1. Gesetzliche Ausgangslage. 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Gesetzliche Ausgangslage. 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG)"

Transkript

1 Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Übersicht 1. Gesetzliche Ausgangslage 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung Unterstützungskasse Unmittelbare Versorgungszusage Durchführungswege nach 1a BetrAVG Tarifliche Öffnungsklausel 1.2 Steuerrechtliche Regelungen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit nach 3 Nr. 66 EStG Steuerfreiheit nach 40b EStG Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten für die betriebliche Altersversorgung 1.3 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen 2. TV-EUmw/VKA 2.1 Zu 1 TV-EUmw/VKA - Geltungsbereich Zu 2 TV-EUmw/VKA - Grundsatz der Entgeltumwandlung Zu 3 TV-EUmw/VKA - Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Entgeltumwandlung Künftiger Anspruch Mindestbetrag Auswirkungen Beispiele zur Ausschöpfung des steuerlichen Höchstbetrages (in 2003 = 2.448,00 Euro) 2.4 Zu 4 TV-EUmw/VKA - Umwandelbare Entgeltbestandteile Entgeltansprüche Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte bzw. auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ

2 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ (Vollzug der 4 und 5 TV-ATZ) Entgeltumwandlung und Auswirkungen auf die gesetzliche Rente bzw. auf die Betriebsrente (ZVK- bzw. VBL-Rente) Übertragung von Entgeltumwandlungs-Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel 2.5 Zu 5 TV-EUmw/VKA - Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruches Zu 6 TV-EUmw/VKA - Durchführungsweg Zu 7 TV-EUmw/VKA - In-Kraft-Treten 3. Mitbestimmungsrechtliche Fragen 4. Umsetzung durch die Personalstellen - Informationen der Anbieter

3 3 1. Gesetzliche Ausgangslage 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Durch das Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist eine Stärkung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gibt es nach dem BetrAVG grundsätzlich fünf Durchführungswege Pensionskasse Bei einer Pensionskasse wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt ( 1b Abs. 3 BetrAVG). Auch die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als Pensionskassen zu qualifizieren Pensionsfonds Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach Ausgestaltung der zu Grunde liegenden Pensionspläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Mindestleistung oder leistungsbezogen ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt ( 112 VAG). Die Arbeitnehmer haben einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds Direktversicherung Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind ( 1b Abs. 2 BetrAVG) Unterstützungskasse Bei einer Unterstützungskasse wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt ( 1b Abs. 4 BetrAVG) Unmittelbare Versorgungszusage Bei der unmittelbaren Versorgungszulage (Direktzusage) erteilt der Arbeitgeber direkt eine Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die ihm zugesagten Leistungen.

4 1.1.6 Durchführungswege nach 1a BetrAVG 4 In 1a BetrAVG hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz insbesondere einen Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung geregelt. Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wird gem. 1a BetrAVG im Einzelnen geregelt durch eine Vereinbarung a) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und b) zwischen Arbeitgeber und dem Anbieter/den Anbietern der durch die Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorgeleistung. Der Arbeitgeber kann vorgeben, die Durchführung des Anspruchs über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abzuwickeln. Nur dann, wenn der Arbeitgeber keine solche Vorgabe trifft, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt Tarifliche Öffnungsklausel Für den Bereich der über- und außertariflichen Entgelte konnte bereits bisher schon im gesamten öffentlichen Dienst die Möglichkeit der Entgeltumwandlung genutzt werden. Für die Umwandlung von Entgeltbestandteilen, die auf einem Tarifvertrag beruhen, bedarf es für die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach 17 Abs. 5 BetrAVG allerdings einer tarifvertraglichen Öffnung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes lag eine derartige tarifliche Regelung bisher nicht vor. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern war über die regelmäßig in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen Bezugnahmeklauseln auf das allgemeine Tarifrecht des öffentlichen Dienstes im Grundsatz ebenfalls eine öffnende Regelung für die Durchführung der Entgeltumwandlung erforderlich (vgl. 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Durch den speziellen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 ist die notwendige Tariföffnungsklausel für den Bereich der kommunalen Beschäftigten geschaffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV-EUmw/VKA einen weitgehenden Spielraum eröffnet, um die betriebliche Altersversorgung in den kommunalen Verwaltungen und Unternehmen zu stärken und den kommunalen Verwaltungen, Sparkassen und Unternehmen sowie ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile zu verschaffen. Der Tarifvertrag beschränkt sich daher auf einige wenige Kernregelungen (vgl. im Einzelnen Nr. 2).

