Privatrecht WS 2010/2011

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1 Vorlesungsgliederung Teil 1 (Dr. Kisslinger) 1. Gegenstand und Aufbau des Privatrechts Rechtsordnung; Abgrenzung Privatrecht / öffentliches Recht; Einteilung des Privatrechtes; Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht; Rechtsnorm und Subsumtion; Rechtsquellen des Privatrechts 2. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Natürliche und juristische Personen; Rechtsfähigkeit; Geschäfts- und Deliktsfähigkeit; Unternehmens- und Verbrauchereigenschaft 3. Allgemeines Vertragsrecht Privatautonomie; Vertragsschluss / übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot (Voraussetzungen und Wirkung), Annahme (ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung), Annahme durch Willensbetätigung; Sonderfälle des Vertragsschlusses: protestatio facto contraria valet, freibleibendes Offert, Kreuzofferte, kaufmännisches Bestätigungs-schreiben, Fernabsatz, E-Commerce; Vorvertrag, Punktation, gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers; Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Wesen und Zweck, Einbeziehungskontrolle, Geltungskontrolle, Inhaltskontrolle; Willensmängel: Irrtum, List, Drohung, laesio, Wegfall der Geschäftsgrundlage 4. Stellvertretung Voraussetzungen und Umfang; Anscheins- und Duldungsvollmacht; Vertretung ohne Vollmacht; Vollmachtsüberschreitung; Haftung des Scheinvertreters; Insichgeschäft 5. Leistungsstörungsrecht Verzug: Schuldnerverzug, Gläubigerverzug; Gewährleistung: Mangel, Gewährleistungsbehelfe und Rechtsfolgen, Fristen 6. Schadenersatzrecht Voraussetzungen der Verschuldenshaftung: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden; Gefährdungshaftung 7. Kreditsicherungsrecht Obligatorische Sicherungsrechte: Bürgschaft, Garantie; dingliche Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Eigentumsvorbehalt

2 Mitschriften- & Skriptenbörse Sabrina Schmid ÖH-Shop-Referentin Christian Kolb Scribo-Team Corinna Kovac Scribo-Team Liebe Kollegin, lieber Kollege! Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des Open Courseware Projekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Das OCW- Projekt der ÖH Linz Im Jahr 2007 haben der Vorsitz der Österreichischen HochschülerInnenschaft Linz und das Referat für Skripten, Lernbehelfe und OCW mit der Umsetzung von Open Courseware an der Johannes Kepler Universität begonnen. Alle Skripten sollten den Studierenden und Interessierten kostenlos zugänglich sein, zudem sollten die Unterlagen frei verändert und vervielfältigt werden dürfen um die Qualität und Aktualität der Unterlagen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden alle Unterlagen, deren Lizenz bei der ÖH liegt, digitalisiert, mit einer Struktur und Suchfunktion versehen und über eine Website allen InternetnutzerInnen zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde den Lehrenden an der JKU die Möglichkeit gegeben jederzeit Verbesserungen und Ergänzungen bei den Unterlagen vorzunehmen. Lizenz Um die freie Verbreitung rechtlich zu gewährleisten steht dieses Werk unter einer Creative Commons Lizenz 3.0 Österreich. Du darfst das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen sowie Bearbeitungen des Werkes anfertigen. Liebe Kollegin, lieber Kollege! Vor dir siehst du ein Skript/Mitschrift des Open Courseware Projekts der ÖH Linz, welches allen Studierenden und Interessierten frei und kostenlos zur Verfügung steht. Weitere und genauere Informationen über Creative Commons findest du unter Solltest du noch weitere Fragen zum OCW Projekt haben oder dich beteiligen wollen, erreichst du uns unter oder HochschülerInnenschaft an der JKU öh.linz Creative Commons Lizenz 3.0 Der Autor/die Autorin kann selbst bestimmen, welche Nutzungsrechte an seinem/ihrem Werk der Öffentlichkeit eingeräumt werden. Der/Die Lizenzgeber/in erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Werkes. Es muss dabei nur sein/ihr Name genannt werden. Keine kommerzielle Nutzung Der/Die Lizenznehmer/in darf das Werk nicht für kommerzielle Zwecke verwenden - ausgenommen der Autor/die Autorin erteilt seine/ihre schriftliche Einwilligung.

3 1. Gegenstand und Aufbau des Privatrechts Privatrecht WS 2010/2011 a) Begriff der Rechtsordnung Rechtsordnung ( Gesetze ) soll das menschliche Zusammenleben in der Gesellschaft regeln. Die Einhaltung dieser Normen kann mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wichtig ist, die Rechtsordnung erklärt sich als die Summe aller Normen, die mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden können. Dem einzelnen Rechtssubjekt können durchsetzbare Rechte eingeräumt oder durchsetzbare Verhaltenspflichten auferlegt werden. Gesetz: Ich muss etwas tun, oder ich darf etwas nicht tun. Der Staat sorgt dafür, dass das auch umgesetzt wird. b) Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht Die Gesamtrechtsordnung wird in 2 Teile aufgespalten: In Privates Recht und Öffentliches Recht. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen bzw. das Rechtsverhältnis zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten, also zwischen Bürgern untereinander. zb. Schadensersatzrecht, oder wenn ich einen Mietvertragsrecht abschließe. Die wichtigste Rechtquelle ist das AGBG, das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von Daneben gibt es zahlreiche Sonderprivatsrechtgesetze, die nur für bestimmte Personengruppen / Vertragstypen / Ereignisse gelten. Beispiel: Sonderrecht für Unternehmen ist das UGB, das Unternehmensgesetz. Das KschG = Konsumentenschutzgesetz oder das Mietrechtsgesetz, PHG = Produkthaftgesetz, EKG = Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftschutzgesetz etc. Unsere Grundlage ist das AGBG. Im Öffentlichen Recht stehen sich der Staat und der einzelne Bürger gegenüber. ZB im Baurecht oder im Steuerrecht hat der einzelne Bürger das mit dem Staat auszumachen. Typische öffentliche Rechtsgebiete sind zb das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Strafrecht. Hier stehen sich nicht Bürger untereinander gegenüber sondern die Rechtsbeziehungen werden zwischen Bürger und Staat geregelt. Diese Unterscheidung hat grundlegende Bedeutung vor allem in 2 Bereichen: Erstens: Wer hat die Gesetzgebungskompetenz? Wer ein Gesetz erlassen darf (Bund oder Land) richtet sich danach, ob öffentliches Recht oder Privatrecht geschaffen werden soll. Wem kommt die Kompetenz zu, ein Gesetz zu erlassen, dem Bund oder dem Land? Das Zivilrechts- bzw Privatrechtswesen ist nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung grundsätzlich Bundessache. Zweitens: Wer hat die Vollziehungskompetenz? Die Behördenzuständigkeit richtet sich danach, ob öffentliches oder Privatrecht vollzogen werden soll. Wir sprechen von Vollziehungskompetenz. Privatrechtsangelegenheiten gehören vor die ordentlichen Gerichte, also Bezirks-, Landes-, Oberlandesgerichte. Die oberste Instanz ist der OGH. Alle Angelegenheiten des öffentlichen Rechts werden von Verwaltungsbehörden vollzogen zb von der Bezirksverwaltungsbehörde. Hier führt der Rechtsweg grundsätzlich zu den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts, das ist der VGBH und der VFGH. Strafrecht, Bestrafung des Täters wegen einer Körperverletzung, ist zwar öffentliches Recht, wird aber vor Strafgerichten durchgesetzt und führt daher zu den Instanzen des OGH. Beispielfall: A missachtet beim Autofahren den Vorrang an einer Kreuzung und kollidiert mit dem Radfahrer B. Der B wird schwer verletzt. Dieses tatsächliche Geschehen (was ist passiert in der Realität?) nennen wir den Sachverhalt. Welches Recht kommt hier zur Anwendung? Wer kann was wo und nach welchem Gesetz durchsetzen? Was wird B zunächst wollen? Privatrechtlich: Schmerzensgeld vom A, das heißt ich hab eine Rechtsbeziehung zwischen den Bürgern, deswegen sind wir im Privatrecht. Wenn der A den Unfall verschuldet hat, hat der B einen privatrechtlichen

