Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen

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1 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen CHE Hochschulkurs, 8. und 9. Juni 2009, Bielefeld Dr. Thomas Fritz

2 Agenda I. Spendenrecht II. III. IV. Stiftungen Alumni- & Fördervereine Sponsoring V. Beispielsfälle Seite 2

3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit Rechtsfolgen Spender: Steuerbegünstigter (Spenden-) Abzug Empfänger: Weder Ertrag- noch Umsatzsteuern bei Zuordnung zum Hoheitsbereich (jpdör) bzw. zum ideellen Bereich (gemkö), Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer Problemfelder Gegenleistungen (bspw. Fundraising-Dinner) Nutzungen & Leistungen sind nicht abzugsfähig Seite 3

4 Gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) (I) (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) Zwecke: Erweiterung des 52 Abs. 2 AO um die bisher als besonders förderungswürdig im Sinne des 10b Abs. 1 EStG anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV). Katalog: Neu: abschließende Aufzählung ( sind ) Bisher: beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke ( insbesondere ). Aufnahme des bürgerschaftlichen Engagements ( 52 Abs. 2 Nr. 25 AO). Öffnungsklausel ( 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO): Weitere Zwecke können von den Finanzbehörden für gemeinnützig erklärt werden. Seite 4

5 Inlandsbezug ( 51 Abs. 2 AO) (Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Anzuwenden ab (Art. 11 1d Abs. 2 EGAO) Seite 5

6 Vereinfachung des Spendenrechts und Anhebung der Spendenhöchstbeträge (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements) Bisherige Rechtslage Neue Rechtslage Höchstbetrag von 5 bzw. 10 % je nach gefördertem Zweck oder 2 der Umsätze, Löhne & Gehälter Zusatzhöchstbetrag ( ) bei Zuwendungen an Stiftungen für Zuwendungen in den Vermögensstock bei Neuerrichtung (je 10 Jahre) Spendenvortrag (ab ) max. 5 Jahre Höchstbetrag von 20 % für alle Zwecke oder 4 der Umsätze, Löhne & Gehälter Zusatzhöchstbetrag v bei Zuwendungen an Stiftungen 1 Mio. für Zuwendungen in den Vermögensstock nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre) Unbegrenzter Spendenvortrag Seite 6

7 Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte Spendenabzug Abgeltungsteuer (ab 2009): Besteuerung von Kapitaleinkünften mit 25 % (zzgl. SolZ & KiSt) Grundsatz: Keine Veranlagung und damit kein Spendenabzug Wahlrecht: Veranlagung und damit Spendenabzug möglich, wenn Günstigerprüfung niedrigere Einkommensteuer ergibt Auf Antrag werden Kapitaleinkünfte bei Ermittlung des Spendenabzugshöchstbetrags für die Veranlagung der übrigen Einkünfte berücksichtigt ( 2 Abs. 5b EStG) Fazit: Für Einkommensteuerpflichtige mit (überwiegend) Kapitaleinkünften und Steuersätzen jenseits von 25 % entfällt bzw. sinkt aufgrund der Abgeltungssteuer die Anreizwirkung des (erhöhten) Spendenabzugs. Seite 7

8 Bewertung von Sachspenden Sachspenden Privatvermögen Betriebsvermögen Ansatz: gemeiner Wert (inkl. USt) Buchwertprivileg Teilwert Seite 8

9 Aufwandspenden ( 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG) Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Seite 9

10 Formalvoraussetzungen für Zuwendungsbestätigungen Muster aus BMF-Schreiben v sind verbindlich Zuwendungsbestätigungen sind anhand dieser Muster selbst zu erstellen (BMF-Schreiben v ). Neue Muster sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Übergangsregelung bis zum (BMF-Schreiben v ). Rein redaktionelle Anpassungen aufgrund der Gesetzesänderungen können in diesem Fall selbständig vorgenommen werden. Vereinfachter Spendennachweis für Beträge bis zu 200 (bisher: 100, 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV) Seite 10

11 Spendenhaftung (Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)) 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen fehlverwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer mit 30 % des zugewendeten Betrags. 10b Abs. 4 Satz 4 EStG In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Ausnahmefällen in Anspruch zu nehmen Anzuwenden ab dem ( 52 Abs. 1 EStG). Seite 11

