Newsletter Arbeit und Personal

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter Arbeit und Personal"

Transkript

1 Newsletter Arbeit und Personal III 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda von Hoegen Frankfurt am Main Volker Serth Wolfgang Mautz Amelie Bernardi Susanne Boller Dr. Marco Wenderoth Dr. Hans-Peter Müller

2 1. Probearbeit vor befristetem Arbeitsverhältnis kann eine sogenannte Zuvor- Beschäftigung sein Durch Probearbeiten kann ein verbindliches Arbeitsverhältnis und nicht nur ein unverbindliches Einfühlungsverhältnis begründet werden. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom Sa 11/05; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom Sa 87/07 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom Sa 129/05 Viele Arbeitgeber möchten den Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages besser kennenlernen und vereinbaren deshalb mit ihm ein Probearbeiten. Man findet dazu die verschiedensten Ausgestaltungen, die sich sowohl vom Inhalt, der erwarteten Leistung als auch von der Dauer stark unterscheiden. So wurden in den o. g. Fällen die jeweils betroffenen Arbeitnehmer einige Tage, drei Wochen und fast drei Monate eingesetzt. Allen Fällen gemeinsam war die Auffassung des betroffenen Arbeitnehmers, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Die Arbeitgeber meinten, es habe lediglich ein - keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auslösendes - Einfühlungsverhältnis vorgelegen. Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt und ein Vertragsverhältnis eigener Art. Es kann jederzeit wirksam mündlich begründet und auch beendet werden. Der potenzielle Arbeitnehmer unterliegt keiner Arbeitspflicht und ist Weisungen nicht unterworfen, weder bezüglich des Inhalts noch der Zeit oder des Ortes seiner Leistung. Ihm und dem Arbeitgeber soll lediglich die Möglichkeit gegeben werden, sich einen Überblick zu verschaffen. Der Arbeitgeber hat nur ein Hausrecht. Da es meist zum Einfühlungsverhältnis gerade keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, sind die Umstände des Einzelfalles von besonderer Bedeutung. Aus ihnen muss deutlich werden, dass es sich um eine nicht vergütete, unverbindliche Kennenlernphase handelt. Die Einteilung in Arbeitspläne oder wie im Fall des LAG Schleswig-Holstein: die Einteilung in Tourenpläne zur selbstständigen Abarbeitung sprechen gegen ein Einfühlungsverhältnis. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer vollwertige, insbesondere selbstständige Arbeit leistet. Die Beweislast dafür, dass es sich um ein Einfühlungs- und nicht bereits um ein Arbeitsverhältnis handelt, sieht das LAG Rheinland-Pfalz beim Arbeitnehmer, weil dieser die Rechte herleiten will, die sich daraus ergeben, dass es sich um ein Vergütung oder Kündigungsschutz auslösendes und/oder eine Befristung hinderndes Arbeitsverhältnis handelt. Anders das LAG Baden-Württemberg, das erklärt, derjenige trage die Beweislast, der sich auf den Sonderfall eines Einfühlungsverhältnisses berufe, also der Arbeitgeber. Praxistipp: Verzichten Sie nach Möglichkeit auf das sogenannte Probearbeiten. Wenn Sie dies nicht verantworten können, dann machen Sie deutlich, dass es sich lediglich um ein Einfühlungsverhältnis handelt und der zukünftige Arbeitnehmer nur Ihrem Hausrecht, nicht aber Ihrem Direktionsrecht unterliegt und jederzeit gehen kann. Außerdem begrenzen Sie die Dauer des Einfühlungsverhältnisses auf wenige Stunden. Monika Birnbaum MM, Berlin 2

