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1 Bioethik 1 Creditpoint ( V / Ü 2 ) P. Scherer-Geiß, Dipl.-Päd. Geschäftsführerin des Zentrums für Bioinformatik an der Universität d. Saarlandes Geb. E 1 1 Postfach Saarbrücken

2 2. Status menschlicher Embryonen 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik 2.2 Embryonale Stammzellenforschung 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen

3 2. Status menschlicher Embryonen

4 2. Status menschlicher Embryonen (Teil1) Die Etablierung und Entwicklung unterschiedlicher In Vitro Techniken haben menschliche Embryonen außerhalb eines weiblichen Körpers verfügbar gemacht. Mit den dadurch gestiegenen Zugriffsmöglichkeiten wurden neue Handlungsoptionen eröffnet.

5 2. Status menschlicher Embryonen (Teil2) Was ist ein Embryo? Der natürliche Weg auf dem Embryonen entstehen, ist die Befruchtung von Ei- und Samenzellen Zentrale Grundfragen der Bioethik lauten zurzeit: Ist der Embryo ein Mensch? Besitzt er Menschenwürde? Inwiefern steht ihm Menschenwürde zu?

6 2. Status menschlicher Embryonen (Teil3) Von der Beantwortung dieser 3 Fragen hängt es heutzutage wesentlich ab, ob Forschung an Embryonen, die eventuelle therapeutische oder pharmakologische Nutzung embryonaler Stammzellen, die Erzeugung oder das Beiseitelegen überzähliger Embryonen in der Fortpflanzungsmedizin und andere Handlungsoptionen ethisch legitimierbar sind. Begrifflich besteht ein Kern dieser Fragestellung in dem Problem, welcher Status frühen Embryonen zuzusprechen ist Die moderne Bioethik hat den Statusbegriff medikalisiert.

7 2. Status menschlicher Embryonen (Teil4) Er betrifft den Menschen sowie die Schutzwürdigkeit früher, wenige Tage alter Embryonen. Die konsequente Lebensschutzoption geht davon aus, dass einem Embryo von der Befruchtung an derselbe moralische Status zukommt wie allen anderen Menschen. Die Würde des Menschen ist in der Vernunftfähigkeit bzw. Autonomiefähigkeit und damit Moralfähigkeit des Menschen begründet (nach Immanuel Kant)

8 2. Status menschlicher Embryonen (Teil5) Die Gegenposition hierzu setzt voraus, dass die Menschenwürde teilbar ist. Sie macht den moralischen Status eines einzelnen Menschen von empirischen Eigenschaften wie Leidensfähigkeit, Selbstbewusstsein, Rationalität oder Handlungsfähigkeit abhängig. Dies bedeutet, dass nicht nur Embryonen, sondern auch allen anderen Menschen, denen das jeweilige Kriterium nicht entspricht, wie etwa Säuglingen, Schwergeistig Behinderten, komatösen oder dementen Menschen keine Menschenwürde zugesprochen werden könnte.

9 2. Status menschlicher Embryonen (Teil6) In letzter Zeit zeichnet sich eine dritte Position ab, nach der die Menschenwürde mit der Entwicklung des Menschen kontinuierlich oder graduell zunimmt. Auch hier spielt Willkür eine Rolle. Es stellt sich hier die noch nicht beantwortete Frage, welche Schutzkontakte im Umgang mit menschlichen Embryonen angemessen sind.

10 2. Status menschlicher Embryonen (Teil7) Bei geborenen Menschen sind es die Individualrechte, wie das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche und physische Integrität, die sich aus der Menschenwürde ableiten. Nun ist die Begründung von Individualrechten im engeren Sinne im Fall von Embryonen schwierig.

11 2. Status menschlicher Embryonen (Teil8) Embryonen können (mit Ausnahme der ersten Tage) - sofern sie im Labor gezeugt wurden - ihre Entwicklung nicht individuell, sondern nur in engster leiblicher Beziehung mit einer Frau fortsetzen, die nicht von anderen Menschen ersetzt werden kann. Dies ändert allerdings lediglich etwas an der Angemessenheit des Schutzkonzeptes.

12 2.1. Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik

13 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil1) Mit der Verfügbarkeit menschlicher Embryonen in medizinischen Kontext steigt auch der Zwang ethische Fragen zu diskutieren, die sich im Zusammenhang mit verschiedenen biomedizinischen Verfahren ergeben. Hierzu zählen auch die Pränataldiagnostik (PD) und die Präimplantationsdiagnostik (PID) Pränataldiagnostik (PD oder PND) vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen der Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen (z.b. auch Ultraschall-, Blut- und Urinuntersuchungen)

14 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil2) Wie der Ultraschall, so hat sich auch die Pränataldiagnostik (PD) mittels Fruchtwasseruntersuchung oder Chorionzottenbiopsie (Gewebeprobe aus der Plazenta) in den letzten beiden Jahrzehnten zum Standardangebot der Schwangerenvorsorge entwickelt. Die PD ist das größte Arbeitsfeld genetischer Diagnostik, kann aber auch als das umstrittenste gelten.

