Änderungen der Steuergesetze 2012
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- Andreas Maus
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1 Änderungen der Steuergesetze 2012 IB Service Ungarn, November 2011 INHALT - Einkommensteuer - Rehabilitationsbeitrag - Sozialversicherung - Soziale Beitragssteuer - Erhöhung der niedrigen Löhne und Gehälter - Vereinfachte Unternehmersteuer - Körperschaftsteuergesetz - Umsatzsteuer - Örtliche Steuern
2 IB.Service Liebe Kunden! wie bekannt, hat das Parlament am 21. November 2011 das Rechtsnormpaket mit den Steueränderungen 2012 verabschiedet. In unserem IB Service möchten wir Sie über diese Änderungen informieren. Den Anfang machen wir mit den wichtigsten Einkommensteuerregeln. Über weitere Änderungen (Ordnung der Steuerzahlung, Rechnungslegungsgesetz, Steueränderungen in Verbindung mit Fahrzeugen, Regeln bezüglich der Umweltabgabe usw.) werden wir Sie in weiteren Nummern von IB Service informieren. Einkommensteuer 1. Steuersatz Der Einkommensteuersatz beläuft sich auch im Jahre 2012 auf 16%. 2. Steuerbemessungsgrundlage Ab 1. Januar 2012 muss für den Anteil des Jahreseinkommens, der HUF nicht übersteigt, die Ergänzung der Steuerbemessungsgrundlage um 27% nicht angewendet werden, nur für den darüber liegenden Anteil des Einkommens, falls die Privatperson vor der Auszahlung eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auszahler abgibt, nach der ihre voraussichtlichen Jahreseinkünfte, die in die zusammengefasste Steuerbemessungsgrundlage fallen, auch zusammen mit der jeweiligen Auszahlung das Einkommen, das von der Steuerbasisergänzung befreit ist, nicht übersteigen. Privatpersonen sind verpflichtet, in ihrer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auszahler oder einem weiteren Arbeitgeber die Steuerbasisergänzung zu verlangen, wenn ihre voraussichtlichen Jahreseinkünfte über HUF liegen. Bei Verabsäumung der Erklärungsabgabe hat die Privatperson ein Bußgeld zu bezahlen. Die Steuergutschrift wird abgeschafft. 3. Naturalzuwendungen Der Kreis der Naturalzuwendungen wird umgestaltet. a) Über den Arbeitslohn hinaus gewährte Zuwendungen Als über den Arbeitslohn hinaus gewährte Zuwendungen werden mit 16% Einkommensteuer und 10% Gesundheitsabgabe auf der 1,19-fachen Steuerbemessungsgrundlage belastet werden - also solche Zuwendungen gelten: die Gutscheine bis zu HUF im Monat, die zum Kauf von fertigen Speisen berechtigen (sog. Erzsébet-Gutscheine) und/oder Gutscheine in Höhe von HUF im Monat, die für die Verköstigung am Arbeitsplatz verwendet werden können (bisher HUF im Monat). Die Regeln bezüglich der Erzsébet-Gutscheine werden von der Regierung später, in einer Verordnung geschaffen
3 die auf das Subkonto Unterkunft der Széchenyi Erholungskarte überwiesene Unterstützung maximal in Höhe von HUF im Jahr, die auf das Subkonto Bewirtung überwiesene Unterstützung maximal in Höhe von HUF im Jahr und die auf das Subkonto Freizeit überwiesene Unterstützung maximal in Höhe von HUF im Jahr. Ab 2012 gilt die Erstattung der Kosten für Internetleistungen nicht als eine über den Arbeitslohn hinaus gewährte Zuwendung (sie kann eine einzeln festgelegte Zuwendung sein, wenn sie allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten Kreis der Arbeitnehmer gewährt wird, ansonsten hat die Privatperson als Zuwendungsempfänger Steuer auf die Zuwendung zu zahlen). Die über den Arbeitslohn hinaus gewährten sonstigen Zuwendungen (z.b. Unterstützungen zum Schulbeginn, Netzkarten der lokalen Verkehrsbetriebe) ändern sich nicht. b) Einzeln festgelegte Zuwendungen Folgende Zuwendungen gelten ab 1. Januar 2012 als einzeln festgelegte Zuwendungen und werden wieder mit Einkommensteuer von 16% und Gesundheitsabgabe von 27% auf der 1,19-fachen Steuerbemessungsgrundlage belastet Geschäftsgeschenke und Repräsentation (bei Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, tritt die Bestimmung ab dem ab 2012 beginnenden Steuerjahr in Kraft) Zuwendungen, die vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern zu gleichen