Amtsblatt. Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Februar 2010 Nummer 2

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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1, kostenfrei über die Stadtseite: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Februar 2010 Nummer 2 Inhalt dieser Ausgabe: 5/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 70 "Overhagenweg I" -4. Änderung- 6 6/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 92 "Gewerbegebiet Südwest II" -1. Änderung- 7 7/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 120/2 "Gewerbepark Flamschen" 9 8/2010 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 11 9/2010 Bekanntmachung der Stadt Coesfeld über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 30. August /2010 Erweiterungsvorhaben des Quarzsandtagebaus Merfelder Bruch in Dülmen der Fa. Breiderhoff GmbH & Co. KG 13 11/2010 Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld 14

2 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 6 5/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 70 "Overhagenweg I" -4. Änderung- Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 70 Overhagenweg I -4. Änderung- gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am (BGBl. IS. 2585). Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am gemäß 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 70 Overhagenweg I -4. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen. Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die Straße Am Tüskenbach, im Osten durch die östlichen Grundstücksgrenzen des Kindergartens am Pfarrer-Kersting-Weg bzw. durch die östliche Grundstücksgrenze des Pfarrhauses der Kirchengemeinde Anna-Katharina (Am Tüskenbach 18), im Süden durch den Pfarrer-Kersting- Weg und im Westen durch den Overhagenweg. Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

3 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 7 Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 70 Overhagenweg I -4. Änderung- wird hiermit gemäß 10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 70 Overhagenweg I -4. Änderung- in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Gemäß 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, Der Bürgermeister Heinz Öhmann 6/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 92 "Gewerbegebiet Südwest II" -1. Änderung- Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 92 Gewerbegebiet Südwest II -1. Änderunggemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am (BGBl. IS. 2585). Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am gemäß 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 92 Gewerbegebiet Südwest II -1. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen.

4 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 8 Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die Straße Dreischkamp, im Osten durch das Grundstück der Fa. EIWO (Dreischkamp 41) und im Süden und Westen ebenfalls durch die Straße Dreischkamp. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 92 Gewerbegebiet Südwest II -1. Änderung- wird hiermit gemäß 10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 92 Gewerbegebiet Südwest II -1. Änderung- in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

5 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 9 Gemäß 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, Der Bürgermeister Heinz Öhmann 7/2010 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 120/2 "Gewerbepark Flamschen" Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 102/2 Gewerbepark Flamschen gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am (BGBl. IS. 2585). Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am gemäß 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 120/2 Gewerbepark Flamschen sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den südlichen Teilbereich des Kasernengeländes und wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die rückwärtige Kasernenzufahrt zum ehem. Technischen Bereich, im Osten durch den Markenweg, im Süden durch die ehem. Bauschuttdeponie und im Westen durch die angrenzenden Forstflächen und die Standortschießanlage.

6 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 10 Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 120/2 Gewerbepark Flamschen wird hiermit gemäß 10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 120/2 Gewerbepark Flamschen in Kraft. Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Gemäß 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

7 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 11 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Coesfeld, Der Bürgermeister Heinz Öhmann 8/2010 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue II Az.: Coesfeld, Leisweg 12 Tel / Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II nach Maßgabe des 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom in der derzeit gültigen Fassung - angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für das nachstehend aufgeführte Grundstück festgestellt: Kreis Coesfeld - Stadt Coesfeld Gemarkung Lette Flur 21 Flurstücke 34 Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung des vorgenannten Flurstücks zum Flurbereinigungsverfahren ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für dieses Grundstück wird hiermit nachgeholt.

8 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 12 Die Beteiligten werden gemäß 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Im Auftrag: gez. Martin Gottwald 9/2010 Bekanntmachung der Stadt Coesfeld über die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 30. August 2009 Der Rat der Stadt Coesfeld hat durch einstimmigen Beschluss in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 die Kommunalwahl vom 30. August 2009 hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl des Rates für gültig erklärt ( 40 Abs. 1 Buchst. d) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 372). Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht ( 65 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV.NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2009). Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach dieser Bekanntmachung Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster, erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt ( 41 Abs. 1 KWahlG). Coesfeld, 18. Januar 2010 Thomas Backes Erster Beigeordneter als Wahlleiter

9 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 13 10/2010 Erweiterungsvorhaben des Quarzsandtagebaus Merfelder Bruch in Dülmen der Fa. Breiderhoff GmbH & Co. KG Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Bekanntmachung Die Firma Breiderhoff GmbH & Co. KG, Liebigstr. 30 in Nottuln, hat für die erweiterte Gewinnung von Quarzsand im Tagebau Merfelder Bruch durch Nassabbau die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes gemäß 52 Abs. 2a BBergG beantragt. Das Planfeststellungsverfahren beinhaltet zudem die Gestattung für die Herstellung eines Gewässers gem. 31 WHG. Die Antragstellerin plant die Erweiterung des bestehenden, ca. 13,3 ha großen Quarzsandtagebaus um ca. 15 ha. Durch die Abbauerweiterung können ca. 0,6 Mio. m 3 Quarzsande zusätzlich gewonnen werden. Die Abbautiefe soll ca. 21,5 m betragen (Niveau 36,1 m über NN). Die Flächen befinden sich in Flur 4, Flurstücke 11 und 21 der Gemarkung Merfeld, Stadt Dülmen. Das Vorhaben soll 2010 begonnen werden und eine Laufzeit - einschließlich der Wiedernutzbarmachung - von voraussichtlich 30 Jahren haben. Für die Zulassung des Vorhabens ist ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 57a Bundesberggesetz durchzuführen. Der Rahmenbetriebsplan mit den entscheidungserheblichen Angaben über die Umweltauswirkungen hat bei den Städten Dülmen und Coesfeld für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme ausgelegen. Gemäß 73 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG. NRW.) sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin wird am ab Uhr im großen Sitzungssaal (1. OG) der Stadtverwaltung Dülmen, Markt 1-3, Dülmen stattfinden (Einlass ab 9.30 Uhr). Der Erörterungstermin wird hiermit gemäß 73 Abs. 6 Satz 2 und 5 VwVfG. NRW bekannt gemacht. Er ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin nur die Betroffenen sowie die Personen, deren Einwendungen form- und fristgerecht bei den Auslegungsstellen eingegangen sind. Die Teilnahmeberechtigung ist daher beim Einlass entsprechend nachzuweisen (Vorlage des Personalausweises). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Im Auftrag: gez. Thomas Waerder

10 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 14 11/2010 Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld Satzung für das Jugendamt der Stadt Coesfeld vom Der Rat der Stadt Coesfeld hat am aufgrund des 69, 70 SGB VIII, - Kinder und Jugendhilfe -) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom (BGBl. I S. 1696), des 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG KJHG- in der Fassung vom (GV. NRW S. 664) und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 514 GGV.NRW.2023-), folgende Satzung für die Stadt Coesfeld als öffentlichen Träger der Jugendhilfe (im folgenden Jugendamt) beschlossen: l. Das Jugendamt 1 Aufbau und Gliederung Das Jugendamt besteht aus dem Ausschuss für Jugend, Familie, Senioren und Soziales im folgenden Jugendhilfeausschuss genannt und der Verwaltung des Jugendamtes im Sinne der 69, 70 SGB VIII. Aufgaben der Verwaltung/Zuständigkeiten des Ausschusses außerhalb des SGB VIII bleiben davon unberührt. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze, weiterer Bundes- und Landesgesetze, die den Aufgabenbestand der Jugendämter berühren, und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe für das Gebiet der Stadt Coesfeld zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugend- und Familienhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll mit der freien Jugendhilfe und anderen Trägern zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgabe sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten ( 4 Abs. 1 SGB VIII). Dies gilt besonders im Planungsprozess. Das Erfordernis der Zusammenarbeit besteht gleichermaßen gegenüber allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten junger Menschen und ihrer Familien befassen, z. B. Familien- und Jugendgerichte, Agentur für Arbeit, Zentrum für Arbeit, Schulbehörden, Polizeidienststellen, Kirchen ( 81 SGB VIII).

11 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 15 ll. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Ausschuss gehören 15 stimmberechtigte und mindestens 8 beratende Mitglieder an. (2) Stimmberechtigt sind: a) gem. 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 9 Mitglieder des Rates der Stadt Coesfeld oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) gem. 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Coesfeld wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden. Sie werden vom Rat der Stadt Coesfeld in einem Wahlgang gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl ist ein paritätisches Geschlechtsverhältnis anzustreben. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Coesfeld. Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder zu b) sind die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger; sie haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzuschlagen. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Wahl der von freien Trägern genannten Frauen und Männer ist der Rat an deren jeweils vorgeschlagene Funktion (Mitglied oder Stellvertreterin/Stellvertreter) gebunden. (3) Beratende Mitglieder sind gem. 5 AG-KJHG: a) der/die Bürgermeister/in oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung, b) der/die Leiter/in des Jugendamtes oder dessen/deren Vertretung, c) ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes bestellt wird, d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Coesfeld bestellt wird, e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der Abteilung Schulen des Regierungspräsidenten Münster bestellt wird, f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die vom Landrat/von der Landrätin des Kreises Coesfeld als Kreispolizeibehörde bestellt wird, g) je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt, h) gem. 58 Abs. 1 Satz 7 ff GO NW je ein/e Vertreter/in der im Rat der Stadt Coesfeld vertretenen Fraktionen, die in dem Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind. Für die Mitglieder c) bis h) ist je eine persönliche Vertreterin/ ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen.

12 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 16 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in diesen Angelegenheiten gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Er befasst sich insbesondere mit - der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, - der Jugendhilfeplanung, - der Förderung der freien Jugendhilfe, - Möglichkeiten der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien. (3) Er entscheidet im Rahmen von Abs. 1 S. 2 über a) das Aufstellen von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG, c) die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen der Jugendhilfeplanung ( 80 SGB VIII i.v.m. den 18 ff Kinderbildungsgesetz (KiBiz), d) die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder, e) die Auswahl von Familienzentren im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben, f) zusätzliche Förderung nach 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer. (4) Zu seinen Aufgaben gehören ferner: - die Vorberatung des Haushaltes für seinen Zuständigkeitsbereich, - die Anhörung vor der Berufung des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes. 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in.

13 Nummer 2/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 17 lll. Die Verwaltung des Jugendamtes 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 8 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin oder in seinem/ihren Auftrag vom Leiter/von der Leiterin des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der/die Bürgermeister/in oder in seinem/ihrem Auftrag der/die Leiter/in des Jugendamtes ist verpflichtet, den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten. lv. Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bis dahin geltende Satzung für das Amt für Jugend und Familie der Stadt Coesfeld vom außer Kraft. Coesfeld, Der Bürgermeister gez. Heinz Öhmann

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