Aktuelles Dezember 2014
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- Silvia Bachmeier
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelles Dezember 2014 Ausgewählte Neuerungen in der Sozialversicherung ab Neuer Beitragssatz Neuer Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch liegt dann bei 14,0 %. Die Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Versicherte allein zahlen mussten, wird abgeschafft genau wie der pauschale Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben konnten. Stattdessen kann künftig jede Kasse einen individuellen Beitrag festlegen, der sich aus allgemeinem Beitragssatz (14,6 %) und einem möglichen kassenspezifischen Zusatzbeitrag zusammensetzt. Dieser wird, wie der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, prozentual ermittelt und direkt von den beitragspflichtigen Einnahmen einbehalten. Der Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu tragen. Der komplizierte Sozialausgleich entfällt ersatzlos. Durchschnittlicher Beitragssatz. Für bestimmte Personengruppen soll bei einem Zusatzbeitrag vereinfachend ein durchschnittlicher Beitrag erhoben werden: zum Beispiel für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Dabei handelt es sich jedoch um eine rechnerische Größe, die nicht den Durchschnitt der in den Satzungen der Krankenkassen festgelegten Zusatzbeitragssätze abbildet. 2. Meldepflicht für Mehrfachbeschäftigte entfällt Für Mehrfachbeschäftigte entfällt die generelle Meldepflicht. Die Verantwortung für die korrekte Lohnabrechnung der betroffenen Arbeitnehmer liegt damit wieder alleine beim Arbeitgeber. Ab haben Krankenkassen bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigungen auf Grundlage der abgegebenen Entgeltmeldungen von Amts wegen zu prüfen, ob Beiträge aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze zu Unrecht gezahlt wurden. Dabei können die Krankenkassen weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte bei den Arbeitgebern anfordern. Die Arbeitgeber haben daraufhin mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Krankenkasse, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Krankenkasse angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Innerhalb von zwei Monaten prüfen die Krankenkassen die Daten. Anschließend melden sie den beteiligten Arbeitgebern die ermittelten Berechnungsparameter, die eine korrekte Berechnung der abzuführenden Beiträge im Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und ggf. eine nachträgliche Berichtigung ermöglichen. 3. Neues Datenaustauschverfahren für Entgeltersatzleistungen Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten. Die Teilnahme am Datenausstausch Entgeltersatzleistungen ist für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend. 1
2 4. Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie Ab wird das neue Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Neue Basis für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes und des Kinderpflegeverletztengeldes ist ab Januar 2015 das während der Freistellung tatsächlich ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt (bisher: vor der Freistellung erzieltes Arbeitsentgelt). 5. Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz Von 2015 an wird es zu grundlegenden Änderungen beim Umfang und bei der Durchführung von Prüfungen der Künstlersozialabgabe kommen. Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Prüfungen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe wurden neu gefasst: alle Arbeitgeber, die bereits in der Vergangenheit von der Abgabepflicht erfasst worden sind und jährlich Meldungen an die Künstlersozialkasse erstatten, werden mindestens alle vier Jahre geprüft alle Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten, die bislang nicht von der Abgabepflicht erfasst worden sind, werden mindestens alle vier Jahre geprüft alle Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden im Durchschnitt alle zehn Jahre geprüft Hinweise an Arbeitgeber, die von Abgabeprüfungen nicht erfasst werden Von den Rentenversicherungsträgern werden jährlich insgesamt rund Arbeitgeber hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geprüft. Somit verbleiben rund Arbeitgeber, die grundsätzlich keiner Prüfung hinsichtlich der Künstlersozialabgabe unterzogen werden. Diese Arbeitgeber werden aber dennoch mit der Künstlersozialabgabe befasst. Dazu werden die betroffenen Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend beraten ( 28p Abs. 1b Satz 2 bis 7 SGB IV): Ihnen werden künftig mit der Prüfankündigung Hinweise zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz übersandt. Im Rahmen der Prüfung sollen die Arbeitgeber dann schriftlich bestätigen, dass sie über die Künstlersozialabgabe unterrichtet worden sind und alle abgabepflichtigen Sachverhalte melden werden. Werden Prüfungen bei einer Abrechnungsstelle (z. B. in einem Steuerbüro) durchgeführt, erhält diese die jeweiligen Hinweise für den einzelnen Arbeitgeber mit der Bitte, entweder selbst zu unterschreiben, wenn sie dazu bevollmächtigt ist, oder dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt der Prüfung die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorliegt. Mit den Hinweisen zur Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll erreicht werden, dass sich jeder Arbeitgeber mit der Künstlersozialabgabe auseinandersetzt. Durch die Beratung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, künftig seine Abgabepflicht einschätzen zu können und Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Bestätigung des Arbeitgebers, dass alle abgabepflichtigen Sachverhalte gemeldet werden, kann bei künftigen Prüfungen u. U. bewirken, dass mögliche Nachforderungen auch über den eigentlichen Prüfzeitraum hinaus geltend gemacht werden können. Sofern die Bestätigung vom Arbeitgeber nicht unterschrieben wird, ist stattdessen die Prüfung von den Rentenversicherungsträgern unverzüglich durchzuführen. Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechts- 2
3 anwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt. Hinweis: Die ungünstige Versteuerung nach der 1 %-Regelung hätte nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können. Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden. Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre festgelegt worden sind, muss noch vor dem eine Neuberechnung erfolgen. Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind i. d. R. Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Diese Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg führt die Anschaffung bürgerlicher Kleidung selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bekleidung scheidet immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. 3
4 Umsatzsteuerliche Neuregelungen bei Lieferungen von Metallen Im Rahmen des Kroatienanpassungsgesetzes wurde im Umsatzsteuergesetz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. um die Lieferung von bestimmten Metallen und Edelmetallen erweitert. Die gesetzliche Neuregelung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 1. Oktober 2014 ausgeführt werden. Eine Bagatellgrenze ist im derzeitigen Umsatzsteuergesetz nicht enthalten. Aus diesem Grund greift das Reverse-Charge-Verfahren auch bei der Lieferung von einer Rolle Aluminiumfolie (fällt unter Anlage 4) an einen Unternehmer. Hintergrund für die derzeit kaum praktikable Neuregelung ist die Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass Feststellungen der obersten Finanzbehörden der Länder gezeigt hätten, dass auch bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen vielfach die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der leistende Unternehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Finanzamt abführt. Die Finanzämter konnten in den meisten Fällen wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers den Umsatzsteueranspruch nicht mehr durchsetzen. Dieser Zustand wird bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden. Im Gegenzug schafft diese Neuregelung erhebliche Anwendungs- und Abgrenzungsprobleme, die die Beraterschaft und die Wirtschaft belasten. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten, Abgrenzungsfragen und eines erhöhten technischen Umstellungsaufwandes hatte die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum erlassen. Diese Regelung wurde nochmals, wie folgt, bis zum verlängert. Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Übermäßiges Rauchen in einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrfacher Ermahnungen des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner über eine starke Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung geklagt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liegt darin, dass der Mieter keine Maßnahmen getroffen hat, um das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hat. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen. 4
5 Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2014 und Januar 2015 S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt Ende der Schonfrist Überweisung 5 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag 1 Für den abgelaufenen Monat. Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 2 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag o- der auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Wir beraten und informieren Sie gern zu Detailfragen der dargestellten Sachverhalte. Bitte vereinbaren Sie zeitnah einen Termin. Büroöffnungszeiten zwischen Weihnachten und Neujahr Mittwoch, den 24. Dezember 2014 geschlossen Montag, den 29. Dezember :00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, den 30. Dezember :00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch, den 31. Dezember 2014 geschlossen Freitag, den 02. Januar 2015 geschlossen Ihre LWW Steuerberatungsgesellschaft mbh Alle Informationen sind mit besonderer Sorgfalt ausgewählt. Wir haften ausschließlich für Einzelberatungen. 5
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