Geschützte Biotope nach 62 Landschaftsgesetz
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- Gerd Gerhardt
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1 Geschützte Biotope nach 62 Landschaftsgesetz Stillgewässer im Sythener Brook
2 - 2 - Die untere Landschaftsbehörde im Kreis Recklinghausen trägt aufgrund der Lage am Rand des Ballungsraumes Ruhrgebiet eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Natur und Landschaft. Die vorhandenen Freiflächen wie Grünland- und Ackerfluren, Wälder und Gewässer dienen der Naherholung und sind ökologische Ausgleichsräume für eine stark beanspruchte Industrieregion. Neben den intensiv genutzten Flächen haben sich nur noch wenige, meist kleinere Bereiche, naturnah erhalten. Diese Biotope sind der letzte Lebensraum für die besonders seltenen Pflanzen und Tiere in unserem Kreis. Erhalt und Schutz dieser Biotope regelt 62 des Landschaftsgesetzes Nordrhein- Westfalen (LG). Folgende Biotope sind generell geschützt: 1. natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, 3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche oder naturnahe Blockschuttund Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder. Wasagmoore
3 - 3 - Der Schutz besteht für die oben genannten Biotoptypen, ohne dass es einer besonderen Ausweisung bedarf, und zwar im baurechtlichen Innen- ( 30 und 34 BauGB) und Außenbereich ( 35 BauGB). Hiermit soll sichergestellt werden, dass diese gefährdeten Biotope als Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren und als typische Elemente unserer Kulturlandschaft erhalten bleiben. Erfassung Im Kreisgebiet Recklinghausen hat die LÖBF im Jahre 2001 die geschützten Biotope durch ein Fachbüro kartieren lassen. Rund 300 Biotope wurden erfasst und dem Kreis im Frühjahr 2002 zur Verfügung gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle schutzwürdigen Biotope erfasst werden konnten. Naturschutzgebiete wurden z.b. nicht untersucht. Der Schutz des 62 LG gilt aber auch für die nicht festgestellten Biotope, wenn sie zu den oben genannten Biotoptypen gehören. Dies kann sich z. B. nachträglich aufgrund natürlicher Veränderungen von Flächen, z. B. bei Nutzungsaufgabe ergeben. Die LÖBF hat die Erfassung landesweit durchgeführt und zur Vereinheitlichung eine Kartieranleitung erarbeitet. 62 Biotope müssen z.b. eine Mindestgröße haben und es muss eine Mindestanzahl typischer Pflanzenarten vorhanden sein. Mindestgrößen: Fließende Gewässer 300 m Stehende Gewässer 50 m² Moore 500 m² Sümpfe und Riede Kleinseggensumpf 100 m² Großseggenried 500m² Röhrichte 500 m² Naß- und Feuchtgrünland 1000 m² Quellbereiche Binnendünen 2500 m² Zwergstr.-, Ginster-, Wacholderheiden 500 m² Borstgrasrasen 500 m² Magerwiesen, Magerweiden 1000 m² Trocken- und Halbtrockenrasen 500 m² Saum 5 m Breite Wälder/Gebüsche trockener Stand. im Wald 1000 m² isoliert 2500 m² Bruch- und Sumpfwälder im Wald 1000 m² isoliert 2500 m² Auwälder im Wald 1000 m² isoliert 2500 m² Information über die Lage der Biotope Laut 62 Abs. 3 LG ist der Eigentümer eines Biotops durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Der Kreis Recklinghausen hat daher alle Eigentümer schriftlich informiert. Die geschützten Biotope werden außerdem nachrichtlich in die noch aufzustellenden Landschaftspläne übernommen. Den Gemeinden des Kreises stellt die ULB Karten mit den eingezeichneten Biotopen zur Verfügung. In besonderen Fällen werden die Flächen durch Schilder kenntlich gemacht.
4 - 4 - Geschützte Biotoptypen Im Kreis Recklinghausen sind folgende geschützte Biotoptypen vertreten: Bruch- und Sumpfwälder Stillgewässer Moore Sümpfe und Riede Nass- und Feuchtgrünland Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Quellbereiche, naturnahe, unverbaute Fließgewässer, Röhrichte, Kleinseggensümpfe, Moore, Birken- und Erlenbruchwälder, Auwälder, Trocken- und Halbtrockenrasen naturnahes Fließgewässer, Sandbach bei Sythen
5 - 5 - Verbote für 62-Biotope In 62 Abs. 1 LG ist geregelt, dass Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der Biotope führen können, verboten sind. Vor allen geplanten Veränderungen solcher Biotope ist daher zu überprüfen, ob hiermit eine Gefährdung der Biotope entsteht. Bei folgenden Handlungen liegt in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung eines geschützten Biotops vor: Versiegelungen, Bodenveränderung durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Umbruch, Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen, Änderungen von Grundwasserverhältnissen (Entwässerung, Drainage, Aufstauungen), Verbau von Quellen und Gewässern, Beweidung von Groß- und Kleinseggenriedern, eine Erhöhung der Düngung der Flächen, forstliche Nutzung von Waldflächen, die über Einzelstammentnahme hinausgeht. Die geschützten Flächen wurden bislang meist nur extensiv oder zum Teil gar nicht genutzt. Nur so konnten sich die schutzwürdigen Biotope bis heute erhalten. Mit dem jetzt geltenden Veränderungsverbot ist daher grundsätzlich keine Einschränkung der bisherigen Nutzung verbunden. Feuchtgrünland, Orchideenwiese bei Uphusen Ausnahmen und Befreiungen
6 - 6 - Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Für andere, nicht dem Gemeinwohl dienende Maßnahmen kann eine Zulassung nur im Rahmen einer Befreiung nach 69 LG erfolgen, wenn z.b. im Einzelfall eine nicht beabsichtigte Härte eintreten würde und die vorgesehene Maßnahme mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre. Vertragsnaturschutz Pflege und Erhalt der geschützten Biotope in landwirtschaftlich genutzten Bereichen können im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gefördert werden. Die bewirtschaftenden Landwirte erhalten dann auf der Basis von Bewirtschaftungsverträgen für eine naturschutzverträgliche Nutzung der Flächen Bewirtschaftungsentgelte, deren Höhe sich an der Bewirtschaftungsform (Mahd oder Beweidung, Handarbeit, Entbuschung) der Fläche orientiert. Genaue Vertragsauflagen zur Bewirtschaftung sind abhängig vom jeweiligen Biotoptyp und können bei der unteren Landschaftsbehörde erfragt werden erfragt werden. Zusätzlich erhalten alle Bewirtschafter von Dauergrünland nach 62 LG unabhängig von einem Vertragsabschluss jährliche Entschädigungszahlung, wenn sie diese Flächen bis zum eines Jahres in ihr Flächenverzeichnis - Anlage B1 - bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eingetragen und diese Ausgleichszahlung beantragt haben. Für weitere Fragen steht Ihnen das Vestische Umweltzentrum Kurt-Schumacher-Allee Recklinghausen Tel.: 02361/ zur Verfügung.
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