SozialRecht 1/2005. Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht 1 THEMA. Heinrich Griep. Zeitschrift für Sozialberatung aktuell

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1 SozialRecht Zeitschrift für Sozialberatung aktuell 1/2005 Herausgeber: Caritasverband für die Diözese Münster e.v. 9. Jahrgang, Seiten 1 40 Redaktion: Peter Frings, Caritasverband für die Diözese Münster e.v. Redaktionsbeirat: Prof. Dr. Christian Bernsen, Rechtsanwalt, Hamburg; Heinrich Griep, Justitiar des Caritasverbandes für die Diözese Mainz; Dr. Albrecht Philipp, Fachanwalt für Sozialrecht, München; Dr. Heribert Renn, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Frankfurt; Prof. Dr. Andreas Siemes, Professor an der staatlichen Fachhochschule Münster nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht 1 Heinrich Griep THEMA 1. Rechtsgrundlagen Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) eröffnet im 16 Abs.3 SGB II für Personen, die keine Arbeit im finden können und bei denen eine Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff SGB III nicht in Frage kommt, die Möglichkeit, arbeitsfähigen Hilfebedürftigen zur Verfügung zu stellen. 2. Sozialethische Grundlagen der Beschäftigungsstelle Arbeit in ihren verschiedensten Ausprägungen ist ein Kennzeichen menschlichen Daseins. Durch Arbeit sichern Menschen ihre und ihrer Familie Existenz. Sie entfalten und erweitern darin ihre Fähigkeiten und wenden die ihnen als Person zur Verfügung stehenden Fertigkeiten an. Schließlich wirken sie individuell und gemeinschaftlich durch ihre Arbeit mit am Aufbau der menschlichen Gesellschaft. Aus christlicher Sicht hat der Mensch durch seine Arbeit teil am Prozess der Vollendung der Schöpfung. Die dem Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. angeschlossenen Einrichtungen sind als Beschäftigungsstellen vor die Aufgabe gestellt, durch die Bereitstellung von für besonders Benachteiligte, die von Ausgrenzung auf dem bedroht sind, ein Zeichen zu setzen. Die Inanspruchnahme staatlicher Mittel bringt die Gefahr der Abhängigkeiten von staatlicher Sozial-, Wirtschaft- und politik mit sich. Die dem Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. angeschlossenen caritativen Einrichtungen halten für vereinbar mit ihren Grundsätzen, wenn a) sie durch sinnstiftende, strukturierende Tätigkeiten die persönliche Lebenslage fördern b) in den Beschäftigungsstellen die Rechte der arbeitenden Menschen gewahrt werden und die Beschäftigten Möglichkeiten der Mitgestaltung von Arbeitsprozessen haben, die denen von Arbeitnehmern in regulären Beschäftigungsverhältnissen entsprechen c) das wirtschaftliche Existenzminimum durch staatliche Sozialleistungen abgesichert ist d) und diese Maßnahmen für die Beschäftigten jeweils subsidiär gegenüber allen anderen Möglichkeiten der dauerhaften Integration und vorübergehend durchgeführt werden e) es sich um Tätigkeiten handelt, die gemeinwohlorientiert sind, und die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Die Beschäftigungsstellen verpflichten sich, mit Kooperationspartnern zusammen zu arbeiten, die bei der Verwirklichung der Ziele mitwirken können. 3. Anforderungen an Die Einrichtungen verfolgen mit den das Ziel, sowohl jugendliche als auch erwachsene arbeitslose Frauen und Männer zu fördern und zu qualifizieren. Diesen Menschen soll die Partizipation an der Arbeitswelt ermöglicht und ihre Chancen auf die Integration in den allgemeinen erhöht werden. Um diese Zielsetzung sicherzustellen, sind für die nachfolgende Anforderungen zu erfüllen. menschen- und arbeitnehmergerecht Die sind so ausgestaltet, dass Würde und grundlegende Rechte der Beschäftigten geachtet werden, S O ZIALRECHTaktuell 1/2005 3

