KLAUSUR NR. 965 Zwangsvollstreckungsrecht

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1 Klausur 965 / Seite 1 KLAUSUR NR. 965 Zwangsvollstreckungsrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Dr. Albin Eck Hamburg, 10. Mai 2013 Rechtsanwalt Fasanenstraße 11 An das Eingang: 10. Mai 2013 Daniel Düse, Einsteinstraße 14, Hamburg - Kläger - gegen Dora Duck, Stephansplatz 3, Hamburg wegen Zwangsvollstreckung - Beklagte - erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers zum. Klage In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen zu erkennen: 1.) Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2011 (Az.: B 23445/11) wird für unzulässig erklärt. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem benannten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2011 zu unterlassen. 2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich die Beklagte in der Notfrist des 276 I 1 ZPO nicht erklärt. Weiterhin beantrage ich bis zu einer Entscheidung des Gerichts eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß 769 ZPO...

2 Klausur 965 / Seite 2 Begründung: Der Kläger ist in eine Notlage geraten. Ihm war im Jahre 2008 von der Beklagten ein als Privatkredit überschriebenes Darlehen über zur Finanzierung eines privaten PKW-Kaufes gewährt worden. Die Auszahlung erfolgte am 1. Juni 2008, die Rückzahlung des kompletten Darlehens sollte am 1. Juni 2010 erfolgen. Bei diesem Darlehen vereinbarten die Parteien einen Zinssatz von 12%. Allerdings waren derart hohe sonstige Gebühren vereinbart, dass der effektive Zinssatz bei 27 Prozent jährlich lag, obwohl der Schwerpunktzins der Bundesbank im Moment der Vereinbarung nur bei 10 Prozent lag. Beweis: Darlehensvertrag vom 20. Mai 2008 und monatliche Mitteilungen der Bundesbank in Anlage. Die Beklagte hatte im Frühjahr 2008 von einem gemeinsamen Bekannten erfahren, dass der Kläger in eine schwere Notlage geraten war, weil er aufgrund einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den bereits gekauften Wagen nicht hatte bezahlen können. Deshalb bot sie ihm ein privates Darlehen an. Wie der Kläger in Erfahrung bringen konnte, gewährte die Beklagte seit spätestens 1994 allerdings regelmäßig Kredite, und zwar stets an Personen in akuter Geldnot zu vergleichbaren hohen Konditionen. Bei dem Kredit handelt es sich eindeutig um einen Fall von Wucher. Die Volksbank hatte ihm zuvor einen Kredit verweigert, was Frau Duck ebenfalls wusste. Deswegen hat der Kläger alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt, als er am 30. November 2010 den Geldbetrag in Höhe von Euro (also genau der an ihn ausgezahlten Summe) beglich. Die Beklagte hat dennoch schon am 10. Dezember 2010 beim einen Mahnbescheid und später am 12. Januar 2011 einen Vollstreckungsbescheid über Euro erwirkt, der am 14. Januar 2011 zugestellt wurde. Dieser Vollstreckungsbescheid hatte die angebliche Pflicht zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2010 zum Gegenstand. Dieser Vollstreckungsbescheid ist inhaltlich falsch und daher aufzuheben. Da Pfändungsmöglichkeiten beim Kläger nicht gegeben waren, geschah zunächst nichts weiter. Am hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten erhalten, in dem ihm eine letzte Frist von sechs Wochen gesetzt wurde, andernfalls man eine Gehaltspfändung vornehmen lassen werde. Beweis: Schreiben der Beklagen vom 5. Mai 2013 in Anlage. Die Beklagte kannte im Zeitpunkt der Beantragung sowohl des Mahn- als auch des Vollstreckungsbescheides die Rechtsprechung über Wucherkreditgeschäfte. Die Beklagte hat bereits im Jahre 2001 einen Rechtsstreit verloren, weil das von ihr gewährte Darlehen wegen der Zinshöhe unwirksam war. Der effektive Zinssatz lag in diesem Fall sogar nur bei 25%. In diesem Prozess ist die Rechtsprechung erörtert worden. Wenn die Beklagte unter diesen Vorzeichen keine Klage einreicht, sondern den Weg des Mahnverfahrens wählt, ist das allein zu missbilligen. Offenbar hat die Beklagte dieses Vorgehen zum maßgeblichen Zeitpunkt systematisch gewählt. Die Beklagte hat bei dem Mahnantrag bewusst nur den Zinssatz in Höhe von 12% und nicht den effektiven Zinssatz angegeben. Der Klage ist daher stattzugeben. Dr. Albin Eck Rechtsanwalt

