Empfehlungen für sozialpädagogische Pflegefamilien

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1 Empfehlungen für sozialpädagogische Pflegefamilien Fachliche Empfehlungen für sozialpädagogische Pflegefamilien gemäß 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom Allgemeine Rechtsgrundlagen 2. Zielgruppe 3. Inhaltliche Ziele der sozialpädagogischen Pflegefamilien 4. Rolle und Aufgaben der Beteiligten 5. Eignungsvoraussetzungen und Qualifikation der Pflegepersonen 6. Fachberatung 7. Materielle Absicherung für die Pflegefamilien 8. Zuständigkeit 1. Allgemeine Rechtsgrundlage Sozialpädagogische Pflegefamilien sind geeignete Formen der Familienpflege für Kinder und Jugendliche mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen. In Thüringen soll der Begriff sozialpädagogische Pflegefamilie für die Forderung des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe in 33 Satz 2 gelten. "Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen." Diese Art der Hilfe zur Erziehung ist bezüglich "Art und Umfang... nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall" zu gewähren ( 27 SGB VIII). Die Regelungen nach den 35 a, 36, 37, 38, 39 und 44 SGB VIII sind zu beachten. 2. Zielgruppe Die sozialpädagogische Pflegefamilie bietet einem Kind oder Jugendlichen mit einem hohen

2 erzieherischen und pflegerischen Anspruch eine intensive Betreuung außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie. Diese Hilfeform soll insbesondere für Kinder und Jugendliche geschaffen werden, die einen häufigen Milieu- und Bezugspersonenwechsel erlebt haben, die schweren traumatischen Erlebnissen ausgesetzt waren, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben oder von Behinderung bedroht sind, die auf Grund äußerer Umstände bisher nicht ausreichend Gelegenheit hatten Bindungen einzugehen, bei denen schwere chronische Erkrankungen vorliegen. 3. Inhaltliche Ziele der sozialpädagogischen Pflegefamilien Die sozialpädagogischen Pflegefamilien sollten in der Regel eine auf Dauer angelegte Lebensform für Kinder und Jugendliche sein. Sie soll den Kindern und Jugendlichen die Chance geben, emotionale Sicherheit zu erfahren, eine eigene Identität zu entwickeln, enge persönliche Beziehungen langfristig einzugehen, Defizite aufzuarbeiten und auszugleichen, im Rahmen der individuellen Möglichkeiten eine eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit zu werden. Diese Ziele können durch die in sozialpädagogischen Pflegefamilien gegebenen Möglichkeiten der individuellen Betreuung, der Kontinuität im Alltagsleben, der Stabilität der Beziehungen, der emotionalen Zuwendung, der gezielten Förderung unter Berücksichtigung der besonderen biografischen Ereignisse erreicht werden. 4. Rolle und Aufgaben der Beteiligten 4.1 Das Jugendamt Die FachberaterInnen des Jugendamtes müssen ihre Rolle als sozialpädagogische Fachkräfte einer sozialpädagogischen Fachbehörde definieren und diese im Kontext der Wahrnehmung der Aufgaben des SGB VIII verstehen. Als Leistungsträger ist das Jugendamt verpflichtet, durch sozialpädagogische Fachkräfte im Verhältnis zwischen Herkunftsfamilie - Kind - Pflegeeltern durch Auswahl und Fachberatung den Betreuungsprozess zu begleiten und zu

3 unterstützen. Die Unterbringung in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie stellt für das Kind oder den Jugendlichen einen Trennungs- und Ablösungsprozess dar, der durch die Fachberatung unterstützend eingeleitet und begleitet wird. Die Umsetzung dieser Trennungsphase ist ausschlaggebend für die weitere positive Arbeit mit der Herkunftsfamilie. Die Situation und die Wünsche des Kindes und seine besonderen Bedürfnisse sind zentraler Ansatzpunkt für die Gestaltung des Hilfeprozesses. Aufgabe der Fachberatung ist es, die Pflegeeltern als Partner für die Erziehungshilfe zu begreifen und diese Partnerschaft auch zu vermitteln. Als geeignetes Vermittlungsinstrument sei hier beispielhaft die Pflegevereinbarung angeführt. Über die gesetzlich nomierte Verpflichtung zur Hilfeplanung auf der Grundlage des 36 SGB VIII muss in Form eines Aushandlungsprozesses aller an der Erziehung Beteiligter die Rolle jedes Einzelnen vermittelt werden. Die FachberaterInnen des Jugendamtes sind in der Pflicht, kontinuierliche Hilfeleistungen für alle im erweiterten Familiensystem befindlichen Personen zu erbringen. Als AnsprechpartnerInnen in allgemeinen und als RatgeberInnen und VermittlerInnen in besonderen Erziehungsfragen ist eine umfassende Fachlichkeit im Bereich der Symptomerkennung und der Vernetzung mit anderen Unterstützungsangeboten erforderlich. Darüber hinaus sind Integrations- und Konfliktlösungskompetenzen für die FachberaterInnen unabdingbar. 4.2 Die Herkunftsfamilie Die Herkunftsfamilie soll die bestimmenden Merkmale eines Pflegeverhältnisses anerkennen und soll ihr Verhalten auf diese Realität beziehen. Dazu gehört, dass Eltern, Elternteile, Stiefeltern sowie andere wichtige Bezugspersonen die Pflegepersonen grundsätzlich als hauptverantwortliche Erziehungspersonen akzeptieren sollten. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Erfolg dieser Hilfeform wesentlich davon abhängig ist, dass das Kind enge emotionale Bindungen zu den Pflegepersonen eingehen kann. Für die Dauer des Pflegeverhältnisses können sie nicht von einem ausschließlichen Beziehungsanspruch ausgehen. 4.3 Die Pflegepersonen Die Pflegepersonen akzeptieren die bestimmenden Merkmale eines Pflegeverhältnisses und stellen sich darauf ein. Dazu gehört, dass sie sich auf der Erwachsenenebene kooperativ verhalten, um das Kind nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Sie berücksichtigen, dass das Pflegekind leibliche Eltern hat und einen Anspruch darauf hat, die Beziehungen zu ihnen aufrechtzuerhalten sowie sich mit seiner Herkunft auseinander zu setzen. Im Wissen darum, dass sie keinen exklusiven Beziehungsanspruch haben, setzen sie sich mit ihren Gefühlen von