5 1.2 Steuerrechtliche Regelungen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber in 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die steuerliche Förderung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung geregelt. Hintergrund hierfür war, dass durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403, 412) das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Dauer abnehmen wird. Als Ausgleich dafür wurde eine steuerliche Förderung der verstärkten Eigenvorsorge des Arbeitnehmers vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber hat in diesem Zusammenhang unter anderem auch geregelt, dass Beiträge des Arbeitnehmers aus seinen Bruttobezügen, die vom Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung entrichtet werden, nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Sie sind bis zum 31. Dezember 2008 auch sozialversicherungsfrei (vgl. im Einzelnen unter 1.3). In den Kreis der Förderberechtigten nach 3 Nr. 63 EStG hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich auch alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einbezogen, soweit diese keine Versorgung mehr nach einem Gesamtversorgungssystem erhalten. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass alle öffentlichen Arbeitnehmer bei einer Abschaffung des Gesamtversorgungssystems ebenfalls unmittelbar durch die Absenkungen des Versorgungsniveaus in der Rentenversicherung betroffen und daher aufgefordert sind, sich eigenverantwortlich um die Frage ihrer finanziellen Absicherung in der Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben zu kümmern. Nach Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell im Rahmen des Tarifergebnisses zur Reform der Zusatzversorgung vom 13. November 2001 (Altersvorsorgeplan 2001) war die vom Bundesgesetzgeber für die steuerliche Förderung aufgestellte Voraussetzung (d.h. Ablösung des Gesamtversorgungssystems) erfüllt Steuerfreiheit nach 3 Nr. 66 EStG In 3 Nr. 66 EStG hat der Gesetzgeber nach bestimmten Maßgaben die Steuerfreiheit von Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds geregelt Steuerfreiheit nach 40b EStG Nach 40b Abs. 1 EStG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, auf die Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und auf die Zuwendungen an eine Pensionskasse einen Pauschsteuersatz von 20% der Beiträge und Zuwendungen anzuwenden. Im Rahmen der Pflichtversicherung zur Zusatzversorgung wird bereits ein Teil der in 40 b Abs. 2 EStG festgelegten jährlichen Höchstbeträge für die Versteuerung der Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung verwandt (vgl. 16 Abs. 2 ATV-K bzw. 37 Abs. 2 ATV).

6 1.2.4 Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten für die betriebliche Altersversorgung Der Gesetzgeber hat - wie vorstehend dargestellt - eine Reihe von steuerlichen Möglichkeiten zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung geregelt, die vorstehend nur kurz skizziert werden konnten. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung der unterschiedlichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sollten die Beratungsleistungen des Anbieters/der Anbieter von Altenvorsorgeprodukten intensiv genutzt werden. Der einzelne Arbeitnehmer sollte sich bezogen auf seinen konkreten Fall auch durch den Anbieter/die Anbieter darüber informieren lassen, inwieweit auch die sogenannte Riester-Förderung von Beträgen zur betrieblichen Altersversorgung bzw. für private Altersvorsorgeprodukte (Zulagenförderung bzw. Nutzung eines Sonderausgabenabzugs nach 10a, 79 ff. EStG) für ihn von Interesse sein könnte Sozialversicherungsrechtlich bedeutsame Regelungen 14 Abs. 1 Satz 2 / 115 SGB IV / 1, 2 Abs. 2 ArEV In der Sozialversicherung gilt, das Entgeltbestandteile, die steuerfrei sind, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen ( 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV-). Wie in Ziffer ausgeführt, sind die dort genannten Beiträge für eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds steuerfrei. Sie sind nach 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV bis zum 31. Dezember 2008 auch sozialversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2002 sind nach 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV grundsätzlich Entgeltteile sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, die durch Entgeltumwandlung nach 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Mit 115 SGB IV wurde eine Übergangsregelung zu 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geschaffen. Danach besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskassenversorgung, allerdings nur bis zum 31. Dezember 2008, soweit diese Entgeltbestandteile 4 v.h. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Nach 2 Abs. 2 Nr. 6 ArEV sind Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds sozialversicherungsfrei, soweit diese nach 3 Nr. 66 EStG (vgl. oben Ziffer 1.2.2) steuerfrei sind. 2. TV-EUmw/VKA Der TV-EUmw/VKA schafft als spezieller Tarifvertrag die notwendige tarifliche Öffnung für die kommunalen Beschäftigten (vgl ). Hierzu ist im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen: 2.1 Zu 1 TV-EUmw/VKA - Geltungsbereich - Der Tarifvertrag gilt gemäß 1 TV-EUmw/VKA für alle Arbeitnehmer, die bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied in einem der 16 Mitgliedsverbände der VKA ist.

