Biotopkataster Luxemburg

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1 Biotopkataster Luxemburg Erfassung der geschützten Offenlandbiotope nach Art. 17 des luxemburgischen Naturschutzgesetzes Kartieranleitung Teil 1: Geländekartierung (Stand: Mai 2009) Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg Ministère de l'environnement März 2009

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3 Biotopkataster Luxemburg Erfassung der geschützten Offenlandbiotope nach Art. 17 des luxemburgischen Naturschutzgesetzes Kartieranleitung Teil 1: Geländekartierung (Stand: Mai 2009) Bearbeitung: Sonja Naumann, Dipl.-Geogr. in Zusammenarbeit mit Doris Bauer, Dipl.-Ing. (FH) Gartenbau und Landschaftspflege Claudine Junck, Dipl.-Biol. Yves Krippel, Dipl.-Agraring. Simone Schneider, Dipl.-Umweltw. Isabel Schrankel, Dipl.-Geogr. Claudio Walzberg, Dipl.-Biol. Mai 2009

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5 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG UND ZIELSETZUNG GESETZLICHE VORGABEN: DER ARTIKEL 17 DES NATURSCHUTZGESETZES VOM 19. JANUAR VORGEHENSWEISE BEI DER KARTIERUNG Vorbereitende Arbeiten Auswertung vorhandener Daten Beschaffung von Kartiermaterialien Geländekartierung Übersichtskartierung der mageren Grünlandflächen Kartierung der Art.17-Biotope Hinweise zu Kartierschwelle und Nummerierung Fundpunkte seltener Arten Zweifelsfälle KARTIERKRITERIEN FÜR DIE ZU ERFASSENDEN ART.17-BIOTOPE Nicht nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie geschützte Biotope Großseggenriede (BK04) Quellen (BK05) Röhrichte (BK06) Sand- und Silikatmagerrasen (BK07) Stillgewässer (BK08) Streuobst (BK09) Sumpfdotterblumenwiesen (Calthion) (BK10) Sümpfe und Niedermoore (BK11) Nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie geschützte Biotope Oligo- bis mesotrophe Gewässer mit Schlammuferfluren (3130) Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer mit Characeen-Vegetation (3140) Meso- bis eutrophe Stillgewässer (3150) Calluna-Heiden (4030) Wacholderheiden (5130) Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion) auf Fels (6110) Kalkmagerrasen (6210)...21

6 Borstgrasrasen (6230) Pfeifengraswiesen (6410) Feuchte Hochstaudensäume entlang von Gewässern und Feuchtwäldern (6430) Flachland-Glatthaferwiesen (6510) Zwischenmoore (7140) Tuffquellen (7220) Silikatschutthalden (8150) Kalkschutthalden (8160) Kalkfelsen (8210) Silikatfelsen (8220) Silikat-Pionierrasen (Sedo-Scleranthetalia) auf Fels (8230) Touristisch nicht erschlossene Höhlen (8310) Fels- und Magerrasen-Komplexbiotoptypen (BK01-03) LITERATURHINWEISE...28 ANHANG 1: TABELLARISCHE ÜBERSICHT ÜBER DIE ZU ERFASSENDEN BIOTOPE UND KARTIERKRITERIEN...29 ANHANG 2: RECHTLICHE GRUNDLAGEN...I Anhang 2.1. Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Januar 2004 betreffend den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen...I Anhang 2.2. Instructions d application des dispositions de l article 17 de la loi du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles...ii Anhang 2.3.: Anhang II des "Règlement grand-ducal du 22 mars 2002 instituant un ensemble de régimes d aides pour la sauvegarde de la diversité biologique"... VII

7 Einleitung 1. Einleitung und Zielsetzung Mit dem Naturschutzgesetz vom 11. August 1982 wurden in Luxemburg natürliche Biotope gezielt geschützt. Die Formulierung des Artikels 14 ("Il est interdit de réduire, de détruire ou de changer les biotopes tels que mares, marécages, marais, couvertures végétales constituées par des roseaux ou des joncs, haies, broussailles ou bosquets."), die in sehr ähnlicher Form in den Artikel 17 des neuen Naturschutzgesetzes vom 19. Januar 2004 übernommen wurde, war allerdings nicht sehr präzise gefasst und hat seither zu Missverständnissen und unterschiedlichen Interpretationen geführt. Mit den "Instructions d'application des dispositions de l'article 17 de la loi du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles" vom Dezember 2006 gab der Umweltminister seiner Verwaltung eine Leitlinie für die administrative Handhabung des Artikels 17, die eine einheitlichere Anwendung erleichtert und damit die Transparenz des Gesetzes für die Bürger erhöht. Über die "Instructions d'application" hinaus, haben die Diskussionen, die im Rahmen der Ausarbeitung des nationalen Naturschutzplanes zwischen Landwirtschaft und Naturschutz innerhalb des letzten Jahres geführt wurden, jedoch deutlich gemacht, dass bei schwierig zu erkennenden Biotoptypen noch immer eine Rechtsunsicherheit für den Einzelnen bleibt, da nicht offensichtlich zu erkennen ist, welche Flächen geschützt sind und welche nicht. Es wurde erkannt, dass zumindest diese schwierig erkennbaren Biotoptypen kartografisch dargestellt werden müssen, um die betroffenen Landbesitzer und Landnutzer über die entsprechenden Vorkommen und Abgrenzungen geschützter Biotope unmissverständlich zu informieren. Der nationale Naturschutzplan hält daher die Erstellung eines nationalen Katasters der geschützten Biotope für folgende Habitattypen als prioritäre Maßnahme fest: "Le cadastre se focalisera essentiellement sur des biotopes rares et menacés dont l identification sur le terrain est difficile ou ambiguë. Les biotopes visés sont notamment: a. prairies à molinies b. prairies maigres de fauche (catégorie A) c. prairies à Caltha palustris (catégorie A) d. pelouses sèches (tous les types) y compris formations de Juniperus communis e. formations herbeuses à Nardus f. landes g. mares, marécages, marais, tourbières, couvertures végétales constituées par des roseaux ou de joncs, mégaphorbiaies des franges nitrophiles h. sources i. vergers tels qu'ils sont définis par le Ministère de l'environnement." Ergänzend zum Biotopkataster, bei dem lediglich eine kartographische Abgrenzung der entsprechenden Biotope erfolgt, liefern die vom Umweltministerium im Dezember 2006 vorgelegten "Instructions d'application" präzise Handlungsanweisungen für den konformen Umgang mit den im Kataster dargestellten Biotopen. Aus finanziellen und zeitlichen Gründen wird das zu erstellende Biotopkataster in der aktuellen Phase auf die schwierig erkennbaren Offenlandbiotope beschränkt. Parallel dazu sollen in naher Zukunft aber auch entsprechende Kataster für bewaldete Flächen erstellt werden. 1