4 Schadensersatzanspruch auf Ersatz aller entstandenen Schäden gegen den A. Der Privatrechtliche Schadensersatzanspruch beurteilt sich nach allgemeinem Schadenersatzrechts des AGBG, sowie nach den Sonderhaftpflichtgesetzen des EKG. Wenn A nicht zahlt muss B den Anspruch geltend machen, indem er klagt, beim ordentlichen Gericht, beim Bezirks- oder beim Landesgericht, je nach Höhe des Streitwerts. Der Ablauf des Verfahrens bei ordentlichen Gerichten ist in der ZPO = Zivilprozessordnung geregelt. Wenn A nicht zahlt, dann gibt s ein Exekutionsverfahren, welches in der Exekutionsordnung geregelt ist. Öffentlich rechtlich: In der Missachtung des Vorrangs liegt eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung der STVO vor und A ahndet eine Strafe von der Verwaltungsbehörde. Er kann diese Strafe dann im öffentlichen Rechtsweg bekämpfen. Diese verwaltungsstrafrechtliche Seite ist die verwaltungsrechtliche Komponente dieses Falles. Zudem wird gegen A ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden, was vor den Strafgerichten stattfindet, der Instanzenzug geht bis zum OGH. Das Verfahren der Strafgerichte ist in der Strafprozessordnung geregelt. c) Einteilung des Privatrechts Das AGBG wird nach in 5 große Teile gegliedert, man nennt das das Pandekten-System. 1. Allgemeiner Teil 2. Das Schuldrecht, da wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Schuldrecht. 3. Sachenrecht 4. Familienrecht 5. Erbrecht Der allgemeine Teil umfasst die Grundprinzipien der Privatrechtsordnung, die Auslegungsregeln, wer ist Rechtsobjekt, was ist Rechtssubjekt? Voraussetzung und Hindernisse für den Vertragsschluss, Vertragsanfechtung, Stellvertretung und Verjährungsrecht. Dieser allgemeine Teil wird auch hauptsächlich Gegenstand dieses Kurses sein. d) Verhältnis von Schuld- und Sachenrecht Im zweiten Teil, dem Schuldrecht ist die Abgrenzung vom Schuldrecht zum Sachenrecht zu beachten. Das Schuldrecht beschäftigt sich mit den Verpflichtungsgründen zwischen den beteiligten Parteien, also Verpflichtungsgründe können gesetzlich sein, zb die Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn ich jemanden schädige, dass ich den Schaden ersetzen muss. Das ist ein Verpflichtungsgrund, den ich gegenüber dem habe, den ich geschädigt habe. Der Verpflichtungsgrund kann auch vertraglicher Natur sein, wenn ich jemandem ein Buch verkaufe, bin ich verpflichtet das Buch zu übergeben und der Käufer ist verpflichtet, mir den Kaufpreis zu zahlen. Diese Verpflichtungen wirken aber immer nur zwischen den beteiligten Parteien. Die Rechtsgrundlage ist der Kaufvertrag und meine Rechtsansprüche kann ich nur gegenüber meinem Vertragspartner geltend machen. Man spricht hier von relativer Wirkung. Ansprüche nur gegenüber dem Vertragspartner geltend machbar. Der bloße Vertrag gibt noch kein Eigentum. Ich kann mir nicht die Herausgabe des Buches verlagen, weil es mein Eigentum ist sondern nur deswegen, weil ich einen Vertrag habe, wonach ich das Buch gekauft habe. Die zentralen Bestimmungen des Sachenrechts regeln das Eigentumsrecht, Pfandrecht und die Dienstbarkeit. Diese Rechte können gegenüber jedem geltend gemacht werden. Der Eigentümer einer Sache kann gegenüber jedem Unberechtigten Dritten sein Eigentum herausverlangen. Man spricht von absoluter Wirkung. Der A nimmt mir mein Buch weg und schenkt es dem B, ich selbst habe keine rechtliche Beziehung zu B, kann aber von B mein Eigentum herausverlangen. Das Familienrecht behandelt Verlöbnis, Ehenehmung, Ehescheidung, Ehegelübderecht. Das Erbrecht behandelt die Errichtung vom Testamenten, die Erbfolge, das Pflichtheitsrecht. Beides nicht im Kurs! e) Rechtsnorm und Subsumtion Die Rechtsordnung ist die Summe aller Rechtsnormen, die mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden können. Rechtsnormen sind also Soll-Anordnungen. Der Gesetzgeber legt für bestimmte abstrakt umschriebene Verhaltensweisen Situationen fest und bestimmt rechtliche Konsequenzen. Diese abstrakt umschriebene Verhaltensweise ist der sogenannte Tatbestand. Die rechtliche Konsequenz ist die Rechtsfolge. Die Rechtsnorm setzt sich einerseits aus dem Tatbestand und andererseits aus der Rechtsfolge zusammen.

5 Allgemeine Schadensersatzrechtliche Bestimmung im 1295 ABGB: Jederman ist berechtigt von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Rechtsfolge: Möglichkeit des Geschädigten, Schadensersatz zu fordern. Wenn man jemanden aus Verschulden schädigt (abstrakt umschriebenes Verhalten, Tatbestand), kann derjenige Schadenersatz fordern. Tatbestand: erfasst die Situation, dass jemand bei einem anderen aus Verschulden einen Schaden verursacht, das ist der Tatbestand. Jemand verschuldet bei einem anderen einen Schaden. Abstrakt umschriebene Verhaltensweise. Die Tätigkeit des Juristen ist den Sachverhalt (das Geschehen in der Realtität) mit dem gesetzlichen Tatbestand zu vergleichen, dieser Vorgang heißt Subsumtion. Bei der Subsumtion wird festgestellt, ob eine Lebenssituation (der Sachverhalt) dem Tatbestand einer Rechtsnorm entspricht. Beispielfall: A schlägt B mit der Faust ins Gesicht. B erleidet eine schwere Gehirnerschütterung. Das ist der Sachverhalt. Der Jurist fragt sich, hat der Sachverhalt eine rechtliche Relevanz, kann ich irgendetwas machen? Ich suche nach einem Tatbestand, unter dem ich diesen Sachverhalt subsummieren kann. Rechtsfolge: Forderung des Schadensersatzes. Wenn es einen Sachverhalt in einem gesetzlichen Tatbestand gibt, dann gibt es eine Rechtsfolge. f) Rechtsquellen des Privatrechts Die zentrale Rechtsquelle des Privatrechts ist die österreichische Rechtsordnung, das zentrale Gesetz ist das AGBG. Dann gibt es noch Sonderprivatrechte (KschG etc). Die Gesetzgebungsorgane und das Zustandekommen der österreichischen Gesetze sind in der österreichischen Bundesverfassung geregelt. Das EU-Recht spielt eine maßgebliche Rolle, EU-Recht bedarf grundsätzlich der Umsetzung in österreichisches Recht, evtl kann es auch unmittelbar wirken. Merken: EU-Recht hat einen ganz wesentlichen Einfluss auf die österreichische Rechtsordnung. Das Einheitsprivatsrecht kommt als Rechtsquelle in Betracht, es gelangt in mehreren Staaten zur Anwendung und erhält staatenübergreifende einheitliche Regelungen für bestimmte Rechtsgebiete, man nennt das Einheitsprivatrecht. Das wichtigste ist das UN-Kaufrecht, das ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und das so ein Kaufrecht enthält für alle Staaten einheitliche Regelungen für internationale Warenkaufverträge. Wenn ein österr. Autohändler mit einem deutschen Autohändler ein Vertrag über den Kauf eines Autos abschließt, dann bestimmt sich die Gültigkeit dieses Vertrages nach UN-Kaufrecht. Weist der Sachverhalt einen Auslandsbezug auf und existiert kein Einheitsprivatrecht, stellt sich die Frage, nach welcher Rechtsordnung der Fall zu lösen ist? Österreichisches oder ausländisches Recht? Das wird nach dem IPRG, Internationales Privatrechtsgesetz, geregelt. Es enthält keine materiellen Vorschriften sondern es entscheidet nur, welche innerstaatliche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Nach dem IPRG komm ich entweder zu österreichischem oder ausländischem Recht.

6 2. Rechtsobjekte und Rechtssubjekte Privatrecht WS 2010/2011 a) Was ist ein Rechtssubjekt Rechtssubjekt ist, wer die Fähigkeit hat, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte sind also natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (GmbH und AG). Rechtsobjekt ist alles, was Gegenstand eines Rechts oder einer Pflicht eines Rechtssubjektes sein kann. Also alles Sachen, wie der PKW oder ein Grundstück. Sachen sind aber nicht nur körperlich, sondern auch unkörperlich, zb Patente oder Immaterialgüterrechte. Sachbegriff 285 ABGB: Alles was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient wird im rechlichen Sinne Sache genannt. b) Natürliche und juristische Personen Natürliche Personen sind Menschen. Juristische Personen sind GmbH und AG. c) Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jeder Mensch ist unbeschränkt rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt und endet mit dem Tod. Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit und die unterscheidet in Geschäfts- und Deliktsfähigkeit. d) Handlungsfähigkeit (Geschäfts- und Deliktsfähigkeit) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln selbst zu berechtigen oder sich selbst zu verpflichten, zb einen Kaufvertrag abzuschließen. Das berechtigt den Käufer die Ware zu fordern und verpflichtet den Käufer den Kaufpreis zu bezahlen. Er kann sich also selbst, wenn er geschäftsfähig ist, berechtigen und verpflichten. Der Umfang der Geschäftsfähigkeit hängt vom Alter des Rechtssubjektes ab. Wir unterscheiden hier nach 865, AGBG: Kinder von 0-7 Jahren: Völlig geschäftsunfähig. Von Kindern abgeschlossene Geschäfte sind nichtig. Gesetzliche Vertreter bei ehelichen Kindern sind die Eltern, bei unehelichen Kindern ist es die Mutter. Ausnahme: Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, die in diesem Alter geschlossen werden: Wurstsemmelparagraph, weil sich auch 5 jährige Wurstsemmeln kaufen können sollen. Kinder von 7-14: Unmündige Minderjährige, die sind beschränkt geschäftsfähig. Erstens: Sie können ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen. Können sich nicht selbst verpflichten, aber bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen dürfen sie annehmen. Zweitens: Verpflichtende Geschäfte sind hier schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter kann den unwirksamen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist genehmigen. Ein 11jähriger kauft sich eine Jeans, darf er, weil es eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens ist, die auch altersüblich ist. Wenn er sich für 100 eine Uhr kauft, ist das eher ein altersuntypisches Geschäft, dadurch ist der Vertrag schwebend unwirksam und muss von einem gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Kinder von 14-18: Mündig Minderjährige, beschränkt geschäftsfähig, die aber weiter geht als bei unmündig Minderjährigen. Gemäß AGBG 151 Absatz 2 können sie über die ihnen zur freien Verfügung erlassenen Sachen frei verfügen sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse geschädigt wird. Lehrlinge können über ihr Einkommen selbst verfügen, sofern sie nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse geschädigt wird. Personen über 18: Volljährig und voll geschäftsfähig, können sich selbst unbeschränkt berechtigen und verpflichten. Für psychisch Kranke und Geistig Behinderte können Sachwalter bestellt werden, der die Interessen der Personen wahren soll. Hängt also vom Alter ab und vom Grad der psychischen Erkrankung bzw geistigen Gesundheit.

