Volkswirtschaftsdepartement GER 11/2009. Individuelle Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen
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- Wolfgang Sternberg
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1 Bürgerrecht 11 / 2009 Individuelle Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen - Integration stellt einen Prozess dar, der sich über eine gewisse Zeitspanne erstreckt. Entsprechend sind die gesamten Umstände des konkereten Einzelfalles zu berücksichtigen und nicht bloss einzelne Vorkommnisse. Dass dabei auch ältere Geschehnisse berücksichtigt werden, ist nicht zu beanstanden. Die Begründung eines abweisenden Einbürgerungsentscheides, der die Haltung des Beschwerdeführers insgesamt zum Anlass nimmt, eine genügende Integration zu verneinen, erweist sich als rechtskonform (E ) 1. Feststellungen 1.1. Vorgeschichte A. X., geb..... April 19.., lebt seit 1988 ununterbrochen in der Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 17. Dezember 1992 wurde ihm Asyl gewährt und der Flüchtlingsstatus anerkannt. Am 25. April 2001 heiratete er im (...Heimatstaat...) B. X., geb. Z., geb..... November 19.., die ihm in die Schweiz nachfolgte. Die beiden gemeinsamen Kinder C., geb..... Juni 2003, und D., geb..... April 2005 sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Der Gesuchsteller hat bereits seit dem Jahr 1994 Wohnsitz im Kanton Solothurn. Seit dem 1. April 2005 ist die Familie in K. wohnhaft Negativer Einbürgerungsentscheid Am 15. Januar 2007 stellte A. X., zusammen mit seinen minderjährigen Kindern bei der Bürgergemeinde K. ein Gesuch um Einbürgerung. Mit Beschluss des Bürgerrates vom 25. November 2008 wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Kinder einstimmig abgelehnt. Die Bürgergemeindeversammlung folgte am 28. November 2008 dem negativen Antrag des Bürgerrates und lehnte das Gesuch ebenfalls einstimmig ab. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 eröffnet unter Beilegung der umfassenden Begründung des Bürgerrates. Der negative Entscheid wird namentlich damit begründet, dass der Gesuchsteller zu wenig integriert sei Beschwerde Gegen den negativen Entscheid der Bürgergemeinde K. erhob A. X. mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Er beantragte, es sei der Beschluss der Bürgergemein- 1
2 GER 11/2009 Volkswirtschaftsdepartement deversammlung vom 28. November 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei das Bürgerrecht der Bürgergemeinde K. zuzusichern, eventualiter sei die Angelegenheit an die Bürgergemeinde K. zum Neuentscheid zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Vernehmlassung In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2009 beantragte die Bürgergemeinde K., die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu erkennen gegeben habe, dass er zu wenig integriert sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Beschwerdelegitimation Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Er ist nach 199 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG; BGS 131.1) zur Beschwerde berechtigt Überprüfungsbefugnis Mit der Beschwerde können Rechts- und Verfahrensmängel jeder Art geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung bzw. des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen. Bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen, entfällt die Rüge der Unangemessenheit ( 203 GG i.v.m. 30 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970, Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS ). Nach Art. 3 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 (KV; BGS 111.1) anerkennt der Kanton die Selbständigkeit der Gemeinden und die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Die Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht, insbesondere das kantonale Recht, diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 113 Ia 200, E. 2a mit Verweisungen). Die Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates beschränkt sich bei Gemeindebeschwerden somit auf Rechtswidrigkeit und Willkür. Nach der 2
3 ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist ein Entscheid allerdings erst dann aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467, E. 3.1) Inhaltliches Anspruch auf rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer macht eine wiederholte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der angefochtene Beschluss gehe nicht auf seine Einwände ein. Zudem enthalte er neue Argumente, zu denen er nie angehört worden sei. Dazu gehöre namentlich sein Verhältnis zu Herrn O. sowie der Erwerb der Eigentumswohnung. Eine Verletzung dieses Anspruchs wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 111; BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ein wesentlicher Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die vorgängige Anhörung. Grundsätzlich ist dem Betroffenen vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem haben die Behörden die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und begründung sachgerecht auseinander zu setzen (BGE 123 I 31). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen negative Einbürgerungsentscheide einer Begründungspflicht, die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitet (BGE 131 I 18, E. 3, mit Hinweisen; vgl. auch GER 2006 Nr. 13). Der Gesuchsteller hat einen Anspruch darauf, zu wissen warum die Behörde seinen Antrag abgelehnt hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV stehen den Parteien eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (zum Ganzen vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 et alii). Aus dem Protokoll der Bürgerratssitzung vom 19. März 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor ErIass des negativen Einbürgerungsbeschlusses durch den Bürgerrat anlässlich des Einbürgerungsgesprächs umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auch an der ordentlichen Bürgergemeindeversammlung vom 28. November 2008 wurden unter Traktandum 3, Einbürgerungen, alle Gesuchsteller nach dem Vorstellen ihrer Portraits einzeln herbeigerufen und durften von der Bürgergemeindeversammlung befragt werden. Aus der umfangreichen Begründung des 3
4 GER 11/2009 Volkswirtschaftsdepartement Bürgerrates vom 25. November 2008 ist des Weiteren ersichtlich, dass der Bürgerrat sorgfältig und ernsthaft die Vorbringen des Beschwerdeführers prüfte und in seiner Entscheidfindung berücksichtigte. Welche konkreten Einwände des Beschwerdeführers unberücksichtigt blieben, ist nicht ersichtlich. Die Bürgergemeindeversammlung bestätigte einstimmig den negativen Beschluss des Bürgerrates. In einer solchen Konstellation kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und dessen Begründung zustimmt (BGE 131 I 18 E. 3.1). Dem negative Entscheid wurde als Begründung das umfassende Begründungsschreiben des Bürgerrates vom 25. November 2008 beigefügt. Im Rahmen der Bürgergemeindeversammlung vom 28. November 2008 wurden keine davon abweichenden Voten ergriffen. Eine weitergehende Diskussion fand offenbar nicht statt. Die Begründung des negativen Einbürgerungsentscheides zeigt ausführlich die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs. Sie ermöglicht dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine sachgerechte Anfechtung. Ein Anspruch, im Voraus zu den einzelnen Punkte der Begründung eines Entscheides eine Stellungnahme abgeben zu können, besteht hingegen nicht. Ist denn der Beschwerdeführer mit dem Entscheid sowie der Begründung nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit einer Anfechtung mit dem zulässigen Rechtsmittel offen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde vorliegend somit nicht verletzt Mangelnde Integration Die Beschwerdegegnerin begründete ihren negativen Einbürgerungsentscheid in massgeblicher Weise damit, dass der Beschwerdeführer zu wenig integriert sei. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer kaum über Kontakt zur Bevölkerung. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht willens, zentrale schweizerische Prinzipien des Zusammenlebens die Gleichberechtigung von Frau und Mann zu akzeptieren und diesen zum Durchbruch zu verhelfen. Auch sei er seinen elterlichen Betreuungs- und Erziehungspflichten, wenn überhaupt, nur äusserst dürftig nachgekommen. Zudem zeige der Beschwerdeführer gegenüber Verwaltungsbehörden ein ambivalentes Verhalten: Zum einen decke er diese mit Beschwerden ein, zum anderen wolle er Mitglied der schweizerischen Gemeinschaft werden. Des Weiteren habe er sich nicht gescheut, bestehende Unterhaltsverpflichtungen mehrmals gerichtlich feststellen bzw. bestätigen zu lassen. Schliesslich seien die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers undurchsichtig. Einerseits würden erhebliche Ausstände gegenüber der Einwohnergemeinde K. in Bezug auf Unterhaltsbeiträge bestehen und andererseits sei er in der Lage, in der gleichen Periode eine Eigentumswohnung zu kaufen. Es ist unbestritten, dass die Integration einen Prozess darstellt, der sich über eine gewisse Zeitspanne erstreckt. Entsprechend sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und nicht bloss einzelne Vorkommnisse. Der Begründung zum negativen Einbürgerungsentscheid kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Haltung des Beschwerdeführers insgesamt zum Anlass nimmt, eine 4
5 genügende Integration zu verneinen. Dass dabei auch ältere Geschehnisse berücksichtigt werden, ist nicht zu beanstanden Kontakt des Beschwerdeführers zur Schweizerischen Bevölkerung Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer verfüge nicht über Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung. Sein persönliches Beziehungsnetz bestehe praktisch nur aus einem einzigen Schweizer, K. O., welcher selber keine wesentlichen Kontakte zu Schweizern habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass gemäss Erhebungsbericht des Oberamtes vom 5. September 2007 der Beschwerdeführer auch unter Schweizern gute Kollegen habe, K. O. und B. W. Auch arbeite er in einem Team von sieben Leuten und habe ein gutes Verhältnis zu seinen Mitarbeitern. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dem Samariterverein angeschlossen und werde demnächst als Mitglied aufgenommen. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich mit dem Schweizer K. O. ein enges persönliches Verhältnis pflegt. Der Samariterverein K. verneint eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und hält fest, dass eine solche auch nicht erwünscht sei. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 19. März 2007 gibt der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass er am Gemeinde- und Vereinsleben erst teilnehmen werde, wenn er eingebürgert sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin als haltbar. Ob der Beschwerdeführer schliesslich über weitergehende massgebliche Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung verfügt, kann unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen offen bleiben Gleichberechtigung von Mann und Frau Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu akzeptieren und umzusetzen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er und seine Frau hätten die traditionelle Rollenwahl aus freien Stükken getroffen, wie dies auch eine Mehrzahl der schweizerischen, christlichen Familien tun. Auch könne das Tragen eines Kopftuches sowie die islamisch-züchtige Kleidung der Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt das blosse Tragen eines Kopftuches für sich keine gegen rechtsstaatliche und demokratische Wertvorstellungen verstossende Haltung zum Ausdruck. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Kopftuch trägt, sowie generell die mangelnde Integration der Ehefrau, kann jedoch mitberücksichtigt werden, wenn darin vor dem konkreten Hintergrund der Verhältnisse eine Haltung des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt, die mit unseren grundlegenden rechtsstaatlichen und demokratischen Wertvorstellungen im Widerspruch steht (vgl. BGE 134 I 56). 5
6 GER 11/2009 Volkswirtschaftsdepartement Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht im Einbürgerungsgesuch einbezogen, da sie über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies obwohl sie bereits seit über fünf Jahren in der Schweiz lebt. Nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bürgerratssitzung vom 19. März 2007 ist die Ehefrau nur für die Kinder und deren Erziehung da. Kontakt zu anderen Frauen hat sie nicht, da sie mit dem Haushalt und den Kindern beschäftigt ist. Dies scheint den Beschwerdeführer nicht weiter zu stören, ist er doch der Auffassung, dass es genüge, wenn er am öffentlichen Alltag, namentlich in Kindergarten und Schule, teilnehme. Diese Tatsachen können als Zeichen mangelnder Integration in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschwerdeführer eine Haltung und Einstellung offenbart, die mit den grundlegenden schweizerischen rechtsstaatlichen und demokratischen Wertvorstellungen - wie der Gleichberechtigung von Mann und Frau - im Widerspruch steht. Dass nun die Ehefrau des Beschwerdeführers sich für einen Deutschkurs angemeldet hat, ändert daran nichts. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind unter diesem Blickwinkel nicht willkürlich Betreuungs- und Erziehungspflichten Dem Erhebungsbericht des Oberamtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst auf wiederholte Anfrage und widerstrebend erklärte, dass er neben den beiden Kindern C. und D. noch einen Sohn E. aus erster Ehe hat. Erst im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahren kommt ans Licht, dass der Beschwerdeführer auch noch eine Tochter F. aus erster Ehe hat, die weiterhin im (...Heimatstaat...) lebt. Es ist unverständlich und zeugt von wenig Verständnis für die familienrechtliche Wertvorstellung in der Schweiz, wenn Kinder aus erster Ehe im Fragebogen zur Einbürgerung nicht genannt werden und deren Existenz nach und nach nur mit Widerwillen bekannt gegeben wird. Auch das äusserst schwierige Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn E. sowie der Umstand, dass die Unterhaltspflicht ihm gegenüber gerichtlich festgesetzt werden musste, sind weitere Anzeichen in diesem Sinne. Kommt nun die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der gesamten konkret vorliegenden Verhältnisse zum Schluss, eine Integration des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend gewährleistet und lehnt sie gestützt darauf das Einbürgerungsgesuch ab, so erscheint dies unter Berücksichtigung der beschränkten Überprüfungsbefugnis jedenfalls nicht als willkürlich oder unverhältnismässig. Eine weitergehende Erörterung der Begründung der Beschwerdegegnerin im Einzelnen erübrigt sich damit. 6
7 3. Schlussfolgerungen Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde vorliegend nicht verletzt. Indem die Beschwerdegegnerin das Einbürgerungsgesuch von A. X. im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens unter Verweis auf die mangelnde Integration insgesamt abweist, ist weder Willkür noch anderweitige Rechtswidrigkeit festzustellen. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Regierungsratsbeschluss vom 15. Dezember 2009) 7
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