2. Wegweiser für die Nutzung des Gefahrstoffverzeichnisses
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- Hedwig Ziegler
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1 2. Wegweiser für die Nutzung des stoffverzeichnisses Laut 6 Absatz 10 stoffverordnung, Stand: 2010, zuletzt geändert (GefStoffV) hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten stoffe zu führen sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter griffbereit zu halten. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des stoffs, Einstufung des stoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, d. h. Piktogramme, Signalwort, H-Sätze, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem stoff ausgesetzt sein können. Die Angaben müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die elektronische Aufbewahrung des stoffverzeichnisses ist erlaubt. (Technische Regeln für stoffe, TRGS 400). Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt eine jährliche Aktualisierung. Hierzu finden Sie eine Dokumentationsmöglichkeit auf der vorderen inneren Umschlagseite dieses Werks. Das vorliegende Verzeichnis enthält folgende drei Listen: Liste 1: Apothekenübliche Reagenzien Prüfmittel, die nach der alten Apothekenbetriebsordnung 4, Abs. 8 (Stand: , Neugefasst am , zuletzt geändert ) vorgeschrieben waren (kenntlich gemacht durch Fettdruck der Stoffbezeichnung und ein hochgestelltes Paragraphenzeichen ) und weitere Reagenzien Liste 2: Apothekenübliche stoffe Liste 3: Stoffe zur Herstellung zytostatisch wirksamer Arzneimittel Die Einstufung der Stoffe und Gemische in den drei Listen erfolgte auf der Basis der angegebenen Sicherheitsdatenblätter und der Stoffliste (CLP-V, Anhang VI). Zusätzlich sind alle für den Apothekenbetrieb notwendigen Informationen zur Lagerung von stoffen, Kennzeichnung von Stand- und Abgabegefäßen, zur Dokumentation bei der Abgabe sowie zu en enthalten. Neu in das stoffverzeichnis aufgenommene Stoffe oder Gemische sind durch eine vertikale violette Linie am linken Textrand der betreffenden Zeile kenntlich gemacht. Stoffe oder Gemische, deren innerbetriebliche Kennzeichnung und/oder Lagerung aufgrund neuer Einstufung geändert wurden, sind zur besseren Orientierung an einer vertikalen en Linie am linken Textrand zu erkennen. Seit der Einführung der neuen Gesetzgebung zeigen sich immer wieder schiede in der Einstufung der Stoffe seitens der Hersteller. Eine Erklärung dafür ist, dass einige Stoffe bereits nach RL67/548 Anhang I ( altes stoffrecht ) unterschiedlich eingestuft waren. Zusätzlich gibt es in der CLP-V mehr enklassen und -kategorien sowie neue enpiktogramme und veränderte Einstufungskriterien; dadurch ist eine detailliertere Einstufung möglich, die dann wiederum unterschiedlich sein kann. Die Kennzeichnungsvorgaben dieses Verzeichnisses gelten nur für die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische, nicht für die Abgabe von Rezepturarzneimitteln. 2.1 Erläuterungen zum Verzeichnis (Listen 1 bis 3) Alle drei Listen dieses stoffverzeichnisses Liste 1 Apothekenübliche Reagenzien, Liste 2 stoffe in der Apotheke und Liste 3 Stoffe zur Herstellung zytostatisch wirksamer Arzneimittel sind einheitlich in Tabellenform angelegt. Sie enthalten jeweils 12 Spalten, die zur besseren Orientierung, zusätzlich zu den Bezeichnungen in den jeweiligen Kopfzeilen noch von 1 bis 12 durchnummeriert sind. Bei allen nachfolgenden Ausführungen beziehen sich die Verweise auf Spalten (z. B. Spalte 1 ) auf die Spalten und ihre Inhalte in den Listen 1 bis 3, also auf das eigentliche stoff-verzeichnis. Spalte 1: Name des Stoffes oder des Gemisches. Spalte 2: Produktidentifikator. Der Produktidentifikator ist eine Kennnummer des Stoffs. Ein Stoff kann mehrere solcher Kennnummern besitzen, die in der Stoffliste der CLP-V enthalten sind. Spalte 2 führt die jeweiligen Kennnummern auf, und zwar (1) Index-Nummer (GHS), (2) EG-Nummer (ELINCS- oder EINECS-Nummer) und (3) CAS-Nummer (Chemical Abstracts). Zusätzlich ist noch, soweit bereits vorhanden, die (4) REACH- Nummer angegeben; unter dieser Nummer sind die entsprechenden Stoffe bei der EU-Chemikalien- 4
2 Agentur ECHA registriert. Auf dem Abgabegefäß ist die EG-Nummer zu vermerken, deshalb ist diese durch Fettdruck hervorgehoben. Spalte 3: enklasse (englische Abkürzung, u Tab. 1.2) und enkategorie. Spalte 4: Piktogramm-Code (u Tab. 1.1) und zugehöriges Signalwort. Spalte 5: Farbkonzept BAK für die Kennzeichnung von Standgefäßen in der Apotheke, u Tab Zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes empfiehlt die Bundesapothekerkammer die farbliche Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische. Hier handelt es sich also nicht um eine gesetzliche Vorschrift. Tab. 2.1 Farbkonzept Bundesapothekerkammer (Der Abdruck dieses Farbkonzeptes erfolgt mit freundlicher Genehmigung der BAK) Farbe Potenzielle Persönliche Schutzausrüstung durch Kontakt (CMR-Stoffe Kat. 1A, 1B) durch Hautkontakt durch Einatmen für die Augen Schutzhandschuhe Atemschutz Schutzbrille Schutzhandschuhe Atemschutz Schutzbrille Spalte 6: H-Sätze, EUH-Sätze, u Kap. 3, u Tab. 3.1 und u Tab Spalte 7: P-Sätze, u Kap. 3, u Tab Es wurden jeweils die zutreffendsten P-Sätze aus den Angaben im Sicherheitsdatenblatt und aus der CLP-V von der Verfasserin ausgewählt. Zu beachten ist, dass die Auswahl geeigneter Sicherheitshinweise auch von der Menge des abgegebenen stoffs und dem Verwendungszweck abhängig sind. Bei der Abgabe an private Endverbraucher sind zusätzlich die P-Sätze 101, 102 und 103 anzugeben. Die Bundesapothekerkammer empfiehlt mindestens die Angabe von P101 und P102. Spalte 8: bei Abgabe und Beschriftung des Etiketts: Genaue Konzentration angeben: Bei einigen Stoffen und Gemischen gilt die Einstufung für mehrere Konzentrationen (z. B. Schwefelsäure 15 %). Dann ist auf dem Etikett die genaue Konzentration anzugeben. Tastbarer enhinweis: Bei 125 ml: Für einige enkategorien gilt die so genannte reduzierte Kennzeichnung, d. h. bei Abgabegefäßen von max. 125 ml können teilweise die H- und P-Sätze, in seltenen Fällen auch die Piktogramme, entfallen. Es ist genau angegeben, welche en- und Sicherheitshinweise bzw. Piktogramme jeweils entfallen dürfen. Zusammengehörige H- und P-Sätze sind dabei jeweils, durch ein Komma getrennt, der Reihe nach angegeben. : Bei Stoffen und Gemischen mit der Kennzeichnung und/oder und/oder mit den H-Sätzen H340 und/oder H350 und/oder H360 und/oder H370 und/oder H372 ist eine schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem Gefäß anzubringen bzw. der Packung beizulegen. (Die stoffverordnung, 5, Absatz 3 schreibt dieses für Zubereitungen mit T, T+ und C (giftige, sehr giftige und ätzende Zubereitungen) vor. Verwender: Für einige Stoffe und Gemische bestehen Abgabebeschränkungen (Chemikalienverbotsverordnung, Stand: , Neugefasst , zuletzt geändert (ChemVerbotsV), Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Verordnung (EG) Nr.552/2009). Wenn diese Stoffe/Gemische an berufsmäßige Verwender (z. B. wissenschaftliche Einrichtungen, Arztpraxen usw.) abgegeben werden, muss auf dem Etikett angegeben werden: Nur für berufsmäßige Verwender. Der tastbare enhinweis, der kindergesicherte Verschluss, die Gebrauchsanweisung und bzw. P502 (Entsorgungssätze) können dann entfallen. Das Sicherheitsdatenblatt des entsprechenden Herstellers ist mitzugeben und vorher auf Aktualität zu prüfen (Internet). Alle Sicherheitsdatenblätter unterliegen laufender Aktualisierung. Die aktuellsten Versionen sind auf der Homepage des jeweiligen Herstellers zu finden oder können direkt bei ihm angefordert werden. Für Schäden, die aufgrund der Verwendung von veralteten Sicherheitsdatenblättern entstehen, übernehmen die Hersteller keinerlei Haftung. Spalte 9:, Betriebsintern: e: Bei CMR-Stoffen (cancerogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische) gelten die angegebenen Be- 5
3 schäftigungsverbote (Mutterschutzgesetz, Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz). GÜG (I, II, III) GÜG I: Nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz sind eine Erlaubnis des Erwerbers (erhältlich beim BfArM, Bundesopiumstelle), eine Endverbleibserklärung (EVE) und die entsprechende Dokumentation erforderlich. GÜG II: Hier sind eine EVE einschließlich Dokumentation und die Beachtung der Schwellenmenge erforderlich (Dokumentation und EVE sind teilweise erst bei Überschreitung einer bestimmten jährlichen Bezugsmenge nötig). GÜG III: Der Verwendungszweck muss überprüft werden. : Bei Stoffen und Gemischen mit der Kennzeichnung und/oder mit den H-Sätzen H340 und/ oder H350 und/oder H360 und/oder H370 und/ oder H372 sowie bei Sprengstoffen muss nach Chemikalienverbotsverordnung folgendes beachtet werden: Identitätsfeststellung des Erwerbers und des Abholers. Kein Zweifel an erlaubter Verwendung. Erwerber und Abholer mindestens 18 Jahre. weisung durch den Abgebenden. Dokumentation im Abgabebuch. (Die Chemikalienverbotsverordnung schreibt diese Kontrolle und Dokumentation für T, T+ (giftig und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen) und für ausgewählte Sprengstoffe vor.) Kontrolle: Bei Stoffen und Gemischen mit der Kennzeichnung GHS01, GHS02 (H220, H221, H222, H224, H241, H242, H251, H252), GHS03 (H270, H271, H272) und (H351, H361, H371) muss nach Chemikalienverbotsverordnung folgendes überprüft werden: Kein Zweifel an erlaubter Verwendung Erwerber und Abholer mindestens 18 Jahre weisung durch den Abgebenden (Die Chemikalien-Verbotsverordnung schreibt diese Kontrolle für O und F+, sowie für R40, R 62, R63 und R80 (brandfördernde und hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen sowie bei Stoffen mit den oben genannten enhinweisen) vor.) BTM: Hier sind die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG, Stand: , Neugefasst am , zuletzt geändert ) bzw. der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV, Stand: , zuletzt geändert ) zu beachten. Die Erläuterungen zu den Bemerkungen in den Spalten 8 und 9 finden Sie auch in der hinteren ausklappbaren Umschlagseite. Spalten 10 und 11: Menge und Arbeitsbereich. In Apotheken stimmen meist die Standorte mit den Arbeitsbereichen überein (Ausnahmen: Kühlschrank, Tresor). Insofern wurden hier nur die Standorte angegeben. L: In der Liste 1 verändern sich die Mengen- und Arbeitsbereiche üblicherweise nicht, da stets die gleichen Mengen nachbestellt werden und sich die Reagenzien in der Regel im Labor befinden. Für die ehemals nach der Apothekenbetriebsordnung 2008 vorgeschriebenen Reagenzien sind die apothekenüblichen Mengen angegeben. Für alle anderen Stoffe und Gemische sind die jeweils vorhandenen Mengen und Arbeitsbereiche noch einzutragen. Alle Listen müssen jährlich aktualisiert werden. BTM: Betäubungsmittel sind im Tresor aufzubewahren. Zu beachten sind hier die Richtlinien des BfArM 4114-K (1.07) über zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten. Für weitere Standorte bzw. Arbeitsbereiche sollten in jedem Betrieb sinnvolle Kürzel eingeführt werden (z. B. R = Rezeptur, KS = Kühlschrank usw.). : Stoffe und Gemische mit den Piktogrammen und/oder, mit den H-Sätzen H340 und/oder H350 und/oder H360 und/oder H370 und/oder H372 müssen unter Verschluss gelagert oder so aufbewahrt werden, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. (Die stoffverordnung, 8, Absatz 7, schreibt dieses für T, T+ und CMR-Stoffe Kategorie 1 und 2 (giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen) vor.) Spalte 12: Literatur: Die Aktualität der angegebenen Sicherheitsdatenblätter ist ebenfalls zu gewährleisten (Technische Regeln für stoffe, TRGS 400). Eine elektronische Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter ist unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang dazu haben (TRGS 555). Alle Angaben in den Sicherheitsdatenblättern wurden von der Verfasserin anhand der gesetzlichen Vorschriften der CLP-V überprüft. Waren Ergänzungen oder Änderungen notwendig oder lag noch kein Sicherheitsdatenblatt vor, ist als weitere Literaturquelle CLP-V angegeben. Handelt es sich nicht um gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne der CLP-V finden Sie nur die Angabe der Produktidentifikatoren und des Sicherheitsdatenblattes. Bei der Neuaufnahme von Stoffen und Gemischen empfiehlt es sich, die Kennzeichnung von den Lieferantengefäßen bzw. den mitgelieferten Sicherheitsdatenblättern zu übernehmen. 6
4 2.2 Kennzeichnung Standgefäße Die Spalten 1, 4, 5 und 6 geben die Kennzeichnung von Standgefäßen an. Die Technische Regel für stoffe TRGS 201, erlaubt eine vereinfachte Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit stoffen, vorausgesetzt, die Gefährdungsbeurteilung ergibt keine schwerwiegenden en, und die Betriebsanweisungen sowie alle Sicherheitsdatenblätter liegen vor. Ebenso muss die weisung der MitarbeiterInnen nach 14 stoffverordnung erfolgt sein. Standgefäße und Reagenzien in Apotheken werden zur eindeutigen Zuordnung möglicher en mit den Piktogrammen, dem Signalwort und den H- bzw. EUH-Sätzen gekennzeichnet. Die TRGS 526 gibt Auskunft über die labortypischen Mengen bei Tätigkeiten. Hier ist noch keine Anpassung an die CLP-V erfolgt. Labortypische Mengen bei Tätigkeiten sind nach der TRGS 526 Flüssigkeiten bis maximal 2,5 l und Feststoffe bis maximal 1 kg. Die Höchstmengen für sehr giftige bzw. giftige Flüssigkeiten sind 0,1 l bzw. 0,5 l und für Feststoffe 0,1 kg bzw. 0,5 kg. Das entspricht nach der CLP-V in etwa (jeweils abhängig von der LD 50 ), H300/H310/H330 bzw., H301/H311/H331. Als labortypische Handgebrauchsmengen für CMR-Substanzen (CLP-V:, H340/H350/H360) sind 0,5 l bzw. 0,5 kg angegeben. Es ist empfehlenswert, die Standgefäße mit stoffen, die Sie in Ihrer Apotheke evtl. abgeben, auf die Art und Weise zu kennzeichnen, wie es eine Abgabe an private Endverbraucher erfordert u Kap Um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, wird empfohlen, bei der Kennzeichnung der Standgefäße auch das Farbkonzept der BAK anzuwenden. Die nachfolgend abgebildeten Musteretiketten verdeutlichen dies. Musterkennzeichnung: Betamethason-17- valerat Betamethason-17-valerat H360Df H372 Spalte 4 Piktogramme Spalte 4 Signalwort Spalte 5 Farbkonzept BAK Spalte 6 H-Sätze Musterkennzeichnung: Isopropylalkohol Isopropylalkohol H225 H319 H336 Abb. 2.2 Musteretikett Standgefäß Isopropylalkohol : Der e Punkt auf dem Etikett (Farbkonzept BAK) zeigt, dass eine Schutzbrille getragen werden soll. Der Punkt weist auf die Benutzung eines Abzugs oder eines Atemschutzes hin. 2.3 Kennzeichnung Abgabegefäße In den Spalten 1, 2, 4, 6, 7 und 8 der Listen 1 bis 3 finden Sie alle notwendigen Informationen für die Abgabe von stoffen. Musterkennzeichnung: Salzsäure 36 % 1000 ml Salzsäure 36 % 1000 ml EG-Nr Spalte 2 EG-Nr. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290) Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314) Kann die Atemweg reizen. (H335) Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhig stellen, die das Atmen erleichtert. (P304+P340) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. () Verschluss aufbewahren. (P405) Spalte 8 Genaue Konzentration Spalte 8 Tastbarer enhinweis Inhalt/Behälter dem Sondermüll zuführen. () Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. (P101) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. (P102) Spalte 7 P-Sätze REACH-Apotheke enallee Gesetzesberg Tel. 007/112 Abb. 2.1 Musteretikett Standgefäß Betamethason-17-valerat : Der rote Punkt auf dem Etikett (Farbkonzept BAK) zeigt, dass es sich hier um einen CMR-Stoff handelt und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen (Handschuhe, Atemschutz, Schutzbrille usw.). Abb % Musteretikett Abgabegefäß Salzsäure 7
5 Liste 1: Apothekenübliche Reagenzien Stoff / Gemisch ( Prüfmittel nach Anlage 1 ApBetrO ) (1) Index-Nr. (2) EG-Nr. [Abgabe] (3) CAS-Nr. (4) REACH-Nr. enklasse, -kategorie Produktidentifikator Piktogramm- Code Signalwort Farbkonzept (BAK) H-Sätze EUH-Sätze (Wortlaut s. S. 9f) Acetanhydrid (Essigsäureanhydrid) (1) (2) (3) Aceton (1) (2) (3) (4) XXXX Acetylaceton (Pentan-2,4-dion) (1) (2) (3) Flam. Liq. 3, inhalativ Skin Corr. 1B Flam. Liq. 2 narkotisch Flam. Liq. 3 Acute Tox. 3, dermal, inhalativ GHS02 GHS02 GHS02 H226, H302+H332, H314 H225, H319, H336, EUH066 H226, H302, H311+H331 Aescin (2) (3) Aktivkohle (2) (3) H302 Aloin (2) (3) Aluminiumoxid zur Chromatographie (2) H302 Ameisensäure, wasserfreie (1) (2) (3) Flam. Liq. 3 Met. Corr. 1 Skin Corr. 1A GHS02 H226, H290, H314 Amidoschwefelsäure (Sulfamidsäure) (1) (2) (3) Aquatic Chronic 3 H315, H319, H412 (4-Aminoazobenzol) (1) (2) (3) Carc. 1B Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 GHS09 rot H350, H410 4-Aminophenol Ammoniaklösung, konzentriert, 25% (1) X (2) (3) (1) (2) (3) , inhalativ Muta. 2 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1 Skin Corr. 1B Aquatic Acute 1 GHS09 GHS09 H302+H332, H341, H410 H314, H335, H Kennzeichnung Standgefäße Kennzeichnung Abgabegefäße Farbkonzept (BAK): = Schutzhandschuhe; = Atemschutz; = Schutzbrille; rot = CMR-Stoff Neuaufnahme eines Stoffes/Gemisches Aktualisierung der Angaben der innerbetrieblichen Kennzeichnung
6 P-Sätze (Wortlaut s. S. 12f) bei Abgabe an private Endverbraucher jeweils P101 und P102 ergänzen P301+P330+P331, P210, P233, Abgabe Beschriftung Etikett Tastbarer enhinweis Bei 125 ml entfällt: H226 Tastbarer enhinweis H225, P210, P233 und H319, Betriebsintern GÜG II (EVE und Schwellenmenge) Menge jährlich aktualisieren Standort L = Labor BTM = Tresor für weitere Standorte Kürzel einführen Literatur Aktualität regelmäßig prüfen 50 ml L Roth GÜG III 500 ml L Hedinger P261, P311, P264, P270, P301+P312, P330, P264, P270, P301+P312, P330, P260 Tastbarer enhinweis Bei 125 ml entfällt: H Tastbarer enhinweis 1 g L AppliChem Caelo Tastbarer enhinweis 10 g L Roth Merck P301+P330+P331, P310, Tastbarer enhinweis H226 und H ml L Roth P273, P302+P352, Tastbarer enhinweis H315, P302+P352 und H319, und P273, AppliChem P201, P273, P281, H410, P273 1 g L P273, P281, P304+P340,, Tastbarer enhinweis H410, P273 für Schwangere 5 g L Merck P273, Tastbarer enhinweis H400, P ml L Caelo Erläuterungen zu Bemerkungen in Spalten 8 und 9: siehe ausklappbare hintere Umschlagseite Spalte 10: Bei den nach Anlage 1 der alten ApBetrO (2008) vorgeschriebenen Prüfmitteln ist noch die damals übliche Ausgangsmenge des Reagenzes eingetragen. Die neue ApoBetrO (2012) schreibt keine Reagenzien mehr vor. 17
7 Liste 2: stoffe in der Apotheke (Fortsetzung) Stoff / Gemisch (1) Index-Nr. (2) EG-Nr. [Abgabe] (3) CAS-Nr. (4) REACH-Nr. enklasse, -kategorie Produktidentifikator Piktogramm- Code Signalwort Farbkonzept (BAK) H-Sätze EUH-Sätze (Wortlaut s. S. 9f) Aluminiumsulfat- Oktadekahydrat (2) (3) Ambroxolhydrochlorid (2) (3) Eye Dam. 1 H318 Ameisensäure 10 % bis < 90 % (1) (2) (3) (4) XXXX Skin Corr. 1B H314 Ameisensäure 90 % (1) (2) (3) (4) XXXX Flam. Liq. 3 Met. Corr. 1 Skin Corr. 1A GHS02 H226, H290, H314 Amfetaminsulfat (2) (3) Acute Tox. 3, oral H301 5-Aminolävulinsäurehydrochlorid Aminophenazon (Pyramidon ) (2) (3) (2) (3) Acute Tox. 3, oral H315, H319 H301, H315, H319, H335 Ammoniaklösung < 5 % (1) (2) (3) Skin Corr. 1B Aquatic Acute 1 GHS09 H314, H400 Ammoniaklösung 5 % (Ammoniak 25 % s. Liste 1) (1) (2) (3) Skin Corr. 1B Aquatic Acute 1 GHS09 H314, H335, H400 Ammoniumbituminosulfonat (Ichthamol ) (2) (3) Aquatic Chronic 3 H302, H319, H Kennzeichnung Standgefäße Kennzeichnung Abgabegefäße Farbkonzept (BAK): = Schutzhandschuhe; = Atemschutz; = Schutzbrille; rot = CMR-Stoff Neuaufnahme eines Stoffes/Gemisches Aktualisierung der Angaben der innerbetrieblichen Kennzeichnung
8 P-Sätze (Wortlaut s. S. 12f) bei Abgabe an private Endverbraucher jeweils P101 und P102 ergänzen P301+P330+P331, P310, P301+P330+P331, P310, P301+P310, P405, P301+P310, P273, P309+P311, P405, P273, P309+P311, P405, P273, P301+P312, Abgabe Beschriftung Etikett Genaue Konzentration angeben Tastbarer enhinweis Genaue Konzentration angeben Tastbarer enhinweis H226 und H290 Tastbarer enhinweis H315 und H319, Tastbarer enhinweis H315 und H319, Genaue Konzentration angeben Tastbarer enhinweis H400, P273 Genaue Konzentration angeben Tastbarer enhinweis H400, P273 Tastbarer enhinweis H319, und P273 Betriebsintern BTM Menge jährlich aktualisieren Standort L = Labor BTM = Tresor für weitere Standorte Kürzel einführen BTM Literatur Aktualität regelmäßig prüfen Silbermann Roth Caelo CLP-V AppliChem Caelo Erläuterungen zu Bemerkungen in Spalten 8 und 9: siehe ausklappbare hintere Umschlagseite 87
9 Liste 3: Stoffe zur Herstellung zytostatisch wirksamer Arzneimittel Stoff / Gemisch (1) Index-Nr. (2) EG-Nr. [Abgabe] (3) CAS-Nr. (4) REACH-Nr. enklasse, -kategorie Produktidentifikator Piktogramm- Code Signalwort Farbkonzept (BAK) H-Sätze EUH-Sätze (Wortlaut s. S. 9f) Actinomycin D (= Dactinomycin) (2) (3) Acute Tox. 2, oral H300 Asparaginase (2) (3) Skin Sens. 1 Repr. 2 H317, H361 Azathioprin (2) (3) Bendamustinhydrochlorid Carc. 1B (3) Acute Tox. 3, oral Carc. 2 Repr. 1B rot H302, H315, H319, H335, H350 rot H301, H351, H360 Bleomycinsulfat (2) (3) Carc. 2 H351 Busulfan (2) (3) Acute Tox. 2, dermal, inhalativ Acute Tox. 3, oral Carc. 1B rot H301, H310+H330, H350 Calciumfolinat (3) (s. Folinsäure, Calciumsalz) Carboplatin (2) (3) Carmustin (2) (3) Met. Corr 1 Muta 1B Carc. 1A Repr. 2 Acute Tox. 2, oral Carc. 1B Repr. 1B rot H290, H302, H315, H319, H335, H340, H350, H361d rot H300, H350, H360 Chlorambucil (2) (3) Acute Tox. 3, oral Carc. 1B rot H301, H315, H319, H335, H Kennzeichnung Standgefäße Kennzeichnung Abgabegefäße Farbkonzept (BAK): = Schutzhandschuhe; = Atemschutz; = Schutzbrille; rot = CMR-Stoff Neuaufnahme eines Stoffes/Gemisches Aktualisierung der Angaben der innerbetrieblichen Kennzeichnung
10 P-Sätze (Wortlaut s. S. 12f) bei Abgabe an private Endverbraucher jeweils P101 und P102 ergänzen P264, P270, P301+P310, P330, P405 P281, P308+P313, P201, P261, P281, P201, P281, P , P281, P308+P313, P201, P260, P281, P284, P308+P313, P405 Abgabe Beschriftung Etikett Tastbarer enhinweis Schriftliche Gebrauchsanweisung Tastbarer enhinweis H315 und H319, Tastbarer enhinweis Betriebsintern für Schwangere Kontrolle für Schwangere Kontrolle Menge jährlich aktualisieren Standort L = Labor BTM = Tresor für weitere Standorte Kürzel einführen Literatur Aktualität regelmäßig prüfen AppliChem AppliChem P201, P261, P281, und H315 und H319 Heraeus P201, P281, P301+P310, P201, P281, H315 und H319, Erläuterungen zu Bemerkungen in Spalten 8 und 9: siehe ausklappbare hintere Umschlagseite 197
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