Klaus Spenlen, Ministerialrat a.d., Vorsitzender der AG 2 der Deutschen Islamkonferenz Religionsfragen im Deutschen Verfassungsverständnis

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1 Klaus Spenlen, Ministerialrat a.d., Vorsitzender der AG 2 der Deutschen Islamkonferenz Religionsfragen im Deutschen Verfassungsverständnis Integration und praktische Konkordanz Teil I Bildung ist der Schlüssel für erfolgreiche Integration. Hier haben die Landesregierungen, die Schulen und viele Eltern ein Problem. Denn die internationalen Vergleichsstudien PISA und IGLU und zuletzt die Studie des Berlin-Instituts Zur Lage der Integration in Deutschland haben die täglichen Erfahrungen bestätigt und den Kindern mit Zuwanderungsgeschichte ein schlechtes Abschneiden im deutschen Bildungssystem bescheinigt. Dies zu verändern ist in erster Linie eine Frage die Systeme und die von ihnen gewünschte Integration. Im Teil II beschreibt der Autor die Konfliktfelder. Das Spektrum dessen, was unter Integration zu verstehen ist und welche Bedingungen in welchem Maß darauf Einfluss nehmen, ist breit gefächert. Der Integrationsprozess besteht aus Annäherung, gegenseitiger Auseinandersetzung, Kommunikation, Finden von Gemeinsamkeiten, Feststellen von Unterschieden und der Übernahme gemeinschaftlicher Verantwortung zwischen Zugewanderten und Mehrheitsbevölkerung. Integration als gesellschaftliche Aufgabe Im Gegensatz zur Assimilation verlangt Integration nicht die Aufgabe der eigenen kulturellen Identität. Als Konsens der meisten Integrationsbegriffe kann gelten: Integration bedeutet die Erfahrung, dass eine andere Kultur oder Herkunft nicht im Widerspruch zur gleichberechtigten Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen und Prozessen steht. Entscheidend für den Integrationsverlauf sind - neben wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Partizipation - die Handlungsorientierungen der Zuwanderer. Andererseits muss die Aufnahmegesellschaft gegenüber Einwanderern und ihren Kindern ein Mindestmaß an Offenheit aufbringen. Teilhabe Soll eine Integration von Menschen mit einem Migrationshintergrund gelingen, ist es erforderlich, sie an gemeinschaftlichen Gütern teilhaben zu lassen. Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt und Bildungseinrichtungen sind die wohl wichtigsten Integrationsinstanzen: - Ein sicherer Arbeitsplatz verschafft ein festes Einkommen, Sozialprestige, Selbstverwirklichung und vielfältige soziale Beziehungen. - Ein freier Zugang zum Wohnungsmarkt verhindert die Bildung von Wohnghettos und damit eine regionale Abgrenzung der Einwanderer. - Ein chancengerechter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen beschleunigt die Integration. Schließlich beinhaltet Integration, Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus abzubauen, besser noch zu verhindern. Integration als Aufgabe der Schulen Da der Arbeits- und Wohnungsmarkt angesichts wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen als Integrationsinstanzen weitgehend weggebrochen sind, fokussieren sich die Integrationsbemühungen primär auf den Bildungsbereich und damit auf die Kindertageseinrichtungen (Kitas) und Schulen. 1