15 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil3) Pränatale Diagnostik (PD) vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen der Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen (z.b. auch Ultraschall-, Blut- und Urinuntersuchung) bei Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen können nur Versorgungspakete abgerechnet und in Anspruch genommen werden keine detaillierte Information zu Teilleistungen explizit vorgesehen

16 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil4) Wie der Ultraschall, so hat sich auch die Pränataldiagnostik (PD) mittels Fruchtwasseruntersuchung oder Chorionzottenbiopsie in den letzten beiden Jahrzehnten zum Standardangebot der Schwangerenvorsorge entwickelt. [...] Die PD ist das größte Arbeitsfeld genetischer Diagnostik, kann aber auch als das umstrittenste gelten, ist doch die Konsequenz eines positiven Testergebnisses in der Regel die Abtreibung (BÜRO FÜR TECHNIK-FOLGEN-ABSCHÄTZUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES nach Kurmann 2002, 391)

17 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil5) Der Triple-Test kann als Beispiel dafür gelten, wie schwierig es ist, ein bestehendes Testangebot, selbst dann, wenn es von Fachleuten als wenig (oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen) medizinisch sinnvoll erachtet wird, ein= zudämmen (BÜRO FÜR TECHNIK-FOLGEN-ABSCHÄTZUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGEN nach Kurmann 2002,394) Ausweitung vorgeburtlicher Untersuchungen und Tests Gewöhnungseffekt: es ist normal, Versorgungspakte (nicht invasive Verfahren) anzuwenden

18 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil6) Beratung im Kontext pränataler Diagnostik Ziel: informed consent (informierte Einwilligung) Nichtdirektivität als Chance und Gefahr Chance zur Selbstbestimmung Gefahr der Verantwortungsabgabe und des Alleinlassens

19 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil7) Interessenkonflikte der eingebundenen Personen bzw. Gruppen Mediziner (ev. Angst vor Regressansprüchen) Krankenkassen (ev. Kostenreduktion) Gesellschaft (ev. Phylogenese, gesunde Kinder) Eltern (ev. Wunsch nach gelungener Reproduktion, bedingungslose Akzeptanz der Kinder) Berater (ev. Legitimation und Sicherung der eigenen Arbeitsstelle)

20 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil8) Nicht invasive Verfahren Indirekte bzw., Bildgebende Methoden kein Eingriff in den mütterlichen Körper keine bzw. kaum Gefahr für ungeborene Kinder Triple Test (AFP-plus) Weiterentwicklung des Alpha-Feto-Protein Tests (AFP) mütterliche Blutuntersuchung des vom Fötus ausgeschiedenen Alphaproteins Untersuchungen zusätzlicher Eiweißstoffe

21 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil9) Auswertung der Ergebnisse in Bezug zum Alter der Mutter Einstufung in Risikogruppe Sonographie seit den 60er Jahren angewendet Ende der 70er Jahre routiniert Änderungen der Mutterschaftsrichtlinien: Erhöhung von 2 auf 3 Sonograhien pro normaler Schwangerschaft (9. 12 SSW, SSW, SSW) verbesserte Methoden: 3D-Sonograhie, Dopplerultraschall

22 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil10) Ersttrimesterscreening Untersuchung der embryonalen Nackenfalte in Verbindung mit biochemischen Untersuchungen falsch-positiv Rate bei Trisomie 21 bei ca. 5% FISH Test FISH = Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung Relativ neuer 24-Stunden Blut-Schnelltest

23 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil11) Sichtbarmachung von Chromosomen oder Genen mittels DANN-Sonden Erkennung der Chromosomenaberrationen 13, 18, 21 X und Y viele andere Strukturaberrationen nicht diagnostizierbar In ca. 15% keine eindeutige Aussagekraft

24 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil12) Invasive Verfahren Chorionzottenbiopsie Nach auffälliger Sonographie und bei Verdacht auf Stoffwechselkrankheiten Vaginale oder abdominale (ab 12. SSW) Gewebeentnahme aus den Zotten am Ende der Nabelschnur Fehlgeburtsrisiko bei 4 8%, zusätzliches Risiko für Missbildung, Schmerzen, Blutungen

25 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil13) Geschlechtbestimmung, Chromosomenanomalien, Muskel-, Blut-, und Stoffwechselkrankheiten, (z.t. seltene Erbkrankheiten) Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung) seit 1984 ärztliche Verpflichtung, schwangere Frauen, die 35 Jahre oder älter sind, auf die Möglichkeiten der Amniozentese hinzuweisen (seit neuestem Pflicht)

26 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil14) SSW örtliche Betäubung abdominale Punktion des Fruchtwassers Kultivierung der fötalen Zellen Chromosomen- und DNA-Analyse, biochemische Tests Ergebnisse nach 2-4 Wochen Fehlgeburtsrisiko bei ca.1% (0,3 2,4%), Krämpfe, Wehen, leichte Blutungen

