Sozialplan Hamburg DGB Bildungswerk e.v. vom Sozialplan. zur Betriebsänderung Hamburg 2011

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1 Sozialplan zur Betriebsänderung Hamburg 2011 zwischen dem 1. Gemeinnützigen Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.v., vertreten durch den Vorstand, Hans-Böckler-Straße 39,40476 Düsseldorf, - im weiteren Bildungswerk - und dem 2. dem Betriebsrat des Tagungszentrums Hamburg Sasel, vertreten durch die Betriebsratsvor sitzende Bettina Saß, Saselbergweg 63, Hamburg, - im weiteren Betriebsrat - zum Ausgleich sozialer Härten bei betriebsbedingten Maßnahmen. 1 Geltungsbereich Diese Regelung gilt a) Persönlich: für alle unbefristet Beschäftigten des Bildungswerks im Tagungszentrum Hamburg-Sasel b) zeitlich: für alle betriebsbedingten Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2011 und bis zur Abwicklung der Betriebsänderung in Kraft treten c) sachlich: für wirtschaftliche Nachteile, die durch die Betriebsänderungen entstehen, wie sie im Antrag auf Verhandlung eines Interessenausgleichs beschrieben wurden. 2 Besetzung freier Stellen Bei der Besetzung freier Stellen sind Beschäftigte des Bildungswerks, die unter den Anwen dungsbereich dieses Sozialplanes fallen, soweit es möglich ist, bevorzugt zu berücksichti gen. Soll aus sozialen Gründen ein Beschäftigter/eine Beschäftigte, der/die unter den Anwen dungsbereich dieses Sozialplanes fällt, auf einen Arbeitsplatz versetzt werden, für den das erforderliche Qualifikationsniveau nicht vorhanden ist, so ist eine entsprechende Qualifizie-

2 rung durchzuführen. Art und Umfang der Qualifizierung muss sicherstellen, dass das erfor derliche Qualifikationsniveau erreicht wird. Die betrieblichen Belange, insbesondere die rechtzeitige Besetzung freier Stellen, sind zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Be schäftigte auf einen Arbeitsplatz, ist bei vergleichbarer erforderlicher Qualifikation, Eignung und Befähigungspotential die Auswahl entsprechend sozialer Kriterien vorzunehmen. 3 Versetzungen Bei Versetzungen, bei denen eine tägliche Wohnheimfahrt wegen der Entfernung oder der Dauer der Fahrt unzumutbar ist, und die deswegen eine Verlegung des ersten Wohnsitzes an den neuen Dienstort erfordert, wird ein einmaliger pauschaler Ausgleich in Höhe von 4000,00 EUR gezahlt, soweit ein Wohnsitzwechsel tatsächlich erfolgt. Darüber hinaus wer den die Umzugskosten erstattet. Bei Versetzungen, bei denen eine tägliche Wohnheimfahrt wegen der Entfernung oder der Dauer der Fahrt unzumutbar ist, und die deswegen zu nicht täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort führt (Wochenendpendeln), werden die Kosten für die wöchentli chen Heimfahrten (Hin- und Rückweg) für die Dauer zweier Jahre, die Kosten für monatliche Heimfahrten für die Dauer eines weiteren Jahres übernommen. Bei Versetzungen, bei denen eine arbeitstägliche Wohnheimfahrt erfolgt, wird eine Fahrtkos tenerstattung der Mehrkosten auf Basis der Fahrpreise der günstigsten öffentlichen Ver kehrsmittel für die Dauer von längstens zwei Jahren vorgenommen. 4 Unterstützung bei der Wohnungssuche Beschäftigte, die auf dem Gelände des Tagungszentrums Hamburg-Sasel eine Wohnung haben (Stichtag ) und diese wegen der Betriebsänderung im Tagungszentrum geräumt haben oder bis zum räumen werden, erhalten eine Unterstützung bei der Wohnungssuche. Umzugskosten wie Transportaufwendungen und Maklerkosten werden gegen Nachweis erstattet. Nach erfolgtem Umzug wird als Ausgleich die Mietpreisdifferenz bei der Kaltmiete in Höhe von bis zu 300,00 EUR monatlich pro Beschäftigten für die Zeit vom bis gezahlt. 5 Unterstützung bei der Arbeitssuche innerhalb des Arbeitsverhältnisses Das Bildungswerk will die Beschäftigten des Bildungswerks, die unter den Anwendungsbe reich dieses Sozialplanes fallen, aktiv bei der Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis unterstützen. Die Beschäftigten können auf Wunsch an einer Outplacement- Maßnahme teilnehmen. Für Bewerbungsgespräche, Bewerbungstrainings und Gespräche mit Arbeits vermittlern haben die Beschäftigten nach Rücksprache mit der Leitung Anspruch auf bezahl te Freistellung, soweit keine dringenden betrieblichen Belange dem entgegenstehen. 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Anspruch auf Abfindung Bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch be triebsbedingte Kündigung oder Aufhebungsvertrag wegen Maßnahmen gemäß 1c dieser