4 Angst und Abwehr vor der eventuellen Rückkehr des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie auseinander. Sie achten die Bindungen des Pflegekindes an seine Eltern, sie lehnen die Eltern nicht ab und vermitteln dies dem Kind. Nach Möglichkeit soll die Pflegefamilie zusammen mit der Herkunftsfamilie ein erweitertes Elternsystem bilden und Verantwortung übernehmen, tragfähige Beziehungen aufbauen, um sich einander in den Elternfunktionen zu ergänzen. 5. Eignungsvoraussetzungen und Qualifikation der Pflegepersonen Die Pflegefamilien, insbesondere die Pflegepersonen, müssen über eine ausreichende Stabilität sowie über eine hinreichende Frustrationstoleranz und die emotionale Stärke verfügen, um die Begegnung mit unterschiedlichen Verhaltensweisen des Pflegekindes verarbeiten zu können und um dem Kind trotz der vorliegenden Schwierigkeiten in hohem Maße Wärme und Akzeptanz entgegen zu bringen. Dies sind die letztlich entscheidenden Faktoren bei der Frage der Eignung von Pflegeeltern als sozialpädagogische Pflegefamilien. Eine Berufsausbildung der Pflegeeltern als SozialpädagogenInnen, SozialarbeiterInnen, PsychologenInnen, ErzieherInnen, HeilerzieherInnen o. ä. ist angesichts der sozialpädagogischen Anforderungen, die entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche in besonderem Maße stellen, oft hilfreich, muss aber nicht als unabdingbare Voraussetzung angesehen werden. Einschlägige pädagogische Erfahrungen, z. B. auch als Pflegeeltern, sind unbedingt erforderlich. In jedem Fall besteht die Notwendigkeit, dass sozialpädagogische Pflegeeltern sich fachlich auf ihre Aufgabe vorbereiten und sich während des Verlaufs dieser Erziehungshilfe fortlaufend durch Fortbildung weiterqualifizieren und ihre Pflegeelternrolle unter Anleitung fachlich reflektieren. 6. Fachberatung Die genannten Ziele können nur erreicht werden, wenn für die sozialpädagogischen Pflegefamilien der Anspruch auf Vorbereitung realisiert wird und eine kontinuierliche Begleitung durch FachberaterInnen gewährleistet ist. Es ist Aufgabe der begleitenden Fachkräfte, die fachlichen Rahmenbedingungen für die sozialpädagogischen Pflegefamilien zu schaffen: Vorbereitungs- und Fortbildungsseminare, regelmäßige Einzelberatung, Pflegeelterngruppenarbeit, Beratung und Unterstützung in Krisensituationen, Ermöglichung von Supervision, Organisation von entlastenden Hilfen, Koordination von therapeutischen Leistungen. Die Betreuung von 16 Kindern oder Jugendlichen je Fachkraft sollte als Maßstab für häufige Kontakte mit den Pflegekindern und deren Familien gelten. Die Fachberatungsleistung kann von öffentlichen Trägern als auch von freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden. Eine organisatorische Anbindung an einen anderen Dienst oder eine andere Einrichtung ist möglich.

5 Die Aufgaben der Fachberatung sind von geeigneten Fachkräften, z. B. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, Psychologinnen/Psychologen, wahrzunehmen. 7. Materielle Absicherung für die Pflegefamilie Sozialpädagogische Pflegefamilien sind qualifizierte Partner der Jugendhilfe in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Die Leistungen zum Unterhalt nach 39 SGB VIII für sozialpädagogische Pflegefamilien werden nach folgenden Richtlinien gewährt: materielle Aufwendungen für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen nach Festsetzung des Landesjugendamtes, Kosten der Erziehung bis zum 3-fachen des festgesetzten Grundbetrages, zusätzliche Leistungen nach Besonderheit des Einzelfalles, einmalige Beihilfen und Zuschüsse, Übernahme der Kosten für Supervision. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind ( 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). 8. Zuständigkeit Für die Schaffung der sozialpädagogischen Pflegefamilien und die Finanzierung ist das Jugendamt zuständig. Wenn die Fachberatung in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe aufgebaut wird, sind Vereinbarungen bzgl. der Kosten zu treffen ( 74, 77 SGB VIII). Entsprechend der am in Kraft getretenen Richtlinie für die Förderung der Pflegeelternberatung und begleitender Maßnahmen zur Vollzeitpflege ist eine projektbezogene Landesförderung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

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