1. Gesetzliche Ausgangslage. 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
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- Hajo Weiss
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1 Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 Übersicht 1. Gesetzliche Ausgangslage 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung Unterstützungskasse Unmittelbare Versorgungszusage Durchführungswege nach 1a BetrAVG Tarifliche Öffnungsklausel 1.2 Steuerrechtliche Regelungen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Steuerfreiheit nach 3 Nr. 66 EStG Steuerfreiheit nach 40b EStG Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten für die betriebliche Altersversorgung 1.3 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen 2. TV-EUmw/VKA 2.1 Zu 1 TV-EUmw/VKA - Geltungsbereich Zu 2 TV-EUmw/VKA - Grundsatz der Entgeltumwandlung Zu 3 TV-EUmw/VKA - Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Entgeltumwandlung Künftiger Anspruch Mindestbetrag Auswirkungen Beispiele zur Ausschöpfung des steuerlichen Höchstbetrages (in 2003 = 2.448,00 Euro) 2.4 Zu 4 TV-EUmw/VKA - Umwandelbare Entgeltbestandteile Entgeltansprüche Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte bzw. auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ
2 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ (Vollzug der 4 und 5 TV-ATZ) Entgeltumwandlung und Auswirkungen auf die gesetzliche Rente bzw. auf die Betriebsrente (ZVK- bzw. VBL-Rente) Übertragung von Entgeltumwandlungs-Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel 2.5 Zu 5 TV-EUmw/VKA - Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruches Zu 6 TV-EUmw/VKA - Durchführungsweg Zu 7 TV-EUmw/VKA - In-Kraft-Treten 3. Mitbestimmungsrechtliche Fragen 4. Umsetzung durch die Personalstellen - Informationen der Anbieter
3 3 1. Gesetzliche Ausgangslage 1.1 Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Durch das Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist eine Stärkung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gibt es nach dem BetrAVG grundsätzlich fünf Durchführungswege Pensionskasse Bei einer Pensionskasse wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt ( 1b Abs. 3 BetrAVG). Auch die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als Pensionskassen zu qualifizieren Pensionsfonds Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach Ausgestaltung der zu Grunde liegenden Pensionspläne beitragsbezogen mit der Zusage einer Mindestleistung oder leistungsbezogen ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt ( 112 VAG). Die Arbeitnehmer haben einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds Direktversicherung Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind ( 1b Abs. 2 BetrAVG) Unterstützungskasse Bei einer Unterstützungskasse wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt ( 1b Abs. 4 BetrAVG) Unmittelbare Versorgungszusage Bei der unmittelbaren Versorgungszulage (Direktzusage) erteilt der Arbeitgeber direkt eine Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf die ihm zugesagten Leistungen.
4 1.1.6 Durchführungswege nach 1a BetrAVG 4 In 1a BetrAVG hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz insbesondere einen Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung geregelt. Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wird gem. 1a BetrAVG im Einzelnen geregelt durch eine Vereinbarung a) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und b) zwischen Arbeitgeber und dem Anbieter/den Anbietern der durch die Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorgeleistung. Der Arbeitgeber kann vorgeben, die Durchführung des Anspruchs über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abzuwickeln. Nur dann, wenn der Arbeitgeber keine solche Vorgabe trifft, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt Tarifliche Öffnungsklausel Für den Bereich der über- und außertariflichen Entgelte konnte bereits bisher schon im gesamten öffentlichen Dienst die Möglichkeit der Entgeltumwandlung genutzt werden. Für die Umwandlung von Entgeltbestandteilen, die auf einem Tarifvertrag beruhen, bedarf es für die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach 17 Abs. 5 BetrAVG allerdings einer tarifvertraglichen Öffnung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes lag eine derartige tarifliche Regelung bisher nicht vor. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern war über die regelmäßig in ihren Arbeitsverträgen enthaltenen Bezugnahmeklauseln auf das allgemeine Tarifrecht des öffentlichen Dienstes im Grundsatz ebenfalls eine öffnende Regelung für die Durchführung der Entgeltumwandlung erforderlich (vgl. 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Durch den speziellen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 ist die notwendige Tariföffnungsklausel für den Bereich der kommunalen Beschäftigten geschaffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV-EUmw/VKA einen weitgehenden Spielraum eröffnet, um die betriebliche Altersversorgung in den kommunalen Verwaltungen und Unternehmen zu stärken und den kommunalen Verwaltungen, Sparkassen und Unternehmen sowie ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit der Nutzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile zu verschaffen. Der Tarifvertrag beschränkt sich daher auf einige wenige Kernregelungen (vgl. im Einzelnen Nr. 2).