3 2. Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten schwierig Interne Datenschutzbeauftragte unterfallen bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Bestellung dem besonderen Kündigungsschutz ( 4 f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG); das Arbeitsverhältnis kann nur durch eine wirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß 626 BGB beendet werden. Die Akte der Bestellung und der Abberufung sind von Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu trennen und grundsätzlich davon unabhängig. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann in entsprechender Anwendung von 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Mitgliedschaft im Betriebsrat noch die unternehmerische Entscheidung, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz extern zu vergeben, also outzusourcen, genügen als wichtiger Grund hierfür. BAG, Urteil vom AZR 562/09 Eine Mitarbeiterin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten des Unternehmens und dessen Tochtergesellschaft berufen. Zwei Jahre später wurde die Mitarbeiterin auch Mitglied im Betriebsrat. Wieder 14 Jahre später beschlossen beide Unternehmen, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, und widerriefen deshalb die Bestellung. Auf die Klage der Mitarbeiterin stellte das BAG fest, dass weder die Argumentation, dass das Amt eines Betriebsrates mit dem Amt eines Datenschutzbeauftragten und dessen Zuverlässigkeit nicht vereinbar sind, einen wichtigen Grund für den Widerruf darstellen, noch die unternehmerische Entscheidung des Outsourcings. Der Arbeitgeber sei lediglich bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Ein einmal bestellter Datenschutzbeauftragter kann also nur dann abberufen werden, wenn Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen wie z. B. schwere Verstöße, Straftaten o. ä. Mit Urteil vom , 10 AZR 588/09, hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten im Fall einer Fusion zweier Krankenkassen mit Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch endet eine praktikable Lösung für die Praxis ist eine Fusion in der Regel natürlich nicht. Inwieweit z.b. Betriebs(teil)stilllegungen als wichtiger Grund ausreichen können, ist nach der BAG-Entscheidung offen. Es sollte ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dieser hat folgende Vorteile: 1. Das Vertragsverhältnis ist leicht kündbar dagegen ist die Abberufung und Kündigung von internen Datenschutzbeauftragten nur sehr eingeschränkt möglich. Spätere Outsourcing- Entscheidungen ohne Einverständnis des Betreffenden sind während des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. 2. Compliance-Gesichtspunkte: Der Datenschutzbeauftragte kann nicht in Schlüsselpositionen wie Betriebsrat, leitende Positionen etc. einrücken keine Interessenkollision möglich. 3. Betreuung mehrerer Konzerngesellschaften möglich ohne Arbeitnehmerüberlassungsrisiko. 4. Umfassende Haftung als (Werk-)Dienstleister gegenüber eingeschränkter Haftung von Arbeitnehmer-Datenschutzbeauftragten nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dabei aber auf eine ausreichende Versicherung der Externen achten! Dr. Alexandra Henkel MM, Berlin 3

4 3. Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen Auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen möchte, müssen auf Verlangen des Betriebsrates intern ausgeschrieben werden. BAG, Urteil vom ABR 79/09 Die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist ein Berufsbildungswerk, für dessen Betrieb eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Verfahren bei Stellenausschreibungen Anwendung findet. Anlässlich der Einstellung einer Leiharbeitnehmerin entstand Streit zwischen der Arbeitgeberin und deren Betriebsrat über die Frage, ob auch Arbeitsplätze auf Wunsch des Betriebsrates ausgeschrieben werden müssen, die nach dem Wunsch der Arbeitgeberin mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Der Betriebsrat leitete ein Beschlussverfahren ein, mit dem er die Feststellung begehrte, dass die Arbeitgeberin Arbeitsplätze ausschreiben muss, die sie dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesem Feststellungsanspruch stattgegeben. Das für die Ausschreibungspflicht vorausgesetzte entsprechende Verlangen des Betriebsrates war hier durch die Konzernbetriebsvereinbarung dokumentiert. Die Ausschreibungspflicht auch für Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, entnahm das BAG dem Wortlaut des 93 BetrVG, der Gesetzessystematik und dem am Normzweck orientierten Verständnis der Vorschrift. Der Wortlaut stelle nur auf die Besetzung von Arbeitsplätzen ab. Auf die Art und den Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Beschäftigung zugrunde liegen soll, komme es danach nicht an. Der systematische Zusammenhang zwischen 93 BetrVG und dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen im Sinne von 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestätige dieses Verständnis. Eine zustimmungspflichtige Einstellung liege danach immer dann vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitsgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auch hier sei die Art des Rechtsverhältnisses bedeutungslos. Deswegen seien auch Einstellungen von Leiharbeitnehmern zustimmungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Normzweck der Vorschrift solle durch die Ausschreibung der innerbetriebliche Arbeitsmarkt aktiviert werden. Daneben solle einer Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten entgegengewirkt werden. Für diesen Zweck sei es ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage der neue Arbeitnehmer beschäftigt werde. Grundsätzlich sind alle neu zu besetzenden Arbeitsplätze im Unternehmen auf Anforderung des Betriebsrates intern auszuschreiben unabhängig davon, wie das zugrunde liegende Rechtsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ausgestaltet werden soll. Auch bei einer internen Stellenausschreibung bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, den am besten geeigneten Kandidaten frei auszuwählen und dabei auch trotz interner Bewerbungen einen Externen einzustellen. Zur Vermeidung kostenträchtiger Beschlussverfahren sollte deswegen lieber eine Stelle zu viel intern ausgeschrieben werden als eine zu wenig. Christine Heymann, Düsseldorf 4

