GESCHLECHTSSPEZIFISCHE GEWALT IN FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN:

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1 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE GEWALT IN FLÜCHTLINGSUNTERKÜNFTEN: EMPFEHLUNGEN FÜR EIN GEWALTSCHUTZKONZEPT Tagung 2015 Landespräventionsrat Niedersachsen Franziska Pabst Der Paritätische Gesamtverband

2 Empfehlungen des Paritätischen Gesamtverbandes

3 Art. 18 Richtlinie 2013/33/EU: Artikel 50 Istanbul- Artikel 4 Istanbul-Konvention- Grundrechte, Bei der Gleichstellung Unterbringung und der Antragsteller Konvention in den in Absatz - Soforthilfe, 1 Buchstaben a Nichtdiskriminierung : und b genannten Räumlichkeiten und Prävention Unterbringungszentren und Schutz: Artikel 2 CEDAW 1 Die Vertragsparteien Artikel 60 treffen Istanbul-Konvention die erforderlichen berücksichtigen - die Mitgliedstaaten geschlechts- (1) Die Vertragsparteien und altersspezifische treffen Die Vertragsstaaten Aspekte verurteilen sowie jede Form die Situation von Diskriminierung von schutzbedürftigen der gesetzgeberischen Asylanträge und sonstigen Personen. Rechtliche Frau; aufgrund Artikel sie kommen Maßnahmen des 8 Europäische überein, zur mit Förderung allen Menschenrechtskonvention, geeigneten und die Recht erforderlichen Mitteln auf zum Schutz des Geschlechts: Rechts jeder (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit Übergriffe unverzüglich Person, Achtung eine insbesondere des Politik Privat- zur Beseitigung und von Familienlebens: Frauen, gesetzgeberischen oder der Diskriminierung und geschlechtsbezogene Gewalt Artikel der einschließlich 15 Istanbul-Konventionsowohl sexueller Übergriffe Regelungen im öffentlichen (1)Die Vertragsparteien als Frau auch zu (1) im verfolgen, Jede privaten treffen Person und Bereich die verpflichten hat das frei sich Recht von zu diesem auf Achtung Zweck, ihres sonstigen Privat- und Maßnahmen, um und Belästigung in den in Absatz Aus- 1 Buchstaben Fortbildung a und b von Gewalt zu leben. erforderlichen a) gesetzgeberischen den Familienlebens, Grundsatz der Gleichberechtigung ihrer oder Art. Wohnung 2 Grundgesetz: von Mann ihrer Korrespondenz. Frau in sicherzustellen, dass genannten die Räumlichkeiten und Unterbringungszentren Angehörigen verhindert bestimmter ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften sonstigen Maßnahmen, um werden. Artikel 1 CEDAW (Convention aufzunehmen, on sofern sie dies (2) noch nicht Jeder getan hat haben, das und Berufsgruppen durch Recht zuständigen : sicherzustellen, gesetzgeberische dass Gewalt und gegen Strafverfolgungsbehörden sofort the Elimination of All Forms of sonstige Maßnahmen für die tatsächliche (1) Die Vertragsparteien Frauen aufgrund Verwirklichung des Geschlechts Art. dieses 1 Grundsatzes Grundgesetz: als auf Leben und und angemessen auf alle in den zu sorgen; Discrimination against Women): In schaffen für Angehörige der Artikel b) durch 3 CEDAW geeignete Art. gesetzgeberische 21 Richtlinie 2013/33/EU: und sonstige Maßnahmen, Geltungsbereich dieses diesem (1) Übereinkommen Die eine Würde Form der bezeichnet des Verfolgung Menschen im Sinne körperliche gegebenenfalls Die auch Mitgliedstaaten ist unantastbar. Berufsgruppen, Sanktionen, jede berücksichtigen Diskriminierung Sie die mit Opfern Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere Frau dem Übereinkommens zu einzelstaatlichen zu achten des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 des auf fallenden Recht zur Umsetzung der Ausdruck Diskriminierung verbieten; der oder Tätern aller in den und zu Abkommens10 schützen