27 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil15) Cordozentese (Nabelschnurpunktion) Entnahme fötalen Blutes aus der Nabelschnur in der 20. SSW nach unklarem Befund einer Amniozentese Seltene Erbkrankheiten, Infektionen, Muskel-, Blut-, Stoffwechselkrankheiten Therapiemöglichkeiten durch z.b. Bluttransfusionen bei Rhesusunverträglichkeiten, Verabreichung von Medikamenten Fehlgeburtsrisiko bei ca. 1 3%

28 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil16) Fetoskopie (Fruchtspiegelung) abdominale fötale Endoskopie ( SSW) Haut-, Leberproben, äußere Fehlbildung, Haut- und Blutkrankheiten erhöhtes Fehlgeburtsrisiko

29 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil17)

30 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil18) PN oder Ziel ist es, Defekte des Embryo (PND) im Mutterleib zu diagnostizieren und ggfls. therapeutisch einzugreifen. Jedoch ist in den seltensten Fällen, eine Therapie des Embryos im Mutterleib möglich. Dann soll die Schwangere die freie, selbstbestimmte Entscheidung treffen, ob sie das möglicherweise behinderte Kind austragen möchte oder nicht.

31 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil19) Die Notlage der Schwangeren wird folglich zum entscheidenden Faktor für das weitere Leben des Embryo. Seit 1976 ist die PN (PND) eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

32 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil20) Präimplantations- Die PID beinhaltet eine gesetzliche diagnostik (PID) Untersuchung des Embryos im Reagenzglas auf bestimmte Defekte oder gewünschte Anlagen nach einer IVF (In vitro-fertilisation) oder ICSI (Intra-cellular-semen-injection) vor seiner Einpflanzung in die Gebärmutter. Dabei wird dem achtzelligen Embryo eine Zelle entnommen und untersucht. Wird hierbei ein Gendefekt entdeckt, wird der Embryo getötet.

33 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil21) In der wissenschaftl. Sprache wird allerdings vom Verwerfen des Embryos gesprochen. Das bedeutet, dass die PID ausschließlich angewendet werden kann, wenn der Frau zuvor, nach einer Hormonbehandlung, die Eizellen operativ entnommen und dann künstlich befruchtet werden. Im Gegensatz zur PN (PND) erfordert die PID folglich einen körperlichen Eingriff mit höheren Gesundheitsrisiken für die Frau

34 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil22) Ziel der PID ist i.d.r. eine eugenische Selektion. Der Embryo wird verworfen, falls er nicht der gewünschten Norm entsprechend ausgestattet ist. PID Während bei der Abtreibung nach einer PN (PND) die Tötung des Embryos aus einer Notlage der Schwangeren heraus gerechtfertigt wird und diese Schutz vor einer subjektiv unerträglichen Belastung erhält, besteht bei der Tötung des Embryos nach einer PID keine derartige Schwangerschaftskonfliktlage.

35 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil23) Es besteht noch keine leibliche Einheit mit der Mutter 1990 wurde in den USA das erste Kind geboren, das mittels PID auf mögliche Erbkrankheiten untersucht worden war wurde das erste durch künstliche Befruchtung gezeugte Kind geboren, das von den Ärzten gezielt durch eine PID ausgesucht worden war um als Knochenspender für seine todkranke Schwester eingesetzt zu werden.

36 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil24) PID wird in Belgien, England und den USA praktiziert. Die PID ist zur Zeit in der BRD noch verboten. PID Die BÄK (Bundesärztekammer) hat allerdings in einer Stellungnahme eine begrenzte Anwendung befürwortet. Hierbei werden immer wieder die Selbstbestimmungsrechte der Frau auf ein nicht behindertes Kind angeführt und vor allem die Frage gestellt, weshalb die PN (PND) und die Abtreibung zulässig sind, aber die PID mit der vergleichbaren Zielsetzung nicht.

37 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil25) Beispiel Oldenburgerbaby 1997 überlebte in einer Oldenburger Klinik nach einer Abtreibung (medizinischer Indikation, 25. Schwangerschaftswoche) der Fötus und kam lebend zur Welt. Damit derartige Konfliktfälle künftig ausbleiben, ist es gängige Praxis, vor einer Abtreibung den Fötus im Mutterleib zu töten (denn das ist gemäß 218, 218a STGB straffrei, wenn die erforderlichen Indikationen vorliegen)

38 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil26) Grundsätzlich geht es bei den Diskussionen um die PID um den Schutz des extra-uterinen gegenüber dem Schutz des intra-uterinen Embryos und die grundrechtsrelevante Frage, welchen Rechtsstatus der Embryo hat.

