Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal

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1 Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal Medienmitteilung Datum: 13. Mai IV-Revision, 2. Massnahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Der Bundesrat hat die Botschaft zum zweiten Massnahmenpaket der 6. Revision der Invalidenversicherung zu Handen des Parlaments verabschiedet. Mit dieser "IV- Revision 6b" erfüllt er dessen Auftrag, die IV insbesondere mit Einsparungen zu sanieren. Das Massnahmenpaket stellt sicher, dass die IV ab Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, also ab 2018, finanziell auf eigenen Beinen steht. Die Revision 6b zielt überdies darauf ab, bis 2025 die Schulden der IV beim AHV-Fonds vollständig zurück zu zahlen, also bis zu einer Phase, in welcher die AHV auf genügend Liquidität angewiesen sein wird. Die Revision 6b soll 2015 in Kraft treten. Die IV-Revision 6b ist das letzte Element des Massnahmenplans zur vollständigen Sanierung der IV: Dank der 4. und 5. IV-Revision wurde die Anzahl der neuen IV-Renten seit 2003 um 47% gesenkt, und das Defizit der IV wurde stabilisiert. Von 2011 bis Ende 2017 verschafft die Zusatzfinanzierung der IV Einnahmen von mehr als 14 Milliarden Franken (Startkapital aus dem AHV-Fonds, befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer, Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund), welche das Defizit vorübergehend beseitigen und es erlauben, die Massnahmen der dritten und letzten Sanierungsetappe, der 6. IV-Revision, sozial vertretbar umzusetzen. Die 6. IV-Revision schliesslich hat gemäss Auftrag des Parlaments die nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung insbesondere durch eine Senkung der Ausgaben zum Ziel. Gemäss den neusten finanziellen Projektionen erlauben es die Mehreinnahmen und die Minderausgaben der IV zusammen mit den Massnahmen des ersten Pakets (IV- Revision 6a; vom Parlament am 18. März 2011 verabschiedet), das von 2019 bis 2025 erwartete Defizit um rund 750 Mio. Franken jährlich zu reduzieren. Mit der nun dem Parlament vorgelegten IV-Revision 6b soll die Rechnung der IV vollständig und nachhaltig ausgeglichen werden und ihre Schulden bei der AHV sollen bis 2025 getilgt werden. Die vorgesehenen Massnahmen intensivieren die Prävention und Eingliederung und nehmen Systemanpassungen vor, um bestehende Fehlanreize zu eliminieren. Die Revision 6b sieht die folgenden Elemente vor. Zur Sanierung der IV werden aber auch Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene ergriffen, die nicht Bestandteil der nun verabschiedeten Botschaft sind. Stufenloses Rentensystem Das geltende System mit vier fixen Rentenstufen führt zu Schwelleneffekten, welche die Eingliederungsbemühungen unterlaufen. Es bestraft IV- Rentner/innen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Rentenstufe führt, weil der Rentenverlust oft grösser

2 Medienmitteilung Botschaft IV-Revision 6b ist als das zusätzlich erzielte Einkommen. Vorgeschlagen wird darum ein stufenloses Modell in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt dies einen wesentlichen Anreiz für Rentner/innen, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und anderseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die verbleibende geringe Erwerbsfähigkeit kaum ausgenutzt werden kann, soll ab einem IV-Grad von 80% eine ganze Rente ausbezahlt werden (heute ab 70%). Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitzstand gewahrt. Damit die vorliegende Änderung ihre positive Wirkung voll entfalten kann, wird das stufenlose Rentensystem auch in der 2. Säule für Neurenten eingeführt. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 150 Mio. Franken Verstärkte Eingliederung Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Problemen ausgerichteten Integrationsmassnahmen, die mit der 5. IV-Revision eingeführt wurden, werden erweitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Mit der Einführung des Personalverleihs werden Menschen mit Behinderung für Arbeitgebende attraktiver, da diesen das Risiko einer solchen Anstellung grösstenteils abgenommen wird. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Problemen erhöhen. Zudem haben die Versicherten künftig nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie nicht mehr eingliederungsfähig sind und ihre Erwerbsfähigkeit mit medizinischer Behandlung nicht wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. durchschnittliche jährliche Entlastung (unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionen; ): 50 Mio. Franken Anpassung der Elternrente Bezüger/innen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, zusätzlich zu ihrer Rente eine Elternrente. Diese beträgt heute 40% der Invalidenrente. Das Ersatzeinkommen zur Kompensation der Kinderkosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsächlich von der IV abgedeckt. Seit Einführung der Elternrenten sind jedoch weitere Leistungen für Rentner/innen mit Kindern hinzu gekommen (berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen). Im Vergleich mit Äquivalenzskalen, die in der Schweiz und im Ausland angewendet werden, wird der geltende Ansatz der IV als hoch betrachtet. Aus diesen Gründen soll er von 40% auf 30% der Invalidenrente herabgesetzt werden. Bei der Inkraftsetzung bereits laufende Elternrenten werden erst nach 3 Jahren angepasst. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 120 Mio. Franken Anpassung der Übernahme von Reisekosten Reisekosten, die sich wegen einer von der IV finanzierten Heilbehandlung oder anderen Eingliederungsmassnahme ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernahme wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernahme der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmassnahme effektiv notwendigen Kosten. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 20 Mio. Franken Personalbedarf Für die Verstärkung der Eingliederung und wegen des neuen Rentensystems wird der Personalbedarf der IV-Stellen steigen. Zum einen werden sie zusätzliche Aufgaben übernehmen, so beim Ausbau der Früherfassung oder bei der eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung. Zum andern werden sie durch die Einführung des stufenlosen Rentensystems eine steigende Zahl von Rentenrevisionen und von Beschwerden gegen die Festlegung von Invaliditätsgraden bewältigen müssen. Daher müssen den IV-Stellen die nötigen Ressourcen im Umfang von 100 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. durchschnittliche jährliche Mehrkosten ( ): 15 Mio. Franken Schuldenabbau Nach dem Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuereinnahmen für die IV wird die Versicherung 2018 mit rund 9 Mia. Franken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV 2/4