politischem, über ist die sozialem, Verpflichtung dieser Richtlinie wirtschaftlichem Unversehrtheit. die spezielle aller und staatlichen kulturellem Situation Die von Gebiet, Formen schutzbedürftigen Personen wie Frau jede mit dem Geschlecht c) den gesetzlichen Minderjährigen, Schutz Rechte unbegleiteten der Frau auf Minderjährigen, Grundlage Geltungsbereich Gewalt. von reagieren, dieses Rechtsstellung alle Behinderten, älteren Menschen, der geeigneten der Gleichberechtigung Flüchtlinge Maßnahmen von mit dem einschließlich Mann zu gewährleisten gesetzgeberischer begründete Unterscheidung, Freiheit der Person indem und Übereinkommens die ist sie den Opfern fallenden 1951 und Maßnahmen als Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Frau eine durch Form die zur schweren zuständigen Sicherung nationalen der vollen Gerichte Entfaltung und sonstigen und Förderung umgehend geeigneten Schutz Ausschließung oder Beschränkung, Gewalttaten zu tun haben, ein Schadens der anerkannt öffentlichen Frau, damit wird, Einrichtungen Menschenhandels, gewährleistet die einen wirksam unverletzlich. wird, vor Personen dass jeder diskriminierenden sie die mit Menschenrechte In schweren diese bieten. körperlichen Erkrankungen, Personen mit die zur Folge oder zum Ziel und Handlung hat, Angebot an geeigneten Ausund auf Fortbildungsmaßnahmen ergänzenden/subsidiären Grundfreiheiten zu schützen; psychischen Schutz gleichberechtigt Störungen mit und dem Personen, Mann ausüben die Folter, und Vergewaltigung oder sonstige dass die auf die Gleichberechtigung Rechte darf nur d) Handlungen schwere oder Praktiken Formen zu unterlassen, psychischer, welche physischer die Frau begründet. genießen kann. oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. von Mann und Frau gegründete diskriminieren, B. und Opfer dafür zu der sorgen, Verstümmelung dass alle staatlichen weiblicher Behörden zur Verhütung und Aufdeckung Grund eines Gesetzes Genitalien. Anerkennung, Inanspruchnahme und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung solcher Gewalt, zur handeln; oder Ausübung der Menschenrechte eingegriffen werden. Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention: Gleichstellung Artikel 18 Istanbul-Konventionvon Frauen und e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der und Grundfreiheiten durch die Diskriminierung Frau der Der Frau Genuss durch Personen, der in dieser Organisationen Konvention Männern, Allgemeine oder anerkannten zu Verpflichtungen: den Bedürfnissen Rechte und ungeachtet ihres Familienstands Unternehmen zu ergreifen; Freiheiten ist ohne Diskriminierung und (1) insbesondere Die Rechten Vertragsparteien der wegen Opfer sowie des treffen die im politischen, wirtschaftlichen, f) alle geeigneten Maßnahmen Geschlechts, einschließlich der Rasse, gesetzgeberischer der Hautfarbe, zu erforderlichen Wegen zur Sprache, gesetzgeberischen Verhinderung der Religion, der sozialen, kulturellen, Maßnahmen zur Änderung politischen oder oder Aufhebung sonstigen aller bestehenden Anschauung, der oder sekundären sonstigen der nationalen Maßnahmen, Viktimisierung oder sozialen um alle Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, staatsbürgerlichen oder jedem Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer oder Opfer nationalen bauen vor weiteren dieses Minderheit, Angebot Gewalttaten des zu die eine Diskriminierung der Frau darstellen; sonstigen Bereich beeinträchtigt Vermögens, der Geburt oder eines aus. schützen. sonstigen Status zu gewährleisten. oder vereitelt wird. g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen. Artikel

