FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 195/13 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 164/14 Normen: EnergieStG 60 Abs. 1, InsO 28 Abs. 1 InsO Leitsatz: 1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. 2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des 28 Abs. 1 InsO erfolgt. 3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist. Überschrift: Energiesteuer: Vergütung von Energiesteuer nach 60 Abs. 1 Energie- StG Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung. Die Klägerin schloss im Jahre 2003 mit der Firma A GmbH in B (im Folgenden: Warenempfänger) eine Vereinbarung zur Nutzung von Betriebstankstellen. Die Warenempfängerin war danach berechtigt, mit den ihr überlassenen Tankkarten an bestimmten Tankstellen Kraftstoffe zu beziehen. Die Tankabrechnungen sollten, wie es in 4 der Vereinbarung ausdrücklich heißt, in der Regel zweimal pro Monat erstellt werden. Die Abbuchung sollte 5 Tage nach Fälligkeit per Einzugsermächtigung erfolgen. Die Lieferungen erfolgten ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt. Eine Warenkreditversicherung hatte die Klägerin abgeschlossen. Der Beklagte hat aus den vorliegenden Rechnungen ein Zahlungsziel von 18 Tagen ermittelt. Nachdem die Geschäftsbeziehung - soweit ersichtlich - zunächst problemlos verlief, sind Zahlungen ab Februar 2007 abweichend vom vereinbarten Zahlungsziel erst Tage nach Rechnungsdatum eingegangen. Dies akzeptierte die Klägerin bis im Oktober 2007 der Versicherungsschutz durch die Warenkreditversicherung aufgehoben wurde. Bis Mitte Oktober 2007 sperrte der Beklagte die Tankkarten, schaltete sie jedoch Ende Oktober auf Bitten der Warenempfängerin wieder frei. Mit dieser war mündlich vereinbart worden, dass diese Ihre noch offenen Rechnungen zahlen und künftige Rechnungen innerhalb von 45 Tagen in Ratenzahlung ausgleichen solle. Im Streit sind zwei Rechnungen vom über ,79, die - ausgehend von einer Zahlungsfrist von 18 Tagen - am fällig war sowie vom über ,38, die - ausgehend von der gleichen Zahlungsfrist - am fällig war. Diese Rechnungen wurden von der Warenempfängerin nicht beglichen. Am ging der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht ein. Am wurde der Warenempfängerin ein Mahnbescheid, am wurde ihr ein Vollstreckungsbescheid zugestellt.

2 Am wurde, nachdem bereits am ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Warenempfängerin eröffnet. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen wurde auf den festgesetzt, Berichts- und Prüfungstermin war nach dem Eröffnungsbeschluss den (Sachakte Heft 1 Bl. 6). Am wurden die Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt ,17 zur Insolvenztabelle angemeldet (Sachakte Heft 1 Bl. 85/86). Der Insolvenzverwalter teilte der Klägerin mit Schreiben vom mit, dass die Forderung in voller Höhe anerkannt wurde (Sachakte Heft 1 Bl. 138). Ausweislich der Insolvenztabelle wurde die am angemeldete Forderung am festgestellt (Sachakte Heft 2 Bl. 69). Für nachträglich angemeldete Forderungen wurden weitere schriftliche Prüfungstermine angesetzt, nämlich der , der und der (Sachakte Heft 2 Bl. 3, 5 und 6). Am stellte die Klägerin einen Antrag auf Entlastung gemäß 60 EnergieStG. Den Entlassungsantrag wies der Beklagte mit Bescheid vom mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Anspruch durch die verspätete Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht konsequent gerichtlich verfolgt. Am legte die Klägerin Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Ihre Mitarbeiterin, Frau C bzw. deren Nachfolgerin Frau D, die sie zum fraglichen Zeitpunkt eingearbeitet habe, habe bereits mit Schreiben vom ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie habe das Schreiben in den Postausgang gegeben, wo es von einer Frankier- und Versandfirma mit dem gesamten Postausgang abgeholt und versandt worden sei. Das Schreiben sei jedoch nicht beim Amtsgericht eingegangen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Forderung zur Tabelle festgestellt worden sei. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe sich erst später beim Anfordern eines Tabellenauszugs herausgestellt. Ein Postausgangsbuch führe sie nicht. Außerdem habe sie die Anmeldung noch rechtzeitig vor den angesetzten Prüfungsterminen erneut eingereicht. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom zurückgewiesen. Von den Leistungsvoraussetzungen sei lediglich die der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung nicht erfüllt. Die Klägerin habe ihre Forderungen nicht rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie habe die Anmeldefrist gemäß 28 InsO versäumt. Es treffe zwar zu, dass das Insolvenzgericht die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen eingeräumt und nach dem ersten Prüfungstermin am drei schriftliche Prüfungstermine für verspätete Forderungsanmeldungen festgelegt habe. Ein Mineralöllieferant genüge seiner Pflicht zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung aber nur dann, wenn er die ausstehenden Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bzw. innerhalb der Anmeldefrist des 28 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle anmelde. Dass die Anmeldung bereits am erstellt worden sei, werde nicht bestritten, sie sei jedoch nicht beim Insolvenzverwalter eingegangen. Die Klägerin habe im Übrigen nicht bewiesen, dass die Anmeldung tatsächlich zur Post gegeben worden sei. Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, die Insolvenzanmeldung sei unstreitig innerhalb der Frist gemäß 28 InsO am von ihrer Mitarbeiterin D, die

3 zu diesem Zeitpunkt von ihrer Vorgängerin, Frau C, eingearbeitet worden sei, gefertigt worden. Noch am gleichen Tag sei sie in den Postausgang gegeben worden, dies sei im System als Notiz hinterlegt worden ( Notiz vom 13. Mai 2008, 14:41:11 Uhr ( ) D - Forderungsanmeldung - gemeinsam mit C erstellt, geht heute per Post raus., Sachakte Heft 2 Bl. 58). Das Verfassen der Notiz bedeute, dass sich der Vorgang als fertiger Brief im Postausgang befunden habe. Die Ausgangspost werde um 16:00 Uhr vom Dienstleister abgeholt und zum Versand gebracht. Dass die Insolvenzanmeldung nicht beim Amtsgericht eingegangen sei, sei ihr nicht anzulasten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Form der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, Energiesteuer i. H. v ,78 zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er referiert die Einspruchsentscheidung und betont, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hätte die Forderung innerhalb der Anmeldefrist zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Auf die konkreten Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung komme es nicht an. Es werde nicht bestritten, dass die Forderungsanmeldung von der Klägerin am erstellt worden sei, sie sei jedoch nicht beim Insolvenzverwalter eingegangen. Dafür kämen mehrere Gründe in Betracht. Aus der vorgelegten Notiz ergebe sich nicht zwangsläufig, dass die Forderungsanmeldung auch tatsächlich dem Dienstleister übergeben und anschließend versandt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

4 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, den Anspruch rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Zu den Voraussetzungen des 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört, dass der Berechtigte den Anspruch rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Gerichtlich verfolgen bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren ( 696 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen ( 704 ff. ZPO). Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, darf der Mineralöllieferant nicht untätig bleiben, sondern muss seine Forderung weiterhin gelten machen. Dazu gehört die Anmeldung der ausstehenden Forderung zur Insolvenztabelle (BFH, Urteil vom , VII R 11/10). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, das heißt zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderung führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom , VII R 148/97). Der Begriff rechtzeitig in 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jedoch entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durchgängig rechtzeitig im Sinne der Vorschrift erfolgt (konkret zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle: BFH, Urteil vom , VII R 11/10). Auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle muss - wie die Mahnung - also rechtzeitig erfolgen. Die rechtzeitige Anmeldung hat die Klägerin indes versäumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Anmeldefrist des 28 Abs. 1 InsO zwar nicht um eine Notfrist oder Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung zu einem Verlust von Ansprüchen führen könnte, doch sind Nachteile durch eine verspätete Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle nicht auszuschließen; derjenige, der seine Forderung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter Beachtung der nach 28 Abs. 1 InsO und 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO vom Insolvenzgericht bestimmten Termin anmeldet, verschafft sich eine günstigere Ausgangsposition zur Realisierung seiner Forderung gegenüber demjenigen, der diese Termine ungenutzt verstreichen lässt und seine Forderung erst Monate später zur Tabelle anmeldet, wobei die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von 192 InsO daran nichts ändert (BFH, Urteil vom , VII R 11/10). Ein Mineralölhändler genügt nur dann seiner Pflicht zur rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs,

5 wenn er die ausstehenden Forderungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, spätestens im Prüfungstermin, zur Insolvenztabelle anmeldet (BFH, Urteil vom , VII R 11/10). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Forderungen nicht innerhalb der im Insolvenzbeschluss auf den festgesetzten Anmeldefrist bzw. bis zum auf den festgesetzten Prüfungstermin zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Erst am also über ein Jahr später - meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an, wie sich aus dem in der Sachakte (Heft 2, Bl. 69) befindlichen Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts E ergibt. Das kann nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Mit ihrem Vorbringen, sie habe ihre Forderung bereits mit Schreiben vom zur Insolvenztabelle angemeldet, dringt die Klägerin nicht durch. Es mag sein, dass Mitarbeiterinnen der Klägerin die Forderungsanmeldung am formularmäßig erstellt und in den Postausgang gegeben haben, wo sie von einem Dienstleister abgeholt wurde. Hierfür sprechen die im EDV-System der Klägerin vermerkte Notiz sowie die unterbreiteten Beweisangebote. Das Gericht unterstellt den Vortrag der Klägerin als wahr und sieht daher von einer Beweisaufnahme, insbesondere von einer Vernehmung der angebotenen Zeuginnen, ab. Denn selbst wenn die Forderungsanmeldung am von einem Postdienstleister in den Räumlichkeiten der Klägerin abgeholt worden sein sollte, wäre damit noch nicht der erforderliche Zugang beim Insolvenzverwalter bewiesen. Generell gilt, dass der Zugang eines Schriftstücks beim Adressaten vom Absender nachzuweisen ist. Dies ergibt sich im Falle von Verwaltungsakten, die von Behörden versandt werden, für den Fall, dass Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts bzw. am Zeitpunkt des Zugangs bestehen, aus 122 Abs. 2 AO. Die gleiche Verpflichtung - im Zweifel den Zugang eines Schriftstücks nachzuweisen - ergibt sich auch für Antragsteller wie die Klägerin. So hat der Bundesfinanzhof etwa entschieden, dass der Einspruchsführer den Nachweis des Zugangs seines Einspruchsschreibens beim Finanzamt erbringen muss und er insoweit die Feststellungslast trägt (BFH, Beschluss vom , IX B 79/07). Nichts anderes kann im Ergebnis für eine innerhalb einer bestimmten vom Insolvenzgericht gesetzten Frist einzureichende Forderungsanmeldung gelten. Die Absendung eines Schreibens begründet im Übrigen keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis, sie reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens (FG Hamburg, Urteil vom , 3 K 175/08 im Zusammenhang mit dem Beweis des Zugangs einer Einspruchsrücknahme, vgl. auch FG Köln, Urteil vom , 7 K 845/10). Da es letztlich eine Frage des objektiven Sachverhalts ist, ob die Forderungsanmeldung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingegangen ist oder nicht und die Klägerin insoweit das Risiko trägt, kann offen bleiben, inwieweit die Klägerin schuldhaft gehandelt hat bzw. inwieweit ihr etwaiges Verschulden Dritter zugerechnet werden kann. Dies muss auch angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom (VII R 11/10) zur Frist für die Forderungsanmeldung im für den Streitfall erheblichen Zeitraum noch nicht bekannt war, jedenfalls für den Fall gelten, dass die Forderungsanmeldung - wie hier - erst über ein Jahr nach Ablauf der Anmeldefrist des 28 Abs. 1 InsO erfolgt ist und die Klägerin es unterlassen hat, sich zu vergewissern, ob ihre Forderungsanmeldung vom Mai 2008 auch tatsächlich eingegangen ist. Das Gericht muss daher auch nicht entscheiden, ob ein geringfügiges Überschreiten aus vom Mineralöllieferanten nicht zu vertretenden Gründen hingenommen werden könnte.

6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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