39 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil27) Bei der PID verschlingen sich gleich mehrere ethische Probleme. Einmal das Problem einer verbrauchenden Embryonenforschung um die PID durchzuführen, wird dem Embryo eine totipotente Zelle entnommen, also ein Zwilling des Restembryo erzeugt, und im Zuge der Diagnostik vernichtet. Das ist einer der Gründe, weshalb in Deutschland die PID gesetzlich verboten ist, weil sie mit dem Embryonenschutzgesetz in Konflikt gerät

40 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil28) Das zweite Problem liegt in der Spannung zwischen Ziel und Mittel der PID. Ihr Ziel ist es, den Wunsch risikobehafteter Eltern nach einem eigenen, genetisch unbelasteten Kind zu erfüllen. Das Mittel dazu ist eine Zeugung auf Probe : Ein Embryo wird in der Absicht gezeugt, ihn zu verwerfen wenn er nicht den Erwartungen entspricht. Das ist eine Selektion, die menschliches Leben verschiedenen Wertigkeiten unterwirft. Die ethische Frage lautet, ob das Ziel solch ein Mittel rechtfertigen kann, ob ein Kinderwunsch um jeden Preis zu erfüllen ist.

41 2.1 Pränatal und Präimplantationsdiagnostik (Teil29)

42 2.2. Embryonale Stammzellenforschung

43 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil1) Stammzellen sind undifferenzierte und unbegrenzt teilungsfähige Zellen, aus denen durch Teilung jeweils wiederum eine Stammzelle und eine zur Differenzierung fähige Zelle entsteht. Sie sind gewebespezifisch determiniert und stellen das Ausgangsmaterial der embryonalen Organentwicklung und aller regenerationsfähigen Gewebe der Erwachsenen (wie z.b. die Haut oder blutbildende Zellen des Knochenmarks) dar.

44 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil2) Adulte Stammzellen sind Stammzellen des erwachsenen Menschen. Die Forschung untersucht, inwieweit diese mit der gleichen Zielsetzung wie bei der Verwendung embryonaler Stammzellen genutzt werden können. Damit würde die ethische und rechtliche Problematik der Nutzung und Verwerfung von Embryos umgangen.

45 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil3) Embryonale Stammzellen sind die Stammzellen des Embryos und damit der bereits befruchteten, entwicklungsfähigen, menschlichen Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, und ferner jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Bei den Stammzellen unterscheidet man pluripotente (= Zellen der inneren Zellenmasse = Embryoblasten) und totipotente (=Zellen im 8-Zellen-Stadium) Stammzellen. Aus den totipotenten Stammzellen kann ein Mensch entstehen. Aus den pluripotenten Stammzellen können bestimmte Zelltypen (Gehirn- oder Blutzellen) nachgebildet werden.

46 2.2 Embryonale Stammzellenforschung Animation

47 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil4) Embryonale Stammzellen gelten als heißbegehrte Tausendsassas. Forscher hoffen, aus ihnen eines Tages Ersatzzellen oder gar ganze Organe nachzuzüchten. Zu Forschungszwecken gewinnt man sie aus überzähligen befruchteten Eizellen. Für die Gewinnung der Stammzellen geht der frühe Embryo zu Grunde. Deshalb ist die Forschung mit embryonalen Stammzellen umstritten. Kritiker befürchten, dass Embryonen gezielt als Ersatzteillager für kranke Menschen missbraucht werden könnten.

48 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil5) In Deutschland ist die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen daher nur unter strengen Auflagen erlaubt. 5 des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz, STZG) vom 28.Juni 2002 sagt:

49 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil6) Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass: 1.sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen und

50 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil7) 2. nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik a) die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit möglich bereits in In-vitro- Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt worden sind und b) der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen lässt.

51 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil8) Jede Einfuhr und jede Verwendung embryonaler Stammzellen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde ( 6 STZG) Die zuständige Behörde ist eine durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zu bestimmende Behörde aus seinem Geschäftsbereich.

52 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil9) Bei der zuständigen Behörde wird eine interdisziplinär zusammengesetzte unabhängige zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung eingerichtet, die sich aus 9 Sachverständigen der Fachrichtung Biologie, Ethik, Medizin und Theologie zusammensetzt. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen ( 8 STZG). Die zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung prüft und bewertet anhand der eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertreten ist ( 9 STZG)

53 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil10) Das ethische Hauptargument gegen die moralischen Zulässigkeiten der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen geht von der Tatsache aus, daß für diese Forschung menschliche Embryonen genutzt und verbraucht werden. Besonders im Rahmen des Ethik-Diskurses in den deutschsprachigen Ländern wird darin eine Verletzung der Würde des Menschen gesehen.

54 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil11) Ein weiteres Argument gegen diese Forschung macht geltend, dass für die Erzeugung menschlicher embryonaler Stammzellen auf dem Wege des Forschungsklonens bzw. des therapeutischen Klonens (das später noch ausführlicher behandelt wird) Eizellen erforderlich sind, zu deren Gewinnung Frauen als Eizell-Lieferantinnen gebraucht würden. Das ethische Problem der Stammzellenforschung liegt also nicht in der Forschung an und mit den Stammzellen, sondern in der Art der Gewinnung.

