Stellungnahme des Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.v. zum Gesetzgebungsvorhaben inklusive Lösung

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1 Stellungnahme des Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.v. zum Gesetzgebungsvorhaben inklusive Lösung Jedes Kind hat ein Recht auf Familie Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ist eine gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben verbrieft. Jedes Kind in Deutschland hat somit ein Recht darauf, in einer Familie aufwachsen zu können. Für Kinder Jugendliche mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilien leben können, sieht die Praxis jedoch auch Jahre nach der Unterzeichnung anders aus. Denn in der Regel werden Kinder Jugendliche mit Behinderungen in Heimeinrichtungen untergebracht. Dies ist auf unterschiedliche Aspekte zurückzuführen: Zum einen findet eine gezielte Vermittlung von Kindern Jugendlichen mit Behinderungen in Pflegefamilien nur äußerst unzureichend statt. Es existieren bspw. keine spezifischen Fachdienste, die potentielle Pflegefamilien akquirieren, belegen auch betreuen können. Darüber hinaus fehlen gesetzliche Ausführungsbestimmungen, die eine Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien regeln. Der politische Diskurs über die Verantwortlichkeiten in Bezug auf Kinder Jugendliche mit Behinderungen wird seit Jahren mit unterschiedlicher Intensität Zielperspektive geführt. Auch wenn die Zuständigkeiten für diese Kinder gesetzlich geregelt sind, so ist die unterschiedliche Verortung - Kinder Jugendliche mit seelischer Behinderung im SGB VIII mit körperlicher sowie geistiger Behinderung im SGB XII in der Praxis höchst problematisch. Mit Blick auf eine gleichberechtige Teilhabe ist eine Gesamtverantwortung für alle Kinder Jugendlichen, unabhängig von einer Behinderung, dringend erforderlich, damit alle Kinder die jeweils benötigten Hilfen bekommen können. Eine große Lösung existiert bisher nicht. Hier setzt das Aktionsbündnis an spricht sich als einen ersten Schritt ausdrücklich für eine Gesamtverantwortung aller Kinder im SGB VIII aus. Das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.v. hat sich 2014 aus engagierten Trägern, Organisationen Einzelpersonen mit dem Ziel gegründet, eine besweite Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Pflegekinderhilfe zu erreichen. Hierzu wurden u.a. Aktionstage veranstaltet Stellungnahmen veröffentlicht. Im November 2015 hat sich beim Aktionstag in Düsseldorf eine Expertengruppe gebildet, um die Problemlage der Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien zu analysieren. Als Ergebnis ist eine Matrix entstanden, die einen Überblick von relevanten Gesichtspunkten ermöglicht gleichzeitig erste Lösungsansätze zur Verbesserung der Situation skizziert. Mit diesem Aufschlag soll das Thema umfassend in den Blick genommen der Grgedanke einer Inklusiven Pflegekinderhilfe verfolgt werden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass Inklusion `am Anfang des Lebens beginnt eine inklusive Gesellschaft nur mit einer ausdrücklichen Bekennung zum Kindeswohl gerecht werden kann. Das Aktionsbündnis setzt sich explizit dafür ein, dass die spezifischen Bedürfnisse der Kinder unabhängig von einer etwaigen Behinderung im Mittelpunkt stehen.