2 THEMA Griep, nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht auch wenn sie in keinem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger stehen. sinnstiftend Die haben Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt, die die Beschäftigten als sinnvoll erfahren. Persönlichkeit fördernd integrativ arbeitsweltnah Die bietet Menschen Chancen, Anschluss an Entwicklungen der Arbeitswelt zu halten oder zu finden, indem sie sich beruflich qualifizieren, ihre Persönlichkeit stabilisieren und weiterentwickeln, neue Fähigkeiten bei sich selbst entdecken, aber auch ihr Lebensumfeld so organisieren, dass sie den Erfordernissen der Arbeitswelt gerecht werden können. arbeitsmarktintegrierend Die Gestaltung der erhält sowohl inhaltlich als auch durch die formale Gestaltung die Chancen auf Vermittlung in den ersten auch durch die Arbeitsagentur. am Gemeinwohl orientiert Durch die zu verrichtenden Tätigkeiten in den sozialen Einrichtungen wird gesellschaftlich sinnvolle und notwendige Arbeit geleistet, vor allem zugunsten von Menschen am Rande der Gesellschaft, für Kinder und Alte, Kranke und Behinderte. in ein soziales Gefüge integriert Die sind so organisiert, dass die Beschäftigten in den sozialen Zusammenhang der Einrichtung integriert sind (Betrieb, Abteilung, Gruppe, etc.). Dies schließt die Möglichkeit zur Übernahme von Verantwortung ein. für die Beschäftigten motivierend Die bringen den Beschäftigten einen Gewinn wenn nicht als "Lohn", so doch als "Belohnung". Die gewährte staatliche Unterstützung sowie der ausgezahlte Mehraufwand sollen von den beschäftigten Menschen als selbst erarbeiteter Beitrag zur eigenen Existenzsicherung erfahren werden können, ebenso die Hilfe und Unterstützung bei ihren persönlichen Belangen. Dies fördert die Motivation hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung als auch der erwarteten Anpassungsleistungen an gesellschaftliche und rechtliche Bedingungen. qualifizierend Die erhalten die Qualifikationen der Beschäftigten und bieten Chancen, sie zu erweitern. Durch fachliche Anleitung in der praktischen Arbeit und Qualifizierungsangebote wird vor allem gering qualifizierten Arbeitsuchenden die Möglichkeit geboten, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihre praktischen Fertigkeiten zu schulen. freiwillig und zumutbar Die sollen von den Beschäftigten freiwillig angenommen werden und zumutbar sein. Sie sollen soweit wie möglich je nach ihren Voraussetzungen, Fähigkeiten und Neigungen in der Beschäftigungsstelle eingesetzt werden. arbeitsplatz- und stellenschlüsselneutral Die dürfen nicht dazu führen, dass bestehende Arbeitsplätze abgebaut und vereinbarte oder bestehende Stellenschlüssel verändert werden. tarifneutral Das Angebot von darf nicht zu Änderungen der Löhne und Gehälter in den Einrichtungen führen. vergütungsneutral Das Angebot von berechtigt nicht dazu, die für öffentlich-rechtliche Kostenträger maßgebliche Vergütungen oder die von öffentlich-rechtlichen Fördergebern zu gewährenden Zuwendungen abzusenken. 4. Ausgestaltung sozialrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse Die Beschäftigungsstelle lädt den von der SGB II-Behörde vorgeschlagenen erwerbsfähigen Hilfesuchenden zu einem Vorstellungsgespräch ein und bei der Entscheidung über die Vergabe der Arbeitsgelegenheit berücksichtigt die Beschäftigungsstelle die für die relevanten Teile der Eingliederungsvereinbarung sowie sonstige Ergebnisse soweit der erwerbsfähige Hilfesuchende die Zustimmung hierzu erteilt. Bei Beginn der Tätigkeit wird die beschäftigte Person in ihre Tätigkeit eingewiesen. Sie erhält die erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. Soweit erforderlich informiert, vermittelt und unterstützt die Beschäftigungsstelle die Suche nach weiteren Beratungsangeboten (z.b. Suchtberatung, Schuldnerberatung). Soweit erforderlich, informiert und unterstützt die Beschäftigungsstelle die Beschäftigten bei der Suche nach einem dauerhaften Arbeitsplatz oder nach einer weiteren Qualifizierung, Aus- oder Weiterbildung. Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten einrichtungsinterne und -übergreifende Angebote zur Qualifizierung zur Verfügung. Die Dauer der Maßnahme richtet sich nach der Zuweisung durch den Träger der Leistungen nach SGB II und erfolgt längstens für 6 9 Monate. Die Beschäftigten erhalten eine angemessene Mehraufwandsentschädigung durch die SGB II-Behörde, ihre Höhe richtet sich nach den jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben. Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung und sonstige Kosten, die dem Erhalt und der Erweiterung der Arbeitsfähigkeit dienen, werden von diesem ebenfalls erstattet. Die beschäftigten Personen erhalten auf Antrag Urlaub, mindestens nach den Regelungen nach Bundesurlaubsgesetz. Ein Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach vierwöchiger Beschäftigungszeit. Für die beschäftigten Personen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die beschäftigten Personen erhalten bei Ausscheiden nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Die Beschäftigten sind in vollem Umfang der Weisungsbefugnis des jeweiligen Dienstvorgesetzten unterworfen. Die Beschäftigungsstelle veranlasst keine Sanktionen seitens der SGB II-Behörde. 5. Vertrag mit den beschäftigten Personen zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit Die Beschäftigungsstelle schließt mit dem erwerbsfähigen Hilfesuchenden einen Vertrag 2 über 1. Art und Inhalt der Tätigkeit 4 S O ZIALRECHTaktuell 1/2005

3 Griep, nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht THEMA 2. Arbeitsort, 3. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit 4. den wöchentlichen Beschäftigungsumfang 5. sowie die von der Beschäftigungsstelle zu leistende Hilfestellung. Bei Art und Umfang der Beschäftigung sind die Anforderungen einer effektiven und wirtschaftlichen Betriebsführung der Einrichtung sowie die Bedürfnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten der Hilfebedürftigen (insbesondere Erziehungs- und Pflegeaufgaben in der Familie) soweit wie möglich zu berücksichtigen. Beschäftigungsstelle und die beschäftigte Person können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Monatsende kündigen. Bis zur Aufnahme einer Arbeit kann die beschäftigte Person den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Die Beschäftigungsstelle kann den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen, wenn die beschäftigte Person a) unentschuldigt mehr als 3 Tage der Arbeit fernbleibt b) ihr vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. Ist es erforderlich, dass die beschäftigte Person Hilfen zur Gewöhnung an eine regelmäßige Tätigkeit benötigt, kann auch von der 3-Tage-Frist abgewichen werden. Verabschiedet von der Vorständekonferenz der Caritasverbände in der Diözese Mainz e.v. am Anlage 1 Vertrag über die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit zwischen (Name einsetzen) als Träger der Einrichtung (Name einsetzen) im folgenden»beschäftigungsstelle«genannt und (Name einsetzen) im folgenden»beschäftigte Person«Präambel (1) Ziel der angebotenen Arbeitsgelegenheit ist eine sinnstiftende strukturierte Tätigkeit, die die persönliche Lebenslage der beschäftigten Person und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert. (2)Die Beschäftigungsstelle stellt die persönlichen und sächlichen Gegebenheiten in ihrer Einrichtung zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen ihres caritativen Auftrages zur Verfügung. (3)Die beschäftigte Person stellt ihre Arbeitskraft nach ihren Möglichkeiten zur Verfügung und nimmt auf diese Weise am caritativen Auftrag der Einrichtung teil. Sie setzt hierfür ihre persönlichen und beruflichen Fähigkeiten nach Kräften ein und nutzt die angebotenen Möglichkeiten, sich weiterzuqualifizieren. (4)Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis ( 16 Abs.3 S.2 SGB II). Die beschäftigte Person ist als SGB II-Leistungsempfänger in der Sozialversicherung pflichtversichert. 1 Art und Inhalt der Tätigkeit 3 (Tätigkeit angeben) Soweit sich zeigt, dass die beschäftigte Person die hier genannte Tätigkeit nicht ausüben kann, bietet die Einrichtung eine geeignete Ersatzbeschäftigung an. 2 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt Stunden/Woche. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt im Rahmen des Weisungsrechts der Beschäftigungsstelle. 