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1 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. BetrAV Betriebliche Altersversorgung 15. Juni Jahrgang ISSN Aus dem Inhalt Der Kommentar Kienemund, Der Versorgungsausgleich nach der Strukturreform 307 Abhandlungen 76. aba-jahrestagung 309 Hessling, Gerechtigkeitslücke in der Mitte unserer Gesellschaft Ungleichheit in der Altersversorgung steigt 319 Mühlberger, Anforderungen der EU an Pensionsfonds auf dem Prüfstand 334 Meides, Paradigmatische Reform der Alterssicherung? 342 Förster, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der Alterseinkünfte 352 Informationen Nationaler Sozialbericht Schwind, Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Mobilitäts-Richtlinie veröffentlicht 379 Rechtsprechung Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Pensionskassenrente BAG, Urteil vom AZR 542/ Verstoß einer Höchstaltersgrenze gegen das Diskriminierungsverbot BAG, Urteil vom AZR 69/12 397

2 aba-tagungen Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Frankfurt am Main Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Köln 4./ aba-herbsttagung mit den Fachvereinigungen Direktversicherungen und Pensionsfonds, Köln aba-tagungen aba-infotag Versorgungsausgleich, Mannheim aba-unterstützungskassentag, Mannheim aba-forum Steuerrecht, Mannheim aba-forum Arbeitsrecht, Mannheim 7./ aba-jahrestagung, Berlin Für Rückfragen auch zu den im Jahr 2014 stattfindenden Basis-, Vertiefungs- und Wochenseminaren steht Ihnen zur Verfügung: Unser Seminar- und Tagungsservice Telefon / , Telefax / , seminare.tagungen@aba-online.de

3 Inhaltsverzeichnis Der Kommentar Kienemund, Der Versorgungsausgleich nach der Strukturreform 307 Meinungen Standpunkte Empfehlungen aba-vorsitzender Karch: Nur mit einer starken Betriebsrente kann das deutsche Rentensystem zukunftssicher werden 370 Arbeitgeberpräsident Kramer zum Rentenpaket 371 Abhandlungen 76. aba-jahrestagung 309 Hessling, Gerechtigkeitslücke in der Mitte unserer Gesellschaft Ungleichheit in der Altersversorgung steigt 319 Schwind, Bericht der Leitung der Fachvereinigung Pensionskassen 322 Wiesner, Bericht der Leitung der Fachvereinigung Direktzusagen und Unterstützungskassen 326 Prang, McBenefit Altersversorgung zum Anbeißen 328 Schmidt-Narischkin/Steiner, Neue Ansätze für die Kapitalanlage von Beitragsplänen mit Mindestleistung im Pensionsfonds 332 Mühlberger, Anforderungen der EU an Pensionsfonds auf dem Prüfstand 334 Hallermeier, Nachhaltiges Investieren Vom Reißbrett bis zur Umsetzung 339 Appel, E-Government für eine moderne und schlanke Verwaltung 341 Meides, Paradigmatische Reform der Alterssicherung? 342 Diller/Beck, Neues von der ablösenden Betriebsvereinbarung: Abschied vom Großen Senat! 345 Schnitker/Granetzny, Der Schutz der erdienten Dynamik und der erdienbaren Zuwächse bei Eingriffen in Gesamtversorgungssysteme 349 Förster, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der Alterseinkünfte 352 Metz/Lindner, Neu-Organisation einer Konzern- Pensionskasse 358 Informationen Aus der Gesetzgebung Zulässige Höchstbeträge an Kassenleistungen von Pensions- und Sterbekassen nach 2 KStDV; Auswirkung einer Einbeziehung der Bewertungsreserven nach 153 VVG auf die Höhe der Versorgungsansprüche BMF, Schreiben vom Verwendung externer Ratings und Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen durch Versicherungsunternehmen und EbAV Hinweise der BaFin vom Kabinett beschließt Rentenanpassung Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings 366 Beschluss des Bundestages zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz BR-Drucksache 209/14 vom Aus der Politik Nationaler Sozialbericht Das Interview Das Rentenpaket ist ein Rückschritt (von Stetten) 369 Statistik Schwind, Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Kröger, Riester-Rente Bis 2012 flossen fast 56 Mrd. auf Altersvorsorgekonten 373 Towers Watson Studie: Altersversorgung und bav aus Mitarbeitersicht 377 Europa Mobilitäts-Richtlinie veröffentlicht 379 Empfehlung der Ausschüsse an den Bundesrat zum (neuen) Entwurf