Ambulante geriatrische Rehabilitation auf dem Weg zur Vernetzung

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1 2 D E ISSN: DIE ZEITSCHRIFT FÜR DEN KASSENARZT Offizielles Mitteilungsblatt der KV Sachsen-Anhalt Ambulante geriatrische Rehabilitation auf dem Weg zur Vernetzung Februar Jahrgang Postvertriebsstück - Entgelt bezahlt Heft 01/2009 KV Sachsen-Anhalt - Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg

2 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Telefonnummer/Fax Vorsitzender des Vorstandes Herr Dr. John (03 91) / stellv. Vorsitzender des Vorstandes Herr Dr. Diestelhorst (03 91) / geschäftsführender Vorstand Herr Tronnier (03 91) / Vorsitzender der Vertreterversammlung Herr Dipl.-med. Andreas Petri (03 91) / Hauptgeschäftsführer Herr Wenger (03 91) / Assistentin Vorstand/Geschäftsführung/ Personalverwaltung und -entwicklung Frau Dr. Güttler (03 91) / Assistentin Vorstand/Geschäftsführung Frau Wenzel (03 91) / Sekretariat Frau Schlesener (03 91) / Frau Andrzejewski (03 91) / Frau Mischkewitz (03 91) / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Abteilungsleiterin Frau Günther (03 91) / Informationstechnik Abteilungsleiter Herr Wenzel (03 91) / Rechtsabteilung Justitiar Herr Hens (03 91) / Sicherstellung Hauptabteilungsleiterin Frau Brumm (03 91) / Beratende Ärztin Frau Dr. Kunze (03 91) / Geschäftsstelle der Qualitätssicherung (03 91) / Beratender Arzt Herr Buckisch (03 91) / Onkologische Leitstelle Ärztlicher Koordinator Herr Buckisch (03 91) / Qualitätssicherung und -management Abteilungsleiterin Frau Zimmermann (03 91) / Zulassungswesen Abteilungsleiter Herr Irmer (03 91) / Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses - Zulassungen Frau Obermeit (03 91) / Ermächtigungen, Nebenbetriebsstätten Frau Camphausen (03 91) / Geschäftsstelle des Berufungsausschusses Frau Rothe (03 91) / Geschäftsstelle des Disziplinarausschusses Frau Rothe (03 91) / Geschäftsstelle des Landesausschusses Herr Becker (03 91) / Niederlassungsberatung Frau Röder (03 91) / Abrechnung/Prüfung Hauptabteilungsleiterin Frau Zunke (03 91) / Abteilung Abrechnungsadministration Frau Albrecht (03 91) / Abrechnungsstelle Halle Frau Heilmann (03 45) / Abteilung Prüfung Abteilungsleiterin Frau Köpping (03 91) / Vertragsabteilung Abteilungsleiterin Frau Werner (03 91) / Honorarabrechnung/Vertragsausführung Abteilungsleiterin Frau Winckler (03 91) / Buchhaltung/Innere Verwaltung/Hausverwaltung Abteilungsleiter Herr Käßner (03 91) / Formularstelle Frau Thrun (03 91) Frau Bröse (03 91) Rettungsdienst Herr Steil (03 91)

3 EDITORIAL Die Mehrzahl der Ärzte wird am Honorarplus partizipieren Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, Dr. Burkhard John, Vorsitzender des Vorstandes in den letzten Wochen hat uns eine Vielzahl von Widersprüchen zu den mitgeteilten Regelleistungsvolumen (RLV) erreicht. Viele dieser Widersprüche beruhen offensichtlich auf dem Missverständnis, dass die Höhe des zugewiesenen RLV dem zu erwartenden Umsatz entspricht. Die Widerspruchsführer stellen dabei fest, dass der für das RLV genannte Eurobetrag nicht dem bisherigen Umsatz entspricht und befürchten erhebliche Honorarverluste. Deshalb möchte ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich das Gesamthonorar aus den Vergütungen für das RLV, den Vergütungen für die Zusatzvolumina (z. B. bei Hausärzten Psychosomatik, bei Fachärzten Röntgenleistungen), der Vergütung für Leistungen außerhalb der RLV (z. B. Akupunktur, Notfalldienst), der Vergütung für Leistungen der Prävention (z. B. Check up, Krebsvorsorge, Impfen) und der Vergütung für Kostenerstattungen (z. B. Wegegelder) zusammensetzt. Der prozentuale Anteil der RLV-Vergütung am Gesamtumsatz ist in den einzelnen Fachgruppen, aber auch in den einzelnen Arztpraxen, unterschiedlich. Bei Hausärzten beträgt dieser Anteil beispielsweise ca. 75 Prozent, bei konservativen Augenärzten ca. 95 Prozent. Eine operativ umfänglich tätige chirurgische Praxis erreicht mit dem RLV möglicherweise nur 60 Prozent des Gesamtumsatzes, während eine operativ sehr gering tätige Praxis gleicher Fachrichtung 80 Prozent des Umsatzes mit dem RLV abdeckt. Eine valide Vorausberechnung des Gesamthonorars einer Arztpraxis ist derzeit nicht möglich, da nicht mit ausreichender Sicherheit einzuschätzen ist, wie viele Leistungen außerhalb der RLV erbracht und wie die Leistungen, die über das RLV hinausgehen vergütet werden. Alle Schätzungen verunsichern daher mehr, als dass sie helfen würden. Der überwiegende Anteil der Praxen in Sachsen- Anhalt wird deutliche Honorarsteigerungen im 1. Quartal 2009 erreichen, dennoch wird es für einige Praxen auch bezogen auf ihre bisherigen Ergebnisse eine Stagnation des Honorars oder sogar eine negative Entwicklung geben können. Der erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2009 daher beschlossen, die regionalen Möglichkeiten, Honorarverwerfungen zu mindern im Einvernehmen mit den Krankenkassen zu erweitern. Um dieses zu finanzieren kann ggf. auch die Höhe der Gewinne eingeschränkt werden. Wir werden jetzt mit den Kassen verhandeln und versuchen sachgerechte Lösungen zu finden, die den Notwendigkeiten der Praxis entsprechen. Wie Ihnen bekannt ist, wird es in der Zukunft mehr selektive Verträge mit verschiedenen Arztgruppen geben. Besonders hervorzuheben ist die gesetzlich festgelegte Verpflichtung der Krankenkassen zum Abschluss von Hausarztverträgen. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht primär mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen werden. Der Hausärzteverband in Sachsen- Anhalt hat entschieden solche Verträge auch weiterhin über die KV bzw. KV Management GmbH abzuwickeln. Nicht nur im Bereich der Hausärzte gibt es solche Aktivitäten, auch im fachärztlichen Bereich werden selektive Verträge vorbereitet. Beim Abschluss solcher Verträge kann es zu einer Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung kommen, da die Leistungen möglicherweise nicht mehr über die KV abgerechnet werden. Der erweiterte Bewertungsausschuss hat im Dezember 2008 ein Verfahren festgelegt, wie diese Bereinigung zu erfolgen hat. Am 22. Januar 2009 sollte ebenfalls im erweiterten Bewertungsausschuss geklärt werden, wie die Bereinigung der RLV zu erfolgen hat. Grundforderung der KBV war es, dass die RLV bei den Ärzten, die nicht an solchen Verträgen teilnehmen, nicht verändert werden dürfen. Diese Forderung wurde vom erweiterten Bewertungsausschuss abgelehnt, woraufhin die KBV die Verhandlung verlassen hat. Prof. Wasem als Vorsitzender dieses Gremiums hat daraufhin gemeinsam mit den Kassen in Abwesenheit der KBV beschlossen, wie die Bereinigung der RLV zu erfolgen hat. Laut Beschluss soll nun auch das RLV eines nicht an solchen Selektivverträgen teilnehmenden Arztes verändert werden. Die KBV und die KVen weigern sich diesen Beschluss anzuerkennen und werden alle rechtlichen Schritte dagegen wahrnehmen. Aus unserer Sicht ist nur eine Bereinigung der RLV bei den Ärzten möglich, die einen Teil ihres Honorars in Zukunft über andere selektive Verträge realisieren. Hierbei geht es natürlich nur um Verträge, in denen Leistungen abgerechnet werden, die im EBM abgebildet und im Leistungsumfang der RLV enthalten sind. Alle anderen Verträge, wie z. B. unser derzeit gültiger Hausarztvertrag mit der AOK und der IKK, bei dem zusätzliche Leistungen vergütet werden, sind von diesem Verfahren nicht betroffen. Die Überschaubarkeit dieser umfangreichen Regelungen wird immer komplizierter, aber wenn es uns gelingt die Vertragsaktivitäten aller Fachgruppen auch weiterhin zu bündeln, bleiben wir stark gegenüber den immer stärker fusionierenden Krankenkassen und der Politik. Hierzu stehen Ihnen die KV und die KV Management GmbH in vollem Umfang zur Verfügung. Ihr Burkhard John 37