7 7 Erfasst werden vom Geltungsbereich des Tarifvertrages alle Arbeitnehmer, die unter die in 1 Buchst.a bis p erfassten Tarifverträge fallen. Der Tarifvertrag gilt daher z. B. nicht für die Arbeitnehmer in der Fleischuntersuchung oder für Waldarbeiter. Für diese Arbeitnehmer, für die regelmäßig gesonderte Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen geführt werden, müsste eine besondere Tariföffnungsklausel noch vereinbart werden. 2.2 Zu 2 TV-EUmw/VKA - Grundsatz der Entgeltumwandlung - 2 TV-EUmw/VKA enthält den Grundsatz, dass durch den TV-EUmw/VKA die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt wird. Klarstellend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die tariflichen Regelungen zu der betrieblichen Altersversorgung in Form der Pflichtversicherung durch diesen Tarifvertrag unberührt bleiben. Durch die Entgeltumwandlung soll für die Beschäftigten die Chance für eine zusätzliche Absicherung in Ergänzung zu der bei den öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführenden Pflichtversicherung nach dem ATV-K bzw. ATV eröffnet werden. 2.3 Zu 3 TV-EUmw/VKA - Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Entgeltumwandlung 3 Abs.1 TV-EUmw/VKA räumt entsprechend 17 Abs. 5 BetrAVG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ein. Er besteht sowohl im Tarifgebiet West wie im Tarifgebiet Ost grundsätzlich in Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West), das sind im Jahr 2003 (4 % von ,00 =) Soweit der Arbeitnehmer über den Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze hinaus noch weitere tariflich geregelte Entgeltbestandteile umwandeln will, ist dieses im beiderseitigen Einvernehmen möglich ( 3 Abs. 2 TV-EUmw/VKA) Künftiger Anspruch Zu beachten ist, dass sich die Entgeltumwandlung entsprechend der Regelung in 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur auf künftige Entgeltansprüche bezieht. Ein künftiger Anspruch ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat Mindestbetrag Entsprechend 1a Abs. 1 BetrAVG haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Betrag von 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV umwandeln muss. Im Jahr 2003 beträgt dieser 178, Auswirkungen Die finanziellen Vorteile einer Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer sind im nachfolgenden Beispiel kurz dargestellt:

8 Beispiel: 8 (Vorbemerkung: Der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers soll 30%, der Sozialversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll jeweils 21% betragen.) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers pro Jahr: Euro Ersparnisse für dieses umgewandelte Entgelt: a) Arbeitnehmer Individuelle Steuern SV Beitrag (Arbeitnehmeranteil) b) Arbeitgeber SV Beitrag (Arbeitgeberanteil) (30%) = 300 Euro (21%) = 210 Euro (21%) = 210 Euro Beispiele zur Ausschöpfung des steuerlichen Höchstbetrages (in 2003 = 2.448,00 Euro) Zu beachten ist, dass im Bereich einiger Zusatzversorgungskassen bereits ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung gezahlt wird, der nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Dieser Arbeitgeberbeitrag, der dem Einstieg in ein kapitalgedecktes System der Finanzierung dient, ist nicht zu verwechseln mit der Umlage bzw. dem Sanierungsgeld nach dem ATV-K bzw. dem ATV. Der steuerliche Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wird nach den Hinweisen der Finanzverwaltung zur Durchführung des Altersvermögensgesetzes zunächst durch diese rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge ausgefüllt. Sofern der Höchstbetrag dadurch nicht ausgeschöpft worden ist, sind die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen: Beispiel 1: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird ein Kapitalbeitrag von 4% erhoben. Ein kommunaler Beschäftigter erhält ein jährliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von Ein Beitrag von 4% vom zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt Da die Höchstgrenze für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4% der Beitragsbemessungsgrenze (RV) (im Jahr 2003) beträgt, besteht bei diesem Arbeitnehmer kein finanzieller Spielraum mehr für eine Nutzung der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG wird also hier bereits zugunsten der Arbeitgeberbeiträge zur Pflichtversicherung genutzt. Beispiel 2: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird ein Kapitalbeitrag von 4% erhoben. Ein kommunaler Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt von Ein Beitrag von 4% von dem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt In diesem Umfang wird die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 bereits für den