einer Pensionsfondsrichtlinie 384 Fehlender Schutz französischer und finnischer Zusatzrente bei zahlungsunfähigen Arbeitgebern 384 Frankreich muss ältere Arbeitnehmer fördern 385 Rechtsprechung Wirksamkeit einer Spätehenklausel BAG, Urteil vom AZR 294/ Mindestaltersgrenze in einer Pensionsordnung für den Anspruch auf Invalidenrente BAG, Urteil vom AZR 796/ Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Pensionskassenrente BAG, Urteil vom AZR 542/ Verstoß einer Höchstaltersgrenze gegen das Diskriminierungsverbot BAG, Urteil vom AZR 69/ Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze im Rahmen von 16 BetrAVG BAG, Urteil vom AZR 249/12 (OS) 401 Hinterbliebenenversorgung für den neuen Lebenspartner als nicht erdienbare Neuzusage BFH, Urteil vom I R 17/ Erbschaftsteuer auf Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung BFH, Urteil vom II R 55/12 (LS) 402 Literatur Buchbesprechungen Kittner/Zwanziger/Deinert (Hrsg.), Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis, 7. Auflage 402 Henssler/Moll/Bepler (Hrsg.), Der Tarifvertrag Handbuch für das gesamte Tarifrecht 403 Sonnenberg, Vertriebskostentransparenz bei Versicherungsprodukten 403 Literaturhinweise 403 Nachrichten PSVaG legt Jahresabschluss 2013 vor 404 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 4/2014 1I

4 II Betriebliche Altersversorgung 4/2014 Inhaltsverzeichnis

5 Der Kommentar Beate Kienemund, Berlin Der Versorgungsausgleich nach der Strukturreform* Der Versorgungsausgleich liegt an der Schnittstelle je für sich bedeutender Rechtsbereiche und Einzelsysteme: Familienrecht trifft Alterssicherung und zwar viele verschiedene Spielarten der Alterssicherung, trifft damit auch Versicherungsmathematik und außerdem Steuer- und Bilanzrecht. Im Ergebnis geht es um die Frage der Existenzsicherung bei Invalidität und im Alter von großer Bedeutung natürlich für den Einzelnen, über den Versicherungsgedanken aber auch für die jeweilige Versichertengemeinschaft und bei staatlich finanzierter Altersversorgung für alle Steuerzahler. Seit dem 1. September 2009 arbeiten die Träger der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Versorgungsausgleich, eingeführt durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Allerdings wurden in der Umstellungsphase allen Akteuren den Versorgungsträgern, der Justiz, der Anwaltschaft nicht unerhebliche Anpassungsleistungen abverlangt: Die Versorgungsträger hatten neue Rechtsgrundlagen für die interne und externe Teilung zu schaffen. Es waren neue Berechnungsprogramme zu entwickeln, um den Gerichten die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Die Justiz der Länder musste neue Auskunfts- und Fragebogen entwerfen. Die Versorgungsausgleichskasse war als neuer Versorgungsträger zu implementieren. Dafür, dass es trotz dieses immensen Arbeitsprogramms gelungen ist, innerhalb kurzer Zeit das neue Recht in der Praxis zu verankern, gebührt allen Beteiligten Dank: Der Umstieg ist geschafft! Die Strukturreform verfolgte mehrere Ziele: Der Versorgungsausgleich sollte verständlicher werden, einfacher und * Vortrag gehalten auf dem aba-infotag Versorgungsausgleich am in Mannheim. gerechter. Haben wir das erreicht? Nun: Wer die vielseitigen, d.h. viele Seiten umfassenden Auskünfte gerade der betrieblichen Versorgungsträger kennt, kann sicher zweifeln, ob der Versorgungsausgleich heute wirklich leicht verständlich ist. Und wenn im konkreten Fall mehr als ein halbes Dutzend Anrechte im Einzelausgleich intern oder extern geteilt werden, ist das alles andere als einfach. Vor allem aber: Was unter gerechter Teilhabe zu verstehen ist, ist unter dem Stichwort externe Teilung werthaltiger Betriebsrenten infolge der Zinsentwicklung der letzten Jahre in die Diskussion geraten. Es gibt aber durchaus eine Reihe sehr erfreulicher Aspekte: Zwar mag auch der reformierte Versorgungsausgleich nicht immer auf Anhieb völlig verständlich sein. Dennoch hat, wer mit Fragen des Versorgungsausgleichs befasst wird, jetzt die Chance, die Grundzüge des Rechts und vor allem die Struktur der Teilung schon durch