4 INHALTSVERZEICHNIS Die Mehrzahl der Ärzte wird am Honorarplus partizipieren 37 Inhalt, Impressum Böhmer: Probleme zum Teil systemimmanent 40 Wohnortnahe ambulante Komplexbehandlung Neue Ultraschall- Vereinbarung ab April Thementage des Hausärzteverbandes im März mit IhF-Zertifizierung 44 Rundschreiben Verträge 57 Mitteilungen Mitteilungen/KV-Fortbildungen 62 38

5 INHALTSVERZEICHNIS/IMPRESSUM Aktuell 63 Fortbildung 64 Bedarfsplanung Ermächtigungen Sachsen-Anhalt aktuell 73 BEILAGEN: Vergütungsliste Fax-Anmeldungen: Buchhaltung in der Arztpraxis Fortbildungsseminar Hautkrebsscreening Fortbildungsseminar Strukturiertes Hypertonie-, Therapie- und Schulungsprogramm (ZI) Trainings für Ärzte und medizinische Fachangestellte Konflikt- und Beschwerdemanagement Fortbildungsseminar QEP-Einführungsseminar Workshop für medizinische Fachangestellte Trainings für medizinische Fachangestellte Kompetenz am Praxistelefon und Terminmanageement Impressum -Die Zeitschrift für den Kassenarzt in Sachsen-Anhalt Offizielles Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Körperschaft des Öffentlichen Rechts ISSN: Herausgeber Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg, Tel. (03 91) Redaktion Ursula Günther, gü (verantw. Redakteurin) Bernd Franke, bf (Redakteur) Anschrift der Redaktion Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt PF 1664; Magdeburg Tel. (03 91) / Fax (03 91) Internet: pro@kvsa.de Druck Druckerei Schlüter GmbH & Co. KG, Schönebeck Grundweg 77, Tel. ( ) Herstellung und Anzeigenverwaltung PEGASUS Werbeagentur Bleckenburgstraße 11a; Magdeburg Tel. (03 91) / Fax (03 91) info@werbeagentur-pegasus.de Internet: Gerichtsstand Magdeburg Vertrieb Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr, jeweils um den 5. des Monats. Die Zeitschrift wird von allen sachsen-anhaltischen Kassenärzten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur Kassenärztlichen Vereinigung bezogen. Der Bezugspreis ist mit dem Verwaltungskostensatz abgegolten. Bezugsgebühr jährlich: 61,40 EUR; Einzelheft 7,20 EUR. Bestellungen können schriftlich bei der Redaktion erfolgen. Kündigungsfrist: 4. Quartal des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr. Zuschriften bitte ausschließlich an die Redaktion. Für unaufgefordert zugesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge decken sich nicht immer mit den Ansichten des Herausgebers. Sie dienen dem freien Meinungsaustausch der Kassenärzteschaft. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt; mit Ausnahme gesetzlich zugelassener Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Herausgebers strafbar. Wir drucken auf chlorfreiem Papier. Titelgestaltung: PEGASUS Titelfoto: Alx - Fotolia.com 39

