1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER
|
|
- Catrin Simen
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NEWSLETTER II 2017 ARBEIT UND PERSONAL 1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER 3. IN DER VERGANGENHEIT DURCHGEFÜHRTES BEM ERSETZT AKTUELL ERFORDERLICHES BEM NICHT 4. UMKLEIDEZEITEN UND EINWEISUNGSZEITEN ALS ARBEITSZEIT? 5. NOCH GEWUSST? - DAS WICHTIGSTE ZU VERFALLFRISTEN
2 1. KÜNDIGUNG WEGEN ILLOYALITÄT? Das BAG entschied zuletzt in zwei Fällen, bei denen es um den Vorwurf der Illoyalität ging. Sie betrafen den Aufruf zur Abwahl eines Vereinsvorstandes durch die Geschäftsführerin des Vereins sowie eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Straftatvorwurfs gegen den Arbeitgeber. BAG, Urteil vom 1. Juni AZR 720/15 und AZR 42/16 Im ersten Fall hatte die Geschäftsführerin eines Vereins nach Differenzen mit dem Vorstand die Vereinsmitglieder dazu aufgerufen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Nach Auffassung des BAG kann eine so zielgerichtete Abwahl des Vereinsvorsitzenden eine fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das illoyale Verhalten habe wegen der intriganten Weise eine solche Qualität, dass dadurch die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört werde. Die Sache wurde dann nur noch zur Klärung, ob die Zwei-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, an das LAG zurück verwiesen. Im zweiten Fall hatte die juristische Lehrbeauftragte einer Fachhochschule eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Hintergrund der Anzeige war, dass die Lehrbeauftragte die Evaluation der Lehrveranstaltungen inklusive Weiterleitung der Ergebnisse wegen der aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäßen Bestellung eines Evaluationsbeauftragten für datenschutzrechtlich unzulässig hielt. Auch hier sah das BAG die Kündigung, die dann erfolgte, als wirksam an. Der Arbeitnehmerin sei erhebliches illoyales Verhalten vorzuwerfen. Denn die Pflicht zur Loyalität und Diskretion erfordere, dass ein Arbeitnehmer, soweit zumutbar, Hinweise auf strafbares Verhalten in erster Linie gegenüber Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder Einrichtungen erörtert. Erst wenn dies vergeblich oder nicht zumutbar ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Informationen vorliegt, darf der Mitarbeiter eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Im vorliegenden Fall wertete das BAG die Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen. Hier habe die Mitarbeiterin als Juristin erkennen können und müssen, dass ihr Strafvorwurf haltlos war, weil kein vorsätzlicher Verstoß gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen vorliegt, da eine Schädigungsabsicht i.s.d. 44 Abs. 1 BDSG abwegig war. Eine innerbetriebliche Klärung sei zumutbar gewesen. Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung sei wegen dieser Pflichtverletzung nicht mehr zu erwarten. PRAXISTIPP: Allein der pauschale und unkonkrete Vorwurf der Illoyalität als solches, ohne näheren Sachverhalt, reicht nicht für eine Kündigung. Aber je nachdem, was der Mitarbeiter im Einzelfall konkret gemacht hat und welcher Qualität dies hat, kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dr. Alexandra Henkel, MM
3 2. VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT UNTERSAGT NUR VERGLEICHBARE AUFGABEN BEIM POTENZIELLEN MITBEWERBER Eine der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zuwiderlaufende Konkurrenztätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber liegt nur vor, wenn die bisherige Tätigkeit für den alten Arbeitgeber und die neue Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber vergleichbar sind. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob alter und neuer Arbeitgeber generell in einem Teilgebiet ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit irgendwo miteinander konkurrieren. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. April SaGa 7/16 Ein privater Schulträger betrieb sowohl ein Gymnasium als auch mehrere Berufsschulen. Eine bei ihm ausschließlich für Lehrtätigkeit am Gymnasium angestellte Lehrerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mitten im Schuljahr, obwohl der Arbeitsvertrag eine Beendigung nur zum Ende jedes Schulhalbjahres vorsah, und trat eine neue Arbeitsstelle bei der Berufsschule eines anderen Trägers an. Ihr alter Arbeitgeber wollte dies als Konkurrenztätigkeit während des rechtlich noch laufenden alten Arbeitsverhältnisses im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagen lassen, scheiterte jedoch in beiden Instanzen. Zwar ging das LAG davon aus, dass die Lehrerin das Arbeitsverhältnis nicht rechtmäßig zum gewünschten Zeitpunkt beendet hatte und damit zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Stelle eigentlich noch an den alten Arbeitgeber gebunden war. Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der anderen Tätigkeit bestehe jedoch nur, soweit mit der anderen Tätigkeit berechtigte Interessen des Altarbeitgebers konkret gefährdet oder verletzt werden. Und das sei nur der Fall, soweit die Arbeitnehmerin mit der neuen Tätigkeit in unmittelbare Konkurrenz zu ihrer bisherigen konkreten Arbeitsaufgabe trete. (Natürlich verletzt die Arbeitnehmerin auch ihre Arbeitspflicht gegenüber dem Altarbeitgeber, aber deren aktive Erfüllung erreicht man im (Unterlassungs-) Verfügungswege ohnehin nicht.) Im vorliegenden Fall seien die bisherige Tätigkeit als Gymnasiallehrerin und die neue Tätigkeit als Berufsschullehrerin nicht konkurrierend. Dass der Altarbeitgeber außerdem auch Berufsschulen betrieb und mit diesen mit dem Neuarbeitgeber in Konkurrenz stand, ist insoweit unerheblich. Für die Frage des vertraglichen Wettbewerbsverbots kommt es nur darauf an, für welchen Wirtschaftszweig des Altarbeitgebers die Arbeitnehmerin konkret tätig war. PRAXISTIPP: Das ungeschriebene vertragliche Wettbewerbsverbot ist bei näherer Betrachtung vergleichsweise eng und schützt nur vor einer gleichartigen Tätigkeit im bisherigen konkreten Aufgabengebiet. Wer mehr will, sollte dies konkret vertraglich regeln und am besten auch mit einer (angemessenen) Vertragsstrafe belegen. Christine Libor, Düsseldorf
4 3. IN DER VERGANGENHEIT DURCHGEFÜHRTES BEM ERSETZT AKTUELL ERFORDERLICHES BEM NICHT Zur Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bem) anzubieten - und zwar vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer ein solches etwa eineinhalb Jahre zuvor abgelehnt hatte, danach jedoch erneut die Voraussetzungen für die Durchführung eines bem eingetreten sind. LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 356/16 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Die Klägerin ist für die Beklagte als Flugbegleiterin tätig. Ab 2011 war die Klägerin jährlich mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom und ein bem an. Die Klägerin stimmte der Durchführung des bem nicht zu. Mit Schreiben vom kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das LAG hat zugunsten der Klägerin entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Zwar führe nicht schon das bloße Unterlassen eines bem die Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung herbei. Die Durchführung sei keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung und sei auch kein milderes Mittel. Mit Hilfe des bem sollen aber gerade alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes als mildere Mittel erkannt und entwickelt werden. Unterlasse der Arbeitgeber die Durchführung eines bem, obwohl die Voraussetzungen ( 84 Abs. 2 SGB IX) vorlagen, treffe ihn eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast. Er muss beweisen, dass das unterlassene bem unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte bringen können. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Durchführung eines bem nicht nachgekommen, obwohl die Voraussetzungen (länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig innerhalb eines Jahres) gegeben waren. Die Pflicht entfiel auch nicht, weil die Klägerin im Oktober 2013 und März 2014 das bem abgelehnt hatte. Durch die Ablehnung sei keine Fiktion dahingehend entstanden, dass zu diesem Zeitpunkt eine leidensgerechte Beschäftigung nicht in Betracht gekommen sei. Vielmehr sei ein bem im Zeitablauf wiederholt durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erneut erfüllt werden. PRAXISTIPP: Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des 84 Abs. 2 SGB IX (erneut) vorliegen, hat der Arbeitgeber ein bem durchführen oder anzubieten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem bem zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt hat. Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist daher stets zu prüfen, ob (erneut) ein bem anzubieten ist. Dr. Marco Wenderoth, Frankfurt am Main