9 Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung genutzt. Als Spielraum für die Entgeltumwandlung steht somit noch ein Betrag von 848 pro Jahr zur Verfügung. Beispiel 3: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird zusätzlich zur Umlage zum schrittweisen Einstieg in die Kapitaldeckung ein Zusatzbeitrag von 2% erhoben. Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von Ein Beitrag von 2% von dem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt einen Betrag von Insoweit wird die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG bereits für den Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung genutzt. Für eine Entgeltumwandlung bleibt somit noch ein Spielraum von pro Jahr. Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist bei einer Zusatzversorgungskasse versichert, die keine der Kapitaldeckung dienenden Beiträge erhebt, sondern bei der eine Finanzierung im Umlageverfahren ggf. unter Erhebung von steuerfreien Sanierungsgeldern erfolgt. Hier steht dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (also im Jahr 2003) in voller Höhe zur Verfügung. 2.4 Zu 4 TV-EUmw/VKA - Umwandelbare Entgeltbestandteile Entgeltansprüche In 4 Satz 1 TV-EUmw/VKA wird nochmals vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG darauf hingewiesen, dass nur künftige Entgeltansprüche (vgl. Nr ) umgewandelt werden können. In 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass alle tariflichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden können. Zur größeren Anschaulichkeit des Tarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien beispielhaft einige Arten von Entgeltansprüchen aufgezählt (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistung). Die in 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA enthaltene Reihenfolge beinhaltet aber keinerlei Rangfolge der umzuwandelnden Entgelte. Durch die weite Formulierung in 4 Satz 2 Buchst. d und e TV- EUmw/VKA mit Verwendung der Begriffe monatliche Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien für die Durchführung der Entgeltumwandlung bewusst keine Beschränkung auf bestimmte Entgeltbestandteile vorgeben wollten. Deshalb stellt z.b. auch die Sonderzahlung nach 16 TV-V einen umwandelbaren Entgeltbestandteil i.s. des 4 Satz 2 Buchst. e TV-EUmw/VKA dar. Besonders ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien - entgegen der ursprünglichen gewerkschaftlichen Forderung - tarifvertraglich keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltwandlung geregelt haben. 9

10 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte bzw. auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV- ATZ Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte Für die Frage, inwieweit eine Entgeltumwandlung Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage von tariflichen Entgelten hat, ist nach den einzelnen Entgeltbestandteilen zu differenzieren. Soweit ein tarifvertraglicher Anspruch vom Betrag her festgeschrieben ist, wie z. B. bei den vermögenswirksamen Leistungen, der allgemeinen Zulage, dem Orts- oder Sozialzuschlag, bleiben diese Bemessungsgrundlagen von einer etwaigen Entgeltumwandlung unberührt. Obwohl sich die Höhe der Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen nach einem Prozentsatz des Urlaubsentgelts richtet, das zugestanden hätte, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, bleibt auch diese in ihrer Höhe von einer etwaigen Entgeltumwandlung unberührt Es wird nämlich für die Zuwendungshöhe, wie sich aus den Zuwendungstarifverträgen ergibt, auf die einschlägigen manteltarifvertraglichen Vorschriften zur Berechnung der Urlaubsvergütung (vgl. 47 Abs. 2 BAT/BAT-O) bzw. des Urlaubslohns (vgl. 67 Nr. 40 BMT-G/BMT-G-O) verwiesen. Abzustellen ist insofern auch hier abstrakt auf die sich aus der Tabelle herleitbaren Beträge. Für die Berechnung der Zuwendung nach dem Zuwendungstarifverträgen ist somit ebenfalls nicht auf den infolge der Entgeltumwandlung reduzierten Bruttobetrag abzustellen Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ (Vollzug der 4 und 5 TV-ATZ) Für Beschäftigte, die während ihrer Altersteilzeit von einer Entgeltumwandlung Gebrauch machen, ist zu beachten, dass sich das Arbeitsentgelt i.s. der Sozialversicherung verringert. Beispiel: Bruttoentgelt bei Vollzeit ohne Entgeltumwandlung: Altersteilzeitentgelt ohne Entgeltumwandlung: mtl mtl. Der Arbeitnehmer wandelt 100 mtl. für die betriebliche Altersversorgung um. Berechnungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 TV-ATZ ist das sozialversicherungspflichtige - um die Entgeltumwandlung verminderte - Altersteilzeitentgelt, also ( = ) 900. Bei den Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 2 TV-ATZ ist ebenfalls von dem sozialversicherungspflichtigen, um 100 mtl. verminderten bisherigen Entgelt auszugehen, also von ( =) Entsprechendes gilt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung nach 5 Abs. 4 TV-ATZ.