2 Dies bedeutet zum Beispiel, dass Hilfen individuell angemessen geleistet werden können, anstatt allgemein gesetzlich für alle gleich vorgeschrieben sind. Der individuell benötigte Bedarf zum Aufwachsen in einer Pflegefamilie sollte im Vordergr stehen. Des Weiteren müssen die Hilfen zugänglich sein sich am jeweiligen Entwicklungsstand orientieren bzw. angepasst werden können. Derzeit haben wir verschiedene Hilfesysteme, die kaum miteinander kooperieren teilweise in einem Kompetenzkonflikt verhaftet sind. Entfaltung der Persönlichkeit als "Kinderrecht"! Kinder mit Behinderungen brauchen Pflege, Erziehung Teilhabe, um sich in ihrer Persönlichkeit entfalten zu können. Dieser Anspruch wird durch das Aufwachsen des Kindes in einer geeigneten Familie erfüllt, ist jedoch, wie oben beschrieben, keinesfalls für alle zugänglich. Problematisch bleibt, dass Kompetenzen Zuständigkeiten nicht gebündelt sind. Der Sozialhilfeträger auf der einen Seite verfügt kaum über eine qualifizierte Pflegekinderhilfe. Hier richtet sich vielmehr der Blick auf Teilhabeleistungen in professionellen Formen. Der Jugendhilfeträger auf der anderen Seite besitzt nur wenig Erfahrung als Rehabilitationsträger für Kinder mit geistigen körperlichen Beeinträchtigungen. Dies macht die Dringlichkeit deutlich, dass es gelingende regionale Kooperationsmodelle zwischen den Leistungsträgern bedarf, die sich der Anforderung zur kindeswohlgerechten Teilhabe stellen vorrangig Planungsperspektiven für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien oder familienanalogen Wohnformen realisieren. Expertise zum Stand der Entwicklungen Die folgende Matrix stellt das Problemfeld aus unterschiedlichen Perspektiven dar thematisiert die Vielschichtigkeit. Dabei wird die Situation des Pflegekindes der potentiellen Pflegefamilie sowie der Hilfeprozess mit Anbahnung / Vermittlung, Fachberatung Anschlusshilfen umfassend betrachtet. BEISPIEL: Aus Sicht des Pflegekindes können zum Beispiel wie folgt erfasst werden: Aufwachsen in einer geeigneten Pflegefamilie ermöglichen Erstellung eines Bedarfsprofils vorrangige Prüfung zur Vermittlung in eine geeignete Pflegefamilie Anamnese Diagnostik zum erzieherischen Bedarf Teilhabebedarf Individuelle Förderung zur Teilhabe Inklusion Kontaktgestaltung zur Herkunftsfamilie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Ausbildung Teilhabe am Arbeitsleben 2

3 Rechtliche Grlagen Jugendhilfe Pflegekind Kindeswohl Teilhabe 27, 33 SGB VIII 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Zuständigkeit: 10 Abs. 4 SGB VIII Jugendhilfe 35a SGB VIII 53/ 54 Abs. 3 SGB XII. Für Säuglinge kleine Kinder beginnen Hilfen zu 95 % in der Jugendhilfe. Zuständigkeit ist mit der Fortschreibung der ung fortlaufend zu prüfen, ob nach SGB VIII oder SGB XII zu leisten ist. Für die Eignungsprüfung bleibt das Jugendamt zuständig. (ggf. Amtshilfe 3 SGB X). Fokus: Kindeswohl, erzieherischer Bedarf Teilhabebeeinträchtigu ng gem. 35a SGB VIII. Gibt Diagnostik in Auftrag, sucht geeignete Pflegefamilien. 33 Satz 2 SGB VIII: Für besonders entwicklungsbeeinträc htigte Kinder Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen auszubauen. Fokus: Teilhabe (Beispiel: Film auf der Homepage) Bei Sozialhilfeträgern: Gibt Diagnostik in Auftrag, Suche nach geeigneter stationärer Einrichtung. Anamnese Diagnostik zum erzieherischen Bedarf Teilhabebedarf! Erstellung eines Bedarfsprofils vorrangige Prüfung zur Vermittlung in geeignete Pflegefamilie! Aufwachsen in einer geeigneten Pflegefamilie ermöglichen! Kontaktgestaltung zur Herkunftsfamilie! Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Ausbildung! Individuelle Förderung zur Teilhabe Inklusion! Teilhabe am Arbeitsleben! Bereits während der Vermittlung kann der Kostenträger wechseln!? Zuständigkeitswechsel bei Wechsel Jugendhilfe in! : Lena, 3 Monate keine Möglichkeiten bereits kleine Kinder auf Behinderungen zu überprüfen! Inklusionsgedanke wird erschwert durch unterschiedliche Leistungsträger! e: Nina (geistige Behinderung, Verbleib in der Jugendhilfe bis zum 18. Lebensjahr, mit Volljährigkeit wird die Zuständigkeit an den örtlichen Sozialhilfeträger abgegeben, Einstellung der Maßnahme mit der Option Nina in eine Behinderteneinrichtung wechseln zu lassen) Kontinuitätssicherun g für das Kind durch konstante Betreuungsperson/e n sowie am Bedarf orientierte gleichbleibende! Jedes Kind hat ein Recht auf Familie! Verantwortung muss bei einem Leistungsträger liegen!