6 GESUNDHEITSPOLITIK Böhmer: Probleme zum Teil systemimmanent Herzlich begrüßter Gast des Neujahrsempfangs der Heilberufler am 14. Januar 2009 im Haus der Heilberufe in Magdeburg war Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt. Er nahm in seiner Rede Bezug auf die kritischen Worte des Präsidenten der Zahnärztekammer, Dr. Frank Dreihaupt, relativierte jedoch manches mit seiner Einschätzung, die beklagten Probleme im Gesundheitssystem besonders die stets nicht ausreichenden finanziellen Mittel seien systemimmanent. Es habe sie wohl schon immer gegeben, zumindest seit es das von Bismarck geschaffene System der Gesundheitsversorgung gebe. Schwierig sei es vor allem deshalb, weil das Gesundheitswesen zwar ein sehr beachtlicher Wirtschaftsfaktor sei, es aber nicht ausschließlich als Wirtschaftsbereich definiert werden könne, weil Wettbewerb nur begrenzt eingesetzt werden könne. Der Ministerpräsident verteidigte den von Dreihaupt kritisierten Gesundheitsfonds. Schließlich habe er dafür gesorgt, dass mehr Geld nach Sachsen-Anhalt käme. Böhmer betonte, wie wichtig es sei, dass man dem Bürger gegenüber bei diesem schwierigen Thema vor allem ehrlicher sein müsse, als das manchmal der Fall war. Er ermutigte abschließend die Heilberufler, sich als Fachleute in die weiteren zu erwartenden Debatten um eine Fortentwicklung des Gesundheitssystems aktiv einzubringen. Wer könne besser das System und notwendige Veränderungen einschätzen als die Ärzte, Apotheker und Zahnärzte selbst. Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, bei seiner Ansprache zum Neujahrsempfang. Foto: bf In der Pressekonferenz zum Neujahrsempfang er wurde turnusmäßig in diesem Jahr von den Zahnärzten ausgerichtet, bewertete der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Dr. Burkhard John, die Honorarreform 2009 als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Angleichung der Vergütung im Osten. Mit der Steigerung der Vergütung sei eine Stabilisierung der ambulanten medizinischen Versorgung möglich. Dennoch gebe es nach wie vor eine Minderfinanzierung für die Vertragsärzte der neuen Bundesländer. Das, so John, wirke sich im Hinblick auf die Ansiedlung von Ärzten nach wie vor nicht günstig aus. Es gebe im hausärztlichen Bereich, aber zunehmend, wenn auch noch punktuell, im Facharztbereich freie Arztsitze. Die KVSA setze deshalb verstärkt auf die Schaffung von Versorgungsstrukturen, die durch effizient vernetzte Angebote verschiedener Partner für die Patienten dem Arztmangel entgegenwirken. So kündigte er ein neues Versorgungsangebot mit der Eröffnung einer geriatrischen Schwerpunktpraxis in Kalbe/Milde an, bei dem KV, Vertragsarzt, AOK und die Reha-Klinik in Kalbe sowie zuweisende Kliniken zusammen arbeiten, damit geriatrische Patienten in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben bzw. wieder in diese zurückkehren können. John verwies darauf, dass die inzwischen sehr vielfältigen Versorgungsangebote der Krankenkassen auch dazu führen können, dass das Versorgungssystem zergliedert wird. Damit hätten es die Patienten schwer sich zu orientieren und einheitliche qualitätsgesicherte Leistungen könnten nicht mehr durchgängig gewährleistet werden. gü 40

7 GESUNDHEITSPOLITIK Angebot für geriatrische Patienten in der Altmark: Wohnortnahe ambulante Komplexbehandlung Wie können die Menschen auch im hohen Alter weitgehend selbstbestimmt zu Hause leben? Diese Frage wird angesichts der demografischen Entwicklung in ganz Deutschland und besonders in Sachsen-Anhalt mit vielen Hochbetagten immer wichtiger. Das Prinzip der ambulanten geriatrischen Komplexbehandlung seit Jahren im Schönebecker Ambulanten geriatrischen Rehakomplex (AGR) erprobt, bewährt und 2006 mit dem Berliner Gesundheitspreis ausgezeichnet - zeigt mit seinen sehr gut funktionierenden Angeboten der wohnortnahen geriatrischen Versorgung, dass diese Menschen dennoch nicht zu Pflegefällen werden müssen. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in Klötze (Altmark) mit der geriatrischen Schwerpunktpraxis von Dr. Kathrin Stuhec ein zweites ambulantes Angebot dieser Art. Vertragspartner sind die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt mit der Schwerpunktpraxis von Dr. Stuhec, die AOK Sachsen-Anhalt, die MEDIAN-Klinik Kalbe als Ort der Leistungserbringung sowie das Johanniter-Krankenhaus Genthin-Stendal und das Altmark- Klinikum Gardelegen als zuweisende Krankenhäuser. Partner für die Beförderung der Patienten ist das DRK. Versicherte der AOK im Bereich Altmark können die strukturiert ineinander greifenden ärztlichen, therapeutischen, pflegerischen und sozialen Leistungen in Anspruch nehmen. Stationäre Aufenthalte werden so verkürzt oder vermieden, die Alltagskompetenz der Patienten wird gefördert und wiederhergestellt. Das interdisziplinäre, von Dr. Stuhec geleitete Team bietet von Physiotherapie, Ergotherapie über Logopädie bis zur Sozialtherapie Dr. Kathrin Stuhec, Fachärztin für Innere Medizin und Geriatrie, Petra Leiste, Verwaltungsleiterin der Rehabilitationsklinik Kalbe/Milde, Schwester Katja (v.l.) mit zwei der ersten Patienten, Elfriede Schachel und Wilhelm Osterburg, die sich in dem neuen Behandlungangebot ganz offensichtlich gut betreut fühlen. sinnvoll aufeinander abstimmte Behandlungen an, die den Patienten befähigen, in sein vertrautes Umfeld zurückzukehren. In der geriatrischen Komplexbehandlung lernen die Betroffenen, Fähigkeiten für den Alltag zu üben, wieder herzustellen bzw. zumindest in Teilen wieder zu erwerben. Dr. Burkhard John, Vorsitzender der KV Sachsen-Anhalt und Mitbegründer der ersten geriatrischen Schwerpunktpraxis in Schönebeck, erklärte anlässlich der Pressekonferenz am 19. Januar 2009 in Kalbe: Der ambulanten Betreuung Älterer, der Wiederherstellung von wichtigen Alltagsfähigkeiten gehört die Zukunft. Das Vermeiden von Krankenhausaufenthalten dient nicht nur der Kostenersparnis im System, es bedeutet eben auch Lebensqualität für die Betroffenen und deren Angehörige. Dr. Kathrin Stuhec hob hervor: Die neue geriatrische Schwerpunktpraxis kann von den in Schönebeck gesammelten Erfahrungen profitieren. Ich verspreche mir in der Zukunft weitere Fortschritte bei der Versorgung Hochbetagter, besonders in ländlich geprägten Gebieten wie bei uns in der Altmark. Ralf Dralle, Leiter des Unternehmensbereichs Gesundheit und Medizin der AOK Sachsen-Anhalt, verwies darauf, dass ältere Menschen möglichst lange aktiv und selbständig ihr Leben führen sollen. Als führende Krankenkasse in Sachsen-Anhalt haben wir gern eine Vorreiterrolle übernommen. Wir unterstützen diese neue geriatrische Schwerpunktpraxis mit ihrem strukturierten, aufeinander abgestimmten Behandlungsprogramm. Petra Leiste, Verwaltungsleiterin der MEDIAN-Klinik, informierte, 41

