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1 IFRS Internation a le Rechnungs legung In dieser Ausgabe lesen Sie: Editorial... 2 Brennpunkt Umsatzerlöse nach HGB und IFRS im Vergleich: Elementare Unterschiede beim Eigentumsübergang und bei Dienstleistungserträgen... 2 Einzelfragen zur IFRS- Anwendung Teilgewinnrealisierung bei langfristigen Fertigungsaufträgen: Welche Gestaltungsspielräume öffnet IAS 11?... 4 Finanzielle Vermögenswerte: Fair-Value-Bewertung auf der Basis rechtlicher Transaktionsstrukturen... 5 Glossar Enforcement ++ Stable platform

2 Editorial Seit der im Sommer erschienenen Erst-Ausgabe der PKF Themen Internationale Rechnungslegung hat sich beim Thema small-ifrs für kleine und mittlere Unternehmen einiges getan. Im August hat das IASB eine Arbeitsversion des Exposure Draft zu IFRS für kleine und mittlere Unternehmen zur Diskussion gestellt. In den einschlägigen Fachzeitschriften wird dieser Entwurf seitdem intensiv analysiert; insbesondere Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Vereinfachungen stehen dabei im Zentrum der Kritik. Für den betroffenen Unternehmer stellt sich indes weniger die Frage, ob der Entwurf nun endlich die erhofften Erleichterungen bringt. Vielmehr will er wissen, ob es überhaupt für ihn zweckmäßig ist, seinen Jahresabschluss nach internationalen Bilanzierungsregeln aufzustellen. Eine berechtigte Frage: Regelmäßig werden zwar die fortschreitende Globalisierung, ein besseres Rating und damit zusammenhängend günstigere Finanzierungskosten als Argumente angeführt; wie schwer diese wiegen, ist aber derzeit auch unter Experten umstritten. Einmal abgesehen von der für Personengesellschaften fortbestehenden Einlagenproblematik ist allerdings zu beobachten, dass sich wesentliche Bilanzkennziffern wie die Eigenkapitalquote bei Umstellung auf IFRS teils erheblich verbessern. Nicht zuletzt liegt dies an den im Vergleich zum deutschen Recht offensiv ausgestalteten Regeln zur Umsatzrealisierung. Aus diesem Grund steht das Thema Umsatzausweis im Brennpunkt des vorliegenden Themenhefts und wird in einem weiteren Beitrag für langfristige Fertigungsaufträge behandelt (S. 4). Außerdem widmet sich ein dann auf S. 5 folgender Artikel dem vor allem in der internationalen Rechnungslegung wichtigen Bereich der finanziellen Vermögenswerte. Wir wünschen Ihnen mit dieser Ausgabe der PKF Themen Internationale Rechnungslegung eine aufschlussreiche Lektüre, ferner frohe Festtage und viel Erfolg für Ihr Team von PKF Brennpunkt Umsatzerlöse nach HGB und IFRS im Vergleich Elementare Unterschiede beim Eigentumsübergang und bei Dienstleistungserträgen Vor allem die Möglichkeit, im Rahmen eines periodengerechten Erfolgsausweises für bestimmte Geschäfte Teilgewinne zu realisieren, lässt deutsche Unternehmen beim Thema IFRS regelmäßig aufhorchen. Dieser Beitrag soll wesentliche Abweichungen gegen über der Bilanzierung nach traditionellen HGB-Regeln aufzeigen. 1. Umsatzerlöse nach HGB Das deutsche HGB definiert Umsatzerlöse als Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen; 277 Abs. 1 HGB bezieht sich dabei explizit nur auf Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen aus der sog. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und schreibt für den Umsatzausweis den Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer vor. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Umsatzerlöse angesetzt werden dürfen, ist das allgemeine Realisationsprinzip als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. Konkretisierungen hierzu geben die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Erträge dürfen dabei als realisiert betrachtet werden, wenn einerseits der Lieferer den betreffenden Vermögensgegenstand vertragsgemäß übergeben hat und die Gefahr übergegangen ist bzw. der Leistende die Leistung erbracht hat; andererseits ist erforderlich, dass dadurch ein Anspruch auf Gegenleistung entstanden ist. Sind Rückgaberechte für bestimmte Leistungen vereinbart, so dürfen Umsätze generell erst nach Ablauf der Rückgabefrist(en) realisiert werden. 2. Umsatzrealisierung nach IFRS Die Regelungen zur Umsatzrealisierung finden sich in den IFRS in dem Standard IAS 18 Erträge. Unter Ertrag wird dabei der aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens verstanden, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt und dabei nicht aus Einlagen der Anteilseigner stammt. 2 PKF Themen IFRS Dezember 2006