die Lektüre des Gesetzes zu verstehen. Ein großer Erfolg ist auch, dass Ost-West-Fälle nicht mehr, wie von 1992 bis 2009, in der Warteschleife des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes landen. Die meisten der vielen zehntausend Altfälle, die auf den Aktenböden der Amtsgerichte lagerten, sind inzwischen wohl abgearbeitet. Und bei allen Schwierigkeiten ist der neue Versorgungsausgleich auch deutlich gerechter: Im Grundsatz können wir jedes Anrecht sofort ausgleichen. Das ist ein gewaltiger Fortschritt, denn nach wie vor bleibt richtig: Ergänzungs- oder Korrekturverfahren, Jahre oder Jahrzehnte nach einer Scheidung, sind bestenfalls ein notwendiges Übel und deshalb nach Möglichkeit zu vermeiden. Die interne Teilung funktioniert insbesondere auch bei den Versorgungswerken der betrieblichen Altersversorgung gut. Und wir haben viel Spielraum für vernünftige Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich. Solche Vereinbarungen zu fördern, ist ein zentrales Anliegen des neuen Versorgungsausgleichsrechts. Im Fall von Trennung und Scheidung sind in aller Regel vielfältige finanzielle Fragen zu klären: Wie soll in Zukunft gerade auch mit Rücksicht auf gemeinsame Kinder der Lebensunterhalt der Ehegatten gesichert werden, wie soll sofern vorhanden das gemeinsame Vermögen aufgeteilt und die bis dahin gemeinsam geplante Altersvorsorge nun für jeden Ehegatten einzeln sichergestellt werden? Der Versorgungsausgleich kann hier Element einer für die Beteiligten guten Gesamtlösung sein, die im Idealfall zu einem gerechten Ausgleich führt, die Zerschlagung von Vermögenswerten vermeidet und die Befriedung zwischen den Ehegatten befördert. So bietet es sich häufig an, dass beispielsweise werthaltige Betriebsrentenansprüche mit der teilweise abbezahlten Familienimmobilie verrechnet werden; nach dem Motto: Du Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 4/

6 behältst das Haus, ich die Betriebsrente und verbleibende Wertunterschiede regeln wir über den Unterhalt oder den Zugewinn. Vielfach wird es dann möglich sein, den gerichtlich angeordneten Versorgungsausgleich auf die Regelversorgung, also auf die gesetzliche Rente oder die Beamtenversorgung, zu beschränken. Transferverluste und Teilungskosten im Bereich der ergänzenden Vorsorge entfallen damit ebenso wie Splitter-Anrechte. Es gibt also gute Gründe, den Versorgungsausgleich in Vereinbarungen zur Regelung der Folgen von Trennung und Scheidung einzubinden. Die Beteiligten Anwaltschaft, Justiz, natürlich die Parteien selbst sollten daher mehr als bisher immer auch die Möglichkeit einer Vereinbarung im Blick haben. Natürlich brauchen wir hierzu mehr know-how bei allen Beteiligten: Daran müssen wir arbeiten. Viele Fragestellungen, die das neue Recht wie übrigens jede Reform nach seinem Inkrafttreten aufgeworfen hat, sind inzwischen geklärt und können heute auf der gesicherten Grundlage obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen beantwortet werden. Andere gilt es noch zu klären. Neben von Anfang an unterschiedlich beantworteten Fragestellungen haben wir es dabei auch mit neuen, durch geänderte Rahmenbedingungen aufgeworfenen Problemen zu tun: Nur kurz sollen die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren gestreift werden: Dabei geht es um 32 Versorgungsausgleichsgesetz (Vers- AusglG), also darum, ob die bei der Regelversorgung möglichen Korrekturverfahren wegen Unterhalt, Invalidität und Tod der berechtigten Person bei der ergänzenden Altersversorgung ausgeschlossen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Vorlage des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig und über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Der für den Versorgungsausgleich zuständige 12. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich den vom OLG Schleswig geäußerten Bedenken nicht angeschlossen, sondern 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes als verfassungsgemäß erachtet. Diese Auffassung teilen wir. Eine neu aufgetretene Problematik verdanken wir der Zinsentwicklung der letzten Jahre auf den Kapitalmärkten: Die Debatte rund um 17 VersAusglG. Bei sehr werthaltigen Anrechten hat der betriebliche Versorgungsträger nach dieser Vorschrift das Recht, eine externe Teilung zu verlangen. Betroffen sind Direktzusagen und Zusagen von Unterstützungskassen also die klassischen Formen der Betriebsrenten. Insbesondere seit der Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins vom März wird lebhaft über die Berechtigung und Auslegung von 17 Versorgungsausgleichsgesetz diskutiert bis hin zur Forderung nach einer ersatzlosen Streichung dieser Vorschrift. Wo liegt das Problem? Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung bewerten Pensionsrückstellungen für Zwecke des Versorgungsausgleichs mit demselben Zinssatz, der auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss heranzuziehen ist. Dieser ist derzeit höher als die Rendite, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte erzielen kann, wenn er das ausgezahlte Kapital z.b. in eine private Rentenversicherung als Zielversorgung investiert. Bei im Übrigen gleichen Bedingungen fällt dann die Rente des Ausgleichsberechtigten niedriger aus als die Versorgung, die der Ausgleichspflichtige aus der ihm aus der Ehezeit verbleibenden Versorgung realisieren kann. Verschiedene Lösungswege sind in der Diskussion, die auch in der Rechtsprechung schon angekommen ist. Wir werden die Entwicklung weiter verfolgen. Eine weitere aktuell diskutierte Frage ist mit dem Stichwort Wertverzehr beschrieben. Sie stellt sich, wenn ein Ehegatte zum Ende der Ehezeit bereits eine Rente bezieht, also bei den sogenannten Rentnerscheidungen. Wenn zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Entscheidung wie in Einzelfällen möglich Jahre vergehen, wird die Versorgung peu à peu aufgezehrt. Wer soll das Risiko dieses Wertverlustes tragen? Hierzu gibt es unterschiedliche Überlegungen: Nach einer Auffassung trägt es allein der Ausgleichspflichtige; er hat ja auch bis zur Rechtskraft der Entscheidung die ungekürzte Versorgung allein bezogen. Nach der anderen inzwischen wohl überwiegenden Meinung tragen die Ehegatten dieses Risiko je zur Hälfte; denn der Anspruch des Ausgleichsberechtigten entsteht erst mit Rechtskraft der Entscheidung, außerdem entspricht diese Lösung dem Halbteilungsgrundsatz besser. Jede dieser Lösungen ist plausibel. Es wird zu beobachten sein, ob sich Fallgestaltungen zeigen, die mit dem vorhandenen Instrumentarium nicht befriedigend gelöst werden können. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, ob unter Umständen über das Güterrecht, das Unterhaltsrecht oder das Bereicherungsrecht, also außerhalb des Versorgungsausgleichs, eine faire Kompensation für den Wertverzehr bis Rechtskraft der Entscheidung möglich ist. 1 Vgl. BetrAV 2014 S Und ein drittes Problem: Es kommt vereinzelt vor, dass die Gerichte nicht allen beteiligten Versorgungsträgern den Beschluss zustellen, durch den die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, etwa, wenn Versorgungsträger erst nachträglich als Beteiligte zum Verfahren hinzukommen wie z.b. die Versorgungsausgleichskasse. Als Folge wird nach geltendem Verfahrensrecht die Scheidung unter ungünstigen Umständen nicht rechtskräftig, obwohl der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle irrtümlich einen Rechtskraftvermerk erteilt hat. Neben vielfältigen anderen Folgeproblemen können unerfreuliche Rückabwicklungsprobleme sowohl für Versorgungsträger als auch für die Ehegatten entstehen, vor allem dann, wenn letztere relativ schnell eine neue Ehe eingehen. Dieses Problem wird sich möglicherweise durch eine Änderung des Prozessrechts lösen lassen. Unter dem Strich: Es bleibt noch einiges zu tun. Vor allem aber freuen wir uns, dass der reformierte Versorgungsausgleich in der Praxis angekommen und mit viel Engagement mit Leben erfüllt worden ist. Beate Kienemund Leiterin der für Familienrecht zuständigen Unterabteilung im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 308 Betriebliche Altersversorgung 4/2014 Der Kommentar

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