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1 Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Landesjustizprüfungsamt F 2013 Klausur Z IV (II 28/ZR) Die Aufgabe umfasst 11 Seiten (mit Deckblatt). Bitte prüfen Sie vor Bearbeitung die Vollständigkeit. Der Aufgabentext ist zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. Es ist zulässig, in den Aufgabentext zur Erleichterung der Bearbeitung Anmerkungen oder Markierungen einzufügen. Diese sind nicht Bestandteil der Bearbeitung und bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt.

2 Rechtsanwalt Dr. Martin Jäger Breite Straße Rostock Rostock, den Vermerk: Heute, am Donnerstag, den 18. August 2011, erscheint die Mandantin Frau Romy Schwertfeger und teilt mit: Gegen sie sei beim Amtsgericht Hamburg ein Mahnverfahren geführt worden. Ihr seien zunächst ein Mahnbescheid und dann am ein Vollstreckungsbescheid des AG Hamburg zugestellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid habe sie Einspruch eingelegt. Die Sache sei danach offenbar an das Landgericht Rostock abgegeben worden. Am sei ihr eine Verfügung des Landgerichts Rostock und eine Anspruchsbegründung zugestellt worden. Sie habe es leider versäumt, darauf zu reagieren. Außerdem habe sie die Sache nicht so richtig ernst genommen. Sie habe geglaubt, dass irgendwann ein Verhandlungstermin anberaumt werde, und dass alles, was bis dahin vom Gericht komme, keine tiefere Bedeutung habe. Am sei ihr dann ein Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom zugestellt worden. Die Mandantin bittet um Mitteilung, was sie gegen das Urteil vom unternehmen kann, und welche Erfolgsaussichten bestehen. Sollte es möglich sein, eine Aufhebung durch die höhere Instanz und eine Zurückverweisung an das Landgericht zu erwirken, so will sie auch wissen, ob ein solcher Antrag zweckmäßig wäre. Wenn die Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, soll die Sache möglichst kostengünstig erledigt werden. Die Mandantin weist daraufhin, dass sie bis zur Zustellung des Mahnbescheides keinerlei Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen erhalten habe und von der Sache völlig überrascht worden sei. Zum Sachverhalt teilt die Mandantin mit: Es stimmt, dass es das in der Klageschrift genannte Züricher Konto gab und dass das Geld auf dem Konto Richard Bremers Geld war. Das Konto lief auf meinen Namen. Wir hatten abgesprochen, dass Richard bis zu seinem Tode allein entscheiden soll, was mit dem Geld geschieht und dass ich das Geld treuhänderisch für ihn verwalte. Außerdem hat er mir mehrfach und ernsthaft gesagt, dass ich das Geld bekommen solle, wenn er einmal stirbt. Ich könne das Geld dann abheben und für mich behalten. Solange er lebte sollte ich aber strikt seine Anweisungen beachten und keinesfalls über das Geld verfügen. Weitere Personen waren bei diesen Gesprächen nicht dabei.