11 Entgeltumwandlung und Auswirkungen auf die gesetzliche Rente bzw. auf die Betriebsrente (ZVK- bzw. VBL-Rente). Da sich durch die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt verringert, ergeben sich auch entsprechend verminderte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Bereich der Zusatzversorgung ist speziell in den Satzungen der Zusatzversorgungskassen bzw. der VBL (vgl. 62 Abs. 2 Mustersatzung für die ZVK n, 64 Abs. 4 VBL-Satzung) geregelt, dass Bemessungsgrundlage für die Aufwendung zur Zusatzversorgung (Umlage/Sanierungsgeld, Beitrag) das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist, das sich ohne Durchführung einer Entgeltumwandlung ergeben würde. Für den Bereich der ZVK-/VBL-Betriebsrente tritt also durch die Nutzung der Entgeltumwandlung keine Einbuße an Versorgungsanwartschaften ein Übertragung von Entgeltumwandlungs-Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel Nach 4 Abs. 4 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom früheren Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Barwert einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger überträgt. Der Arbeitnehmer kann also verlangen, dass der alte Arbeitgeber den Barwert der bei ihm erworbenen Anwartschaften auf den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. auf einen von diesem eingeschalteten Versorgungsträger überträgt, wenn der neue Arbeitgeber bereit ist, im Ergebnis die Zusage zu übernehmen. Nähere Auskünfte zu dieser Fragestellung werden dem öffentlichen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern im Bedarfsfall durch den / die Anbieter erteilt. Im Übrigen wird auf die besondere Regelung für die Entgeltumwandlung in 1b Abs. 5 BetrAVG hingewiesen. Danach behält ein Arbeitnehmer seine Betriebsrentenanwartschaft bereits dann (also ohne Erfüllung der weitergehenden Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit [vgl. 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG]), wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. 2.5 Zu 5 TV-EUmw/VKA - Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruches Da für die praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung gewisse Vorlaufzeiten notwendig sind, haben die Tarifvertragsparteien in 5 Abs. 1 Satz 2 TV- EUmw/VKA zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen soll. Eine Fixierung dieses Zeitraums (z. B. durch Vorgabe einer bestimmten Frist) ist nicht vorgenommen worden. Auch hier wollten die Tarifvertragsparteien eine möglichst praxisgerechte flexible Regelung schaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist allerdings vorgesehen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung gebunden sein soll ( 5 Abs. 1 Satz 2 TV-

12 EUmw/VKA). Die Tarifvertragsparteien haben hier mindestens einen Bindungszeitraum von einem Jahr vorgesehen. Aufgrund der weiten Öffnung in 4 TV-EUmw/VKA zu den umzuwandelnden Entgeltbestandteilen, insbesondere aufgrund der Regelung in 4 Satz 2 Buchst d und e TV-EUmw/VKA, ist es möglich, dass der Beschäftigte z. B. unständige Entgeltbestandteile für eine Entgeltumwandlung einbringt. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien in 5 Abs. 2 TV-EUmw/VKA in Anlehnung an die Regelung in 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG geregelt, dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden. Während der Durchführung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann es vorkommen, dass für den Arbeitnehmer unvorhergesehene Ereignisse eintreten, dass ihm eine Bindung an die bisherige Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist. Die Tarifvertragsparteien haben daher in 5 Absatz 3 TV-EUmw/VKA eine Regelung getroffen, wonach ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen von dem in 5 Abs. 1 Satz 2 TV-EUmw/VKA vorgesehenen Mindestbindungszeitraum von einem Jahr und der Regelung in 5 Abs. 2 TV-EUmw/VKA über die gleichbleibende Höhe der für die Entgeltumwandlung eingebrachten monatlichen Beträge abgewichen werden kann. 2.6 Zu 6 TV-EUmw/VKA - Durchführungsweg - In 1a Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber bereits ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber einen Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung vorgeben kann. Durch 6 Sätze 1 und 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der Tariföffnungsklausel in 17 Abs. 3 BetrAVG geregelt, dass die Entgeltumwandlung bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen ist; der Arbeitgeber kann aber auch einen von der Sparkassenfinanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungsweg bestimmen. Die Tarifvertragsparteien haben zu diesen Regelungen klarstellend in einer Niederschrift zum Ausdruck gebracht, dass diese Durchführungswege sowohl alternativ als auch kumulativ genutzt werden können. Bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst kann sich ggf. über die Angebote der Zusatzversorgungskassen, Sparkassenfinanzgruppe und Kommunalversicherer hinaus ein weiterer Bedarf beim Durchführungsweg ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben daher in 6 Satz 3 TV- EUmw/VKA eine Öffnungsklausel vorgesehen. Um einem derartigen etwaigen Bedarf Rechnung zu tragen, können durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag bei Bedarf hinsichtlich des Durchführungsweges abweichende Regelungen zu 6 Satz 1 und Satz 2 TV-EUmw/VKA vereinbart werden. Durch das Angebot der Tarifvertragsparteien, als Durchführungsweg die öffentlichen Zusatzversorgungskassen zu nutzen oder aber die von der Sparkassenfinanzgruppe und den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungswege zu wählen, wird eine Bandbreite an Möglichkeiten eröffnet, die für den Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes eine durchaus optimale Umsetzung der Entgeltumwandlung gewährleistet. 12