55 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil12) Ethisch umstritten ist die Forschung an und mit embryonalen Stammzellen, die auf dem Wege der Vernichtung des menschlichen Embryos gewonnen werden. Denn hier wirft sich das ethische und rechtliche Problem des Embryonenschutzes und damit des moralischen Status des Embryos (bereits erläutert) auf. Die Forschung mit adulten bzw. aus Nabelschnurblut stammenden Stammzellen ist ethisch problemlos. Der strittige Punkt ist die Zerstörung des menschlichen Embryos.

56 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil13) Die Embryonen entwickeln sich und sie sterben also ausschließlich im Dienst der biologischen Forschung. Daraus ergibt sich das ethische und rechtliche Dilemma. Seit dem 1993 ergangenen zweiten Urteil zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs hat sich das Bundesverfassungsgericht für den Schutz auch schon des ungeborenen menschlichen Lebens ausgesprochen. Im ersten Leitsatz dieses Urteils hieß es: Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. (aus Urteil zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs von )

57 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil14) Dieses Urteil bezog sich zwar nicht auf die befruchtete und sich teilende Eizelle, sondern erst auf den Embryo nach dem Zeitpunkt der Einnistung. Der für die Embryonenforschung maßgebliche Zeitraum der ersten 14 Lebenstage blieb also gerade ausgespart. Es ist aber eindeutig, dass es sich bei dem Neugeborenen um individuelles [...] Leben, das im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt. (BVerfGE 39,1 [41]; 88, 203 [252])

58 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil15) Natürlich ist damit keine Sicherheit darüber gegeben, wie das BVerfGE in der Zukunft tatsächlich über die Zulässigkeit der Embryonenforschung urteilen würde. Bliebe das Gericht aber in der Kontinuität seiner bisherigen Rechtssprechung, so würde es das, was es für den Status des Embryos während der Schwangerschaft zugestanden hat, dem noch nicht implantierten Embryo kaum verweigern können.

59 2.2 Embryonale Stammzellenforschung (Teil16) Sollten embryonale Stammzellen tatsächlich eines Tages zu therapeutischen Anwendungen beim Menschen führen und den Heilungsprozess von Krankheiten fördern, so müsste jedoch ein weiteres Problem beachtet werden, nämlich das gravierende Problem der immunologischen Abstoßung des fremden Zelltransplantats. Diese Abstoßung könnte nur durch die Verwendung von Zellen umgangen werde, die vom Patienten selbst stammen. Solche Zellen aber liefert das so genannte therapeutische Klonen, zu dem wir in nächsten Kapitel kommen werden

60 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin

61 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil1) Die Reproduktionsmedizin (als Teilbereich der Medizin) befasst sich mit Fortpflanzungsmethoden außerhalb des Körpers (z.b. In Vitro Fertilisation) Am 01.Juli 1990 wurde in der BRD das Gentechnik-Gesetz (GenTG) eingeführt.

62 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil2) Während Skeptiker in dieser Technologie große Gefahren sahen, waren die Befürworter überzeugt, dass die Gentechnik in der Medizin, in der Landwirtschaft und in vielen anderen Industriebereichen neue Horizonte eröffnen würde. Ziel des Gesetzes war es, durch normativ verbindliche Regelungen Leben und Gesundheit der Menschen sowie die Umwelt vor den potentiellen Gefahren der Gentechnik wirksam zu schützen.

63 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil4) Weiterhin umfasst die Reproduktionsmedizin Problemfelder, wie: Abtreibung Eizellspende, Samenspende, In Vitro Fertilisation Späte Mutterschaft und Leihmutterschaft Klonen (reproduktiv und therapeutisch) aber auch: Rote Gentechnologie Grüne Gentechnologie

64 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil5) Hierzu gibt es in der Bevölkerung eine unterschiedliche Zustimmungslage 32% der Europäer unterstützen z.b. die Bestrebungen zum Klonen (ohne Unterscheidung ob reproduktiv oder therapeutisch) voll, 50% risikoabhängig und 17% überhaupt nicht.

65 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil6) Die Rote Gentechnologie umfasst alle Bereiche die mit Medizin in Verbindung stehen, wie rekombinante Herstellung von Medikamenten, Gentherapie, Stammzellforschung, Grundlagenforschung mit gentechnologischen Methoden und genetisches Testen. In der Schweiz wurde am 28.November 2004 die erste verbindliche Abstimmung in einem demokratischen Land über ein Gesetz zur Verwendung von überzähligen Embryonen (von In-Vitro-Fertilisations-Versuchen) zur Stammzellforschung durchgeführt. Es stimmten knapp zwei Drittel der Bevölkerung (66,4%) und alle Kantone mit Ja.