8 GESUNDHEITSPOLITIK dass bereits ab dem 1. Dezember 2008 probeweise ambulante geriatrische Patienten betreut wurden. Mit dem 1. Januar 2009 ist das Projekt nun offiziell gestartet. Jeder Patient bekommt durchschnittlich zwei bis drei Behandlungen am Tag sowie eine Mittagsversorgung. Eine examinierte Krankenschwester ist für die Patienten während der gesamten Behandlung da. Die ersten Reaktionen der Patienten zeigten, dass sie mit der komplexen Behandlung und Betreuung sehr zufrieden waren und sich ihre Lebensqualität dadurch verbessert hat. (Aus der gemeinsamen Pressemitteilung von KV Sachsen- Anhalt, AOK Sachsen-Anhalt und MEDIAN-Klinik Kalbe) Dr. Kathrin Stuhec, hier im Gespräch mit ihrer Patientin Gertrud Brossog, kommt täglich von ihrer Praxis in Klötze in die MEDIAN-Klinik Kalbe zur Behandlung der Patienten ihrer geriatrischen Schwerpunktpraxis. Einmal in der Woche findet eine große Teambesprechung statt, in der die nächsten Therapieschritte für die derzeit sechs Patienten festgelegt werden. Die Physiotherapeutin Petra Bertram bei der Behandlung von Gertrud Brossog (Foto unten) Fotos (3): jk 42

9 FÜR DEN KASSENARZT Neue Ultraschall-Vereinbarung ab April 2009 Ursprünglich im Deutschen Ärzteblatt für den 1. Januar 2009 angekündigt, tritt die neue Ultraschall- Vereinbarung nun zum 1. April 2009 in Kraft. Die Leistungen der Sonografie haben im ambulanten Bereich eine sehr große Bedeutung. Bundesweit haben alle Kassenärztlichen Vereinigungen nach gegenwärtigem Stand ca Genehmigungen erteilt wurden 58 Millionen sonografische Leistungen bundesweit abgerechnet. Im Gegensatz zur Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin gibt es jedoch derzeit keine gesetzgeberischen Vorgaben zur technischen Qualitätssicherung der Sonografie. Es galt die inzwischen veraltete Ultraschall-Vereinbarung von Eine neue Regelung wurde erforderlich. Welche Änderungen beinhaltet die Neuregelung? Anpassung an neue (Muster-) Weiterbildungsordnung Differenzierte, apparative Mindestanforderungen für alle Anwendungsgebiete Regelmäßige Konstanzprüfung zur Überprüfung der technischen Bildqualität als Service der KVen Einheitliche Vorgaben zur Dokumentation, die durch Stichproben überprüft werden Beibehaltung der 3-Säulen-Struktur zur Erlangung der fachlichen Qualifikation: - Weiterbildung - Begleitende Tätigkeit - Ultraschallkurse. Innerhalb dieser 3-Säulen-Struktur wurden im Detail die zu erbringenden Mindestfallzahlen für den Erwerb der Qualifikation an die Weiterbildungsordnung angepasst. Für die begleitende Tätigkeit wurde grundsätzlich ein Rhythmus von 18 Monaten ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit festgelegt. Bei den Ultraschallkursen gibt es einige Änderungen insbesondere in Bezug auf die Interdisziplinarität der Kurse. Welche Änderungen sind für bisher erteilte Genehmigungen relevant? Ärzte, die eine Genehmigung für die Ultraschalldiagnostik haben, behalten diese. Bisher verwendete Ultraschallgeräte können mindestens bis zum 31. März 2013 weiter verwendet werden. Der Kassenärztlichen Vereinigung sind bis zum 31. März 2010 Typ und Baujahr der genutzten Geräte zu melden. Dies wird die KV rechtzeitig abfragen, sofern entsprechende Angaben noch nicht vorliegen. Künftig wird die KV verpflichtend Stichprobenprüfungen vornehmen, um die Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu überprüfen. Neu eingeführt wird eine sogenannte Konstanzprüfung hinsichtlich der verwendeten Schallköpfe. Daran nehmen die Ärzte mit entsprechender Genehmigung alle vier Jahre teil. Sie reichen dazu selbst ausgewählte aktuelle Bilddokumentationen ein, die durch die Sonografiekommission der KV beurteilt werden. Auch hierüber wird die KV alle betreffenden Ärzte schriftlich informieren. Die Vorgaben zur Sonografie der Säuglingshüfte bleiben unverändert. Ärzte, die über eine Genehmigung zur Durchführung der CW-Doppler- Untersuchung des männlichen Genitalsystems bzw. der PW-Doppler- Untersuchung der intrakraniellen Gefäße verfügen und bisher nicht vorgesehene PW-Doppleruntersuchungen der Gefäße des männlichen Genitalsystems oder Duplexuntersuchungen der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße regelmäßig erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für diese Untersuchungen, wenn sie bis zum 30. September 2009 bei der KVSA einen entsprechenden Antrag stellen. Was ist bei neuen Anträgen zu beachten? Wichtig ist, dass die Mindestanzahl durchgeführter Ultraschalluntersuchungen bereits während der Weiterbildung detailliert dokumentiert und von einem Ausbildungsberechtigten bestätigt werden. Das erleichtert die erforderlichen Nachweise bei Antragstellung. Alternativ kann die fachliche Qualifikation bis zum 30. Juni 2010 nach der bisher gültigen Vereinbarung nachgewiesen werden. Um eine Genehmigung zu erhalten, sind die Anforderungen an die apparative Ausstattung zwingend nachzuweisen. Welche Anforderungen werden an die Dokumentation gestellt? Nach den Vorgaben der neuen Ultraschall-Vereinbarung sind Indikation und Durchführung der Untersuchung zu dokumentieren. Aus der Befunddokumentation müssen folgende Angaben hervorgehen: Patientenidentität (Name und Alter) Untersucheridentifikation Untersuchungsdatum Fragestellung beziehungsweise Indikation der Untersuchung gegebenenfalls eingeschränkte Untersuchungsbedingungen beziehungsweise Beurteilbarkeit Organspezifische Befundbeschreibung, außer bei Normalbefunden (Verdachts-) Diagnose abgeleitete therapeutische und/oder diagnostische Konsequenzen und/oder abgeleitetes anderweitiges Vorgehen Die Bilddokumentation muss mindestens umfassen: Inhalte nach Anlage III Nr. 6 bei Normalbefund: Darstellung einer oder mehrerer geeigneter Schnittebenen im Sinne der Fragestellung 43