7 Fallbeispiel: a) Die 13jährige Lisa kauft ein Moped zum halben Preis, ist der Kaufvertrag gültig? - Die 13jährige Lisa ist unmündig minderjährig, also beschränkt geschäftsfähig. Es ist nicht nur zu ihrem Vorteil. Es ist schwebend unwirksam. Kaufvertrag ist ungültig, außer er wird im Nachhinein genehmigt. b) Der 13jährigen Lisa wird von der Tante ein teures Kleid geschenkt, ist der Schenkungsvertrag gültig? Ja, weil es blß zu ihrem Vorteil gemacht ist. Bei unter 7jährigen Kindern ist das ungültig, der gesetzliche Vertreter muss das Geschenk für das Kind annehmen. Deliktsfähigkeit ist, wer durch eigenes tatsächliches Verhalten eigene Schadensersatzpflichten begründen kann. Die Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, ab 14 hat man daher mit dem eigenen Vermögen für rechtswidrig und schuldhafte Schäden einzustehen. e) Juristische Person Rechtsgeschäfte: Juristische Personen des Privatrechts sind Personenverbände oder Vermögensmassen, die Rechtsfähigkeit haben können, also Träger von Rechten und Pflichten sein können. Eine juristische Person des Privatrechts kann Träger von Rechten und Pflichten sein, beginnt mit der Satzung. Beispiele sind Gesellschaftsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie die Aktiengesellschaft, GmbH, [OG, KG sind rechtsfähig, aber keine juristischen Personen], Vereine. Beispiel für eine Vermögensmasse ist eine Privatstiftung oder ein Fond. Wie natürliche Personen sind auch juristische Personen unbeschränkt rechtsfähig. Juristische Personen sind aber selbst nicht handlungsfähig und müssen durch ihre Vertretungsorgane vertreten werden. Eine AG kann selbst nicht handeln, müssen also durch ihre Vertretungsorgane handeln, die in der Satzung festzulegen sind. Die normierten Vertretungsorgane schließen dann im Rahmen der juristischen Person die Geschäfte ab, zb der Geschäftsführer einer GmbH kauft ein Auto für die GmbH, Vertragspartner ist die GmbH, die vom Geschäftsführer vertreten wird. Trennungsgrundsatz: Die Rechte und Pflichten der juristischen Person sind streng zu trennen von den Personen aus denen sie sich zusammensetzt. So können Ansprüche gegen die Gesellschaft, also gegen die GmbH nicht gegen die Gesellschafter oder deren Organe durchgesetzt werden, nur in Ausnahmefällen kann es dazu kommen. Wer ein Grundstück an eine GmbH, die durch den Geschäftsführer vertreten wird, verkauft, kann nur von der GmbH den Kaufpreis verlangen. Ist die GmbH zahlungsunfähig kann der Verkäufer den Zahlungspreis weder vom Geschäftsführer noch von den Gesellschaftern verlangen. Vertragspartner ist nur die GmbH. Trennungsgrundsatz. Nicht auf Gesellschafter oder Geschäftsführer durchgriffbar. Mit Ausnahmen. GmbH und AG sind juristische Personen. OG ist rechtsfähig, aber keine juristische Person. Delikte: Deliktisches Verhalten von juristischen Personen: In bestimmten Fällen wird das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten den Personen zugerechnet und zwar haftet sie für das Verschulden von Organen in Ausübung ihrer Funktion, haftet für Machthaber und Repräsentanten (Personen mit Leitungsfunktion und selbstständigem Wirkungsbereich) und haftet im Rahmen der Gehilfenhaftung nach ABGB 1315 und Soweit bestimmte Rechtsfolgen sofern von den Kenntnissen abhängen, kommt es bei juristischen Personen auf das Wissen des zuständigen Machthabers an. Bei GmbH zum Abschluss von Geschäften der Geschäftsführer und bei der AG der Vorstand. Nur die sind nach außen hin rechtsgeschäftlich vertretungsbefugt. Fallbeispiel: a) Die WohnGmbH errichtet ein Wohnhaus für B. Der Dienstnehmer D beschädigt im Zuge der Arbeiten das Auto von B. Kann B, obwohl das schädigende Verhalten von jemand anderem gesetzt wurde, die WohnGmbH belangt werden? Vertragspartner von B ist die Wohnbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsnehmer. Kann der Geschädigte gegen die Wohnbau GmbH Schadensersatz verlangen, obwohl der Dienstnehmer D gehandelt hat? Ja, weil er ein Gehilfe ist und der Wohnbau GmbH zuzurechnen ist, deswegen haftet sie nach ABGB 1313a. b) Der Geschäftsführer der Wohnbau GmbH verbreitet unwahre Gerüchte über ihre Konkurrenten die BauGmbH, kann die BauGmbH direkt gegen die Wohnbau GmbH vorgehen, obwohl der Geschäftsführer die Gerüchte verbreitet hat? Wird das Verhalten des Geschäftsführers der WohnbauGmbH zugerechnet? Ja, weil er das vertretungsberechtigte Organ der GmbH ist und der juristischen Person das Verhalten ihrer Organe in Ausübung ihrer Funktion zugerechnet wird.

8 c) Dieselben Gerüchte werden vom Prokarist der WohnbauGmbH verbreitet, ist er der WohnbauGmbH zurechenbar? Ja, weil er Machthaber ist und eine Leitungsfunktion mit selbstständigem Wirkungsbereich hat. f) Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft Die Unternehmereigenschaft wird im 1 KschG und 1 UGB definiert. Ein Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unternehmer kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein. Verbrauchergeschäfte sind nach KschG Rechtsgeschäfte, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, also ein Unternehmer und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, also Verbraucher beteiligt sind. Also auf der einen Seite muss ein Unternehmer stehen und auf der anderen Seite muss ein Verbraucher stehen, dann sprechen wir von einem Verbrauchergeschäft, dann ist das KschG anwendbar. Aus der Unternehmereigeschaft bzw aus der Verbrauchereigenschaft ergeben sich sowohl im KschG (zugunsten des Verbrauchers), als auch im UGB (zugunsten des Unternehmens) wichtige Rechtsfolgen.

9 3. Allgemeines Vertragsrecht Grundlegendes Element des österreichischen Privatrechts ist die sogenannte a) Privatautonomie Diese emöglicht es durch eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Schranken zu gestalten. Ob, wann und mit wem ich einen Vertrag abschließen will ist die Abschlussfreiheit. Ich kann entscheiden, mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen werden soll = Inhaltsfreiheit. Es steht jedem frei, neue Vertragstypen zu schaffen = Typenfreiheit. Und es steht jedem frei, einen aufrechten Vertrag zu beenden = Beendigungsfreiheit. Wir entscheiden selbst, ob der Vertrag formfrei oder in einer Form stattfinden soll. Gilt nur grundsätzlich, weil die Privatautonomie manchmal durch Gesetze beschränkt wird. Im Schuldrecht können die Parteien neue Vertragsarten erfinden, im Sachrecht herrscht Typenzwang, man kann kein neues Sachenrecht erfinden. Zur Erinnerung: Abgrenzung Schuldrecht zu Privatrecht: Das Schuldrecht beschäftigt sich mit Verpflichtungsgründen zwischen den Beteiligten, es geht hier um vertragliche Ansprüche, die ich nur gegenüber meinem Vertragspartner geltend machen kann (relative Wirkung). Im Sachenrecht kann man Ansprüche gegenüber jedem geltend machen, absolute Wirkung. In der Privatautonomie gibt es auch zwingende Normen im Schuldrecht. Sittenwidrige Verträge sind nicht geltend. Hier gibt es einen Auslegungsspielraum für gute Sitten. Beschränkungen auch in der Formfreiheit bei der Bürgschaftschriftform. Bürgschaften bedürfen einer Schriftform. In gewissen Fällen ist man auch zum Abschluss des Vertrages gezwungen, die Abschlussfreiheit also eingeschränkt = Kontrahierungszwang. Wie der Ausdruck schon sagt, man ist verpflichtet mit jemandem einen Vertrag abzuschließen. Ich muss kontrahieren. Der Kontrahierungszwang kann gesetzlich angeordnet sein, was bei Monopolbetrieben häufig der Fall ist wie beim Eisenbahnbeförderungsgesetz oder beim Nahversorgungsgesetz oder beim Strom. Beim Stromgesetz herrscht eine große Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmer und Verbraucher, hier gibt es einen Abschlusszwang der gesetzlich angeordnet ist. Ohne gesetzliche Anordnung gibt es auch Kontrahierungszwänge, wenn ein Vertragspartner eine faktische Monopolstellung hat und der Nicht-Abschluss ein rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten darstellen würde. Ein rechts- oder sittenwidriges Verhalten wird dann angenommen, wenn der Vertragsschluss ohne sachliche Gründe abgelehnt wird, es sich aber um einen Normalbedarf oder einen Notbedarf handelt zb bei der Massenversorgung. Dieser Kontrahierungszwang, der nicht gesetzlich angeordnet wird, wird nur in Extremfällen, meist für lebenswichtige Güter angenommen. Fallbeispiel: OGH-Entscheidung von 2001: Leo verdient sich seinen Lebensunterhalt im Spielcasino, er beherrscht das sogenannte Kesselgucken und kann beim Roulette gewinnende Zahlen berechnen, er erzielt eine extrem hohe Trefferquote. Die Casino Austria AG verbietet ihm den Zutritt zu ihren Casinos. Hat die Casino Austria AG einen Kontrahierungszwang oder nicht? Einen gesetzlichen gibt es nicht. Wenn es keinen gesetzlichen gibt, bejaht man das. Wenn das Unternehmen eine faktische Monopolstellung hat, was die Casino Austria AG in Ö hat, deswegen ist die Casino Austria AG zum Vertrag mit Leo verpflichtet. Und weil es sich um ein Glücksspiel handelt, weswegen man jemanden mit nötigem Know-how nicht ausschließen darf. Beschränkung im Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Einzuwenden: Kein lebenswichtiges Gut oder ein Notbedarf. b) Vertragsschluss Das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse, wie kommt also ein solches Rechtsgeschäft / ein Vertrag zustande? Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen von Rechtssubjekten, die rechtlich durchsetzbar und von einem Rechtsfolgewillen getragen sind. Wir haben hier 3 Voraussetzungen: 1. Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen (einen Willen abgeben), 2. die rechtlich durchsetzbar sind und 3. von einem Rechtsfolgewillen getragen sind. Zum Teil bestehen Rechtsgeschäfte nur aus einer Willenserklärung (zb Kündigung), meist sind aber 2 übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Prototyp des Rechtsgeschäftes: Zweiseitiger Vertrag, wir brauchen für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages zwei übereinstimmende Willenserklärungen, zwei miteinander korrespondierende