3 Vereinbarung haben Anspruch auf eine Abfindung. Davon ausgenommen sind Beschäftigte, die ein vom Arbeitgeber vorgeschlagenes, zumutbares Angebot für eine Weiterbeschäftigung beim Bildungswerk nicht annehmen. Zumutbar ist eine Weiterbeschäftigung, wenn es sich um eine gleichwertige Tätigkeit mit unveränderter Dauer der Arbeitszeit handelt, wobei eine Fahrtzeit zum Arbeitsplatz von einer Stunde einfacher Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht überschritten werden darf. Der Anspruch auf Abfindung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsgrund für die Be endigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt wird (z.b. Abschluss des Aufhebungsvertrages) und ist dann vererblich. Statt der Inanspruchnahme einer Abfindung gemäß den Regelungen dieses Sozialplans kann der/die Beschäftigte auch die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter Frei stellung für den Zeitraum verlangen, für den der Abfindungsbetrag bei Fortführung der Be schäftigung insgesamt als Entgelt und Arbeitgeber - Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wäre. Erhebt ein/e Beschäftigte/r Kündigungsschutzklage oder wehrt er sich in anderer Weise ge gen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden die Ansprüche aus diesem Sozialplan erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Ar beitsverhältnis beendet ist. Auf Leistungen aus diesem Sozialplan sind etwaige gesetzliche Abfindungen, Nachteilsausgleichsansprüche oder sonstige Entschädigungsleistungen (z.b. nach 113 BetrVG, 9,10 KSchG) anzurechnen. b) Berechnung der Abfindung Jeder anspruchsberechtigte Beschäftigte erhält für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung bestehend aus dem Grundbetrag, einem sozialen Aufstockungsbetrag und einem individuellen Aufstockungsbetrag. Hinzukommen kann eine Abkehrprämie. aa) Der Grundbetrag beträgt für jeden anspruchsberechtigten vollzeitbeschäftig ten (37 Wochenstunden) Beschäftigten pauschal 4000,00 EUR, bei Teilzeit beschäftigten anteilig im Verhältnis zu ihrer Wochenstundenzahl. bb)der soziale Aufstockungsbetrag richtet sich nach Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Für steuerlich nachgewiesene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind je Unterhaltspflicht 5.000,00 zu gewähren. Das gilt auch bei der Beschäfti gung beider Ehepartner, wonach die Unterhaltspflicht für jeden einzeln an gesetzt wird. Für Kinder zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr wird ebenfalls der Pauschalbetrag gezahlt, soweit die Unterhaltspflichten durch nachgewiesene Zahlungen erfüllt werden. Für die Schwerbehinderung ab 50 GdB wird pauschal ein Betrag von 4.000,00 gezahlt. Ab einem GdB von 80 wird für weitere GdB von 10 eine Aufstockung um jeweils 1.000,00 vorgenommen.

