur Versendung (das Transportrisiko übernimmt der Käufer) (Gattungssachen sind beliebig austauschbare Sachen (Radio, TV, Computer etc.) und sind am Wohnort des Schuldners zu erfüllen) mit Abschluss des Vertrags (Speziessachen sind einmalige ganz bestimmte Sachen und der Erfüllungsort befindet sich dort, wo sich die Sache im Moment des Vertragsabschlusses befindet (Holschuld am Lagerort der Sache).) Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 29/67

30 Sachgewährleistung (OR 197) Der Verkäufer hat Gewähr dafür zu leisten, dass die gekaufte Sache keine Mängel aufweist. Von der Sachgewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die der Käufer bereits bei Vertragsabschluss gekannt - oder zumindest - hätte erkenn müssen (OR 200). Bei einem Kaufvertrag besteht während eines Jahres nach erfolgter Lieferung eine gesetzliche Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer für allfällige Mängel an der gelieferten Kaufsache (210 OR). Defekte, mit Ausnahme von Verschleiss und unsachgemässer Benützung, gehen somit sowieso zulasten des Verkäufers. Damit der Käufer die Sachgewährleistung nicht verliert (OR 201), muss er wie folgt vorgehen: 1. Die Kaufsache innerhalb von 2-3 Tagen auf offensichtliche Mängel (von Auge erkennbar) prüfen. 2. Bei Entdeckung dem Verkäufer eine sofortige Mängelrüge zusenden. 3. Die Mangelhafte Ware aufbewahren (OR 204). Daraus lässt sich für den Käufer ein dreifaches Wahlrecht ableiten: Wahlrecht Wandelung (OR 205) Minderung (OR 205) Ersatzlieferung (OR 206) Beschreibung Der Käufer verlangt die Aufhebung des Vertrages und die Rückerstattung des Kaufpreises samt Zinsen, Aufwendungen und Ersatz für entstandenen Schaden gegen Rückgabe der mangelhaften Kaufsache. Der Käufer verlangt, dass der Kaufpreis um den Minderwert der fehlerhaften Ware herabgesetzt wird Bei Gattungsware kann der Käufer die umgehende Lieferung einwandfreier Ware verlangen. Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers erlöschen 1 Jahr nach erfolgter Lieferung. Bei Vertragsabschluss absichtlich verschwiegene Mängel verjähren jedoch erst in 10 Jahren (OR 210) In der Praxis wird die Wahlfreiheit jedoch üblicherweise aus dem Kaufvertrag ausgeschlossen und durch Garantie ersetzt Rechtsgewährleistung (OR 192ff) Ist die Haftung der Verkäufers, dass kein Dritter dem Käufer die Ausübung des Eigentumsrechtes untersagt. Ist die Entwehrung für den Käufer vollständig, so gilt der Vertrag als aufgehoben und der Käufer kann folgendes verlangen: - den Kaufpreis samt Zinsen Marco Storchi & Roger Wiesendanger, RECH 30/67

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

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