3 Das Finanzamt wusste nichts von dem Geld. Bremer hat es nicht deklariert, weil es nicht auf seinen Namen lief. Ich habe es nicht deklariert, weil es ja nicht wirklich meines war, ich habe es nur treuhänderisch verwaltet. Auf Frage: Richard Bremer hatte zu dem Kläger gar keinen Kontakt; darunter hat er sehr gelitten. Wenn er kein Testament zu meinen Gunsten errichtet hat, dann nur deshalb, weil er nichts von Formalitäten und Papierkram hielt. Ich habe immerhin zweiundzwanzig Jahre bis zu seinem Tode mit ihm zusammengelebt. Wenn wir nicht geheiratet haben, dann nur deshalb, weil er - wie gesagt - nichts für Förmlichkeiten übrig hatte. Ich bin der Meinung, dass die Klage keinen Erfolg haben sollte. Der Kläger behauptet ja nur ins Blaue hinein, auch wenn seine Behauptungen zufällig zutreffen. Muss ich mich überhaupt zu den Einzelheiten äußern? Können wir nicht erst einmal alles pauschal bestreiten, und dann muss er nachweisen, dass ich das Geld treuhänderisch für Richard verwaltet habe? Ich könnte das Geld doch auch treuhänderisch mit Richard zusammen für irgendeinen Dritten verwaltet haben; soll der Kläger doch das Gegenteil beweisen. Dazu hat er ja nichts in der Hand. Und schließlich gebe ich doch wohl eine strafbare Steuerhinterziehung zu, wenn ich den gesamten Sachverhalt vortrage. Heißt das nicht, dass ich mich nicht zu den Einzelheiten äußern muss, sondern ein Schweigerecht habe? Außerdem hat Richard gesagt, dass ich das Geld haben soll. Warum sollte sein Wille nicht beachtet werden? Nach meiner Überzeugung steht mir das Geld zu. gez. Dr. Jäger Rechtsanwalt Anlagen: Vollstreckungsbescheid des AG Hamburg vom Einspruchsschreiben der Mandantin vom Schriftsatz (Anspruchsbegründung) vom Verfügung des Landgerichts Rostock vom Zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Rostock vom

4 Amtsgericht Hamburg - Gemeinsames Mahngericht - Sievekingplatz 1, Hamburg Geschäftszeichen: (... ) VOLLSTRECKUNGSBESCHEID vom aufgrund des am erlassenen und am zugestellten Mahnbescheides. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde dem Antragsgegner zugestellt am Hamburg, den Romy Schwertfeger, Rosengang Rostock Paul Bremer Arndtstraße Rostock - Antragsgegnerin - - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: RAe Rasche & Berglund Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend: I. Hauptforderung Bereicherungsanspruch Nachlass Richard Bremer II. Kosten wie nebenstehend (... ) III. Zinsen seit dem Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge. Auf der Grundlage des Mahnbescheides ergeht Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge. Die Kosten des Verfahrens haben sich ggf. um Gebühren und Auslagen für das Verfahren über den Vollstreckungsbescheid erhöht. Graf Rechtspfleger

5 Romy Schwertfeger Rosengang 7, Rostock Amtsgericht Hamburg Sievekingplatz Hamburg Rostock, den 17. Juni 2011 Geschäftszeichen: (... ) Gegen den Vollstreckungsbescheid vom lege ich Einspruch ein. Schwertfeger Romy Schwertfeger

6 Rechtsanwälte R a s c h e & B e r g l u n d Landgericht Rostock - Zivilkammer - Neuer Markt Rostock Rostock, den Anspruchsbegründung In der Sache des Herrn Paul Bremer, Arndtstraße 5, Rostock - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasche & Berglund, Bahnhofstr.20, Rostock gegen die Frau Romy Schwertfeger, Rosengang 7, Rostock -Beklagte Az.: 4 O 630/11 zeigen wir an, dass wir den Kläger vertreten. Wir werden beantragen, 1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom aufrechtzuerhalten; 2. die weiteren Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. 3. für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir Entscheidung durch Versäumnisurteil, für den Fall des Anerkenntnisses Entscheidung durch Anerkenntnisurteil.

7 Begründung: 1. Der Kläger ist der einzige Sohn und aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe des am in Rostock verstorbenen Herrn Richard Bremer. Weitere Erben sind nicht vorhanden. Beweis: Erbschein des Amtsgerichts Rostock vom (Anlage Kl). Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Im April 2010 hat der Kläger die persönlichen Unterlagen seines Vaters durchgesehen. Dort fand er Kontoauszüge über ein Sparkonto bei einer Bank in Zürich. Kontoinhaberin war die Beklagte. Bei den Unterlagen war eine von der Beklagten ausgestellte Vollmacht, wonach der Vater des Klägers berechtigt war, die Beklagte zu vertreten und über das Geld auf dem Züricher Konto zu verfügen. Beweis: Vollmacht (Anlage K2). Das Konto wies am und auch noch am ein Guthaben in Höhe von auf. Den Kontoauszügen lässt sich weiter entnehmen, dass dieser Geldbetrag am abgehoben und in bar an die Beklagte ausgezahlt wurde. Das Konto wurde aufgelöst. Beweis: Kontoauszüge (Anlage K3). 2. Das Geld auf dem Sparkonto stand dem Vater des Klägers zu. Der Vater des Klägers war freischaffender Künstler und Fotograf; er war dabei außerordentlich erfolgreich und zuletzt sehr wohlhabend. Die Beklagte war nicht berufstätig und hatte kein eigenes Vermögen. Es ist nicht erkennbar, woher das Geld sonst stammen sollte, und warum die Kontoauszüge sonst in den Unterlagen des Erblassers sein sollten. Das Geld wurde aus Gründen der Steuerersparnis auf ein Konto in der Schweiz eingezahlt und von der Beklagten treuhänderisch für den Vater des Klägers verwaltet. Es gibt kein wirksames Rechtsgeschäft, wonach die Beklagte berechtigt wäre, den Geldbetrag abzuheben und für sich zu behalten. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages. Das Geld gehört zum Nachlass und steht dem Erben zu, somit dem Kläger. Daneben werden die gesetzlichen Zinsen gefordert.

8 Der Vollstreckungsbescheid ist aufrechtzuerhalten. Siegfried Rasche Rechtsanwalt

9 Landgericht Rostock - 4 O 630/ Verfügung Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet. Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht: 2 Wochen. Die Beklagte kann binnen 2 Wochen nach Ablauf der Notfrist auf die Klage erwidern. Es wird auf Folgendes hingewiesen:... Berger Richter am Landgericht als Einzelrichter Hinweis des Prüfungsamtes Die gerichtliche Verfügung vom sowie der Schriftsatz vom sind der Beklagten am zugestellt worden. Die Verfügung enthält alle für die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach 276 ZPO vorgeschriebenen - jedoch keine weiteren - Hinweise.

10 - 4 O 630/11 - Landgericht Rostock Im Namen des Volkes Zweites Versäumnisurteil In der Sache des Herrn Paul Bremer, Arndtstraße 5, Rostock - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasche & Berglund, Bahnhofstr.20, Rostock gegen die Frau Romy Schwertfeger, Rosengang 7, Rostock -Beklagte - hat die 4. Zivilkammer das Landgerichts Rostock durch den Richter am Landgericht Berger als Einzelrichter im schriftlichen Vorverfahren gemäß 307, 331 ZPO am für Recht erkannt: 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt die durch den Einspruch entstandenen Kosten. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berger Richter am Landgericht

11 Vermerk für die Bearbeitung: 1. Erstatten Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen das Urteil vom und berücksichtigen Sie dabei die Fragen der Mandantin. Falls es danach nicht auf die materielle Rechtslage ankommt, ist hierzu in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 2. Stellen Sie kurz dar, welche Maßnahmen der Rechtsanwalt der Beklagten zu ergreifen hat und welche Fristen und Formen zu beachten sind, falls gegen das Urteil vorgegangen werden soll. 3. Kann vermieden werden, dass die Mandantin die Kosten des Verfahrens belastet wird, wenn man unterstellt, dass ein Vorgehen gegen das Urteil in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat? 4. Vom Abdruck der Anlagen K1 K3 wird abgesehen. Sie haben den angegebenen - jedoch keinen weiteren relevanten - Inhalt. Soweit die vorgelegten Schriftstücke unterschrieben sein müssen, sind alle erforderlichen Unterschriften vorhanden. Alle Zustellungen sind korrekt ausgeführt worden. 5. Es soll unterstellt werden, dass sich Richard Bremer und die Mandantin wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Auf den Sachverhalt ist - auch soweit er in der Schweiz spielt - deutsches Recht anzuwenden.

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