4 Pflegefamilie Akquise Vorbereitung Rechtliche Grlagen Planungsverantwortung liegt beim öffentlichen Träger 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Bereitstellung der erforderlichen geeigneten Pflegepersonen. Artikel 4 der UN- Behindertenrechtskonventi on verpflichten die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte Grrechte. Artikel 23 der UN- Behindertenrechtskonventi on: Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Gewährleistungsverantwortung des Trägers der Sozialhilfe aus 17 SGB I geeignete Personen für die Leistung der Familienpflege nach 54 Abs. 3 SGB XII zur Verfügung zu haben. Eignung als Pflegefamilie: Unterschiedliche Blickwinkel Hilfe zur Erziehung: Deckung der erzieherischen Bedarfe versus : Deckung des Teilhabebedarfs. Jugendhilfe 79 a SGB VIII, Qualitätsentwicklung 80, Jugendhilfeplanung. Bedarfsgerechter Ausbau der Vollzeitpflege Pflegeelternseminare Qualifizierungen. Akquise, Vorbereitung, Eignungsfeststellung Fachberatung durch einen Träger (bspw. Bremen). Rahmen der finanziellen Hilfen die Beratungsintensität sind festgeschrieben (bspw Bremen). Gewährleistungsverantwort ung nach 17 SGB I Aufgabe wird häufig nicht als eigene begriffen, sondern auf die Jugendämter verwiesen. Ausreichende Anzahl von Pflegefamilien! Ortsnahe Pflegefamilien! Angebote Planungssicherheiten für Pflegefamilien! Kostenzusage für behindertengerechte Ausstattung Keine Bewerber! Fachberaterwechsel! Kostenträgerwechsel! fühlt sich nicht an den Auftrag geben, Bewerber zu finden! e: Lena, 3 Monate (geistige körperliche Behinderung, Entscheidung zur Vermittlung in Sonderpädagogischer Pflegefamilie, Zuständigkeitswechsel während der Vermittlung, Aufnahme in stationärer Behinderteneinrichtung) Paul, 13 Jahre (FASD, Kostenträger Jugendhilfe, erhöhter Bedarf mit Schuleintritt deutlich, Schulbehörde lehnt Schulassistenz ab, Pflegeeltern werden als Verursacher des Problems dargestellt) Familiär vor stationär! Abbau von Doppelstrukturen! Benennung fachlicher Qualitätsmerkmale! Kernkompetenz eindeutig in der Jugendhilfe! Bewerberfamilien muss wissen auf was sie sich einlässt = Planungssicherheit! Module zur Vorbereitung der Pflegepersonen! Anbahnung Vermittlung Eignung als erzieherische Hilfe nach 27 SGB VIII. 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. Leistungsbeschreibung sieht vor, dass die Qualifikation der Pflegeeltern dem Bedarf des Kindes entspricht (Bremen) Eignungsfeststellung der Pflegestellenprüfung in Verwandten- Netzwerkpflege Pflegeerlaubnis bei Umwandlung der Hilfe von SGB VIII auf SGB XII. Möglichkeit zur Amtshilfe 3 SGB X gegenüber örtlich zuständigen Jugendhilfeträger zur Vermittlung in geeigneter Pflegefamilie. Überregionale Suche nach geeigneter Pflegefamilie! Kindgerechte Ausgestaltung der Kontaktanbahnung zur Zuständigkeitswechsel während der Anbahnung!? : Lena Positives : Marvin, 14 Jahre Eine gute Anbahnung muss stattfinden, dafür braucht man Zeit Begleitung! Übernahme der entstehenden 4

5 Fach- Beratung Rechtliche Grlagen 37.2 SGB VIII. Rechtsgutachten ortsnahe Beratung (Deutscher Verein). Pflegefamilie orientiert am erzieherischem Bedarf Teilhabebedarf (=Passung). Fachberatungsleistung wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Bedarf angepasst. Jugendhilfe Überträgt ein Träger der öff. Jugendhilfe die Aufgabe der Beratung Unterstützung der Pflegeperson gem. 37 Absatz 2 Satz1 SGB VIII auf einen freien Träger der JH, sind ihm auch diese Kosten gem. 89a SGB VIII zu erstatten. Kein eigenständig einklagbarer Beratungs Unterstützungsanspruch der Pflegeperson nach 53 ff. SGB XII. Aufnahme in die Pflegefamilie! Dokumentation der Zielsetzung des Umfangs erforderlicher Fachberatung! Anpassung des Fachberatungsschlüssels am festgestellten Bedarf! Der Anspruch auf Beratung Unterstützung erfolgt begleitend auch durch Supervision Fortbildung! Qualifizierte Fachberatung mit fachspezifischen Kenntnissen der Jugend! (geistige Behinderung, lebt in Haushalt der Großmutter, Antrag auf, Sozialhilfeträger beauftragt