10 Willenserklärungen, die Angebot und Annahme genannt werden. Angebot = Willenserklärung desjenigen, von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht. Annahme = Die dem Antrag zustimmende Willenserklärung. Voraussetzungen eines gültigen Angebots: 1. Vorliegen einer Willenserklärung, muss meinen Willen vermitteln. Vom Willen gesteuertes Verhalten zum rechtlichen Geschäft sein. Eine Willensäußerung (verbal) oder eine Willenshandlung (nicken etc). Rechtliche Folgen im Detail muss ich nicht wissen. Muss dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden. Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder eine Willenshandlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen ist und einen Kundgabezweck verfolgt. 2. Diese Willenserklärung muss ausreichend bestimmt sein = Ausreichende Bestimmtheit. Alle wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages, der Mindestinhalt muss enthalten sein (=essentialia negotii). Was der Mindestinhalt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. ZB Ware und Preis müssen fest bestimmt oder bestimmbar sein. 3. Sie muss einen Bindungswillen des Erklärenden aufweisen. Der Willenserklärung muss ein Bindungswille des Antragstellers vorliegen, es muss hervorgehen, dass der Anbieter dem Empfänger erlaubt, durch ein einfaches ja den Vertrag zustande zu bringen. Kein Bindungswille liegt bei Katalogen oder Postwurfsendungen, Inseraten oder Waren im Schaufenster vor. 4. Sie muss dem Erklärungsempfänger zugegangen sein. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, erst mit Zugang der Erklärung an den Empfänger ist der Vertrag wirksam und der Empfänger ist an den Vertrag gebunden. Vorher ist er ohne rechtliche Relevanz. Der Zugang der Willenserklärung beurteilt sich nach der Empfangstheorie (Wirklich wichtig). Nach der Empfangstheorie ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn der Empfänger sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt, der Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte und Störungen nurmehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder bei der Übermittlungsanstalt möglich sind. Objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt also, die tatsächliche Kenntnisnahme ist für den Zugang nicht erdorferlich. Örtliche und zeitliche Abwesenheit des Empfängers verhindert den Zugang nicht. Mündliche Erklärungen sind sofort zugegangen. 5. Sie darf nicht widerrufen worden sein. Vor dem Zugang ist die Erklärung noch nicht wirksam und kann daher vom Erklärer noch widerrufen werden. Hier zielt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme ab, nicht wie bei der Empfangstheorie. Brief zb kann schon im Postkasten liegen. Solange er noch nicht gelesen wurde, kann man die Erklärung noch widerrufen. Nur wenn diese 5 Voraussetzungen vorliegen, gibt es ein gültiges Angebot. Voraussetzung einer gültigen Annahme durch Willenserklärung: 1. Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent = schlüssig erfolgen. 863 (1): Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen. Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, wenn sie durch Worte erfolgt ja, ich nehme sie an. Ein eindeutiges Zeichen ist auch ein Kopfnicken. Bei der konkludenten Willenserklärung ergibt sich die Annahme aus den Begleitumständen, kann nur dann angenommen werden, wenn die Handlung eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln sein. Bloßes Schweigen gilt nicht als Annahme, außer wenn das Gesetz eine Redepflicht anordnet ordnet so eine an: Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis Ablauf der Probezeit als Genehmigung. 2. Zugang der Willenserklärung. Zugang wie beim Angebot nach der Empfangstheorie, also Zugang gegeben, wenn das Angebot derart in den Empfangsbereich des Empfängers eingegangen ist, dass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen konnte und Störungen nurmehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder bei der Übermittlungsanstalt möglich sind. Objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt also, die tatsächliche Kenntnisnahme ist für den Zugang nicht erdorferlich.

11 3. Rechtzeitigigkeit der Annahme Die Annahme muss binnen der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes erfolgen um den Vertragsschluss zu bewirken. Wie lange ist so ein Angebot gültig? Nach Ablauf der Frist des Absenders. Wenn es keine Frist gibt, und es mündlich / telefonisch erfolgt (Angebot unter Anwesenden) muss es sofort angenommen werden. Beim Angebot unter Abwesenden (schriftlich), dauert dies so lange, bis der Anbietende das Eintreffen der Annahme erwarten darf, also innerhalb angemessener Frist. Der Postlauf des Angebotes muss berückstichtigt werden und dann eine angemessene Überlegungsfrist, was angemessen ist, beurteilt sich nach Art und Umfang des Geschäfts. Wird das Angebot nicht innerhalb der Frist angenommen, erlischt es und es kommt kein gültiges Angebot zustande. Ausnahme: 862a. Als rechtzeitig gilt die Annahme wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde und gleichwohl seinem Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt. Kommt die Annahme verspätet, musste der Annehmer erkennen, dass sie rechtzeitig abgesendet wurde, dann kommt der Vertrag zustande, außer ich trete davon zurück. 4. Annahme darf nicht widerrufen werden. Annahme kann bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme widerrufen werden. Alle diese Bedingungen müssen erfolgen um einen gültigen Vertrag zu haben. Annahme kann auch durch Willensbetätigung erfolgen. Annahme durch Willensbetätigung kann nach 864(1) durch Vornahme einer Annahmehandlung angenommen werden. Unterschied zur Willenserklärung ist, dass eine Handlung gesetzt wird, also durch tatsächliches Entsprechen, zb einer Gebrauchshandlung. Eine Annahme durch Willensbetätigung ist nur dann wirksam, wenn eine Annahme durch Willenserklärung nach der Natur des Geschäfts oder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragsteller auf eine Annahme durch Willenserklärung ausdrücklich verzichtet hat. Voraussetzungen für Annahme durch Willensbetätigung: Wenn eine Willenserklärung nach der Natur des Geschäfts nicht zu erwarten ist (Automaten-Kaffee), nach der Verkehrssitte (Mit der Reservierung kommt ein Vertrag im Hotel zustande), wenn der Antragsteller auf eine Annahme durch Willenserklärung ausdrücklich verzichtet hat, 864(1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäfts die Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb einer hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wird. (2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrages, der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muss ihn jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten. Der Absender kann höchstens einen Bereicherungsantrag stellen, wenn sie eine fremde Sache zu ihrem Nutzen nutzen. Bereicherungsanträge werden eher abgelehnt. Der Paragraph ist umstritten, weil die Sache trotzdem fremdes Eigentum ist. Missbrauch vorbeugen, dass mir einfach Sachen zugesendet werde, was ohne Zurücksenden auch nicht als Vertragsabschluss gilt. Das ist wichtig. Wissenserklärung ist nur die Grundgabe von Fakten oder Kenntnissen, kein Rechtsfolgewille. Eine Wissenserklärung kann von rechtlicher Relevanz sein, die Mitteilung eines Kontostandes ist eine Wissenserklärung. Realakte sind Handlungen, die auch ohne Grundgabezwecke und Rechtsfolge Willenrechtsfolgen auslösen. Der Künstler schafft sein Werk und hat dadurch automatisch Urheberrechte.