13 Durch die in 6 TV-EUmw/VKA vorgegebenen Möglichkeiten zur Durchführung der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber z. B. als Standardmodell für die betriebliche Altersversorgung in der Verwaltung / im Unternehmen die Nutzung des Durchführungsweges Pensionskasse (z. B. Zusatzversorgungskasse / Pensionskasse der Sparkassenfinanzgruppe) vorgeben, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) zu erfüllen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber prüfen, ob noch weitere Möglichkeiten (z. B. im Rahmen einer von der Sparkassenfinanzgruppe angebotenen Unterstützungskassenlösung) genutzt werden sollen. Die tarifvertraglichen Vorgaben ermöglichen es dem Arbeitgeber, auf möglichst einfache Weise dem Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung verlangt, einen Durchführungsweg anzubieten. Im Hinblick auf die im Wettbewerb vorgebrachte Frage möglicher Ausschreibungspflichten ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen des BetrAVG (vgl. 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) den Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung einseitig vorgeben kann. Die Tarifvertragsparteien haben vor diesem Hintergrund des BetrAVG die Regelungen in 6 TV-EUmw/VKA getroffen. Abweichend von anders gelagerten Sachverhalten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die Entgeltumwandlung kennzeichnend, dass nur Entgeltbestandteile der Arbeitnehmer (d.h. nichtöffentliche Mittel) auf Verlangen der Arbeitnehmer, also freiwillig, verwendet werden. Die in 6 TV- EUmw/VKA genannten Anbieter haben sich mit diesem Fragenkreis befasst und stehen hierzu für Anfragen mit näheren Auskünften zur Verfügung. 2.7 Zu 7 TV-EUmw/VKA - In-Kraft-Treten Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Zu beachten ist allerdings, dass nur künftige Ansprüche (vgl. Nr ) umgewandelt werden können. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung regelt als spezieller Tarifvertrag die Frage der Entgeltumwandlung für den Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes. Aus Gründen der Rechtsbereinigung haben die Tarifvertragsparteien in 7 Abs. 3 TV- EUmw/VKA aber schon einmal die Regelung in 39 Abs. 4 ATV-K über den Ausschluss der Entgeltumwandlung aufgehoben. 3. Mitbestimmungsrechtliche Fragen Für die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber in 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung geregelt. Für eine Mitbestimmung des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (Mitbestimmung über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist) oder nach 87 Abs.1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen oder die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung) bleibt somit kein Raum (vgl. Blomeyer, Der Betrieb, 2001, 1413, 1418). Der Gesetzgeber hat weiterhin in 1a BetrAVG geregelt, dass der Arbeitgeber bestimmen kann, die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder 13