örtliches Jugendamt die Eignung als Pflegeperson festzustellen, Genehmigung der Hilfe, Fachberatung durch örtlichen Pflegekinderdienst) Pflegefamilie 2 Jahre ohne Beratung!? : Angela Kosten! Eignungsfeststellung der Pflegefamilie orientiert am erzieherischem Bedarf Teilhabebedarf (=Passung) Modell Bremen! Passung aufgr Bedarfe des Kindes nicht von Anforderungen Verwaltung! Fachlich geeignete Pflegefamilien! Einbeziehung des Herkunftssystem! Beraterschlüssel nach Bedarf: Modell Trägerkonferenz Rheinland 1:10 Modell Westfälische Pflegefamillien 1:10 1:15! Flächendeckende Fachdienste für die Begleitung von Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung! Fortbildungen Module zur Ausbildung der Fachberater! Netzwerke/ 5

6 Hilfeprozess Rechtliche Grlagen 36 SGB VIII. 37 Absatz 2 3 SGB VIII. 5 SGB VIII 9 SGB XII 9 SGB IX. Schutzauftrag nach 8a SGB VIII gegenüber Pflegekind Pflegeeltern liegt beim örtlich zuständigen Jugendamt. Sozialhilfeträger hat keinen Schutzauftrag. Abgrenzungsproblematik im Entwicklungsverlauf des Kindes seelische, geistige, körperliche Behinderung. Zuständigkeitsregel ungen zwischen SGB VIII XII divergent ( 86,6 SGB VIII versus Zuständigkeitsregelung 98 SGB XII. Jugendhilfe Leistungsempfänger: Sorgeberechtigte Pflegegeldzahlungen Pflegefamilienberatung Zusätzliche für die Pflegeeltern das Pflegekind: Supervision, therapeutische Angebote Teilhabeleistungen für seelisch behinderte Kinder/ Jugendliche ( 35a SGB VIII). Leistungsempfänger: Kind bzw. Jugendliche/r Pflegegeldzahlungen. Zusätzliche für das Kind, Teilhabeleistungen 53/ 54 SGB XII (Alltag, Kita, Schule, Ausbildung, Beruf) 58 SGB XII, Gesamtplan entspricht vom Planungsniveau nicht der ung nach 36 SGB VIII). Sicherstellung des notwendigen Unterhalts (Sachaufwand + Pflege Erziehung) = Gleichstellung der sozialhilferechtlichen Unterbringung in der Pflegefamilie mit der jugendhilferechtlichen Unterbringung! Gewährung der örtlich gültigen Beihilfen Zuschüsse 39 Abs. 3 SGB VIII. Gemäß dem Individualisierungsgebot in 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sind nach Einzelfall vom Pauschalbetrag abweichende zu gewähren, z.b. bei kostenaufwendiger Ernährung. Bedarfsgerechte Anpassung der an die Pflegefamilie / Fachberatungsträger z.b. Entlastungshilfen im Alltag, behindertengerechte Ausstattung (Auto, Wohnung). Positives : Lukas, 12 Jahre (FASD, ADHS geistige Behinderung im Verlauf diagnostiziert, gelungene Passung durch die Auswahl einer passenden Sonderpädagogischer Pflegefamilie, Kostenträgerwechsel erfolgte passend zur Deckung des Zuständigkeitswechsel 86 Abs. 6 SGB VIII: Besitzstandswahrung Sicherstellung Hilfekontinuität! : Patrik, 9 Jahre (geistig körperlich Behindert, findet als Säugling Aufnahme in Behinderteneinrichtung, erst mit 9 Jahren Vermittlung in Fachpflegefamilie, behindertengerechte Ausstattung konnte erst auf dem Klageweg durchgesetzt werden) Timo, 8 Jahre (Misshandlung, Schütteltrauma, keine behindertengerechte Gewährleistung von Hilfen an die Pflegefamilie, erst durch Klageweg werden Pflegeeltern Vorm können auf dem Klageweg notwendige Bedarfe durchsetzen). Kompetenzzentren! Fallsupervision! Sterbe- Trauerbegleitung, Beisetzungskosten als der Jugendhilfe anerkannt! 6

7 Rechtliche Grlagen Jugendhilfe Teilhabebedarfs des Kindes) Volljährigkeit Kontinuität der Hilfe 41, 35a, 36 SGB VIII. 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII ivm 55 Abs.2 Nr. 6 SGB IX. SGB VIII: Findet im Rahmen von JH weiter statt. Durch Änderung der Rechtsgrlage entfällt häufig Verantwortungsgefühl des Sozialhilfeträgers. Zwischen 18. Und 27 LJ besteht mit Blick auf Weiterführung der Jugendhilfe Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 54 Abs. 3 SGB XII endet als bisherige Form der Hilfe, durch Wechsel der Rechtsgrlage zu 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX kommt es häufig zu erheblichen Leistungseinschränkungen bei Verbleib, alternativ: Aufnahme in stat. Behinderteneinrichtung gem. 55 SGB XII. Kein Bruch in der laufenden Hilfe, bei