Bedingungen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Zuwendung jedem auch wirklich zugänglich ist (einschließlich der Zuwendungen, die zu Lasten eines bestimmten Rahmens gewährt werden) Zuwendungen, die aufgrund eines jedem Arbeitnehmer erkennbaren internen Reglements gewährt werden, wobei der Kreis der Zuwendungsberechtigten im internen Reglement nicht einzeln, sondern nach Arbeitsbereich, Position, Alter oder nach einem anderen gemeinsamen Merkmal festgelegt wird Zuwendungen, die nicht als steuerfreie Zuwendungen, Geschäftsgeschenke gelten, zu geschäftspolitischen (Werbe-) Zwecken gewährt werden und nicht der Geltung des Gesetzes über die Organisation von Glücksspielen unterliegen, mit der Maßgabe, dass bei einem böswilligen oder unrechtmäßigen Vorgehen des Auszahlers eine Säumnisstrafe in Höhe von 50% der Steuerbemessungsgrundlage verhängt werden kann der über HUF im Jahr liegende Teil des Gesamtwertes der Zuwendungen, die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den Arbeitslohn hinaus gewährt werden. c) Unterstützung der Endtilgung Steuerfrei ist die nicht zurückzuerstattende Unterstützung bis zu HUF, die dem Arbeitnehmer für die Endtilgung gemäß 200/B Abs. (1) des Gesetzes Nr. CXII von 1996 geleistet wird, wenn die Unterstützung vom Arbeitgeber aufgrund der Bescheinigung des Berechtigten. direkt dem Berechtigten der Endtilgung überwiesen wird. Das zinsfreie Darlehen, das vom Arbeitgeber zur Endtilgung gemäß 200/B Abs. (1) des Gesetzes Nr. CXII von 1996 gewährt wird, ist von der Zinsvergünstigungssteuer befreit, wenn der Arbeitnehmer mit einer Bestätigung der Bank bescheinigt, dass er das Darlehen für die Endtilgung verwendet hat. d) Zuwendungen zu geschäftspolitischen und Werbezwecken Im Sinne Anlage 1 Punkt 8.14 Einkommensteuergesetz sind Preisnachlässe, Rückerstattungen oder andere Vergünstigungen, die im Rahmen einer im breiten Kreise der Privatpersonen verkündeten Kampagne zu geschäftspolitischen und Werbezwecken gewährt werden, steuerfrei, falls auch die Bedingung erfüllt ist, dass 3
4 die Zuwendung ausschließlich mit einem Kauf, der im eigenen Namen der Privatperson erfolgt, verbunden ist und ihre Höhe maximal den Gegenwert der gekauften Ware oder Dienstleistung ausmacht (die darüber hinausgehende Zuwendungen hat der Auszahler wie die einzeln festgelegten Zuwendungen zu versteuern.) 4. Veräußerung von beweglichen Sachen Die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen ist bis zu einem Erlös von HUF im Jahr steuerfrei. Rehabilitationsbeitrag Zur Leistung eines Rehabilitationsbeitrags sind nur die Firmen verpflichtet, bei denen die Beschäftigtenzahl 25 Personen übersteigt und die Zahl der beschäftigten Personen mit veränderter Arbeitsfähigkeit 5% der Mitarbeiterzahl nicht erreicht (verpflichtend vorgeschriebenes Beschäftigungsniveau). Der Rehabilitationsbeitrag beläuft sich auf HUF/Jahr/fehlende Person. Sozialversicherung Der vom Versicherten zu leistende Rentenversicherungsbeitrag beträgt weiterhin 10%, aber die Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktabgabe erhöht sich ab 2012 von den bisherigen 7,5% auf 8,5%. Innerhalb der Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktabgabe erhöht sich der Krankenversicherungsbeitrag zu Geldleistungen von den bisherigen 2% auf 3%. Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei einem nach den ungarischen Rechtsnormen nicht einzutragenden ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, aus dem eine Versicherungspflicht erwächst, hat das ausländische Unternehmen von den dem Arbeitnehmer gezahlten Einkünften, die eine Abgabenbemessungsgrundlage bilden, die Rentenversicherungssowie die Krankenversicherungs- und Arbeitsmarktabgabe einzubehalten. Auf Staatsbürger aus Drittländern, die in Entsendung in Ungarn arbeiten, erstreckt sich die Geltung der ungarischen Sozialversicherung zwei Jahre lang nicht. Die Befreiungsdauer von zwei Jahren muss bei Entsendungen, die früher begonnen haben, ab 1. Januar 2012 gerechnet werden. Soziale Beitragssteuer Anstelle der früheren Sozialversicherungsabgabe, die vom Arbeitgeber gezahlt werden musste, ist eine soziale Beitragssteuer auf die Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten und zwar auf das bei der Ermittlung der Steuervorauszahlung berücksichtigte Einkommen zu zahlen. Die Steuer beträgt 27%. Der Arbeitgeber kann eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn er die in der Verordnung vorgesehene Lohnerhöhung zur Bewahrung des Nettowertes der Löhne und Gehälter unter HUF durchgeführt hat. Die Begünstigung beträgt 21,5% des Bruttolohnes, aber maximal HUF im Monat. 4