12 Fallbeispiel: K ist am Auto des V interessiert, der es verkaufen möchte. Nach einer Probefahrt verhandeln sie über den Preis. Nach längerem Hin- und Her macht K dem V den Vorschlag, das Auto um zu kaufen. V soll es sich bis Fr überlegen und ihm eine schicken. Bereits am Do schickt V dem K eine , in dem er erklärt, das Auto zum Preis von verkaufen zu wollen. Augrund eines Mailboxproblems bekommt der K die Mail erst am darauffolgenden Montag. K will das Auto jetzt nicht mehr haben, weil er sich am Wochenende schon ein anderes Auto gekauft hat. Der V besteht auf der Bezahlung des Kaufpreises. Voraussetzung, dass V den Kaufpreis verlangen kann: Wenn ein gültiger Vertrag mit gültigem Angebot und gültiger Annahme vorhanden ist. Angebot: Angebot des K: Ich kaufe um das Auto. Willenserklärung ausreichend bestimmt: Mindestinhalt ist erfüllt, Ware und Preis. Bindungswillen des Erklärenden: Der K räumt dem V ein, mit einem ja den Kauf perfekt zu machen, durch die . Angebot dem V zugegangen? Ja, weil unter Anwesenheit. Willenserklärung widerrufen, rechtzeitig? Nein. Erklärung ist sofort zugegangen und der Widerruf ist nur bis zur Kenntnisnahme möglich, also nur bis zu dem Zeitpunkt, wo der V erfahren hat, dass K das Angebot macht. Annahme: Ausdrückliche Willenserklärung: Ja, mit der ist die gegeben und stimmt inhaltlich mit Angebot überein. Annahme zugegangen: Nach der Empfangstheorie ist sie zugegangen. Unter normalen Zuständen wäre es also zugegangen. Widerruf seitens des V liegt nicht vor, Widerruf auszuschließen. Der Vertrag ist gültig zustande gekommen und V kann vom K tatsächlich das Geld verlangen und ihm das Auto übergeben. c) Sonderfälle des Vertragsschlusses Protestatio facto contraria valet: Protest entgegen den Fakten schadet nicht. Es geht um die Frage, ob jemand der faktisch eine Leistung in Anspruch nimmt auch dann zur Gegenleistung verpflichtet ist, wenn er klar äußert, dass er keinen Vertrag abschließen will. Es geht um solche Fälle: Ich stelle mein Auto auf einen gebührenpflichtigen Parkplatz (Angebot: Gebührenpflichtiger Parkplatz) und erkläre, dass ich die Gebühr nicht zahlen will. Oder ich steige in die Bim und erkläre, ich will das Endgeld nicht bezahlen. Protest entgegen den Fakten. Der deutsche Bundesgerichtshof hat gesagt, dass durch das Befahren des zu zahlenden Parkplatzes schlüssig erklärt wird, dass ich den Vertrag abschließen will. In ö ist die Ansicht überholt, weil die Handlung eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen sein muss. Es darf kein Grund zu zweifeln übrig bleiben, dass ich den Vertrag abschließen will. Wenn ich das Auto hinstelle und erkläre, dass ich den Vertrag nicht abschließen will, dann ist das keine schlüssige Willenserklärung. Mangels einer entsprechenden Willenserklärung kommt hier kein gültiger Vertrag zustande. Die Parkplatzwächter können Sie nicht wegen eines Vertrages zur Strafe ziehen, es kommen aber gesetzliche Ansprüche anderer Rechte zur Anwendung. Freibleibende Offert: Anfrage ohne Obligo: Angebot bis auf Widerruf. Wie bereits gehört, ist der Bestandteil eines gültigen Angebotes der Bindungswille. Der Anbieter kann sein Angebot auch ohne Obligo, freibleibend oder ohne Bindung einschränken, sodass sein Anbieter sein Angebot jederzeit widerrufen kann. Kreuzofferte: Wie der Name sagt, Zwei Vertragspartner übermitteln wechselseitig ein Angebot auf An- bzw Verkauf derselben Sache, die inhaltlich völlig identisch sind. Die Offerte (=Angebot) kreuzen sich am Postweg. Mit dem Zugang des letzten Offertes wird der Kaufvertrag perfekt. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein Vertrag der zwischen 2 Unternehmern geschlossen wird, mündlich oder schriftlich und der Vertragsinhalt wird in einem Schreiben noch einmal zusammengefasst bzw bestätigt. Was ist, wenn dieses Bestätigungsschreiben vom ursprünglich ausgemachten abweicht? Der Vertragspartner schweigt dazu. Ob durch das Schweigen des Vertragspartners eine Vertragsänderung eintritt? Das Schweigen gilt nicht als Vertragsänderung! Nur in 2 Punkten nimmt man das an, wenn es geringfügige Punkte sind, die bei Vertragsschluss bewusst offen gelassen wurden, oder wenn die Vertragsänderung für den Schweigenden günstiger ist.

13 Fernabsatz: Anwendung bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. 5a-5j KschG. 5a (1), KschG: Die Paragrafen 5c-i gelten für die Verträge, die unter ausschlüsslicher Verwendung eines oder mehrer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems bestimmt. Hier also die Regelung für welche Verträge dieser Fernabsatz gilt. Im Absatz 2 wird uns erklärt, was das für Kommunikationsmittel sind. 5a (2), KschG: Fernkommunikationsmittel im Sinne des Absatz 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können. Insb. Glückssachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Messewerbung, Bestellscheine, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen wie etwa die elektronische Post. Wenn wir uns anschauen, was alles zu den Fernkommunikationsmitteln zählt, erinnern Sie sich, ob der Unternehmer hier die im 5c auferlegten Informationspflichten eingehalten hat. In 5c werden dem Unternehmer Informationspflichten auferlegt. 5c (1), KschG: Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen und in der Ziffer werden dann diese Informationspflichten angeführt, Name und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Preis der Ware oder der Dienstleistung einschließlich aller Steuern, anfällige Lieferkosten etc. 5 Rücktrittsmöglichkeiten des Verbrauchers sind vorgesehen. 5e (1), KschG: Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrages oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wurde. Dem Verbraucher wird hier also eine spezielle Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt, die Fristen werden in Absatz 2 und 3 bestimmt, wir lesen uns das noch durch: 5e (2), KschG: Die Rücktrittsfrist beträgt 7 Tage (Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt), sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag des Eingangs beim Verbraucher. Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. 5e (3), KschG: regelt, was mit der Frist passiert, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nachkommt. Wir lesen uns durch: Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach 5c nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist 3 Monate. Ab den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Information durch den Unternehmer die in Absatz 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechtes. Merken: Besondere Vertragsabschlussregeln im Fernabsatz: Was ist ein Fernkommunikationsmittel, spezielle Informationspflichten des Unternehmers, spezielle Rücktrittsmöglichkeiten des Verbrauchers. Im 5f werden noch Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gegeben, zb in der Ziffer 1 heißt es, der Verbaucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen mit deren Ausführung den Verbraucher gegenüber vereinbartes innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. 5i (1): Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, dass er das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt. Also er muss spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Bestellung die Dienstleistung ausführen. 5i (2): Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits gezahlte Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt. Wichtig also jetzt, dass wir wissen, dass es für im Fernabsatz abgeschlossene Verträge diese speziellen Vertragsabschluss regeln gibt, die finden sich im KschG (daher zwischen Unternehmer und Verbraucher anwendbar) und die einzelnen Regelungen kann man dann einfach aus dem Gesetzestext entnehmen. Ein weiterer Sonderfall beim Vertragsabschluss ist die: E-Commerce: Wenn im Rechtsverkehr eine chronische Willenserklärung abgegeben wird, zb im Internet oder in Chatforen, gelten grundsätzlich auch die allgemeinen Regeln des ABGB. Bei elektronischen Willenserklärungen ist zusätzlich das E-Commerce-Gesetz zu beachten, es enthält Normen über die Ausübung von Onlinediensten, u.a. wie solche Onlinedienste ausgestattet sein müssen. Pflichten aus dem Gesetz ablesen. So gibt es Sondervorschriften über die Abgabe einer Vertragserklärung gemäß

14 10 (1), E-Commerce-Gesetz: Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene wirksame zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung abändern und berichtigen kann. 10 (2), E-Commerce-Gesetz: Ein Dienstanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen ( ). Sondervorschriften über Vertragsbestimmungen und Geschätsbestimmungen enthält 11, E-Commerce-Gesetz: Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil eines Nutzers abgedungen werden. Sondervorschriften über den Zugang elektronischer Regelungen regelt der 12, E-Commerce-Gesetz: Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erheblich elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei für die sie bestimmt sind unter gewöhnlichen Bedingungen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil vom Verbraucher abgedungen werden. Erinnert an die Empfangstheorie des ABGB von letzter Stunde. Merken: E-Commerce-Gesetz und insb. diese 3 Paragrafen: 10, 11, 12. Es gibt da auch eine ganze Reihe von Bestimmungen über die, wie diese Onlinedienste, welche Pflichten diese Provider haben, das ist sehr speziell. Wichtig ist, dass es dieses E-Commerce-Gesetz gibt und diese paar Bestimmungen. Zurück zum ABGB. d) Vorvertrag Der Vorvertrag ist geregelt in 936 ABGB: Die Verabredung, einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt sind und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teiles verloren wird. Überhaupt muss auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahr nach der Bedungenen Zeitpunkt gedungen werden, niedrigenfalls ist das Recht zu löschen. Ein Vorvertrag ist eine Verabredung künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen. Die Vertragspartner wollen also den Akt des Vertrages noch hinausschieben, etwa weil noch Unklarheiten vorliegen oder noch Umstände abgewartet werden sollen. Der Inhalt des Vorvertrages ist also der Abschluss eines Hauptvertrages. Voraussetzungen für die Gültigkeit dieses Vorvertrages kann man sich im Gesetzestext anstreichen. Man muss schon in etwa wissen, worum es sich im Hauptvertrag handeln soll. Festlegung des Zeitpunktes, wann der Hauptvertrag abgeschlossen werden soll. Diese beiden Punkte müssen vorliegen, damit man von einem Vorvertrag im Sinne des 936ABGB sprechen kann: Wird nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt auf Abschluss des Hauptvertrages geklagt, erlischt der Vorvertrag. Der Vorvertrag gilt also nur ein Jahr. Wichtig, aus dem Vorvertrag kann nicht auf die vertraglichen Hauptleistungen geklagt werden, sondern nur auf den auf sich genommen Hauptvertrag, es kann nicht auf die Leistung geklagt werden, sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrages. Eine weitere Form des Vertragabschlusses ist in 885, ABGB geregelt: Punktation: 885, ABGB. Ist er zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind. Die Punktation ist daher eine vorläufige, verbindliche und konzeptartige Fixierung der Hauptpunkte eines Vertrages, man legt nur sehr schemenhaft die vertraglichen Bedingungen fest, die Punktation unterliegt der Schriftform, sie muss schriftlich abgefasst werden, und die Parteien beabsichtigen später noch eine förmliche Vertragsurkunde zu errichten. Wenn ich beisammen sitze und ich will einen Vertrag abschließen und ich nehme Stift und Zettel und wir legen schon einmal grob fest, wollen aber später noch einmal eine förmliche Vertragsurkunde aufsetzen, sei es vom Anwalt oder sei es maschinenschriftlich. Sie wollen aber bei der Punktation schon an den Vertrag gebunden sein, das was ich so konzeptartig festgelegt habe, an das will ich schon gebunden sein, das ist ausgemacht. Aus der Punktation kann deshalb schon auf die vertragliche Leistung geklagt werden. Wie beim Vorvertrag (Inhalt Abschluss eines Hauptvertrages, sobald die Umstände in Ordnung sind hab ich mich verpflichtet, den Vertrag abzuschließen binnen eines Jahres. Bei der Punktation ist dies zeitlich nicht begrenzt. Was ich auf dem Zettel schriftlich fixiere, an das bin ich zeitlich unbegrenzt gebunden, ich will nur noch eine förmlichere Vertragsurkunde erstellen).