5 1.2 Steuerrechtliche Regelungen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG Durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber in 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die steuerliche Förderung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung geregelt. Hintergrund hierfür war, dass durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403, 412) das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Dauer abnehmen wird. Als Ausgleich dafür wurde eine steuerliche Förderung der verstärkten Eigenvorsorge des Arbeitnehmers vorgesehen. Der Bundesgesetzgeber hat in diesem Zusammenhang unter anderem auch geregelt, dass Beiträge des Arbeitnehmers aus seinen Bruttobezügen, die vom Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung entrichtet werden, nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind. Sie sind bis zum 31. Dezember 2008 auch sozialversicherungsfrei (vgl. im Einzelnen unter 1.3). In den Kreis der Förderberechtigten nach 3 Nr. 63 EStG hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich auch alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes einbezogen, soweit diese keine Versorgung mehr nach einem Gesamtversorgungssystem erhalten. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass alle öffentlichen Arbeitnehmer bei einer Abschaffung des Gesamtversorgungssystems ebenfalls unmittelbar durch die Absenkungen des Versorgungsniveaus in der Rentenversicherung betroffen und daher aufgefordert sind, sich eigenverantwortlich um die Frage ihrer finanziellen Absicherung in der Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben zu kümmern. Nach Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch das Punktemodell im Rahmen des Tarifergebnisses zur Reform der Zusatzversorgung vom 13. November 2001 (Altersvorsorgeplan 2001) war die vom Bundesgesetzgeber für die steuerliche Förderung aufgestellte Voraussetzung (d.h. Ablösung des Gesamtversorgungssystems) erfüllt Steuerfreiheit nach 3 Nr. 66 EStG In 3 Nr. 66 EStG hat der Gesetzgeber nach bestimmten Maßgaben die Steuerfreiheit von Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds geregelt Steuerfreiheit nach 40b EStG Nach 40b Abs. 1 EStG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, auf die Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und auf die Zuwendungen an eine Pensionskasse einen Pauschsteuersatz von 20% der Beiträge und Zuwendungen anzuwenden. Im Rahmen der Pflichtversicherung zur Zusatzversorgung wird bereits ein Teil der in 40 b Abs. 2 EStG festgelegten jährlichen Höchstbeträge für die Versteuerung der Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung verwandt (vgl. 16 Abs. 2 ATV-K bzw. 37 Abs. 2 ATV).
6 1.2.4 Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten für die betriebliche Altersversorgung Der Gesetzgeber hat - wie vorstehend dargestellt - eine Reihe von steuerlichen Möglichkeiten zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung geregelt, die vorstehend nur kurz skizziert werden konnten. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung der unterschiedlichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sollten die Beratungsleistungen des Anbieters/der Anbieter von Altenvorsorgeprodukten intensiv genutzt werden. Der einzelne Arbeitnehmer sollte sich bezogen auf seinen konkreten Fall auch durch den Anbieter/die Anbieter darüber informieren lassen, inwieweit auch die sogenannte Riester-Förderung von Beträgen zur betrieblichen Altersversorgung bzw. für private Altersvorsorgeprodukte (Zulagenförderung bzw. Nutzung eines Sonderausgabenabzugs nach 10a, 79 ff. EStG) für ihn von Interesse sein könnte Sozialversicherungsrechtlich bedeutsame Regelungen 14 Abs. 1 Satz 2 / 115 SGB IV / 1, 2 Abs. 2 ArEV In der Sozialversicherung gilt, das Entgeltbestandteile, die steuerfrei sind, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen ( 1 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV-). Wie in Ziffer ausgeführt, sind die dort genannten Beiträge für eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds steuerfrei. Sie sind nach 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV bis zum 31. Dezember 2008 auch sozialversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2002 sind nach 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV grundsätzlich Entgeltteile sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, die durch Entgeltumwandlung nach 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Mit 115 SGB IV wurde eine Übergangsregelung zu 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geschaffen. Danach besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskassenversorgung, allerdings nur bis zum 31. Dezember 2008, soweit diese Entgeltbestandteile 4 v.h. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Nach 2 Abs. 2 Nr. 6 ArEV sind Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds sozialversicherungsfrei, soweit diese nach 3 Nr. 66 EStG (vgl. oben Ziffer 1.2.2) steuerfrei sind. 2. TV-EUmw/VKA Der TV-EUmw/VKA schafft als spezieller Tarifvertrag die notwendige tarifliche Öffnung für die kommunalen Beschäftigten (vgl ). Hierzu ist im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen: 2.1 Zu 1 TV-EUmw/VKA - Geltungsbereich - Der Tarifvertrag gilt gemäß 1 TV-EUmw/VKA für alle Arbeitnehmer, die bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied in einem der 16 Mitgliedsverbände der VKA ist.
