Große Kreisstadt Waldkirch. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Am Schänzle. Fassung: Offenlage gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB. Stand:
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- Wilhelmine Voss
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1 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB Inhalt: 1. Satzung 2. Planzeichnung 3. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 4. Begründung 5. Umweltbericht
2 GROSSE KREISSTADT WALDKIRCH LANDKREIS EMMENDINGEN SATZUNGEN DER GROSSEN KREISSTADT WALDKIRCH über a) den Bebauungsplan Am Schänzle b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Am Schänzle Der Gemeinderat der Stadt Waldkirch hat am.. a) den Bebauungsplan Am Schänzle b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Am Schänzle unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften als Satzung beschlossen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 55) 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich für a) den Bebauungsplan Am Schänzle b) die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Am Schänzle ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Planzeichnung vom ).
3 GROSSE KREISSTADT WALDKIRCH LANDKREIS EMMENDINGEN 2 Bestandteile 1. a) b) Der Bebauungsplan besteht aus: zeichnerischem Teil, M 1:500 textlichem Teil planungsrechtliche Festsetzungen vom vom a) b) Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus: gemeinsamen zeichnerischem Teil zum Bebauungsplan M 1:500 örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) vom vom a) b) Beigefügt ist: Begründung vom Umweltbericht, Büro für Landschaftsplanung, Dipl.-Forstw. H.-J. Zurmöhle, Waldkirch vom Geländeschnitte 1 bis 10 vom Geotechnische Untersuchung, r+u, Büro Dr. Michael Bliedtner, Ballrechten-Dottingen vom Dezember 2011 Geologische, hydrologische und geotechnische Beurteilung, r+u, Büro Dr. Michael Bliedtner, Ballrechten-Dottingen vom Januar 2013 Machbarkeitsstudie Außengebietsentwässerung und Regenrückhaltung Fichtner, Water & Transportation, Freiburg vom März 2013 Schalltechnische Untersuchung, Fichtner, Water & Transportation, Freiburg vom April 2014 Verschattungsstudie vom Verkehrsuntersuchung, Rapp Trans AG, Freiburg vom c) d) e) f) g) h) i) 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 75 LBO handelt, wer den aufgrund von 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 75 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden. 4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit ihrer Bekanntmachung nach 10 (3) BauGB in Kraft., den... Richard Leibinger, Oberbürgermeister
4 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 19 Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 55) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 BauGB, 1-15 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten sind von den in 4 (2) Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen nicht störende Handwerksbetriebe nicht zulässig. Von den in 4 (3) BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nur kleine Betriebe des Beherbergungsbetriebes im Sinne des 3 (3) Nr. 1 BauNVO zulässig. Alle anderen Ausnahmen sind nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 BauGB, 16-21a BauNVO) Höhe der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 18 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten gelten die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Trauf- und Gebäudehöhen Als unterer Bezugspunkt für die maximale Trauf- und Gebäudehöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 4 bis WA 8 gilt die Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße (Fahrbahnmitte) bzw. die Oberkante des zugehörigen Erschließungsweges (Fahrrecht im WA 8) an der Mitte der straßenzugewandten Gebäudewand (senkrecht zur Straße gemessen). Für das östlichste Baufenster im WA 4 ist Bezug auf die tieferliegende (nördliche) Straße zu nehmen Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt Außenwand/äußere Dachhaut Als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe gilt der oberste Punkt der Dachbegrenzungskante, bzw. der Dachaufkantung.