66 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil7) Die grüne Gentechnologie umfasst die Anwendung der Gentechnologie in der Pflanzenzüchtung Hier ist die Ablehnungshaltung am höchsten. Je ca. ein Drittel der Bevölkerung unterstützen voll, risikoabhängig oder lehnen diesen Bereich ab. Noch stärker ist die Ablehnung, wenn es um Nahrungsmittel geht, da sind 50% strikt dagegen.

67 Bioethik 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin

68 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil8) Denkbare Anwendungsbereiche der Gentechnologie gibt es viele. Real machbar, praktikabel, ist derzeit nur wenig. Ebenso sind alle diese Verfahren ethisch noch nicht ausdiskutiert. Die Entdeckung immer neuer Gene, die für Erbkrankheiten als determinierend gelten führen zur Entwicklung von immer mehr Gentests, die auch angewandt werden wollen.

69 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil9) Heutige angewandte Techniken der Reproduktionsmedizin haben ihren Ursprung in der Tierzucht. Um diese zu optimieren, wurden vor allem in der Rinderzucht Experimente durchgeführt um auf die Qualität der Nachkommen Einfluss zu nehmen war die Geburt des 1. extrakorporal gezeugten Kindes in Großbritannien eine Sensation

70 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil10) Heute gilt z.b. die In Vitro Fertilisation als gesellschaftlich akzeptierte Maßnahme zur Behandlung kinderloser Frauen und Paare (Erfolgsrate: nur ca. 20%) und weitere Methoden haben Aufwind Aber: Vieles wird auch kritisch diskutiert

71 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil11) Ein Problem, das sich bei der Frage der Reproduktionstechnologie immer wieder aufdrängt, ist der Umgang mit den überzähligen Embryonen. Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESG) verbietet es, mehr als drei Embryonen zu zeugen, denn nur so viele können in eine Frau implantiert werden

72 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil12) Theoretisch könnten sich drei Kinder entwickeln, aber realistisch ist oft nur, dass sich 1 Kind entwickelt. Wird ein Embryo nicht eingepflanzt muss er eingefroren werden. Die Zahl überzähligen Embryonen ist nicht erfasst wurden in England 3000 tiefgefrorene Embryonen einfach vernichtet. Rom sprach von einem pränantalen Massaker

73 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil13)

74 3. Gentechnische Reproduktionsmedizin (Teil14) Frage: Wo geht der Weg hin? Was ist alles machbar? Und was ist ethisch vertretbar? Kann bald durch gentechnische Veränderung ein genau definierter (oder gar geklonter) Mensch entstehen?

75 3.1. Therapeutisches und Reproduktives Klonen

76 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil1) Der Begriff Klon ist dem Griechischen entnommen und bedeutet Spross oder Sprössling. Unter Klonieren versteht man die in der Natur weit verbreitete Form der ungeschlechtlichen Vermehrung von Lebewesen. Bei Einzellern und Pflanzen ist sie ein ganz normaler Vorgang und meint die ungeschlechtlich neu entstandene Kopie eines Lebewesens, die Bildung eines Ablegers.

77 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil2) Dem heutigen wissenschaftlichen Forschungsstand nach können drei Methoden des Klonierens unterschieden werden: Die erste Technik ist die einfachste, unspektakulärste Methode: die Herstellung von Kopien einzelner Gene oder Genabschnitte, d.h. von DNA-Kopien in der Molekularbiologie.

78 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil3) Die zweite Technik des Klonierens wird als Herstellung identischer Mehrlinge verstanden. Diese können entweder von der Natur hervorgebrachte eineiige Zwillinge sein oder die tierexperimentell erzeugten identischen Mehrlinge aus isolierten Zellen, die unmittelbar nach der Befruchtung als Blastomeren der 2- bis 8-Zell-Stadien noch als totipotent bezeichnet werden können.

79 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil4) Die dritte Technik beschreitet einen gänzlich anderen Weg, indem das genetische Programm einer nicht mehr totipotenten Zelle, sei es eine embryonale, eine fötale oder eine differenzierte Körperzelle, in eine entkernte, unbefruchtete Eizelle übertragen wird. Dieses transferierte Genom kann ein so genannter somatischer Zellkern aus der Zelle eines jungen Embryos, eines Föten oder eines erwachsenen Individuums sein.

80 Bioethik Zellkultur genetische Mutter Leihmutter Euterzelle Entkernte Eizelle Schafembryo mit DNS vom Mutterschaf Unbefruchtete Eizelle Dolly Eispender DNS wird entfernt

81 Bioethik

82 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil8) Während bei der zweiten Technik eineiige Geschwister entstehen, die stets alle das neu kombinierte mütterliche und väterliche Erbgut besitzen, entsteht bei dieser dritten Technik ein neues Lebewesen, dessen genetisches Programm mit dem der elterlichen, aber entweder der väterlichen oder nur mütterlichen Spenderzelle gleich ist. Somit ist mit dieser dritten Klonierungstechnik tatsächlich die Möglichkeit gegeben, ein erwachsenes Individuum mit dem gleichen genetischen Programm zu vervielfältigen.

