REGIERUNG mtsblatt VON SCHWABEN Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Angelegenheiten des Bezirks Schwaben

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 23. Januar 2007 Seite 21 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung des an der Staatlichen Berufsschule Ostallgäu, Außenstelle Füssen für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit (Jgst ) bestehenden schwabenweiten Fachsprengels um das Gebiet der Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau und Landsberg a.lech des Regierungsbezirkes Oberbayern Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2006 Gz.: / Verordnung zur Sprengeländerung in den Städten Augsburg und Neusäß Vom 2. Januar Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 499, 500 und 501 der Gemarkung Deubach, Gemeinde Gessertshausen, Landkreis Augsburg, durch Herrn Franz Dörle, Deubacher Str. 22, Kutzenhausen; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 14. Dezember 2006 Gz.: / Angelegenheiten des Bezirks Schwaben 1. Verordnung des Landkreises Augsburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg Westliche Wälder Vom 18. Oktober Bezirksverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge im Regierungsbezirk Schwaben Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Schwaben Vom 14. Dezember Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplan M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe - Industriegebiete, erneuter Aufstellungsbeschluss, erneute öffentliche Auslegung Bebauungsplan M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe- und Industriegebiete - Veränderungssperre Haushaltssatzung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg für das Haushaltsjahr 2007 Vom 8. Januar

2 22 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S.22 Schule, Kultur und Sport Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung des an der Staatlichen Berufsschule Ostallgäu, Außenstelle Füssen für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit (Jgst ) bestehenden schwabenweiten Fachsprengels um das Gebiet der Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau und Landsberg a.lech des Regierungsbezirkes Oberbayern Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2006 Gz.: /62 1. Gemäß Art. 34 Abs. 2 BayEUG wird im Benehmen mit dem kommunalen Schulaufwandsträger sowie nach Anhörung der zuständigen Berufsorganisation und der Regierung von Oberbayern der an der Staatlichen Berufsschule Ostallgäu, Außenstelle Füssen für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit ( Jahrgangsstufe) mit Beschäftigungsverhältnissen im Regierungsbezirk Schwaben bestehende Fachsprengel um das Gebiet der Landkreise Garmisch- Partenkirchen, Weilheim-Schongau und Landsberg a.lech des Regierungsbezirkes Oberbayern erweitert. 2. Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte des genannten Ausbildungsberufes mit Ausbildungsverhältnissen in den in Ziff. 1 genannten Sprengelgebieten haben ab Schuljahr 2007/08 die Staatliche Berufsschule Ostallgäu, Außenstelle Füssen zu besuchen. 3. Die Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 12. Juli 2005 Gz.: /96 (RABl Schw. S. 120) wird in Ziff. 1 hinsichtlich des Ausbildungsberufes Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit entsprechend erweitert. 4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 22 Verordnung zur Sprengeländerung in den Städten Augsburg und Neusäß Vom 2. Januar 2007 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 5 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der

3 23 Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 Das Wohngebiet Eisenbahnersiedlung in der Stadt Augsburg wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 von der Volksschule Augsburg- Bärenkeller (Grundschule und Hauptschule) an die Volksschule Neusäß bei St. Ägidius (Grundschule) umgesprengelt. 2 Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Augsburg-Bärenkeller in 4 Abs. 1 der Verordnung über die Auflösung und Errichtung von Volksschulen in der Stadt Augsburg vom (RABl Schw. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 107), wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 geändert und erhält folgende Fassung: 4 (1) Der Schulsprengel für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 umfasst das wie folgt begrenzte Teilgebiet der Stadt Augsburg (Sprengel 1 a): Im Norden: Stadtgrenze bis zur Bahnlinie Augsburg-Donauwörth, Im Osten: von der Stadtgrenze die Bahnlinie Augsburg-Donauwörth stadteinwärts Holzweg Gubener Straße nach Westen bis zu den Mietgärten östlich der Mietgärten entlang nach Süden zum Bahndamm (ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim), Im Süden: ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim, Im Westen: Stadtgrenze östlich entlang der von der Straße Am Bergacker erschlossenen Anwesen bis zur ehemaligen Bahnlinie Augsburg-Westheim. 3 Die Sprengelbeschreibung für die Grundschule Kriegshaber in 4 Abs. 4 der Rechtsverordnung über die Auflösung und Errichtung von Volksschulen sowie Sprengeländerungen in der Stadt Augsburg vom (RABl Schw. S. 35) wird geändert und erhält folgende Fassung: (4) Als Schulsprengel wird das wie folgt abgegrenzte Teilgebiet der Stadt Augsburg bestimmt: Im Norden: Ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim bis Oberhauser Bahnhof, Im Osten: Bahnlinie Augsburg-Donauwörth bis zum Schnittpunkt mit der Grenzstraße östlich der Grenzstraße in südliche Richtung bis zur Bürgermeister-Ackermann-Straße, Im Süden: Mitte Bürgermeister-Ackermann-Straße, Im Westen: Schnittpunkt Stadtgrenze mit ehemaliger Bahnlinie Augsburg-Westheim Stadtgrenze nach Süden (ohne die von der Alten Straße erschlossenen Wohnanwesen auf Augsburger Stadtgebiet) weiterer Verlauf der Stadtgrenze bis zur Bürgermeister- Ackermann-Straße. 4 Die Sprengelbeschreibung für die Grundschule Neusäß bei St Ägidius in 3 Nr. 2 der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen für die Gemeinden Hammel und weiteren Gemeinden des Landkreises Augsburg vom (RABl Schw. S. 94), zuletzt geändert durch 2 der Verordnung vom (RABl Schw. S. 105), wird geändert und erhält folgende Fassung: 2. für die Grundschule Neusäß bei St. Ägidius das wie folgt begrenzte Teilgebiet der Stadt Neusäß: Im Westen: Einmündung Oskar-von-Miller- Straße in die Westheimer Straße Oskar-von-Miller- Straße ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim nach Westen Bahnlinie Augsburg-Ulm bis zur Kreuzung mit der Landrat-Dr.-Frey- Straße Mitte Landrat-Dr.- Frey-Straße bis zur Umgehungsstraße Bärenkeller- Hammel,

4 24 Im Norden: Mitte Umgehungsstraße Bärenkeller-Hammel bis zur östlichen Stadtgrenze, Im Osten: Stadtgrenze östlich entlang der von der Straße Am Bergacker erschlossenen Anwesen bis zur ehemaligen Bahnlinie Augsburg-Westheim, Im Süden: ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim bis zur Stadtgrenze Stadtgrenze nach Süden (unter Einschluss der von der Alten Straße erschlossenen Wohnanwesen auf Augsburger Stadtgebiet) Stadtgrenze weiter bis zur Westheimer Straße Mitte Westheimer Straße bis zur Einmündung Oskar-von- Miller-Straße. 5 Die Sprengelbeschreibung für die Grundschule Westheim in 3 der Rechtsverordnung über die Errichtung, Auflösung und Sprengeländerung von Volksschulen in Neusäß, Landkreis Augsburg- West, vom (RABl Schw. S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 114), wird geändert und erhält folgende Fassung: 3 Als Schulsprengel für die Grundschule Westheim werden die Ortsteile Hainhofen, Kobel, Schlipsheim und der Ortsteil Neusäß der Stadt Neusäß bestimmt, der im Norden durch die ehemalige Bahnlinie Augsburg-Westheim sowie im Osten durch die Oskar-von-Miller- Straße und die Stadtgrenze begrenzt wird. 6 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 2. Januar 2007 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 22 Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 499, 500 und 501 der Gemarkung Deubach, Gemeinde Gessertshausen, Landkreis Augsburg, durch Herrn Franz Dörle, Deubacher Str. 22, Kutzenhausen; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 14. Dezember 2006 Gz.: /92 Herr Franz Dörle, Deubacher Str. 22, Kutzenhausen, hat bei der Regierung von Schwaben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 499, 500 und 501 der Gemarkung Deubach, Gemeinde Gessertshausen, Landkreis Augsburg beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Franz Mittelmaier Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 24

5 25 Angelegenheiten des Bezirks Schwaben 1. Verordnung des Landkreises Augsburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg Westliche Wälder Vom 18. Oktober 2006 Auf Grund von Art. 10 und Art. 45 Abs. 2 Satz 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayRS U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBI S. 593, BayRS UG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBI S. 287), erlässt der Landkreis Augsburg folgende Änderungsverordnung: 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg - Westliche Wälder vom 22. April 1988 (RABl Schw. S. 65), zuletzt geändert mit Verordnung des Bezirks Schwaben vom 17. Dezember 2004 (RABI Schw S. 17), wird wie folgt geändert: 1. Der Geltungsbereich in 2 der Verordnung wird im Bereich der Gemeinde Altenmünster geändert: Das Landschaftsschutzgebiet wird nördlich von Hennhofen in den Gemarkungen Hennhofen und Zusamzell reduziert. Das Landschaftsschutzgebiet wird am Weisinger Forstbach in der Gemarkung Hennhofen erweitert. 2. Der Geltungsbereich in 2 der Verordnung wird im Bereich der Gemeinde Scherstetten geändert: Das Landschaftsschutzgebiet wird südlich von Scherstetten verkleinert (Teile der Grundstücke Fl-Nr. 562, 563 und 564 (alt) bzw. 506 und 504 (neu) Gemarkung Scherstetten). Das Landschaftsschutzgebiet wird um das Grundstück Fl-Nr. 673/2 (alt) bzw (neu) der Gemarkung Scherstetten erweitert. 3. Die von den Grenzänderungen betroffenen Gebiete des Landschaftsschutzgebietes sind in den Übersichtskarten 1 und 2 M 1 : grob gekennzeichnet. Die genaue Grenzziehung ergibt sich aus den Teilkarten Blatt Nrn. 22, 23 und 69 M 1 : sowie den Auszügen 1 und 2 aus der digitalen Flurkarte M 1 : und den Auszügen 3 und 4 aus der digitalen Flurkarte M 1 : bzw Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten. Als Grenze gilt der äußere Rand der Signaturlinien. Alle vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen dieser Karten werden außer im Landratsamt Augsburg beim Bezirk Schwaben sowie bei der Regierung von Schwaben als Höhere Naturschutzbehörde, bei der Stadt Augsburg und den Landratsämtern Dillingen a.d. Donau, Donau- Ries, Günzburg und Unterallgäu archivmäßig verwahrt; sie sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch den Bezirk Schwaben in Kraft. Augsburg, den 18. Oktober 2006 Landkreis Augsburg Dr. Karl Vogele Landrat RABl Schw S.25

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7 7. Für die Iller, Fl.km 0,000 bis Fl.km 50,000 sowie rechtsufrige Illerkanäle Fischart Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Schonzeit 1. Oktober bis 31. März Schonmaß keine Abweichung (26 cm) 8. Wels, Silurus glanis Das Schonmaß des Welses wird, mit Ausnahme der Gewässer Donau und Wörnitz, aufgehoben. 2 Bußgeldvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS L) in Verbindung ndung mit 31 AVFiG mit Geldbuße belegt werden Geltungsbereich Diese Bezirksfischereiverordnung gilt nicht für die Ausübung der Fischerei im Bodensee. 4 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember Augsburg, den 14. Dezember 2006 Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident RABl Schw S. 33 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplan M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe - Industriegebiete, erneuter Aufstellungsbeschluss, erneute öffentliche Auslegung Anlage: - Übersichtsplan zum Bebauungsplan M 89, Darstellung des Geltungsbereiches vom Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm beschloss in seiner Sitzung am die erneute Aufstellung des Bebauungsplans M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe Industriegebiete wie im Übersichtsplan vom dargestellt. Der Stadtrat der Stadt Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage eines Gutachtens der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, ein Zentrenkonzept Einzelhandel als Leitlinie für die weitere Entwicklung des Einzelhandels in Neu-Ulm beschlossen. Dieses Konzept soll als nachvollziehbare und transparente Grundlage bei der Beurteilung künftiger Bauvorhaben für Investoren und Grundstückseigentümer genauso wie für Stadtrat und Verwaltung dienen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele des Zentrenkonzeptes bedarf es mehrerer Bauleitplanverfahren. Im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes M 89 ist vorgesehen, selbstständige Einzelhandelsbetriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen, auszuschließen. Einzelhandel, der den Gewerbebetrieben zugeordnet ist, soll zulässig sein. Städtebauliches Ziel ist, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit innenstadtrelevanten Sortimenten, vorwiegend in die Innenstadt und die Innenstadterweiterungsflächen zu lenken. Bestehende Einzelhandelsstandorte in den Gewerbe- und Industriegebieten sollen in ihrem Bestand gesichert werden. Außerdem stehen für produzierende gewerbliche und industrielle Betriebe derzeit in Neu-Ulm nur im begrenzten Umfang Grundstücke zur Verfügung. Neben der Entwicklung neuer Gewerbegebiete entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan ist dabei die planungsrechtliche Sicherung bestehender Gewerbe- und Industriegebiete von zunehmender Bedeutung. Eine sukzessive Umnutzung des Geltungsbereiches als Einkaufsgebiete würde durch die damit verbundene erhebliche Steigerung des Bodenpreises zu einer Verdrängung der vorhandenen produzierenden sowie handwerklich ausgerichteten Gewerbe- und Industriebetriebe führen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung liegt in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis einschließlich 1. März 2007 im Rathaus Neu-Ulm, Fachbereich 3, Stadtplanung, am Aushang während der Dienststunden öffentlich aus. In dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden (Zi. 330 oder 329). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm RABl Schw S

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13 33 Bezirksverordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge im Regierungsbezirk Schwaben Auf Grund Art. 17 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850), zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom (GVBl S. 272), Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs -AGSGB-, zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom (GVBl S. 356), Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.Oktober 1982 (BayRS A), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 1107) erlässt der Bezirk Schwaben folgende Verordnung: 1 1 der Bezirksverordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge vom (RABl Schw. S. 27), geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 113) wird wie folgt geändert: 1. Nr. 5 wird aufgehoben 2. Die bisherige Nr. 6 wird Nr Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Augsburg, den 20. Dezember 2006 Bezirk Schwaben Reichert Bezirkstagspräsident Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Schwaben Vom 14. Dezember 2006 RABl Schw S. 33 Auf Grund von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS L), in Verbindung mit 9 Abs. 4, 12 Abs. 3, 19 Abs. 6 und 26 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2006 (GVBl S. 186), erlässt der Bezirk Schwaben folgende Verordnung: 1 Fangbeschränkungen und Besatzverbote Abweichend von der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) werden folgende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt: 1. Für alle nicht geschlossenen Gewässer und für geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes mit Ausnahme der unteren Iller, vom Kraftwerk Maria Steinbach bis zur Einmündung in die Donau: Fischart Schonzeit Schonmaß Hecht 15. Februar bis keine Abweichung Esox lucius 30. April (50 cm) 2. Für Halblech, Iller mit den Quellbächen Breitach, Stillach, Trettach bis zum Stauwehr Altusried, Weißach, Wertach vom Ursprung bis zum Stauwehr Altdorf und Vils, jeweils mit allen Zuflüssen: Fischart Schonzeit Schonmaß Bachforelle 15. September keine Abweichung Salmo trutta f.fario bis 31. März (26 cm) 3. Für Obere und Untere Argen, Bolgenach, Rothach, Leiblach, Oberreitnauer Ach (Lindauer Ach) und Aeschach, jeweils mit allen Zuflüssen: a) Der Besatz mit Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) ist untersagt; b) Für die Regenbogenforelle gilt folgende Fangbeschränkung: Fischart Schonzeit Schonmaß Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 1. Oktober bis 28. Februar keine Abweichung (26 cm) 4. Im Grüntensee ist der Besatz mit Hecht untersagt, das Schonmaß und die Schonzeit des Hechtes sind aufgehoben. 5. Seealpsee Fischart Schonzeit Schonmaß Seesaibling Salvelinus alpinus keine Abweichung (1. Oktober bis 28. Februar) 22 cm 6. In allen wassergefüllten Erdaufschlüssen, soweit sie geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes sind: Fischart Schonzeit Schonmaß Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 15. Dezember bis 28. Februar keine Abweichung (26 cm)

14 7. Für die Iller, Fl.km 0,000 bis Fl.km 50,000 sowie rechtsufrige Illerkanäle Fischart Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss Schonzeit 1. Oktober bis 31. März Schonmaß keine Abweichung (26 cm) 8. Wels, Silurus glanis Das Schonmaß des Welses wird, mit Ausnahme der Gewässer Donau und Wörnitz, aufgehoben. 2 Bußgeldvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS L) in Verbindung ndung mit 31 AVFiG mit Geldbuße belegt werden Geltungsbereich Diese Bezirksfischereiverordnung gilt nicht für die Ausübung der Fischerei im Bodensee. 4 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember Augsburg, den 14. Dezember 2006 Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident RABl Schw S. 33 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplan M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe - Industriegebiete, erneuter Aufstellungsbeschluss, erneute öffentliche Auslegung Anlage: - Übersichtsplan zum Bebauungsplan M 89, Darstellung des Geltungsbereiches vom Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm beschloss in seiner Sitzung am die erneute Aufstellung des Bebauungsplans M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe Industriegebiete wie im Übersichtsplan vom dargestellt. Der Stadtrat der Stadt Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am auf der Grundlage eines Gutachtens der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, ein Zentrenkonzept Einzelhandel als Leitlinie für die weitere Entwicklung des Einzelhandels in Neu-Ulm beschlossen. Dieses Konzept soll als nachvollziehbare und transparente Grundlage bei der Beurteilung künftiger Bauvorhaben für Investoren und Grundstückseigentümer genauso wie für Stadtrat und Verwaltung dienen. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele des Zentrenkonzeptes bedarf es mehrerer Bauleitplanverfahren. Im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes M 89 ist vorgesehen, selbstständige Einzelhandelsbetriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen, auszuschließen. Einzelhandel, der den Gewerbebetrieben zugeordnet ist, soll zulässig sein. Städtebauliches Ziel ist, die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit innenstadtrelevanten Sortimenten, vorwiegend in die Innenstadt und die Innenstadterweiterungsflächen zu lenken. Bestehende Einzelhandelsstandorte in den Gewerbe- und Industriegebieten sollen in ihrem Bestand gesichert werden. Außerdem stehen für produzierende gewerbliche und industrielle Betriebe derzeit in Neu-Ulm nur im begrenzten Umfang Grundstücke zur Verfügung. Neben der Entwicklung neuer Gewerbegebiete entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan ist dabei die planungsrechtliche Sicherung bestehender Gewerbe- und Industriegebiete von zunehmender Bedeutung. Eine sukzessive Umnutzung des Geltungsbereiches als Einkaufsgebiete würde durch die damit verbundene erhebliche Steigerung des Bodenpreises zu einer Verdrängung der vorhandenen produzierenden sowie handwerklich ausgerichteten Gewerbe- und Industriebetriebe führen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich Textteil und Begründung liegt in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis einschließlich 1. März 2007 im Rathaus Neu-Ulm, Fachbereich 3, Stadtplanung, am Aushang während der Dienststunden öffentlich aus. In dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden (Zi. 330 oder 329). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm RABl Schw S

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16 36 Bebauungsplan M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe- und Industriegebiete - Veränderungssperre Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm erlässt auf Grund der 14 und 16 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1359) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die folgende Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. M 89 Zentrenkonzept Einzelhandel/Gewerbe - Industriegebiete als Satzung: Satzung 1 Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom , der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt ( 14 Abs. 3 BauGB). 4 Diese Satzung tritt gemäß 16 Abs. 2 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung mit Übersichtsplan kann während der Dienststunden beim Fachbereich 3 - Stadtplanung, im Neu-Ulmer Rathaus, Zimmer 330, eingesehen werden. Neu-Ulm, den 20. Dezember 2006 Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Gerold Noerenberg (Verbandsvorsitzender) RABl Schw S. 36

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18 38 Haushaltssatzung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg für das Haushaltsjahr 2007 Vom 8. Januar 2007 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff GO erlässt der Planungsverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit Euro ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf Euro festgesetzt. 4 Der Finanzbedarf des Zweckverbandes, der durch eine Verbandsumlage zu decken ist, beträgt insgesamt Euro. Die Verteilung der Umlage richtet sich nach 12 Abs. 2 der Verbandssatzung. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf Euro festgesetzt. entfällt. 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Gersthofen, den 8. Januar 2007 Siegfried Deffner Verbandsvorsitzender 1. Bürgermeister der Stadt Gersthofen II. Die Regierung von Schwaben hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 Gz.: /15 die festgesetzten Höchstbeträge der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg in Gersthofen, Rathausplatz 1, Zimmer-Nr. 202 während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 38

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20 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten. 40

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