10 FÜR DEN KASSENARZT bei pathologischem Befund: Darstellung in zwei Schnittebenen oder wenn dies nicht möglich ist in einer Schnittebene. Wie läuft die Dokumentationsprüfung ab? Die KV fordert jährlich von mindestens drei Prozent der Ärzte mit Genehmigung Dokumentationen zu fünf abgerechneten Ultraschalluntersuchungen an. Die Auswahl der Untersuchungen erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Qualitätssicherungskommission Sonografie überprüft die Dokumentationen. Sie haben Fragen zur neuen Ultraschallvereinbarung? Folgende Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung: Margit Aernecke, Tel. (03 91) Kathrin Kuntze, Tel. (03 91) Conny Zimmermann, Tel. (03 91) Conny Zimmermann, Abteilungsleiterin Qualitätssicherung und -management Thementage des Hausärzteverbandes im März mit IhF-Zertifizierung 12. Thementag, in Dessau, NH Hotel, Zerbster Straße 29, Dessau Uhr: Hausarztupdate RLV Berechnung und Umsetzung Brigitte Zunke, Leiterin der Hauptabteilung Abrechnung/Prüfung, KVSA Uhr: Physio- und Ergotherapie als Therapie bei chronischen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen Alexandra Scheffler, Leiterin der Ergotherapie Rehabilitationsklinik Bad Salzelmen, Detlef Ribbentrop, stellv. Leiter der Physiotherapie Rehabilitationsklinik Bad Salzelmen Uhr: Heilmittelrichtlinien trotz Regressgefahr Doreen Steinke, FÄ Allgemeinmedizin, Oschersleben Uhr: Überbrückung der oralen Antikoagulation Dr. med. Andreas Köhler, FA für Innere Medizin/Angiologie, Halle Uhr: Schwindel IHF Mini-Modul Dr. med. Birgit Bröckert, FÄ Allgemeinmedizin, Akupunktur und Chirotherapie, Dessau Uhr: Aktuelles und Brisantes aus der Berufspolitik Dipl.-Med. Andreas Petri, Vorsitzender HÄV Sachsen-Anhalt e.v Uhr: Qualifikationsseminar für Medizinische Fachangestellte in der hausärztlichen Versorgung Qualifizierend für das 200-stündige Gesamtcurriculum Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis Modul Präventionsmanagement Prävention in der Hausarztpraxis ist essenzieller Aspekt in der Patientenversorgung. Claudia Laddey, Medizinische Fachangestellte, Magdeburg, Dr. med. Torsten Kudela, Facharzt für Allgemeinmedizin, Magdeburg 13. Thementag, in Magdeburg, Hotel Ratswaage, Ratswaageplatz Magdeburg Uhr: siehe 12. Thementag Uhr: Mangelernährung im Alter Dr. med. Katja Wiebe, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Magdeburg Uhr: Grundlagen der Patientenvorsorge Carola Franzen, Gesundheitsmanagement, betapharm Arzneimittel GmbH Uhr: Enger Spinalkanal Dr. med. Roland Minda, FA Neurochirurgie, Magdeburg Uhr: Schwindel IHF Mini-Modul Dr. med. Gitta Kudela, FÄ Allgemeinmedizin, Magdeburg Uhr, siehe 12. Thementag Uhr: Qualifikationsseminar für Medizinische Fachangestellte, siehe 12. Thementag 14. Thementag, in Stendal, Hotel Schwarzer Adler, Kornmarkt Uhr : siehe 12. Thementag Uhr: Management der pavk Uhr: Von der allergischen Rhinitis zum Asthma-Etagenwechsel vorprogrammiert.? Dr. med. Karsten-Thomas Schulz, Magdeburg Uhr: Refreshkurs Hautkrebs-Screening Dr. med. Rolf-U. Willms, Dermatologe, Magdeburg Uhr: Schwindel IHF Mini-Modul Dr. med. Sieglinde Böhme, FÄ Allgemeinmedizin, Stendal Uhr: siehe 12. Thementag Uhr: Qualifikationsseminar für Medizinische Fachangestellte, siehe 12. Thementag 44

11 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Auszahlungspunktwerte für das Quartal 3/2008 Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie dem Honorarverteilungsvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt und den Landesverbänden der Krankenkassen gelten im Abrechnungsquartal 3/2008 folgende Auszahlungspunktwerte: 45

12 NR. 2/2009 RUNDSCHREIBEN ab AOK IKK EK BKK KN Basiskatalogleistungen nach Strukturvertrag* 4,1 Cent 4,1 Cent 4,1 Cent 4,2 Cent weitere Leistungen zusätzlich zu Basiskatalogleistungen nach Strukturvertrag* 3,5 Cent 4,1 Cent übrige Leistungen nach 115 b SGB V* 3,07 Cent 3,5 Cent 3,5 Cent alle Leistungen Kapitel 31 EBM sowie Leistungen der Abschnitte 2 und 3 gem. Katalog nach 115b SGB V Intraoperative Leistungen (Pathologie, Zytologie und Histologie) im Zusammenhang mit den o. g. Leistungen 3,35 Cent 4,0 Cent 3,2 Cent derzeit gem. HVV Knappschaft gem. Anlage 4 zum Gesamtvertrag KBV/Knappschaft ab Belegarztleistungen Kapitel 36 und außerhalb Kapitel 36 4,1 Cent 4,1 Cent 4,1 Cent 4,2 Cent 4,7 Cent 4,7 Cent Ansprechpartnerin: Evelin Winckler, Tel. (03 91) Änderungen des EBM Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 Der Bewertungsausschuss hat in seiner 172. Sitzung beschlossen, dass die Absenkung der Bewertung für die strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 nicht erfolgt. Somit ergeben sich in Sachsen-Anhalt für die betreffenden Leistungen folgende Beträge: Bewertung der Leistungen der Strahlentherapie des Kap. 25 EBM-Nr. Punktzahl Euro-Betrag , , , , , , , , , , , , , , , ,11 46