2 Vielfalt im Alltag In unserer Gesellschaft - und damit auch in diesen Bildungseinrichtungen - gehört ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt inzwischen zum Alltag. Sie ist zum größten Teil auf Zuwanderung zurückzuführen und hat nicht nur eine Pluralisierung, sondern auch die tägliche Begegnung mit Ausdrucksformen der Ethnien, Kulturen und Religionen mit sich gebracht. Viele Kitas und Schulen haben sich auf die Vielfalt ihrer Kinder und Jugendlichen eingestellt und unterstützen in ihrer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Dabei schätzen und nutzen die Einrichtungen Pluralität als Wert und tarieren täglich das Verhältnis zwischen Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher kultureller Hintergründe aus. Gleichwohl führen die Vielfalt, Verschiedenheiten der Erfahrungen und Lebensweisen sowie die unterschiedlichen Wertvorstellungen auch in den Kitas und Schulen zu Unsicherheiten und nicht selten zu Konflikten. Für die Integration von Kindern und Jugendlichen und deren schulischen Erfolg haben laut den in den Forschungsbilanzen dokumentierten Ergebnissen - sprachliche Fertigkeiten sowie regelmäßige Kontakte zu Gleichaltrigen der Mehrheitsgesellschaft eine überragende Bedeutung. In der Förderung beider Ressourcen liegt ein Schlüssel, auf den politische Interventionen, die vergleichbare Lebenschancen für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund anstreben, in besonderem Maß Einfluss nehmen sollten und auch können. Vorbereitung auf die Schule Deshalb werden Kinder schon im Kindergarten besser auf die Schule vorbereitet. Im Rahmen der vorgezogenen Schulanmeldung werden die Kenntnisse in der deutschen Sprache bereits Monate vor Schuleintritt mit dem Ziel überprüft, Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen zum Besuch eines vorschulischen Sprachkurses zu verpflichten. Hiervon ausgenommen sind in der Regel lediglich Kinder, die eine Tagesstätte besuchen und dort gezielt in der deutschen Sprache gefördert werden. Im Wandel: Muttersprachlicher Unterricht Damit erteilen die Länder zugleich den Forderungen türkischer Regierungsvertreter, das Erlernen der türkischen Sprache bereits in den Kitas zu ermöglichen, eine Absage. Zudem sind Angebote im Rahmen des Muttersprachlichen Unterrichts (MU) im Wandel begriffen: Die Tendenz, MU als Angebot der Länder unter staatlicher Schulaufsicht zugunsten einer Zuständigkeit der Konsulate aufzugeben, scheint unumkehrbar. Das Aufgeben von Angeboten für MU durch die Länder ist eng mit der Frage verbunden, inwieweit staatliche MU-Angebote den schulischen Zielen und dem weitergehenden Anspruch auf Integration förderlich sind. Damit verbinden die Länder die Frage nach anderer, gezielt Schulerfolg von Migranten sichernder Verwendung der Ressourcen. Allerdings ist die Übernahme von MU durch die Konsulate nicht unproblematisch, weil damit aktiv ausländischen Regierungen Einfluss auf die Bildungsentwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglicht wird, die nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Deutsche sind. Integration vs. religiöses Leben? Was die bundesdeutsche Gesellschaft zusammenhält, so der Verfassungsrechtler Böckenförde - ist der kulturelle Sockel, dessen Zement u.a aus christlichen Werten besteht, wie sie in den Menschenrechten und dem Grundgesetz (GG) ihren säkularen Ausdruck gefunden haben. So gesehen, so Böckenförde im SPIEGEL SPECIAL 2/2008, ist das Kreuz dem 2

3 Grundgesetz näher als das Kopftuch. Gleichwohl sind sich deutsche Verfassungsrechtler und Verfassungsgerichte mit den christlichen Kirchen einig: Substantiell zur Glaubensfreiheit gehört es, sie auch Anders- oder Nichtgläubigen zuzugestehen. Trotz der weit überdurchschnittlichen Aussagekraft der Texte der Religionsverfassung des GG weist kaum ein anderes Teilgebiet des Verfassungsrechts bei seiner Entwicklung in Praxis und Literatur solche Brüche und Dissonanzen auf wie das traditionelle Staatskirchenrecht. Deshalb wundert es nicht, dass grundrechtsdogmatisch heute u.a. Fragen der Zulässigkeit staatlicher Religionsförderung, des Kirchenvertragsrechts, des Körperschaftsstatus, des Grundrechtseingriffs und der Schranken der Religionsfreiheit mit ihren Einzelaspekten kontrovers und häufig mit gegenteiligen Interessen und Ergebnissen diskutiert werden. Gerade im Alltag erfolgt die Bewertung religiöser Vielfalt und ihrer Erscheinungs- und Präsentationsformen häufig zentriert im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit der Mehrheitsgesellschaft. Ob Angehörige einer Religion integrierbar und integrationsfähig sind, gerät so zu einem Kriterium der Beschreibung von religiöser Heterogenität als tolerierbarer Differenz oder gefährlicher Devianz. Mit der Akzeptanz, dass Integration als Grundrecht unteilbar ist und sich nicht auf Religion verkürzen lässt, sieht die Verfassungsrechtlerin Christine Langenfeld untrennbar die Akzeptanz verbunden, dass die staatliche Erziehung in erster Linie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgut der individuellen Persönlichkeitsentfaltung des Kindes in einem freien, humanen Sinne (dient). Damit müssen die staatlichen Organisationen alles unterlassen, was diesem Grundrecht zuwiderläuft. Anforderung an die Schule Für die Schulen bedeutet dies, dass sie Grundlagen für schulischen und gesellschaftlichen Erfolg schaffen müssen, ohne die religiösen Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern anzuzweifeln oder sie gar einzuschränken. Andererseits: Wenn Integration auf umfassende Teilhabe zielt, müssen die(muslimischen) Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern alle Möglichkeiten dafür konsequent suchen und nutzen. Dabei werden sie in jedem konkreten Konfliktfall abwägen müssen, ob die Durchsetzung des Rechts auf Religionsfreiheit ggf. die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder behindert, weil dadurch die Verwirklichung ihrer gesellschaftlichen und schulischen Ziele erschwert wird. Integration durch praktische Konkordanz Der in Art. 7 Abs. 1 GG postulierte staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag und die auf Seiten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern betroffenen Grundrechte aus Art. 4 und Art. 6 GG können in bestimmten Situationen des Schulalltags, etwa wenn es um Befreiungswünsche vom Sport- bzw. Schwimmunterricht oder von Klassenfahrten sowie um Beurlaubungen aus besonderen Gründen geht, in Kollision geraten. In diesen Fällen müssten sie im Interesse der Integration, des Schulfriedens und der Handlungsfähigkeit der Schule - zu einem schonenden Ausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz gebracht werden. Die scheint am ehesten herzustellen zu sein, wenn die Schulkonferenz praktikable, einheitliche Maßstäbe und verbindliche Leitlinien beschließt und über deren Einhaltung wacht. Zu- 3