3 Freistellung Die beschäftigte Person wird von ihrer Tätigkeit freigestellt, soweit sie an Bewerbungsgesprächen, Qualifizierungsmaßnahmen oder sonstigen in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Maßnahmen teilnehmen muss und dies nicht außerhalb der Beschäftigungszeit durchgeführt werden kann. 4 Urlaub Urlaub und Arbeitsbefreiung wird in entsprechender Anwendung der landes- bzw. bundesrechtlichen Regelungen gewährt, soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird. Ein Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach vierwöchiger Beschäftigungszeit. 5 Pflichten der Beschäftigungsstelle Bei Beginn der Tätigkeit wird die beschäftigte Person in ihre Tätigkeit eingewiesen. Sie erhält die erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können. 6 Mehraufwandsentschädigung Die Höhe der Entschädigung für Mehraufwendungen ergibt sich aus der Vereinbarung der Beschäftigungsstelle mit der zuständigen SGB II-Behörde. 7 Schweigepflicht und Datenschutz Die Beschäftigungsstelle beachtet die für sie geltenden Regelungen zur Schweigepflicht und die Bestimmungen der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO). Daten werden nur mit Zustimmung der beschäftigten Person an Behörden und sonstige Dritte weitergegeben. Die beschäftigte Person beachtet das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten sowohl während als auch nach Beendigung der Beschäftigung. S O ZIALRECHTaktuell 1/2005 5

4 THEMA Griep, nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht 8 Haftung Für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeit gilt das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgebliche Haftungsprivileg ( 16 Abs.3 S.2 SGB II). 9 Vertragsdauer Der Vertrag beginnt am und endet am Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Die beschäftigte Person kann den Vertrag jederzeit fristlos zur Aufnahme einer Arbeit kündigen. Die Arbeitsgelegenheit kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die beschäftigte Person ohne Entschuldigung mehr als 3 Werktage fehlt oder trotz Abmahnung ihr vertragswidriges Verhalten fortsetzt. 10 Sondervereinbarungen z.b. Vorgesehene individuelle Qualifizierungsanteile, Aushändigung von Schlüssel... den... Beschäftigungsstelle Anlage 2 Beschäftigte Person Auszug aus den Fortbildungsmaterialien»SGB II«des Referates Sozialrecht des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.v. Zweckfreie ( 16 Abs.3 S.1 SGB II) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen geschaffen werden. Diese unterliegen in gleicher Weise wie die bisher in 19 Abs.1 BSHG geregelten keiner Zweckbestimmung (z.b. im öffentlichen Interesse, gemeinnützig, zusätzlich) und können daher grundsätzlich von jedem angeboten werden. Aus diesem Grunde ist allerdings bei diesen in gleicher Weise wie bisher bei 19 Abs.1 BSHG von den Beschäftigungsstellen das übliche Arbeitsentgelt zu zahlen. Die SGB II-Behörde kann die Schaffung bei einem Träger (gewerblich oder gemeinnützig) durch die Übernahme der Kosten (Gehalts- und Organisationsaufwendungen) bewerkstelligen. Zweckgebundene Werden Gelegenheiten für ( 16 Abs.3 S.2 SGB II) im öffentlichen Interesse liegende 261 Abs.2 SGB III»Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesse wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung einzelner führen.«zusätzliche Arbeiten 261 Abs.1 SGB III»Arbeiten sind zusätzlich,wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.«nicht nach 16 Abs.1 S.1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, siehe zu den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen SGB III ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen Bei nach 5 AsylbLG beträgt die Aufwandsentschädigung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG 1,05. zu zahlen. Ausgestaltung der zweckgebundenen ( 16 Abs.3 S.2 SGB II) Das Arbeiten im Rahmen von zweckgebundenen begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinn des Arbeitsrechts. Bei zweckgebundenen wird ein öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet. 4 Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sind entsprechend anzuwenden. Gesetzliche Vorschriften und Regelungen der Berufsgenossenschaften Das Bundesurlaubsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gilt das Haftungsprivileg von abhängig beschäftigten Personen, d.h. i.d.r. haftet die beschäftigte Person gegenüber der Beschäftigungsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn die Beschäftigungsstelle für Schäden, die die beschäftigte Person bei Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verursacht hat (z.b. Heimbewohner im Pflegeheim), von diesen in Anspruch genommen wird, wird je nach der Formulierung im Betriebshaftpflichtversicherungs-Vertrag (z.b.»haftung für alle im Betrieb eingegliederten Personen«), die Betriebshaftpflichtversicherung für die von der beschäftigten Person schuldhaft verursachten Schäden aufkommen. 