7 7 Erfasst werden vom Geltungsbereich des Tarifvertrages alle Arbeitnehmer, die unter die in 1 Buchst.a bis p erfassten Tarifverträge fallen. Der Tarifvertrag gilt daher z. B. nicht für die Arbeitnehmer in der Fleischuntersuchung oder für Waldarbeiter. Für diese Arbeitnehmer, für die regelmäßig gesonderte Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen geführt werden, müsste eine besondere Tariföffnungsklausel noch vereinbart werden. 2.2 Zu 2 TV-EUmw/VKA - Grundsatz der Entgeltumwandlung - 2 TV-EUmw/VKA enthält den Grundsatz, dass durch den TV-EUmw/VKA die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt wird. Klarstellend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die tariflichen Regelungen zu der betrieblichen Altersversorgung in Form der Pflichtversicherung durch diesen Tarifvertrag unberührt bleiben. Durch die Entgeltumwandlung soll für die Beschäftigten die Chance für eine zusätzliche Absicherung in Ergänzung zu der bei den öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführenden Pflichtversicherung nach dem ATV-K bzw. ATV eröffnet werden. 2.3 Zu 3 TV-EUmw/VKA - Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Entgeltumwandlung 3 Abs.1 TV-EUmw/VKA räumt entsprechend 17 Abs. 5 BetrAVG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ein. Er besteht sowohl im Tarifgebiet West wie im Tarifgebiet Ost grundsätzlich in Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West), das sind im Jahr 2003 (4 % von ,00 =) Soweit der Arbeitnehmer über den Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze hinaus noch weitere tariflich geregelte Entgeltbestandteile umwandeln will, ist dieses im beiderseitigen Einvernehmen möglich ( 3 Abs. 2 TV-EUmw/VKA) Künftiger Anspruch Zu beachten ist, dass sich die Entgeltumwandlung entsprechend der Regelung in 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur auf künftige Entgeltansprüche bezieht. Ein künftiger Anspruch ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat Mindestbetrag Entsprechend 1a Abs. 1 BetrAVG haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Betrag von 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV umwandeln muss. Im Jahr 2003 beträgt dieser 178, Auswirkungen Die finanziellen Vorteile einer Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer sind im nachfolgenden Beispiel kurz dargestellt:
8 Beispiel: 8 (Vorbemerkung: Der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers soll 30%, der Sozialversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll jeweils 21% betragen.) Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers pro Jahr: Euro Ersparnisse für dieses umgewandelte Entgelt: a) Arbeitnehmer Individuelle Steuern SV Beitrag (Arbeitnehmeranteil) b) Arbeitgeber SV Beitrag (Arbeitgeberanteil) (30%) = 300 Euro (21%) = 210 Euro (21%) = 210 Euro Beispiele zur Ausschöpfung des steuerlichen Höchstbetrages (in 2003 = 2.448,00 Euro) Zu beachten ist, dass im Bereich einiger Zusatzversorgungskassen bereits ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung gezahlt wird, der nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. Dieser Arbeitgeberbeitrag, der dem Einstieg in ein kapitalgedecktes System der Finanzierung dient, ist nicht zu verwechseln mit der Umlage bzw. dem Sanierungsgeld nach dem ATV-K bzw. dem ATV. Der steuerliche Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wird nach den Hinweisen der Finanzverwaltung zur Durchführung des Altersvermögensgesetzes zunächst durch diese rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge ausgefüllt. Sofern der Höchstbetrag dadurch nicht ausgeschöpft worden ist, sind die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen: Beispiel 1: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird ein Kapitalbeitrag von 4% erhoben. Ein kommunaler Beschäftigter erhält ein jährliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von Ein Beitrag von 4% vom zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt Da die Höchstgrenze für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4% der Beitragsbemessungsgrenze (RV) (im Jahr 2003) beträgt, besteht bei diesem Arbeitnehmer kein finanzieller Spielraum mehr für eine Nutzung der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG wird also hier bereits zugunsten der Arbeitgeberbeiträge zur Pflichtversicherung genutzt. Beispiel 2: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird ein Kapitalbeitrag von 4% erhoben. Ein kommunaler Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt von Ein Beitrag von 4% von dem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt In diesem Umfang wird die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 bereits für den