5 Erhöhung der niedrigen Löhne und Gehälter Die Arbeitgeber haben eine Lohnerhöhung, deren erwartete Höhe in einer getrennten Regierungsverordnung festgelegt. wird, zur Wahrung des Nettowertes der Löhne und Gehälter unter brutto HUF mindestens bei zwei Dritteln der Arbeitnehmer durchzuführen. Wird dies nicht erfüllt, darf der jeweilige Arbeitgeber 2 Jahre lang an Verfahren im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen als Anbieter nicht teilnehmen und kann keine Unterstützungen der öffentlichen Hand sowie aus gesonderten staatlichen Geldfonds erhalten. Vereinfachte Unternehmersteuer Die vereinfachte Unternehmersteuer wird auf 37% erhöht und kann bis zu Umsatzerlösen von 30 Mio. HUF im Jahr angewendet werden. Körperschaftsteuergesetz 1. Steuersatz Der Steuersatz beläuft sich 2012 bis zu 500 Mio. HUF der Steuerbemessungsgrundlage auf 10% und auf den darüber liegenden Teil weiterhin auf 19%. 2. Verlustvortrag a) Einschränkung der Verwendung des Verlustvortrages Grundsätzlich kann die negative Steuerbemessungsgrundlage weiterhin ohne zeitliche Einschränkung vorgetragen werden, aber der Verbrauch wird durch das Modifizierungsgesetz eingeschränkt. In dem ab dem 1. Januar 2012 beginnenden Steuerjahr dürfen die vortragbaren Verluste maximal bis zur Höhe von 50% der ohne den Verlustvortrag berechneten Steuerbemessungsgrundlage verwendet werden. b) Verlust des Verlustvortrags Im Falle von Umwandlungen bzw. bei Eigentümerwechseln kann es vorkommen, dass die Gesellschaft die bis dahin abgegrenzten Verluste verliert und diese in den weiteren Steuerjahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Bei Umwandlungen kann der Rechtsnachfolger die übernommenen Verlustvorträge nur dann aufbrauchen, wenn nur solche Eigentümer einen direkten oder indirekten mehrheitlichen Einfluss an der Gesellschaft erwerben, die oder deren verbundenes Unternehmen an dem der Umwandlung vorausgehenden Tag ebenfalls über einen mehrheitlichen Einfluss an der Rechtsvorgängerin verfügten wenn die Rechtsnachfolgegesellschaft in den auf die Umwandlung folgenden zwei Steuerjahren Umsatzerlöse, Erlöse aus mindestens einer Tätigkeit erwirbt, die auch von ihrer Rechtsvorgängerin ausgeübt wurde. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, den im Steuerjahr und in den diesem vorausgehenden Jahren entstandenen Verluste zu verwenden, wenn ein Steuerpflichtiger, der in den vorausgehenden zwei Steuerjahren nicht fortlaufend in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit dem Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsvorgänger stand, einen direkten oder indirekten mehrheitlichen Einfluss erwirbt. Ausnahmen: es handelt sich um eine börsennotierte Gesellschaft bzw. 5
6 die Gesellschaft führt in den auf den Erweb des mehrheitlichen Einflusses folgenden zwei Steuerjahren charakteristischerweise die gleiche Tätigkeit aus und erzielt in beiden Jahren auch Umsatzerlöse aus dieser Tätigkeit. 