6 S O ZIALRECHTaktuell 1/2005

5 Griep, nach 16 Abs. 3 SGB II aus caritativer Sicht THEMA Umfang der Tätigkeit Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit i.s.d.19 Abs.2 BSHG darf nach Auffassung des BVerwG 5 von ihrem Sinn und Zweck her keine»vollschichtige«arbeit sein. Freistellung zur Arbeitsplatzsuche Allgemeiner Beschäftigungsförderung nach dem SGB II Zweiter Der Umfang der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten muss erlauben, dass der Hilfesuchende sich Arbeit auf dem freien suchen kann, zwei Tage sind dafür nicht unangemessen. 6 Sozialversicherungspflicht Die in beschäftigten erwerbsfähigen Hilfesuchenden sind als SGB II-Leistungsbezieher sozialversicherungspflichtig in der Krankenversicherung ( 5 Abs.1 Nr.2a SGB V) der gesetzlichen Rentenversicherung ( 3 Nr.3a SGB VI) der gesetzlichen Unfallversicherung ( 2 Abs.2 Nr.14 SGB VII). 16 Abs.1 S.1 SGB II i.v.m SGB III Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 16 Abs.3 SGB II 16 Abs.3 S.1 SGB II 16 Abs.3 S.2 SGB II Zweckgebundene Zweckfreie sonstige für im öffentlichen Interesse liegende + zusätzliche Arbeiten ALG II + angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen Dem erwerbstätigen Hilfebedürftigen kann Einstiegsgeld nach 29 SGB II gewährt werden Allgemeiner gegebenenfalls Zuschüsse an Arbeitgeber ( 18 Abs.4 BSHG) + Sozialhilfeempfänger ( 18 Abs.5 BSHG) zweckfreie 19 Abs.1 BSHG (insbesondere für junge Menschen) Beschäftigungsförderung nach dem BSHG (bis ) Zweiter zweckgebundene 19 Abs.2 BSHG Gemeinnützige + zusätzliche Arbeitsgelegenheit HLU + Mehraufwand 20 BSHG Besondere zur Förderung + Prüfung der Arbeitsbereitschaft HLU + Mehraufwand Die den Trägern entstehenden Kosten zur Schaffung und Erhaltung von können nach 19 Abs.1 S.2 BSHG vom Sozialhilfeträger übernommen werden. für Leistungsberechtigte nach dem AsylBLG Wortlaut des 5 AsylbLG (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheit unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zweck verrichtet werden würde. (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 je Stunde ausgezahlt. (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. (4) Arbeitsfähige nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Krankenund Rentenversicherung werden nicht begründet. 61 Abs.1 S O ZIALRECHTaktuell 1/2005 7

6 THEMA Uebbing, Frage, ob Behindertenwerkstätten der Anzeigepflicht nach 14 Abs.1 GewO unterliegen des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. 1 Grundlage des Entwurfes war der 2. Entwurf zu des Ketteler- Cardijnwerkes e.v. und von Wurzelwerk ggmbh, der vielfältige Anregungen lieferte. 2 Siehe Mustervertrag in Anlage 1 3 Hier ist die konkrete Tätigkeit zu beschreiben. 4BVerwGE, 12, 64 = DÖV 1961, 389; LPK-BSHG Krahmer, 19 RdNr.16 5BVerwGE 69,91 = NDV 1984, 93 = FEVS 33,89 6 VG Kassel, Beschluss v VG 406/80 Heinrich Griep, Justitiar des Diözesancaritasverbandes Mainz Zur Frage, ob Behindertenwerkstätten der Anzeigepflicht nach 14 Abs.1 GewO unterliegen Dr. Christiane Uebbing Es stellt sich bereits seit geraumer Zeit in vielen Kommunen die Frage, ob Werkstätten, in denen behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben wird, einer Beschäftigung nachzugehen, von der Anzeigepflicht nach 14 Abs.1 GewO erfasst werden. Die Problematik der Qualifizierung von Behindertenwerkstätten als Gewerbe wurde bislang noch nicht von der Rechtsprechung behandelt. Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, anhand der bisherigen Konkretisierung des Gewerbebegriffs und der gesetzlichen Ausgestaltung von Behindertenwerkstätten Lösungsansätze für die gewerberechtliche Behandlung aufzuzeigen. I. Voraussetzungen des 14 Abs.1 GewO Nach 14 Abs.1 S.1 GewO muss der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde angezeigt werden. Daher müsste es sich bei Behindertenwerkstätten um Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handeln, um die Anzeigepflicht auszulösen. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens. 1 Wendet man diese Definition auf Behindertenwerkstätten an, so ergibt sich, dass sich die Problematik auf das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht konzentriert, während die übrigen Merkmale unproblematisch erfüllt sein dürften. 1. Gewinnerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die Tätigkeit unmittelbar auf den Erwerb eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, wobei insoweit nicht der Erfolg maßgebend ist, d.h. es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein Gewinn erzielt oder der Geschäftsvorgang mit Verlust abgeschlossen wurde, es muss nur die Möglichkeit der Gewinnerzielung bestehen. 2 Die Subsumtion von Behindertenwerkstätten unter diese Definition ist zweifelhaft, da einerseits der Zweck verfolgt wird, behinderten Menschen einen Arbeitsplatz anzubieten, während die hergestellten Produkte andererseits veräußert werden und damit auch die Erzielung eines Erlöses angestrebt wird. Der Betrieb einer Behindertenwerkstatt verfolgt somit verschiedene Zwecksetzungen und kann auf den ersten Blick nicht eindeutig zugeordnet werden. Es könnte davon ausgegangen werden, dass primär außerwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, nämlich die Einbindung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob nicht der Verkauf der hergestellten Produkte eine gewinnorientierte Tätigkeit beinhaltet und somit trotz der ideellen Zwecksetzung eine Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Fraglich ist also, ob eine soziale, gemeinwohlorientierte oder sonstige außerwirtschaftliche Zwecksetzung der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht widerspricht. Dies macht eine nähere Betrachtung des Merkmals der Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. a) Definitionsansätze Hinsichtlich der Frage, ob ein außerwirtschaftlicher Zweck die Gewinnerzielungsabsicht entfallen lässt, werden verschiedene Ansätze vertreten. Nach wohl überwiegender Auffassung soll es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn der Betrieb einen religiösen, sozialen oder sonst ideellen Zweck verfolgt, solange die Erwirtschaftung von Gewinn nicht zumindest ein Nebenziel darstellt. 3 An der Gewinnerzielung als Nebenziel fehlt es dabei aber dann, wenn zugunsten der ideellen Zwecksetzung ein defizitärer Betrieb von vornherein eingeplant ist. 4 Eine andere Auffassung verneint die Gewerbsmäßigkeit prinzipiell, wenn die Tätigkeit unmittelbar gemeinnützigen, wohltätigen, sozialen, pädagogischen etc. Zwecken dient, sie also aus ideellen Motiven heraus ausgeübt wird. 5 Dabei soll nach der zuletzt genannten Ansicht häufig bereits die Trägerschaft bestimmter Einrichtungen, wie kirchliche Orden, Genossenschaften oder als gemeinnützig anerkannte Vereine darauf schließen lassen, dass mit der Betätigung keine unmittelbaren Erwerbsabsichten verbunden sind, was sich auch durch das Ziel, eigene Unkosten zu decken, nicht ändere. 6 Umgekehrt soll aber eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen sein, wenn Überschüsse angestrebt werden, die erst in einem weiteren Schritt gemeinnützigen Zwecken zufließen sollen, also lediglich das Gesamtziel einen Idealzweck darstellt, weil erwirtschaftete Gewinne gemeinnützig verwendet werden. 7 b) Anwendung auf Behindertenwerkstätten Bei genauer Betrachtung wird deutlich, dass sich die dargestellten Ansätze überschneiden und so häufig zu gleichen Ergebnissen kommen dürften. Insbesondere kann die Rechtsprechung kaum eindeutig dem einen oder anderen Ansatz zugeordnet wer- 8 S O ZIALRECHTaktuell 1/2005

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