14 eine Pensionskasse durchzuführen; nur wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Aus der Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Arbeitgeber den Durchführungsweg bestimmen kann, folgt ebenfalls, dass für eine Mitbestimmung des Betriebsrates kein Raum besteht. Weiterhin ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien in 6 TV-EUmw/VKA Regelungen zum Durchführungsweg getroffen haben. Nach dieser Regelung kann der Arbeitgeber als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung die öffentliche Zusatzversorgungseinrichtung oder alternativ oder kumulativ hierzu für eine Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung auch einen von der Sparkassenfinanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungsweg bestimmen. Bei Bedarf können zudem weitere Regelungen zum Durchführungsweg durch bezirkstarifvertragliche Regelungen getroffen werden. Angesichts dieser tarifvertraglichen Maßgaben zum Durchführungsweg sowie der weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages zu den Anspruchsvoraussetzungen, den umwandelbaren Entgelten oder der Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs ist insoweit der in 77 Abs. 3 BetrAVG geregelte Tarifvorbehalt zu beachten, wonach in Tarifverträgen geregelte Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Auch für freiwillige Betriebsvereinbarungen nach 88 Nr. 3 BetrVG ist kein Anwendungsbereich ersichtlich. Für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes/Thüringer Personalvertretungsgesetzes (vgl. z. B. 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG/ 74 Abs. 2 Nr. 3 ThürPersVG - Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren - oder 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG/ 74 Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG - Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - ist aufgrund der klaren Rechtsvorgaben in 1a BetrAVG und im TV-EUmw/VKA ebenfalls kein Spielraum für Mitbestimmungsrechte des Personalrates ersichtlich Umsetzung durch die Personalstellen - Informationen der Anbieter Im Zusammenhang mit der Umsetzung des TV-EUmw/VKA werden sich eine Vielzahl von Fragen ergeben. Die Tarifvertragsparteien waren sich darüber im Klaren, dass die Personalstellen selbst nicht die geeigneten Ansprechpartner sind, um die Arbeitnehmer über die im Einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte der durch Entgeltumwandlung erworbenen Altersversorgungsansprüche zu informieren. Hier sind vielmehr die Anbieter gefordert, ihre Produkte darzustellen und zu erläutern. Daher macht es Sinn, die Anbieter aufzufordern, Informationsmaterial bereit zu stellen und vor allem für Informationsveranstaltungen zur Verfügung zu stehen. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Zusammenhang niederschriftlich erklärt, dass die Arbeitgeber [nur] dafür Sorge zu tragen haben, dass die Arbeitnehmer sich über die Entgeltumwandlung informieren können. Eine Informationsverpflichtung des Arbeitgebers selbst ist in dem Tarifvertrag bewusst nicht geregelt worden.

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Stand: 18.02.2003 14.30 Uhr Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER

VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER FACHGEWERKSCHAFT FÜR DAS PERSONAL DES STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND DER PRIVATEN WIRTSCHAFT SEIT 1895 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Januar 2017 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab beste bav-verkaufschancen schon in 2011

bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab beste bav-verkaufschancen schon in 2011 Vertriebsinformation bav-tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Attraktiver Arbeitgeberbeitrag - Neuer Tarifvertrag gilt ab 1.1.2012 beste bav-verkaufschancen schon in 2011 Ab August 2011 mit der neuen

Mehr

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren,

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren, KAV Rundschreiben V 04/2008 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV- EUmw/VKA 22. Januar 2008 Sehr geehrte

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

1. Worauf sich die Tarifvertragsparteien geeinigt haben

1. Worauf sich die Tarifvertragsparteien geeinigt haben Hinweise zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25.11.2011 in der für Niedersachsen geltenden Fassung Stand: 24.03.2014 Zwischen dem Bund und der Tarifgemeinschaft

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt

Entgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung. WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) München wwk.de

Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung. WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) München wwk.de Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) 5114-3456 Marsstr. 37 bav@wwk.de 80335 München wwk.de Unternehmensdaten Name des Unternehmens Rechtsform Anschrift

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Entgelttarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 21. Juni 2005 gültig ab 1. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende

Mehr

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P SG Sonderaufgaben POR-P4401

Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P SG Sonderaufgaben POR-P4401 Telefon: 0 233-30770 Telefax: 0 233-30509 Personal- und Organisationsreferat Personalleistungen P 4.401 SG Sonderaufgaben POR-P4401 Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte der Landeshauptstadt München;

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr.

Mehr

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse Verwaltungsgebäude Postanschrift Telefon: 06 81/4 00 03-0 Fritz-Dobisch-Str. 12 Postfach 10 24 32 Telefax: 06 81/4 00 03 20 66111 Saarbrücken 66024 Saarbrücken Internet: www.rzvk-saar.de

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen

Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie im Unternehmen Beiträge, Übertragung, Pfändung und Auflösung Mandanten-Info Betriebliche Altersvorsorge: Umsetzungsstrategie

Mehr

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen

Günter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen Günter Carduck Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb Typische Fragestellungen Inhaltsverzeichnis Vorwort VII 1 Grundlagen 1 1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung.

Mehr

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLspezial 07. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Sehr geehrte Damen und Herren, VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Januar 2016 Entgeltumwandlung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung in der Praxis. 3 Freiwillige

Mehr

75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt!