unverändertem Bedarf Verbleib des jungen Erwachsenen in der PF, Weiterführung der Hilfe in der bisherigen Form gem. 37 Abs. 2a SGB VIII. Beendigung der an die Pflegefamilie mit Erreichen der Volljährigkeit! e: Nina, 18 J. Simon, 18 J. Derzeitige Praxis: Reduzierung der als Grsicherung oder Umwandlung der Maßnahme als Gastfamilie Reduzierung der um ca. 50 %. Weitere Finanzierung über das 18. Lj. hinaus, wenn der Bedarf sich nicht ändert! Bei Ausscheiden aus der Jugendhilfe wegen Volljährigkeit, bei gleichen Bedarfen, Fortsetzung der in bisherigem Umfang! Planungssicherheit bis zum 27. Lj analog zum 35a SGB VIII i.v. m. 41 SGB VIII, Fortführung der ung! 7

8 e aus der Praxis Vom Krankenhaus in eine stationäre Einrichtung Lena (Name geändert) Lena befand sich im Alter von sechs Wochen in einem lebensbedrohlichen Zustand wurde in einer Kinderklinik aufgenommen. Es wurden bei ihr eine Schädelfraktur sowie Gehirnblutungen diagnostiziert, die auf Misshandlungen zurückzuführen waren. Die Gehirnblutungen verursachten eine schwere irreparable Hirnschädigung, verben mit epileptischen Anfällen, einer cerebralen Bewegungsstörung sowie einer Hör- Sehbehinderung. Den Eltern wurde die elterliche Sorge entzogen das Jugendamt zum Vorm bestellt. Da eine Rückkehr Lenas zu ihren Eltern ausgeschlossen war, entschied sich der Vorm für die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Ein Fachdienst für Pflegekinder mit Behinderungen wurde mit der Vermittlung beauftragt. Kurzfristig wurde eine Familie gefen, die die erforderlichen Voraussetzungen für die Betreuung Pflege des schwerst-behinderten Säuglings erfüllte. Doch bevor es zur Aufnahme in die Pflegefamilie kommen konnte, wurde die Zuständigkeit für Lena vom Jugendamt an das Sozialamt abgegeben, da dieses aufgr der Behinderung des Kindes sachlich zuständig war. Das Sozialamt entschied, dass ein so schwer behindertes Kind besser in einer stationären Einrichtung als in einer Pflegefamilie betreut werden könnte. Die Fallzuständigkeit wechselte daher vom örtlichen an den überörtlichen Sozialhilfeträger. Lena fand daraufhin Aufnahme in einer stationären Behinderteneinrichtung, obwohl eine Unterbringung in einer Pflegefamilie möglich gewesen wäre. Dieses Beispiel wirft die Frage auf, warum eine stationäre Unterbringung favorisiert wurde, obwohl eine passende Pflegefamilie bereit gewesen wäre, Lena aufzunehmen. Es liegt die Vermutung nahe, dass hierbei weniger inhaltliche, als finanzielle Aspekte ausschlaggebend waren, da für die Unterbringung in einer Familie der kommunale Kostenträger aufkommen muss, während die Zuständigkeit für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung beim überörtlichen Kostenträger liegt. Mit 18 ist Schluss! Nina, 18 Jahre (Name geändert) Nina lebt seit ihrem ersten Lebensjahr in der Pflegefamilie. Sie ist geistig behindert besucht eine Förderschule. Kostenträger der Unterbringung war bisher das Jugendamt. Mit ihrem 18. Lebensjahr stellte das Jugendamt seine ein verwies die Pflegefamilie an den Träger der Sozialhilfe. Hier wurden Nina lediglich in Form der Grsicherung gewährt. Nina ist in ihrer Persönlichkeitsentwicklung mit einer zwölf- bis dreizehnjährigen Jugendlichen vergleichbar. Sie besucht für weitere zwei Jahre die Schule wird auch in absehbarer Zeit auf die Betreuung Unterstützung ihrer Pflegeeltern angewiesen sein. Bei Pflegekindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung werden mit Erreichung des 18. Lebensjahrs die Jugendhilfeleistungen eingestellt, während Jugendliche mit einer seelischen Behinderung gemäß 35a SGB VIII i.v. m. 41 SGB VIII bis zum 27. Lebensjahr Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen können. Würde Nina in einer stationären Einrichtung der leben, wird mit Erreichung der Volljährigkeit der Pflegesatz nicht reduziert, sondern in gleicher Höhe weiter geleistet. Ob Nina nun weiter in der Pflegefamilie leben darf, hängt von dem Wohlwollen der Pflegefamilie ab, inwieweit diese mit den stark reduzierten gewillt sind, Nina zu unterstützen.