8 Gesetzliche Vorgaben 2. Gesetzliche Vorgaben: der Artikel 17 des Naturschutzgesetzes vom 19. Januar 2004 Der Gesetzgeber hat in Artikel 17 des aktuellen Naturschutzgesetzes den Schutz gefährdeter Biotope geregelt. Bereits im Gesetz von 1982 fand sich die Formulierung "Il est interdit de réduire, de détruire ou de changer les biotopes tels que mares, marécages, marais, couvertures végétales constituées par des roseaux ou des joncs, haies, broussailles ou bosquets.", die bei der Umsetzung der FFH-Richtlinie 92/43/CEE in nationales Recht im neuen Naturschutzgesetz vom 19. Januar 2004 übernommen wurde. Zusätzlich aufgenommen wurden weitere, stark gefährdete Biotope "sources, pelouses sèches, landes, tourbières" sowie alle von der FFH-Richtlinie visierten Biotope und die Biotope der durch europäisches Recht geschützten Arten: "Sont également interdites la destruction ou la déterioration des habitats de l annexe 1 et des habitats d espèces des annexes 2 et 3." Demnach hat sich an der Grundausrichtung des Artikels 17 seit 1982 nichts geändert, abgesehen von der formalen Aufnahme von zusätzlichen Biotoptypen aufgrund der europäischen Habitatrichtlinie. Von herausragender Bedeutung ist vor allem die formelle Unterschutzstellung vieler einheimischer Waldgesellschaften und einiger seltener Grünlandtypen aus Anhang 1 der FFH-Richtlinie. Der Schutz von Biotopen geschützter Arten, die in Anhang 2 und 3 des Gesetzes aufgeführt werden, ist wohl in den meisten Fällen durch den allgemeinen Biotopschutz mit abgedeckt, in Einzelfällen können sich aber auch zusätzliche Auflagen ergeben. In den "Instructions d'application des dispositions de l'article 17 de la loi du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles" (siehe Anhang) werden die geschützten Biotoptypen in Ausprägung und Größe genauer definiert. Die "Instructions d'application" sind damit auch die Basis für die Abgrenzung der entsprechenden Flächen im Rahmen des Biotopkatasters. In einigen Fällen wird bei Biotoptypen aus der FFH-Richtlinie keine eigene Definition vorgelegt, sondern direkt auf die Definition der EU verwiesen. In diesen Fällen dient also das "Manuel d'interprétation des Habitats de l'union Européenne pour les types d'habitat de l'annexe 1" als Grundlage für die Aufnahme in das Biotopkataster. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben ist darauf hinzuweisen, dass jeder Kartierer für seine Kartierung selbst verantwortlich ist. Insbesondere die Abgrenzung der Art.17-Biotope ist ein Akt von rechtlicher Relevanz, der im Zweifelsfall auch vor Gericht Bestand haben und vom Kartierer begründet werden muss. 2

9 Vorgehensweise 3. Vorgehensweise bei der Kartierung 3.1. Vorbereitende Arbeiten Auswertung vorhandener Daten Im Vorfeld der Geländekartierung sind die bereits vorhandenen Daten zum Kartiergebiet zu sondieren und als Hintergrundinformation zu benutzen. Auf diese Weise lassen sich viele Biotoptypen bereits gezielt anlaufen, was sehr viel Zeit sparen kann. Die für Luxemburg flächenhaft vorliegenden Daten sind in Form verschiedener digitaler Karten verarbeitet. Die wichtigsten davon sind die BD-Topo (digitale topografische Karten), sowie die OBS-Karten (Occupation Biophysique du Sol) mit Informationen zu Flächennutzung und Sonderstrukturen. Darüber hinaus liegen verschiedene Spezialkartierungen (Heiden, Borstgrasrasen, Schilf) ebenfalls für ganz Luxemburg digital vor. Hinzu kommen einige digital vorhandene Kartierungen, die nur für verschiedene Gemeinden existieren, etwa Magergrünlandkartierungen und Quellkartierungen. Daneben liegen Luftbilder vor, die ebenfalls eine wichtige Informationsquelle sein können. Diese digital vorhandenen Informationen müssen die Kartierer nicht selber auswerten. Sie werden vom Umweltministerium in einer Kartiergrundlage im Maßstab 1: zusammengestellt. Die Kartierer erhalten diese Kartiergrundlage zusammen mit einem Luftbild (Befliegung von 2004) ihres Kartiergebietes. Einige wichtige ältere Informationen liegen nicht digital, sondern nur auf Papier vor. Dies sind in erster Linie die alten Biotopkartierungen der 1980er und 90er Jahre, die (fast) flächendeckend durchgeführt wurden, sowie Teile der landesweit vorliegenden Kleingewässerkartierung des Naturhistorischen Museums. Hinzu kommen diverse kleinere Kartierungen (z.b. Pflege- und Entwicklungspläne verschiedener Gebiete). Diese Daten müssen vor Kartierbeginn manuell von den Kartierern in die Basiskarte übertragen werden. Die nicht digital vorliegenden Informationen müssen bei den betreuenden Institutionen (SIAS, SICONA Centre und Ouest, Naturparke Öewersauer und Our, sowie Fondation Hëllef fir d Natur) und evtl. auch beim Musée Nationale d Histoire Naturelle (MNHN) nachgefragt werden. Wenn bereits detaillierte Grünlandkartierungen vorliegen, können die Kartier- und Bewertungsbögen für die jeweiligen Art. 17-Biotope schon im Vorfeld ausgefüllt und nur noch im Gelände überprüft zu werden. Folgende Tabelle gibt die möglichen Datenquellen für die zu kartierenden Biotoptypen wieder: Tab. 1: Datenquellen für die einzelnen Biotoptypen Biotoptyp Datenquelle Datenlage Genutztes Grünland Magergrünlandkartierungen, Biotopkartierung Teils gut, teils schlecht Großseggenriede Biotopkartierung Überwiegend gut Röhrichte Schilfkartierungen, Biotopkartierung Überwiegend gut Stillgewässer Kleingewässerkartierungen, BD Topo, Luftbild, Biotopkartierung Gut Biotoptyp Datenquelle Datenlage 3

10 Vorgehensweise Heiden Biotopkartierung, spezielle Biotopschutzprojekte Überwiegend gut Felsbiotope Biotopkartierung? Nicht genutzte Trockenrasen Biotopkartierung Überwiegend gut Borstgrasrasen Biotopkartierung, spezielle Biotopschutzprojekte Überwiegend gut Zwischenmoore Biotopkartierung Überwiegend gut Feuchte Hochstaudensäume Luftbild, Biotopkartierung Gut Streuobst BD Topo, Luftbild Gut Quellen BD Topo, Quellkartierungen Überwiegend schlecht Aus Tab. 1 ist ersichtlich, dass für die meisten der zu kartierenden Biotope ausreichende Datengrundlagen vorliegen, um eine gezielte Erfassung durchführen zu können. Problematisch sind vor allem die Quellbiotope, weil es nur für wenige Gebiete Quellkartierungen gibt und auf topografischen, geologischen und hydrologischen Karten nur die größeren Quellen eingezeichnet sind. Außerdem muss in jenen Gemeinden, wo noch keine Magergrünlandkartierung vorliegt, ein größerer Aufwand zur Erfassung der Grünlandbiotoptypen betrieben werden Beschaffung von Kartiermaterialien Folgende Kartiermaterialien werden unbedingt benötigt: Topografische Karte im Maßstab 1: zur Orientierung Basiskarte mit Hintergrundinformationen im Maßstab 1: (wird vom Umweltministerium gestellt) Luftbild im Maßstab 1:5.000, Befliegung von 2004 (wird vom Umweltministerium gestellt) zusätzliche, nicht digital vorhandene Kartierungen, insbesondere Biotopkartierungen (werden vom Betreuer beschafft) GPS-Gerät zum Einmessen von punktuellen Quellen, Felsen und Fundpunkten seltener Pflanzen- und Tierarten Kartierbögen: o Übersichtskartierung Grünlandbiotope (werden vom Umweltministerium gestellt) o Bewertungsbögen für Art.17-Biotope (werden vom Umweltministerium gestellt) Bestimmungsbuch: Zur Bestimmung der höheren Pflanzen ist die Nouvelle Flore de la Belgique, du G.-D. de Luxembourg, du Nord de la France et des régions voisines (LAMBINON et al. 2004) zu empfehlen, der auch die Nomenklatur der Arten in den Kartierbögen folgt Für die nicht vom Umweltministerium resp. der betreuenden Institution zu beschaffenden Kartiermaterialien hat der Kartierer selbst zu sorgen. 4

11 Vorgehensweise 3.2. Geländekartierung Die Kartierung im Gelände setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die getrennt betrachtet werden müssen: die eigentliche Erfassung der Art.17-Biotope und eine parallel laufende Übersichtskartierung zur Erfassung des Magergrünlandes für die Umsetzung der Biodiversitätsprogramme resp. als Datengrundlage für eine neue Landschaftspflegeprämie Übersichtskartierung der mageren Grünlandflächen Parallel zum Biotopkataster werden in einem Kartierdurchgang alle Grünlandflächen erfasst, die für den Vertragsnaturschutz über die Biodiversitätsprogramme geeignet sind. Als geeignet für diese Programme werden jene Grünlandflächen eingestuft, die innerhalb der Fläche noch Pflanzenarten des Anhangs II des Biodiversitätsreglements aufweisen (RECUEIL DE LEGISLATION 2002; siehe Anhang). Zu diesen Arten gehören alle Rote Liste-Arten sowie extra gekennzeichnete Magerkeitszeiger im Grünland, die nicht als gefährdet eingestuft werden, aber eine Zeigerfunktion hinsichtlich der Nährstoffarmut einer Wiese oder Weide haben. Hierzu gehören beispielsweise Leucanthemum vulgare, Centaurea jacea coll., Lychnis flos-cuculi, Saxifraga granulata oder fast alle Carex-Arten. Vorgehensweise bei der Kartierung Die Kartierung basiert auf ausgewählten Indikatorarten, die zur Aufnahmezeit besonders gut zu sehen und meist weithin sichtbar sind (z.b. Leucanthemum vulgare, Lychnis flos-cuculi). Wichtig ist, dass der Kartierzeitraum für die Mahdflächen zwischen Mitte Mai und Mitte Juni für die Übersichtskartierung eingehalten wird und nur in Ausnahmefällen nach dem 1. Schnitt kartiert wird. Nur vor dem ersten Schnitt sind die Indikatorarten in den Mahdflächen optimal entwickelt und gewährleisten eine möglichst lückenlose Erfassung. Beweidete Flächen können über die gesamte Vegetationsperiode erfasst werden. Deshalb ist es unter Umständen sinnvoll, sich zunächst in 1-2 Tagen einen Überblick über die Flächennutzung in der jeweiligen Gemeinde zu verschaffen und die Mahdflächen zu kennzeichnen, die als Erstes kartiert werden müssen. Grundlage für die Übersichtskartierung sind die sogenannten FLIK-Parzellen. Dies sind Nutzungsparzellen, die eine Nummer besitzen und somit direkt dem Landwirt, der die Fläche bewirtschaftet, zuzuordnen sind. Diese sind in der Kartiergrundlage resp. im Luftbild eingezeichnet. Die Kartierung wird auf dem Luftbild im Maßstab 1:5000 eingetragen. Konkret wird bei der Übersichtskartierung folgendermaßen vorgegangen: Jede FLIK-Parzelle in der Gemeinde wird gesichtet und nach dem Vorkommen der in den Artenlisten auf dem Aufnahmebogen extra unterstrichenen Indikatorarten werden die Nutzungsparzellen in zwei Kategorien eingeteilt: 1. keine Indikatorarten: nicht naturschutzrelevant, Fläche wird nicht im Luftbild eingetragen und erhält keine Aufnahmenummer 2. Indikatorarten in der Fläche: die Fläche wird im Luftbild eingetragen und erhält eine Aufnahmenummer mit einem voranstehenden W (z.b. W1, W2, etc.), sie wird anschließend aufgesucht und einmal diagonal durchkreuzt. Dabei werden alle Arten aus den Artenlisten auf dem Aufnahmebogen angekreuzt In den Artenlisten sind nur gesellschaftstypische und gefährdete Arten aufgeführt; werden darüber hinaus weitere gefährdete oder seltene Arten gefunden, die nicht auf den Listen stehen, sollte dies vermerkt werden. Wer sich faunistisch auskennt, kann außerdem nach Tierarten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie und Tierarten nach Anhang I des Biodiversitätsreglements Ausschau halten und sie auf dem Aufnahmeblatt vermerken. 5

12 Vorgehensweise In dem Fall, dass durch die zu kartierende Nutzfläche eine Gemeindegrenze verläuft, ist jener Kartierer zuständig, in dessen Gebiet der Hauptteil der Fläche liegt. Sind die Teilflächen in etwa gleich groß, wird die Fläche kartiert und später bei der Digitalisierung entschieden, welcher Gemeinde sie zugeschlagen wird. Bewertung Auf der Basis der Übersichtskartierung wird eine Bewertung der kartierten FLIK-Parzellen vorgenommen. Dies muss nicht unbedingt im Gelände direkt nach der Kartierung geschehen, sollte jedoch möglichst zeitnah vorgenommen werden. Die Bewertung erfolgt nach folgendem Bewertungsschlüssel: Kategorie 1: Kategorie 2: Kategorie 3: Fläche von regionaler oder nationaler Bedeutung - Kategorie 1a: Fläche mit optimaler, artenreicher und typischer Ausbildung der Vegetation, Vorkommen mehrerer gefährdeter Arten oder einer hochgradig gefährdeten Art in größeren Populationen - Kategorie 1b: Vegetation entweder gut strukturiert, aber leicht artenverarmt oder Störeinflüsse in der Struktur, aber noch Vorkommen von einer oder mehrerer seltener Arten in größeren Populationen Fläche von lokaler Bedeutung - Fläche mit Störeinflüssen - Teilflächen noch gut strukturiert und mit typischer Artenzusammensetzung und/oder Vorkommen gefährdeter Arten in kleineren Populationen Entwicklungsfläche - starke Störeinflüsse - Vegetation nur in kleineren Teilflächen noch typisch ausgebildet und/oder wenige Exemplare oder randliches Vorkommen gefährdeter Arten Kartierung der Art.17-Biotope Die Kartierung der Art.17-Biotope erfolgt im Außenbereich bis zur Grenze des Bauperimeters und basiert auf der Abgrenzung von Pflanzengesellschaften, die sich räumlich durchaus über zwei oder mehr Nutzungsparzellen erstrecken resp. auch nur Teilbereiche einer Nutzungsparzelle sein können. Es handelt sich um eine Offenlandkartierung, das heißt vom Wald umschlossene Biotopflächen dürfen nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen wären nur, wenn es sich um von Wald umschlossene FLIK-Parzellen handelt oder wenn sich die Biotopfläche am Waldrand befindet, also noch in Kontakt zum Offenland steht. Die Kartierung wird wie die Übersichtskartierung auf dem Luftbild im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Zur Abgrenzung und Definition der Biotoptypen dienen die speziellen Kartierbögen. Diese Kartierbögen sind im Prinzip alle gleich aufgebaut und bewerten die Ausprägung des Biotoptyps hinsichtlich Struktur, Artenzusammensetzung und Beeinträchtigungen. In der Kopfzeile werden zunächst die allgemeinen Daten zur Fläche erfasst, dieser Kopf ist für fast alle Biotoptypen gleich und sollte unbedingt vollständig ausgefüllt werden. Im Einzelnen befinden sich hier: Flächencode Der Flächencode ist die definitive Erkennungsnummer der Fläche, der erst bei der Dateneingabe auf den Kartierbogen eingetragen wird. Bei der Geländekartierung ist diese Rubrik deshalb nicht relevant Aufnahmenummer Im Gegensatz zur Übersichtskartierung, wo ein W verwendet wird, wird den Nummern der Art. 17-Biotope ein B vorangestellt (z.b. B1, B2, 6

13 Vorgehensweise Gemeinde Sektion Flurname Datum Kartierer Foto Nr. Aktuelle Nutzung etc.), die Nummer wird fortlaufend vergeben, unabhängig von der Verteilung der Pflanzengesellschaften Hier wird der Name der Gemeinde im Sinne der größeren Verwaltungseinheit eingetragen, in der die kartierte Fläche liegt; eine Gemeinde kann aus mehreren Sektionen bestehen Die Sektionen sind die Gebiete der eigentlichen Orte, die in einer Gemeinde zusammengefasst wurden, die Sektionsgrenzen sind aus der Basiskarte ersichtlich Der Flurname ist aus der Basiskarte ersichtlich Hier wird das Kürzel des Kartierers eingetragen (jeweils erster Buchstabe des Vor- und Nachnamens) Von jeder Fläche sollte mindestens ein aussagekräftiges Foto abgegeben werden, die Fotonummer dient nur zur Identifizierung und Zuordnung des Fotos zu Fläche Bei den meisten Biotoptypen befindet sich im Kopf eine Rubrik zur aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche, hier sollten folgende einheitliche Kürzel benutzt werden: Mähwiese: M, Silagewiese: Si, Mähweide: MW, Weide: W, Brache: Br Bei den Quellen und Felsbiotopen gibt es außerdem noch eine Rubrik in der Kopfzeile, in der die GPS-Koordinaten bei punktuell ausgebildeten Biotopen eingetragen werden. Bei den Hochstaudensäumen (6430) ist das Feld zur aktuellen Nutzung durch die Angabe der Breite links und rechts des Fließgewässers ersetzt, weil diese in der Regel als lineare Biotope erfasst werden. Auch bei anderen Biotoptypen (z.b. Großseggenried entlang eines verlandeten Grabens) mit linearer Ausprägung sollte die Breite auf dem Kartierbogen vermerkt werden. Bei den Biotoptypen 3130, 3140 und 3150 sowie 4030 und 6230 besteht rein theoretisch die Möglichkeit, dass Mikromosaike vorgefunden werden, die sich aufgrund geringer Größe nicht abgrenzen und darstellen lassen. Hier gibt es die Möglichkeit, Komplexflächen auszuweisen, d.h. einer Flächennummer werden zwei oder mehr Biotoptypen zugeordnet. In der Kopfzeile unter der Rubrik % -Anteil im Komplex muss in diesem Fall der prozentuale Anteil des Biotoptyps an der Gesamtfläche angegeben werden. Die Bildung von Komplexflächen ist jedoch nur für diese fünf Biotoptypen möglich. Bei allen anderen Biotoptypen darf eine Flächennummer eindeutig nur einem Biotoptyp zugeordnet werden. Auf Seite 2 der Kartierbögen befindet sich ein Unterschriftsfeld. Jeder Bogen ist in diesem Feld eigenhändig von dem für die Gemeinde verantwortlichen Kartierer abzuzeichnen. Den Hauptteil der Kartierbögen nimmt die Bewertung ein, die aus den drei Einzelparametern Struktur, Artenzusammensetzung und Beeinträchtigungen zusammengesetzt ist. Bei der Bewertung der Struktur wird das Vorhandensein bestimmter, für den jeweiligen Biotoptyp typischer Strukturmerkmale bewertet, teilweise fließen auch der Grad der Verbrachung oder Verbuschung mit ein. Das Resultat ist eine Einordnung in die Bewertungskategorien A, B oder C. Die Bewertung der Artenzusammensetzung basiert auf der Artenliste, die Charakterarten und seltene Arten enthält. Aus der Summe der kartierten Pflanzenarten resultiert eine Artenzahl, die eine Einordnung in die Kategorien A, B oder C ermöglicht. Bei einigen Biotoptypen sind Artengruppen angegeben, die zwar typisch für die Ausprägung sind, aber 7

14 Vorgehensweise zu häufig vorkommen und daher nicht in die Bewertung einfließen. Dies ist extra auf dem Kartierbogen vermerkt. Gleiches gilt für die Neophyten in den Feuchtbiotopen, deren Erwähnung wichtig ist, die aber für die Artenzahl nicht relevant sind und für die Moose und Flechten, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Kartierer sich mit diesen Artengruppen auskennt. Der dritte Bewertungsparameter berücksichtigt die Beeinträchtigungen und Störungen des Biotoptyps. Auch hier wird zunächst eine Einordnung in die Kategorien A, B oder C vorgenommen. Dann sollten alle Störfaktoren in der nachfolgenden Liste angekreuzt bzw. ergänzt und zusätzlich jene unterstrichen werden, die für die Gesamtbewertung relevant sind. Die Bewertung der Einzelparameter ergibt eine Gesamtbewertung, die nach folgendem Schema berechnet wird: Tab. 2: Errechnen der Gesamtbewertung aus den Bewertungen der Einzelparameter I Habitatstruktur II Arteninventar A A A A A A A A A B B B B B B B B B C C C C C C C C C A A A B B B C C C A A A B B B C C C A A A B B B C C C III A B C A B C A B C A B C A B C A B C A B C A B C A B C Beeinträchtigungen Resultat: Gesamtbewertung Erhaltungszustand A A B A B B B B C A B B B B B B B C B B C B B C C C C Nicht immer sind bei der Bewertung der Einzelparameter die Verhältnisse eindeutig und die Entscheidung zur Zuordnung zu einer der Kategorien ist dann schwierig. In diesen Fällen kann der Kartierer aus seinen Erfahrungswerten und seiner subjektiven Einschätzung heraus eine Entscheidung treffen. Bei einigen Biotoptypen (Großseggenriede, Röhrichte, Quellen, Stillgewässer, Streuobst) macht es keinen Sinn, eine Bewertung der Artenzusammensetzung nach Artenzahlen vorzunehmen, weil entweder der Biotoptyp von Natur aus artenarm ist (Großseggenriede, Röhrichte), das Vorkommen bestimmter krautiger Pflanzenarten eine geringere Rolle spielt als die Strukturparameter (Stillgewässer und Quellen) oder ein ganz anderes Vegetationsstockwerk betrachtet wird (Streuobst). In diesen Fällen wird keine Bewertung zum Arteninventar vorgenommen und die Gesamtbewertung kann nicht aus der Bewertung der Einzelparameter errechnet werden. Es erfolgt lediglich eine subjektive Gesamtbewertung. Resultierend aus den festgestellten Beeinträchtigungen können, müssen aber nicht, Pflegemaßnahmen für die kartierte Fläche vorgeschlagen werden. Die Einschätzung des Kartierers kann jedoch in diesem Zusammenhang durchaus wichtig sein, deshalb wird empfohlen, diese Rubrik für alle Flächen auszufüllen, wo sich Bedarf ergibt. Wer sich faunistisch auskennt, kann außerdem nach Tierarten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie und Tierarten nach Anhang I des Biodiversitätsreglements Ausschau halten und sie in der entsprechenden Rubrik vermerken. In dem Fall, dass durch die zu kartierende Nutzfläche eine Gemeindegrenze verläuft, ist jener Kartierer zuständig, in dessen Gebiet der Hauptteil der Fläche liegt. Sind die Teilflächen in etwa gleich groß, wird die Fläche kartiert und später bei der Digitalisierung entschieden, welcher Gemeinde sie zugeschlagen wird. 8

15 Vorgehensweise Spezielle Vorgehensweise bei Glatthafer- und Calthion-Wiesen Im landwirtschaftlich genutzten Grünland geht dem Biotopkataster die parallel laufende Übersichtskartierung voraus, insofern nicht schon eine ältere Kartierung vorliegt. Laut den im Einleitungskapitel erwähnten "Instructions d'application" des Artikels 17 vom Dezember 2006 sind Glatthaferwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen nur in ihren besten Ausprägungen (Kategorie A Flächen) geschützt (vgl. Kap und , Kartierkriterien). Entsprechend müssen parallel zur Übersichtskartierung der mageren Grünlandflächen die Biotopkataster-Kartierbögen für die Glatthaferwiesen resp. Calthion-Wiesen ausgefüllt werden, wenn sich eine A-Bewertung ergibt. Der Flächenanteil mit der A-Bewertung muss genau gegen schlechter zu bewertende Anteile mit B- oder C-Bewertung abgegrenzt werden. Die B- und C-Bewertung auf den Bögen der Glatthafer- und Sumpfdotterblumenwiesen wird für die Biotopkataster-Kartierung gar nicht benötigt, wurde aber auf den Bögen belassen für andere, spätere Kartierungen. Spezielle Vorgehensweise bei Streuobstbeständen Alle Streuobstbestände ab 25 und mehr Hochstammobstbäumen älter als 30 Jahre und einer Bestandsdichte von 50 Bäumen pro Hektar (vgl. Kap 4.1.6, Kartierkriterien) werden im Rahmen des Biotopkatasters kartiert. Befindet sich im Unterwuchs eines solchen Bestandes eine Glatthaferwiese der Kategorie A, werden neben der W-Nummer für die Wiese zwei verschiedene Art.17-Kartiernummern (Bx) für die Glatthaferwiese und den Streuobstbestand vergeben. Befindet sich im Unterwuchs eine laut Übersichtskartierung naturschutzrelevante Wiese, die aber nicht die Art.17-Kriterien erfüllt, erhält die Fläche eine B-Nummer für das Streuobst und eine W-Nummer für die Wiese. Streuobstbestände werden wie alle anderen Biotoptypen nicht nach Nutzungsparzellen, sondern als zusammenhängender Biotoptyp kartiert. Bei der Abgrenzung ist auf Bestandeslücken zu achten; hier muss abgewägt werden, ob die Bestandesdichte von 50 Bäumen pro Hektar unterschritten wird und eine Trennung erfolgen muss. In Grenzfällen sollte die Fläche probeweise digitalisiert und die Anzahl der Obstbäume durch eine Luftbildauswertung geschätzt werden. Aus den Ergebnissen wird eine Entscheidung getroffen, wo die Abgrenzungen verlaufen sollen und anschließend erst die Bestandsaufnahme im Gelände vorgenommen. Spezielle Vorgehensweise bei Stillgewässern Stillgewässer sind grundsätzlich ab einer Mindestgröße von 25qm (inkl. Verlandungsbereiche) geschützt, insofern sie eine naturnahe Entwicklung aufweisen. Zusätzlich sind bestimmte Ausprägungen von Stillgewässern über die FFH-Richtlinie geschützt, wenn sie spezielle Kriterien erfüllen. Bei der Kartierung wird zunächst der Stillgewässerbogen (BK08) ausgefüllt und anschließend geprüft, ob evtl. FFH-Kriterien zutreffen. Dies wäre das Vorkommen von Schlammbodenvegetation (3130), Characeen (3140) oder Schwimblatt- und/oder Unterwasservegetation (3150). Ist eine oder mehrere dieser Kriterien erfüllt, muss zusätzlich zum Stillgewässerbogen noch der entsprechende FFH-Bogen ausgefüllt werden (vgl. auch Kap und bis 4.2.3). 9

16 Vorgehensweise 3.3. Hinweise zu Kartierschwelle und Nummerierung Für die einzelnen Art.17-Biotope gelten die Vorgaben aus den "Instructions d'application" (siehe Anhang), wann eine Fläche als geschützter Biotoptyp anzusehen ist und auskartiert werden muss. Wichtigste Kartierkriterien sind die hierin festgelegten Mindestgrößen. Dazu kommen bei manchen Biotopen zusätzliche Vorgaben, die teilweise den Vorgaben der Europäischen Union zur FFH-Richtlinie entsprechen (Manuel d'interprétation des Habitats de l'union Européenne pour les types d'habitat de l'annexe 1). Die Kartierkriterien sind ausführlich in den Kapiteln zu den Kartierkriterien (Kap. 4.1 und 4.2) resp. in der Übersicht in der Tabelle im Anhang I dargestellt. Wegen der verschiedenen parallel laufenden Kartierungen müssen unterschiedliche Nummerierungssysteme angewandt werden, wie bereits in den entsprechenden Kapiteln erläutert (s.o.). Grundsätzlich wird, weil gemeindeweise kartiert wird, in jeder Gemeinde (nicht Sektion!) in Bezug auf die fortlaufende Nummer bei 1 angefangen. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die einzelnen Nummerierungen, um Verwirrungen zu vermeiden: Tab. 3: Nummerierung der kartierten Flächen Art.17-Biotope einschließlich Kat. A-Flächen Glatthafer- und Feuchtwiesen und Streuobst mit 25 Altbäumen und mehr Naturschutzrelevante Grünlandparzellen der Magergrünland- Übersichtskartierung Fortlaufende Nummer (unabhängig von der Pflanzengesellschaft) mit vorangestelltem B (B1, B2, etc.) Fortlaufende Nummer mit vorangestelltem W (W1, W2, etc.) Zu beachten ist, dass die Rubrik Flächencode im Kopf der Kartierbögen nicht während der Geländekartierung ausgefüllt, sondern erst nach der Digitalisierung automatisch erstellt und anschließend bei der Dateneingabe auf den Bögen vermerkt wird Fundpunkte seltener Arten Nach Möglichkeit sollten eventuelle Fundpunkte seltener Tier- und Pflanzenarten der kartierten Flächen in der Karte eingetragen und die Fundstelle mit dem GPS-Gerät eingemessen werden. Relevant sind hier bei den Pflanzen insbesondere die Rote-Liste- Arten der Kategorie CR (Critical = vom Aussterben bedroht) nach der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen Luxemburgs (COLLING 2005), aber auch die als Endangered (EN = stark gefährdet) und Rare (R = selten) eingestuften Arten. Einen Augenmerk sollten die Kartierer auf folgende vier CR-Arten legen, die von besonderem Interesse sind: Euphrasia officinalis subsp. rostkoviana Galium spurium Polygala amarella Ranunculus hederaceus Dazu werden jedem Kartierer digital die vorliegenden historischen Daten zur Verfügung gestellt, die im Rahmen des Katasters überprüft werden sollen. 10