75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt! 75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt! Ralf Lindemann Seite 1 von 23 Agenda Allgemeines über die ZVK Zusatzbeitrag, Startgutschriften & Co: Aktuelles aus der Zusatzversorgung Die ZVK

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Direktversicherung 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Versicherung 2 Vertragsgestaltung

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Oktober 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem

Mehr

Die automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung (neue) Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung?

Die automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung (neue) Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung? Die automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung (neue) Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung? Treffen der BVAU-Regionalgruppe Südwest in Stuttgart am 10. März 2014 Referentin: Rechtsanwältin

Mehr

Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung

Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung Versorgungsausgleich in der Zusatzversorgung 1 Was ist ein Versorgungsausgleich?... 2 2 Welche Rentenanwartschaften werden in den Versorgungsausgleich einbezogen?... 2 3 Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?...

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

TARIFVERTRAG ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ENTGELTUMWANDLUNG

TARIFVERTRAG ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ENTGELTUMWANDLUNG Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen, Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe

Mehr

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Portabilität Ihrer Altersversorgung.

Portabilität Ihrer Altersversorgung. Portabilität Ihrer Altersversorgung. Der Service, der Ihre Rentenbausteine zusammenführt. Wertübertragung bei Arbeitgeberwechsel. Januar 2016 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir begrüßen Sie

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen. TARIFVERTRAG zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen. TARIFVERTRAG zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung TARIFVERTRAG zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnarzthelferinnen Laufzeit: 1. Januar 2015 30. Juni 2017 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung

Mehr

VBLspezial 06a. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung bei den Universitätsklinika Baden-Württemberg.

VBLspezial 06a. für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte. Entgeltumwandlung bei den Universitätsklinika Baden-Württemberg. VBLspezial für Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen, für Beschäftigte Januar 2016 Entgeltumwandlung bei den Universitätsklinika Baden-Württemberg. Inhalt 1 Anspruch auf Entgeltumwandlung. 2 Entgeltumwandlung

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe zwischen der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI.

ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI. ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI. Betriebliche Altersversorgung Information für Arbeitnehmer www.hdi.de/bav Mehr Rente mit der Hilfe

Mehr

ULV informiert 3/13. ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de. Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt

ULV informiert 3/13. ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de. Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de Lutz Zobel -ev.de Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen

Mehr

Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen

Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell A. Allgemeines Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder dem FALTER Arbeitszeitmodell soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.05.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt

Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick. Ausgangspunkt Betriebliche Altersversorgung Ein Überblick Ausgangspunkt Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Präambel

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Präambel Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung Präambel Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 28. März 2015

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 28. März 2015 Stand: 28. März.2015 23:50 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich

Mehr

Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen

Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

1 Altersversorgung in

1 Altersversorgung in 1 Altersversorgung in Deutschland Die Altersversorgung der Arbeitnehmer in Deutschland beruht auf den drei Säulen gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge.

Mehr

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt für Versicherte über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

Verpflichtung und Chance - Die betriebliche Altersvorsorge -

Verpflichtung und Chance - Die betriebliche Altersvorsorge - Verpflichtung und Chance - Die betriebliche Altersvorsorge - apofinanz Finanzservice GmbH der Deutschen Apotheker- und Ärztebank John Baschin Financial Planner (FS) European Financial Advisor (EFA) apobank

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / in Berlin V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / 12.02.2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Rente wegen Erwerbsminderung Anspruchsvorausset zungen Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Erwerbsminderungsrente,

Mehr

Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie

Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie Die Auswirkungen des demografischen Wandels gestalten Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie 22. September 2010 Sozialpartner-Fachtagung In Zusammenarbeit mit: Lebensarbeitszeit und

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse 2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse In den Fällen, in denen die möglichen Versorgungsleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse nicht ausreichen und eine Pensionszusage

Mehr

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - KURZINFORMATION Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - Ein angestellter Hochschullehrer erhält keine Ruhestandsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

Mehr

Zum TV-EntgeltU-B/L gebe ich in Abstimmung mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder folgende Hinweise:

Zum TV-EntgeltU-B/L gebe ich in Abstimmung mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder folgende Hinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber

Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom

Mehr

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Betriebliche Altersversorgung mit der Württembergischen.

Betriebliche Altersversorgung mit der Württembergischen. Betriebliche Altersversorgung mit der Württembergischen. Erfahren. Stark. Serviceorientiert. Kunden und Rating-Agenturen bewerten die Württembergische Lebensversicherung AG. Die betriebliche Altersversorgung

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGSTRÄGER, FRANKFURT

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGSTRÄGER, FRANKFURT AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr