1. Sind diplomierte Pflegefachleute im kantonalen und interkantonalen Vergleich angemessen

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1 Kanton Canton de e Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires Vorstoss-Nr: Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: Eingereicht von: Marti Anliker (, SP) (Sprecher/ -in) Weitere Unterschriften: 22 Dringlichkeit: Datum Beantwortung: RRB-Nr: 517/2012 Direktion: GEF Sind diplomierte Pflegefachleute im kantonalen und interkantonalen Vergleich angemessen entlöhnt? Personalverantwortliche von Spitälern, Heimen, der Psychiatrie und der SPITEX sind mit grossen Problemen konfrontiert, genügend diplomierte Pflegefachpersonen zu rekrutieren. Als eine Ursache wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Löhne unattraktiv seien und dass der Kanton im Vergleich mit anderen Kantonen noch schlechtere Karten habe. Ebenfalls wird gesagt, dass auch die Lohnentwicklung im Vergleich zu anderen gleichwertigen und ähnlich anspruchsvollen Funktionen negativ für den Pflegebereich sei. Verschiedene Studien zeigen auf, dass dem Gesundheitswesen jetzt und vor allem in den nächsten 20 bis 30 Jahren diplomierte Pflegefachleute fehlen werden. Dabei wird insbesondere auf drei Problemfelder hingewiesen: 1. Demografie: weniger junge Menschen, die vor der Berufswahl stehen, und eine Zunahme von hochbetagten Menschen, die teilweise auf Pflege und Betreuung angewiesen sein werden. 2. Drop-out, Verweildauer im Beruf: Ausgebildete Pflegefachpersonen bleiben zu wenig lange im Pflegeberuf, sie steigen zu häufig um oder aus. Die Attraktivität der Pflegeberufe wird in der Bevölkerung als nicht hoch eingestuft. Diese Berufe haben zwar ein hohes Ansehen, aber gleichzeitig (ungerechtfertigt) ein schlechtes Image: viel anstrengende Arbeit, Stress, unregelmässige Arbeitszeiten, schlechter Lohn, wenig Eigenständigkeit. 3. Pensionierungswelle: In den nächsten Jahren stehen in den Pflegeberufen viele Pensionierungen an. Diese Abgänge aus dem Berufsfeld können nicht genügend mit Berufsbeginnerinnen und Berufsbeginnern kompensiert werden. Dieser Mangel führt zu gravierenden Problemen in Akutspitälern, in Heimen, in der Psychiatrie und in der SPITEX. Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind diplomierte Pflegefachleute im kantonalen und interkantonalen Vergleich angemessen entlöhnt? Wie sieht ein interkantonaler Lohnvergleich in Bezug auf die Ein- Geschäfts-Nr.: Seite 1/5

2 stiegslöhne und die Löhne nach einigen Jahren Berufserfahrung von diplomierten Pflegefachleuten aus? 2. Welche Aussagen können über die Lohneinreihung, die Einstiegslöhne und die Lohnentwicklungen für diplomierte Pflegefachpersonen im Kanton gemacht werden, wenn diese mit ähnlich anspruchsvollen Funktionen in der Wirtschaft, der Industrie und der Verwaltung verglichen werden? Antwort des Regierungsrates In der kantonalen Verwaltung sind die diplomierten Pflegefachleute vor allem in den Universitären Psychiatrischen Diensten, im Psychiatriezentrum Münsingen und in den Psychiatrischen Diensten Biel-Seeland-er Jura angestellt. Weil der Kanton nicht Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden im subventionierten Bereich ist und die subventionierten Betriebe ihre Anstellungsbedingungen in eigener Kompetenz anpassen können, erachtet es der Regierungsrat als sinnvoll, einleitend die verschiedenen Steuerungs- und Finanzierungsmechanismen im Pflegebereich (Spitäler, Psychiatrie, Alters- und Behindertenheime) sowie die entsprechenden Verantwortlichkeiten aufzuzeigen. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) werden von den Vertragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder Geburtshaus Pauschalen vereinbart. Diese Pauschalen oder Tarife werden gemäss Artikel 46 Absatz 1 KVG zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbart. Der Kanton bzw. der Regierungsrat gilt gemäss KVG nicht als Verhandlungspartner und kann deshalb die Tarife nicht direkt beeinflussen. Dies obwohl er mindestens 55% der Tarife zu bezahlen hat. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren hat er einzig die Möglichkeit, Tarife zu prüfen bzw. im Rahmen von Festsetzungsverfahren Tarife festzulegen. Die Steuerung des Systems erfolgt kantonsseitig über die Versorgungsplanung und die Spitalliste. Die meisten Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind selbstständige Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Mit Ausnahme der Regionalen Spitalzentren sind diese auch nicht Eigentum des Kantons. Der Regierungsrat greift nicht in die operativen Geschäfte der Spitäler ein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die Anstellungsbedingungen. Zur Sicherstellung der Arbeitsbedingungen gibt Artikel 6 der Einführungsverordnung vom 2. November 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG; BSG ) vor, dass die im Kanton gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfügen, sich dem GAV der Branche angeschlossen haben oder ihrem Personal Arbeitsbedingungen anbieten, die dem GAV der Branche entsprechen. Allfällige Lohnerhöhungen sind somit einerseits zwischen den Sozialpartnern auszuhandeln, andererseits müssen die Spitäler gegebenenfalls Lohnerhöhungen im Rahmen der mit den Krankenversicherern ausgehandelten Tarife finanzieren können. Mit seinem Anteil von mindestens 55% der Tarife beteiligt sich auch der Kanton an diesen Lohnerhöhungen. Eine gesonderte kantonale Finanzierung von Lohnerhöhungen sieht dagegen weder das KVG noch das kantonale Recht vor. Sie wäre insofern auch systemfremd, als das KVG von einem Leistungseinkauf und nicht von einer Finanzierung von Institutionen ausgeht. Abweichend von den obigen Ausführungen sind die jährlich wiederkehrenden Lohnmassnahmen bei den kantonalen Institutionen der Psychiatrieversorgung vom Kanton nach wie vor direkt zu tragen, da es sich bei deren Personal um Angestellte des Kantons handelt. Im Zuständigkeitsbereich des Alters- und Behindertenamtes ist zwischen zwei grundlegend unterschiedlichen Steuerungs- und Finanzierungssystemen zu unterscheiden. Geschäfts-Nr.: Seite 2/5

3 Im Altersbereich gewährt das subjekt- bzw. leistungsorientierte Finanzierungssystem des Kantons den Leistungserbringenden eine relativ grosse Autonomie in der Ausgestaltung ihrer Anstellungsbedingungen (Lohn- und Stellenmix sowie Stellendotation). Die Vorgaben gemäss BERESUB 1 haben lediglich empfehlenden Charakter, da für Pflegeleistungen keine Leistungsverträge abgeschlossen werden. Die Institutionen im Altersbereich erhalten folgende öffentlichen Beiträge: - Den Kantonsanteil an die Kosten der Pflege. Auf die Pflegenormkosten wird jährlich das von der Regierung beschlossene Lohnsummenwachstum angerechnet. Wie sie dieses an ihr Personal weitergeben, kann der Kanton nicht zwingend vorgeben. - Die Bewohner/innen kommen für die Kosten von Aufenthalt und Betreuung grundsätzlich selber auf, bei ungenügenden eigenen finanziellen Mitteln erhalten sie dafür Ergänzungsleistungen. Die Kostenobergrenze, die durch Ergänzungsleistungen gedeckt ist, wird ebenfalls jährlich um die von der Regierung beschlossene Sachteuerung und das Lohnsummenwachstum erhöht. 