17 Vorgehensweise 3.5. Zweifelsfälle Naturgegeben können immer Zweifelsfälle vorkommen, z.b. wenn eine Abgrenzung zwischen geschützten und nicht geschützten Biotopen nicht zweifelsfrei durchgeführt werden kann oder wenn die Fläche nicht zu einem optimalen Zeitpunkt aufgesucht werden konnte. In diesen Fällen können die Flächen als Verdachtsflächen markiert werden und zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal aufgesucht oder mit anderen Kartierern und Experten diskutiert werden. Bei Art.17-Biotopen, die in einer zusammenhängenden Fläche in unterschiedlich guter Ausprägung vorliegen, sollte bei gravierenden Unterschieden, z.b. eine A-Bewertung in einem Teilbereich und eine C-Bewertung in einem benachbarten Teilbereich, eine Abgrenzung und Trennung vorgenommen werden. Dies aber nur, wenn bei beiden Teilbereichen die Mindestgröße nicht unterschritten wird. 11

18 Kartierkriterien 4. Kartierkriterien für die zu erfassenden Art.17- Biotope 4.1. Nicht nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie geschützte Biotope Zu dieser Kategorie gehören alle Biotoptypen, die zwar nach Art. 17 des luxemburgischen Naturschutzgesetzes geschützt sind, aber keinen europaweiten Schutz nach der Fauna- Flora-Habitatrichtlinie genießen. Hierzu gehören Röhrichte, Großseggenriede, Feuchtwiesen, Sümpfe und Niedermoore, Sand- und Silikatmagerrasen, Streuobstbestände, Quellen (mit Ausnahme der Kalktuff-Quellen, die als FFH-Biotoptyp 7220 erfasst werden) und Stillgewässer ohne Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, Characeen oder Schlammbodenvegetation. Die Pflanzengesellschaften, die den einzelnen Biotoptypen zugeordnet werden und dem Kartierer als Anhaltspunkt dienen sollen, folgen überwiegend der Nomenklatur von OBERDORFER 1993a, OBERDORFER 1993b und OBERDORFER 1998 mit Ausnahme der Wirtschaftswiesen, die nach DIERSCHKE & BRIEMLE 2002 (Arrhenatherion) und POTT 1995 (Calthion) benannt wurden Großseggenriede (BK04) Großseggenriede sind meist artenärmere, von einer oder wenigen Großseggenarten dominierte Bestände mit dichtrasigem oder bultigem Wuchs. Sie finden sich überwiegend an flach überschwemmten oder auch quelligen Stellen, die durchaus zeitweise trocken fallen können und sind vor allem in Sümpfen, Niedermooren, entlang verlandeter Gräben und an den Ufern von Seen und Teichen verbreitet. Potenzielle Pflanzengesellschaften: - Caricetum elatae - Caricetum gracilis (Carex acuta) - Caricetum paniculatae - Caricetum rostratae - Caricetum vesicariae - Caricetum vulpinae - Carex acutiformis-gesellschaft - Carex disticha-gesellschaft Alle Großseggenriede ab einer Mindestgröße von 100m 2 sind laut Naturschutzgesetz geschützt. Weitere Kartierkriterien sind nicht festgelegt, die zu erfassenden Biotope werden vor allem durch die typische Artenkombination charakterisiert. Im Einzelfall können Verzahnungen mit Feuchtwiesen oder verwandten Gesellschaften vorkommen, hier wird nach der Häufigkeit typischer Arten in die ein oder andere Richtung entschieden. Wenn die Seggenarten mehr als 50% der Fläche decken, ist der Bestand als Seggenried zu kartieren; bei einer Deckung weniger als 50% wird der Bestand zu den Feuchtwiesen gestellt und kann damit (bei B- oder C-Bewertung) aus dem Biotopkataster fallen. 12

19 Kartierkriterien Quellen (BK05) Bei Quellbereichen handelt es sich um permanent oder zeitweise schüttende natürliche Grundwasseraustritte. Dabei werden nach Austrittsart die Quelltypen Sturz-, Tümpel-, Sicker- oder Sinterquellen unterschieden. Die typische Umgebung umfasst je nach Quelltyp Quellflur, Quellbach, Kleinseggensumpf, Nasswiese, Niedermoor, Zwischenmoor oder Staudenfluren. Potenzielle Pflanzengesellschaften: Silikatquellfluren - Stellario-alsines-Montietum rivularis (Pott 1995) - Cardamine amara-basalgesellschaft (Pott 1995) Kalkquellfluren (Tuffquellen, siehe FFH-Biotoptypen, Kap ) - Cratoneuretum filicino-commutati (Moosgesellschaft) Nicht immer sind Quellbereiche durch quelltypische Moos- und Pflanzenarten gekennzeichnet, alle Quellen sind aber typischerweise im Wasser bzw. auf dem Gewässergrund durch charakteristische Quellorganismen besiedelt. Sie unterscheiden sich dadurch von Hangwassersammel- und Druckwasseraustritts-Stellen. Ein wichtiger Faktor ist außerdem die Wassertemperatur, Grundwasseraustritte sind im Sommer immer deutlich kälter und im Winter immer deutlich wärmer als das Oberflächenwasser. Bei Schwierigkeiten bei der Unterscheidung von Oberflächen- und Grundwasser, z.b. bei stark wasserstauenden, tonigen Böden, kann daher das Messen der Wassertemperatur mit einem Thermometer Aufschluss darüber geben, ob es sich bei einer nassen Stelle tatsächlich um einen Quellaustritt handelt. Laut der Kartieranleitung zum Bayerischen Quellerfassungsbogen (BAYERISCHES LANDESAMT FÜR WASSERWIRTSCHAFT 2005) darf die Temperatur im Sommer nicht mehr als 14 C überschreiten und im Winter nicht unter 8 C liegen. Alle nicht gefassten und nicht zur Trinkwassergewinnung genutzten Quellen sind nach Art.17 des luxemburgischen Naturschutzgesetzes unabhängig von ihrer Größe geschützt. Hierzu gehören demnach nicht nur naturnah ausgebildete Quellbereiche, sondern auch anthropogen stark veränderte Quellaustritte, z.b. mit Sohlen- oder Uferverbau. Betrachtetet wird bei der Kartierung der Quellmund und 10m des Quellbaches. Der Kartierbogen entspricht einem vereinfachten Verfahren des Bayrischen Quellerfassungsbogens. Bei Schwierigkeiten mit dem Bogen hilft die Kartieranleitung des Bayrischen Landesamtes für Wasserwirtschaft weiter, die aus dem Internet heruntergeladen werden kann (BAYERISCHES LANDESAMT FÜR WASSERWIRTSCHAFT 2005, Die Quellen sollten, wenn sie auf der Karte nicht eindeutig einzuzeichnen sind (z.b. auf großen landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Orientierungsmöglichkeit), mit einem GPS- Gerät eingemessen werden; bei Einzelquellen wird hierzu die Lage des Quellmundes berücksichtigt, bei einem Quellsystem/-komplex wird der topographisch niedrigste und der höchste Punkt eingemessen. Sollte sich der Quellbereich als Quellsystem oder komplex über mehr als 100qm erstrecken, wird zusätzlich zum Quellerfassungsbogen der Bogen für Sümpfe und Niedermoore (BK11, vgl. Kap 4.1.8) ausgefüllt. Außerdem werden alle erkennbaren Quellaustritte mit einem Punkt in der Karte markiert. Ist kein eindeutiger Quellaustritt erkennbar, wird symbolisch ein Punkt an die topografisch höchste Stelle des Quellsumpfs gesetzt. Zu beachten ist bei den Quellen außerdem, dass Quellfluren mit Kalktuff als einziger Quelltyp nach FFH-Richtlinie geschützt sind und der entsprechende Bewertungsbogen ausgefüllt werden muss (vgl. Kap ). Bei Schwierigkeiten bei der Kartierung 13

20 Kartierkriterien (insbesondere mit der Bestimmung der Moose) sollte die Quelle als Verdachtsfläche gekennzeichnet und anschließend von einem Experten beurteilt werden Röhrichte (BK06) Röhrichte sind hochwüchsige, meist artenärmere Pflanzenbestände überwiegend am Ufer oder im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer, einschließlich vollständig verlandeter Gewässer. Im Rahmen des Biotopkatasters werden nur die Stillgewässerröhrichte und Schilfröhrichte erfasst, die Fließgewässerröhrichte sind wie alle anderen Fließgewässerlebensräume (mit Ausnahme der Hochstaudensäume) nicht in die Kartierung integriert. Stillgewässer- und Schilfröhrichte sind meist hochwüchsig und kommen im Verlandungsbereich stehender und träge fließender Gewässer, in versumpften Auen sowie im Kontakt mit Sümpfen und Niedermooren vor. Es handelt sich meist um relativ artenarme Bestände die nur durch eine Art dominiert werden. Potenzielle Pflanzengesellschaften: - Phragmitetum australis - Scirpetum lacustris (Schoenoplectus lacustris) - Typhetum angustifoliae - Typhetum latifoliae - Glycerietum maximae - Glycerio-Sparganietum erecti - Equisetum fluviatile-gesellschaft - Cicuto-Caricetum pseudocyperi Die Mindestgröße für die Aufnahme in das Biotopkataster beträgt für Röhrichte 100m 2. Weitere Kartierkriterien sind nicht festgelegt, die zu erfassenden Biotope werden vor allem durch die typische Artenkombination charakterisiert. Im Einzelfall können Verzahnungen mit Feuchtwiesen oder verwandten Gesellschaften vorkommen, hier wird nach der Häufigkeit typischer Arten in die ein oder andere Richtung entschieden. Wenn die Röhrichtarten mehr als 50% der Fläche decken, ist der Bestand als Röhricht zu kartieren; bei einer Deckung weniger als 50% wird der Bestand zu den Feuchtwiesen gestellt und kann damit (bei B- oder C-Bewertung) aus dem Biotopkataster fallen Sand- und Silikatmagerrasen (BK07) Die Sand- und Silikatmagerrasen sind artenreiche, lückige Vegetationsbestände, die in der Struktur den Kalkmagerrasen ähneln, aber aufgrund der Basenarmut des Ausgangsgesteins eine andere Artenzusammensetzung besitzen. Sie kommen in Luxemburg vor allem auf Luxemburger Sandstein und im Zentrum auf Buntsandstein als Sandmagerrasen, im Ösling als Silikatmagerrasen vor. Problematisch ist die pflanzensoziologische Einordnung dieser Gesellschaften, zu der es noch kein anerkanntes System gibt. In Luxemburg ist die Artenzusammensetzung sowohl auf Tonschiefer als auch auf Sandstein sehr homogen. Potenzielle Pflanzengesellschaften: - Thymo-Festucetum (Pott 1995) - Genisto sagittalis-phleetum phleoides (Pott 1995) - Airo-Festucetum ovinae - Agrostis tenuis-dianthus deltoides-gesellschaft - Festuca rubra-agrostis capillaris-gesellschaft 14

21 Kartierkriterien Aufgrund der unklaren pflanzensoziologischen Situation wurden diese Vegetationstypen nicht unter den Schutz der FFH-Richtlinie gestellt. Da es sich aber hier wie bei den anderen Magerrasengesellschaften um bedrohte Biotope handelt, werden sie im Rahmen des Biotopkatasters als Trockenrasen silikatischer Ausgangsgesteine mit kartiert. Die Mindestgröße für die Kartierung der Sandmagerrasen beträgt wie bei den meisten anderen Magerrasengesellschaften 100m 2. Weiteres Kartierkriterium ist die typische Ausbildung der Vegetation Stillgewässer (BK08) Alle Stillgewässer, die einer naturnahen Entwicklung unterliegen, sind nach Art.17 geschützt. Eine naturnahe Entwicklung lässt sich vor allem am Zustand der Ufer ablesen, die keinesfalls zu intensiv genutzt sein und zumindest teilweise Röhricht-, Seggen- oder andere Feuchtvegetation aufweisen sollten. Keinesfalls sollten die Ufer sehr steil oder zu mehr als 50% verbaut sein oder der Fischbesatz übermäßig hoch. Die Mindestgröße für Stillgewässer beträgt 25qm, dabei wird ein evtl. vorhandener Verlandungsbereich mit eingerechnet. Auch die Abgrenzung auf der Karte wird durch die äußere Grenze des Verlandungsbereiches markiert. Für alle Stillgewässer, die Characeen (Armleuchteralgen), Schlammbodenvegetation oder typische Unterwasser- oder Schwimmblattvegetation aufweisen, müssen zusätzlich die Bögen 3130, 3140 oder 3150 ausgefüllt werden, da diese unter die FFH-Richtlinie fallen (vgl. Kap bis 4.2.3) Streuobst (BK09) Als geschützt nach Artikel 17 des Naturschutzgesetzes gelten außerhalb des Bauperimeters Streuobstwiesen mit mindestens 25 Hochstamm-Obstbäumen mit einem Mindestalter von 30 Jahren und einer Pflanzdichte von mindestens 50 Bäumen pro Hektar. Geschützt sind unabhängig von diesen Kartierkriterien auch alle Obstwiesen, in denen eine der folgenden gefährdeten Arten vorkommt: Steinkauz (Athene noctua), Wendehals (Jynx torquilla), Raubwürger (Lanius excubitor), Gartenschläfer (Eliomys quercinus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Braunes Langohr (Plecotus auritus). Als Hochstamm gelten Bäume ab einer Stammhöhe von 180 cm. Gerade bei Obstbäumen müssen hier jedoch +/- 20 cm Toleranz gelten. Für das Biotopkataster werden nur die Altbäume 30 Jahre durch Erfassung von Art und Vitalität genau dokumentiert. Die Jungbäume < 30 Jahre werden nur gezählt und als Summe auf dem Bogen eingetragen. Da in den siebziger Jahren viele Streuobstwiesen der veränderten Agrarpolitik zum Opfer fielen, kann davon ausgegangen werden, dass ältere Bäume meistens älter als 30 Jahre sind. In der unteren Altersklasse handelt es sich um Neupflanzungen ab den neunziger Jahren. Bei der Erfassung der Altbäume spielt die Vitalität der Bäume eine größere Rolle. Dabei bedeuten: vital: gesunder Baum in gutem Pflegezustand mit ausreichenden Zuwächsen (standortabhängig), kein Totholz; mäßig vital (für Bäume älter als 10 Jahre): +/- gesunde Bäume mit Beeinträchtigungen, die durch Pflegeeingriffe wie etwa Schnittmaßnahmen zu beheben sind und wieder zu vitalen Bäumen führen; abgängig: Bäume mit starken Beeinträchtigungen und einem hohen Totholzanteil. Bei älteren Bäumen kann dies sehr starker Befall mit Mistel (Viscum album) sein, Astbruch etc. Zur möglichst genauen Abgrenzung der Streuobstbestände, die u.u. in dem Fall schwierig werden kann, wenn die Obstbäume grüppchenweise verstreut sind, sollte die 15

22 Kartierkriterien Mindestbestandsdichte von 50 Bäumen pro Hektar beachtet werden. Rechnerisch ergibt dies für jeden Baum eine Fläche von 200qm. Nur wenn diese Bestandsdichte erreicht ist, kann der Bestand als zusammenhängender Streuobstbestand kartiert werden. Dies ist im Gelände nur annähernd als Schätzung möglich, in Grenzfällen sollte die Fläche probeweise digitalisiert und die Anzahl der Obstbäume durch eine Luftbildauswertung geschätzt werden. Aus den Ergebnissen wird eine Entscheidung getroffen, wo die Abgrenzungen verlaufen sollen und anschließend erst die Bestandsaufnahme im Gelände vorgenommen. Die Bewertung der Obstwiesen basiert sowohl auf der Vitalität des Gesamtbestandes als auch auf der ökologischen Wertigkeit, d.h. Anzahl der Baumhöhlen, Totholzanteile oder Vorkommen seltener Tierarten. Als besonders gut würde man z.b. eine Obstwiese bewerten, die einen hohen Anteil an Altbäumen mit vielen Baumhöhlen aufweist, die sich in einem guten Pflegezustand befinden und als vital angesehen werden können, wo aber auch stehendes oder liegendes Totholz in der Fläche belassen wurde. Es handelt sich hier wie bei einigen anderen Nicht-FFH-Biotopen um eine subjektive Bewertung. Genauso kann der Kartierer nach seiner Erfahrung entscheiden, ob eine ungepflegte, verbuschte Obstwiese wieder entbuscht und geschnitten werden oder ob diese in einer Landschaft mit vielen gepflegten Obstwiesen zum Vorteil der Tierwelt nicht lieber in diesem Zustand belassen werden sollte Sumpfdotterblumenwiesen (Calthion) (BK10) Feuchtwiesen vom Typ der Sumpfdotterblumenwiesen (Calthion) sind mäßig nährstoffreiche, leicht aufgedüngte, gemähte oder beweidete Grünlandbestände, die typischerweise durch Seggen, Binsen und andere Feuchte- und Nässezeiger charakterisiert sind. Diese Wiesen werden von zumindest zeitweilig auftretendem Grund-, Stau- oder Quellwasser oder Überflutungen beeinflusst. Der Begriff Calthion umfasst mehrere Pflanzengesellschaften, die z.t. sehr unterschiedlich ausgebildet sind. Hierzu zählen typische Feuchtwiesen wie die Trespen-Wassergreiskraut- Wiesen im südlichen Gutland oder die Waldbinsen (Juncus acutiflorus)-sumpfwiesen im Ösling. Aber auch Dominanzbestände der Waldsimse (Scirpus sylvaticus) oder hochstaudenreiche Bestände mit Kohldistel oder Waldengelwurz gehören zu diesem Biotoptyp. Potenzielle Pflanzengesellschaften: - Angelico-Cirsietum oleracei - Bromo-Senecionetum aquatici - Crepis paludosa-juncus acutiflorus-gesellschaft - Scirpus sylvaticus-gesellschaft - Juncus effusus-gesellschaft - Polygonum bistorta-gesellschaft Kleinflächig können auch Flutrasen des Agropyro-Rumicion in einer Sumpfdotterblumenwiese auftreten (z.b. kleine, zeitweise wasserüberstaute Mulden), bei größeren Flächen muss eine Abgrenzung durchgeführt werden, weil Flutrasen nicht in den Instructions d'application aufgeführt sind. Feuchtwiesen vom Typ der Sumpfdotterblumenwiesen sind nach den Instructions d'application zum Art.17 nur in ihrer besten Ausprägung, der Bewertungskategorie A geschützt. Bei der Übersichtskartierung der Grünlandflächen, bei der alle Nutzparzellen, die für die Biodiversitätsprogramme geeignet sind, erfasst werden, werden die nach Art.17 geschützten Bereiche extra auskartiert. Die Mindestgröße für diese Flächen der Bewertungskategorie A liegt bei 1000m 2. Brachgefallene Flächen sind mitgeschützt, insofern sie die für die Kategorie A erforderliche Artenzusammensetzung und Struktur besitzen. 16

23 Kartierkriterien Im Einzelfall können Verzahnungen mit Röhrichten, Seggenrieden oder anderen Feuchtwiesengesellschaften (z.b. Pfeifengraswiesen) vorkommen, hier wird nach der Häufigkeit und Dominanz typischer Arten in die eine oder andere Richtung entschieden Sümpfe und Niedermoore (BK11) Unter diesem Sammelbegriff werden alle Feuchtbiotope zusammengefasst, die laut Instructions d'application zum Art.17 unter gesetzlichen Schutz fallen, sich aber, weil sie sich pflanzensoziologisch nicht eingrenzen lassen (z.b. Nassbrachen) oder häufig nur in sehr kleinen Beständen vorkommen und daher nur im Komplex vorkommen (Kleinseggenriede), bei der Kartierung nicht als eigenständiger Biotoptyp berücksichtigen lassen. Als verschiedene Subtypen oder Ausprägungen wird hier unterschieden zwischen Nassbrachen, Quellsümpfen, Kleinseggenrieden und Niedermooren. Kartierkriterium für den Subtyp Nassbrache ist zunächst einmal die fehlende oder nur in größerem zeitlichen Abstand (z.b. 2-3 jähriger Nutzungsrhythmus bei Landespflegeflächen) durchgeführte Nutzung. Darüber hinaus müssen die Flächen aber auch eine deutliche Vernässung und einen gewissen Artenreichtum aufweisen; reine Mädesüßbestände z.b., die auch häufig auf wechselfeuchte Standorte übergreifen, sind von der Kartierung ausgeschlossen. Es müssen daher eindeutige Vernässungszeiger vorhanden sein. Die Quellsümpfe dagegen sind durch einen oder mehrere Quellaustritte, die ein Gebiet von mehr als 100qm vernässen, gekennzeichnet. Charakteristisch ist ein ganzjährig hoher Grundwasserstand, dabei können diese Sümpfe mehr oder weniger artenreich sein. Auch extrem artenarme Bestände wie z.b. Glyceria-Reinbestände werden kartiert. Die Kleinseggenriede sind spezielle Pflanzengesellschaften nasser Standorte, die durch kleinwüchsige Seggen dominiert werden. Sie kennzeichnen nährstoffarme, häufig auch quellige und vermoorte Flächen. Sie nehmen in Luxemburg nur geringe Flächen ein und es gibt nur wenige Kleinseggenriede, die über 100qm groß sind. Die Niedermoore sind in der Regel durch Vermoorung von Flächen mit hohem Grundwasserstand oder aber durch Verlandung von Stillgewässern entstanden. Sie sind durch eine mehr oder weniger dicke Torfschicht aus abgestorbenen Torfmoosen oder Sauergräsern gekennzeichnet. Ein Indiz dafür, dass es sich bei der Fläche um ein Niedermoor handelt, ist das Vorkommen von Sphagnum-Arten; bei degradierten Flächen ohne rezente Torfbildung kann auch das Vorkommen anderer Zeigerpflanzen wie z.b. Sumpfblutauge (Comarum palustre) oder Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium) auf einen Niedermoorstandort hinweisen. Potenzielle Pflanzengesellschaften: - Angelico-Cirsietum oleracei - Calystegio-Epilobietum hirsuti - Calystegio-Eupatorietum cannabini - Carici canescentis-agrostietum caninae (Pott 1995) - Caricetum nigrae - Parnassio-Caricetum nigrae - Valeriano-Filipenduletum - Crepis paludosa-juncus acutiflorus-gesellschaft - Juncus effusus-gesellschaft - Lysimachia vulgaris-lythrum salicaria-gesellschaft - Polygonum bistorta-gesellschaft - Scirpus sylvaticus-gesellschaft 17

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