13 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Der Bewertungsausschuss hat in seiner 172. Sitzung beschlossen, dass die Leistungen der Reproduktionsmedizin für die unten aufgeführten Nrn. mit einem Steigerungsfaktor von 1,1545 in der Bewertung erhöht werden. Somit ergeben sich in Sachsen-Anhalt für die betreffenden Leistungen folgende Beträge: Spezielle Leistungen der künstlichen Befruchtung EBM-Nr. Punktzahl Euro-Betrag , , , , , , ,36 Alle übrigen im EBM befindlichen Leistungen sind von der Änderung nicht betroffen. Ansprechpartnerin: Brigitte Zunke, Tel. (03 91) Änderung der Arzneimittelverschreibungsordnung Im Bundesgesetzblatt, Jg Teil I Nr. 55 vom 8. Dezember 2008 ist eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung veröffentlicht worden, die sich auf die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid und Lenalidomid bezieht. Danach wird nach Paragraf 3 folgender Paragraf 3a eingefügt: 3a (1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthalten, darf nur auf einem nummerierten zweiteiligen amtlichen Vordruck (Original und Durchschrift) des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgen. Die Vordrucke nach Satz 1 sind ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel bestimmt. (2) Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß den aktuellen Fachinformationen des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patient oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien und die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt. 47

14 NR. 2/2009 RUNDSCHREIBEN (3) Die Höchstmenge der auf Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen. (4) Abweichend von 2 Abs. 5 ist eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu sechs Tagen nach dem Tag der Ausstellung gültig. (5) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an die einzelne ärztliche Person gegen Nachweis der ärztlichen Approbation ausgegeben. Der Anforderung muss eine Erklärung der ärztlichen Person beigefügt sein, dass 1. ihr die medizinischen Informationsmaterialien zu Thalidomid oder Lenalidomid gemäß der aktuellen Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel vorliegen. 2. sie bei der Verschreibung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 alle Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel einhalten wird. 3. sie über ausreichende Sachkenntnis zur Verschreibung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1 verfügt. (6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht Muster des Vordrucks nach Absatz 1 Satz 1 öffentlich bekannt. (7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vierteljährlich die Durchschriften der Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1. Diese Verordnung ist zwei Monate nach der Verkündigung, also am 3. Februar 2009, in Kraft getreten. Kostenzusage der Krankenkasse Die Verordnung bezieht sich auf die von der EMEA für die Behandlung des multiplen Myeloms zugelassenen Präparate Thalidomid Pharmion und Revlimid. Thalidomid Pharmion ist nur in der Türkei verfügbar und kann daher in Deutschland nur als Einzelimport nach Paragraf 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes über eine Apotheke bezogen werden. Für die Verordnung auf einem Kassenrezept ist vorab die schriftliche Kostenzusage der zuständigen Krankenkasse einzuholen. Revlimid ist dagegen in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) eingetragen und damit auf dem deutschen Arzneimittelmarkt verfügbar. Für den Einsatz innerhalb der zugelassenen Indikationen ist daher eine Kostenzusage der Krankenkasse nicht erforderlich. Die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgt aufgrund der für die EU-Mitgliedsstaaten bestehenden Verpflichtung, entsprechende Auflagen für ein Sicherheitskonzept in ihren jeweiligen nationalen Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen. Diese Verpflichtung wurde im Zusammenhang mit den Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission zu den o. g. Arzneimitteln ausgesprochen. Hintergrund dafür ist wiederum die seinerzeit durch Thalidomid ausgelöste Contergan-Katastrophe, die bekanntlich zu schweren Missbildungen bei Neugeborenen geführt hat. Weitere Informationen und der für die Verordnungen erforderliche Vordruck sind abrufbar unter >> Arzneimittel >> AMVV Thalidomid/Lenalidomid. Ansprechpartner: Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91)

15 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Arzneimittelvereinbarung 2009 Hinweise zu den Wirtschaftlichkeitszielen für Generika und Analogpräparate Zu der Veröffentlichung der Arzneimittelvereinbarung 2009 in der 1/2009 bitten wir hinsichtlich der unter Paragraf 2 Abs. 2 vereinbarten Wirtschaftlichkeitsziele bei Generika und Analogpräparaten für die Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und hausärztliche Internisten folgende erläuternde Hinweise zu beachten: Die zu erreichenden Quoten bezüglich Generika (Zielwert: 75,8 Prozent) und Analogpräparate (Zielwert: 4,2 Prozent) beziehen sich auf die Anzahl der verordneten Packungen gemessen an der Gesamtverordnungsmenge in der Praxis, und nicht auf die Verordnungskosten. Die Feststellung der Zielwerterreichung erfolgt arztbezogen auf der Basis der GKV-Arzneimittel-Frühinformation (GAmSi). Dabei werden die Präparate als Generikum oder Analogpräparat erfasst, die in der Arzneimittelstammdatei des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WIdO) als solche gekennzeichnet sind. Diese Arzneimittelstammdatei ist leider nicht öffentlich verfügbar, so dass Informationen dazu, welche Arzneimittel zu den Analogpräparaten gehören, den Ärzten nicht vollständig zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die als Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung festgelegte Analogpräparateliste für die Zielwerterreichung nur teilweise herangezogen werden kann, da sie Präparate enthält, die in der WIdO-Stammdatei bisher nicht als Me-too-Präparat gekennzeichnet sind. Zielwerte beziehen sich auf Anzahl der Packungen Nur wenn beide Zielwerte erreicht werden, können die o.g. Ärzte, wenn sie ihr Verordnungsvolumen um mehr als 15 Prozent überschreiten und die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist, von der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Bereich Arzneimittel befreit werden. Dabei ist zu beachten, dass keine unplausible Ausweitung der Gesamtverordnungsmenge erfolgen darf. Die Hausärzte werden von der KVSA quartalsweise eine individuelle Auswertung über den Stand der Zielwerterreichung erhalten. Ärzte, die ihre Ziele noch nicht erreicht haben, können sich in der GKV-Arzneimittel-Frühinformation über die von ihnen verordneten Generika und Analogpräparate informieren. Hilfreich sind in diesem Zusammenhang: Quartalsauswertungen - Tabelle 4 (Umsatz- und Verordnungsanteile einzelner Marktsegmente) - Tabelle 6 (Die 30 verordnungsstärksten Arzneimittelspezialitäten) - Tabelle 7 (Die 30 umsatzstärksten Arzneimittelspezialitäten) - Tabelle 8 (Die Wirkstoffe der verordnungsstärksten Analogpräparate) - Tabelle 9 (Die verordnungsstärksten generikafähigen Wirkstoffe) Wird der Zielwert bei den Analogpräparaten in der ersten Quartalsauswertung von einem Arzt noch überschritten, dann sollte er überlegen, ob er statt den in der Tabelle 8 aufgeführten Analogpräparaten die in der Regel inzwischen generisch verfügbare Leitsubstanz (z. B. Austausch von Lecarnidipin gegen Amlodipin oder Nitrendipin) verordnen kann. Bei den Generika sollte der Arzt im Falle einer Unterschreitung des Zielwertes prüfen, ob sich der Anteil der generischen Arzneimittel steigern lässt. Ansprechpartner: Dr. Maria-Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91) Steve Krüger, Tel. (03 91) Heidi Reichel, Tel. (03 91)