83 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil9) Beim Klonen stellt sich die Frage nach den Regeln oder Gesetzen, denen sich eine Gesellschaft verpflichtet. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Einzellern und Pflanzen die ungeschlechtliche Vermehrung ein natürlicher Fortpflanzungsmechanismus ist.

84 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil10) Bakterien beispielsweise vermehren sich durch einfache Verdoppelung ihres genetischen Materials und anschließende Teilung des Zellkörpers. Die von einem einzigen Bakterium abstammenden Bakterien sind somit alle Klone. Die Mechanismen des natürlichen Klonens werden in der Pflanzenzüchtung genutzt (Grüne Gentechnologie).

85 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil11) Die Ziele der Pflanzenzüchtung (Optimierung und Vereinheitlichung) können in sich zwar ethisch fragwürdig sein, doch ist dies keine Frage der methodischen Vorgehensweisen des Klonierens.

86 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil12) Klonieren bei Tieren Neu ist die Möglichkeit des gen-identischen Kopierens von ausgewachsenen Lebewesen im Bereich der Säugetiere (und der Menschen) zeigte der amerikanische Forscher Jeremy Hall, dass die Methoden des Embryosplitting (im frühen Stadium werden Embryonen in Einzelzellen zerlegt) auch auf den Menschen übertragbar ist.

87 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil13) Das Klonen von Tieren kann jedoch in der Hinsicht ethisch bedenklich sein, wenn man überlegt, dass aus dem kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteil ein bedenkenswerter Verlust an genetischer Vielfalt einherginge, der den Bestand einer Nutztierpopulation auf Dauer gefährden könnte. Ein einziger Krankheitskeim könnte eine geklonte Herde vernichten.

88 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil14) In besonderem Maße kann der Nutzen für Kranke, für die unter Umständen lebenswichtige Medikamente mit Hilfe der transgenen Tiere gewonnen werden, genannt werden, dem Tierschutz muss natürlich auch hier Rechnung getragen werden.

89 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil15) Klonieren beim Menschen Bei der Klonierung beim Menschen müssen nicht nur die Zielsetzungen beachtet werden, sondern auch bzw. vor allem die methodische Vorgehensweise. Die zur Etablierung der Klonierungstechnik beim Menschen erforderlichen Eizellen (deren Kerne gegen Kerne somatischer Körperzellen ausgetauscht werden müssten), würden großteils zugrunde gehen oder hätten Entwicklungsanomalien, die ihre Vernichtung nach sich ziehen würden (...sagt man in Ethikerkreisen...)

90 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil16) Diese Embryonen würden ausschließlich als Mittel zum Zweck der Erforschung einer neuen Technik eingesetzt und verbraucht. Dies widerspricht dem Gebot der Menschenwürde Nach dem deutschen Recht (ESchG) wird bereits der befruchteten Eizelle, die das Potential hat, sich zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln, dieselbe Würde zugesprochen wie dem Menschen an sich.

91 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil17) Abgesehen davon, dass langfristige gesundheitliche Risiken der Klonierungstechnik nicht notwendigerweise vorhersehbar sind, widerspricht die Anwendung der Klonierung dem Prinzip der Menschenwürde Der jeweilige Klon wird nicht um seiner selbst willen erzeugt, sondern mit einer bestimmten Absicht, also als Mittel zum Zweck.

92 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil18) Auch wenn das Ziel ehrenhaft sein sollte, etwa wenn ein Klon von einem Leukämiepatienten erzeugt würde, um als Knochenmarkspender zu fungieren, so wäre dies eine ethisch nicht zu rechtfertigende Instrumentalisierung des Klons (...sagt man in Ethikerkreisen...)

93 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil19) Sollte die Programmierung geklonter Embryonen dahingehend möglich sein, dass sich aus ihren Zellen in vitro bestimmte Organe züchten lassen, ohne dass sich also ein vollständiger Mensch entwickelt müsste, wäre dies ebenfalls unzulässig, da nach deutschem Recht bereits dem Embryo die volle menschliche Würde zukommt.

94 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil20) Bereits in den 80er Jahren hat Hans Jonas von einem mit der Menschenwürde verbundenen Recht auf Nichtwissen gesprochen. Dieses ist gefährdet, wenn etwa ein unfruchtbares oder von einer genetischen Erkrankung betroffenes Paar aus einer Körperzelle eines der beiden Paaren ein Kind zeugen ließe.

95 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil21) Epigenetische Faktoren bestimmen neben den genetischen die Entwicklung der Persönlichkeit, weswegen sich Szenarien von völlig identischen Herdenmenschen erübrigen. Gleichwohl wird ein geklonter Mensch dennoch das Vorbild eines verfrühten Zwillings vor Augen haben und damit in seiner eigenen Entwicklung nicht völlig frei sein.

96 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil22) Mit der jedem Menschen eigenen Würde ist ein Recht auf Selbstbestimmung und Individualität verbunden, das durch die vermeintliche Vorbestimmung und eine spezifische Erwartungshaltung der Umwelt empfindlich gestört sein könnte. Nicht die genetische Identität ist das moralische Problem (vgl. eineiige Zwillinge), sondern die Funktionalisierung des geklonten Menschen, der aufgrund spezifischer Erwartungen oder Anforderungen in diese Welt kommt.

97 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil23) Unabsehbare Auswirkungen auf die Familienstruktur im Allgemeinen und die persönliche Entwicklung des geklonten Menschen im Besonderen lassen die Klonierung von Menschen als ethisch völlig inakzeptabel erscheinen. Die Züchtung menschlicher Gewebe aus Embryonalzellen (Stammzellen) ist verwerflich, wenn das personal menschliche Leben von Anfang an vorhanden ist (...sagt man in Ethikerkreisen...)

98 3.1 Therapeutisches und Reproduktives Klonen (Teil24) Wenn der befruchteten menschlichen Eizelle bereits die volle Menschenwürde zukommt, dann ist die Ablehnung des Klonierens zwingend!

99 Summary (Teil2) Status menschl. Embryonen Status menschl. Embryonen Embryos entstehen auf natürl. Weg Befruchtung von Ei- und Samenzellen betrifft die Schutzwürdigkeit früher, wenige Tage alter Embryonen

100 Summary (Teil2) Status menschl. 3 Positionen: Embryonen 1) von der Befruchtung an gleicher moralischer Status wie dem Menschen 2) Menschenwürde ist teilbar (d.h. wird nur in bestimmten Kriterien zuerkannt). Z.B. Geistig Behinderte, Koma - Patienten, Demenz - Patienten, Säuglinge keine Menschenwürde! 3) Menschenwürde nimmt mit der Entwicklung des Menschen kontinuierlich zu.

101 Summary (Teil2) Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik sind zwei biomedizinische Verfahren PD oder vorgeburtliche Diagnostik, alle im Rahmen PND der Schwangerenvorsorge durchgeführten Untersuchungen Invasive und Nicht invasive Verfahren PID Gesetzliche Untersuchung des Embryos im Reagenzglas auf bestimmte Defekte oder gewünschte Anlagen nach einer IVF (In-vitro-Fertilisation) oder ICSI (Intra-cellular-semen-injection) vor seiner Einpflanzung in die Gebärmutter

102 Summary (Teil2) PID PID Bei der Tötung des Embryos besteht keine Notlage der Schwangeren 1997 überlebte ein Kind in Oldenburg eine Abtreibung in der 25. Schwangerschaftswoche ( Oldenburger Baby ) Embryonale Embryonale Stammzellen sind die Stammzellen Stammzellen - des Embryos und damit der bereits befruchteten, forschung entwicklungsfähigen, menschlichen Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an

103 Summary (Teil2) Embryonale Stammzellen sind: jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. (Pluripotente Zellen = Zellen der inneren Zellenmasse und totipotente Zellen = 8 Zell-Stadium Stammzellen) aus totipotenten Stammzellen kann ein Mensch entstehen. aus pluripotenten Stammzellen können bestimmte Zelltypen (Gehirn- oder Blutzellen) nachgebildet werden

104 Summary (Teil2) Jede Einfuhr embryonaler Stammzellen muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden ( 6 STZG) Gentechnische Reproduktionsmedizin befasst sich mit Reproduktions- Fortpflanzungsmethoden außerhalb des Körpers medizin (z.b. In-vitro-Fertilisation) Gentechnikgesetz (GenTG) wurde am 1.Juli 1990 in Deutschland eingeführt. Rote und grüne Gentechnologie 1978: Geburt des 1.extrakorporal gezeugten Kindes in Großbritannien

105 Summary (Teil2) Therapeutisches und reproduktives Klonieren = Klonen ungeschlechtliche Vermehrung von Lebewesen 3 Techniken: 1. Kopien einzelner Gene oder Genabschnitte d.h. von DNA Kopien in der Molekularbiologie 2. Herstellung identischer Mehrlinge (eineiige Zwillinge oder tierexperimentell erzeugte identische Mehrlinge aus isolierten Zellen) 3. Genetisches Programm einer nicht mehr totipotenten Zelle wird in eine entkernte unbefruchtete Eizelle übertragen

106 Summary (Teil2) Therapeutisches und reproduktives Klonen das Schaf Dolly wurde geklont. Vorgang: vom Eispender Eizelle entkernt Euterzelle der genetischen Mutter kommt mit der entkernten Eizelle zusammen. Im Reagenzglas entsteht ein Schafembryo mit DNS vom Mutterschaf Zellkultur Leihmutter Dolly

107 Summary (Teil2) Ethische Diskussion über Menschenwürde beim Klonen Nicht die genetische Identität ist das Problem, sondern die Funktionalisierung des geklonten Menschen, der aufgrund spezifischer Erwartungen oder Anforderungen auf die Welt kommt.

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