2 Im Behindertenbereich - in welchem nur sehr wenige diplomierte Pflegefachleute beschäftigt sein dürften - werden die Kantonsbeiträge an die Institutionen mittels Leistungsverträge geregelt. Im Rahmen der Budgetierung und Abrechnung der Leistungen wird den Institutionen jährlich das von der Regierung beschlossene Lohnsummenwachstum angerechnet. Wie sie dieses an ihr Personal weitergeben, kann der Kanton nicht zwingend vorgeben. Die subventionierten Institutionen im Behindertenbereich haben sich in der Lohnbemessung an BERESUB zu orientieren, wobei das Alters- und Behindertenamt gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) einzig die Einhaltung der oberen Subventionslimite zu prüfen hat. Überschreitet eine Institution mit ihren Anstellungsbedingungen insgesamt (d.h. über alle Mitarbeitenden gerechnet) das gemäss BERESUB zulässige Maximum, sind die Kantonsbeiträge entsprechend zu kürzen. Artikel 62 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) gibt vor, dass beim Abschluss von Leistungsverträgen darauf zu achten ist, dass die Leistungserbringenden die Gesamtarbeitsverträge oder die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten 3. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion den Institutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich namhafte Beiträge für Aus- und Weiterbildungen im Pflegebereich gewährt und eine indirekte Massnahme gegen Lohndumping darin besteht, dass das Alters- und Behindertenamt als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde den Institutionen in seinem Zuständigkeitsbereich Vorgaben betreffend (Mindest)Qualifikation des Personals macht. Neben den Anstellungen in Spitälern, der Psychiatrie, den Institutionen im Alters- und Behindertenbereich sind in weiteren subventionierten Angeboten des Kantons dipl. Pflegefachleute angestellt, namentlich in der Mütter- und Väterberatung sowie im Suchtbereich. Das Steuerungsmodell in diesen Bereichen beinhaltet keine explizite Steuerung der 1 Für die Einreihung der Funktionen in den Institutionen des Gesundheits- und Fürsorgewesens ist das Handbuch BERESUB (Gehaltssystem für den subventionierten Bereich) massgebend. Die Vorgaben im Handbuch BERESUB sind für die Institutionen bei der Anstellung von Mitarbeitenden rechtlich nicht verbindlich. Bei der jährlichen Festlegung der Höchstgrenzen der anrechenbaren Heim- bzw. Spitexkosten wird die Einhaltung der Anstellungsbedingungen nach BERESUB aber vorausgesetzt. 2 Aufgrund des Entlastungspakets 2012 musste diese Kostenobergrenze allerdings um 1.4% gekürzt werden, was letztlich zu einer Senkung der Kostenobergrenze von 2011 auf 2012 um 15 Rappen (-0.1%) führte. 3 Ähnliches ist auch in Artikel 13 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes (StBG; BSG 641.1) festgehalten. Geschäfts-Nr.: Seite 3/5

4 Anstellungsbedingungen sowie keine Vorschriften zu jährlich wiederkehrenden Lohnmassnahmen oder zum Gehaltsaufstieg. Die Abgeltung der Institutionen erfolgt über Pauschalen, die die Lohnkosten beinhalten. Die Ausgestaltung der jeweiligen Lohnsysteme obliegt jedoch der Verantwortung dieser Institutionen. Die jährliche Teuerung, wie sie das Kantonspersonal erhält, wird den Institutionen jedoch im gleichen Masse gewährleistet. Die vorerwähnte Darstellung der verschiedenen Steuerungs- und Finanzierungsmechanismen im Pflegebereich und der entsprechenden Verantwortlichkeiten zeigt, dass die subventionierten Betriebe ihre Anstellungsbedingungen in eigener Kompetenz anpassen können und dass es deshalb primär die Aufgabe der entsprechenden Sozialpartner ist, bei allfälligen Forderungen korrigierend auf ggf. bestehende Lohnprobleme im Pflegebereich einzuwirken. Zu Frage 1: Ein Vergleich der Entlöhnung von diplomierten Pflegefachleuten im kantonalen und interkantonalen Vergleich, differenziert nach Einstiegslöhnen und Berufserfahrung, ist in der von der Interpellantin verlangten Form aufgrund fehlender aussagekräftiger Daten nicht möglich. Neben den Lohndaten der Kantonsverwaltung stehen die Ergebnisse des Lohnvergleichs des Verbandes H+ Die Spitäler der Schweiz zur Verfügung 4. Im Jahr 2011 haben rund 90 Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen an diesem Vergleich mit Daten für verschiedene Funktionen im Gesundheitsbereich teilgenommen. Die