4 dem hat es sich bewährt, wenn die Schulen am besten mehrere Schulen im Stadtteil gemeinsam systematisch und langfristig ein tragfähiges Kooperationsnetz mit dem Ziel aufbauen, eventuellen Konflikten vorzubeugen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag Das staatliche Bestimmungsrecht über die Schule nach Art. 7 Abs. 1 GG ist nicht nur auf die äußere Organisation des Schulwesens beschränkt, sondern umfasst zugleich den Bildungsund Erziehungsauftrag des Staates, der aus der Integrationsaufgabe der Schule in der pluralistischen Gesellschaft resultiert. Dieser staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ist dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet (so das Bundesverfassungsgerichts am 6. Dezember 1972). Durch Art. 7 Abs. 1 GG ist der Staat zum einen zur Festlegung von Unterrichtszielen ermächtigt; zum anderen ist er berechtigt, eigene Erziehungsziele zu formulieren und die Erziehung in der Schule auf diese Ziele auszurichten. Über die Vermittlung von Fachwissen hinaus umfasst der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates damit sowohl das Recht, die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes umfassend zu fördern, wie auch das Recht und die Pflicht, Minderheiten zu integrieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Zusammenhang mit einem religiös motivierten Verstoß gegen die Schulpflicht durch nichtmuslimische Kinder und ihrer Eltern am 31. Mai 2006 Folgendes entschieden: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Das elterliche Erziehungsrecht Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und ihre wichtigste Pflicht. Diese elterlichen Rechte und Pflichten haben auch im Schulbereich Geltung und sind dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichgeordnet. Unter Pflege und Erziehung sind die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu verstehen. Das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch das Recht der Eltern zur Erziehung in religiösen Belangen. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit des Kindes liegt die Entscheidung über die religiöse Erziehung allein bei den Eltern. Das Erziehungsrecht der Eltern ist dabei durch sie in allen Aspekten fremdnützig, d.h. im Sinne und zum Wohle des Kindes zu verwirklichen und ist insofern im Unterschied zu anderen Grundrechten eine treuhänderische Freiheit. Bei noch nicht religionsmündigen Kindern haben daher die Eltern das Recht, ihre Kinder nach ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen zu erziehen. Das elterliche Erziehungsrecht findet jedoch seine Grenzen im Wohl des Kindes und im staatlichen Erziehungsauftrag der Schule. 4

5 Die Rechte der Schülerinnen und Schüler im Bereich der Religionsausübung in der Schule Bei Eintritt der Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres erwerben die Schülerinnen und Schüler das Recht, selbst über ihre Religionszugehörigkeit sowie ihre Religionsausübung zu entscheiden. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit endet das Recht der Eltern, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Sie verlieren aber nicht ihr Recht, sich auch weiterhin - im Einklang mit dem Kind - um dessen religiöse Belange zu kümmern. Mit fortschreitendem Alter und wachsender Selbstbestimmung des Kindes und des Jugendlichen rückt dieses elterliche Erziehungsrecht in Religionsfragen gegenüber den Rechten des Kindes aus Art. 4 GG jedoch zunehmend in den Hintergrund. Fazit Staatlicher Erziehungsauftrag, elterliches Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler können leicht in Kollision geraten. Um der Integration willen muss es im Interesse des Schulfriedens, aber auch ihrer Handlungsfähigkeit - die Aufgabe der Schule sein, zu einem schonenden Ausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz zu kommen. 5

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