3 Medienmitteilung Botschaft IV-Revision 6b vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von über 50% einer Jahresausgabe der über diesem Mindestfondsstand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Aufgrund der neusten finanziellen Projektionen und unter Berücksichtigung der in den beiden Teilen der 6. Revision vorgesehenen Massnahmen erscheint es als realistisch, dass die Invalidenversicherung bis 2025 ihre Schulden vollständig wird zurückbezahlen können also bis zur Phase, in welcher es bei der AHV zu Liquiditätsproblemen kommen könnte. Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicherstellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhindern. Der Mechanismus umfasst zwei getrennte Abläufe, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgelöst werden. Im ersten Ablauf muss der Bundesrat der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung notwendigen Gesetzesänderungen vorlegen, sobald im Rahmen der Überwachung des finanziellen Gleichgewichts ersichtlich wird, dass der IV-Fonds innert 3 Jahren und während zwei Jahren in Folge unter 40% einer Jahresausgabe der IV fallen wird. Der zweite Ablauf sieht vor, dass der Bundesrat den Beitragssatz um 0,1 Punkt anhebt und die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung sistiert, wenn der IV-Fonds am Ende eines Jahres effektiv unter 40% sinkt und im Folgejahr unter dieser Grenze bleiben wird. Diese beiden Massnahmen treten gleichzeitig in Kraft und werden erst wieder aufgehoben, wenn der IV-Fonds wieder den gesetzlichen Mindeststand von 50% einer Jahresausgabe erreicht hat. Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Personen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugsbekämpfung neu aufgebaut und verstärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durchgeführt wird, werden die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und im Bundesgesetz über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert. Wenn nötig, zusätzliche Anreize für Arbeitgeber Der vorgesehene Interventionsmechanismus sieht als ersten Ablauf vor, dass der Bundesrat eine Botschaft vorlegen muss, wenn sich abzeichnet, dass der Stand des IV-Fonds unter 40% einer Jahresausgabe sinken wird. Diese Botschaft muss aber nicht nur Massnahmen zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung enthalten, sondern auch zusätzliche Anreize für die Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung anzustellen. Denn ein derartiges Absinken des Fonds wird als Indiz dafür gewertet, dass die gesteckten Integrationsziele nicht genügend erreicht wurden. Zudem hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der Botschaft dem EDI den Auftrag erteilt, solche Vorschläge auch dann vorzulegen, wenn im Rahmen der Evaluation der IV-Revision 6a festgestellt würde, dass das Wiedereingliederungsziel verfehlt wird. Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Die Investitionen in die verstärkte Eingliederung und die Kosten des zusätzlichen Personalbedarfs eingerechnet, kann der Finanzhaushalt der IV 2018 mit diesen Massnahmen um rund 295 Mio. Franken entlastet werden, von 2015 bis 2025 um durchschnittlich rund 325 Mio. Franken. Das nach der Umsetzung des ersten Massnahmenpakets (Revision 6a) allenfalls noch verbleibende Defizit wird damit beseitigt, und die IV wird über eine ausgeglichene Rechnung verfügen. Die Revision 6b erlaubt es zudem der Invalidenversicherung, ihre Schulden bei der AHV bis 2025 zurück zu bezahlen. Somit wird die IV dem Parlamentsauftrag entsprechend nachhaltig saniert sein. 3/4

4 Medienmitteilung Botschaft IV-Revision 6b Für Rückfragen: Yves Rossier Stefan Ritler, Vizedirektor Direktor Leiter Geschäftsfeld IV Bundesamt für Sozialversicherungen Verantwortliches Departement: Eidg. Departement des Innern EDI Beilagen: Faktenblatt 1 "Überblick 6. IV-Revision finanzielle Auswirkungen" Faktenblatt 2 "Massnahmen der IV-Revision 6b" Faktenblatt 3 "Sanierung und langfristiger Ausgleich der Rechnung" Faktenblatt 4 "IV-Revision 6b Vernehmlassungsvorlage und Botschaft" Der Bericht über die Vernehmlassung sowie die Botschaft stehen auf der Website des BSV zur Verfügung. 4/4

5 FAKTENBLATT 1 Bundesamt für Sozialversicherungen Überblick 6. IV-Revision finanzielle Auswirkungen Die finanzielle Situation der Invalidenversicherung (IV) verschlechterte sich seit der Mitte der 90er-Jahre zunehmend. Seit 2006 hat sich ihr Defizit stabilisiert, wenn auch auf hohem Niveau: Es betrug im Jahr 2010 rund 1 Milliarde Franken. Ende 2010 erreichten die Schulden der IV bei der AHV rund 15 Milliarden Franken. Zur nachhaltigen Sanierung der IV verfolgt der Bundesrat einen ausgewogenen Sanierungsplan in drei Schritten: 1. Schritt: Defizit stabilisiert: Mit der 4. und der 5. IV-Revision (in Kraft seit 2004 / 2008), wurde das jährlich steigende Defizit stabilisiert, so dass das Schuldenwachstum gebremst werden konnte. Die Anzahl neuer Renten wurde seit 2003 um rund 47% reduziert. Der Bestand an laufenden Renten in der Schweiz hat sich seit 2003 stabilisiert, nimmt seit 2006 allmählich ab und hat Ende '000 erreicht. Die mit der 5. IV-Revision eingeführten neuen Massnahmen (Früherfassung und Frühintervention, neue Integrationsmassnahmen insbesondere für psychisch Behinderte) werden in der Praxis intensiv und erfolgversprechend eingesetzt. 2. Schritt: Defizit vorübergehend eliminiert, Schuldenspirale gestoppt: Am 27. September 2009 haben Volk und Stände den 2. Schritt des Sanierungsplans angenommen, die Zusatzfinanzierung der IV (2011 bis 2017). Mit der befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer wird das Defizit der IV vorübergehend beseitigt. Damit wachsen ihre Schulden nicht mehr weiter an, und ihre Rechnung kann von jener der AHV getrennt werden. Seit verfügt die IV denn auch über einen eigenen Fonds. So muss die AHV nicht mehr für Fehlbeträge der IV aufkommen. Die Aushöhlung der AHV-Reserve durch die IV wird damit gestoppt. Die Zusatzfinanzierung verschafft der IV zusätzliche Einnahmen von insgesamt über 14 Milliarden Franken (Mehrwertsteuer-Erhöhung, Startkapital aus dem AHV-Fonds und Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund). Der 2. Schritt erlaubt es dadurch, die Massnahmen der 6. IV-Revision sozial vertretbar umzusetzen. 3. Schritt: Rechnung nachhaltig ausgeglichen und Schulden zurück bezahlt: Während der Übergangsphase der Zusatzfinanzierung wird die Invalidenversicherung mit der 6. IV-Revision mit Sparmassnahmen, Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Eingliederung und Systemanpassungen zur Eliminierung von Fehlanreizen saniert, damit sie rechtzeitig mit dem Auslaufen der Zusatzfinanzierung eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung hat und damit ihre Schulden abgebaut werden können. Dieses Faktenblatt bietet einen Überblick der 6. IV-Revision und stellt ihre finanziellen Auswirkungen dar. Zeitplan und Ablauf der 6. IV-Revision Mit der 6. IV-Revision erfüllt der Bundesrat den ausdrücklichen Auftrag des Parlaments, wonach er insbesondere vorschlagen muss, "wie die Invalidenversicherung durch Senkung der Ausgaben saniert werden kann" (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung). Er hat die Revision in zwei Massnahmenpakete aufgeteilt: Die IV-Revision 6a soll rasch umgesetzt werden, damit sich die Massnahmen möglichst schnell, nämlich ab dem Auslaufen der Zusatzfinanzierung, voll auswirken. Dieser erste Teil ist vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 18. März 2011 verabschiedet worden und soll 2012 in Kraft treten. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

