information februar 2014
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- Fritz Koenig
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1 information februar 2014 Beiträge 1. Befristung von Arbeitsverträgen 2. Schriftform und Textform: Was ist der Unterschied und worauf kommt es an? 3. Was ist unlauterer Wettbewerb? 4. Vereinbarungen über Vertragsbeendigung wegen Insolvenz 1. Befristung von Arbeitsverträgen Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in der Arbeitswelt weit verbreitet. Arbeitgeber befristen Arbeitsverträge häufig, um nur vorübergehenden Bedarf an Arbeitsleistung zu decken oder um die rechtlichen Bindungen, die ein unbefristeter Vertrag mit sich bringt, zumindest für eine begrenzte Zeit zu vermeiden. Arbeitnehmer haben in den meisten Fällen das Interesse, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zusammengefasst. Zu unterscheiden sind zwei Formen der Befristung: Die Zweckbefristung und die Zeitbefristung. Bei der Zweckbefristung ergibt sich der Grund für die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung. Es liegt grundsätzlich ein Sachgrund für die Befristung vor. Für die Befristung mit Sachgrund kennt das Gesetz keine Höchstdauer. In 14 Abs. 1 TzBfG ist ein nicht abschließender Katalog von Sachgründen enthalten, mit denen eine Sachgrundbefristung vorgenommen werden kann. Der wohl häufigste im Gesetz genannte Befristungsgrund ist die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Typische Anwendungsfälle sind die Schwangerschaftsvertretung, die Vertretung während der Elternzeit oder die Vertretung während eines Auslandseinsatzes. Weitere Sachgründe sind der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung (Projektbefristung, Saisonarbeit), die Befristung zur Erprobung oder die Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Verträge von Profisportlern und Trainern). Erwähnenswert ist hier, dass das Vorliegen eines Sachgrundes im Streitfall von den Arbeitsgerichten genau und geprüft wird. Liegt der Grund, auf den sich der Arbeitgeber beruft, nicht vor, ist die Befristung unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die sehr viel häufigere Form der Befristung ist die Zeitbefristung. Hier muss eine bestimmte Dauer ( kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag ) angegeben werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung und der Befristung mit Sachgrund. Die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Angabe eines Grundes (sachgrundlose Befristung) ist bis zur einer Maximaldauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb des Zweijahreszeitraums kann die Befristung bis zu drei Mal verlängert werden. Diese Möglichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer in der Vergangenheit noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. februar 2014 Seite 1 von 5
2 Es ist also Vorsicht geboten, wenn der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Eine Ausnahme macht das Gesetz bei Neugründungen von Unternehmen. In den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens können Arbeitsverträge bis zu vier Jahre befristet werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung mehrfach verlängert werden. Die Möglichkeit der Befristung ohne sachlichen Grund in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses ist ein wichtiges Flexibilisierungsinstrument. Arbeitgeber nutzen die Zeitbefristung häufig, um die Probezeit zu verlängern und um zumindest in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung aussprechen zu müssen, die an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu messen wäre. Nach dem Befristungszeitraum endet das Arbeitsverhältnis automatisch durch Zeitablauf. Die Praxis zeigt, dass häufig Fehler beim Umgang mit Befristungsvereinbarungen gemacht werden: die Nichtbeachtung der Schriftform bei der Befristungsklausel, keine Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit (dies hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag vor dem Ablauf der Befristungsdauer nicht ordentlich gekündigt werden kann) oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristungsablauf. Jede unwirksame Befristung führt zu der für den Arbeitgeber im Einzelfall unliebsamen Rechtsfolge: Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Samuel Gruber Schriftform und Textform: Was ist der Unterschied und worauf kommt es an? Fast alle Verträge können ohne Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Beim morgendlichen Bäckerbesuch wird ein Kaufvertrag über die gewünschten Frühstücksbrötchen geschlossen. Auch wenn hier die Erklärungen nur mündlich abgegeben