12 Agenda I. Spendenrecht II. III. IV. Stiftungen Alumni- & Fördervereine Sponsoring V. Beispielsfälle Seite 12

13 Grundmodell der Stiftung Stiftung Stifter Vorstand Erträge Zweckverwirklichung Seite 13

14 Unselbständige Stiftungen (I) Stiftungsträger / Treuhänder Treuhandvertrag / Schenkung unter Auflage Erbeinsetzung / Vermächtnis unter Auflage Müller- Stiftung Schulz- Stiftung Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.r. juristische Person nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein Voraussetzung des zusätzlichen Spendenabzugs für Stiftungen Seite 14

15 Unselbständige Stiftungen (II) Kriterien der wirtschaftlichen und damit steuerlichen Selbständigkeit (nach dem Gesamtbild der Verhältnisse): Stiftungsvermögen muss aus dem Vermögen des Stifters ausgeschieden sein, getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens vom übrigen Vermögen des Stiftungsträgers, Stiftungsträger muss gehindert sein, das Stiftungsvermögen oder dessen Erträge für seine eigenen Zwecke zu verwenden, unterschiedliche Stiftungszwecke (im Vergleich zum Stiftungsträger), eigene Stiftungsgremien der unselbständigen Stiftung. Seite 15

16 Kombination der Spendenhöchstbeträge bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung? OFD Frankfurt v bzw : Keine Begünstigung als Vermögensstockspende ( 10b Abs. 1a EStG) bei Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen Wahlrecht mit Möglichkeit der Aufteilung zwischen allgemeinem Spendenabzug (10b Abs. 1 EStG) und Vermögensstockspende ( 10b Abs. 1a EStG). Nach Antrag kein Wechsel und damit Verfall unverbrauchter Vermögensstockspenden nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums möglich! BMF v : Nach Antrag kein Wechsel möglich! Unverbrauchte Vermögensstockspenden gehen nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über (kein Verfall!) Seite 16

17 Agenda I. Spendenrecht II. III. IV. Stiftungen Alumni- & Fördervereine Sponsoring V. Beispielsfälle Seite 17

18 Alumni- & Fördervereine Mögliche gemeinnützige Satzungszwecke: Förderung von Wissenschaft und Forschung (!); Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (?); Förderung von Kunst und Kultur (?); die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (?). Seite 18

19 Mittelverwendung durch (Förder-) Körperschaften Mittelweitergabe zu steuerbegünstigten Zwecken klassische Förderkörperschaft ( ( 58 Nr. 1 AO) Körperschaft mit operativer Zweckverwirklichung Mittelweitergabe muss Satzungszweck sein teilweise Weitergabe von Mitteln ( ( 58 Nr. 2 AO) Weiterleitung an steuerpfl. & steuerbegünstigte oder ausländische Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Seite 19

20 Alumni- & Fördervereine: Problemstellungen (I) Selbstlosigkeit als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit Grundsatz: Nicht in erster Linie Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ( 55 Abs. 1 Satz 1 AO) Wenn im Erwerbsinteresse der Mitglieder oder zum Zwecke der materiellen gegenseitigen Selbsthilfe gegründet. Selbstlosigkeit wird verneint, wenn berufsständische oder berufsfördernde Vereinigungen ihre Mitglieder fördern, beispielsweise durch Arbeitsplatzbeschaffung Nicht jeder Nutzen für die Mitglieder ist schädlich, wenn notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit. Die Selbstlosigkeit scheidet aus, wenn der wirtschaftliche Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (vgl. BFH v ). Seite 20

21 Alumni- & Fördervereine: Problemstellungen (II) Gegenleistungen gefährden den steuerlichen Spendenabzug für den Mitgliedsbeitrag? Unschädlichkeit von Vergünstigungen (unentgeltliche bzw. vergünstigte Teilname an kostenpflichtigen Hochschulveranstaltungen, bspw. Weiterbildungsangeboten?) (vgl. BMF-Schreiben v ; außer Kraft gesetzt durch: BMF-Schreiben v ) Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. (10b Abs. 1 Satz 2 EStG idf. JStG 2009) Umsatzsteuerpflicht als unechte Mitgliedsbeiträge ohne Rücksicht auf eine tatsächliche oder vermutete Inanspruchnahme von Vereinsleistungen? Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins sein (BFH v ; v ) Seite 21

22 Gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) (II) (AEAO i.d.f. BMF-Schreiben v ) 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO: Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. AEAO Nr. 2.4 zu 52: Unter dem Begriff bürgerschaftliches Engagement versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden. OFD Frankfurt v : Keine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit! Seite 22

23 Satzungsmäßige Vermögensbindung (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements / JStG 2009) Grundsatz der Vermögensbindung: Verwendung des Vermögens bei Auflösung & Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke ( 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) Genaue Bestimmung des Zwecks in der Satzung grundsätzlich erforderlich ( 61 Abs. 1 AO) Bisheriges Recht: Ausnahmeregelungen bei zwingenden Gründen ( 61 Abs. 2 AO) und für bestimmte Körperschaften (u.a. Stiftungen) ( 62 AO) Streichung der Ausnahmeregelungen und Übergangsregelungen: 61 Abs. 2 AO: Keine Satzungsänderung allein deswegen, weil sie eine vor der Aufhebung zulässige Bestimmung enthält (AEAO Nr. 2 Satz 2 zu 61 AO). 62 AO: Satzungsmäßige Vermögensbindung bei allen nach dem errichteten Körperschaften erforderlich (Art. 11 1f Abs. 1 EGAO). Seite 23

24 Satzungsmäßige Gemeinnützigkeit (Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)) Verbindlichkeit der Mustersatzung Die Verwendung der Mustersatzung in der Anlage zur AEAO war bisher nicht vorgeschrieben (AEAO Nr. 2 Satz 2 zu 60 AO) JStG 2009: Die Mustersatzung wird in modifizierter Form gesetzlich vorgeschrieben ( 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Festlegungen der in der Anlage zur AO enthaltenen Mustersatzung müssen künftig in den Satzungen gemeinnütziger Körperschaften zwingend enthalten sein. Übergangsregelung Die Festlegungen der Mustersatzung sind von nach dem neu gegründeten Körperschaften und bei nach dem wirksam werdenden Satzungsänderungen bestehender Körperschaften anzuwenden (Art. 11 1f Abs. 2 EGAO). Seite 24

25 Agenda I. Spendenrecht II. III. IV. Stiftungen Alumni- & Fördervereine Sponsoring V. Beispielsfälle Seite 25

26 Sponsoringeinnahmen in der Vermögensverwaltung Voraussetzungen Nur Fruchtziehung, i. S. v. Passivität Bsp. Verpachtung des Anzeigengeschäfts Rechtsfolgen Sponsor: Betriebsausgaben Empfänger: Vermögensverwaltung: Keine Ertragsteuern jpdör Keine Umsatzsteuer gemkö ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%) Problemfelder Abgrenzung ( Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. (AEAO Tz. 9 zu 64) Nebenleistungen Seite 26

27 Steuerliche Beurteilungseinheiten von staatlichen Hochschulen beim Fundraising Anzeigengeschäft Hochschul- Ball Werbung Prof./Institut Sponsoring Körperschaftsteuer Hochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag gem. 24 KStG Seite 27

28 Sponsoringeinnahmen als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (bzw. wgb) Voraussetzungen Gegenleistung, bspw. aktive Mitwirkung an einer Werbemaßnahme Rechtsfolgen Sponsor: Betriebsausgaben Empfänger: Steuerpflicht (Umsatzsteuer: 19%) jpdör BgA (Steuerbelastung ca. 40%) (Zuordnung von ( originär veranlassten ) Betriebsausgaben oder Pauschalierung?) gemkö wgb (Steuerbelastung ca. 30%) (Gewinnpauschalierung mit 15% der Einnahmen nach 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Problemfelder Abgrenzung & Nebenleistungen Gewinnermittlung Seite 28

29 Rechtsprechung zum Sponsoring (BFH v I R 42/06) Anzeigengeschäft ist steuerpflichtig, auch wenn kein Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen wird. Ebenso Produktwerbung in Artikeln. Verpachtung des Anzeigengeschäfts oder sonstiger Werberechte an Werbeagenturen ist Vermögensverwaltung. Ermöglichung von Produktvorstellung und bewerbung auf eigenen Veranstaltungen ist steuerpflichtig. Einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, d.h. alle nicht trennbaren Leistungen sind steuerpflichtig. Seite 29

30 Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen ( 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Gewinnpauschalierung in Höhe von 15% der Einnahmen Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet Begünstigte Werbeeinnahmen (AEAO Nr. 29 zu 64): z.b. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.s.d. 67a AO sind (vgl. AEAO Nr. 9 zu 67a): Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen Gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Keine Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (?) Anwendbarkeit auf Universitätskliniken? Seite 30

31 Beispiel: Standvermietung (FG Hamburg v K 10/05 rkr.) Die parallel zu einem Ärztekongress durchgeführte Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine steuerbefreite Vermögensverwaltung dar. Durch die Vermietung an Industrieaussteller führt der Verein keine Werbung im Sinne des 64 Abs. 6 Nr. 1 AO durch, sondern ermöglicht lediglich Werbung. Zusammenhang zum Kongress fehlt, da Werbung nur in den Pausen, vor und nach der Veranstaltung möglich. Keine Anwendung der Gewinnpauschalierung. Kein Abzug anteiliger Betriebsausgaben. Seite 31

32 Agenda I. Spendenrecht II. III. IV. Stiftungen Alumni- & Fördervereine Sponsoring V. Beispielsfälle Seite 32

33 Beispiel: Geldleistungen Sachverhalt: Versicherung V zahlt dem Alumniverein A für eine Vortragsveranstaltung einen Zuschuss i. H. v Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v zahlt, verpflichtet sich A neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken. (Duldungs-) Leistung an V: (Werbe-) Leistung an B: Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 % steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 % Seite 33

34 Beispiel: (Website-) Link verlinktes Logo des Sponsors Website der gesponsorten Einrichtung Website des Sponsors steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 34

35 Beispiel: Benennung eines Saals Ernst & Young Hörsaal kein steuerpflichtiger BgA / wgb Seite 35

36 Beispiel: Stiftungsprofessur Ernst & Young - Lehrstuhl Unternehmen verpflichtet sich, für eine bestimmte Zeit, die Kosten eines Lehrstuhls (mit-) zufinanzieren Keine aktive Werbemaßnahme durch Hochschule über die Duldung der Namensnennung hinaus kein steuerpflichtiger BgA / wgb Seite 36

37 Beispiel: Werbefahrzeuge Vermögensverwaltung Nur Fruchtziehung, dh. Passivität jpdör Keine Umsatzsteuer gemkö ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%) Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aktive Mitwirkung ( werbewirksames Abstellen, sonstige Unterstützungsleistungen) Umsatzsteuer (19%) Problemfelder Bemessungsgrundlage Verteilung auf Laufzeit Entstehung der Steuer Vorsteuerabzug Seite 37

38 Beispiel: Werbebildschirm Eine Hochschule erhält eine Schließfachanlage samt Bildschirm. Dem Aufsteller wird das Recht eingeräumt, auf dem Bildschirm Werbesendungen zu zeigen. Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) Die Hochschule hält den Bildschirm während der Öffnungszeiten eingeschaltet Die Hochschule stellt die freie und ungehinderte Sicht auf den Bildschirm sicher. steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 38

39 Beispiel: (Werbe- ) Kopierer Einer Hochschule wird ein Kopiergerät gestellt, auf dem Studierende und Bedienstete der Hochschule unentgeltlich Kopien anfertigen können. Die Kopien sind (teilweise) einseitig mit Werbeanzeigen versehen. Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) Die Hochschule garantiert Exklusivität Die Hochschule duldet Wartung usw. und stellt den Strom gegen eine Pauschale. steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 39

40 Beispiel: Werbeflächen Entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO Nr. 9 Satz 4 zu 67a AO). Keine Werbeleistung (FG Köln v K 827/03, rkr. DStRE 2006 S. 1222), wenn ein Unternehmen einem Sportverein Trikots mit einem Werbeaufdruck zur Verfügung stellt, er sich weder zur Nutzung der Trikots verpflichtet noch eine Werbewirkung bei Nutzung der Trikots im Rahmen sportlicher Veranstaltungen auf Grund der Umstände des Einzelfalls (wenig bis gar kein Publikum / keine Produkte für Otto Normalverbraucher ) erzielt werden kann. Seite 40

41 Literaturauswahl Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften steuerliche Spendenbehandlung, 9. Auflage, Achim 2008 Hey, Hochschulsponsoring öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein Stiftung GmbH, 2. Aufl., München 2005 Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., München 2009 von Campenhausen (Hrsg.), Handbuch des Stiftungsrechts. 3. Aufl., München 2009 Seite 41

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