6 2/4 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft Die IV-Revision 6b mit weniger rasch umsetzbaren Massnahmen soll auf 2015 in Kraft gesetzt werden. Dieses zweite Massnahmenpaket hat der Bundesrat nun zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die IV-Revision 6a Die IV-Revision 6a richtet sich nach dem übergeordneten Ziel der Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung aus, wie dies zuvor bereits die 4. und die 5. IV-Revision getan haben. Sie legt ein Schwergewicht darauf, die insbesondere mit der 5. IV-Revision aufgenommenen Anstrengungen zu erweitern und zu verstärken, damit Menschen, die bereits eine IV-Rente beziehen, so weit als möglich wieder eingegliedert werden können. Sie leistet einen massgeblichen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der IV. Die Mehreinnahmen und die Minderausgaben der IV gemäss den neusten finanziellen Projektionen erlauben es zusammen mit den Massnahmen der IV-Revision 6a, das von 2019 bis 2025 erwartete Defizit um rund 750 Mio. Franken jährlich zu reduzieren. Die IV-Revision 6a sieht folgende Massnahmen vor: Eingliederungsorientierte Rentenrevision Die eingliederungsorientierte Rentenrevision hat die Wiedereingliederung von IV-Rentnerinnen und - Rentnern zum Ziel, bei welchen dies erfolgversprechend erscheint. Damit soll ein bisher praktisch nicht genutztes Potenzial gezielt ausgeschöpft werden. Ziel ist es, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügerinnen und -bezügern mit Hilfe von gezielten Massnahmen soweit zu verbessern, dass eine Wiedereingliederung möglich wird und die Rente nicht mehr oder nicht mehr ganz benötigt wird. Um dies zu erreichen, werden die bestehenden Eingliederungsmassnahmen erweitert, ergänzt und stärker auf die persönliche Situation der Rentenbeziehenden bezogen durchgeführt. Verschiedene Regelungen erleichtern es den Arbeitgebenden, ihren Beitrag zur Wiedereingliederung zu leisten. Schliesslich wird eine rechtliche Grundlage für die Überprüfung und allfällige Anpassung laufender Renten geschaffen, die infolge medizinisch nicht klar diagnostizierbarer Beschwerden wie Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Schleudertrauma und ähnlichen Sachverhalten zugesprochen wurden. Neuer Finanzierungsmechanismus: Kostenwahrheit im Finanzhaushalt der IV Mit dem neuen Finanzierungsmechanismus wird der Bundesbeitrag an die IV nicht mehr in Prozenten der IV-Ausgaben festgelegt, sondern in Abhängigkeit vom Gang der Wirtschaft. Dies bewirkt, dass die IV im Gegensatz zu heute voll von den Einsparungen profitiert, die sie erzielt. Heute wird die IV neben Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber durch einen Bundesbeitrag in der Höhe von rund 38% der jährlichen Ausgaben der IV finanziert. Das bedeutet: Wenn die IV einen Franken mehr ausgibt, muss der Bund automatisch 38 Rappen davon bezahlen, und andererseits, wenn die IV einen Franken an Ausgaben spart, so entlastet das ihre Rechnung auch nur um 62 Rappen. Die restlichen 38 Rappen entlasten die Bundeskasse. Mehr Wettbewerb bei Hilfsmitteln zugunsten tieferer Kosten Mit der Verankerung einer gesetzlichen Basis für die Beschaffung von Hilfsmitteln kann die IV nicht nur die bestehenden Instrumente (Tarifverträge, von der Behörde festgesetzte Höchstbeträge, Pauschalen) wirkungsvoller einsetzen, sondern neu auch Vergabeverfahren (z.b. Ausschreibungen) durchführen. Mit Letzteren wird ein echter Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern ermöglicht. Das führt zu einer deutlich kostengünstigeren Beschaffung gewisser Hilfsmittel (z.b. Hörgeräte), bei gleich hoher Versorgungsqualität. Die neu ermöglichten Vergabeverfahren werden parallel zu den bisherigen Instrumenten zur Verfügung stehen, sodass der Bundesrat für jede Hilfsmittelkategorie die geeignete Art der Beschaffung festlegen kann. 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