5 4. UMKLEIDEZEITEN UND EINWEISUNGSZEITEN ALS ARBEITSZEIT? Gericht schätzt Umkleidezeiten gerichtsbekannter Bekleidungsstücke ArbG Köln, Urteil vom Ca 6361/16 Nicht alles, was ein Arbeitnehmer als Arbeitszeit empfindet, ist auch Arbeitszeit. Umgekehrt gilt das aber auch. In diesem Fall musste ein Arbeitnehmer dezente Kleidung, bestehend aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste in gedeckten Farben mit lediglich kleinem Logo tragen. Der Arbeitnehmer gab an, er brauche dafür 20 Minuten arbeitstäglich, man müsse, wie in der Pflege, hierfür die dort ermittelten Zeiten ansetzen. Außerdem habe er weitere Arbeitszeit dadurch, dass er auf dem Weg zur Arbeit beim Einsatzleiter anrufen und sich nach dem genauen täglichen Einsatzort auf dem Betriebsgelände erkundigen müsse. Das Gericht hat unter Hinweis auf BAG ABR76/13 erklärt, dass Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (gehören), wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann und besonders auffällig ist. Besonders auffällig ist aber Arbeitskleidung aber schon dann, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne weiteres erkannt werden können. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem bestimmten Arbeitgeber besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden. Hierfür kommt es - unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos - nur auf deren Erkennbarkeit an. Das Gericht bejahte deshalb im vorliegenden Fall die Umkleidezeit als Arbeitszeit. Es fand es allerdings besorgniserregend, dass der Kläger dafür die angegebenen 20 Minuten brauchte, denn aufgrund der eigenen richterlichen Erfahrung könne man von nur 2,5 Minuten für das Anziehen (inklusive Binden der Krawatte) und von ca. 1,5 Minuten für das Ausziehen ausgehen. Hingegen verneinte es die Arbeitszeit für das Abfragen des konkreten Einsatzes, denn dies könne auf dem Weg zur Arbeit erledigt werden und die Wegezeit sei keine Arbeitszeit, ein gesonderter Aufwand also nicht erforderlich. PRAXISTIPP: Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, ob Dienstkleidung tatsächlich ein festes Logo und besondere Erkennbarkeit benötigt und diese den Aufwand, die Umkleidezeit vergüten zu müssen, rechtfertigt. Monika Birnbaum, MM, Berlin
6 5. Noch gewusst? Was Sie als Arbeitgeber in Bezug auf Verfallsfristen beachten sollten Verfallsfristen im Arbeitsverhältnis bieten im Hinblick auf die sog. Befriedung erhebliche Vorteile. Mit Verfallsfristen, die zum Beispiel in Arbeits- oder Tarifverträgen im Rahmen von Verfalls- oder Ausschlussklauseln vereinbart werden, kann im Arbeitsverhältnis erreicht werden, dass nach Ablauf dieser Fristen Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden können. So kann ein Arbeitnehmer z.b. nicht zusätzliche Vergütung für Überstunden aus lange zurückliegenden Zeiträumen nachträglich geltend machen. In Tarifverträgen darf eine solche Ausschlussklausel den Verfall von Forderungen frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorsehen. In Arbeitsverträgen muss die Frist mindestens drei Monate betragen. Ferner muss die Verfallsklausel auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung abstellen, also vorsehen, dass die Ansprüche z.b. innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit spätestens geltend gemacht werden müssen. Bei Schadensersatzansprüchen sollte statt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Kenntnis von dem Anspruch abgestellt werden. Aufgrund einer zum in Kraft getretenen Neuregelung ist Arbeitgebern dringend zu empfehlen, ihre Ausschlussklauseln in Musterarbeitsverträgen anzupassen. Seit dem darf bei der Verwendung