3 Analog zum HGB werden Beträge, die im Interesse Dritter eingezogen werden, wie beispielsweise die Umsatzsteuer oder andere Verkehrsteuern, nicht unter den Begriff Ertrag subsumiert. Gleiches gilt bei Vermittlungsgeschäften, in denen Beträge im Interesse Dritter (Auftraggeber) eingezogen und an diesen abgeführt werden. Ein Bruttoausweis dieser Umsätze, d.h. inklusive des Auftraggeberanteils ist nicht zulässig. Die nach HGB gesondert auszuweisenden außerordentlichen Erträge/Aufwendungen sind nach IFRS generell gemeinsam mit den Erträgen/Aufwendungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (in der Sprache des HGB) zu erfassen. Nach IFRS dürfen bestimmte Erträge in GuV oder Anhang grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen werden. 3. Was ist anders nach IFRS? Anders als das HGB differenzieren die IFRS für Zwecke der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem bzw. ab dem Umsätze ausgewiesen werden dürfen, nach Erträgen bzw. Erlösen aus (i) dem Verkauf von Waren / Erzeugnissen, (ii) der Erbringung von Dienstleistungen und aus (iii) Zinsen, Lizenzverträgen oder Dividenden. Generell sind Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Erzeugnissen zu erfassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: das Unternehmen hat die Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum der Ware / Erzeugnisse verbunden sind, auf den Käufer übertragen, dem Unternehmen verbleibt kein bestehendes Verfügungsrecht über die Ware / Erzeugnisse, die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden, dem Unternehmen wird hinreichend wahrscheinlich ein Nutzen aus dem Verkauf zufließen und die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen Kosten können verlässlich bestimmt werden. Aus diesen Anforderungen ist erkennbar, dass die IFRS bei der Bestimmung des Realisationszeitpunkts hauptsächlich auf einen Chancen-Risiken-Ansatz abstellen. Verbleiben typische Eigentumsrisiken beim Veräußerer einer Ware, wird der Vorgang nicht als Verkauf betrachtet und Umsatz darf nicht realisiert werden. Dabei muss Eigentumsübergang: Der Chancen-Risiken- Ansatz nach IFRS ist nicht juristisch orientiert, sondern stellt auf den wirtschaftlichen Gehalt ab! in der Praxis ins Auge gefasst werden, dass in vielen Fällen der Übergang der maßgeblichen Chancen und Risiken zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet als der rechtliche Eigentumsübergang oder der Besitzübergang an einer Sache. Im Vordergrund steht also vorwiegend eine Sichtweise nach dem wirtschaftlichen Gehalt einer Transaktion und weniger nach formal-juristischen Gegebenheiten. Es wird dabei regelmäßig angenommen, dass beim Veräußerer Eigentumsrisiken verbleiben, wenn beispielsweise Garantie-/ oder Schlechterfüllungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die üblicherweise in dem Unternehmen gewährten Bedingungen hinausgehen, oder wenn der Erhalt eines Verkaufserlöses für den Veräußerer von Weiterverkaufserlösen des Erwerbers abhängig ist. Insbesondere darf Umsatz nicht realisiert werden, wenn Waren bzw. Erzeugnisse inklusive einer für das gesamte Geschäft wesentlichen Installation oder Montage geliefert werden, diese Montage aber noch nicht erfolgt ist. Analog zu den Regelungen des HGB darf bei vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechten innerhalb der Rückgabefrist kein Umsatz realisiert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Rücktritts nicht verlässlich eingeschätzt werden kann. Für Erträge aus Dienstleistungen besteht gegenüber dem HGB der wesentliche Unterschied, dass hier eine Realisierung nach dem Erbringungs- bzw. Fertigstellungsgrad vorgenommen werden kann bzw. werden muss. Insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes eines periodengerechten Erfolgsausweises in sowohl zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ist dabei der Zeitpunkt der Ertragsrealisierung zu bestimmen. Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen sind zu realisieren, wenn die Höhe der Erträge verlässlich bestimmt werden kann, der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Unternehmen zufließen wird, der Fertigstellungsgrad des Geschäfts am Bilanzstichtag verlässlich bestimmt werden kann, die während des Geschäfts anfallenden Kosten verlässlich geschätzt werden können. PKF Themen IFRS Dezember

4 Für Dienstleistungsgeschäfte sehen die IFRS also die Möglichkeit einer Teilgewinnrealisierung vor, sofern die Erträge bzw. zu erwartenden Kosten aus dem Geschäft verlässlich geschätzt werden können. Kann eine solche Schätzung nicht verlässlich vorgenommen werden, ist regelmäßig eine Realisierung des Gesamtumsatzes erst mit der finalen Erbringung der Dienstleistung (bzw. Fertigstellung) vorzunehmen. Die Erträge aus Zinsen sind nach der sog. Effektivzinsmethode über die Laufzeit zu erfassen. Erträge aus Lizenzvereinbarungen sind gem. den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags und Dividenden regelmäßig mit der Entstehung des Rechtsanspruchs zu realisieren. Fazit zur Ertragsrealisierung nach IFRS: Bei einer Transaktion mit Waren / Erzeugnissen ist für die Ertragsrealisierung der Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Eigentumschancen und -risiken relevant. Zu beachten ist, dass es dabei weniger auf formal-juristische Gegebenheiten als vielmehr auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt. Erträge aus Dienstleistungen sind grundsätzlich anteilig nach dem Grad ihrer Fertigstellung zu realisieren, sofern sich der Fertigstellungsgrad verlässlich ermitteln lässt. Ansonsten dürfen Erträge erst mit letztendlicher Fertigstellung der Dienstleistung erfasst werden. Einzelfragen zur IFRS-Anwendung Teilgewinnrealisierung bei langfristigen Fertigungsaufträgen Welche Gestaltungsspielräume öffnet IAS 11? Insbesondere im Falle der Anwendung der Percentage-of-Completion-Methode bei langfristigen Fertigungsaufträgen dürfen Teilgewinne im Jahresabschluss proportional zum Produktionsfortschritt gezeigt werden; insoweit bestehen weit größere Ausweismöglichkeiten als nach HGB-Normen. 1. Erfassung von Aufwendungen und Erlösen bei Langfristfertigungen Im Fall einer langfristigen Fertigung (z.b. Brücke, Gebäude, Schiff) muss nach IFRS eine Entscheidung über die Art und Weise der Vereinnahmung von Auftragserlösen und Auftragskosten getroffen werden. Grundsätzlich sind dabei drei Typen von Langfristverträgen unterscheidbar: Festpreisvertrag, Kostenzuschlagsvertrag und Mischvertrag. Hinsichtlich der Vereinnahmung der Auftragserlöse ist zwischen der percentage of completion method (POC-Methode) und der completed contract method (CCM) zu differenzieren. Die Auswahl der anzuwendenden Methode hängt im Einzelfall vom jeweiligen Langfristvertrag und dessen Charakteristika ab. 2. Formen von Langfristverträgen Bei Anwendung der Percentage-of- Completion-Methode sind die Kosten und Erlöse eines Fertigungsauftrags den einzelnen Perioden entsprechend dem Leistungsfortschritt ergebniswirksam zuzuordnen. Es werden grundsätzlich zwei Typen von Langfristverträgen unterschieden: Ein Festpreisvertrag ist ein Fertigungsauftrag, für den der Auftragnehmer einen festen Gesamtpreis bzw. einen festgelegten Preis pro Output einheit vereinbart, wobei dieser an eine Preisgleitklausel gekoppelt sein kann. Andererseits ist unter einem Kostenzuschlagsvertrag ein Fertigungsauftrag zu verstehen, bei dem der Auftragnehmer abrechenbare oder anderweitig festgelegte Kosten zzgl. eines vereinbarten Prozentsatzes dieser Kosten oder ein festes Entgelt vergütet bekommt. Darüber hinaus sind auch Mischformen denkbar. 