3 Klausur 965 / Seite 3 Anlagen: Prozessvollmacht Bundesbankbericht Darlehensvertrag Schreiben der Beklagen vom 5. Mai 2013 Es wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Klageschrift wurde der Beklagten unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß 276 Abs.1 ZPO sowie mit der Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ( 276 Abs. 2, 277 Abs.2 ZPO) am 15. Mai 2013 ordnungsgemäß zugestellt. Hans Ötzel Hamburg, 27. Mai 2013 Rechtsanwalt Linienstraße 34 An das Eingang: 27. Mai 2013 Düse gegen Duck Az.: 7 C 1885/13 zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Die Klage ist kostenpflichtig abzuweisen. Der Vollstreckungsbescheid ist unangreifbar. Ich verweise insofern lediglich auf 767 Abs. 2 ZPO. Der Hilfsantrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Wenn die Beklagte den Weg des Mahnverfahrens wählt, ist das ein von der ZPO vorgesehener Weg, möglichst schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu bekommen. Sie war nicht verpflichtet, den effektiven Zinssatz anzugeben, da es sich um ein Privatdarlehen handelte. Im Übrigen ist der Kreditvertrag wirksam. Obwohl es sich nicht um ein Verbraucherdarlehen handelte, ist der Kläger vorsichtshalber sogar entsprechend belehrt worden; dies hat der Kläger auch schriftlich bestätigt. Außerdem liegen schon nach dem Klägervortrag die Voraussetzungen für ein Wucherdarlehen nicht vor; von einer echten Zwangslage in diesem Sinne kann hier keine Rede sein. Dass die Beklagte die tatsächliche oder vermeintliche Notlage des Klägers kannte, wird hiermit bestritten. Anlage: Prozessvollmacht Hans Ötzel, Rechtsanwalt Mitteilung des Schriftsatzes vom 27. Mai 2013 an den Klägervertreter. Termin wurde bestimmt auf den 21. Juli Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen.

4 Klausur 965 / Seite 4 Öffentliche Sitzung des Hamburg, den 21. Juli 2013 Az.: 7 C 1885/ 13 Richter am Amtsgericht Milde Justizangestellte Schnell Bei Aufruf der Sache erschienen: für die Klagepartei Rechtsanwalt Dr.Eck sowie der Kläger persönlich für die beklagte Partei Rechtsanwalt Ötzel Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert. Die Parteien schließen daraufhin folgenden Vergleich: 1.) Die Beklagte verpflichtet sich, die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid (Az.: B 23445/11) in Höhe von Euro zu unterlassen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit einvernehmlich beendigt und der Titel bleibt bestehen. 2.) Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. 3.) Dieser Vergleich kann innerhalb von zwei Wochen, also bis zum 5. August 2013 Eingangstag) widerrufen werden. v.g.u.g.... Dr. Albin Eck Hamburg, 5. August 2013 Rechtsanwalt Fasanenstraße 11 An das Eingang: 5. August 2013 Düse gegen Duck 7 C 1885/13 möchte ich hiermit den von meinem Mandanten geschlossenen Vergleich in selbiger Sache widerrufen. Der Vergleich, den mein Mandant gegen meinen Willen geschlossen hatte, war aufgrund unzulässigen Drucks zustande gekommen, was wir aber nicht näher erläutern wollen, da die Widerrufsfrist ohnehin noch offen ist.