15 Gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers 3 KschG und 3a, KschG, vertraglich geregelt: Gesetzliche Rücktrittsrechte des Verbrauchers normiert. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine Geschäftszwecke dauernd benutzten Räume noch bei einem von diesem dafür auf einen Messe- oder marktbenüztzen Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag ohne Formvertrag zurücktreten. Wenn der Vertragsabschluss nicht in den Unternehmensräumen oder auf Messeständen erfolgt ist, dann hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht, das sogenannte Rücktritt-vom-Haustür-Geschäft. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder nach Zustandekommen des Vertrages binnen einer Woche erklärt werden. Rücktrittsfrist binnen einer Woche beim Haustür-Geschäft. Die Frist beginnt mit der Ausfolgerung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben, sowie die Erklärung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages zulaufen. Also diese eine-woche-frist beginnt zu laufen, sobald sie eine Urkunde erhalten über den Vertragsabschluss. 3 (1) regelt Ausnahmen: Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließen des Vertrages angebracht hat. Wenn ich den Tischler anrufe und ihm sage er soll vorbeikommen, hab ich diese geschäftliche Verbindung selbst hergestellt, dann hab ich kein Rücktrittsrecht nach Geschäftsabschluss. (2)Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind. Das deshalb, man will beim Haustürgeschäft den Verbraucher davor schützen, dass er sich überreden lässt. Wenn ich aber vorher gar nicht darüber gesprochen habe, dann sagt man, steht mir das Rücktrittsrecht auch nicht zu. (3) Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 oder wenn das Unternehmen nach seiner natürlichen inständigen Geschäftsräume betrieben wird und das Entgelt 45 nicht übersteigt. Ist selbsterklärend. (4) Der Rücktriit bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform, muss den Rücktritt schriftlich erklären! 3a KschG normiert ein Rücktrittsrecht wegen Nichteintritt maßgeblicher Umstände, die der Unternehmer bei Vertragsabschluss als wahrscheinlich dargestellt hat, zum Beispiel Aussicht auf eine öffentliche Förderung, es werden noch einige Gründe angeführt. e) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vorformulierte, standardisierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner für alle oder eine bestimmte Gruppe von Verträgen erstellt. Größere Unternehmen schließen eine Vielzahl von Geschäften ab, diese Verträge sind inhaltlich weitgehend gleich (bei Versicherungen, Banken, Baumärkten etc). Damit sie nicht mit jedem Kunden die inhaltlichen Rahmenbedingungen aushandeln müssen, werden für alle Verträge allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert. Ziel ist, Standardisierung und Vereinheitlichung dieser Verträge. Der Kunde hat hier meistens kaum eine Möglichkeit der Einflussnahme, er kann entweder den Vertrag samt der AGB akzeptieren, oder er muss vom Vertragsschluss Abstand nehmen. Verbraucher kommt in eine gewisse Zwangssituation. Umfang und Verklauselung führen meist dazu, dass der Kunde die AGB nicht liest bzw nicht versteht. AGB müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Wie prüfe ich diese Klauseln, ob sie gültig sind oder nicht? Die Prüfung der AGB erfolgt in 3 Schritten: 1. Einbeziehungskontrolle Man muss sich fragen, wenn die AGB dem Vertrag zugrunde gelegt werden, ob sie überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Dies erfordert eine entsprechende Parteierklärung, dass die AGB in dem konkreten Vertrag einbezogen werden sollten. Das erfolgt meistens, Ich verweise auf meine AGB, diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde, oder sie liegen deutlich sichtbar vor. Damit werden sie Vertragsinhalt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertragspartner die AGB liest oder dass diese real vorliegen müssen, sie müssen nur ausgehändigt werden können, wenn der Vertragspartner das verlangt. Durch einseitiges Nachschieben der AGB nach Vertragsschluss (Hinweis erst auf der Rechnung steht oder so), dadurch werden die AGB nicht Vertragsinhalt. Was ist, wenn der Unternehmer X und der Unternehmer Y einen Vertrag schließen und jeder Unternehmer auf seine AGB hinweist, die aber inhaltlich nicht miteinander vereinbar sind. Kommt relativ häufig vor. Man spricht von kollidierenden oder kreuzenden AGB, der Grundsatz: Im Zweifel ist die Restgültigkeit des Vertrages anzunehmen, die einander widersprechenden AGB gelten nicht.

16 Die nicht geregelten Punkte sind nach den gesetzlichen Vorschriften oder durch die ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Also erstens, damit die AGB gelten, müssen sie Vertragsinhalt sein. 2. Geltungskontrolle Hier wird jede einzelne Klausel auf ihren Inhalt überprüft. Die Geltungskontrolle ist im 864a geregelt: 864a, ABGB: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil wenn sie dem anderen nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Wir erkennen daraus folgende Voraussetzungen: Erstens, Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB (wenn sie in einem derartigen Vertrag üblicherweise nicht vorkommen, sie nicht zum Vertragstyp passt. ZB Bestimmung, dass der Kreditnehmer den Kredit sofort bei Jobverlust zurückzahlen muss, das wär ungewöhnlich). Zweitens: Die Bestimmung dem anderen nachteilig ist. Drittens: Der andere Teil nach den Umständen v.a. Nach dem Erscheinungsbild nicht mit diesen Bedingungen rechnen muss (Überraschungseffekt). Entscheidend ist, ob einem durchschnittlichen, sorgfältigen Leser die ungewöhnlichen Bestimmungen aus dem äußeren der Urkunde auffallen muss. Wenn etwas fettgedruckt ist, dann ist das ein besonderer Hinweis, das ist dann kein Überraschungseffekt mehr. Wenn also das äußere Erscheinungsbild darauf hinweist, dann sind auch Bestimmungen ungewöhnlichem Inhalts oder nachteiliges in Ordnung. Es darf kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel gemacht werden. Sie wird Vertragsinhalt, wenn der Aussteller besonders auf sie hinweist. Sind diese Voraussetzungen aus 964a erfüllt, dann ist die Klausel nicht gültig. Diese Klausel fällt heraus, aber die restlichen Klauseln gelten weiterhin. 3. Inhaltskontrolle Wird gemäß 879(3) ABGB durchgeführt oder nach 6KschG (bei Verbrauchergeschäften). 879(3) ABGB: Eine den AGB oder den Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist ebenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Es muss sich um eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung handeln, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlegt. Es muss sich um eine Nebenbestimmung in den AGB oder Vertragsformblättern handeln (Nebenbestimmungen nicht die Hauptleistungen sondern Zeit oder Ort der Erfüllung). Und es muss sich um eine gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen handeln (wird durch einen Vergleich ermittelt, wie stünde der Vertragspartner da, wenn es diese Klausel nicht gäbe. Was legt das Gesetz fest, wenn es keine Vereinbarung gibt, was lässt konkret gröblich benachteiligt ist, ist nach den Einzelfällen zu beurteilen). Erfolgt auch nach 6KschG bei Verbauchergeschäften (Unternehmer und Verbraucher): Verwendet ein Unternehmer in einem Verbrauchergeschäft AGB oder Vertragsformblätter muss man neben 897(3) auch eine Prüfung nach 6KschG durchführen: 6KschG: Wenn sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist bedient, während der er einen Vertragsangebot des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder in der der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Oder wenn dem Verbraucher nach dem Gesetz das Rückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bei Verbrauchergeschäften können Personenschäden nicht ausgeschlossen werden, auch Sachschäden nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (9) ist ganz wichtig. In AGB wird oft pauschal die Haftung für Personenschäden ausgeschlossen wird, das geht nicht! Für uns noch wichtig (14), Das Recht zur Geltendmachung eines im Unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfallens der Geschäftskontakte im Vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ausschluss wegen Irrtums (Dieser Vertrag kann nicht wegen Irrtum angefochten werden) ist nicht möglich. (2) sind ebenfalls unwirksam, aber können wirksam werden, wenn sie mit dem Verbraucher im einzelnen ausgehandelt werden. (3) Eine enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist (Transparenzgebot).