3. Zurechenbare Auftragserlöse und Auftragskosten Um die Umsatzlegung nach einer der beiden möglichen Methoden (PoC oder CCM) richtig abzubilden, müssen die dem Auftrag zurechenbaren Erlöse und Kosten bestimmt werden. Die Auftragserlöse umfassen dabei den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Erlös und Zahlungen für Abweichungen im Gesamtwerk, ferner Nachforderungen für Kosten, die im Preis nicht kalkuliert waren, sowie Prämien, sofern es wahrscheinlich ist, dass sie zu Erlösen führen und soweit sie verlässlich ermittelt werden können. Die Auftragskosten umfassen die direkten Kosten in Verbindung mit dem Vertrag, alle indirekten Kosten und allgemein dem Vertrag zurechenbaren Kosten sowie die sons- 4 PKF Themen IFRS Dezember 2006

5 tigen Kosten, die dem Kunden vertragsgemäß gesondert in Rechnung gestellt werden können. 4. Unter welchen Voraussetzungen ist die (Teil-)Gewinnrealisierung zulässig? Die Kosten und Erlöse eines Fertigungsauftrags sind unter bestimmten Voraussetzungen den einzelnen Perioden entsprechend dem Leistungsfortschritt ergebniswirksam zuzuordnen. Eine Teilgewinnrealisierung nach der percentage of completion method hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn verlässliche Schätzwerte über den Verlauf der Fertigung, die Erträge und die noch anfallenden Kosten vorhanden sind, sich aus dem Vertrag durchsetzbare Rechte ergeben und der Käufer die vereinbarte Gegenleistung voraussichtlich erfüllen wird. (1) Im Falle eines Festpreisvertrags kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags nach IAS 11 verlässlich geschätzt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Die gesamten Auftragserlöse können verlässlich bewertet werden; es ist wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem Unternehmen zufließt; sowohl die bis zur Fertigstellung des Auftrags noch anfallenden Kosten als auch der Grad der erreichten Fertigstellung können am Bilanzstichtag verlässlich bewertet werden; und die dem Vertrag zurechenbaren Kosten können eindeutig bestimmt und verlässlich bewertet werden, so dass die bislang entstandenen Kosten mit früheren Schätzungen verglichen werden können. (2) Im Falle eines Kostenzuschlagsvertrags kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrags verlässlich geschätzt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: es ist wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem Unternehmen zufließt; und die dem Vertrag zurechenbaren Auftragskosten können eindeutig bestimmt und verlässlich bewertet werden, unabhängig davon, ob sie gesondert abrechenbar sind. Die Anforderungen an einen Festpreisvertrag sind strenger, da das Risiko eines Totalverlusts für den Auftragnehmer höher ist. In allen übrigen Fällen erfolgt die Gewinnrealisierung erst bei der Fertigstellung (completed contract method). Hierbei werden die angefallenen Kosten bis zur Fertigstellung ertragswirksam aktiviert, um die angefallenen Kosten auszugleichen. Ein drohender Verlust wird antizipiert, wenn er absehbar ist. Fazit: Die Möglichkeiten einer Realisierung von Teilgewinnen vor Abnahme der Leistung durch den Kunden sind nach IFRS in größerem Maße gegeben als nach HGB. Insbesondere bei Anwendung der Percentageof-Completion-Methode bei langfristigen Fertigungsaufträgen dürfen Teilgewinne im Jahresabschluss proportional zum Produktionsfortschritt gezeigt werden. Bei der Entscheidung über eine Umstellung auf IFRS müssen die erweiterten Möglichkeiten bei Umsatzlegung und Gewinnausweis also