7 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft 3/4 Einführung eines Assistenzbeitrags Mit dem Assistenzbeitrag wird eine neue Leistung für Menschen mit einer Behinderung eingeführt. Er ergänzt die Hilflosenentschädigung und die Hilfe von Angehörigen und schafft eine Alternative zur institutionellen Hilfe. Menschen mit einer Behinderung sollen künftig für die individuell benötigten Hilfeleistungen selber jemanden anstellen können. Für die anfallenden Kosten erhalten sie von der IV einen Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde. Die IV-Revision 6b Die vom Bundesrat verabschiedete Revision 6b vollendet die Sanierung der Invalidenversicherung. Sie hat nicht nur eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung zum Ziel, sondern ermöglicht es auch, bis 2025 die Schulden der IV beim AHV-Fonds vollständig zurück zu zahlen, also bis zu einer Phase, in welcher es bei der AHV zu Liquiditätsproblemen kommen könnte. Auch dieses zweite Massnahmenpaket der 6. IV- Revision baut auf dem mit der 5. IV-Revision neu verankerten Prinzip "Eingliederung vor Rente" auf. Die Massnahmen verstärken das Instrumentarium der IV zur Eingliederung und Prävention von Invalidität und nehmen Systemanpassungen vor, um bestehende Fehlanreize zu eliminieren. In der Folge sind die wesentlichen Teile des Massnahmenpakets 6b aufgeführt. Die weiteren Faktenblätter geben detailliertere Auskünfte. Schaffung von Arbeitsanreizen durch ein stufenloses Rentensystem in der IV und der beruflichen Vorsorge anstelle von vier fixen Rentenstufen, ganze Rente grundsätzlich ab 80% Invaliditätsgrad statt ab 70%, Besitzstand für 55-jährige und ältere Versicherte bleibt gewahrt Erweiterung und flexiblere Ausgestaltung der mit der 5. IV-Revision eingeführten neuen Eingliederungsmassnahmen, Verstärkung der Prävention durch intensivierte Beratung von Versicherten und Arbeitgebenden, ausgerichtet insbesondere auf psychisch Behinderte Neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern: 30% einer Invalidenrente pro Kind statt wie bisher 40% (für bereits laufende Renten für Kinder gilt dies erst nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren) Begrenzung der Übernahme von Reisekosten auf behinderungsbedingte und aufgrund einer Eingliederungsmassnahme effektiv notwendige Kosten Modalitäten zum vollständigen Abbau der IV-Schulden bei der AHV Interventionsmechanismus zur Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Rechnung der IV 6. IV-Revision führt zu ausgeglichener Rechnung und ermöglicht Tilgung der Schulden Die Massnahmen der Revision 6a, zusammen mit den Mehreinnahmen und den Minderausgaben der IV gemäss den neusten finanziellen Projektionen, werden das nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung erwartete Defizit im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2025 um rund 750 Mio. Franken jährlich reduzieren. Die IV-Revision 6b entlastet die Rechnung der IV im Durchschnitt des Projektionszeitraums 2015 bis 2025 um rund 325 Mio. Franken jährlich (unter Berücksichtigung der Investitionen in die verstärkte Eingliederung und der Kosten des zusätzlichen Personalbedarfs). Das nach der Umsetzung des ersten Massnahmenpakets (Revision 6a) allenfalls noch verbleibende Defizit wird damit beseitigt, und die IV wird über eine ausgeglichene Rechnung verfügen. Dieses zweite Massnahmenpaket sieht auch vor, dass die Invalidenversicherung ihre Schulden bei der AHV bis 2025 vollständig zurück bezahlt. Somit wird die IV dem Parlamentsauftrag entsprechend nachhaltig saniert sein. Dieses Ziel wurde auf der Basis der aktuellen demographischen und wirtschaftlichen Szenarien gesetzt. Seine Erreichung bedingt allerdings, dass beide Teile der 6. IV- Revision die erwarteten Effekte voll entfalten. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

8 4/4 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b (jährlicher Durchschnitt in Mio. Franken, zu Preisen von 2011) Massnahmen Ausgabenreduktion Neues Rentensystem Verstärkte Eingliederung 0 50 Elternrenten Reisekosten Personalbedarf Total IV-Revision 6b Folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Schulden der IV und des Umlageergebnisses (Rechnungsergebnis abzüglich Anlageerfolg) in den Jahren 2011 bis 2025, unter Einbezug der Revision 6b (in Mio. Franken, zu Preisen von 2011). Auf der Basis der Szenarien in Bezug auf die Demographie (Annahmen zur Fruchtbarkeit, zur Lebenserwartung und zur Wanderung), auf die Wirtschaft (Entwicklung von Löhnen und Preisen) und in Bezug auf die Invaliditätsfaktoren (Wahrscheinlichkeit, invalid zu werden respektive nicht mehr invalid zu sein), sowie unter der Bedingung, dass beide Massnahmenpakete der 6. IV-Revision ihre Wirkung vollständig entfalten können, erscheint die Entschuldung der Invalidenversicherung bis 2025 realistisch. 16'000 1'600 14'000 12'000 Schulden (linke Skala) Umlageergebnis (rechte Skala) 1'400 1'200 10'000 1'000 8' ' ' ' Auskünfte Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommunikation, , kommunikation@bsv.admin.ch 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