17 Es gibt keine wirklich festen Kontrollen, weil alles vom Einzelfall abhängt. f) Willensmängel Die Aufhebung eines bereits gültig zustande gekommenen Vertrages (Vertrag kommt durch 2 korrespondierende Willenserklärungen zustande). Wenn ein gültiges Angebot gültig angenommen wird, kommt ein Vertrag zustande. Ist bereits ein gültiger Vertrag zustande gekommen, dann ist die Aufhebung durch einen Vertragspartner möglich, wenn ihm ein diesbezügliches Gestaltungsrecht zukommt. Gültiger Vertrag rückwirkend wieder beseitigen kann, wegen folgender Willensmängel nach 871 ABGB: MÜSSEN wir KÖNNEN Irrtum (Falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit. Wir unterscheiden 3 Arten von Irrtümern: 1. Erklärungsirrtum (wenn die objektive Bedeutung der Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht. A will unterschreiben und verschreibt sich und schreibt Der objektive Erklärungswert ist Der Erklärungsempfänger darf auch auf 1000 vertrauen. Der innere Wille ist aber 100. Der Vertrag kommt zustande mit 1000.) 2. Geschäftsirrtum (wenn sich der Erklärende über einen tatsächlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrages geworden ist. Es ist zu untersuchen, was von den Parteien zum Vertragsinhalt erhoben wurde. Irrt der Erklärende über Umstände, die Inhalt des Geschäftes geworden sind? Irrt er über einen Vertragsgegenstand? Etwas was ausdrücklich betont wurde, oder über gewöhnlich vorausgesetzte Gegenstände sind. A kauft eine Biedermeiervase um , die aber gefälscht ist. A irrt über etwas, was Vertragsinhalt geworden ist Biedermeiervase, es ist aber keine. Er hat eine fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit hinsichtlich des Geschäftsinhaltes. Oder A kauft einen Gebrauchtwagen, der nicht verkehstüchtig ist. Es ist aber eine gewöhnliche Voraussetzung, dass der Gebrauchtwagen verkerhstüchtig ist.). 3. Motivirrtum (Inhalt, der außerhalb des Vertragsinhaltes liegt. Ich kaufe eine Eigentumswohnung, weil sie in der Nähe eines Thermalbades ist, was aber schon lange geschlossen ist. Bin einem Irrtum unterlegen, hatte falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Aus diesem Grund bin ich NICHT berechtigt, den Vertrag anzufechten. Motivirrtum ist NICHT beachtlich. Oder ich kaufe ein großes Auto, was nicht in die Garage gepasst hat). - Beachtlicher Irrtum (Erklärungsirrtum und Geschäftsirrtum sind beachtlich. Motivirrtum ist nicht beachtlich!) - Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss (Ob der Irrende den Vertrag auch dann in dieser konkreten Gestalt abgeschlossen hätte, wenn er nicht geirrt hätte. Und nur wenn er bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, ist der Irrtum kausal. Hätte der A gewusst, dass die Biedermeiervase eine Fälschung ist, dann hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen oder zumindest nicht in der konkreten Gestalt um ) - Fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner (bei dem der nicht geirrt hat) des Irrenden (Fehlt beim Gegner ein solches Vertrauensschutzbedürfnis, dann lässt man die Anfechtung zu. Ein solches Bedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine der 3 Alternativen des 371(1) vorliegt (1. Der Vertragspartner des Irrenden hat den Irrtum veranlasst, wenn er für den Irrtum ursächlich war. 2. Hätte dem Gegner des Irrenden der Irrtum offenbar auffallen müssen? 3. Der Irrtum ist gegenüber dem Vertragspartner des Irrenden noch rechtzeitig aufgeklärt worden.) - Wesentlichkeit oder unwesentlichkeit des Irrtums (Der Irrtum ist wesentlich, wenn ohne den Irrtum das Geschäft gar nicht abgeschlossen worden wäre. Der Irrtum ist unwesentlich, wenn der Vertrag auch bei Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen worden wäre, aber mit einem anderen Inhalt. Dabei ist auch die Sicht beider Vertragspartner zu sehen, die Frage ob wesentlich oder unwesentlich ist wichtig, weil bei wesentlichem Irrtum nur die Beseitigung des Vertrages in Betracht kommt und bei unwesentlichem kann der Vertrag auch angepasst werden. Wenn er die Vase auch als Fake für 50 gekauft hätte, dann wäre es ein unwesentlicher Irrtum gewesen wäre). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vertrag angefochten werden und bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgegeben werden. Man spricht von dinglicher Exdungwirkung. Das Gestaltungsrecht wegen Irrtums verjährt innerhalb von 3 Jahren.

18 List (der Vertragspartner will den Vertrag beseitigen, weil er bei Vertragsabschluss listig in die Irre geführt wurde): Wurde ich listig in die Irre geführt, kann ich den Vertrag anfechten. Die Voraussetzungen sind - Bestehen eines Irrtums (siehe oben, wichtig ist hier, dass bei der List auch der Motivirrtum beachtlich ist), - Kausalität der listigen Irreführung für den Vertragsschluss (listige Irreführung, wenn der Vertrag vom Getäuschten ohne Vorlage eines Irrtums nicht oder nicht in dieser konkreten Gestalt abgeschlossen worden wäre), - rechtswidrige Irreführung (Wenn vom Irreführenden die objektive Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Die objektive Sorgfalt beurteilt sich danach, wie sich ein ordungsmäßiger maßstabsgetreuer, rechtstreuer Mensch an der Stelle verhalten hätte), - Vorsatz des Täuschenden (nach der subjektiven Komponente des Täuschenden. Hat der Täuschende den Getäuschten vorsätzlich also wissentlich und willentlich überlistet. 3 Stufen des Vorsatzes: Dolus Eventualis (Vertragspartner hält den Irrtum beim anderen für möglich, findet sich damit ab). Dolus Spezialis (Vertragspartner handelt in der Absicht, den Irrtum herbeizuführen, weiß aber nicht sicher, ob sich der andere täuschen lässt). Dolus Prinzipalis (Der Irrende mit dem sicheren Wissen getäuscht, dass der Irrende den Irrtum nicht durchschauen wird). Vertrag fällt weg, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, alle erbrachten Leistungen sind zurückzustellen. Drohung (weil ihm bei Vertragsschluss gedroht wurde): - Vorliegen einer Drohung (Drohung = Ankündigen eines künftigen Übels, auf dessen Eintreffen der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Beispiel: Drohung mit einem Blitzschlag ist keine Drohung, weil man darauf keinen Einfluss hat). - Abgabe einer Willenserklärung durch den Bedrohten (der Bedrohte muss aufgrund der Bedrohung eine Willenserklärung abgeben, zb der Bedrohte wird unter Androhung einer Körperverletzung den Vertrag unterfertigen. Wenn einem Bewustlosen die Hand geführt wird, gibt es keine Abgabe.) - Kausalität der Drohung (Drohung ist kausal, wenn der Bedrohte den Vertrag nicht in dieser konkreten Gestalt abgeschlossen hätte) - Gegründete Furcht (ob die Furcht gegründet ist, muss sich aus der Größe der Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit aus der bedrohten Person beurteilen). - Ungerechte Furcht = Rechtswidrigkeit der Drohung (wenn das angedrohte Mittel (Körperverletzung, Erpressung, Sachbeschädigung), der angedrohte Zweck ((Kündigung um eine Steuerhinterziehung erreichen zu wollen) oder die angedrohte Zweck-Mittel-Relation (Mittel und Zweck sind erlaubt, aber die Kombi ist rechtswidrig. Einbruch ist rechtswidrig und der Besitzer droht mit einer Strafanzeige, außer der Einbrecher zahlt ihm Strafanzeige ist nicht rechtswidrig. Schenkung von auch nicht, aber in der Kombi) rechtswidrig ist. Vertrag kann dann angefochten werden so wie oben immer. Laesio Enormis (Verkürzung über die Hälfte = Leistung, die man bekommt, ist weniger als die Hälfte wert von dem was man gibt. Gilt für Käufer und Verkäufer) In 934 ABGB geregelt. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem Verletzten Teile des Rechts ein, die Aufhebung und die Herstellung in den Folgestand zu fordern. Dem anderen Teil steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er dem Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen hat. Das Missverhältnis des Geschäfts wird nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Gravierende Äquivalenzstörungen von Leistung und Gegenleistung verhindern. - Zweiseitig verbindliches Geschäft (um endgeltliches Handeln. Schenkungsvertrag ist nicht zweiseitig verbindlich). - Verkürzung über die Hälfte (ich erhalte nicht einmal die Hälfte des gemeinen Wertes. 49: :100 ist nicht mehr Laesio Enormis.) - Wertmissverhältnis zum Vertragsabschlusszeitpunkt (ob sich die Sache im Nachhinein entwertet ist wurscht!)