16 NR. 2/2009 RUNDSCHREIBEN Arzneimittelvereinbarung 2009 Änderungen der Liste patentgeschützter Analogpräparate Wir weisen darauf hin, dass von der als Anlage zur Arzneimittelvereinbarung 2009 vereinbarten Liste patentgeschützter Analogpräparate die Präparate Travatan, Taflotan, Triapten und Unacid PD gestrichen wurden. Gleichzeitig wurde das Präparat Zyprexa auf Grund des BGH-Urteils zum Fortbestehen des Patentschutzes wieder in die Liste aufgenommen. Die Liste ist abrufbar unter >> Mitglieder >> Verträge >> Arzneimittel. Ansprechpartner: Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91) BGH stellt Zyprexa wieder unter Patentschutz Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Bundespatentgerichtes aus dem Jahr 2007 aufgehoben, wonach das entsprechende Patent für nichtig erklärt worden war. Damit steht das Neuroleptikum Olanzapin (Zyprexa ) wieder unter Patentschutz. Darüber informierte die KBV. Nach den Angaben von Lilly mussten die Generikahersteller ihre Olanzapin-haltigen Medikamente vom Markt nehmen. Die Hersteller haben reagiert, allerdings mit unterschiedlichen Maßnahmen. Während zum Beispiel Neuraxpharm sämtliche Olanzapin-Präparate zurückgerufen hat, hat Ratiopharm gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung angegeben, eine nächstmögliche Änderung der Lauer-Taxe zum 15. Januar 2009 veranlasst zu haben. Die in den Apotheken vorhandenen Bestände konnten nach Auffassung von Ratiopharm bis zu diesem Zeitpunkt noch abgegeben werden. Der Patentschutz gilt bis Auch in anderen EU-Ländern hat Lilly die Gerichte angerufen (Pharmazeutische Zeitung online, 18. Dezember 2008). Ansprechpartner: Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91)

17 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Wirkstoff aktuell zu Strontiumranelat (Protelos ) erschienen Nach Mitteilung der KBV ist die Publikation Wirkstoff aktuell zu Strontiumranelat (Protelos ) als Ausgabe 1/2009 erschienen. Sie ist abrufbar unter Wirkstoff aktuell ist eine Information der KBV im Rahmen des Paragrafen 73 Abs. 8 SGB V in Zusammenarbeit mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Aktuell gibt es unter der o. g. Internetadresse folgende weitere Ausgaben von Wirkstoff aktuell: Aliskiren (Rasilez ), Februar 2008 Allergenpräparat aus Gräserpollen von Wiesenlieschgras zur sublingualen Anwendung (Grazax ), September 2008 Aromatasehemmer der 3. Generation, Anastrozol (Arimidex ), Exemestan (Aromasin ), Letrozol (Femara ), November 2007 Atomoxetin (Strattera Hartkapseln), Dezember 2005 Azathioprin (Imurek ), zur Behandlung der Multiplen Sklerose, August 2000 Darifenacin (Emselex 7,5 mg/15 mg Retardtabletten), Stand April 2008 Deferasirox (Exjade ), August 2008 Eplerenon (Inspra ), August 2008 Esomeprazol (Nexium mups 20 mg, Nexium mups 40 mg), September 2006 Etanercept (Enbrel ) bei rheumatoider Arthritis, August 2006 Exenatide (Byetta ), August 2007 Ezetimib (Ezetrol ), August 2003, aktualisiert Fentanyl (Durogesic SMAT,SMAT 12 µg/h) Oktober 2007 Folsäure-Substitution in der Schwangerschaft, Juli 2002 Infliximab (Remicade ) bei rheumatoider Arthritis, Oktober 2006 Levocetirizin (Xusal ), Januar 2004 Natalizumab (Tysabri ), Mai 2007 Neuraminidasehemmer, April 2007 Nikotinsäure (Niaspan ), Juni 2006 Moxifloxacin (Avalox Filmtabletten), Juni 2005 Palivizumab (Synagis ), August 2000 Pantoprazol (Pantozol 20 mg, 40 mg; Rifun 20 mg, 40 mg), Stand April 2007 pegylierte Interferone (PegIntron und Pegasys ), September 2001 Pimecrolimus (Elidel ); Tacrolimus (Protopic ), August 2007 Pregabalin (Lyrica ), März 2007 Quetiapin (Seroquel ), Dezember 2006 Ribavirin (Rebetol ), Januar 2000 Rotigotin (Neupro 2, 4, 6 8 mg/24 h), Mai 2007 Sevelamer (Renagel ), Juni 2005 Sitagliptin (Januvia ), November 2007 Telithromycin (Ketek ), Juli 2002 Thiazolidindione ( Glitazone ), Oktober 2000 Tigecyclin (Tygacil ), Juni 2007 Valdecoxib (Bextra ), August 2004 Venlafaxin (Trevilor Tabletten 37,5 mg; Trevilor retard), Stand August 2008 Zoledronsäure (Aclasta 5 mg Infusionslösung), Stand Juli 2008 Ansprechpartner: Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91)