5 4. Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten des Arbeitnehmers außerhalb der Wohnung Der Ehegatte einer Arbeitnehmerin ist auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung als Empfangsbote einer für die Arbeitnehmerin bestimmten Kündigung anzusehen. Es darf grundsätzlich mit einer Übergabe an die Arbeitnehmerin am gleichen Tag gerechnet werden, der Zugang erfolgt daher an diesem Tag. BAG, Urteil vom AZR 687/09 (Pressemitteilung) Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des wirksamen Zugangs einer Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit Februar 2003 als Assistenz der Geschäftsführung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung am hatte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz verlassen, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum kündigte. Die schriftliche Kündigungserklärung ließ die Arbeitgeberin mittels eines Boten am Nachmittag des dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt überbringen. Nachdem der Ehegatte das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz hatte liegen lassen, übergab er es erst am seiner Ehefrau. Die Arbeitnehmerin wollte mit ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis erst zum und nicht bereits am geendet hatte. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin bereits am zugegangen ist, weil sie dem Ehegatten an diesem Tag übergeben worden war. Werde das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, sei diese Person nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehegatten der Arbeitnehmerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben worden sei. Vielmehr sei entscheidend, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Schreibens an die Arbeitnehmerin noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei. Daher sei das Arbeitsverhältnis gemäß 622 Abs. 2 S. 1 BGB nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist zum beendet worden. Das Risiko des Zugangs einer Kündigung sowie bzgl. deren Übermittlung trägt der Kündigende. Trotz der Entscheidung des BAG sollte der Kündigende grundsätzlich für einen Zugang der Kündigung direkt beim Empfänger Sorge tragen. Die Kündigung ist nämlich nicht bereits durch Übergabe an den Empfangsboten (hier: den Ehemann) zugegangen, sondern erst dann, wenn unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Weitergabe der Erklärung an den Empfänger zu rechnen ist. Und auch erst dann beginnt der Lauf der Kündigungsfrist. Linda von Hoegen, Düsseldorf 5

6 5. Probleme bei Sachgrund für Befristung in Vertretungsfällen Es liegt kein Sachgrund für eine Befristung in Vertretungsfällen vor, wenn dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen wird, die der Arbeitgeber der vertretenen Stammkraft im Falle der Anwesenheit aus rechtlichen Gründen, insbesondere mangels Direktionsrechts, nicht hätte übertragen können. BAG, Urteil vom AZR 194/09 Die Klägerin/Arbeitnehmerin war seit dem auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt. Der letzte geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien war für die Zeit vom bis zum wegen des Befristungsgrundes der Vertretung der sich in diesem Zeitraum in Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiterin R befristet. Bis zum Beginn ihres Erziehungsurlaubs im Jahr 2001 erhielt Frau R eine Vergütung aus der Gruppe VII BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 5 TV-L). Der Arbeitsplatz von Frau R entfiel während ihrer Abwesenheit. Ab dem wurde ihr Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten entsprachen den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 8 TV-L) und - nach Bewährungsaufstieg - der Vergütungsgruppe V b BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 9 TV-L). Das BAG bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, die den Sachgrund der Vertretung nach 14 Abs. 1 TzBfG mangels Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft Frau R und der Einstellung der Klägerin als deren Vertreterin verneinten. Der Befristungsgrund der Vertretung nach 14 Abs. 1 TzBfG setze voraus, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolge, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters entstehe. Da die von Frau R geschuldete Tätigkeit tariflich nicht gleichwertig mit der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten gewesen sei, wäre ihr gegenüber die Zuweisung der der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht vom Direktionsrecht gedeckt, sondern hätte einer Vertragsänderung bedurft. Bei dieser Fallgestaltung sei daher nicht gewährleistet, dass die befristete Einstellung auf der vorübergehenden Abwesenheit des Vertretenen beruhe. Bei Verzicht auf das Erfordernis der rechtlichen Möglichkeit der Aufgabenübertragung wäre eine wirksame Befristungskontrolle nicht mehr garantiert. Wäre der Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit die dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben zuzuweisen, erweist sich eine etwaige Befristungsabrede als unwirksam. Im Fall der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben sollte daher vor Abschluss der Befristungsabrede eine zur Übertragung anderer Tätigkeiten erforderliche Vertragsänderung mit dem zeitweise abwesenden Arbeitnehmer, zumindest aber eine dahingehende (Vor-)Bindung oder (Vor-)Verpflichtung vereinbart werden. Nur dann ist nach der Rechtsprechung des BAG gewährleistet, dass die befristete Einstellung auf der vorübergehenden Abwesenheit des Vertretenen beruht. Volker Serth, Frankfurt am Main 6

7 6. Betriebsänderung in einem Kleinbetrieb In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung i.s.d. 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein. BAG, Urteil vom AZR 708/09 Die Beklagte/Arbeitgeberin betreibt eine Spedition mit zahlreichen Niederlassungen im Bundesgebiet, in denen sie insgesamt mehrere hundert Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Kläger/Arbeitnehmer und drei weiteren von der Beklagten beschäftigten Kraftfahrern der Niederlassung N, in welcher insgesamt 13 Mitarbeiter tätig waren und in der ein eigener Betriebsrat bestand, wurde wegen beabsichtigter Stilllegung des Fuhrparks in der Niederlassung N gekündigt. Ein fünfter Kraftfahrer der Niederlassung ist aus Altersgründen ausgeschieden. Der sechste Aushilfsfahrer wurde über den Kündigungstermin hinaus weiter beschäftigt. Mit seiner Klage verlangte der Kläger zuletzt Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach 113 BetrVG mit der Begründung, dass eine Betriebsänderung vorliege und von der Beklagten nicht hinreichend versucht worden sei, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das BAG hat den Anspruch auf Nachteilsausgleich abgelehnt, da eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung nach 111 BetrVG nicht vorgelegen habe. Das Beteiligungsrecht knüpfe nach der Gesetzesänderung 2001 nunmehr zwar an die Unternehmens- und nicht mehr an die Betriebsgröße an. Daher habe der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsänderung auch in kleineren Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einen Interessenausgleich zu versuchen, sofern im Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Darüber hinaus habe die Stilllegung auch einen wesentlichen Betriebsteil i.s.d. 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG betroffen, weil dort zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses sechs Arbeitnehmer beschäftigt waren. Betriebsbedingt gekündigt wurde jedoch nur vier Arbeitnehmern, weshalb der Personalabbau nicht einen erheblichen Teil der Belegschaft betroffen habe. In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern könne nicht ohne Weiteres auf die Zahlengrenze des 17 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Der Zweck des 111 S. 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, erfordere es aber, eine Betriebsänderung nur anzunehmen, wenn von dem Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen seien und so die Mindestzahl des 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG erreicht werde. Die Entscheidung des BAG bringt Klarheit in einen seit langem in der Literatur vorzufindenden Meinungsstreit, ab welcher Größenordnung ein Personalabbau in Kleinbetrieben eine Betriebsänderung i.s.d. 111 BetrVG darstellt. Das BetrVerf-Reformgesetz knüpfte u.a. die Beteiligungsrechte an die Unternehmensgröße. Diese Gesetzesänderung hatte die Frage aufgeworfen, ob die Zahlenwerte der betriebsbezogenen Vorschrift des 17 KSchG im Rahmen des 111 BetrVG noch zu berücksichtigen sind. Das BAG stellte klar, dass mit der Anknüpfung des Schwellenwertes in 111 S. 1 BetrVG an die Unternehmensgröße an den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsänderung nichts geändert werden sollte. Es bleibt daher dabei, dass eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung die Betroffenheit von mindestens sechs Arbeitnehmern erfordert. Volker Serth, Frankfurt am Main 7