mit ins Kalkül gezogen werden. Finanzielle Vermögenswerte Fair-Value-Bewertung auf der Basis rechtlicher Transaktionsstrukturen Während sich das HGB bei der Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten eher an formalen Kriterien orientiert, richtet sich die Klassifizierung gem. IFRS primär nach der rechtlichen Struktur der jeweiligen Transaktion. Auf dieser Basis werden finanzielle Vermögenswerte mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet. 1. Wen betreffen die spezifischen IFRS-Regelungen für finanzielle Vermögenswerte? Finanzielle Vermögenswerte sind hinsichtlich der Anforderungen an die erforderlichen Angaben und die Darstellung in IAS 32 und hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung in dem anspruchsvollen IAS 39 geregelt. Sie umfassen nach IAS 32 insbesondere flüssige Mittel, aktivierte Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen (z.b. Aktien) und PKF Themen IFRS Dezember

6 vertragliche Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten oder finanzielle Vermögenswerte zu günstigen Bedingungen zu tauschen. Aus dieser Aufstellung ergibt sich schnell, dass sich der Begriff finanzielle Vermögenswerte keinesfalls mit dem handelsrechtlichen Begriff der Finanzanlagen deckt. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich praktisch jedes Unternehmen bei Anwendung der IFRS mit den Besonderheiten der o.g. Standards beschäftigen muss, denn bereits Beteiligungen, Genossenschaftsanteile an der örtlichen Sparkasse bzw. Volks- oder Raiffeisenbank, Aktiendepots z.b. zur Sicherung der Pensionsrückstellung, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder lediglich ein Kassenbestand oder Bankguthaben etc. führen grundsätzlich zur Anwendungspflicht dieser Vorschriften. Der Begriff der finanziellen Vermögenswerte ist nicht mit dem verbreiteten, auch auf Passivposten der Bilanz bezogenen Oberbegriff der Finanzinstrumente zu verwechseln. Diese bestehen aus einem Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument (z.b. Aktien) führt. 2. Kategorien finanzieller Vermögenswerte nach HGB und IFRS Im deutschen Handelsrecht gibt es im Gegensatz zu IFRS keine übergreifenden Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen zu finanziellen Vermögenswerten. Diese werden nach HGB in Finanzanlage- und -umlaufvermögen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie derivative Finanzinstrumente eingeteilt. IAS 39 unterscheidet die finanziellen Vermögenswerte für Zwecke der Bewertung in folgende Kategorien: Zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte ( trading assets ): Finanzielle Vermögenswerte, die für den Zweck einer schnellen Weiterveräußerung angeschafft wurden (zwingende Zuordnung) oder die das Unternehmen bei Anschaffung in diese Kategorie einordnet (optionale Zuordnung). Finanzielle Vermögenswerte dürfen nicht mit Finanzanlagen oder Finanzinstrumenten verwechselt werden. Bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte ( heldto-maturity assets ): Finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte ( available-for-sale assets ): Finanzielle Vermögenswerte, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden. Forderungen des Unternehmens ( receivables originated by the enterprise ): Finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungsterminen, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden und nicht zur Weiterveräußerung erworben wurden (insbes. Gläubigertitel). Die derivativen Finanzinstrumente (z.b. Futures, Swaps, Terminkontrakte und Optionen) unterliegen sehr speziellen Regelungen, auf die im Folgenden nicht weiter eingegangen wird. 3. Besonderheiten der Bewertung nach IFRS Der erstmalige Ansatz erfolgt zu Anschaffungskosten zzgl. Transaktionskosten (HGB zum Vergleich: Anschaffungskosten zzgl. Anschaffungsnebenkosten). Weiterhin gelten anders als nach HGB kategoriespezifische Bewertungsregeln