4 cc) Für jeden anspruchsberechtigten Beschäftigten errechnet sich der individuel le Aufstockungsbetrag nach folgender Formel: Monatsgehalt x Faktor Gehaltsdifferenz1 x 12 x Betriebszeit2 x Arbeitsmarktfaktor3 1Faktor Gehaltsdifferenz = 35% (fünfunddreißig Prozent) 2Betriebszeit = Beschäftigungszeit beim Bildungswerk dividiert durch 5 (fünf) 3Arbeitsmarktfaktor = für Beschäftigte zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr =1,1; für Beschäftigte zwischen dem 56. und 60. Lebensjahr =1,2; für alle anderen Beschäftigten = 1. Das Alter wird nach den vollendeten Lebensjahren bestimmt. Die Beschäfti gungszeiten werden auf eine Stelle hinter dem Komma genau berechnet. dd) Zum Ausgleich besonderer wirtschaftlicher Härten stellt das Bildungswerk einmalig einen Betrag von ,00 EUR zur Verfügung. Überdie Verteilung an betroffene Beschäftigte entscheidet auf Antrag des/der Betroffenen eine gemeinsame, paritätisch besetzte Kommission. Diese wird aus je zwei Be triebsratsmitgliedern sowie zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Ge schäftsführung gebildet. Die Kommission entscheidet einvernehmlich. Ist kei ne Einigung zu erzielen, erhält jede Seite pro Einzelfall im Wechsel die dop pelte Stimmenzahl. ee) Beschäftigte mit Anwartschaften auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsren te (Rente der Unterstützungskasse des DGB) erhalten einen um 2 % erhöh ten individuellen Aufstockungsbetrag nach lit cc. Zeiten einer unbezahlten Beurlaubung beim Bildungswerk werden nur be rücksichtigt, wenn die Beurlaubung wegen Eltemzeit oder wegen Pflege ei nes Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad erfolgte, so weit Pflegebedürftigkeit im Sinne von 145 SGB XI vorgelegen hat. c) Beschäftigungszeiten in 2012 Beschäftigte, die auf Grund ihrer individuellen Kündigungsfrist zum entlassen werden, erhalten eine Abfindung von 100% des nach lit. b) ermittelten Betrages. Stichtag für die Berechnung der Abfindung ist der Danach erworbene Zeiten der Betriebszu gehörigkeit und vollendete Lebensjahre finden keine Berücksichtigung. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden im ersten Quartal des Jahres 2012 erhalten die Betroffe nen 150 %, des nach lit. b) ermittelten Abfindungsbetrages, bei einem Ausscheiden im zwei ten Quartal % des Abfindungsbetrags.

5 d) Ausschluss von Abfindungen Beschäftigte, die aufgrund betriebsbedingter Änderungskündigung oder betriebsbedingtem Auflösungsvertrag aus den Diensten des Bildungswerks ausscheiden und ein Arbeitsverhält nis mit einer anderen Gewerkschaft oder gewerkschaftsnahen Einrichtung, die Mitglied der Unterstützungskasse e.v. bzw. zur Mitgliedschaft berechtigt ist, unter Wahrung des sozialen Besitzstandes begründen, erhalten keine Abfindung. Abweichend hiervon wird die Abfindungssumme fällig, sollte das Arbeitsverhältnis beim neu en Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate enden. e) Entgeltdifferenzausgleich Beschäftigte, deren neues Bruttogehalt bei einer entsprechenden Organisation niedriger ist, erhalten als Ausgleich einen einmaligen Bruttobetrag in Höhe des 24-fachen Differenzbetra ges zwischen den beiden Bruttomonatsgehältem. Weicht die Monats-Arbeitszeit am neuen Arbeitsplatz von der Arbeitszeit am bisherigen Arbeitsplatz ab, ist für die Berechnung der Einkommensdifferenz die neue monatliche Vergütung nach der bisherigen Arbeitszeit zu bestimmen. Scheidet der Beschäftigte vor Ablauf von 24 Monaten aus dem neuen Arbeits verhältnis aus, ist der Ausgleichsbetrag anteilig zurückzuzahlen. 7 Auszahlung Das Bildungswerk ist berechtigt, die Leistungen aus dem Sozialplan mit evtl. eigenen An sprüchen (Rückerstattungsansprüche, Ansprüche aus Arbeitgeberdarlehen usw.) zu ver rechnen. Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindungen erfolgen unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen. 8 Rückforderung der Abfindung bei Wiedereinstieg Nimmt ein/e Beschäftigte/r seine Tätigkeit beim Bildungswerk innerhalb von zwei Jahren er neut auf, so ist das Bildungswerk berechtigt, die anteilmäßige Rückzahlung der Abfindung zu verlangen, soweit bei Einstellung die bislang erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten ange rechnet werden. Dem Beschäftigten bleiben für jeden Monat seiner Nichtbeschäftigung 1/24 der ausgezahlten Abfindung mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge für Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung rückzahlungsfrei. 9 Schlussbestimmungen Diese Regelung tritt mit Unterzeichnung der Betriebsparteien in Kraft und gilt bis Sie ist während ihrer Laufzeit nicht ordentlich kündbar. Beschäftigte, die Ansprüche aus die sem Sozjalplan besitzen, sind verpflichtet, jede tatsächliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung hat, unverzüg( h dem Bildungswerk mitzuteilen. >r. Dieter Eich Prof. Dr. Üpke Bettina Saß DGB Bildungswerk Vorsitzender der Einigungsstelle Betriebsrat Hambun

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