Resultate werden für die gesamte Schweiz sowie für sechs geografische Regionen dargestellt: Mittelland, Ostschweiz, Zentralschweiz, Westschweiz, Tessin und Zürich. Separate Daten für den Kanton stehen nicht zur Verfügung. Die Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik ( > Themen > 03 - Arbeit und Erwerb) unterscheidet nach privatem und öffentlichem Sektor, nach Art der Tätigkeit (medizinische, pflegerische und soziale Berufe) und nach Anspruchsniveau, nicht aber nach Ausbildung und Berufserfahrung. Ausgewiesen wird jeweils der monatliche Bruttomedianlohn. Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittlichen Jahreslöhne für die Funktion Pflege und Betreuung mit Diplom 2 in der Region Mittelland (Kantone Aargau,, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn) sowie für die gesamte Schweiz und vergleicht diese mit den Löhnen der Kantonsverwaltung. Die Lohndaten der Kantonsverwaltung beziehen sich auf die Löhne von diplomierten Pflegefachleuten (Anhang l Personalverordnung, Gehaltsklasse 15, Pflegefachfrau/-mann DN II/AKP/Psy. KP/KWS ), welche in kantonalen Institutionen, namentlich in den Universitären Psychiatrischen Diensten, im Psychiatriezentrum Münsingen und in den Psychiatrischen Diensten Biel-Seeland-er Jura, angestellt sind. 4 Der Vergleich kann unter auch von Nicht- Mitgliedern bezogen werden. Geschäfts-Nr.: Seite 4/5

5 Funktion: Pflege und Betreuung mit Diplom 2 Mittelwert Jahreslohn in CHF Gesamte Schweiz Kantonsverwaltung Abweichung Kanton Mittelland Abweichung Kanton 20 bis 24 Jahre 69'242 68' % 68' % 25 bis 29 Jahre 72'208 70' % 71' % 30 bis 39 Jahre 79'425 75' % 78' % 40 bis 49 Jahre 87'914 85' % 87' % 50 Jahre und älter 91'710 90' % 91' % Quelle: Lohnvergleich H+ Die Spitäler der Schweiz 2011; Finanzdirektion des Kantons Diese repräsentative Lohnstatistik H+ zeigt, dass die Löhne der Region Mittelland weitgehend dem Durchschnitt der gesamten Schweiz entsprechen, sowohl in Bezug auf die Einstiegslöhne wie auch auf die Löhne nach einigen Jahren Berufserfahrung. Die Löhne der bernischen Kantonsmitarbeitenden liegen in Bezug auf die Einstiegslöhne im Schweizer Durchschnitt. Bei jüngeren Mitarbeitenden ab dem 30. Altersjahr ist ein Lohnrückstand von 4.5 Prozent im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt bzw. von 3.8 Prozent im Vergleich zur Region Mittelland feststellbar. Mit zunehmender Berufserfahrung verringert sich der Rückstand. Auch die bereits vorliegenden Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung 2010 zeigen, dass sich der Kanton bei der Gruppe medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten im Mittelfeld der Kantone bewegt. Dieses Resultat deckt sich mit den Erfahrungswerten aus anderen Lohnvergleichen. Bei zahlreichen Funktionen der kantonalen Verwaltung sind im Segment der 30 bis 45jährigen Mitarbeitenden grössere Rückstände zum Arbeitsmarkt festzustellen, was eine Folge der aus finanzpolitischen Gründen beschränkten individuellen Gehaltsentwicklung der letzten Jahre ist. In diesem Sinne ist die Lohnsituation des Pflegepersonals nicht grundsätzlich anders als in den anderen Bereichen der kantonalen Verwaltung. Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, auf diese Lohnrückstände des Kantonspersonals und auch jene der Lehrkräfte im Rahmen einer Gesetzesvorlage zu reagieren. Zu Frage 2: Der Regierungsrat verfügt über keinen Lohnvergleich mit ähnlich anspruchsvollen Funktionen in der Wirtschaft und der Industrie im Kanton. Es können deshalb keine Aussagen über die Lohneinreihung, die Einstiegslöhne und die Lohnentwicklung für diplomierte Pflegefachleute im Vergleich zu anderen Funktionen in der Wirtschaft und in der Industrie im Kanton gemacht werden. An den Grossen Rat Geschäfts-Nr.: Seite 5/5

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