4 Rechtliche Regelungen UN - Convention on the elimination of all forms of discrimination against women: Art. 1, Art. 2, Art. 3 CEDAW-Übereinkommen Sog. Istanbul-Konvention: Art. 4, Art. 15, Art. 18, Art. 50, Art. 60 Istanbul- Konvention EU-Menschenrechtskonvention: Art. 8, Art. 14 EMRK EU-Aufnahmerichtlinie: Art. 18, Art. 20, Art. 21 ff. Richtlinie 2013/33/EU Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG

5 Schutz von Frauen und Kindern EU-Aufnahmerichtlinie Art. 18 Richtline 2013/33/EU: Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifische Aspekten und der Situation von schutzbedürftigen Personen und Verhinderung von körperlichen Angriffen geschlechtsbezogener Gewalt Art. 20 Richtlinie 2013/33/EU: Unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, Schwangere, Alleinerziehende und Kinder, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexuelle Gewalt erlitten haben

6 Empfehlungen des Paritätischen Gesamtverbandes Gewaltschutz innerhalb der Einrichtungsstruktur verankern Recht auf Hilfe und Unterstützung wirksam umsetzen Verhalten nach Gewalttaten oder sexuellen Übergriffen standardisieren Rahmenbedingungen verbessern Recht auf menschenwürdige Unterbringung und Schutz vor Gewalt gewährleisten

7 Einrichtungsleistung und Mitarbeiter sensibilisieren I. Gewaltschutz innerhalb der Einrichtungsstruktur verankern Klares Bekenntnis gegen Gewalt Problembewusstsein schärfen und Gewaltprävention fördern Feste Ansprechpartner/-innen Unabhängige Beschwerdestelle Einhaltung der Vorgaben und Empfehlungen

8 II. Recht auf Hilfe und Unterstützung wirksam umsetzen Information über Rechte und Hilfsangebote Sprachbarrieren überwinden Dauerhafte Beratung und Begleitung Einbindung von Kooperationspartnern

9 III. Verhalten nach Gewalttaten oder sexuellen Übergriffen standardisieren Ablaufplan einhalten Gefährdungslage vorläufig einschätzen Geltendmachung der Rechte

10 IV. Rahmenbedingungen verbessern Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre garantieren Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zeitlich begrenzen

11 Menschenwürdige Unterbringung V. Recht auf menschenwürdige Unterbringung und Schutz vor Gewalt gewährleisten Wirksamer Schutz Ausgestaltung des Schutzes muss Mindestanforderungen entsprechen Berücksichtigung von Gewaltschutzkonzepten

12 Wenig Erfahrungen Schwierigkeiten Fehlende Frauenschutzräume Schutzmöglichkeiten können nicht immer kurzfristig realisiert werden Hoher bürokratischer Aufwand Fehlende Rechtssicherheit Sprachbarrieren bei der Weiterverweisung in das Frauenunterstützungssystem

13 Positive Entwicklungen Hohe Bereitschaft, sich mit der Thematik auseinander zu setzen Schaffung von Unterkünften für besonders schutzbedürftige Personengruppen Erarbeitung von Handreichungen und Empfehlungen zum Thema Gewaltschutz und Flüchtlinge Notwendigkeit, Schutz von Frauen und Kindern zu verbessern wird seitens der Einrichtungen erkannt Vernetzung verschiedener Akteure

14 Unterkünfte und Schutzwohnungen nur für Frauen und ihre Kinder Forderungen Bereithalten von Notplätzen und Schutzräumen - auch innerhalb der Einrichtungen Schaffung von Regelungen, die kurzfristigen und unbürokratischen Schutz und Hilfe ermöglichen Sicherstellung des Zugangs von betroffenen Frauen und Kindern in das Hilfe- und Unterstützungssystem Berücksichtigung von Gewaltschutzkonzepten in Standards, bei Überprüfung und Kontrollen von Einrichtungen

15 Ausblick Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie Prüfung des Anpassungsbedarfes von Regelungen hinsichtlich der Ratifikation der Istanbul-Konvention Erstellung des CEDAW-Schattenberichts durch zivilgesellschaftliche Organisationen

16 Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Weitere Informationen: Download der Empfehlungen: Franziska Pabst Referentin für Familienhilfe/-politik, Frauen und Frühe Hilfen

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