9 FAKTENBLATT 2 Bundesamt für Sozialversicherungen Massnahmen der IV-Revision 6b Ohne die 6. Revision würde die IV ab 2018, also nach dem Auslaufen der Zusatzfinanzierung, erneut ein bedeutendes Defizit schreiben. Daher sieht die Revision 6a Massnahmen vor, die es zusammen mit den Mehreinnahmen und den Minderausgaben der IV gemäss den neusten finanziellen Projektionen erlauben, dieses Defizit um rund 750 Mio. Franken jährlich zu reduzieren (Durchschnitt 2019 bis 2025). Die Revision 6b führt zur vollständigen Sanierung der IV, indem sie nicht nur eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung erzielt, sondern es auch ermöglicht, die Schulden der IV bei der AHV bis 2025 vollständig zurück zu zahlen. Abgesehen von Sanierungsmassnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene, die also nicht Teil der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft sind, sieht die IV-Revision 6b folgende vier Massnahmen vor, die zur Entlastung der IV-Rechnung beitragen. Neues, stufenloses Rentensystem 1 «Arbeit muss sich lohnen!». So lautet die Kernbotschaft dieser Massnahme. Dass Rentenbezüger/innen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad erhöhen, heute finanziell benachteiligt werden, ist paradox. Die heutige Rentenabstufung hat zur Folge, dass bei einer erfolgreichen Eingliederung in vielen Fällen die Rente stärker reduziert wird, als sich das Arbeitseinkommen erhöht, so dass den Versicherten insgesamt weniger Geld zur Verfügung steht. Diese Situation ist nicht tragbar, sowohl im Hinblick auf die von der IV angestrebte Eingliederung als auch in Bezug auf die mit der 5. und 6. IV-Revision getätigten Investitionen in die Eingliederung. Die Gesetzesänderung sieht daher ein stufenloses Rentensystem vor. Jedem Invaliditätsgrad wird durchgehend eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet. Damit fallen die Schwelleneffekte weg. Die Versicherten werden so motiviert, eine Arbeit aufzunehmen, ein bisheriges Erwerbspensum zu erhöhen oder eine besser bezahlte Aufgabe anzunehmen, um so mehr zu verdienen. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die Resterwerbsfähigkeit jedoch nur schwer genutzt werden kann, wird grundsätzlich ab einem Invaliditätsgrad von 80%, anstatt wie heute ab 70%, eine ganze Rente gewährt. Wenn Versicherte mit einem IV-Grad von 80% und mehr allerdings ein Erwerbseinkommen erzielen, so wird dieses bei der Berechnung des Invaliditätsgrades angerechnet und sie erhalten zwar nur die entsprechende Teilrente, fahren insgesamt aber nach wie vor besser, als ohne Erwerbseinkommen. Im stufenlosen Rentensystem entsprechen sich Invaliditätsgrad und Rentenanteil. Das heisst konkret, ein Invaliditätsgrad von 50% gibt Anspruch auf 50% einer ganzen Rente, ein Grad von 66% auf 66% einer gan- 1 Das BSV liess die Anreizwirkung eines stufenlosen Rentensystems im Vergleich zum geltenden Rentensystem mithilfe einer Einkommensmodellierung untersuchen (vgl. die Studie "Modellierung des verfügbaren Einkommens von IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern: finanzielle Erwerbsanreize im Vergleich zweier Rentensysteme" von Gysin/Bieri unter: [Rubrik "Dokumentation": "Publikationen" "Studien, Gutachten,..."]). Zum einen wurde auch hier festgestellt, dass aufgrund der Stufen im geltenden IV-Rentensystem das verfügbare Einkommen (= Einkommen nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Transferleistungen wie Rente, Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung, Sozialhilfe) trotz einer Steigerung des Bruttolohns sinken kann. Zum anderen geht aus der Studie hervor, dass die Einführung eines stufenlosen Rentensystems zu einer erheblichen Verbesserung der Erwerbsanreize führt. Die Studie untersuchte zudem auch die Erwerbsanreize bei einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und/oder bei einer Überentschädigungskürzung der Leistungen nach BVG. Dabei ist zu bemerken, dass sich die genaue Rentenformel eines stufenlosen Rentensystems im Bericht von der Rentenformel des in der Botschaft der IV-Revision 6b vorgeschlagenen stufenlosen Rentensystems unterscheidet. Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

10 2/4 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft zen Rente usw. Von diesem Prinzip wird lediglich bei den Invaliditätsgraden von 40 bis 49% und von jenen über 79% abgewichen. Ein IV-Grad von 40% gibt Anspruch auf eine Viertelsrente (25%). Jeder zusätzliche Prozentpunkt des IV-Grads bis 49% erhöht den Rentenanteil um 2,5 Prozentpunkte. Invaliditätsgrade von 80 bis 100% geben Anspruch auf die ganze Rente, ausser wenn diese Versicherten ein effektives Erwerbseinkommen erzielen. Im Vergleich zum Vorschlag, der in die Vernehmlassung geschickt worden war, sind die Renten bei allen IV-Graden höher, damit das neue Rentensystem weniger Rentenreduktionen und weniger Kostenverlagerungen zu den Ergänzungsleistungen auslöst. Dies hat andererseits aber auch weniger Einsparungen zur Folge. Diese Anpassung nimmt gleichzeitig eine weitere Kritik aus der Vernehmlassung auf: Mit dieser Rentenformel werden die Invalidenversicherung und die berufliche Vorsorge auch weiterhin das gleiche Rentensystem haben. Neues Rentensystem für IV-Renten 100 Geltendes System Rentenanspruch in % der ganzen Rente Invaliditätsgrad Verglichen mit dem geltenden Rentensystem werden die Renten der künftigen Bezügerinnen und Bezüger bei einem IV-Grad von 50%, 100% und von über 80% (ohne tatsächliches Erwerbseinkommen) gleich sein bei einem IV-Grad von 41 bis 49% sowie bei 51 bis 59% höher sein bei einem IV-Grad von 60 bis 79% tiefer sein. Die Renten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision 6b 55-jährigen und älteren Versicherten (rund 124'000 Personen) werden nicht in das stufenlose Rentensystem überführt. Viertelsrenten aufgrund der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 Prozent sollen zudem erst dann angepasst werden, wenn sich der IV-Grad auf über 50% erhöht. Von den 280'000 bestehenden Renten bleiben demnach 216'000 (77%) unverändert und 23'000 (9%) mit IV-Grad von 51 bis 59% werden leicht erhöht. 14% der bestehenden Renten (41'000) werden nach unten angepasst. 38% der IV-Rentner/-innen erhalten Ergänzungsleistungen. Bei ihnen wird eine Rentenreduktion im Normalfall durch die EL vollständig kompensiert. Dadurch reduziert sich die Zahl der finanziell Betroffenen auf rund 26'000 Personen. Dies entspricht weniger als 10% des Rentenbestands. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 150 Mio. Franken Verstärkte Eingliederung Gemäss Bundesverfassung hat die Invalidenversicherung die Eingliederung von Versicherten zur Aufgabe. Der Leitsatz lautet «Eingliederung vor Rente». Die IV-Revision 6b führt auf dem Weg weiter, der bereits mit der 5. IV-Revision eingeschlagen wurde, um die IV von der Renten- zur Eingliederungsversicherung hin zu orientieren. Dazu werden zunächst die mit der 5. IV-Revision eingeführten Instrumente optimiert und flexibler ausgestaltet. Zudem werden neue eingeführt, die ebenfalls auf die Vorbeugung von Invalidität abzielen. 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