sogenannter Musterarbeitsverträge (also solcher Verträge, die mehrfach für den Abschluss von Arbeitsverhältnissen verwendet werden sollen) nicht mehr wie bisher üblich - gefordert werden, dass die Ansprüche in Schriftform geltend gemacht werden müssen. Nunmehr muss statt der Formulierung Schriftform das Wort Textform gewählt werden. Außerdem sollte aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom , Az. 5 AZR 703/15 vorsorglich in die Ausschlussklausel aufgenommen werden, dass Ansprüche auf den Mindestlohn hiervon nicht umfasst werden. Praktisch wichtig ist ein Fristenmanagement bei der Verwendung von Ausschlussklauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen. Denn hat der Arbeitgeber zum Beispiel versehentlich dem Arbeitnehmer zu viel vergütet, gelten auch für den Arbeitgeber Verfallsfristen. Eine nur einseitige Verfallsfrist zugunsten des Arbeitgebers wäre unwirksam. Lesen Sie in der nächsten Ausgabe: Die Vor- und Nachteile von ein- und zweistufigen Verfallsklauseln und was Sie beim Fristenmanagement beachten sollten, wenn Sie Verfallsklauseln verwenden. Amelie Bernardi, Frankfurt
7 ANSPRECHPARTNER TELEFON BERLIN Monika Birnbaum MM Wirtschaftsmediatorin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Alexandra Henkel MM Wirtschaftsmediatorin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Heike Alps Rechtsanwältin Christoph Cors Rechtsanwalt DÜSSELDORF Christine Libor Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Tobias Törnig Rechtsanwalt libor@fps-law.de toernig@fps-law.de FRANKFURT AM MAIN Volker Serth Fachanwalt für Arbeitsrecht Amelie Bernardi Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Marco Wenderoth Fachanwalt für Arbeitsrecht Benjamin Onnis Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller Rechtsanwalt serth@fps-law.de bernardi@fps-law.de wenderoth@fps-law.de onnis@fps-law.de hpmueller@fps-law.de
8 HINWEIS Der Newsletter kann die Rechtsentwicklungen und Urteile nur komprimiert wiedergeben. Für Missverständnisse und Informationslücken, die sich insbesondere auch daraus ergeben können, dass die ungekürzte Entscheidung nicht eingesehen wird, können wir keine Haftung übernehmen. Wir bitten zu bedenken, dass letztlich immer der Einzelfall maßgebend und entscheidend ist. Unsere Informationen sollen Ihnen helfen, die tägliche Arbeit zu erleichtern. Die persönliche Beratung können sie jedoch nicht ersetzen. Wir stehen Ihnen natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Haben Sie Fragen zu unserem Newsletter, rufen Sie uns gerne an. IMPRESSUM FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaft von Rechtsanwälten Partnerschaftsgesellschaft mbb Sitz und Registrierung: Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, PR 1865 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Vertretungsberechtigt und verantwortlich für redaktionelle Gestaltung und Inhalte: Rechtsanwältin Monika Birnbaum, Um den Newsletter abzubestellen, senden Sie uns bitte eine oder informieren Sie Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. RECHTSANWÄLTE Alle Rechtsanwälte sind in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwälte zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer (RAK) des jeweiligen Standortes an: Berlin: RAK Berlin, Littenstraße 9, Berlin Düsseldorf: RAK Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf Frankfurt am Main: RAK Frankfurt a. M., Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt a. M. Hamburg: RAK Hamburg, Bleichenbrücke 9, Hamburg Die berufsrechtlichen Vorschriften BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v (BGBl. I S. 182), Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession können über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer unter und der Rubrik "Informationspflichten gemäß 5 TMG" eingesehen werden. NOTARE Alle Rechtsanwälte, die zudem als Notar bezeichnet sind, sind in der Bundesrepublik Deutschland als Notare zugelassen und gehören der Notarkammer des jeweiligen Standorts an: Berlin: Notarkammer Berlin, Littenstr. 10, Berlin Frankfurt am Main: Notarkammer Frankfurt a. M., Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt a. M. Die berufsrechtlichen Vorschriften Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, Richtlinien der Notarkammern, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, Kostenordnung, Europäischer Kodex des notariellen Standesrechts können über die Website der Bundesnotarkammer unter und der Rubrik "Berufsrecht" eingesehen werden. Weitere Informationen zu FPS finden Sie unter BERLIN Kurfürstendamm Berlin T F berlin@fps-law.de DÜSSELDORF Königsallee 60 C (KÖ-Höfe) Düsseldorf T F duesseldorf@fps-law.de FRANKFURT AM MAIN Eschersheimer Landstr Frankfurt am Main T F frankfurt@fps-law.de HAMBURG Große Theaterstr Hamburg T F hamburg@fps-law.de
1. INANSPRUCHNAHME VON ELTERNZEIT - SCHRIFTFORMERFORDERNIS
NEWSLETTER III 2016 ARBEIT UND PERSONAL 1. INANSPRUCHNAHME VON ELTERNZEIT - SCHRIFTFORMERFORDERNIS 2. ENTGELTFORTZAHLUNG: ARBEITNEHMER MUSS BEGINN UND ENDE EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT NACHWEISEN 3. AGG-HOPPING
MehrNewsletter Ahlhorn. September 2009. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht. Serviceline FPS Frankfurt am Main. www.fps-law.
September 2009 Newsletter Ahlhorn Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht Serviceline FPS Frankfurt am Main Aline Fritz Dr. Annette Rosenkötter Dr. Anne-Carolin Seidler, LL.M. Dr. Thorsten
Mehr1. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF MINDESTENS 25 PROZENT NACHTZUSCHLAG 2. KEINE SCHÖNWETTER-SELBSTÄNDIGKEIT
NEWSLETTER I 2016 ARBEIT UND PERSONAL 1. GESETZLICHER ANSPRUCH AUF MINDESTENS 25 PROZENT NACHTZUSCHLAG 2. KEINE SCHÖNWETTER-SELBSTÄNDIGKEIT 3. GELDENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH WEGEN OBSERVIERUNG DURCH EINEN
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal IV 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal III 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal I 2011 Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda
MehrNewsletter Arbeit und Personal
I 2012 Newsletter Arbeit und Personal Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrNEWSLETTER III 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. WANN LIEGT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG VOR? 2. RISIKEN BEI ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 3. DER EQUAL PAY-GRUNDSATZ
NEWSLETTER III 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. WANN LIEGT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG VOR? 2. RISIKEN BEI ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 3. DER EQUAL PAY-GRUNDSATZ 4. RECHTE DES BETRIEBSRATS BEIM ENTLEIHER 5. BESCHRÄNKUNGEN
MehrSonderausgabe Mai 2010. FPS Newsletter. Neue Informationspflichten für Dienstleister. www.fps-law.de
Sonderausgabe Mai 2010 FPS Newsletter Neue Informationspflichten für Dienstleister www.fps-law.de Die neue Dienstleistungs- Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) Mit der heutigen Sonderausgabe unseres
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal II 2013 Ihre Ansprechpartner bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Katharina Strauss Tim-Bastian Ditscher Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard
MehrNewsletter Arbeit und Personal
I 2013 Newsletter Arbeit und Personal Ihre Ansprechpartner bei FPS Berlin Monika Birnbaum, MM Dr. Alexandra Henkel, MM Katharina Strauss Tim-Bastian Ditscher Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard
Mehr1. ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS ZU BILDVERÖFFENTLICHUNGEN 2. STAFFELUNG DER URLAUBSDAUER NACH ALTER KEINE DISKRIMINIERUNG
NEWSLETTER II 2015 ARBEIT UND PERSONAL 1. ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS ZU BILDVERÖFFENTLICHUNGEN 2. STAFFELUNG DER URLAUBSDAUER NACH ALTER KEINE DISKRIMINIERUNG 3. BENACHTEILIGUNG UND SCHWERBEHINDERTENEIGENSCHAFT
Mehr1. FACEBOOK-SEITE UNTERLIEGT NICHT DER MITBESTIMMUNG 2. KEINE ALTERSDISKRIMINIERUNG BEI VERLÄNGERTEN KÜNDIGUNGSFRISTEN
Arbeitsrecht Bank- und Finanzrecht Corporate/M&A Gewerblicher Rechtsschutz/IT Handelsrecht Immobilien- und Baurecht Notariat Öffentliches Wirtschaftsrecht Prozesse und Konfliktlösung Steuerrecht Umwelt,
Mehr3. SUPERVISION / MEDIATION KANN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER ARBEITS- NEHMER VERMEIDEN 4. DULDUNG VON ÜBERSTUNDEN FÜHRT ZU VERGÜTUNGSPFLICHT
Arbeitsrecht Bank- und Finanzrecht Energierecht Gesellschaftsrecht / M&A Intellectual Property / IT Handelsrecht, national / international Immobilien- und Baurecht Notariat Öffentliches Wirtschaftsrecht
MehrFachanwalt für Arbeitsrecht (Bundesrepublik Deutschland) Fachanwalt für Verkehrsrecht (Bundesrepublik Deutschland)
Pflichtangaben zu 5 TMG und weitere Hinweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer RAe 328 5729 0089 Allgemeine Kontaktdaten: Adresse: Altstadt 11, 58636 Iserlohn Tel.: 02371 822 60 Fax: 02371 822 626 Mail:
Mehr2 Voraussetzungen HI660690
TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
Mehr1. LÄNGER ALS DREI JAHRE ZURÜCKLIEGENDE VORBESCHÄFTIGUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS 2. CALLCENTER-BETRIEB AN SONNTAGEN IN HESSEN UNZULÄSSIG
NEWSLETTER III 2013 ARBEIT UND PERSONAL 1. LÄNGER ALS DREI JAHRE ZURÜCKLIEGENDE VORBESCHÄFTIGUNG BEI BEFRISTETEM ARBEITSVERHÄLTNIS 2. CALLCENTER-BETRIEB AN SONNTAGEN IN HESSEN UNZULÄSSIG 3. VORSICHT BEI
Mehr1. BINDUNGSWIRKUNG DES BESCHLUSSVERFAHRENS ÜBER MITWIRKUNGSRECHTE
NEWSLETTER I 2014 ARBEIT UND PERSONAL 1. BINDUNGSWIRKUNG DES BESCHLUSSVERFAHRENS ÜBER MITWIRKUNGSRECHTE 2. AUSSERORDENTLICHE BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG BEI ORDENTLICH UNKÜNDBA- REN ARBEITNEHMERN 3. ANFORDERUNGEN
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal Serviceline Arbeitsrecht bei FPS IV 2010 Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Düsseldorf Christine Heymann Tobias Törnig Reinhard Meierrose Linda
MehrReferat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung
Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal I 2009 Informationen zum Arbeitsrecht Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Düsseldorf Christine Heymann Jürgen Kley Dr. Reinhard
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrNewsletter Arbeit und Personal
Newsletter Arbeit und Personal II 2012 Praxisgruppe Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Christian Sauer Katharina Strauss Düsseldorf Christine Libor Tobias Törnig Reinhard
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrKrankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent:
Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent: Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf I. Überblick Maßgebliche VorschriEen:
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrArbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht
MehrNewsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I
Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen
MehrBundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit einer Versetzung ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98
MehrDas ArbG Düsseldorf hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe verneint.
- 1 - Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund
MehrUnbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrAktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht März 2017 I. Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit II. Längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten III. Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrWie bleibe ich Chef in meinem Haus?
Wie bleibe ich Chef in meinem Haus? Referent: Andreas Riedel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht de faria & partner mbb, Gustav-Freytag-Straße 19, 65189 Wiesbaden Fon: 0611 39 39 60, Fax:
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrII 2009 Newsletter Arbeit und Personal
II 2009 Newsletter Arbeit und Personal Informationen zum Arbeitsrecht Serviceline Arbeitsrecht bei FPS Berlin Monika Birnbaum MM Dr. Alexandra Henkel MM Düsseldorf Christine Heymann Jürgen Kley Dr. Reinhard
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
Mehr50. KA-PF Veranstaltung
50. KA-PF Veranstaltung Am. August 2016 ab 19 Uhr Hotel-Restaurant Steuermann Aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht Referent Rudolf Döring, Ettlingen 1 Umkleidezeit und Wegezeit als Arbeitszeit?
MehrDienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel
Dienstvereinbarung zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung Präambel Gemäß g 84 Abs. 2 SGB lx werden die Arbeitgeber verpflichtet, bei allen Mitarbeitenden,
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis RA Hans-Wilhelm Köster RA Dr. Axel Borchard Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.v. - Gesetzestext 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention (2) Sind
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung
Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrArbeitsrecht Die 10 wichtigsten Urteile für Träger von Pflegeeinrichtungen aus dem Jahr 2012 und 2013
Arbeitsrecht Die 10 wichtigsten Urteile für Träger von Pflegeeinrichtungen aus dem Jahr 2012 und 2013 ALTENPFLEGE 2013 Referent Rechtsanwalt Ralf Kaminski, LL.M. Bochum Wer ist Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte?
MehrAbwerbung von Kunden in Frankreich
Abwerbung von Kunden in Frankreich Abwerbung von Kunden in Frankreich Die rechtswidrige Abwerbung von Kunden eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen ( détournement de clientèle ) ist in Frankreich
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrInformationsblatt für Verbraucher
Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder
MehrArbeitsvertrag ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.
Mehrin unserem ANA Recht aktuell berichten wir über lesenswerte Urteile zu den folgenden Themen:
ANA Postfach 11 01 64 30856 Laatzen An unsere Mitgliedsunternehmen ANA Recht aktuell 02/2013 Laatzen, 25.02.2013 +49 (0) 511 98490-34 wichert@chemienord.de Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem ANA
MehrAbmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung
ArbG Bamberg, Endurteil v. 23.03.2016 2 Ca 402/15 Titel: Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung Normenketten: KSchG 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO 256 Abs. 1 BGB 314 Abs.
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrNeues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Neues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement RA Werner Großpietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de 1 A.
MehrDie Verdachtskündigung im Arbeitsrecht. Roland Falder und Dr. Frank Walk. München, 23. Mai 2017
Coffee@EMPLAWYERS Die Verdachtskündigung im Arbeitsrecht München, 23. Mai 2017 Roland Falder und Dr. Frank Walk Tatkündigung: Arbeitgeber ist überzeugt (und kann ggfls. beweisen), dass Arbeitnehmer schwerwiegend
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrSUMMERER. SCHÄFER. HOLOWITZ. RECHTSANWÄLTE in Partnerschaft. Arbeitsrecht
SUMMERER. SCHÄFER. HOLOWITZ RECHTSANWÄLTE in Partnerschaft Arbeitsrecht Unsere Kanzlei Wir über uns Unsere überwiegend wirtschaftsberatend tätige Kanzlei besteht derzeit aus fünf Rechtsanwältinnen und
MehrMuster eines befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
Mehr"AR um 6: Der Einzelfall entscheidet"
Published on NiedersachsenMetall (https://niedersachsenmetall.de) Startseite > "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" News Arbeitsrecht Hannover 22. März 2017 "AR um 6: Der Einzelfall entscheidet" Aktuelle
MehrSTORZ MEYER BRÄUNING ANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITS- & ZIVILRECHT
1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2016-8 AZR 501/14 (A) Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung? Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrSchadensersatz nach unterlassenem BEM?
Schadensersatz nach unterlassenem BEM? Autor: Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Sebastian Günther Für Arbeitgeber stellt der Umgang mit häufig erkrankten Beschäftigten ggf. in Kombination mit einer
MehrWegweiser Recht. Arbeitsrecht für Arbeitnehmer. Johannes Bergmann Rechtsanwalt & Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wegweiser Recht Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Johannes Bergmann Rechtsanwalt & Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Christine Schäfer Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
Mehr