Eigenständiges Baumanagement als Aufgabe autonomer Hochschulen 7. Mai 2009 / Berlin

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1 Dr. Roland Kischkel Kanzler Eigenständiges Baumanagement als Aufgabe autonomer Hochschulen 7. Mai 2009 / Berlin

2 Hochschulautonomie nach dem Hochschulfreiheitsgesetz aber kein selbständiges Bauen in den Hochschulen von NRW 2

3 Überblick (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bauund Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (3) Der Modellversuch Dezentrales Liegenschaftsmanagement (4) Das Hochschulmodernisierungsprogramm ( ) (5) Fazit 3

4 Die nordrhein-westfälische Hochschullandschaft 4

5 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -) 1 Errichtung (1) Zum 1. Januar 2001 wird unter dem Namen "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein- Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2 Umfang und Aufgaben (1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen. Näheres wird durch Erlass geregelt. (2) Für diese Aufgabe werden das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen sowie das Sondervermögen Grundstock gemäß 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2000 an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgegeben. 5

6 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen Hochschulen Staatliche Einrichtungen und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Land Land Mieter / Vermieter (Abschluss eines Mietvertrages) Teilrechtsfähiges Sondervermögen BLB BLB 6

7 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen NRW und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb vom 13. März 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen von den Ministern für Finanzen, Wissenschaft und Forschung sowie Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW ( Sieben-Punkte-Vereinbarung ) Aus der Präambel: Ziel der Vereinbarung ist, die gesetzliche Stellung des BLB NRW mit der Aufgabenerfüllung und Kompetenz der Hochschulen in einen kooperativen Zusammenhang zu bringen. 1. Finanzierung von Berufungsbaumaßnahmen 2. Honorare und Mieten für Baumaßnahmen aus Eigen- oder Drittmitteln 3. Eigentümerverantwortung (BLB) vs. Betreiberverantwortung (Hochschulen) 4. Gebäudemanagement durch die Hochschulen 5. Letztentscheidungsrecht der Hochschulen über BLB-Mittel für Berufungsbaumaßnahmen und zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung 6. Weiterentwicklung der Kooperation / Standortentwicklungspläne 7. Vereinfachung der Planungs- und Bauprozesse 7

8 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen BLB BLB Hochschulen Instandhaltung der Gebäude Instandsetzung der Gebäude Beseitigung von Schadstoffen Beseitigung von Brandschutzmängeln Neu-/Ersatzbau Technisches Gebäudemanagement (Betreiben, Instandhalten, Energiemanagement) Infrastrukturelles Gebäudemanagement Kaufmännisches Gebäudemanagement Kleinere Bauunterhaltungsmaßnahmen Pflege der Außenanlagen Datennetze / IT-Infrastruktur 8

9 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen Hochschulen Zweckgebundenes Mietbudget Land Land BLB-Miete? BLB BLB 9

10 (1) Die aktuellen Rahmenbedingungen für den Hochschulbau in Nordrhein-Westfalen Wie hoch sind die Mieten (Grundmodell)? Hoch genug, um in der Summe den laufenden Finanzierungsbedarf des BLB zu decken Auf der Grundlage einer gutachterlichen Abschätzung / Feststellung je nach Standort vom Land festgelegt Sie werden jährlich angepasst gebunden an den Lebenshaltungsindex Eine jährliche Steigerung (bis 2006) um 0,5 % war als Ersatz für einen früheren Titel in den Haushalten der Hochschulen für die Finanzierung kleiner Baumaßnahmen bestimmt 10

11 (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen Zusätzlicher Flächenbedarf * Grobablauf und Finanzierung Feststellung und nähere Bestimmung zusätzlichen Flächenbedarfs Kalkulation der Errichtungskosten (Jahresmiete = Errichtungskosten / 12) Hochschule kann auch Mietzusagen aus eigenen oder Drittmitteln geben! Antrag an das Land mit detaillierten Angaben zur räumlich-technischen Ausgestaltung: Aufnahme der Flächen in die Mietliste im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung Auftragserteilung zur Errichtung der Flächen an den BLB Hochschule Lokale BLB-Niederlassung in Abstimmung mit der Hochschule Hochschule Hochschule * Ohne Berücksichtigung besonderer Verfahren, wie z.b. Forschungsbauten gem. Artikel 91b GG 11

12 (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen Modernisierung / Sanierung Grobablauf und Finanzierung Verständigung über laufenden Modernisierungsund Sanierungsbedarf Kalkulation der Kosten (60 % der Gesamtkosten / 12 = zusätzliche Jahresmiete [Wertsteigerungsanteil]) Antrag an das Land mit detaillierten Angaben zur räumlich-technischen Ausgestaltung: Aufnahme der Zusatzmiete in die Mietliste im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung Auftragserteilung zur Errichtung der Flächen an den BLB Hochschule in Abstimmung mit der lokalen BLB- Niederlassung Lokale BLB-Niederlassung in Abstimmung mit der Hochschule Hochschule Hochschule 12

13 (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen Der HSEP * ein bauliches Entwicklungskonzept für r den einzelnen Hochschulstandort basiert auf dem Strukturentwicklungsplan der Hochschule basiert auf den sich daraus ergebenden planerischen Flächenbedarfen enthält umfassende Aufnahme der (bekannten) zusätzlichen Flächenbedarfe enthält umfassende Aufnahme der (bekannten) Modernisierungs- und Sanierungsbedarfe wird gemeinsam von der Hochschule, dem BLB sowie von den Landesministerien für Wissenschaft und Finanzen erarbeitet und verabschiedet ersetzt aber dennoch nicht die Genehmigungs- und Planungsprozesse für die Einzelmaßnahmen und ihre Finanzierung * Hochschulstandortentwicklungsplan 13

14 (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen Ein Sorgenkind die Kostentransparenz Dem BLB stehen für die Bauausführung als finanzieller Rahmen die vom Land genehmigten und ggf. zusätzliche Hochschulmittel zur Verfügung Die Hochschulen haben keinen Einblick in die Detailkalkulation und Abrechnung der Kosten durch den BLB Die Hochschulen wissen also nicht, ob der finanzielle Rahmen vollständig in Anspruch genommen wurde, und können die Ausführung auch nicht unter Abwägung von Kosten- und Qualitätsniveaus steuern 14

15 (2) Szenen einer Dreiecksbeziehung Hochschulen, Land, Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen Ein wesentlicher Systemmangel Finanzierung von Bau, Betrieb und Bewirtschaftung sind getrennt Die betriebswirtschaftliche Gesamtbetrachtung eines Gebäudes und seines Lebenszyklus (Errichtung, Betrieb, Umnutzung, Rückbau, Abriss, Entsorgung) ist nicht möglich, da die operative und wirtschaftliche Verantwortung auf die Akteure Land, BLB und Hochschule verteilt ist Als Akteur mit Gesamtverantwortung kann in Zeiten der Hochschulautonomie nur die Hochschule in Betracht kommen! 15

16 (3) Der Modellversuch Dezentrales Liegenschaftsmanagement Die Übertragung der Bau- und Liegenschaftsverantwortung an die Hochschulen war Zielsetzung der Landesregierung (CDU/FDP) in ihrem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2005 In das Hochschulfreiheitsgesetz wurde 2006 aber nur eine Erprobungsklausel aufgenommen (Artikel 8 Ziffer 5 HFG): Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erprobt in einem Modellversuch mit ausgewählten Hochschulen die Übertragung der Hochschulliegenschaften aus dem Vermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes auf die Hochschulen und kann hierzu das Nähere in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Verkehr regeln. 16

17 (3) Der Modellversuch Dezentrales Liegenschaftsmanagement Die Wahl fiel 2007 auf die Universität zu Köln und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Vorschläge zur Aufnahme weiterer Hochschulen wurden vom Ministerium abgelehnt Beide Hochschulen sind Sonderfälle, was ihre bauliche Situation betrifft Der Abschluss des Modellversuchs wurde vom Ministerium einseitig auf 2010 festgelegt, zum Abschluss von Zielvereinbarungen über den Modellversuch zwischen dem Ministerium und den Hochschulen kam es jedoch erst im Jahr 2008 Land und Hochschulen haben einen Lenkungskreis gebildet, der den Modellversuch begleitet 17

18 (3) Der Modellversuch Dezentrales Liegenschaftsmanagement Eckpunkte des Modellversuchs Die Hochschulen erhalten das Eigentum an den von ihnen genutzten Liegenschaften und übernehmen uneingeschränkt die Verantwortung für das Bauen Die Hochschulen erhalten (an Stelle der Mietmittel) ein allgemeines und auskömmliches jährliches Unterbringungsbudget, dessen Bildung im Modellversuch erarbeitet wird (HIS- Unterstützung) Solange das Budget noch nicht verfügbar ist, erhalten die Hochschulen am Bedarf orientierte jährliche Haushaltsmittel (bis 2009 der Fall ) Die Hochschulen übernehmen Personal vom BLB 18

19 (4) Das Hochschulmodernisierungsprogramm ( ) Beschluss der Landesregierung im November 2008 zur Finanzierung eines Hochschulmodernisierungsprogramms Ziel ist die beschleunigte bauliche Erneuerung und Sanierung der Hochschulen in NRW ohne Flächenerweiterung der Sanierungsstau wird (ohne Universitätsklinika) auf 8 bis 10 Milliarden geschätzt Phase I ( ) mit Mitteln in Höhe von 5 Milliarden (!?) Beabsichtigt ist eine Phase II ( ) mit Mitteln in Höhe von 3 Milliarden Außerhalb des Programms werden drei neue Fachhochschulen errichtet und in bestehenden Hochschulen neue Flächen für zusätzliche Studienplätze geschaffen (HSP 2020) 19

20 (4) Das Hochschulmodernisierungsprogramm ( ) Zwischen Hochschulen, BLB und Land werden jeweils Modernisierungsvereinbarungen geschlossen: Entwürfe (Hochschule/BLB-Niederlassung) bis Ende März 2009 Abstimmung mit BLB-Zentrale und Ministerium bis Ende April 2009 Überarbeitung bis Ende Mai 2009 Unterzeichnung bis 30. Juni 2009 Priorisierung der Maßnahmen einzelner Hochschulen? Priorisierung der Maßnahmen zwischen den Hochschulen? Zeitgewinn im Verfahren gegenüber herkömmlicher Abwicklung? Erhalt der Flächenbestände oder Modernisierungs-Abzug? 20

21 (5) Fazit Der Systemwechsel von der direkten staatlichen Bauverwaltung hin zum Landes-Liegenschaftsmanagement (BLB) im Jahr 2001 hat den Hochschulen keinen nennenswerten Zuwachs an Einflussmöglichkeiten auf den Hochschulbau gebracht Die (trilaterale) bauliche Standortentwicklungsplanung hat die Verbindlichkeit und die Berechenbarkeit des Bestand erhaltenden Bauens verbessert Die Debatte, die der BLB im Hochschulbau ausgelöst hat, hat diesem Bereich wachsende Aufmerksamkeit ermöglicht 21

22 (5) Fazit Das Hochschulfreiheitsgesetz hat 2006 die Liegenschaften aus dem Autonomiemodell für Hochschulen ausgeklammert Der Modellversuch wird unter sehr ungünstigen Randbedingungen durchgeführt, allerdings dient er durchaus als Labor, in dem wichtige Grundelemente eines Liegenschaftsmanagements in Hochschulregie experimentell erprobt werden können (Modell für eine Unterbringungsbudgetierung, Organisationsstrukturen für eigenes Liegenschaftsmanagement etc.) In den kommenden Jahren werden Instandhaltung und Sanierung alle Kräfte in Anspruch nehmen die Systemfrage dürfte für einige Jahre in den Hintergrund treten 22

23 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Roland Kischkel Kanzler der Technischen Universität Dortmund August-Schmidt-Straße Dortmund /7561 kanzler@tu-.de 23

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