werden ist jedermann klar, dass ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. In der Geschäftswelt werden Verträge überwiegend schriftlich abgeschlossen. Dies dient dazu, Beweis über die Tatsache des Vertragsschlusses führen zu können und Klarheit über seinen Inhalt zu schaffen. Die Vertragsparteien sind dann nicht alleine auf ihre Erinnerung angewiesen, was vereinbart werden sollte. Von der freiwilligen Wahl einer Form zu unterscheiden sind die Fälle, in denen das Gesetz bei bestimmten Verträgen und Willenserklärungen besondere Formen vorschreibt. Solche Formerfordernisse sollen in der Regel gesteigerte Beweis- oder eine Warnfunktionen erfüllen und weisen auf die besondere Tragweite der getroffenen Entscheidung des Erklärenden hin. Das strengste Formerfordernis ist die notarielle Beurkundung einer Erklärung. Sie ist beispielsweise erforderlich beim Erwerb von GmbH-Anteilen oder Grundstücken. Danach kommt die gesetzliche Schriftform. Sie ist z. B. bei Mietverträgen über Wohnraum und deren Kündigung vorgeschrieben. Auch eine arbeitsrechtliche Kündigung bedarf der Schriftform. Die Schriftform kann aber auch in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erforderlich vereinbart werden. Ist die Schriftform gesetzlich vorgegeben oder vereinbart, so muss das entsprechende Dokument, z. B. eine Kündigungserklärung, von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Unerheblich ist ob das Seite 2 von 5
3 Dokument mit der Hand geschrieben, gedruckt oder kopiert ist. Wichtig ist, dass die Unterschrift den Text räumlich abschließt. Bei einem Vertrag müssen beide Parteien am Ende der Vertragsurkunde unterschreiben. Eine Sonderform stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter einer in Schriftform abzugebenden Erklärung dar. Sie ist vor allem bei Eintragungen in öffentliche Register (z. B. Handelsregister, Grundbuch) erforderlich. Bei der Textform handelt es sich um einen relativ junge Formvorschrift, die erst 2001 in das BGB integriert wurde. Der Gesetzgeber hat hier den Zeichen der Zeit Rechnung getragen, weil immer mehr Korrespondenz nicht mehr schriftlich per Post, sondern per Fax oder erfolgt. Die Textform ist so etwas wie eine abgespeckte Schriftform. Für die Einhaltung der Textform genügt eine lesbare, aber unterschriftlose Erklärung, die nicht in einer Urkunde abgefasst sein muss. Es genügt, wenn auf andere Weise eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen möglich ist. Gemeint sind Erklärungen per oder SMS, die ebenfalls das Textformerfordernis erfüllen. Auch auf diesem Weg können also wirksam Verträge geschlossen werden. Schriftform und Textform sind nicht gleichrangig. Die höherwertige Schriftform umfasst vielmehr auch die Anforderungen an die Textform. Während beim gesetzlichen Schriftformerfordernis die Übermittlung des Schreibens mittels Fotokopie, Telefax oder wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift unwirksam ist, erlaubt die Textform alle nicht-mündlichen Übermittlungsarten. Ist der Absender dem Briefkopf zu entnehmen, kann statt einer kopierten Unterschrift der Abschluss der Erklärung auch auf andere Weise deutlich gemacht werden, zum Beispiel durch Sätze wie "Ende des Schreibens". Wichtig ist, dass durch solche oder ähnliche Formulierungen erkennbar wird, wo die Erklärung endet. Bereits seit 2001 ist es möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch eine elektronische Form - die sog. qualifizierte elektronische Signatur - zu ersetzen. Bislang hat sich diese Form aber nicht durchgesetzt, da die technischen Voraussetzungen und das Verfahren zum Erhalt eines so genannten Signaturschlüssels bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z. B. Deutsche Post AG, Bundesnotarkammer) aufwändig ist. Dr. Tilo Jung tilo.jung@adjuga.com 3. Was ist unlauterer Wettbewerb? Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz) schließt das Recht ein, sich im Wirtschaftsleben frei zu betätigen. Aber auch im unternehmerischen Handeln gilt der Grundsatz, dass das Recht auf freie Entfaltung des Gewerbetreibenden dort endet, wo das Verhalten Rechte anderer verletzt oder gegen die guten Sitten verstößt. Handlungen, die diesem Grundsatz zuwider laufen, stellen in aller Regel einen Rechtsbruch dar und werden als unlauterer Wettbewerb bezeichnet. Sie sind dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) beispielhaft Formen des Wettbewerbs aufgeführt, die regelmäßig unzulässig sind. Unlauter und damit wettbewerbswidrig sind demnach: Seite 3 von 5
4 - Ausübung von Zwang auf Kunden (tatsächlich oder psychologisch) - Behinderung des Absatzes eines Mitbewerbers - Anschwärzen eines Mitbewerbers (Verbreitung von unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen) - Systematische Abwerbung von Arbeitskräften - Verleitung zum Vertragsbruch - Verletzung von Geschäftsgeheimnissen - Irreführende geschäftliche Handlungen - Unwahre Angaben in der Werbung - Nachahmung Wer wettbewerbswidrig handelt muss damit rechnen, dass er auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Herausgabe des durch die wettbewerbswidrige Handlung erzielten Gewinns in Anspruch genommen wird. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Der Verletzer kann sich folglich nicht damit verteidigen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Handlung unzulässig war. Für bestimmte grobe Wettbewerbsverstöße sieht das UWG ergänzend zu den oben genannten Ansprüchen strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Konsequenzen (Bußgelder) vor. Das UWG berechtigt nicht jeden, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Nachteil erleidet, gegen den Wettbewerbsverstoß vorzugehen. Dieses Recht haben zunächst insbesondere die Wettbewerber des Verletzers. Wettbewerber sind alle Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen, mit ihnen handeln oder diese in Verkehr bringen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind bestimmte Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Verbraucherverbände und die Industrie- und Handelskammern. Beliebige Verbraucher oder Unternehmer, die nicht Leistungen gleicher Art erbringen, sind also nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Katrin Wentzensen, LL. M katrin.wentzensen@adjuga.com 4. Vereinbarungen über Vertragsbeendigung wegen Insolvenz Viele Verträge im unternehmerischen Verkehr enthalten Regelungen, nach denen es einer Partei möglich sein soll, sich im Fall der Insolvenz der anderen Vertragspartei vom Vertrag zu lösen. Verbreitet sind dabei sowohl auflösende Bedingungen, die zu einem automatischen Ende der Vertragsbeziehung führen sollen, als auch Kündigungsrechte. Diese sogenannten insolvenzbedingten Lösungsklauseln knüpfen entweder an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an oder an den Zeitpunkt des Insolvenzantrages. Seite 4 von 5
5 Ob derartige Klauseln zulässig sind, war bisher stark umstritten. Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat nun entschieden, dass derartige Klauseln nicht zulässig sind. Eine Ausnahme lässt der BGH nur dann zu, wenn die Klauseln auf einer gesetzlichen Regelung beruhen wie z. B. beim automatischen Ende einer Versicherung in der Insolvenz des Versicherers nach 16 VVG. Nach Auffassung des BGH führen insolvenzbedingte Lösungsklauseln dazu, dass das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters unterlaufen werden kann. Durch das Erfüllungswahlrecht hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, anhand der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen frei zu entscheiden, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllte Verträge weitergeführt werden. Zusammen mit den Regelungen zur Insolvenzanfechtung und zu Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren schützt das Erfüllungswahlrecht die Insolvenzmasse. Es bildet damit eine der wesentlichen Grundlagen für die Sanierungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters. Aufgrund der nunmehr durch den BGH geklärten Rechtslage laufen Lösungsklauseln ins Leere, die ausschließlich an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfen. Dem gegenüber bleiben Kündigungsrechte oder auflösende Bedingungen erhalten, die lediglich an typische Begleitumstände einer bevorstehenden Insolvenz anknüpfen. Beispiele hierfür sind Zahlungsverzug oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Solche Vereinbarungen bleiben auch in Zukunft wirksam. Da im Insolvenzrecht das Territorialprinzip gilt, wirkt sich das Urteil nur auf in Deutschland geführte Insolvenzverfahren aus. Auf insolvenzbedingte Lösungsklauseln in anderen Rechtsordnungen findet es keine Anwendung. Aus diesem Grund können solche Klauseln in Verträgen mit internationalen Bezügen im Einzelfall weiter ihre Berechtigung behalten. Uwe Pirl uwe.pirl@adjuga.com Die Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Gerne dürfen Sie die information Februar 2014 an weitere Interessierte weiterleiten. Jede andere Verwendung ist nur nach Zustimmung durch die unter Nennung der Quelle zulässig. Diese Information ersetzt nicht die rechtliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung übernimmt die für die Richtigkeit keine Haftung. Seite 5 von 5
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