unabhängig davon, ob der Posten als kurz- oder langfristig angesehen wird: trading assets: Transaktionskosten werden nicht aktiviert, sondern erfolgswirksam erfasst. Die Folgebewertung am Abschlussstichtag erfolgt zum Verkehrswert ( fair value ). Alle sich daraus ergebenden Auf- oder Abwertungen sind erfolgswirksam zu erfassen. available-for-sale assets: Transaktionskosten sind bei erstmaliger Erfassung zu aktivieren. Die Folgebewertung am Abschlussstichtag erfolgt zum Verkehrswert ( fair value ) ohne Hinzurechnung von Transaktionskosten. Alle Auf- oder Abwertungen sind grundsätzlich erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage bzw. Verlustrücklage einzustellen (Ausnahme: nachhaltige Wertminderungen, sog. Impairments, und Wertänderungen aufgrund von Wechselkursänderungen). Bei Abgang des Vermögenswerts ist die Neubewertungsrücklage erfolgswirksam aufzulösen. 6 PKF Themen IFRS Dezember 2006

7 held-to-maturity assets und receivables originated by the enterprise: Transaktionskosten sind bei erstmaliger Erfassung zu aktivieren. Die Folgebewertung am Abschlussstichtag erfolgt mit fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode. Ein Erwerb unter (über) dem Nennbetrag des finanziellen Vermögenswerts führt jährlich zu einer sich im Zinserfolg niederschlagenden Abwertung (Aufwertung). Der ab(auf-)zuwertende Betrag besteht aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten zukünftigen, mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz diskontierten Zahlungsströme zum Abschlussstichtag. Der Verkehrswert ist für die Bewertung nicht erforderlich, solange keine nachhaltige Wertminderung vorliegt. 4. Zur (Un-)Zulässigkeit von Umgliederungen Nach erstmaliger Erfassung der Vermögenswerte sind Umgliederungen nur noch beschränkt zulässig. Da trading assets grundsätzlich mit der Absicht erworben wurden, Gewinne aufgrund kurzfristiger Preisschwankungen zu erzielen, ist eine Umgliederung in oder aus dieser Kategorie nicht zulässig. Falls es aufgrund einer geänderten Absicht oder Fähigkeit nicht länger sachgerecht ist, einen finanziellen Vermögenswert als held-to-maturity asset zu klassifizieren, ist eine Umklassifizierung als available-for-sale asset und eine Neubewertung zum Verkehrswert (fair value) vorzunehmen; dabei ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral über die Neubewertungsrücklage zu erfassen. Bei Abgang des Vermögenswerts ist diese wiederum erfolgswirksam aufzulösen. 5. Umfangreiche Angabepflichten nach IFRS und auch nach HGB? Um die Einflüsse der finanziellen Vermögenswerte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens besser beurteilen zu können, schreibt IAS 32 zusätzliche Angaben und Erläuterungen vor. Diese beziehen sich auf die Risikomanagementpolitik und Sicherungsmaßnahmen sowie für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten insbesondere auf Informationen über Art und Umfang der Vermögenswerte, die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden, Zinsänderungsrisiken, Ausfallrisiken und Verkehrswerte (fair values). Im Zuge der weiteren Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung gelangten ähnliche Angabepflichten wenn auch mit zum Teil abweichendem Anwendungsbereich auf der Basis der Fair-value-Richtlinie der EU in das deutsche Handelsrecht (durch das Bilanzrechtsreformgesetz). Die Angaben betreffen sowohl den Anhang ( 285 Nr. 18, 19 HGB mit Angaben zur Art, zum Umfang und zum Zeitwert) als auch den Lagebericht ( 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB mit Erläuterungen zu Risikomanagementzielen und -methoden, ferner zu Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie Risiken aus Zahlungsstromschwankungen). Hierdurch haben sich die Angabepflichten nach HGB bereits stark den umfang reichen Angabepflichten nach IFRS angenähert. 6. Was ist bei einer Umstellung von HGB auf IFRS zu beachten? Eine Umstellung von HGB auf IFRS erfordert im Hinblick auf finanzielle Vermögenswerte neben einer sorgfältigen Analyse in Bezug auf deren Klassifizierung eine Simulation der Auswirkungen insbesondere aus den Folgebewertungen. Bei steigenden Aktienmärkten würde so z.b. der Gewinn aufgrund von Kurssteigerungen von trading assets das Unternehmensergebnis steigern. Ist die Zuordnungsentscheidung zu trading assets einmal getroffen worden, würde ein Kursrückschlag mangels Möglichkeit zur Umgliederung in eine andere Kategorie unweigerlich zu einem Verlust in diesem Geschäftsjahr führen. Empfehlung: Aufgrund der gegebenenfalls erheblichen Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse künftiger Jahre ist anzuraten, im Falle einer Umstellung von HGB auf IFRS die prognostizierten Entwicklungen der jeweiligen Verkehrswerte (fair values) in die Überlegungen zur Klassifizierung bei der erstmaligen Erfassung finanzieller Vermögenswerte einzubeziehen. PKF Themen IFRS Dezember

8 Glossar Enforcement Auf der Grundlage des Bilanzkontrollgesetzes vom ist in Deutschland ein zweistufiges Enforcementverfahren eingeführt worden. Tätig werden in einer ersten Stufe die privatrechtlich organisierte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und in einer zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Voraussetzung für die Prüfung auf der ersten Stufe durch die DPR ist die Bereitschaft des Unternehmens zur Mitwirkung; soweit diese Bereitschaft vorhanden ist, ergibt sich daraus aber die Pflicht, alle wichtigen und vollständigen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen. Als Ergebnis der Enforcementprüfung hat die DPR festzustellen, ob die Rechnungslegung den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entspricht oder ob sie fehlerhaft ist. Bei fehlerhafter Rechnungslegung ist dann als Sanktion vorgesehen, dass das Unternehmen die festgestellten Fehler und den wesentlichen Teil der Begründung öffentlich bekannt macht. Auf der zweiten Stufe des Enforcements stehen der BaFin Prüfungsbefugnisse erst zu, wenn ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei der Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist oder wenn seitens der BaFin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen. Hinweis: Die Verfahrensordnung der DPR, die die Organisation und Abwicklung der Prüfverfahren regelt, kann auf der Website der DPR eingesehen werden: Die bisher bekannt gegebenen DPR-Erfahrungen weisen insbesondere auf mit der Anwendung der IFRS verbundene Schwierigkeiten hin. Probleme bereitet demnach vor allem die fehlende durchgängige Systematik der IFRS, die Einzelfall-orientiert aufgebaut seien. Es ergebe sich eine beträchtliche Unübersichtlichkeit wegen großer Detaillierung. Die IFRS-Anwendung werde durch häufige Änderungen, unklare Normen sowie widersprüchliche Grundsätze erheblich erschwert und es bestünden weitreichende Ermessensspielräume. Stable Platform Mit dem Begriff stable platform wird eine im Juli 2006 überraschend erfolgte Bekanntgabe des IASB umschrieben, wonach künftig verabschiedete neue Standards nicht vor dem verpflichtend anzuwenden sein werden. Dies schließt auch wesentliche Änderungen an bestehenden Standards ein. Mit dieser Atempause soll gewährleistet sein, dass in den jeweiligen Rechtskreisen mehr Zeit für die Übernahme der Standards und deren Umsetzung in der Praxis zur Verfügung steht. Impressum PKF Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jungfernstieg Hamburg Tel. +49 (0) Fax +49 (0) Die Inhalte der PKF* Themen IFRS können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF* Themen IFRS dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF bezieht sich auf PKF International, eine internationale Verbindung eigenständiger und rechtlich unabhängiger Gesellschaften. 8 PKF Themen IFRS Dezember

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