9 Gute ung ein passendes Setting so kann es gelingen! Lukas, 12 Jahre (Name geändert) Lukas leidet an Morbus Down, FASD ADHS. Im Alter von 6 Monaten fand er Aufnahme in seiner jetzigen Pflegefamilie. Beide Pflegeeltern sind von Beruf Sozialpädagogen, der Pflegevater arbeitet bei einem Träger der Behindertenhilfe. Bei Lukas handelt es sich um einen Jungen mit extremster motorischer Unruhe: Er läuft bei allen Verrichtungen wie z.b. beim Essen weg, er hat keinerlei Gefahrenbewusstsein, Haustür Fenster müssen immer abgeschlossen sein. Er steht nachts ständig auf, macht Unsinn, räumt Schränke aus ist immer noch inkontinent. In einem Untersuchungsbericht der Kinderklinik vom Anfang des Jahres wird berichtet: Der Patient hat innerhalb von 2 Minuten das ganze Ambulanzzimmer aufgemischt, sämtliche Schubladen geöffnet, sämtliche Bücher von den Regalen geräumt, ist zweimal fast vom Rollhocker gefallen ist insgesamt praktisch nicht zu bändigen. Damit Lukas in einer Pflegefamilie aufwachsen kann, werden umfassende Unterstützungsleistungen benötigt. Kostenträger der Unterbringung war zunächst der Jugendhilfeträger. Von diesem wurden wöchentlich 15 zusätzliche Betreuungssten während Abwesenheitszeiten der Pflegeeltern, jährlich 6 freie Wochenenden sowie 6 Wochen Urlaub die Übernahme anfallender Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen Therapien gewährt. Darüber hinaus wurden die Kosten für einen Integrationshelfer für den Besuch des Kindergartens im Anschluss daran für die Schule bewilligt. Anfang dieses Jahres wechselte die Zuständigkeit an den Sozialhilfeträger. Die bisher gewährten des Jugendamtes wurden 1:1 übernommen. Da die Pflege Betreuung des inzwischen zwölfjährigen Jungen immer aufwendiger schwieriger geworden ist, wurde beim Sozialamt ein Antrag auf eine Integrationskraft für wöchentlich drei mal 4 Sten beantragt, um Lukas als Freizeitbegleitung an den Nachmittagen zur Verfügung zu stehen. Ebenso wurde für die Zeit der Schulferien die Finanzierung einer zusätzlichen Betreuung von täglich 6 Sten durch eine Integrationskraft beantragt. Die Pflegemutter kann, da sie noch ein weiteres Kind versorgt, während dieser Zeiten nicht allein die Betreuung Beaufsichtigung von Lukas sicherstellen. Diese wurden zunächst vom Sozialhilfeträger abgelehnt, doch nach Vorlage einer ausführlichen medizinischen Stellungnahme sowie eines Schulberichtes wurden diese im Hinblick auf den besonderen Bedarf des Jungen übernommen. Nur unter der Voraussetzung ausreichender bedarfsgerechter Unterstützungsleistungen ist die Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien langfristig möglich. Köln, Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.v. Peter Kreuels (1. Vorsitzender) Frauke Zottmann-Neumeister (2. Vorsitzende) Tel Mail: aktionsbuendnis@inklusion-pflegekinder.de Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e. V. Christophstr , Köln Telefon , aktionsbuendnis@inklusion-pflegekinder.de; 1. Vorsitzender Peter Kreuels; Amtsgericht Köln HRB Deutsche Kreditbank AG (DKB), IBAN: DE , BIC: BYLADEM 1001; Spendenbescheinigungen können ausgestellt werden. 9

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