18 NR. 2/2009 RUNDSCHREIBEN Medizinprodukte im Sprechstundenbedarf Veröffentlichungen in der konnten Sie entnehmen, dass zum 1. Juli 2008 eine Änderung der Arzneimittelrichtlinien (AMR) hinsichtlich der Verordnung von Medizinprodukten eingetreten ist. Demgemäß dürfen nur noch diejenigen Medizinprodukte verordnet werden, die in Anlage 12 der AMR aufgeführt sind. Dies gilt auch für die Verordnung von Sprechstundenbedarf, denn dafür existiert in der AMR keine Ausnahmeregelung. Für einen gewissen Zeitraum tritt dadurch ein Widerspruch auf. In der Anlage zu der für Sachsen-Anhalt gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung sind Medizinprodukte als zulässig zu verordnender Sprechstundenbedarf verzeichnet, die jedoch aufgrund der neuen Regelung trotzdem nicht mehr verordnet werden dürfen, weil sie in Anlage 12 nicht enthalten sind. Da die Anlage 12 der AMR zu Beginn ihres Inkrafttretens nur sehr wenige verordnungsfähige Medizinprodukte enthielt, hat die KVSA die Krankenkassen um Zustimmung zu einer Übergangsregelung gebeten. Die Landesverbände der Krankenkassen haben nunmehr schriftlich zugestimmt, dass Medizinprodukte, die nach der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung zum verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf gehören, befristet bis zum 31. Dezember 2008 bei Verordnung als Sprechstundenbedarf nicht beanstandet werden, auch wenn sie nicht in der Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinie als verordnungsfähig zu Lasten der GKV gelistet sind. Das bedeutet, dass für Sprechstundenbedarfs-Verordnungen, die in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 getätigt wurden, keine diesbezüglichen Regressanträge seitens der Krankenkassen gestellt werden. Da die Übergangsregelung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr besteht und die Krankenkassen auch keiner Verlängerung zustimmen, ist das im ersten Absatz genannte Verordnungsverbot strikt zu beachten. Wir werden auch weiterhin in der fortlaufend über neu in Anlage 12 aufgenommene Mittel informieren. Nach Aufnahme in Anlage 12 können diese Mittel auch über Sprechstundenbedarf verordnet werden, sofern sie ebenfalls in der Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgeführt sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die beschriebene Regelung ausschließlich für Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter gilt. Medizinprodukte, die z. B. als Verbandmittel gelistet sind, sind davon nicht betroffen. Ansprechpartner: Antje Köpping, Tel. (03 91) Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91)

19 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) in der Anlage 12 (verordnungsfähige Medizinprodukte) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 die Aufnahme weiterer Medizinprodukte in die Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinien beschlossen. I. Die Anlage 12 wird über der Zeile zu der Produktbezeichnung BSS STERILE SPÜLLÖSUNG wie folgt ergänzt: Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit Aqua B. Braun - zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen 7. Mai zur Spülung von Wunden und Verbrennungen - zum Anfeuchten vonwundtamponaden, Tüchern und Verbänden - zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern - zur mechanischen Augenspülung BSS PLUS Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen 21. April 2012 (alcon Pharma GmbH) Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. II. Die Anlage 12 wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung Lubricano Steriles Gel wie folgt ergänzt: Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit Macrogol-CT Abführpulver Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 13. Juni 2012 zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- und Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. III: Die Anlage 12 wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung Macrogol hexal wie folgt ergänzt: Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit Macrogol-ratiopharm Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 13. Juni 2012 zur Behandlung der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- und Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation. 53

20 NR. 2/2009 RUNDSCHREIBEN IV. Die Anlage 12 wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung MucoClear 6% wie folgt ergänzt: Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit NaCl 0,9 % B. Braun - zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen 7. Mai zur Spülung von Wunden und Verbrennungen - zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden - zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Kathetern - zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen - zur mechanischen Augenspülung V. Die Anlage 12 wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung PARI NaCl Inhalationslösung wie folgt ergänzt: Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit Ringer B. Braun - zur Spülung und Reinigung bei operativen 7. Mai 2013 Eingriffen - zur Spülung von Wunden und Verbrennungen - zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossen, bei den Produkten Freka-Clyss, Klistier Fresenius, Macrogol dura, Macrogol hexal und Medicoforum Laxativ in der Spalte Medizinisch notwendige Fälle die Wörter Für Erwachsene durch Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zu ersetzen. Die Änderungen sind mit Wirkung vom in Kraft getreten. Der Beschluss und die tragenden Gründe zum Beschluss sind abrufbar auf der Internetseite des GBA unter (weiter unter Beschlüsse). Die Anlage 12 ist Bestandteil der Arzneimittel-Richtlinie und ebenfalls abrufbar unter (weiter unter Richtlinien). Ansprechpartner: Dr. Maria Tatjana Kunze, Tel. (03 91) André Buckisch, Tel. (03 91)

21 RUNDSCHREIBEN NR. 2/2009 Aktuelle Heilmittelpreise für Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie Als Beilage in dieser veröffentlichen wir die aktuellen Heilmittelpreise, um eine Orientierung in diesem Verordnungsbereich zu ermöglichen. Die Datenlage bei den Krankenkassen ist mittlerweile so, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung von Heilmittelverordnungen stattfindet. Daher noch einmal die Bitte, eine wirtschaftliche Verordnungsweise auch bei Heilmitteln zu beachten. Beilage Vergütungslisten Einen großen Kostenblock der Ausgaben bilden dabei die Hausbesuche der Leistungserbringer. Nach Möglichkeit sollten die verordneten Anwendungen und Therapien in der Praxis der Leistungserbringer erfolgen und nur in medizinisch begründeten Fällen sollten Heilmittelbehandlungen bei einem Hausbesuch stattfinden. In den Verhandlungen mit den Krankenkassen ist es für das Jahr 2009 gelungen (Rundschreiben Nr. 21, 19. Dezember 2008), zusätzlich zu den bekannten Praxisbesonderheiten Ergotherapie und Logopädie weitere Praxisbesonderheiten für den Bereich der Physiotherapie zu vereinbaren (Indikationsschlüssel: EX3, ZN1, ZN2, LY2 und LY3). Darüber hinaus können alle besonders behandlungsaufwändigen und kostenintensiven Patienten gegenüber der Prüfungsstelle geltend gemacht werden, jedoch erst nach Aufforderung der Prüfungsstelle im Rahmen eines Prüfverfahrens. Ärzte, die Heilmittelleistungen in eigener Praxis erbringen und gemäß EBM abrechnen, beachten bitte die einzubehaltenden Zuzahlungen der Patienten. Für Versicherte der Primärkassen gelten ab 1. April 2009 angepasste Zuzahlungsbeträge (siehe unten). Zuzahlungsbeträge gem. Paragraf 32 Abs. 2 SGB V bei Abgabe von Heilmitteln in Arztpraxen EBM Zuzahlungshäufigkeit Zuzahlungsbetrag in Euro 2000plus Primär- Ersatzkassen kassen Je Sitzung 1,04 1, Je Teilnehmer und Sitzung 0,44 0, Je Sitzung 1,04 1, Je Teilnehmer und Sitzung 0,44 0, Je Sitzung 1,30 1, Je Sitzung 0,55 0, Je Sitzung 0,74 0, Je Sitzung 1,29 1,39 Ansprechpartnerin: Heidi Reichel, Tel. (03 91)

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