Geschrieben von: Röthemeyer Samstag, 18. April 2009 um 20:07 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 19. Mai 2016 um 09:12 Uhr

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1 DAS WICHTIGSTE ZUERST: Fahren Sie bitte auf keinen Fall ohne Fahrerlaubnis! Es spielt keine Rolle, ob ein Fahrverbot Sie zur Abgabe des Führerscheins zwang oder ob die Fahrerlaubnis entzogen wurde - Sie werden mit zusätzlicher Geldstrafe und Punkten im Fahrerlaubnisregister (FAER) bestraft und erhalten meist eine Verlängerung der Sperrfrist. Auch der Halter des geführten Kfz macht sich strafbar! 1. Das Fahrverbot Das Fahrverbot ist zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Es wird als Folge einer Ordnungswidrigkeit von der Behörde verhängt. Durch die Verhängung eines Fahrverbotes wird dem Inhaber der Fahrerlaubnis für die zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzte Dauer das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der Führerschein ist bei der Behörde die das Fahrverbot rechtskräftig verhängt hat abzuliefern. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein von der Behörde ohne weiteres zurück gegeben. In bestimmten Fällen kommt in Betracht, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Ablieferung des Führerscheins, bis zu vier Monate ab Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben wird. Auf diese Weise können die Folgen etwas abgemildert werden, da z.b. das Fahrverbot in einer Urlaubszeit sich weniger gravierend auswirkt. Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten wird z.b. verhängt bei der Führung eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille bis 1,09 Promille. Auch kommt bei bestimmten Verkehrsverstößen, wie z.b. Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der so genannten Bußgeld-Katalog-Verordnung (BKatV) die Verhängung eines so genannten Regelfahrverbotes" in Betracht. Ausnahmen vom Fahrverbot sind im Einzelfall grundsätzlich möglich. In Betracht kommt z.b. das Absehen vom Regelfahrverbot, wenn besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind. Zu beachten ist, dass bei Erreichen von 8 Punkten im Flensburger Fahrerlaubnisregister" (FaeR (früher:vzr)) nicht nur ein Fahrverbot, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis folgt. Es ist daher wichtig, einen aktuellen Auszug aus dem FaeR einzuholen um festzustellen, ob evtl. durch Neueintragung von Punkten die 18-Punkte-Grenze überschritten wird. 2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis In vielen Fällen wird der Führerschein bereits nach der durchgeführten Kontrolle der Atemalkoholkonzentration (AAK) an der Unfallstelle oder der Kontrollstelle von der Polizei einbehalten. Dies erfolgt dann, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen. Neben dem dringenden Tatverdacht ist also ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kfz halten und ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird, erforderlich. Der Führerschein wird dann mit den übrigen Ermittlungsunterlagen und dem Ergebnis der BAK-Bestimmung an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft die Einleitung eines Ermittlungs-/Strafverfahrens 1 / 6

2 und wird dann in der Regel wird beantragen, die Fahrerlaubnis zunächst vorläufig zu entziehen. Stellt sich die vorläufige Entziehung später als falsch heraus, kann (nur) ein Schadensersatzanspruch in begrenztem Umfang und in konkret nachzuweisender Höhe geltend gemacht werden. 3. Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht Sofern es im Strafverfahren zu einer Verurteilung kommt, wird durch das Gericht schließlich die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und zugleich bestimmt, ob und gegebenenfalls mit welcher Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (wieder) erteilt werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich vorgesehen als Maßnahme der Besserung des Betroffenen und der Sicherung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis also keine Strafe, was an den erheblichen Auswirkungen für den Betroffenen allerdings nichts ändern kann. Eine strafbare Trunkenheitsfahrt ist z.b. verwirklicht ab einer BAK von 1,1 Promille oder mehr, ohne dass ein Unfall geschehen oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Spurwechsel, langsame Fahrt, usw...) festgestellt worden sind. Bei Unfall oder Ausfallerscheinungen liegt bereits ab einer BAK von 0,3 Promille eine Straftat mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis vor! 4. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde kann - unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren - die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn sich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies ist bei entsprechender Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr häufig gegeben, aber auch aufgrund von Sachverhalten außerhalb des Straßenverkehrsrechts, so z.b. bei Medikamenten- oder Drogenmissbrauch. Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen im Straßenverkehr ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zur Abklärung der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann die Behörde anordnen, dass sich der Betroffene zur Prüfung und zum Nachweis seiner Eignung einer Begutachtung für Fahreignung/ MPU unterzieht. 5. Rechtsmittel bei Führerscheinmaßnahmen Ist eine Führerscheinmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt worden, so gilt das für das jeweilige Verfahren maßgebliche Rechtsmittel. Eine Rechtsmittelbelehrung muss sich beim Bußgeldbescheid befinden oder im Strafverfahren mitgeteilt werden. In verwaltungs- rechtlichen Verfahren gilt, dass zunächst der Widerspruch möglich und auch erforderlich ist, wenn man die Maßnahme überprüfen lassen will. Entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Widerspruch nicht in Ihrem Sinne, ist nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage zum Verwaltungsgericht möglich. 2 / 6

3 In diesem Zusammenhang hinzuweisen ist auf die unbedingte Einhaltung der Rechtsmittelfristen, da nach deren Ablauf die jeweilige Entscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Die Anordnung der Begutachtung für die Fahreignung / MPU ist als Anordnung keine selbstständig anfechtbare Maßnahme und unterliegt daher nicht der richterlichen Überprüfung. 6. Sperrfristverkürzung Für Ersttäter ohne vorherige Verkehrsstraftaten besteht die Möglichkeit, die Sperrfrist nachträglich um bis zu 3 Monate (in der Regel 1-2 Monate) zu verkürzen, wenn die BAK unter 1,1 (bisher 1,6 ) lag und ein spezielles Seminar besucht und die Teilnahme nachgewiesen wurde. Auch bei einer BAK von bis zu 2,0 ist die Sperrzeitverkürzung u.u. möglich bei erfolgreichem Besuch und Nachweis einer MPU. Es ist darauf zu achten, dass die Maßnahme bei einer qualifizierten Stelle abgelegt wird um anerkannt zu werden. 7. Die Vorbereitung einer MPU Grundsätzlich sollte neben anwaltlicher Beratung vor allem verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen werden in der Vorbereitung einer medizinisch-psychologischen-untersuchung (MPU). Die Beratung sollte frühestmöglich erfolgen. Besonders problematisch ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration mehr als 1,59 beträgt bei einer Trunkenheitsfahrt oder wenn es sich bereits um eine wiederholte Trunkenheitsfahrt handelt. In Baden-Württemberg wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim (VGH) zwischenzeitlich umgesetzt, wonach die MPU ab einer BAK von 1,1 angeordnet werden muss! Diese Entscheidung scheint beim BayVGH auf Zustimmung zu stoßen, jedenfalls in einem Eilverfahren (VGH München, Beschuss vom ). Eine höchstrichtlerliche Entscheidung des BVerwG zu dieser Frage steht noch aus. Auch bei sonstigen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sind unter Umständen hohe Hürden vor der Wiedererteilung zu überwinden. In diesen Fällen verlangt die Fahrerlaubnis nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen immer den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines schriftlichen Gutachtens einer geeigneten, frei wählbaren, Begutachtungsstelle. Zur Vorbereitung ist in der Mehrzahl der Fälle ein u.a. Abstinenznachweis zu führen. 3 / 6

4 Die neuen Begutachtunskriterien in uneingeschränkter Anwendung seit Januar 2011 sehen vor, dass die Vorlage von Leberwerten nicht mehr ausreichend ist, um Alkoholabstinenz nachzuweisen in der Vorbereitung einer MPU. Vielmehr ist es erforderlich, einen Vertrag über ein f orensisches Abstinenzprogramm mit einer geeigneten Stelle abzuschließen und diesen genau einzuhalten. Geeignete Stellen müsse über die Erforderlichen Zulassungen verfügen. Die Einbestellung des Betroffenen muss unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgen. Zwischen Einbestellung und Urinabgabe darf nicht mehr als 1 Tag liegen. Die Abgabe der Urinprobe muss im Beisein eines Arztes oder Toxikologen erfolgen. Die Dokumentation muss lückenlos erfolgen. Aus den jetzt geltenden Anforderungen ist festzuhalten, dass z.b. Urlaubszeiten, Schichtpläne, Krankheiten und sonstige Abwesenheiten der beauftragten Stelle rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, um das Programm nicht zu gefährden. Im Falle eines Abbruches ist der Neubeginn von vorne erforderlich (doppelte zeit und Kosten). Insgesamt ist in vielen Fällen ein Zeitraum der Abstinenz von 12 Monaten gefordert. In dieser Zeit müssen mindestens 6 Screenings oder 4 Haaranalysen (Haarlänge max. 3 cm.) durchgeführt werden. Die genaue Anforderung für den Nachweis einer Stabilisierung des Trinkverhaltens kann in verkehrspsychologischer Beratung, oder bei Informationsveranstaltungen der MPU-/Begutachtungsstellen abgeklärt werden. Dies sollte so frühzeitig wie möglich geschehen. Bei einer Drogenproblematik werden bei Drogengefährdung mindestens 4 Screenings innerhalb von 6 Monaten gefordert, bei sog. fortgeschrittener Drogenproblematik sind 6 Screenings innerhalb von 12 Monaten nachzuweisen. Eine Haaranalyse von 6 bzw. 12 cm ist möglich. Weitere Informationen sind auch erhältlich bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. 8. Die MPU 4 / 6

5 Das Gutachten wird nicht durch die Behörde in Auftrag gegeben. Der Betroffene selbst, der das Gutachten auf Anforderung der Behörde beizubringen hat, muss hierzu selbst der Begutachtungsstelle den Auftrag erteilen. Als Begutachtungsstelle kommen nur anerkannte Institute wie z.b. der TÜV in Betracht. Die von vielen Betroffenen gefürchtete medizinisch psychologische Untersuchung/ MPU (im Volksmund Idiotentest) ist Grundlage des schriftlichen Gutachtens und besteht aus einem medizinischen Teil mit diversen Tests und einem psychologischen Gespräch. Das Gutachten trifft abschließend eine Aussage, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist (oder eben nicht), dass der Betroffene erneut unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führen wird (oder eben nicht) und ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen als geeignet anzusehen ist. Bei negativem Gutachten besteht selbstverständlich die Chance die Untersuchung zu wiederholen. Sehr bedeutend für die weitere Entwicklung des Verfahrens ist allerdings die Frage, ob dieses negative Gutachten der Straßenverkehrsbehörde überhaupt vorgelegt werden soll. In aller Regel ist dies nicht empfehlenswert. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht ohne umfassende Beratung getroffen werden. Hat das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt, wird dieses dem Gericht direkt übersandt und es wird ohne weiteres aktenkundig. Da die Negativquote bei MPUs relativ hoch ist, bietet sich in den meisten Fällen eine Vorbereitung auf diese Untersuchung an. Spezielle Kurse, Einzel- und Gruppenberatung werden von den Begutachtungsstellen und zum Teil auch von "freien" Psychologen angeboten. 9. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Die Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann beantragt werden frühestens 3 Monate vor Ablauf der, ggf. durch Verkürzung abgekürzten, Sperre. Sie erhalten eine neue EU-Fahrerlaubnis der neuen Fahrerlaubnisklassen und einen Führerschein im Scheckkartenformat. Bestandsschutz ist nur auf Antrag und in Grenzen möglich, auf die jedoch sehr genau geachtet werden sollte, da spätere Korrekturen nicht möglich sind. Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss die Fahreignung nachgewiesen sein. Bescheinigungen über erfolgreichen Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs müssen den Antragsunterlagen beigefügt werden. Weitere Informationen erteilt auch die Führerscheinstelle des Landratsamtes Zollernalbkreis. 10. Arbeitsrechtlicher Exkurs: Der Verlust Ihrer Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben. Bei Berufskraftfahrern (jeder dessen Tätigkeit zwingend das Führen von Kfz beinhaltet) kann der Arbeitgeber i.d.r. die außerordentliche personenbedingte Kündigung aussprechen, soweit nicht die Entziehung von unerheblicher Dauer ist, die Beschäftigung nicht so lange auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist oder eine anderweitige Überbrückung der Zeit ohne Fahrerlaubnis (z.b. durch Versetzung) nicht möglich ist. 5 / 6

6 Bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis besteht eine gewisse Unsicherheit, da eine rechtskräftige Entscheidung nicht getroffen und damit die Möglichkeit der Aufhebung der Entziehung besteht. Die ordentliche Kündigung bleibt jedoch grundsätzlich möglich. Bei einem Fahrverbot kommt die außerordentliche personenbedingte Kündigung und auch eine ordentliche Kündigung um so weniger in Betracht, je kürzer das Fahrverbot andauert, da durch Urlaubsgewährung und unbezahlte Freistellung meist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Bei sonstigen Arbeitnehmern ohne Fahrtätigkeit kann erkannter Alkoholmissbrauch mit betrieblichem Bezug zur verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Kündigung setzt i.d.r. eine vorherige Abmahnung voraus. Wenn bei bestehender Alkoholkrankheit/ -sucht betriebliche Belange nicht betroffen sind, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wobei dem Arbeitnehmer vor der Kündigung die Chance der Durchführung einer Entziehungskur einzuräumen ist. 6 / 6

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