8 Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung! Ansprechpartner Telefon Berlin Monika Birnbaum MM Wirtschaftsmediatorin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Alexandra Henkel MM Wirtschaftsmediatorin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Christian Sauer Rechtsanwalt Düsseldorf Christine Heymann Rechtsanwältin heymann@fps-law.de Tobias Törnig Rechtsanwalt Reinhard Meierrose Rechtsanwalt Linda von Hoegen Rechtsanwältin toernig@fps-law.de meierrose@fps-law.de vonhoegen@fps-law.de Frankfurt am Main Volker Serth Fachanwalt für Arbeitsrecht serth@fps-law.de Wolfgang Mautz Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht Susanne Boller Fachanwältin für Arbeitsrecht Amelie Bernardi Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Marco Wenderoth Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Hans-Peter Müller Rechtsanwalt mautz@fps-law.de boller@fps-law.de bernardi@fps-law.de wenderoth@fps-law.de hpmueller@fps-law.de 8

9 HINWEIS Der Newsletter kann die Rechtsentwicklungen und Urteile nur komprimiert wiedergeben. Für Missverständnisse und Informationslücken, die sich insbesondere auch daraus ergeben können, dass die ungekürzte Entscheidung nicht eingesehen wird, können wir keine Haftung übernehmen. Wir bitten zu bedenken, dass letztlich immer der Einzelfall maßgebend und entscheidend ist. Unsere Informationen sollen Ihnen helfen, die tägliche Arbeit zu erleichtern. Die persönliche Beratung können sie jedoch nicht ersetzen. Wir stehen Ihnen natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Haben Sie Fragen zu unserem Newsletter, rufen Sie uns gerne an. IMPRESSUM FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaft von Rechtsanwälten Partnerschaftsgesellschaft Sitz und Registrierung: Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, PR 1865 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Vertretungsberechtigt und verantwortlich für redaktionelle Gestaltung und Inhalte: Rechtsanwältin Monika Birnbaum, Um den Newsletter abzubestellen, senden Sie uns bitte eine oder informieren Sie Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Rechtsanwälte Alle Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwälte zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer (RAK) des jeweiligen Standortes an: Berlin: RAK Berlin, Littenstraße 9, Berlin Düsseldorf: RAK Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf Frankfurt am Main: RAK Frankfurt a. M., Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt a. M. Hamburg: RAK Hamburg, Bleichenbrücke 9, Hamburg Die berufsrechtlichen Vorschriften BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v (BGBl. I S. 182), Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession können über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer unter und der Rubrik "Informationspflichten gemäß 5 TMG" eingesehen werden. Notare Alle Rechtsanwälte, die zudem als Notar bezeichnet sind, sind in der Bundesrepublik Deutschland als Notare zugelassen und gehören der Notarkammer des jeweiligen Standorts an: Berlin: Notarkammer Berlin, Littenstr. 10, Berlin Frankfurt am Main: Notarkammer Frankfurt a. M., Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt a. M. Die berufsrechtlichen Vorschriften Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, Richtlinien der Notarkammern, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, Kostenordnung, Europäischer Kodex des notariellen Standesrechts können über die Website der Bundesnotarkammer unter und der Rubrik "Berufsrecht" eingesehen werden. Weitere Informationen zu FPS finden Sie unter

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal II 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal IV 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard

Mehr

1. INANSPRUCHNAHME VON ELTERNZEIT - SCHRIFTFORMERFORDERNIS

1. INANSPRUCHNAHME VON ELTERNZEIT - SCHRIFTFORMERFORDERNIS NEWSLETTER III 2016 ARBEIT UND PERSONAL 1. INANSPRUCHNAHME VON ELTERNZEIT - SCHRIFTFORMERFORDERNIS 2. ENTGELTFORTZAHLUNG: ARBEITNEHMER MUSS BEGINN UND ENDE EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT NACHWEISEN 3. AGG-HOPPING

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal I 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda

Mehr

1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER

1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER NEWSLETTER II 2017 ARBEIT UND PERSONAL 1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER 3. IN DER VERGANGENHEIT DURCHGEFÜHRTES

Mehr

Newsletter Ahlhorn. September 2009. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht. Serviceline FPS Frankfurt am Main. www.fps-law.

Newsletter Ahlhorn. September 2009. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht. Serviceline FPS Frankfurt am Main. www.fps-law. September 2009 Newsletter Ahlhorn Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht Serviceline FPS Frankfurt am Main Aline Fritz Dr. Annette Rosenkötter Dr. Anne-Carolin Seidler, LL.M. Dr. Thorsten

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal I 2012 Newsletter Arbeit und Personal Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard

Mehr

1. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF MINDESTENS 25 PROZENT NACHTZUSCHLAG 2. KEINE SCHÖNWETTER-SELBSTÄNDIGKEIT

1. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF MINDESTENS 25 PROZENT NACHTZUSCHLAG 2. KEINE SCHÖNWETTER-SELBSTÄNDIGKEIT NEWSLETTER I 2016 ARBEIT UND PERSONAL 1. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF MINDESTENS 25 PROZENT NACHTZUSCHLAG 2. KEINE SCHÖNWETTER-SELBSTÄNDIGKEIT 3. GELDENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH WEGEN OBSERVIERUNG DURCH EINEN

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 79/09 16 TaBV 12/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 1. Februar 2011 Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal II 2013 Ihre Ansprechpartner bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Katharina Strauss Tim-Bastian Ditscher Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal Serviceline Arbeitsrecht bei FPS IV 2010 Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp.

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 232/05 11 Sa 1447/04 Landesarbeitsgericht Hamm Verkündet am 15. Februar 2006 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin

Mehr

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen bei Einsatz von Leiharbeitnehmern Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen bei Einsatz von Leiharbeitnehmern Der Arbeitgeber ist, wenn der Betriebsrat die innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangt hat, hierzu auch dann

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen

Mandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers

Mehr

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen

Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 812/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR812.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. April 2016-27 Ca 486/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08

Mehr

Sondernewsletter 14. Juni 2018

Sondernewsletter 14. Juni 2018 Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit

Mehr

Newsletter für Betriebsräte

Newsletter für Betriebsräte 1 Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 8 AZR 736/15 Die Vermutung einer

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal I 2013 Newsletter Arbeit und Personal Ihre Ansprechpartner bei FPS Berlin Monika Birnbaum, MM Dr. Alexandra Henkel, MM Katharina Strauss Tim-Bastian Ditscher Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard

Mehr

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen

arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen 12/12 Neueste ober- und höchstgerichtliche arbeits-/sozialrechtliche Entscheidungen Arbeitsrecht Inhaltsübersicht: - Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche ----------------------------------

Mehr

1. LÄNGER ALS DREI JAHRE ZURÜCKLIEGENDE VORBESCHÄFTIGUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS 2. CALLCENTER-BETRIEB AN SONNTAGEN IN HESSEN UNZULÄSSIG

1. LÄNGER ALS DREI JAHRE ZURÜCKLIEGENDE VORBESCHÄFTIGUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS 2. CALLCENTER-BETRIEB AN SONNTAGEN IN HESSEN UNZULÄSSIG NEWSLETTER III 2013 ARBEIT UND PERSONAL 1. LÄNGER ALS DREI JAHRE ZURÜCKLIEGENDE VORBESCHÄFTIGUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS 2. CALLCENTER-BETRIEB AN SONNTAGEN IN HESSEN UNZULÄSSIG 3. VORSICHT BEI

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag BErzGG 21 Abs. 1 Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung einer

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

II 2009 Newsletter Arbeit und Personal

II 2009 Newsletter Arbeit und Personal II 2009 Newsletter Arbeit und Personal Informationen zum Arbeitsrecht Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Düsseldorf Christine Heymann Jürgen Kley Dr. Reinhard

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal I 2009 Informationen zum Arbeitsrecht Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Düsseldorf Christine Heymann Jürgen Kley Dr. Reinhard

Mehr

1. BINDUNGSWIRKUNG DES BESCHLUSSVERFAHRENS ÜBER MITWIRKUNGSRECHTE

1. BINDUNGSWIRKUNG DES BESCHLUSSVERFAHRENS ÜBER MITWIRKUNGSRECHTE NEWSLETTER I 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. BINDUNGSWIRKUNG DES BESCHLUSSVERFAHRENS ÜBER MITWIRKUNGSRECHTE 2. AUSSERORDENTLICHE BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG BEI ORDENTLICH UNKÜNDBA- REN ARBEITNEHMERN 3. ANFORDERUNGEN

Mehr

Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluss vom 15. Oktober ABR 25/12 - I. Arbeitsgericht Lübeck Beschluss vom 22. September BV 55/11 -

Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluss vom 15. Oktober ABR 25/12 - I. Arbeitsgericht Lübeck Beschluss vom 22. September BV 55/11 - Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluss vom 15. Oktober 2013-1 ABR 25/12 - I. Arbeitsgericht Lübeck Beschluss vom 22. September 2011-2 BV 55/11 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

Befristung von Arbeitsverträgen

Befristung von Arbeitsverträgen Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

NEWSLETTER III 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. WANN LIEGT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG VOR? 2. RISIKEN BEI ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 3. DER EQUAL PAY-GRUNDSATZ

NEWSLETTER III 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. WANN LIEGT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG VOR? 2. RISIKEN BEI ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 3. DER EQUAL PAY-GRUNDSATZ NEWSLETTER III 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. WANN LIEGT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG VOR? 2. RISIKEN BEI ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 3. DER EQUAL PAY-GRUNDSATZ 4. RECHTE DES BETRIEBSRATS BEIM ENTLEIHER 5. BESCHRÄNKUNGEN

Mehr

Bitte beachten Sie: Auch ein periodisch wiederkehrender Arbeitsbedarf ist ein Sachgrund für die Befristung nach 14 (1) Nr. 1 TzBfG.

Bitte beachten Sie: Auch ein periodisch wiederkehrender Arbeitsbedarf ist ein Sachgrund für die Befristung nach 14 (1) Nr. 1 TzBfG. Sachgrund - Vorübergehender Bedarf Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung kann sich entweder in vorübergehend erhöhtem oder demnächst wegfallendem Arbeitskräftebedarf äußern, was mittels einer Prognose

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Vertrauen des Dienststellenleiters in die Ordnungsgemäßheit eines Personalratsbeschlusses

Vertrauen des Dienststellenleiters in die Ordnungsgemäßheit eines Personalratsbeschlusses Vertrauen des Dienststellenleiters in die Ordnungsgemäßheit eines Personalratsbeschlusses Unterliegt der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach Landesrecht der Mitbestimmung des Personalrats,

Mehr

1. FACEBOOK-SEITE UNTERLIEGT NICHT DER MITBESTIMMUNG 2. KEINE ALTERSDISKRIMINIERUNG BEI VERLÄNGERTEN KÜNDIGUNGSFRISTEN

1. FACEBOOK-SEITE UNTERLIEGT NICHT DER MITBESTIMMUNG 2. KEINE ALTERSDISKRIMINIERUNG BEI VERLÄNGERTEN KÜNDIGUNGSFRISTEN Arbeitsrecht Bank- und Finanzrecht Corporate/M&A Gewerblicher Rechtsschutz/IT Handelsrecht Immobilien- und Baurecht Notariat Öffentliches Wirtschaftsrecht Prozesse und Konfliktlösung Steuerrecht Umwelt,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014-1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam

BAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam Februar 2011 Seite: 9 BAG, Urteil vom 06.10.2010 7 AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam EINLEITUNG: Im Personalvertretungsrecht des öffentlichen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 80/09 19 Sa 748/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagter,

Mehr

Sonderausgabe Mai 2010. FPS Newsletter. Neue Informationspflichten für Dienstleister. www.fps-law.de

Sonderausgabe Mai 2010. FPS Newsletter. Neue Informationspflichten für Dienstleister. www.fps-law.de Sonderausgabe Mai 2010 FPS Newsletter Neue Informationspflichten für Dienstleister www.fps-law.de Die neue Dienstleistungs- Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) Mit der heutigen Sonderausgabe unseres

Mehr

FORUM Leiharbeit und Werkverträge

FORUM Leiharbeit und Werkverträge EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA

Mehr

Newsletter Arbeit und Personal

Newsletter Arbeit und Personal Newsletter Arbeit und Personal II 2012 Praxisgruppe Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard

Mehr

Fachanwalt für Arbeitsrecht (Bundesrepublik Deutschland) Fachanwalt für Verkehrsrecht (Bundesrepublik Deutschland)

Fachanwalt für Arbeitsrecht (Bundesrepublik Deutschland) Fachanwalt für Verkehrsrecht (Bundesrepublik Deutschland) Pflichtangaben zu 5 TMG und weitere Hinweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer RAe 328 5729 0089 Allgemeine Kontaktdaten: Adresse: Altstadt 11, 58636 Iserlohn Tel.: 02371 822 60 Fax: 02371 822 626 Mail:

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Newsletter für Betriebsräte

Newsletter für Betriebsräte 1 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Durchführungsanspruch des Betriebsrats Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 08. August 2017 7 TaBV 33/17 Haben Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Arbeitsrecht WS 2015/16

Arbeitsrecht WS 2015/16 Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2015/16 Klausur 5 - Lösung - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht 26.10.15 / Folie 1 Aufgabenteil A A. Beantworten Sie nachstehende

Mehr

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht

Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Überblick über rechtliche Fragen der Betriebsstilllegung Fachanwältin für Arbeitsrecht Prüfungsstufen der betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsstilllegung 1. Unternehmerische Entscheidung über die Stilllegung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht

Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner

Mehr

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg

Inhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir

Mehr

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum

Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.

Mehr

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 25/12

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 25/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 15.10.2013, Az.: 1 ABR 25/12 Auch geplante Leiharbeit ist innerbetrieblich auszuschreiben Arbeitgeber, die vorübergehend Leiharbeiter einstellen wollen, müssen sich zunächst

Mehr

Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v.

Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Arbeitsrecht aktuell Rechtsprechungsübersicht 2013 und 2014 20. Mai 2014 beim Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Referent Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Kaminski,

Mehr

3. SUPERVISION / MEDIATION KANN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER ARBEITS- NEHMER VERMEIDEN 4. DULDUNG VON ÜBERSTUNDEN FÜHRT ZU VERGÜTUNGSPFLICHT

3. SUPERVISION / MEDIATION KANN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER ARBEITS- NEHMER VERMEIDEN 4. DULDUNG VON ÜBERSTUNDEN FÜHRT ZU VERGÜTUNGSPFLICHT Arbeitsrecht Bank- und Finanzrecht Energierecht Gesellschaftsrecht / M&A Intellectual Property / IT Handelsrecht, national / international Immobilien- und Baurecht Notariat Öffentliches Wirtschaftsrecht

Mehr

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Werkverträge, Outsourcing, (verdeckte) Leiharbeit und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, 19. September 2017 Handlungsmöglichkeiten des BR Initiativrecht

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Newsletter für Betriebsräte

Newsletter für Betriebsräte 1 Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs wegen nicht gestellten Urlaubsantrags zu EuGH, Urteil vom 06. November 2018 - C-619/16 und C-684/16 Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

Die Domain. wird betrieben von. Mitschke & Collegen Rechtsanwälte. Merkel-Günther, Barth und John GbR.

Die Domain.  wird betrieben von. Mitschke & Collegen Rechtsanwälte. Merkel-Günther, Barth und John GbR. Die Domain www.tierrecht-aktuell.de wird betrieben von Mitschke & Collegen Rechtsanwälte Merkel-Günther, Barth und John GbR Kontakt: Maaßstraße 30 69123 Heidelberg Fon 06221 75740-0 Fax 06221 75740-29

Mehr

Newsletter für Betriebsräte

Newsletter für Betriebsräte 1 Versetzung - Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2017 10 AZR 330/16 (A) und Beschluss vom 14. September 2017 5 AS 7/17 Arbeitnehmer müssen im Anwendungsbereich

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 261/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR261.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. September 2012-7 Ca 39/12 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer,

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II

Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir

Mehr

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

1. ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS ZU BILDVERÖFFENTLICHUNGEN 2. STAFFELUNG DER URLAUBSDAUER NACH ALTER KEINE DISKRIMINIERUNG

1. ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS ZU BILDVERÖFFENTLICHUNGEN 2. STAFFELUNG DER URLAUBSDAUER NACH ALTER KEINE DISKRIMINIERUNG NEWSLETTER II 2015 ARBEIT UND PERSONAL 1. ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS ZU BILDVERÖFFENTLICHUNGEN 2. STAFFELUNG DER URLAUBSDAUER NACH ALTER KEINE DISKRIMINIERUNG 3. BENACHTEILIGUNG UND SCHWERBEHINDERTENEIGENSCHAFT

Mehr

STORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT

STORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT 1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2016-8 AZR 501/14 (A) Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn

Mehr

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. August Sa 804/06 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. August Sa 804/06 - wird zurückgewiesen. Seite 1 von 7 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.8.2007, 7 AZR 855/06 Befristung einer Arbeitszeiterhöhung Leitsätze Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr