Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 6. März 2007 Seite 49. Kommunale Angelegenheiten und Soziales

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 6. März 2007 Seite 49 Inhaltsverzeichnis Kommunale Angelegenheiten und Soziales Zweckverband Sparkasse Allgäu Änderung der Verbandssatzung vom 13. Februar 2007 Gz.: / Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Umbau der Haltestelle Theodor-Heuss-Platz sowie Ausbau der Wendeschleife am Theodor- Heuss-Platz; Vorprüfung nach 3 c UVPG vom 5. Februar 2007 Gz.: / Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970)...53 Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Friedberg Vom 6. Februar Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Gemeinde Gablingen und der Stadt Gersthofen Vom 6. Februar Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in den Gemeinden Rieden, Westendorf und Germaringen Vom 31. Januar Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Gemeinde Fremdingen, im Markt Wallerstein und in der Stadt Oettingen i.bay. Vom 14. Februar Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung des an der Staatlichen Berufsschule Landsberg a.lech für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin für Geräte und Systeme bestehenden Fachsprengels um das Gebiet des Bundeswehrstandortes Lagerlechfeld vom 12. Februar 2007 Gz.: / Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 16 BImSchG für die Änderung des Betriebs des Abfallheizkraftwerks der Abfallverwertungsanlage Augsburg durch Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess des Abfallheizkraftwerks auf den Grundstücken Fl.Nr und 1806 der Gemarkung Lechhausen, Stadt Augsburg; Ergebnis der Prüfung nach 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3c Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 1. Februar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1217, 1218 und 1219, der Gemarkung Bächingen, Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, durch die CornTec Biogas- Bächingen GmbH & Co KG, Max-Planck-Str. 7, Twist; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. Januar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 594 und 598, Gemarkung Biburg, Gemeinde Diedorf, Landkreis Augsburg, durch Herrn Werner Kemter, Rommelsrieder Str. 16, Diedorf; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. Februar 2007 Gz.: /

2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Änderung des Abfallheizkraftwerks (Grundstück Fl. Nr und 1806 der Gemarkung Lechhausen, Stadt Augsburg) der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, Am Mittleren Moos 60, Augsburg, durch die Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess vom 9. Februar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Augsburg der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, Augsburg, auf dem Grundstück Flur-Nr. 2154/1, Gemarkung Lechhausen (Beim Grenzgraben, Augsburg); Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Februar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 388 und 388/1, Gemarkung Thalfingen, Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, durch die CornTec Biogas- Seligweiler GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7, Twist; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Dillingen a.d. Donau der Erdgas Schwaben GmbH, Bayerstraße 43, Augsburg, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1292, Gemarkung Dillingen a.d. Donau, Große Kreisstadt Dillingen a.d. Donau, Landkreis Dillingen a.d. Donau (Christastraße, Dillingen a.d. Donau); Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: / Genehmigungsverfahren nach 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine wesentliche Änderung des Biomasse-Heizwerkes der Biomasse Wärmeverbund Aichach GmbH, Schrobenhausener Straße 101, Aichach, auf dem Grundstück Flur-Nr. 652, Gemarkung Aichach, Stadt Aichach, Landkreis Aichach- Friedberg; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: / Bekanntmachungen des Bezirks Schwaben 2. Verordnung des Landkreises Augsburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg Westliche Wälder Vom 22. Januar Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände 1. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu...65 Bekanntmachungen anderer Behörden Bekanntmachung der 32. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg...65 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2007 Vom 26. Januar Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg für das Haushaltsjahr 2007 Vom 7. Februar Haushaltssatzung des Zweckverbandes Krankenhaus St. Camillus, Ursberg für das Geschäftsjahr 2007 Vom 11. Dezember Mittelfränkisch-schwäbischer Zweckverband Hochschule für Musik Nürnberg Augsburg Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr bis Bekanntmachungen anderer Stellen Bekanntmachung der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH vom 15. November

3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Kommunale Angelegenheiten und Soziales Zweckverband Sparkasse Allgäu Änderung der Verbandssatzung vom 13. Februar 2007 Gz.: /7 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Allgäu hat in ihrer Sitzung vom 27. November 2006 eine Änderung der Verbandssatzung vom 22. Dezember 2000 (RABl Schw. S. 212), geändert durch Satzung vom 21. Januar 2003 (RABl Schw. S. 61), beschlossen. Die Änderung wird nachstehend gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) amtlich bekannt gemacht. Dr. Häußler Ltd. Regierungsdirektor Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Allgäu Vom 1. Februar 2007 Auf Grund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS l) wird die Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Allgäu vom 22. Dezember 2000 (RABl Schw. S. 212), geändert durch Satzung vom 21. Januar 2003 (RABl Schw. S. 61) durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 27. November 2006 wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) ¹Die Verbandsversammlung besteht einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter aus insgesamt 20 Verbandsräten. ²Es entsenden - die Stadt Füssen 2 Verbandsräte - die Stadt Immenstadt i.allgäu 2 Verbandsräte - die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) 4 Verbandsräte - der Landkreis Oberallgäu 8 Verbandsräte - der Landkreis Ostallgäu 4 Verbandsräte Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) ¹Der Verbandsvorsitzende und die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden erhalten je Sitzung eine Pauschalentschädigung von EURO 400,00, die Verbandsräte erhalten je Sitzung eine Pauschalentschädigung von EURO 250, Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) ¹Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (b) die Wahl der von der kommunalen Trägerkörperschaft zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse und ihrer Ersatzleute sowie die Aufstellung der Vorschlagsliste für die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats und ihrer Ersatzleute, wobei von den sechs Mitgliedern und ihren Ersatzleuten nach Art. 8 Abs. 3 SpkG, ein Mitglied seinen Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu, zwei Mitglieder ihren Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Kempten (Allgäu) und drei Mitglieder ihren Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu haben müssen und von den drei Mitgliedern nach Art. 8 Abs. 4 SpkG und ihren Ersatzleuten ein Mitglied seinen Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu und zwei Mitglieder ihren Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu, davon je ein Mitglied im Altlandkreis Sonthofen und im Altlandkreis Kempten haben sollen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Abweichend von 4 Abs. 1 besteht die Verbandsversammlung einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter bis zum Ablauf der gegenwärtigen kommunalen Wahlperiode für die Gemeinde- und Landkreiswahlen aus insgesamt 24 Verbandsräten. Es entsenden - die Stadt Füssen 2 Verbandsräte - die Stadt Immenstadt i. Allgäu 2 Verbandsräte - die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) 6 Verbandsräte - der Landkreis Oberallgäu 10 Verbandsräte - der Landkreis Ostallgäu 4 Verbandsräte.

4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Abweichend von 8 Abs. 2 Buchstabe b gilt bis zum Ablauf der gegenwärtigen kommunalen Wahlperiode für die Gemeinde- und Landkreiswahlen für die Wahl der von der kommunalen Trägerkörperschaft zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse und ihrer Ersatzleute sowie die Aufstellung der Vorschlagsliste für die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats und ihrer Ersatzleute folgende Regelung: Von den acht Mitgliedern und ihren Ersatzleuten nach Art. 8 Abs. 3 SpkG muss ein Mitglied seinen Wohnsitz in der Stadt Immenstadt i. Allgäu, müssen je zwei Mitglieder ihren Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu und in der kreisfreien Stadt Kempten (Allgäu) und drei Mitglieder ihren Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu haben und von den vier Mitgliedern nach Art. 8 Abs. 4 SpkG und ihren Ersatzleuten soll je ein Mitglied seinen Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Sparkasse Ostallgäu, und zwar in der Stadt Füssen, und im Geschäftsgebiet der ehemaligen Sparkasse Kempten (Allgäu) und sollen zwei Mitglieder ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreisund Stadtsparkasse Sonthofen- Immenstadt haben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft. Kempten (Allgäu), den 1. Februar 2007 Der Vorsitzende des Zweckverbands Gebhard Kaiser RABl Schw S. 51 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Umbau der Haltestelle Theodor-Heuss-Platz sowie Ausbau der Wendeschleife am Theodor-Heuss-Platz Vorprüfung nach 3 c UVPG vom 5. Februar 2007 Gz.: /75 1. Die Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH plant den Umbau der Haltestelle Theodor- Heuss-Platz in Augsburg sowie den Ausbau der Wendeschleife am Theodor-Heuss-Platz. Vor der Einleitung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens ist gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetzes -PBefG- eine Vorprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit erforderlich. 2. Die Regierung von Schwaben hat auf Antrag der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH das Vorhaben überschlägig geprüft und festgestellt, dass voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen eintreten können, die nach 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Übersichtslageplan Vorhabensbeschreibung/Erläuterungsbericht 4. Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind bei der Stadtwerke Augsburg Verkehrs GmbH Hoher Weg Augsburg zu erhalten. 5. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 5. Februar 2007 Regierung von Schwaben Wenninger Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 52

5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 53 Schule, Kultur und Sport Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Stadt Friedberg Vom 6. Februar 2007 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Johann-Peter-Ring-Volksschule Ottmaring (Grundschule und Teilhauptschule I) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird im Gemeindeteil Ottmaring für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Johann- Peter-Ring-Volksschule Ottmaring (Grundschule). Sie hat ihren Sitz in der Stadt Friedberg. (4) Als Schulsprengel wird das Gebiet der Gemeindeteile Ottmaring, Rederzhausen, Hügelshart, Bachern und Rohrbach der Stadt Friedberg bestimmt. 2 (1) Das Gebiet der Gemeindeteile Ottmaring, Rederzhausen, Hügelshart, Bachern und Rohrbach der Stadt Friedberg sowie das Gebiet der Gemeinde Eurasburg werden hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Schulsprengel der Volksschule Friedberg (Hauptschule) eingegliedert. (2) Die Sprengelbeschreibung für die Hauptschule Friedberg in 2 Nr. 2 der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen für die Stadt Friedberg, die Gemeinde Wiffertshausen und den Gemeindeteil Lindenau der Gemeinde Rederzhausen, sämtliche Landkreis Friedberg, vom (RABl Schw. S. 84), zuletzt geändert durch Berichtigung vom (RABl Schw. S. 154), erhält folgende Fassung: 2. Als Schulsprengel für die Hauptschule Friedberg wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Stadt Friedberg mit Ausnahme der Gemeindeteile Stätzling, Haberskirch, Derching, Dickelsmoor, Obermoos und Wulfertshausen sowie das Gebiet der Gemeinde Eurasburg bestimmt. 3 Die Auflösung und Errichtung in 1 und 2 werden ab dem wirksam.

6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 6. Februar 2007 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 53 Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Gemeinde Gablingen und der Stadt Gersthofen Vom 6. Februar 2007 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 397), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Gablingen (Grundschule und Teilhauptschule I) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird in der Gemeinde Gablingen eine Grundschule für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 als Gemeindeschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Volksschule Gablingen (Grundschule). Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Gablingen. (4) Als Sprengel wird das Gebiet der Gemeinde Gablingen bestimmt. 2 (1) Das Gebiet der Gemeinde Gablingen wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Schulsprengel der Volksschule Gersthofen (Hauptschule) eingegliedert. (2) Die Sprengelbeschreibung für die Hauptschule Gersthofen in 3 Nr. 1 der Rechtsverordnung über die Errichtung von Volksschulen für den Markt Gersthofen und anderer Gemeinden des Lkr. Augsburg vom (RABl Schw. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 105), erhält folgende Fassung: 1. Für die Hauptschule in Gersthofen hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 das Gebiet der Stadt Gersthofen und der Gemeinde Gablingen. 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 6. Februar 2007 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 54 Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in den Gemeinden Rieden, Westendorf und Germaringen Vom 31. Januar 2007 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Stöttwang-Westendorf (Grundschule und Teilhauptschule I) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 eine Grundschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Volksschule Stöttwang-Westendorf (Grundschule). Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Westendorf. (4) Als Schulsprengel wird das Gebiet des Marktes Kaltental sowie der Gemeinden Oberostendorf, Osterzell, Stöttwang und Westendorf bestimmt. 2 Das Gebiet des Marktes Kaltental sowie der Gemeinden Oberostendorf, Osterzell, Stöttwang und Westendorf wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Schulsprengel der Volksschule Germaringen (Grundschule und Hauptschule) eingegliedert.

7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ (1) Die Volksschule Rieden (Hauptschule) wird aufgelöst. (2) Das Gebiet des Marktes Irsee sowie der Gemeinden Pforzen und Rieden wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 in den Schulsprengel der Volksschule Germaringen (Grundschule und Hauptschule) eingegliedert. 4 Die Sprengelbeschreibung für die Volksschule Germaringen in 2 Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Auflösung und Errichtung von Volksschulen in Germaringen, Stöttwang und Westendorf vom (RABl Schw. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom (RABl Schw. S. 77), erhält folgende Fassung: (2) Als Schulsprengel für die Volksschule Germaringen werden bestimmt - hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Gemeinde Germaringen, - hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 darüber hinaus das Gebiet der Märkte Irsee und Kaltental sowie der Gemeinden Mauerstetten, Pforzen, Rieden, Oberostendorf, Osterzell, Stöttwang und Westendorf. 5 Die Auflösung und Errichtung in 1 sowie die Sprengeländerung in 2 einschließlich der hierauf beruhenden Teile der Sprengelbeschreibung in 4 werden ab dem wirksam. 6 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 31. Januar 2007 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 54 Verordnung zur Auflösung, Errichtung und Sprengeländerung von Volksschulen in der Gemeinde Fremdingen, im Markt Wallerstein und in der Stadt Oettingen i.bay. Vom 14. Februar 2007 Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 und Art. 32 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung: 1 (1) Die Volksschule Fremdingen (Grundschule und Hauptschule) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird für die Jahrgangsstufen 1 mit 4 in der Gemeinde Fremdingen eine Grundschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Volksschule Fremdingen (Grundschule). Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Fremdingen. (4) Als Schulsprengel wird das Gebiet der Gemeinde Fremdingen sowie der Gemeindeteile Minderoffingen und Schnabelhöfe der Gemeinde Marktoffingen bestimmt. 2 (1) Das Gebiet der Gemeinde Fremdingen wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 in den Schulsprengel der Volksschule Oettingen i. Bay. (Grundschule und Hauptschule) eingegliedert. (2) Das Gebiet der Gemeindeteile Minderoffingen und Schnabelhöfe der Gemeinde Marktoffingen wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 5 mit 9 in den Schulsprengel der Volksschule Wallerstein (Grundschule und Hauptschule) eingegliedert. (3) Das Gebiet der Gemeindeteile Belzheim, Riedmühle und Weihermühle der Gemeinde Ehingen a. Ries wird hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 9 in den Schulsprengel der Volksschule Oettingen i.bay. (Grundschule und Hauptschule) eingegliedert.

8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ (1) Die Volksschule Oettingen i.bay. (Grundschule und Hauptschule) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird für alle Jahrgangsstufen der Volksschule in der Stadt Oettingen i.bay. eine Vollschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Volksschule Oettingen i.bay. (Grundschule und Hauptschule). Sie hat ihren Sitz in der Stadt Oettingen i.bay. (4) Als Schulsprengel für diese Volksschule werden bestimmt - hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet der Stadt Oettingen i. Bay. sowie der Gemeinden Auhausen und Ehingen a. Ries, - für die Jahrgangsstufen 5 mit 9 darüber hinaus das Gebiet der Gemeinden Hainsfarth, Megesheim, Munningen und Fremdingen. 4 (1) Die Volksschule Wallerstein (Grundschule und Hauptschule) wird aufgelöst. (2) Anstelle dieser Schule wird für alle Jahrgangsstufen der Volksschule im Markt Wallerstein eine Vollschule errichtet. (3) Die Schule erhält die Bezeichnung Volksschule Wallerstein (Grundschule und Hauptschule). Sie hat ihren Sitz im Markt Wallerstein. (4) Als Schulsprengel für diese Volksschule werden bestimmt - hinsichtlich der Jahrgangsstufen 1 mit 4 das Gebiet des Marktes Wallerstein, - für die Jahrgangsstufen 5 mit 9 darüber hinaus das Gebiet der Gemeinden Marktoffingen und Maihingen. 5 (1) Die Sprengeländerung in 2 Abs. 3 hinsichtlich des Grundschulbereiches wird wirksam für die Jahrgangsstufe 1 ab dem Schuljahr 2007/2008, für die Jahrgangsstufe 2 ab dem Schuljahr 2008/2009, für die Jahrgangsstufe 3 ab dem Schuljahr 2009/2010, für die Jahrgangsstufe 4 ab dem Schuljahr 2010/2011. (2) Die Sprengeländerungen in 2 hinsichtlich des Hauptschulbereiches werden wirksam für die Jahrgangsstufen 5 mit 8 ab dem Schuljahr 2007/2008, für die Jahrgangsstufe 9 ab dem Schuljahr 2008/2009. (3) Die Auflösung und Errichtung in 1, 3 und 4 werden ab dem wirksam. 6 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Augsburg, den 14. Februar 2007 Regierung von Schwaben Ludwig Schmid Regierungspräsident RABl Schw S. 55 Vollzug des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); Erweiterung des an der Staatlichen Berufsschule Landsberg a.lech für die Auszubildenden im Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin für Geräte und Systeme bestehenden Fachsprengels um das Gebiet des Bundeswehrstandortes Lagerlechfeld vom 12. Februar 2007 Gz.: /10 Die Regierung von Oberbayern hat gemäß Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG mit Bekanntmachung vom 12. Oktober 2006 Nr /06-10 Folgendes verfügt: 1. Der an der Staatlichen Berufsschule Landsberg am Lech bestehende Fachsprengel für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme wird für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 um das Gebiet des Bundeswehrstandortes Lagerlechfeld erweitert. 2. Diese Bekanntmachung tritt zum in Kraft. Holzner Abteilungsdirektorin RABl Schw S. 56

9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Genehmigungsverfahren nach 16 BImSchG für die Änderung des Betriebs des Abfallheizkraftwerks der Abfallverwertungsanlage Augsburg durch Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess des Abfallheizkraftwerks auf den Grundstücken Fl.Nr und 1806 der Gemarkung Lechhausen, Stadt Augsburg; Ergebnis der Prüfung nach 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3c Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 1. Februar 2007 Gz.: /30 Die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, Am Mittleren Moos 60, Augsburg, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Änderung des Betriebs des Abfallheizkraftwerks durch die Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess des Abfallheizkraftwerks (AHKW) beantragt. Nachdem für das AHKW als solches nach 3b Abs. 1 in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bereits eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, hatte die Regierung von Schwaben im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG festzustellen, ob auch für das Änderungsvorhaben selbst eine UVP-Pflicht gegeben ist. Dabei war anhand der in Anlage 2 zum UVPG wiedergegebenen Kriterien überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte, die nach 12 UVPG bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Die Regierung von Schwaben kam bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Maßgeblich waren dabei Merkmale und Standort des Vorhabens und seine möglichen Auswirkungen einschließlich der früheren Änderungen oder Erweiterungen. Somit ist für das Änderungsvorhaben keine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die näheren Gründe für diese Feststellung sind im Aktenvermerk vom , Gz.: /30, angeführt. Dieser kann bei der Regierung von Schwaben, Zimmer 264, Fronhof 10, Augsburg, eingesehen werden. Franz Mittelmaier Ltd. Regierungsdirektor RABl Schw S. 57 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1217, 1218 und 1219, der Gemarkung Bächingen, Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, durch die CornTec Biogas- Bächingen GmbH & Co KG, Max-Planck-Str. 7, Twist; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. Januar 2007 Gz.: /94 Die CornTec Biogas-Bächingen GmbH & Co KG, Max-Planck-Str. 7, Twist, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur- Nrn. 1217,1218 und 1219, der Gemarkung Bächingen, Gemeinde Bächingen a.d. Brenz, Landkreis Dillingen a.d. Donau, beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.

10 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 57 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 594 und 598, Gemarkung Biburg, Gemeinde Diedorf, Landkreis Augsburg, durch Herrn Werner Kemter, Rommelsrieder Str. 16, Diedorf; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. Februar 2007 Gz.: /98 Herr Werner Kemter, Rommelsrieder Str. 16, Diedorf, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 594 und 598, Gemarkung Biburg, Gemeinde Diedorf, Landkreis Augsburg beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz für die Änderung des Abfallheizkraftwerks (Grundstück Fl. Nr und 1806 der Gemarkung Lechhausen, Stadt Augsburg) der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, Am Mittleren Moos 60, Augsburg, durch die Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess vom 9. Februar 2007 Gz.: /30 Gemäß 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 2819), wird bekannt gemacht: Die Regierung von Schwaben hat auf Antrag der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, Am Mittleren Moos 60, Augsburg, mit Bescheid vom , Gz.: /30, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine wesentliche Änderung des Betriebs des Abfallheizkraftwerks der Abfallverwertungsanlage Augsburg, Am Mittleren Moos 60, Augsburg, erteilt. Im verfügenden Teil des Genehmigungsbescheids wird Folgendes bestimmt: I. Genehmigung nach 16 BImSchG 1. Die Änderung des Betriebs des Abfallheizkraftwerks der Abfallverwertungsanlage Augsburg durch die Rückführung beladener Aktivkohle in den Verbrennungsprozess wird nach Maßgabe der nachstehend unter Nr. 3 genannten Antragsunterlagen mit den im Folgenden unter Nr. 4 aufgeführten Bedingungen und Auflagen nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom (BGBl I S. 3180), genehmigt. 2. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom , Gz.: /30, zuletzt geändert bzw. ergänzt durch Bescheid vom , Gz.: /30, wird entsprechend geändert bzw. ergänzt. 3. Der Genehmigung liegen folgende Antragsunterlagen zu Grunde: (Es folgt die Auflistung der Antragsunterlagen.) RABl Schw S. 58

11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Die Antragsunterlagen sämtliche, soweit oben nicht anders angegeben, gefertigt von der AVA GmbH sind Bestandteil dieses Bescheids. Sie tragen, soweit nicht nur nachrichtlich aufgeführt, den Genehmigungsvermerk der Regierung von Schwaben vom Soweit sie durch Bedingungen bzw. Auflagen nach Nr. 4 oder Roteintragungen geändert oder ergänzt werden, werden sie nur in der geänderten bzw. ergänzten Form Gegenstand der Genehmigung. 4. Bedingungen und Auflagen (Es folgen die Nebenbestimmungen zu Allgemeinem, Aktivkohle-Rückführung, Überwachung der Gehalte an Schadstoffen, Diskontinuierlichen Emissionsmessungen, Jahresübersicht und zum Arbeitsschutz.) II. Kostenentscheidung 1. Die Firma AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu I. als Alleinschuldnerin zu tragen. 2. Für diesen Bescheid (Nr. I) wird eine Gebühr von 2.050,00 festgesetzt. Auslagen sind zu erstatten. An bislang angefallenen Auslagen werden 3.288,45 erhoben. Die Festsetzung weiterer Auslagen bleibt vorbehalten. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, München (Postfach , München), schriftlich erheben. In der Klage müssen Sie die Klägerin bzw. den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung). Der Klageschrift und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften oder Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweis: Durch kann eine Klage derzeit nicht rechtswirksam erhoben werden. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids vom und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegt in der Zeit vom 7. März 2007 bis 20. März 2007 jeweils montags bis freitags während der Dienststunden bei der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Zimmer 264, Augsburg, zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. Augsburg, den 9. Februar 2007 Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 58 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Augsburg der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, Augsburg, auf dem Grundstück Flur-Nr. 2154/1, Gemarkung Lechhausen (Beim Grenzgraben, Augsburg); Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 14. Februar 2007 Gz.: /88 Die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Hoher Weg 1, Augsburg, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Augsburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 2154/1, Gemarkung Lechhausen (Beim Grenzgraben, Augsburg) beantragt. Das Biomasse-Heizkraftwerk (max. Feuerungswärmeleistung: 27,8 MW) dient der Energieerzeugung mit naturbelassenem Holz (Baum- und Strauchschnitt, Waldrest- und Durchforstungsholz; Gesamtholzmenge: t/a). Auf dem Betriebsgelände soll außerdem in einem Freilager eine Bevorratung von Holzbrennstoffen mit einem Volumen von bis zu m³ erfolgen. Zunächst soll im Wege einer Teilgenehmigung gemäß 8 BImSchG über die Errichtung der Anlage entschieden werden. Die Entscheidung über den Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerkes soll später im Rahmen einer weiteren Teilgenehmigung erfolgen. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund

12 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 59 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage für den Einsatz von Biogas auf den Grundstücken Flur-Nrn. 388 und 388/1, Gemarkung Thalfingen, Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm, durch die CornTec Biogas-Seligweiler GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7, Twist; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: /104 Die CornTec Biogas-Seligweiler GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7, Twist, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Verbrennungsmotoranlage zum Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf den Grundstücken Flur- Nrn. 388 und 388/1, Gemarkung Thalfingen, Gemeinde Elchingen, Landkreis Neu-Ulm (Weiterfelderweg, Elchingen) beantragt. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 60 Genehmigungsverfahren nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Dillingen a.d. Donau der Erdgas Schwaben GmbH, Bayerstraße 43, Augsburg, auf dem Grundstück Flur-Nr. 1292, Gemarkung Dillingen a.d. Donau, Große Kreisstadt Dillingen a.d. Donau, Landkreis Dillingen a.d. Donau (Christastraße, Dillingen a.d. Donau); Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: /105 Die Erdgas Schwaben GmbH, Bayerstraße 43, Augsburg, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz für das so genannte Biomasse-Heizkraftwerk Dillingen a.d. Donau auf dem Grundstück Flur-Nr. 1292, Gemarkung Dillingen a.d. Donau, Große Kreisstadt Dillingen a.d. Donau, Landkreis Dillingen a.d. Donau (Christastraße, Dillingen a.d. Donau) beantragt. In der Anlage, die der Wärmeversorgung eines Gewerbe- und Mischgebietes dienen soll, werden zur Grund- und Mittellastabdeckung zwei Biomassefeuerungen (Brennstoff: Waldhackschnitzel und Landschaftspflegehölzer) mit nachgeschalteten Thermoöl- bzw. Warmwasser-Abhitzekesseln (Feuerungswärmeleistung: 5,9 MW und 2,35 MW) sowie ein konventioneller, gas-/ölbeheizter Warmwasserkessel (Feuerungswärmeleistung: 4,3 MW) zur Spitzenlastabdeckung und als Reserveaggregat aufgestellt. Zur bestmöglichen Brennstoffausnutzung ist vorgesehen, neben der Wärmeerzeugung mittels naturbelassenen Holzbrennstoffen, über eine ORC-Turbine (Organic Rankine Cycle-Turbine) gekoppelt, elektrischen Strom zu produzieren und in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen.

13 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 60 Genehmigungsverfahren nach 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine wesentliche Änderung des Biomasse-Heizwerkes der Biomasse Wärmeverbund Aichach GmbH, Schrobenhausener Straße 101, Aichach, auf dem Grundstück Flur-Nr. 652, Gemarkung Aichach, Stadt Aichach, Landkreis Aichach-Friedberg; Ergebnis der Prüfung nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Februar 2007 Gz.: /9 Stadt Aichach, Landkreis Aichach-Friedberg (Schrobenhausener Straße 101, Aichach) beantragt. Die Änderung besteht im Wesentlichen in der Stilllegung eines vorhandenen Biomasse- Warmwasserkessels mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 4,6 MW sowie der Errichtung einer Biomasse-Feuerungsanlage mit nachgeschaltetem Thermoöl-Abhitzekessel (FWL: 5,8 MW) zur Grundlastabdeckung und der Errichtung eines zusätzlichen Warmwasserkessels (FWL: 3,6 MW) zur Deckung der Spitzenlast und als Reserveaggregat. Zur bestmöglichen Brennstoffausnutzung ist vorgesehen, neben der Wärmeerzeugung mittels naturbelassenen Holzbrennstoffen, über eine ORC-Turbine (Organic Rankine Cycle-Turbine) gekoppelt, elektrischen Strom zu produzieren und in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Regierung von Schwaben hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei war überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben, nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten, gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Regierung von Schwaben kam nach ihren Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Biomasse Wärmeverbund Aichach GmbH, Schrobenhausener Straße 101, Aichach, hat bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung gemäß 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine wesentliche Änderung ihres bestehenden Biomasse-Heizwerkes auf dem Grundstück Flur-Nr. 652, Gemarkung Aichach, Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 61 Bekanntmachungen des Bezirks Schwaben Eine Verletzung der Vorschriften des Art. 46 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird (Art. 46 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG).

14 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Verordnung des Landkreises Augsburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg Westliche Wälder Vom 22. Januar 2007 Auf Grund von Art. 10 und Art. 45 Abs. 2 Satz 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes (BayRS U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl S. 593, BayRS UG), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl S. 287), erlässt der Landkreis Augsburg folgende Änderungsverordnung: 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Augsburg Westliche Wälder vom 22. April 1988 (RABl Schw. S. 65), in der derzeit gültigen Fassung, wird wie folgt geändert: (1) Der Geltungsbereich in 2 der Verordnung wird im Bereich des Marktes Stadtbergen geändert. Das Landschaftsschutzgebiet wird nördlich des Ortsteils Deuringen verkleinert. (2) Das von der Grenzänderung betroffene Gebiet des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Karte M 1 : (Teilkarten Blatt Nrn. 40 und 47 der Landschaftsschutzgebietskarte vom 22. April 1988) und einer Karte M 1 : gekennzeichnet. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten. Als Grenze gilt der äußere Rand der Signaturlinien. Alle vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und beim Landratsamt Augsburg niedergelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Weitere Ausfertigungen dieser Karten werden beim Bezirk Schwaben sowie bei der Regierung von Schwaben als höhere Naturschutzbehörde, bei der Stadt Augsburg und den Landratsämtern Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries, Günzburg und Unterallgäu archivmäßig verwahrt; sie sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch den Bezirk Schwaben in Kraft. Augsburg, den 22. Januar 2007 Landkreis Augsburg Dr. Karl Vogele Landrat RABl Schw S. 62

15 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/

16 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/

17 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände 1. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu Am Dienstag, den 13. März 2007 um 9.00 Uhr findet im großen Sitzungssaal, Zi. 184, I. Stock des Landratsamtes Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg die erste öffentliche Sitzung 2007 des Planungsausschusses statt. Tagesordnung: 1. Referat über die aktuelle Entwicklung der Staats- und Bundesstraßen in der Region von Herrn Ltd. Baudirektor Karl Goj, Regierung von Schwaben 2. Feststellung der Jahresrechnung 2006 (Vorlage Nr. 01/2007-PIA) 3. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2007 (Vorlage Nr. 02/2007-PlA) 4. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2001 bis Tätigkeitsbericht des Verbandsvorsitzenden und Ausblick 6. Zukünftige Arbeitsschwerpunkte in der Regionalplanung 7. Strategische Umweltprüfung 8. Verschiedenes 9. Wünsche und Anfragen Leo Schrell Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 65 Bekanntmachungen anderer Behörden Bekanntmachung der 32. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg Am Montag, den 12. März 2007, um 14:00 Uhr, findet im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Gersthofen, Rathausplatz 1, Gersthofen, die 32. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Planungsverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung der Niederschrift über den Verlauf der 31. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom Verbandshaushalt; Zuführung des Überschusses im Verwaltungshaushalt in die Rücklage Ergebnis der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2006 Vorlage der Jahresrechnung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 GO 4. Verbandshaushalt; Anbringung eines Haushaltsvermerkes nach 17 Abs. 2 KommHV (sog. unechte Deckungsfähigkeit/DU-Vermerk 5. Bekanntgaben 6. Anfragen, Wünsche, Anträge Gersthofen, den 16. Februar 2007 Siegfried Deffner Verbandsvorsitzender 1. Bürgermeister der Stadt Gersthofen RABl Schw S. 65

18 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 4/ Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) für das Haushaltsjahr 2007 Vom 26. Januar 2007 I. Auf Grund der Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und 17 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit festgesetzt: Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,-- festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Kempten (Allgäu), den 26. Januar 2007 Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) Gebhard Kaiser Landrat und Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Kempten (Allgäu), Immenstädter Straße 79 a, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 66 Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg für das Haushaltsjahr 2007 Vom 7. Februar 2007 I. Auf Grund der 13 ff der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg, Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom , S. 217, Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS I und der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS I, erlässt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab.

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