9 Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung genutzt. Als Spielraum für die Entgeltumwandlung steht somit noch ein Betrag von 848 pro Jahr zur Verfügung. Beispiel 3: Bei einer Zusatzversorgungskasse wird zusätzlich zur Umlage zum schrittweisen Einstieg in die Kapitaldeckung ein Zusatzbeitrag von 2% erhoben. Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst hat ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von Ein Beitrag von 2% von dem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt von ergibt einen Betrag von Insoweit wird die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG bereits für den Arbeitgeberbeitrag zur Pflichtversicherung genutzt. Für eine Entgeltumwandlung bleibt somit noch ein Spielraum von pro Jahr. Beispiel 4: Ein Arbeitnehmer ist bei einer Zusatzversorgungskasse versichert, die keine der Kapitaldeckung dienenden Beiträge erhebt, sondern bei der eine Finanzierung im Umlageverfahren ggf. unter Erhebung von steuerfreien Sanierungsgeldern erfolgt. Hier steht dem Arbeitnehmer die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (also im Jahr 2003) in voller Höhe zur Verfügung. 2.4 Zu 4 TV-EUmw/VKA - Umwandelbare Entgeltbestandteile Entgeltansprüche In 4 Satz 1 TV-EUmw/VKA wird nochmals vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG darauf hingewiesen, dass nur künftige Entgeltansprüche (vgl. Nr ) umgewandelt werden können. In 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass alle tariflichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden können. Zur größeren Anschaulichkeit des Tarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien beispielhaft einige Arten von Entgeltansprüchen aufgezählt (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistung). Die in 4 Satz 2 TV-EUmw/VKA enthaltene Reihenfolge beinhaltet aber keinerlei Rangfolge der umzuwandelnden Entgelte. Durch die weite Formulierung in 4 Satz 2 Buchst. d und e TV- EUmw/VKA mit Verwendung der Begriffe monatliche Entgeltbestandteile und sonstige Entgeltbestandteile wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien für die Durchführung der Entgeltumwandlung bewusst keine Beschränkung auf bestimmte Entgeltbestandteile vorgeben wollten. Deshalb stellt z.b. auch die Sonderzahlung nach 16 TV-V einen umwandelbaren Entgeltbestandteil i.s. des 4 Satz 2 Buchst. e TV-EUmw/VKA dar. Besonders ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien - entgegen der ursprünglichen gewerkschaftlichen Forderung - tarifvertraglich keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltwandlung geregelt haben. 9
10 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte bzw. auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV- ATZ Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bemessung tariflicher Entgelte Für die Frage, inwieweit eine Entgeltumwandlung Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage von tariflichen Entgelten hat, ist nach den einzelnen Entgeltbestandteilen zu differenzieren. Soweit ein tarifvertraglicher Anspruch vom Betrag her festgeschrieben ist, wie z. B. bei den vermögenswirksamen Leistungen, der allgemeinen Zulage, dem Orts- oder Sozialzuschlag, bleiben diese Bemessungsgrundlagen von einer etwaigen Entgeltumwandlung unberührt. Obwohl sich die Höhe der Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen nach einem Prozentsatz des Urlaubsentgelts richtet, das zugestanden hätte, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, bleibt auch diese in ihrer Höhe von einer etwaigen Entgeltumwandlung unberührt Es wird nämlich für die Zuwendungshöhe, wie sich aus den Zuwendungstarifverträgen ergibt, auf die einschlägigen manteltarifvertraglichen Vorschriften zur Berechnung der Urlaubsvergütung (vgl. 47 Abs. 2 BAT/BAT-O) bzw. des Urlaubslohns (vgl. 67 Nr. 40 BMT-G/BMT-G-O) verwiesen. Abzustellen ist insofern auch hier abstrakt auf die sich aus der Tabelle herleitbaren Beträge. Für die Berechnung der Zuwendung nach dem Zuwendungstarifverträgen ist somit ebenfalls nicht auf den infolge der Entgeltumwandlung reduzierten Bruttobetrag abzustellen Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Höhe der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit nach dem TV-ATZ (Vollzug der 4 und 5 TV-ATZ) Für Beschäftigte, die während ihrer Altersteilzeit von einer Entgeltumwandlung Gebrauch machen, ist zu beachten, dass sich das Arbeitsentgelt i.s. der Sozialversicherung verringert. Beispiel: Bruttoentgelt bei Vollzeit ohne Entgeltumwandlung: Altersteilzeitentgelt ohne Entgeltumwandlung: mtl mtl. Der Arbeitnehmer wandelt 100 mtl. für die betriebliche Altersversorgung um. Berechnungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 TV-ATZ ist das sozialversicherungspflichtige - um die Entgeltumwandlung verminderte - Altersteilzeitentgelt, also ( = ) 900. Bei den Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 2 TV-ATZ ist ebenfalls von dem sozialversicherungspflichtigen, um 100 mtl. verminderten bisherigen Entgelt auszugehen, also von ( =) Entsprechendes gilt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung nach 5 Abs. 4 TV-ATZ.
11 Entgeltumwandlung und Auswirkungen auf die gesetzliche Rente bzw. auf die Betriebsrente (ZVK- bzw. VBL-Rente). Da sich durch die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt verringert, ergeben sich auch entsprechend verminderte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den Bereich der Zusatzversorgung ist speziell in den Satzungen der Zusatzversorgungskassen bzw. der VBL (vgl. 62 Abs. 2 Mustersatzung für die ZVK n, 64 Abs. 4 VBL-Satzung) geregelt, dass Bemessungsgrundlage für die Aufwendung zur Zusatzversorgung (Umlage/Sanierungsgeld, Beitrag) das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist, das sich ohne Durchführung einer Entgeltumwandlung ergeben würde. Für den Bereich der ZVK-/VBL-Betriebsrente tritt also durch die Nutzung der Entgeltumwandlung keine Einbuße an Versorgungsanwartschaften ein Übertragung von Entgeltumwandlungs-Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel Nach 4 Abs. 4 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom früheren Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Barwert einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger überträgt. Der Arbeitnehmer kann also verlangen, dass der alte Arbeitgeber den Barwert der bei ihm erworbenen Anwartschaften auf den nachfolgenden Arbeitgeber bzw. auf einen von diesem eingeschalteten Versorgungsträger überträgt, wenn der neue Arbeitgeber bereit ist, im Ergebnis die Zusage zu übernehmen. Nähere Auskünfte zu dieser Fragestellung werden dem öffentlichen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern im Bedarfsfall durch den / die Anbieter erteilt. Im Übrigen wird auf die besondere Regelung für die Entgeltumwandlung in 1b Abs. 5 BetrAVG hingewiesen. Danach behält ein Arbeitnehmer seine Betriebsrentenanwartschaft bereits dann (also ohne Erfüllung der weitergehenden Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit [vgl. 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG]), wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. 2.5 Zu 5 TV-EUmw/VKA - Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruches Da für die praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung gewisse Vorlaufzeiten notwendig sind, haben die Tarifvertragsparteien in 5 Abs. 1 Satz 2 TV- EUmw/VKA zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen soll. Eine Fixierung dieses Zeitraums (z. B. durch Vorgabe einer bestimmten Frist) ist nicht vorgenommen worden. Auch hier wollten die Tarifvertragsparteien eine möglichst praxisgerechte flexible Regelung schaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist allerdings vorgesehen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung gebunden sein soll ( 5 Abs. 1 Satz 2 TV-
12 EUmw/VKA). Die Tarifvertragsparteien haben hier mindestens einen Bindungszeitraum von einem Jahr vorgesehen. Aufgrund der weiten Öffnung in 4 TV-EUmw/VKA zu den umzuwandelnden Entgeltbestandteilen, insbesondere aufgrund der Regelung in 4 Satz 2 Buchst d und e TV-EUmw/VKA, ist es möglich, dass der Beschäftigte z. B. unständige Entgeltbestandteile für eine Entgeltumwandlung einbringt. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien in 5 Abs. 2 TV-EUmw/VKA in Anlehnung an die Regelung in 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG geregelt, dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden. Während der Durchführung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann es vorkommen, dass für den Arbeitnehmer unvorhergesehene Ereignisse eintreten, dass ihm eine Bindung an die bisherige Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist. Die Tarifvertragsparteien haben daher in 5 Absatz 3 TV-EUmw/VKA eine Regelung getroffen, wonach ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen von dem in 5 Abs. 1 Satz 2 TV-EUmw/VKA vorgesehenen Mindestbindungszeitraum von einem Jahr und der Regelung in 5 Abs. 2 TV-EUmw/VKA über die gleichbleibende Höhe der für die Entgeltumwandlung eingebrachten monatlichen Beträge abgewichen werden kann. 2.6 Zu 6 TV-EUmw/VKA - Durchführungsweg - In 1a Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber bereits ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber einen Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung vorgeben kann. Durch 6 Sätze 1 und 2 TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien aufgrund der Tariföffnungsklausel in 17 Abs. 3 BetrAVG geregelt, dass die Entgeltumwandlung bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen ist; der Arbeitgeber kann aber auch einen von der Sparkassenfinanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungsweg bestimmen. Die Tarifvertragsparteien haben zu diesen Regelungen klarstellend in einer Niederschrift zum Ausdruck gebracht, dass diese Durchführungswege sowohl alternativ als auch kumulativ genutzt werden können. Bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst kann sich ggf. über die Angebote der Zusatzversorgungskassen, Sparkassenfinanzgruppe und Kommunalversicherer hinaus ein weiterer Bedarf beim Durchführungsweg ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben daher in 6 Satz 3 TV- EUmw/VKA eine Öffnungsklausel vorgesehen. Um einem derartigen etwaigen Bedarf Rechnung zu tragen, können durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag bei Bedarf hinsichtlich des Durchführungsweges abweichende Regelungen zu 6 Satz 1 und Satz 2 TV-EUmw/VKA vereinbart werden. Durch das Angebot der Tarifvertragsparteien, als Durchführungsweg die öffentlichen Zusatzversorgungskassen zu nutzen oder aber die von der Sparkassenfinanzgruppe und den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungswege zu wählen, wird eine Bandbreite an Möglichkeiten eröffnet, die für den Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes eine durchaus optimale Umsetzung der Entgeltumwandlung gewährleistet. 12
13 Durch die in 6 TV-EUmw/VKA vorgegebenen Möglichkeiten zur Durchführung der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber z. B. als Standardmodell für die betriebliche Altersversorgung in der Verwaltung / im Unternehmen die Nutzung des Durchführungsweges Pensionskasse (z. B. Zusatzversorgungskasse / Pensionskasse der Sparkassenfinanzgruppe) vorgeben, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) zu erfüllen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber prüfen, ob noch weitere Möglichkeiten (z. B. im Rahmen einer von der Sparkassenfinanzgruppe angebotenen Unterstützungskassenlösung) genutzt werden sollen. Die tarifvertraglichen Vorgaben ermöglichen es dem Arbeitgeber, auf möglichst einfache Weise dem Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung verlangt, einen Durchführungsweg anzubieten. Im Hinblick auf die im Wettbewerb vorgebrachte Frage möglicher Ausschreibungspflichten ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Regelungen des BetrAVG (vgl. 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) den Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung einseitig vorgeben kann. Die Tarifvertragsparteien haben vor diesem Hintergrund des BetrAVG die Regelungen in 6 TV-EUmw/VKA getroffen. Abweichend von anders gelagerten Sachverhalten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist für die Entgeltumwandlung kennzeichnend, dass nur Entgeltbestandteile der Arbeitnehmer (d.h. nichtöffentliche Mittel) auf Verlangen der Arbeitnehmer, also freiwillig, verwendet werden. Die in 6 TV- EUmw/VKA genannten Anbieter haben sich mit diesem Fragenkreis befasst und stehen hierzu für Anfragen mit näheren Auskünften zur Verfügung. 2.7 Zu 7 TV-EUmw/VKA - In-Kraft-Treten Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Zu beachten ist allerdings, dass nur künftige Ansprüche (vgl. Nr ) umgewandelt werden können. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung regelt als spezieller Tarifvertrag die Frage der Entgeltumwandlung für den Bereich des kommunalen öffentlichen Dienstes. Aus Gründen der Rechtsbereinigung haben die Tarifvertragsparteien in 7 Abs. 3 TV- EUmw/VKA aber schon einmal die Regelung in 39 Abs. 4 ATV-K über den Ausschluss der Entgeltumwandlung aufgehoben. 3. Mitbestimmungsrechtliche Fragen Für die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber in 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung geregelt. Für eine Mitbestimmung des Betriebsrates nach 87 Abs. 1 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (Mitbestimmung über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist) oder nach 87 Abs.1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (Mitbestimmung bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen oder die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung) bleibt somit kein Raum (vgl. Blomeyer, Der Betrieb, 2001, 1413, 1418). Der Gesetzgeber hat weiterhin in 1a BetrAVG geregelt, dass der Arbeitgeber bestimmen kann, die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder 13
14 eine Pensionskasse durchzuführen; nur wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Aus der Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Arbeitgeber den Durchführungsweg bestimmen kann, folgt ebenfalls, dass für eine Mitbestimmung des Betriebsrates kein Raum besteht. Weiterhin ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien in 6 TV-EUmw/VKA Regelungen zum Durchführungsweg getroffen haben. Nach dieser Regelung kann der Arbeitgeber als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung die öffentliche Zusatzversorgungseinrichtung oder alternativ oder kumulativ hierzu für eine Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung auch einen von der Sparkassenfinanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotenen Durchführungsweg bestimmen. Bei Bedarf können zudem weitere Regelungen zum Durchführungsweg durch bezirkstarifvertragliche Regelungen getroffen werden. Angesichts dieser tarifvertraglichen Maßgaben zum Durchführungsweg sowie der weiteren Bestimmungen des Tarifvertrages zu den Anspruchsvoraussetzungen, den umwandelbaren Entgelten oder der Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs ist insoweit der in 77 Abs. 3 BetrAVG geregelte Tarifvorbehalt zu beachten, wonach in Tarifverträgen geregelte Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Auch für freiwillige Betriebsvereinbarungen nach 88 Nr. 3 BetrVG ist kein Anwendungsbereich ersichtlich. Für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes/Thüringer Personalvertretungsgesetzes (vgl. z. B. 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG/ 74 Abs. 2 Nr. 3 ThürPersVG - Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren - oder 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG/ 74 Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG - Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - ist aufgrund der klaren Rechtsvorgaben in 1a BetrAVG und im TV-EUmw/VKA ebenfalls kein Spielraum für Mitbestimmungsrechte des Personalrates ersichtlich Umsetzung durch die Personalstellen - Informationen der Anbieter Im Zusammenhang mit der Umsetzung des TV-EUmw/VKA werden sich eine Vielzahl von Fragen ergeben. Die Tarifvertragsparteien waren sich darüber im Klaren, dass die Personalstellen selbst nicht die geeigneten Ansprechpartner sind, um die Arbeitnehmer über die im Einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte der durch Entgeltumwandlung erworbenen Altersversorgungsansprüche zu informieren. Hier sind vielmehr die Anbieter gefordert, ihre Produkte darzustellen und zu erläutern. Daher macht es Sinn, die Anbieter aufzufordern, Informationsmaterial bereit zu stellen und vor allem für Informationsveranstaltungen zur Verfügung zu stehen. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Zusammenhang niederschriftlich erklärt, dass die Arbeitgeber [nur] dafür Sorge zu tragen haben, dass die Arbeitnehmer sich über die Entgeltumwandlung informieren können. Eine Informationsverpflichtung des Arbeitgebers selbst ist in dem Tarifvertrag bewusst nicht geregelt worden.
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