5 Klausur 965 / Seite 5 Ich beantrage, erneut Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Dr. Albin Eck Öffentliche Sitzung des Hamburg, den 15. Oktober 2013 Az.: 7 C 1885/ 13 Richter am Amtsgericht Milde Justizangestellte Schnell Daniel Düse gegen Dora Duck erschienen bei Aufruf: für den Kläger Rechtsanwalt Dr.Eck sowie der Kläger persönlich für die beklagte Partei Rechtsanwalt Ötzel Der Klägervertreter stellt den Haupt- und Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 10. Mai Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage durch Endurteil abzuweisen. Der Beklagtenvertreter erklärt nochmals, dass das Darlehen wirksam gewesen sei bzw. die Gültigkeit des Titels jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Für alle Fälle aber mache man geltend, dass jedenfalls Zinsen in Höhe von zwölf Prozent zu zahlen seien. Die 12 Prozent müsste der Kläger mindestens zahlen, weil die Beklagte selbst ständig Bankkredit in einer den Darlehensbetrag übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt und dafür diesen Zinssatz aufwendet (vorgelegte Bankbescheinigung wird zur Akte genommen). Sofern man, was von der Beklagtenseite nochmals ausdrücklich bestritten werde, von der Nichtigkeit des Darlehens ausgehe, hätte der Kläger den Kredit somit schon mit Auszahlung am 1. Juni 2008 sofort zurückzahlen müssen. Die Verzugsforderung berechne sich somit ab diesem Datum bis 30. November Dies ergebe Euro Zinsen. Aber selbst wenn man eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen erst ab dem vereinbarten Rückzahlungstermin (1. Juni 2010) annehmen wollte, ergäben sich in diesem Fall bei Berechnung von zwölf Prozent für den Zeitraum zwischen 1. Juni 2010 und der Rückzahlung am 30. November 2010 noch Euro. Der Klägervertreter macht demgegenüber geltend, dass angebliche Verzugszinsansprüche bei Nichtigkeit des Darlehens überhaupt nichts an der Abweisung der Klage ändern könnten, weil der Vollstreckungsbescheid sich hierauf gar nicht beziehe, sondern auf die Zinsen eines angeblich wirksamen Darlehens. Außerdem sei keine Anspruchsgrundlage für Zinsansprüche und schon gar nicht für Verzugszinsen ersichtlich. Schließlich sei eine Mahnung nie erfolgt. Allenfalls und auch das werde bestritten, könnte eine Pflicht zur Verzinsung in Höhe von 288 BGB ab dem 1. Juni 2010 bestehen. Dies wäre ein Betrag in Höhe von Euro.

6 Klausur 965 / Seite 6 Daraufhin ergeht folgender Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 25. Oktober 2013, 9.30 Uhr, Sitzungssaal 163. Vermerk für den Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Bezüglich des Antrags nach 769 ZPO ist davon auszugehen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils eingestellt hat. Zu dieser Entscheidung ist nicht Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Es ist zu unterstellen, dass etwaige erforderliche richterliche Hinweise oder Belehrungen erteilt worden sind. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung einer richterlichen Aufklärungspflicht oder Beweiserhebungen für erforderlich, so ist zu unterstellen, dass diese durchgeführt wurden und ohne Ergebnis geblieben sind. Sollte der Bearbeiter den Fall aus einem rechtlichen Gesichtspunkt entscheiden wollen, der von keiner Partei schriftsätzlich angesprochen worden ist, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt bei dem Rechtsgespräch in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Kommt der Bearbeiter zu einer Entscheidung, in der er zur materiellen Rechtslage nicht Stellung nimmt, so ist die materielle Rechtslage in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Hinweis: Die von den Parteien aufgrund der angegebenen Zinssätze errechneten Beträge sind in der Höhe und bezüglich ihrer Berechnung nicht anzuzweifeln, sondern als richtig zu unterstellen! Die genannten Anlagen sind jeweils vorhanden und entsprechen in ihrem Inhalt dem Parteivortrag.

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