11 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft 3/4 In der Praxis sind diese Änderungen vor allem für Menschen mit psychischer Behinderung wichtig und effizient. Diese Gruppe macht mit einem Anteil von rund 40% die grösste Gruppe der IV-Rentenbeziehenden aus. Mit der Gesetzesänderung soll zunächst die Früherfassung erweitert werden, um den Kontakt zur versicherten Person so schnell wie möglich herzustellen. In die Früherfassung, die mit der 5. IV-Revision eingeführt wurde und die sich bewährt, sollen Betroffene neu auch schon dann aufgenommen werden können, wenn sie noch arbeitsfähig sind. Zudem wird die zeitliche Befristung von Integrationsmassnahmen aufgehoben, um die Integration nicht zu behindern, da bei Menschen mit psychischer Behinderung die Eingliederung länger dauern kann als bei anderen Versichertenkategorien. Der Kreis der Arbeitgeber, die während der Durchführung von Integrationsmassnahmen Anspruch auf Beiträge haben, soll erweitert werden. Nicht nur bisherige Arbeitgebende sollen von dieser speziell auf psychisch Behinderte ausgerichteten Massnahme profitieren können, sondern auch solche, die bereit sind, eine versicherte Person neu in ihrem Betrieb aufzunehmen. Wie bereits bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der IV-Revision 6a, können die IV-Stellen neu sämtlichen Versicherten oder Arbeitgebenden Beratung und Begleitung anbieten und zwar ungeachtet einer anderen Leistung der IV und ohne Anmeldung bei der IV. Die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden wird weiter intensiviert. Als Hauptakteure der Eingliederung werden sie von der IV-Stelle eingeladen, das Arbeitsverhältnis während der Eingliederungsmassnahmen nicht ohne vorherige Rücksprache mit der IV aufzulösen. Mit der Einführung des Personalverleihs werden Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung für Arbeitgebende attraktiver, und ihre Beschäftigungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt werden erhöht. Künftig haben die Versicherten nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie nicht mehr eingliederungsfähig sind und ihre Erwerbsfähigkeit mit medizinischer Behandlung nicht wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. durchschnittliche jährliche Entlastung (nach Abzug der Investitionskosten; ): 50 Mio. Franken Neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern IV-Rentnerinnen und -rentner mit Kindern bis 18 Jahre resp. bis 25 Jahre, falls sie in Ausbildung sind, erhalten für jedes Kind zusätzlich zu ihrer Rente eine Elternrente. Damit wird den Mehrkosten für den Unterhalt von Kindern Rechnung getragen. Seit Einführung dieser Renten sind jedoch weitere Leistungen für Rentner/innen mit Kindern hinzu gekommen: in der 2. Säule wie auch bei den Ergänzungsleistungen. Zudem besteht seit 2009 ein schweizweit einheitlich geregelter Anspruch auf Familienzulagen. Die Elternrente in der bisherigen gesetzlichen Höhe von 40% der Invalidenrente erweist sich demnach als zu hoch. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den Äquivalenzskalen der OECD und der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sowie den Ansätzen der Ergänzungsleistungen und der beruflichen Vorsorge. Daher ist vorgesehen den Ansatz für die Elternrente von gegenwärtig 40 auf 30% der Invalidenrente herab zu setzen, damit er den tatsächlichen prozentualen Zusatzkosten, die ein Kind verursacht, entspricht. Im Sinne einer Abfederung werden bei Inkrafttreten der Revision bereits laufenden Elternrenten erst nach 3 Jahren angepasst. Die Regelung in der AHV für rentenberechtigte Personen mit Kindern ist ebenfalls entsprechend anzupassen, während die Waisenrenten davon nicht betroffen sind. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 120 Mio. Franken Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

12 4/4 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft Neue Regelung für Reisekosten Als notwendige Reisekosten gelten jene Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit den von den IV-Stellen angeordneten Eingliederungsmassnahmen in den nächstgelegenen Eingliederungsoder Behandlungsstätten entstehen. Im Laufe der Jahre hat sich allerdings eine sehr grosszügige Praxis in der Übernahme von Reisekosten entwickelt. Die IV-Revision 6b soll diese Deckung wieder auf die Erfüllung des vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Zwecks begrenzen, d. h. auf die Übernahme der behinderungsbedingten, notwendigen Kosten. Die allgemeine Regelung der Reisekosten soll folglich gestrichen und für jede einzelne Eingliederungsmassnahme soll eine neue, speziell auf diese Massnahme ausgerichtete Bestimmung eingeführt werden. Bei den medizinischen Massnahmen werden nach dem System des Tiers Garant nur noch die zusätzlichen behinderungsbedingten Kosten übernommen. Bei den Integrationsmassnahmen, der Umschulung und den Hilfsmitteln wird eine der heutigen Regelung ähnliche Kostenübernahme beibehalten. Allerdings soll der Vollzug besser gesteuert und die Aufsicht durch die IV-Stellen verstärkt werden, damit nur die zusätzlichen Kosten übernommen werden, die nicht anfallen würden, wenn die versicherte Person gesund wäre. durchschnittliche jährliche Entlastung ( ): 20 Mio. Franken Personalbedarf Für die Verstärkung der Eingliederung und wegen des neuen Rentensystems wird der Personalbedarf der IV-Stellen steigen. Zum einen werden sie zusätzliche Aufgaben übernehmen, so beim Ausbau der Früherfassung oder bei der eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung. Zum andern werden sie durch die Einführung des stufenlosen Rentensystems eine steigende Zahl von Rentenrevisionen und von Beschwerden gegen die Festlegung von Invaliditätsgraden bewältigen müssen. Daher müssen den IV-Stellen die nötigen Ressourcen im Umfang von 100 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. durchschnittliche jährliche Mehrkosten ( ): 15 Mio. Franken Wenn nötig, zusätzliche Anreize für Arbeitgeber Der vorgesehene Interventionsmechanismus sieht als ersten Ablauf vor, dass der Bundesrat eine Botschaft vorlegen muss, wenn sich abzeichnet, dass der Stand des IV-Fonds unter 40% einer Jahresausgabe sinken wird. Diese Botschaft muss aber nicht nur Massnahmen zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung enthalten, sondern auch zusätzliche Anreize für die Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung anzustellen. Denn ein derartiges Absinken des Fonds wird als Indiz dafür gewertet, dass die gesteckten Integrationsziele nicht genügend erreicht wurden. Zudem hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der Botschaft dem EDI den Auftrag erteilt, solche Vorschläge auch dann vorzulegen, wenn im Rahmen der Evaluation der IV-Revision 6a festgestellt würde, dass die Wiedereingliederung von Rentnerinnen und Rentnern im Rahmen von gezielten Revisionen das angestrebte Ziel verfehlt. Auskünfte: Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommunikation, , 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

13 FAKTENBLATT 3 Bundesamt für Sozialversicherungen Sanierung und langfristiger Ausgleich der Rechnung Die IV-Revision 6b ist der letzte Schritt des IV-Sanierungsplans. Sie soll die Versicherung dauerhaft finanziell wieder ins Lot bringen. Die Auswirkungen der Defizite der vergangenen Jahre müssen beseitigt werden und es muss vermieden werden, dass die Versicherung erneut rote Zahlen schreibt. Das bedeutet, dass die IV ihre Schulden beim AHV-Fonds zurückzahlen muss und dass die Finanzierung der Versicherung und ihre Leistungen so ausgestaltet werden müssen, dass die IV auf Dauer ihre Ausgaben decken kann. Dazu braucht es auch einen wirksamen Interventionsmechanismus, welcher bei einem strukturellen Ungleichgewicht automatisch Massnahmen auslöst, um einen langfristig ausgeglichenen Finanzhaushalt zu sichern. Entschuldung Anfangs der 1990er-Jahre begann die IV jährlich Defizite auszuweisen, und sie kehrte nie mehr wirklich in die schwarzen Zahlen zurück. In den letzten Jahren verzeichnete die IV jährliche Defizite in der Grössenordnung von 1 Milliarde Franken. Als Folge davon hat sie heute Schulden beim AHV-Fonds von 15 Milliarden Franken. Der Gesetzgeber will die IV nachhaltig sanieren. Dafür muss die Versicherung ihre Schulden bei der AHV zurück zahlen. Die IV-Revision 6b sieht eine an den Stand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV- Fonds gekoppelte Rückzahlung vor. Liegt dieser Stand über 50% einer Jahresausgabe, also dem gesetzlichen Minimum, wird der Überschuss an die AHV überwiesen. Sinkt der Stand auf 50% oder darunter, wird die Rückzahlung gestoppt. Die IV-Revision 6b hat die Entschuldung der Invalidenversicherung bis 2025 zum Ziel, also bis zur Phase, in welcher die AHV auf genügend Liquidität angewiesen sein dürfte. Auf der Basis der neusten demographischen und wirtschaftlichen Szenarien scheint dieses Ziel realistisch. Seine Erreichung bedingt allerdings, dass beide Teile der 6. IV-Revision die erwarteten Effekte voll entfalten. Interventionsmechanismus Bis Ende 2010 konnte die IV zur Deckung ihrer Defizite auf die finanzielle Unterstützung der AHV zählen. Seit ist das nicht mehr der Fall, da die IV und die AHV finanziell unabhängig voneinander sind. Die IV verfügt über einen eigenständigen Ausgleichsfonds und muss ihre Ausgaben mit den eigenen Mitteln decken. Bis Ende 2017 erhält sie dafür zusätzliche Einnahmen aus der befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer. Ab 2018 muss die IV finanziell dauerhaft auf eigenen Beinen stehen, was die beiden Massnahmenpakete der 6. IV-Revison sicher stellen. Mit der IV-Revision 6b soll ein Interventionsmechanismus eingeführt werden, um das finanzielle Gleichgewicht der IV langfristig zu sichern. Der Mechanismus verhindert, dass die IV Defizite ausweist und sich verschuldet, bis sie erneut saniert werden muss. In der Vernehmlassung wurden zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Die erste sah Eingriffe nur auf der Einnahmenseite vor, während die zweite in unterschiedlichem Ausmass sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite eingegriffen hätte. In der Botschaft wird nun ein Modell vorgeschlagen, das im Gegensatz zu den Varianten der Vernehmlassung ausgeglichen auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite wirkt. Der Interventionsmechanismus umfasst zwei getrennte Abläufe, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgelöst werden. Im ersten Ablauf muss der Bundesrat der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung notwendigen Gesetzesänderungen vorlegen, sobald im Rahmen der Überwa- Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

14 2/2 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft chung des finanziellen Gleichgewichts ersichtlich wird, dass der IV-Fonds innert 3 Jahren und während zwei Jahren in Folge unter 40% einer Jahresausgabe der IV fallen wird. Der zweite Ablauf sieht vor, dass der Bundesrat den Beitragssatz um 0,1 Punkt anhebt und die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung sistiert, wenn der IV-Fonds am Ende eines Jahres effektiv unter 40% sinkt und im Folgejahr unter dieser Grenze bleiben wird. Diese beiden Massnahmen treten gleichzeitig in Kraft und werden erst wieder aufgehoben, wenn der IV-Fonds wieder den gesetzlichen Mindeststand von 50% einer Jahresausgabe erreicht hat. Die Sistierung der Anpassung der Renten an die Preisentwicklung ist auf fünf Jahre begrenzt. Der Rentenbetrag muss auf jeden Fall mindestens 95% der AHV-Altersrente ausmachen. Mit dem Interventionsmechanismus im Zusammenhang steht eine Klausel, wonach der Bundesrat nötigenfalls Massnahmen vorschlagen muss, welche die Anreize für Arbeitgeber erhöhen, Invalide anzustellen: Die im ersten Ablauf vorgesehene Botschaft muss nicht nur Massnahmen zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung enthalten, sondern auch zusätzliche Anreize für die Arbeitgeber. Der Zusammenhang mit dem Interventionsmechanismus ergibt sich daraus, dass ein starkes Absinken des Fonds als Indiz dafür gewertet wird, dass die gesteckten Integrationsziele nicht genügend erreicht wurden. Auskünfte: Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommunikation, , kommunikation@bsv.admin.ch 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

15 FAKTENBLATT 4 Bundesamt für Sozialversicherungen IV-Revision 6b Vernehmlassungsvorlage und Botschaft Das Vernehmlassungsverfahren zur IV-Revision 6b dauerte vom 23. Juni 2010 bis zum 15. Oktober Dieses Faktenblatt gibt einen Überblick über die wichtigsten Stellungnahmen der Vernehmlassung und über die Anpassungen, die in der Folge in die Botschaft eingeflossen sind. Berechnungszeitraum Die Vernehmlassungsvorlage ging vom Berechnungszeitraum 2019 bis 2028 aus, in der Annahme, dass eine Entschuldung der IV bis 2028 realistisch sei. Angesichts der neusten Demografie- und Wirtschafsszenarien sowie aufgrund der erwarteten Auswirkungen der Revision 6a, scheint heute die Entschuldung der IV bis im Jahr 2025 möglich. Der Projektionszeitraum wurde deshalb entsprechend angepasst. Die Botschaft unterstellt für die Evaluation der Massnahmen neu die Zeitperiode 2015 bis Das Jahr 2015 wurde als Ausgangspunkt gewählt, weil die Revision 6b dann in Kraft gesetzt werden soll. Damit die in der Vernehmlassungsvorlage enthaltenen Massnahmen mit jenen aus der Botschaft verglichen werden können, wird vorliegend ausschliesslich auf die Zahlen zur Berechnungsperiode 2015 bis 2025 zurückgegriffen. Neues Rentensystem Die Abschaffung der Rentenstufen und die Einführung eines stufenlosen Rentensystems in der IV und der beruflichen Vorsorge (BV) wurden in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv beurteilt. Die vorgeschlagene Rentenformel stiess hingegen auf Kritik, insbesondere wegen des Ausmasses der Rentenreduktionen in der IV und der Lastenabwälzung auf die Kantone (Ergänzungsleistungen EL). Verschiedentlich wurde verlangt, dass der Rentenanspruch in der IV dem Invaliditätsgrad entspricht, so wie dies in der beruflichen Vorsorge der Fall ist. Ein weiterer Kritikpunkt waren die unterschiedlichen Rentenformeln für IV und BV. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurde das stufenlose Rentensystem so angepasst, dass IV und BV die gleiche Rentenformel haben, die Rentenreduktionen geringer ausfallen und deutlich weniger Kostenverlagerungen zu den EL ausgelöst werden. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen ( ): 150 Millionen Franken. Einsparungen gemäss Vernehmlassungsvorlage: 360 Millionen. Abweichung: 210 Millionen. Verstärkte Eingliederung Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten die verstärkte Eingliederung an sich, kritisierten aber verschiedene Aspekte. Beispielsweise bedauerten Einzelne, dass die Arbeitgeber nicht verbindlicher in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Ein gesetzlich verankertes interprofessionelles Assessment wurde klar abgelehnt, da es den Handlungsspielraum der IV-Stellen eingrenzen würde. Die Definition der Eingliederungsfähigkeit im Gesetz wurde praktisch einhellig begrüsst, allerdings wurde deren Aufnahme in die Rentenanspruchsvoraussetzungen von Mehreren als eine Verlängerung der Karenzfrist um ein Jahr aufgefasst; die Folge davon seien mehr Sozialhilfefälle. Die Ausweitung des Aufgabenbereichs der regionalen ärztlichen Dienste RAD stiess ebenfalls auf breite Kritik. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurde das interprofessionelle Assessment jedes Versicherungsfalls aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, und es wurde auf eine Ausweitung des Aufgabenbereichs der RAD verzichtet. Als neue Massnahme wurde der Personalverleih in die Botschaft aufgenommen. Mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern Mai 2011

16 2/4 Faktenblatt IV-Revision 6b: Verabschiedung der Botschaft Personalverleih wird die versicherte Person für den Arbeitgeber attraktiver und ihre Eingliederungschancen verbessern sich. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen ( ): 50 Millionen Franken. Das Sparpotenzial bleibt unverändert. Rentnerinnen und Rentner mit Kindern Ein Grossteil der Antwortenden ist mit der vorgeschlagenen Reduktion der Elternrenten nicht vorbehaltlos einverstanden. Der Grund dafür liegt jedoch nicht in der Massnahme selber, sondern im Kontext der Revision 6b. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Anpassung der Renten wegen der erwarteten Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen ab. Andere könnten der Massnahme zustimmen, wenn nicht gleichzeitig ein stufenloses Rentensystem eingeführt würde, welches zu einer Reduktion gewisser Invalidenrenten führt und wenn die Revision auch Mehreinnahmen vorsehen würde. Die Massnahme wurde in die Botschaft übernommen, mit einer Einschränkung im Sinne einer Abfederung: Die Senkung des Ansatzes wird auf Elternrenten, die bei Inkrafttreten der Revision bereits laufen, erst nach 3 Jahren umgesetzt. Mit der vorgenommenen Anpassung des Rentensystems werden deutlich weniger Invalidenrenten gekürzt und zudem in geringerem Ausmass, was auch zu weniger Mehrkosten für die EL führt. Damit kann den Vorbehalten gegenüber der Reduktion der Elternrenten zumindest teilweise Rechnung getragen werden. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen ( ): 120 Millionen Franken. Einsparungen gemäss Vernehmlassungsvorlage: 180 Millionen. Abweichung: 60 Millionen, zurückzuführen auf die neusten Bevölkerungsszenarien und die erwartete Reduktion der Anzahl Kinder. Neue Regelung für Reisekosten Die Massnahme wurde mehrheitlich gutgeheissen und das Verbesserungspotenzial allseits anerkannt, so dass sie unverändert in die Botschaft aufgenommen wurde. Finanzielle Auswirkungen: Einsparungen ( ): 20 Millionen Franken. Keine Abweichung. Verstärkte Betrugsbekämpfung Zahlreiche Beteiligte begrüssten und unterstützen die konsequente Weiterführung bzw. Ergänzung der Betrugsbekämpfung, insbesondere die Regelung im ATSG für alle Sozialversicherungen. Die Massnahme wurde folglich unverändert in die Botschaft übernommen, wobei eine ähnliche Regelung auch in der beruflichen Vorsorge eingeführt wird, da das BVG nicht dem ATSG unterstellt ist. Finanzielle Auswirkungen: Die Massnahme bezieht sich auf die Verfahrensvorschriften und hat keine Auswirkung auf den IV-Finanzhaushalt. Weitere Massnahmen Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe: Diese Massnahme wurde von den Teilnehmenden heftig kritisiert. Sie ist Bestandteil des gesamten IV-Sanierungskonzeptes und wurde deshalb informationshalber in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführt. Da diese Massnahme keine Gesetzesänderung bedingt, sondern auf Verordnungs- oder Weisungsebene umgesetzt wird, ist sie nicht mehr in der Botschaft enthalten. Die Beiträge an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe wurden per 1. Januar 2011 auf dem Stand von 2010 eingefroren, womit diese Massnahme teilweise bereits umgesetzt worden ist. Das gemäss Vernehmlassungsvorlage erwartete Sparpotenzial bleibt also erhalten, obwohl es bei den finanziellen Auswirkungen der Revision 6b nicht mehr berücksichtigt wird. 13. Mai 2011 Bundesamt für Sozialversicherungen CH-3003 Bern

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