5 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von Als maximale Trauf- und Gebäudehöhen im WA 3 gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen in m über NN Bei Pultdächern gilt der höchste Punkt des Daches (Pultfirst) nicht als Traufe, sondern als oberste Dachbegrenzungskante (Gebäudehöhe) Im WA 2 und WA 3 sind bei Gebäuden mit Flachdach oder Pultdach die obersten Geschosse oberhalb der festgesetzten Traufhöhe so auszubilden, dass auf der Nordseite der Gebäude die Außenwand der obersten Geschosse gegenüber der Außenwand der darunterliegenden Geschosse um mindestens 2,0 m zurückversetzt wird Im WA 4 sind ab einer Höhe von 11,50 m über Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße die obersten Geschosse so auszubilden, dass auf der Nordseite der Gebäude die Außenwand der obersten Geschosse gegenüber der Außenwand der darunterliegenden Geschosse um mindestens 2,0 m zurückversetzt wird. Abbildung: Systemschnitt zu Ziffern und Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl ( 19 BauNVO und 20 BauNVO) Siehe Eintrag im zeichnerischen Teil (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl). 1.3 Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO und 6 (1) Nr. 1 LBO) Es gilt die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzte Bauweise Als abweichende Bauweise (a) gilt die offene Bauweise, wobei Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Zulässig ist auch eine einseitige Grenzbebauung. 1.4 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) Dachüberstände sind außerhalb der Baugrenzen zulässig Im gesamten Plangebiet ist die Überschreitung von Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile (z.b. Balkone, Erker) auf eine Länge von max. 5 m um bis zu 1,50 m zulässig Bei Baugrenzen nach Südosten, Süden, Südwesten und Westen sind Überschreitungen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen (Wintergarten) um bis zu 1,50 m zulässig. Die Breite der Bauteile darf dabei max. 50% der jeweiligen Gebäudeseite betragen.
6 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von Garagen, offene Garagen und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO) Garagen, offene Garagen und Stellplätze sind nur zwischen Verkehrsfläche und der rückwärtigen Gebäudeflucht zulässig. Dies gilt nicht für Garagen bzw. Tiefgaragen, die bergseits in den Hang eingebaut werden Senkrecht zur Erschließungsstraße angefahrene Garagen müssen von der Verkehrsfläche einen Mindestabstand von 5 m einhalten, offene Garagen einen Mindestabstand von 2 m Parallel zur Erschließungsstraße errichtete Garagen und offene Garagen müssen von der Verkehrsfläche einen Mindestabstand von 1 m einhalten Tiefgaragen sind im gesamten Plangebiet auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 1.6 Nebenanlagen ( 9 (1) Nr. 4 BauGB, 14 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen im Sinne von 14 (1) BauNVO nur innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig. Nebenanlagen bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt und nicht überdachte Terrassen sind auch außerhalb der Baufenster zulässig Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung oder Entsorgung der Baugebiete dienen, sind im gesamten Plangebiet zulässig. 1.7 Anzahl der Wohneinheiten ( 9 (1) Nr. 6 BauGB) Im WA 1 bis WA 3 sowie im WA 5 bis WA 8 sind max. 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Hausgruppeneinheit zulässig Im WA 4 sind max. 8 Wohneinheiten pro Einzelhaus zulässig. 1.8 Von Bebauung freizuhaltende Flächen ( 9 (1) Nr. 10 BauGB) Aus Gründen der Verkehrssicherheit für wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in Knoten- und Einmündungsbereichen sind die im Plan durch Sichtdreiecke gekennzeichneten Sichtfelder zwischen 0,80 und 2,50 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fahrbahn, von ständigen Sichthindernissen freizuhalten. 1.9 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 (1) Nr. 13 BauGB) Versorgungsanlagen und -leitungen i.s.d. 9 (1) 13 BauGB sind im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.b. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, begrüntes Rasenpflaster) auszuführen und zu begrünen. Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt oder gewartet werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt.
7 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von Die Flachdächer als oberster Gebäudeabschluss sind extensiv zu begrünen, Substratschicht mind. 8 cm. Siehe Saatgutmischung Dachflächen im Anhang In den Untergrund eingebundene Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut sind oder als Wege-, Platz- oder Terrassenfläche genutzt werden, mit einer Substratschicht zu überdecken und zu begrünen. Siehe Saatgutmischung Dachflächen im Anhang Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Dachaufbauten sind im Bebauungsplangebiet nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird die Verwendung UV-anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fallenwirkung festgesetzt (z.b. LED oder Natriumdampf-Niederdrucklampen) Im allgemeinen Wohngebiet sind je Grundstück mind. 3 Sträucher und mind. 1 Baum zu pflanzen. Größe und Art siehe Pflanzliste für private Grünflächen im Anhang. Die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auf den privaten Grundstücken können hierbei angerechnet werden F1 Feldgehölz: In der in der Planzeichnung mit F1 gekennzeichneten Fläche ist ein Feldgehölz aus Straucharten zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (s. Pflanzliste F1 im Anhang). In der Gehölzmitte mit Mindestbreite 5 m sind Sträucher 2. Ordnung zu pflanzen. Darum herum und in Bereichen mit einer Mindestbreite unter 5 m sind Sträucher 1. Ordnung zu pflanzen. Zu Wegen ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten. Der Zwischenraum zwischen Anpflanzungen und Feldweg ist als Krautsaum zu entwickeln (s. Saatgutmischung für Wegränder im Anhang) F2 Magere Böschung mit punktueller Pflanzung von 3 Obstbäumen: Die in der Planzeichnung mit F2 gekennzeichnete Fläche ist als Magerstandort zu entwickeln (s. Saatgutmischung für magere Böschung im Anhang). Es erfolgt kein Oberbodenauftrag. Als Ausweichhabitat für Eidechsen (hier Zauneidechse) ist auf der Böschung eine Trockenmauer in einer Gesamtlänge von mindestens 15 m (kann auch geteilt werden) und einer Mindesthöhe von 1 m zu errichten. Die verbleibenden Grünflächen sind als artenreiches Grünland zu entwickeln. Die gesamte Fläche ist dauerhaft zweimal jährlich zu mähen. Es sind mindestens drei Obstbäume mit mindestens 3 m Abstand zur Trockenmauer zu pflanzen (s. Pflanzliste F2 im Anhang). Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Baumstandorten sind zulässig F4 Bepflanzung Innenkurvenbereich: In der in der Planzeichnung mit F4 gekennzeichneten Fläche ist eine Grünfläche anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf der Fläche ist mind. ein kleinkroniger Baum (Baum 2. Ordnung) und mind. 4 Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die verbleibende Restfläche ist anzusäen und mindestens 2-mal jährlich zu pflegen. Siehe Pflanzliste F4 und Saatgutmischung für Wegränder im Anhang F5 Grünstreifen: In der in der Planzeichnung mit F5 gekennzeichneten Fläche ist ein Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die Ansaat erfolgt mit einer Saatgutmischung für wärmeliebende Säume. Die Fläche ist mindestens 2mal jährlich zu mähen. Innerhalb der nördlichen Fläche sind gemäß zeichnerischer Darstellung 2 kleinkronige Straßenbäume zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen (siehe Pflanzliste F4 sowie Saatgutmischung für wärmelie-
8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 19 bende Säume im Anhang). Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Baumstandorten sind zulässig An bestehenden, größeren Bäumen in den Flächen F6 und F7 sind 5 Fledermauskästen (3 Kästen für spalten- und 2 Kästen für höhlenbewohnende Fledermäuse) und 5 Vogelnistkästen aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten bzw. bei Ausfall zu ersetzen Zum Schutz der Gehölze ist in den Flächen F3, F6 und F7 die Errichtung eines Zaunes im Randbereich zu den Wohngebieten zulässig Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ( 9 (1) Nr. 21 BauGB) Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten, mit Geh- und Fahrrechten belegten Flächen sind weder hochbauliche Anlagen noch Bepflanzungen zulässig Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten, mit Leitungsrechten belegten Flächen sind weder hochbauliche Anlagen noch tiefwurzelnde Bäume und Sträucher zulässig Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) Im Plangebiet WA 3 sind gemäß Planeintrag an den zwei östlichsten Gebäudefassaden passive Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen. Diese sind in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Bauantrag nachzuweisen. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen können einerseits bautechnischer Art sein (z.b. entsprechend höhere Schalldämmwerte von Außenbauteilen, Einbau von Schallschutzfenstern/Festverglasungen, vorgehängte Glasfassade und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen an Schlafräumen oder zum Schlafen geeigneten Räumen) oder durch eine entsprechende Grundrissgestaltung erreicht werden, bei der die schutzwürdigen Nutzungen in den der Immission abgewandten Gebäudeteilen liegen Die Fassaden sind dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen, müssen die für die jeweiligen Lärmpegelbereiche angegebenen resultierenden Schalldämmmaße für Außenbauteile R w res (DIN 4109) eingehalten werden. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärm in db(a) III Resultierendes Schalldämmmaß dba) Aufenthaltsräume Büroräume in Wohnungen und ähnliches Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) F3 niedrigwüchsige Feldhecke: In der in der Planzeichnung mit F3 gekennzeichneten Fläche ist eine niedrig bleibende Feldhecke zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten (s. Pflanzliste F3). Die bestehende Trockenmauer ist zu erhalten. Beidseits daran angrenzende Böschungsflächen sind auf 5 m Länge offen zu halten und mit Saatgutmischung für magere Böschung anzusäen.
9 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 6 von Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 b BauGB und 9 (6) BauGB) F6 Erhaltung und Aufwertung einer bestehenden Gehölzfläche: In der in der Planzeichnung mit F6 gekennzeichneten Fläche ist das vorhandene Gehölz durch entsprechende Pflege dauerhaft zu erhalten. Die Pflege erfolgt abschnittsweise in etwa 10-jährigem Abstand. Das unterständige Gehölz wird auf den Stock gesetzt (Ziel: Erziehung von Sträuchern als Vogelnährgehölz). Die Kulisse der oberständigen Gehölze (Roteiche, Winterlinde, Esche) ist als Transferhabitat für Fledermäuse zu erhalten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit können beschädigte Bäume bei entsprechender Vorbegutachtung entnommen werden F7 Erhaltung und Entwicklung einer bestehenden Gehölzfläche: Das in der in der Planzeichnung mit F7 dargestellte Feldgehölz ist zu erhalten und durch entsprechende Pflege als stufiges Feldgehölz zu entwickeln. Hierzu ist in etwa 20jährigem Abstand die fachgerechte Entnahme von Hochstämmen zur Auslichtung und Entwicklung einer ausgeprägten Strauch- und Saumschicht zulässig Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen gem. 9 (1a) BauGB Den Eingriffen im Plangebiet wird folgende Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets gleichmäßig zugeordnet (Fläche südlich des Plangebietes, Abgrenzung s. Karte 2 des Umweltberichts), für detaillierte Ausführungen s. Umweltbericht: F8 Erhaltung und Extensivierung der Weidenutzung: Auf Teilen der Flurstücke Nrn. 760/9 und 760/53 (Fläche F8 in Karte 2 des Umweltberichts) ist eine extensive Nutzung durchzuführen. Die vorhandenen Obstbäume sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind die Bäume durch Neupflanzung von ObstHochstämmen zu ersetzen An bestehenden, größeren Bäumen am Waldrand südlich von F8 sind 5 Fledermauskästen (2 Kästen für spalten- und 3 Kästen für höhlenbewohnende Fledermausarten) und 5 Vogelnistkästen aufzuhängen und dauerhaft zu unterhalten bzw. bei Ausfall zu ersetzen.
10 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 2 Seite 7 von 19 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357, ber. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440) 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 55) 2.1 Dächer ( 74 (1) Nr. 1 LBO) Dachform und Dachneigung Für die Dächer der Hauptgebäude sind die in der Planzeichnung für die jeweiligen Allgemeinen Wohngebiete festgesetzten Dachformen und Dachneigungen zulässig: Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 40 Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 bis 25 Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis Dacheindeckung Für die Dächer der Hauptbaukörper sind ausschließlich rote bis braune oder graue bis anthrazitfarbene Materialien zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Dachbegrünungen Bei Dachneigungen ab 18 Dachneigung ist eine Ziegeleindeckung vorzunehmen Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende Materialien sind für Dacheindeckungen nicht zugelassen Dachaufbauten Im gesamten Planungsgebiet sind Dachaufbauten ab einer Dachneigung von 35 zulässig. Die Breite der Dachaufbauten darf insgesamt 50% der Länge der jeweils zugehörigen Gebäudeseite nicht überschreiten Der Dachansatz von Dachaufbauten muss, gemessen parallel zur Dachfläche, mindestens 0,80 m unter dem Hauptfirst liegen Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen Dachneigungen gestattet und aus blendfreiem Material herzustellen. 2.2 Einfriedungen und Stützmauern ( 74 (1) Nr. 1 und Nr. 3 LBO) Als Einfriedungen sind nur lebende Hecken zulässig. Es sind heimische Gehölze zu verwenden Einfriedungen dürfen, bezogen auf die Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 0,80 m sein.
11 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von Stützmauern sind in Naturstein, Natursteinverblendungen oder in Werkstein in Natursteinoptik auszuführen. Sie dürfen eine Höhe von max. 2,0 m, bezogen auf das natürliche Gelände, nicht überschreiten. Parallel errichtete Stützmauern müssen zueinander einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten Stützmauern im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten zur Straßenverkehrsfläche hin sind nur in den bergseits zugewandten Gebieten WA 4, WA 6, WA 7 und WA 8 zulässig. Sie müssen mind. 0,50 m von der Straßenkante zurückversetzt sein und dürfen nicht höher als 0,80 m sein. 2.3 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind als Grünflächen oder Nutzbzw. Ziergärten anzulegen und zu unterhalten. Anpflanzungen gem. Pflanzliste für private Grünflächen im Anhang. 2.4 Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) Nr. 5 LBO) Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen. 2.5 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser ( 74 (3) Nr. 2 LBO) Für das westlichste Gebäude im WA 4 ist eine dezentrale Regenrückhaltung auf dem Privatgrundstück mittels bewirtschaftbarer Retentionszisterne vorzusehen. Bei der Bemessung der Retentionszisterne ist ein Drosselabfluss von 1,5 l/s und eine Bemessungshäufigkeit N=0,2 zu berücksichtigen. Hinweis: Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind nach den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten. Für weitergehende Nutzungen (z.b. für Toilettenspülung) ist ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich (siehe hierzu auch Ziffer 3.7).
12 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN 3 HINWEISE 3.1 Baugrund Seite 9 von 19 Zur Untersuchung des Baugrunds wurde eine geotechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. Diese wurde im Dezember 2011 vom Büro r+u, Büro Dr. Michael Bliedtner, Ballrechten-Dottingen durchgeführt. Nach den dortigen Erkenntnissen ist im geplanten Baugebiet mit durchschnittlich etwa 2-3 m mächtigem Hangschutt zu rechnen, der überwiegend steife Konsistenz aufweist. In Richtung Nordosten (hangabwärts) nimmt die Mächtigkeit des Hangschutts jedoch deutlich zu und erreicht eine Mächtigkeit von mehr als 8 m. Die Konsistenz war hier überwiegend weich bis steif. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen wird eine Baugrundberatung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. 3.2 Bodenschutz Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner Funktion zu sichern. Insbesondere ist bei Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten Allgemeine Bestimmungen: Zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf den Boden während der Bauphase sind die technischen Regelwerke DIN Bodenbeschaffenheit Verwertung von Bodenmaterial" und Heft 10 des Umweltministeriums BadenWürttemberg Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme" zu berücksichtigen. Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig. Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Er darf nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden. Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.
13 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 10 von 19 Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden (Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern. Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch locker aufzuschütten, damit die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist. Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, damit ein ausreichender Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung von Oberflächenwasser gewährleistet sind. Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten. 3.3 Denkmalschutz Da im Planungsgebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erdund Aushubarbeiten frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 Denkmalpflege, Fachgebiet Archäologische Denkmalpflege (per Post, per Fax: 07621/ oder per referat26@rpf.bwl.de) schriftlich mitzuteilen. Gemäß 20 des Denkmalschutzgesetztes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen. 3.4 Altlasten Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen sind für den Bereich des Bebauungsplans nicht bekannt (Stand der Altlastenerhebung 2009). Offenkundige, bislang unbekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung im Zuge der geplanten Bebauung sind der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3.5 Grundwasser Aufgrund der Bodenverhältnisse wird für in den Untergrund einbindende Gebäudeteile eine Abdichtung nach DIN empfohlen. 3.6 Oberflächenwasser Unabhängig von der Bemessung des Ableitungsgrabens, wird auf die Hochwassergefahr bei Starkniederschlägen und auf die Notwendigkeit einer hochwasserangepassten Bauweise (Schutz bei Lichtschächten, Türen, etc.) hingewiesen. 3.7 Regenwassernutzungsanlagen Sollten Retentionszisternen als Betriebswasseranlagen für WC-Spülleitungen verwendet werden, müssen diese regelkonform nach DIN 1988 ausgeführt werden. Betriebswasseranlagen (z.b. Regenwassernutzungsanlagen), die zur Entnahme
14 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 11 von 19 oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung hat und zusätzlich in Haushalten betrieben werden, sind nach 13(3) TrinkwV anzeigepflichtig. 3.8 Landwirtschaftliche Emissionen Durch die an das Plangebiet im Süden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, ist mit landwirtschaftlichen Emissionen in Form von Gerüchen, Geräuschen oder Stäuben zu rechnen, diese sind als ortsüblich hinzunehmen. 3.9 Telekommunikation Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt Artenschutzrechtliche Hinweise Zum vorbeugenden Schutz von baumhöhlenbewohnenden Vögeln und Fledermäusen sind Baumfällungen gem. 39 Abs. 5 BNatSchG nur in der Zeit von 01. Oktober bis 28. Februar bei frostfreier Witterung zulässig., den Richard Leibinger, Oberbürgermeister Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates der Stadt Waldkirch übereinstimmen. Der Planverfasser Bekanntmachungsvermerk: Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Waldkirch, den Waldkirch, den (Richard Leibinger, Oberbürgermeister) (Richard Leibinger, Oberbürgermeister)
15 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 12 von 19 Anhang: Pflanzlisten Die Auswahl der Bäume für die Eingrünung/landschaftliche Einbindung des Baugebietes soll sich an der potentiellen natürlichen Vegetation orientieren. Das Pflanzmaterial ist aus dem Produktionsraum 6 Südwestdeutsches Berg- und Hügelland mit Oberrheingraben (SW) zu beschaffen. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wurde auf die Verwendung von häufig allergenen Pflanzen wie Hasel, Erle und Birke verzichtet. Pflanzliste für private Grünflächen: Niedrig wüchsige Sträucher (1. Ordnung): Liguster (Lisgustrum vulgaris) Hundsrose (Rosa canina) Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) Sträucher 2. Ordnung Kornelkirsche (Cornus mas) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Wildapfel (Malus communis) Traubenholunder (Sambucus recemosa) Bäume 2. Ordnung: Feldahorn (Acer campestre) Mehlbeere (Sorbus aria) Elsbeere (Sorbus trominalis) Speierling (Sorbus domestica) Pflanzliste F1: Niedrig wüchsige Sträucher (1. Ordnung) in Randlage der Fläche: Hundsrose (Rosa canina) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
16 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 13 von 19 Sträucher 2. Ordnung im Zentrum der Pflanzung bei einer Mindestbreite über 5 m Kornelkirsche (Cornus mas) Faulbaum (Rhamnus frangula) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Traubenholunder (Sambucus recemosa) Punktuell Wildobstsorten (im Abstand von mehr als 30 m): Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Elsbeere (Sorbus trominalis) Speierling (Sorbus domestica) Pflanzliste F2 (Punktuelle Pflanzung von Wildobst): Punktuell Wildobssorten (im Abstand von mehr als 30 m): Elsbeere (Sorbus trominalis) Mehlbeere (Sorbus aria) Speierling (Sorbus domestica) Wildapfel (Malus communis) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Pflanzliste F3: Niedrig wüchsige Sträucher (1. Ordnung) in Randlage der Fläche: Hundsrose (Rosa canina) Pfaffenhütchen (Euonymus europaea) Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) Pflanzliste F4: Kleinkroniger Baum 2. Ordnung Feldahorn (Acer campestre) Wildapfel (Malus communis) Mehlbeere (Sorbus aria) Elsbeere (Sorbus trominalis) Speierling (Sorbus domestica) Alternativ mindestens 4 Sträucher aus folgenden Arten: Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
17 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 14 von 19 Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) Ansaaten Die Auswahl der Ansaaten soll sich an der Potentiellen Natürlichen Vegetation orientieren. Das Saatgut ist aus dem Produktionsraum 6 Südwestdeutsches Berg- und Hügelland mit Oberrheingraben (SW) zu beschaffen. Saatgutmischung für magere Böschung: z.b. Rieger-Hofmann GmbH oder gleichwertig Nr. 5 - Mager- und Sandrasen Ansaatstärke: 3 g / m² Blumen 50% Achillea millefolium Agrimonia eupatoria Betonica officinalis Campanula rotundifolia Centaurea cyanus Centaurea jacea Centaurea scabiosa Clinopodium vulgare Daucus carota Echium vulgare Euphorbia cyparissias Galium verum Hieracium pilosella Hypericum perforatum Hypochaeris radicata Knautia arvensis Leontodon hispidus Leucanthemum ircutianum/vulgare Linaria vulgaris Lotus corniculatus Malva moschata Medicago lupulina Origanum vulgare Papaver rhoeas Picris hieracoides Pimpinella saxifraga Plantago lanceolata Plantago media Potentilla erecta Potentilla tabernaemontani Prunella vulgaris Schafgarbe Kleiner Odermennig Heilziest Rundbl. Glockenblume Kornblume Gemeine Flockenblume Skabiosen Flockenblume Wirbeldost Wilde Möhre Natternkopf Zypressenwolfsmilch Echtes Labkraut Kleines Habichtskraut Echtes Johanniskraut Gewöhnliches Ferkelkraut Acker-Witwenblume Rauher Löwenzahn Wiesen-Margerite Gemeines Leimkraut Hornschotenklee Moschus Malve Gelbklee Wilder Majoran Klatschmohn Gemeines Bitterkraut Kleine Bibernelle Spitzwegerich Mittlerer Wegerich Blutwurz Frühlings-Fingerkraut Gemeine Braunelle Produktionsraum 6 % PR 6 2,00 1,50 0,50 0,00 3,00 2,00 2,00 2,00 0,50 2,00 0,50 2,00 2,00 1,50 3,00 0,50 1,50 1,50 1,50 0,50 0,50 0,20 0,50 1,50
18 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 15 von 19 Ranunculus bulbosus Rhinanthus minor Salvia pratensis Silene latifolia ssp. alba Silene vulgaris Spergula arvensis Thymus pulegioides Veronica chamaedrys Veronica officinalis Viola arvensis Knolliger Hahnenfuß Kleiner Klappertopf Wiesen-Salbei Weiße Lichtnelke Gemeines Leimkraut Ackerspörgel Gewöhnlicher Thymian Gamander-Ehrenpreis Echter Ehrenpreis Acker-Stiefmütterchen Gräser 50% Agrostis capillaris Anthoxanthum odoratum Briza media Bromus erectus Carex flacca Festuca guestfalica (ovina) Helictotrichon pubescens Luzula campestris Poa angustifolia Poa compressa Rotes Straußgras Gemeines Ruchgras Zittergras Aufrechte Trespe Blaugrüne Segge Schafschwingel Flaumhafer Feld-Hainsimse Schmalblättriges Rispengras Platthalmrispe Gesamt 0,50 0,50 2,50 1,50 1,70 0,10 0,50 50,00 % PR 6 3,00 5,00 5,00 7,00 15,00 2,00 8,00 3,00 50,00 100,00 Saatgutmischung für Wegränder: z.b. Rieger-Hofmann GmbH oder gleichwertig Nr. 1 Blumenwiese Ansaatstärke: 4 g / m² Blumen 50% Achillea millefolium Agrimonia eupatoria Betonica officinalis Campanula rotundifolia Centaurea cyanus Centaurea jacea Centaurea scabiosa Crepis biennis Galium album Galium verum Hypericum perforatum Hypochoeris radicata Knautia arvensis Leontodon autumnalis Schafgarbe Kleiner Odermennig Heilziest Rundblätt. Glockenblume Kornblume Gemeine Flockenblume Skabiosen-Flockenblume Wiesen-Pippau Wiesen-Labkraut Echtes Labkraut Echtes Johanniskraut Gewöhnliches Ferkelkraut Acker-Witwenblume Herbst-Löwenzahn Produktionsraum 6 % PR 6 3,00 0,20 3,00 2,50 1,50 2,00 1,50 1,20 2,50
19 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 16 von 19 Leontodon hispidus Leucanthemum ircutianum/vulgare Lotus corniculatus Medicago lupulina Papaver rhoeas Pimpinella saxifraga Plantago lanceolata Plantago media Prunella vulgaris Ranunculus acris Rhinanthus minor Rumex acetosa Salvia pratensis Sanguisorba minor Silene flos-cuculi Silene vulgaris Tragopogon pratense Rauher Löwenzahn Wiesen-Margerite Hornschotenklee Gelbklee Klatschmohn Kleine Bibernelle Spitzwegerich Mittlerer Wegerich Gemeine Braunelle Scharfer Hahnenfuß Kleiner Klappertopf Großer Sauerampfer Wiesen-Salbei Kleiner Wiesenknopf Kuckuckslichtnelke Gemeines Leimkraut Wiesenbocksbart Gräser 50% Agrostis capillaris Alopecurus pratensis Anthoxanthum odoratum Arrhenatherum elatius Briza media Bromus hordeaceus Cynosurus cristatus Festuca guestfalica (ovina) Festuca nigrescens (rubra) Helictotrichon pubescens Poa angustifolia Poa pratensis Trisetum flavescens Rotes Straußgras Wiesen-Fuchsschwanz Gemeines Ruchgras Glatthafer Zittergras Weiche Trespe Weide-Kammgras Schafschwingel Horst-Rotschwingel Flaumhafer Schmalblättriges Rispengras Wiesenrispe Goldhafer Gesamt 4,00 1,50 1,50 2,00 0,50 1,60 0,50 2,00 3,00 2,00 2,00 2,00 50,00 % PR 6 2,00 2,00 4,00 5,00 5,00 7,00 4,00 9,00 4,00 4,00 2,00 50,00 100,00 Saatgutmischung für wärmeliebende Säume: z.b. Rieger-Hofmann GmbH oder gleichwertig Nr Wärmeliebender Saum Ansaatstärke: 2 g / m² Blumen 100% Achillea millefolium Anchusa officinalis Anthemis tinctoria Anthericum ramosum Schafgarbe Ochsenzunge Färber-Kamille Ästige Graslilie % 0,80 2,00 2,40
20 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Aquilegia vulgare Aster amellus Aster linosyris Ballota nigra Calendula arvensis Campanula glomerata Centaurea scabiosa Centaurea stoebe Cichorium intybus Clinopodium vulgare Consolida regalis Cynoglossum officinale Daucus carota Echium vulgare Hesperis matronalis Hypericum perforatum Isatis tinctoria Knautia arvensis Leucanthemum ircutianum Leonurus cardiaca Linaria vulgaris Lotus corniculatus Malva alcea Malva moschata Medicago lupulina Oenothera biennis Papaver dubium Pastinaca sativa Pimpinella saxifraga Primula veris Reseda lutea Reseda luteola Salvia pratensis Salvia verticillata Sanguisorba minor Saponaria officinalis Silene latifolia Silene vulgaris Solidago virgaurea Verbascum densiflorum Verbascum nigrum Verbena officinalis Gesamt Seite 17 von 19 Gemeine Akelei Kalkaster Goldhaar-Aster Schwarznessel Acker-Ringelblume Knäuel-Glockenblume Skabiosen-Flockenblume Rispige Flockenblume Wegwarte Wirbeldost Ackerrittersporn Gewöhnliche Hundszunge Wilde Möhre Natternkopf Gemeine Nachtviole Echtes Johanniskraut Färber-Waid Acker-Witwenblume Wiesen-Margerite Herzgespann Gemeines Leinkraut Hornschotenklee Sigmarskraut Moschus Malve Gelbklee Gemeine Nachtkerze Saatmohn Gemeiner Pastinak Kleine Bibernelle Frühlings-Schlüsselblume Gelber Wau Färber Resede Wiesen Salbei Quirl -Salbei Kleiner Wiesenknopf Seifenkraut Weiße Lichtnelke Gemeines Leimkraut Gemeine Goldrute Großblütige Königskerze Schwarze Königskerze Eisenkraut 2,00 0,20 0,50 6,00 0,20 3,20 1,60 3,20 1,90 3,20 4,00 1,20 3,00 2,80 2,00 2,00 3,20 1,50 0,50 0,40 5,00 3,80 0,80 4,00 4,10 2,00 1,60 1,20 1,20 1,20 7,20 3,40 4,00 1,80 2,00 1,60 0,50 1,50 1,50 0,80 100,00
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