19 Fallbeispiel: A verkauft B eine Uhr um 200. Der objektive Wert ist Keine Laesio Enormis!...99 Wert. Laesio Enormis! Wert, keine Laesio Enormis! Wert, Laesio Enormis! Wert und durch eine spätere Marktänderung ist sie nur noch 40 wert. Keine Laesio Enormis! Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war es nicht über die Hälfte verkürzt! Wegfall der Geschäftsgrundlage (weil ein geschäftstypischer Beweggrund weggefallen ist. Man will einen Irrtum über das Motiv gelten lassen. Wenn es sich nicht um ein individuelles Motiv handelt sondern um ein sogenanntes geschäftstypisches Motiv. Beide Parteien sind übereinstimmend von einem bestimmten Umstand ausgegangen und sie haben diesen Umstand allein wegen der Selbstverständlichkeit nicht zum Vertragsinhalt gemacht.) - Fehlen, Änderung oder Wegfall eines geschäftstypischen Motives (ZB bei der Beseitigung des Vertrages über eine Urlaubsreise, wenn die Sicherheit in einem Urlaubsgebiet gefährdet ist, zb nach dem 11.September. Nach dem OGH ist eine nach Vertragsabschluss unerwartet auftretende akute Kriegsfefahr oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare bürgerkriegsähnliche Zustände Grund um den Vertrag rückgängig zu machen. Kleinere terroristische Anschläge sind kein Grund). - Der Umstand muss auf einer neutralen Sphäre kommen (der fehlende oder sich ändernde Zustand darf nicht aus der Sphäre desjenigen kommen, der sich auf den Wegfall der Gechäftsgrundlage beruht. Terror kommt weder aus der Sphäre des Reisebüros noch aus der des Reisenden, also aus einer neutralen Sphäre). - Muss unvorhersehbar sein. Aus mehreren Gesetzen abgeleitet. Das sind die Kriterien nach Pisco. In der Lehre umstritten. Fallbeispiel: Die A kauft sich im Brautmodengeschäft der B ein Hochzeitskleid, B ist auch ohne Äußerung klar, dass das Kleid für die Hochzeit der A ist. Die Hochzeit fällt aus. A will das Brautkleid zurückgeben. Ist die Hochzeit für beide Parteien ein geschäftstypisches Motiv? Darüber lässt sich streiten, aber eher ja. Wegfall eines geschäftstypischen Motives. Umstand kommt nicht aus einer neutralen Sphäre, fällt eindeutig in die Sphäre der A. A kann den Vertrag nicht beseitigen und kann nicht die Rückgabe der Leistung fordern. Fallbeispiel zu allen Willensmängeln: Maria hat von ihrer Tante einen Zobelmantel geerbt. Sie zeigt den Mantel ihrer Cousine Silvia. Da diese den Mantel unbedingt haben will, erklärt sie wider besseren Wissens, der Mantel sei kein echter Zobel; die Tante selbst habe ihr das gesagt. Aus Freundschaft würde sie den Mantel um 100 kaufen. Maria will keinesfalls einen unechten Zobel und verkauft ihn Silvia um Monate später erfährt Maria, dass der Mantel aus Zobel bester Qualität und 4000 wert ist. Sie will den Mantel von Silvia zurück. Hier ist Angebot und Annahme kein Problem, ein gültiger Vertragsschluss ist zustande gekommen. Will ihn rückwirkend beseitigen. Prüfen also, ob Maria den Vertrag rückwirkend beseitigen kann. Dazu stehen uns die Willensmängel zur Verfügung. Wir fechten wegen Irrtum und List an. Irrtum: Brauchen beachtlichen Irrtum: Haben den Geschäftsirrtum (Irrtum über den vertraglichen Inhalt). Die Echtheit des Zobels ist Vertragsinhalt geworden, also Maria irrt über den Vertragsinhalt. Die Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss ist auch gegeben. Maria hätte bei wahrer Sachlage den Vertrag nicht abgeschlossen. Fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner des Irrenden ist auch gegeben, weil die Silvia den Irrtum veranlasst hat, der Silvia hätte der Irrtum der Maria offenbar auffallen müssen und der Irrtum ist der Maria nicht rechtzeitig aufgeklärt worden. Der Irrtum war zudem wesentlich für den Vertragsabschluss, bei korrekter Kenntnis der Sachlage hätte Maria den Mantel nicht für 100 verkauft. Alle Voraussetzung für eine Irrtumsanfechtung liegen vor. Dadurch Vertrag rückwirkend beseitigen! List: Bestehen eines Irrtums, ist schon besprochen, Geschäftsirrtum liegt vor, sogar ein beachtlicher Irrtum. Kausalität: Maria hätte ohne die List den Vertrag nicht abgeschlossen. Rechtswidrige Irreführung ist gegeben, wenn vom Irreführenden die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Silvia hat sich objektiv ordnungswidrig verhalten. Der Vorsatz des Täuschenden muss gegeben sein, in diesem Fall hat die Silvia mit Dolus Spezialis gehandelt, sie wollte Maria täuschen, wusste aber wahrscheinlich nicht zu 100%, dass sich Maria täuschen lassen würde. Auch wegen List anfechtbar. Laesio Enormis: trifft hier auch zu, wegen zweiseitig verbindlichem Geschäft mit dem Kaufvertrag und wir haben eine Verkürzung über die Hälfte. 4000:100. Verkürzung lag bei Geschäftsabschluss vor. Wegen Motivírrtum kann NICHT angefochten werden, Motivirrtum ist unbeachtlich.

20 4. Stellvertretung Vetragliche Beziehung Geschäftsherr Dritter Innenverhältnis Außenverhältnis Stellvertreter Geschäftsherr erteilt die Vollmacht. Stellvertreter der handelt und der Dritte mit dem wird das Geschäft geschlossen. Zwischen dem Geschäftsherrn und dem Stellvertreter besteht das Innenverhältnis. Zwischen dem Stellvertreter und dem Dritten gibt es das Außenverhältnis. Der Stellvertreter handelt für den Geschäftsherr gegenüber einem Dritten. Die Vertragsbeziehung findet aber zwischen dem Dritten und dem Geschäftsherrn zustande, weil der Stellvertreter nur im Namen des Geschäftsherrn handelt. Grundsätzlich ist es so: Nur sein eigenes Verhalten berechtigt und verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es in der Stellvertretung. Die Stellvertretung ermöglicht es, dass der Geschäftsherr dem direkten Stellvertreter Vertretungsmacht einräumt, sodass rechtsgeschäftliches Handeln des Stellvertreters den Geschäftsherrn gegenüber dem Dritten berechtigung und verpflichtet. Die Ansprüche auf einen vom Stellvertreter abgeschlossenen Geschäft sind nur gegen den Geschäftsherrn geltend zu machen, bzw kann der Geschäftsherr die Ansprüche nur gegenüber dem Dritten geltend machen. Der direkte Stellvertreter handelt in fremden Namen. Der indirekte Stellvertreter handelt im eigenen Namen (kauft zb ein Auto selbst und verkauft es danach an den Geschäftsherrn). Wir besprechen NUR den direkten Stellvertreter. Der Bote hat nur eine Übermittlungsfunktion, er überbringt blos eine fremde Willenserklärung, also die des Geschäftsherrn. Ich soll ausrichten, dass der B den Laptop um 500 kaufen will, das ist der Bote. Wenn der A erklärt Ich kaufe den Laptop im Namen des B um 500, dann ist das der Stellvertreter. Wenn der Bote eine falsche Willenserklärung übermittelt, dann kommt das Geschäft zustande und kann wegen Erklärungsirrtum angefochten werden. Wenn der Stellvertreter seine Vollmacht überschreitet, dann ist das Geschäft schwebend unwirksam. Deswegen wichtig zu unterscheiden, ob Stellvertreter oder Bote. Treuhänder handelt im eigenen Namen, hat vom Treugeber Rechte und Pflichten erworben und ist im Rahmen dieser Pflichten intern gebunden, kann aber nach außen alles was er will. Kann nach außen uneingeschränkt agieren, weil er im eigenen Namen handelt. Er kann also mehr tun als er darf, weil er nur innen gebunden ist. a Voraussetzungen und Umfang Offenlegung des Handelns im fremden Namen (der Stellvertreter muss gegenüber dem Dritten klar zu erkennen geben, dass er als Stellvertreter des Geschäftsherrn handelt). Muss offen legen, dass er nicht im eigenen Namen sondern in fremden Namen handelt. Ein Nachweis ist NICHT nötig. Es reicht, wenn sich der Stellvertreter auf diese Vollmacht beruft. Diese Offenlegung, dass im fremden Namen das Geschäft erfolgt, kann ausdrücklich erfolgen, also er kann sagen Ich kaufe im Namen des A oder es kann schlüssig erfolgen, der Bankbeamte muss nicht sagen, dass er im Namen der Bank handelt. Ausnahmen vom Offenlegungsprinzip gibt es: - Geschäft unter Vorbehalt des Vertretenden (der erklärte Stellvertreter gibt nicht bekannt, wer der Geschäftsherr ist, wenn der Dritte einverstanden ist). - Geschäft für den, den es angeht (Der Dritte ist nicht an der Identität des Geschäftsherrn interessiert. Bei kleineren sofortigen Bargeschäften. Wenn ich für meinen Vater eine Zeitung kaufe, muss ich nicht sagen, dass ich die Zeitung für jemand anderen kaufe. Trotzdem käme der Vertrag mit dem Vater zustande). - Schlüsselgewalt des Ehegatten ( 96 ABGB. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt, und die eine die Lebensverhältnisse des Ehegatten entsprechende Basis nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem anderen zu

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