3. Gemeldete immaterielle Güter Ähnlich wie die gemeldeten Beteiligungen ist der Gewinn aus der Veräußerung von gemeldeten immateriellen Gütern, die mindestens ein Jahr lang in den Aktiven des Steuerpflichtigen ausgewiesen waren, körperschaftsteuerfrei. Bei einem Verkauf unter dem Buchwert muss aber der Verlust zur Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei gemeldeten immateriellen Gütern handelt es sich um geistiges Eigentum oder um verkehrsfähige Rechte, die zu Lizenzerträgen berechtigen und deren Erweb vom Steuerpflichtigen innerhalb von 60 Tagen ab dem Erwerb beim Finanzamt gemeldet wird. Der Steuerpflichtige kann seine Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um den Gewinn aus dem Verkauf eines nicht gemeldeten, zu Lizenzerträgen berechtigenden immateriellen Gutes kürzen. Die Bedingung dafür ist, dass die Gesellschaft die Gewinnrücklage um einen mit diesem übereinstimmenden Betrag kürzt und die gebundene Rücklage erhöht. Die gebundene Summe muss in den drei auf das betreffende Steuerjahr folgenden Steuerjahren zum Kauf eines zu Lizenzerträgen berechtigenden immateriellen Gutes verbraucht werden, ansonsten muss die Körperschaftsteuer zuzüglich eines Verzugszuschlags bezahlt werden (ähnlich, wie bei den Investitionsrücklagen, nur die für die Verwendung vorgesehene Dauer ist hier kürzer). 4. Abschreibungssätze Der Steuerpflichtige kann in gewissen Fällen einen niedrigeren Abschreibungssatz als die in der Anlage zum Körperschaftsteuergesetz festgelegten steuerlichen Abschreibungssätze wählen, aber die in dieser Weise gebuchte Abschreibung darf nicht niedriger sein, als die planmäßige Abschreibung, die nach den Regeln des Rechnungslegungsgesetzes gebucht wird. 5. Spenden, Unterstützungen Im Gesetz wird festgelegt, an welche Organisationen Unterstützungen gewährt werden müssen, damit sie als Spenden angesehen werden können. Im Falle von Zuwendungen, die dem Begriff der Spende gerecht werden, hat eine ungarische Gesellschaft auch in dem Fall keine Hinzurechnung zu ihrer Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage vorzunehmen, wenn es sich beim Beschenkten um einen Ausländer oder um eine gemeinnützige Organisation, die Verluste verzeichnet, handelt. Außer den Unterstützungen, die an besonders gemeinnützige Organisationen und an den Magyar Kármentı Alap (Ungarischer Fond für Schadenbeseitigung) gewährt werden, kann die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage bei einer Unterstützung, die an den Nemzeti Kulturális Alap (Nationaler Kulturfond) gewährt wird, sogar um 50% der gewährten Unterstützung (aber maximal bis zur Hälfte des Ergebnisses vor Steuern) gekürzt werden. 6. Verzicht auf eine nicht ausgezahlte Dividende Wenn der Eigentümer die in den Steuerjahren von 2007 bis 2009 festgelegten, jedoch nicht ausgezahlten Dividenden nach dem 1. Januar 2010 erlassen hat, dann kann die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Gesellschaft um die Höhe des außerordentlichen Ertrags gekürzt werden. Bei der Eigentümergesellschaft muss aber die außerordentliche Aufwendung, die wegen der erlassenen Forderung gebucht werden muss, zur Steuerbemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet werden (es sei denn, es wurde eine Dividende, die von einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft zusteht, erlassen). 6
7 7. Repräsentation, Geschäftsgeschenke Repräsentationen und Geschäftsgeschenke, die als sonstige Personalaufwendungen gebucht werden, gelten als betrieblich veranlasste Kosten und stellen daher keinen Hinzurechnungsposten dar. Parallel dazu wird die Besteuerung der Repräsentation und der Geschäftsgeschenke wieder der Geltung des Einkommensteuergesetzes unterworfen. 8. Im Ausland bezahlte Körperschaftsteuer Da eine im Ausland bezahlte Körperschaftsteuer aufgrund der Modifizierung des Rechnungslegungsgesetzes nicht im Aufwand ausgewiesen werden muss, stellt sie keinen Hinzurechnungsposten dar. 9. Unterkapitalisierung (thin capitalization) Bei der Unterkapitalisierung müssen nicht nur die gezahlten Zinsen, sondern auch die Zinsdifferenz eines Darlehens von verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden, wenn die Steuerbemessungsgrundlage nach den Verrechnungspreisregeln um diese gekürzt wurde (es gelten abweichende Regeln für Kreditinstitute und Finanzunternehmen). Der Wert des Forderungsbestandes kann aber um die Höhe des im Steuerjahr bestehenden durchschnittlichen Tagesbestandes der Geldforderungen, die im Anlagevermögen, unter den Forderungen oder den Wertpapieren ausgewiesen sind, reduziert werden. 10. Forschung und Entwicklung, Softwareentwicklung Nicht als betrieblich veranlasste Kosten gelten die Kosten für Forschung und Entwicklung, wenn sie nicht mit der Erwerbstätigkeit der Gesellschaft verbunden sind. Damit möchte der Gesetzgeber die Unterstützungen zur Auslösung der Innovationsbeitragspflicht einschränken. Die Steuervergünstigung auf die Lohnkosten, die unter den Kosten für Forschung und Entwicklung bzw. in Hinsicht auf die Einstellung von Softwareentwicklern gebucht werden, wird abgeschafft. Da die Steuervergünstigung in Höhe von 10% der Lohnkosten im Steuerjahr oder in den darauffolgenden drei Steuerjahren geltend gemacht werden konnte, steht die Steuervergünstigung als Übergangsregelung aufgrund der bis zum 31. Dezember 2011 gebuchten Lohnkosten nach den Regeln von 2011 zu, also sie kann noch zum letzten Mal von der Steuer für 2014 geltend gemacht werden. 11. Verrechnungspreisdokumentation Die Regeln bezüglich der Verrechnungspreisdokumentationen der Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen werden vereinfacht. Die Höhe der Sanktionen, die sich auf die Verrechnungspreisdokumentationen beziehen, wird aber dramatisch angehoben. Details dazu finden Sie bei der Darstellung des Steuerordnungsgesetzes. Umsatzsteuer 1. Regelsteuersatz Der Regelumsatzsteuersatz wird ab 1. Januar 2012 von 25% auf 27% erhöht (retrograd gerechnet 21,26%). 7
8 Der Steuersatz von 27% muss für Transaktionen angewendet werden, bei denen der Eintritt der Umsatzsteuerpflicht auf den 1. Januar 2012 oder auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Bei Umkehr der Steuerschuld tritt die Umsatzsteuerpflicht zum frühesten von drei Zeitpunkten ein (Tag des Rechnungsempfangs, Bezahlung des Gegenwertes, 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats), im Falle von Anzahlungen der Empfang der Anzahlung, der Tag der Gutschrift und in sonstigen Fällen das Leistungsdatum. Es gelten Übergangsbestimmungen für Transaktionen mit periodischer Abrechnung gemäß 58. Demnach: wenn die Abrechnungsperiode vor dem 1. Januar 2012 endet, muss die Rechnung nach den alten Regeln gelegt werden, wenn die Abrechnungsperiode im Jahre 2011 beginnt, aber sich auf 2012 hinüberzieht, dann müssen zwei Teilleistungen im Verhältnis der Kalendertage mit dem Steuersatz von 25 bzw. 27% gelegt werden. Die Registrierkassen müssen spätestens bis zum 29. Februar 2012 umgestellt werden (bis zum Zeitpunkt der Umstellung müssen manuell ausgestellte Quittungen und Rechnungen gelegt werden.). 2. Vorsteuerabzugsverbot Im Umsatzsteuergesetz ist ab 1. Januar 2012 kein Abzugsverbot hinsichtlich der PKW-Mietgebühr vorgesehen. Aber Achtung, das allgemeine Verbot ist zu berücksichtigen: Nach diesem darf nur die Steuer auf Anschaffungen für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten abgezogen werden, also die auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuer nicht. Der Vorsteuerabzug ist daher wieder durch ein Fahrtenbuch zu belegen. Als Übergangsregelung bleibt das Abzugsverbot für Mietabrechnungsperioden erhalten, deren Anfangstag auf einen vor dem 1. Januar 2012 liegenden Tag fällt. Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass der Bezug von Lieferungen und Leistungen für den Betrieb und die Unterhaltung von PKWs weiterhin einem Abzugsverbot unterliegt. 3. Umsatzsteuer auf Anzahlungen Bei Anzahlungen auf Dienstleistungen, die der Besteuerung nach der Reverse-Charge-Methode unterliegen, ist der Erwerber verpflichtet, Vorsteuer auf die Anzahlung abzuführen und wenn er im Übrigen zum Steuerabzug berechtigt ist, kann er diese in derselben Erklärungsperiode in Abzug bringen. Die Vorsteuer auf die Anzahlung muss nach oben berechnet werden, d.h. dass der Anzahlungsbetrag in diesem Fall keine Vorsteuer enthält. 4. Nachträgliche Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage Die Fälle, die sich auf die nachträgliche Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage beziehen und in 77 beschrieben sind, werden um den Fall erweitert, wenn es nach der Leistung offensichtlich wird, dass irrtümlicherweise ein höherer Gegenwert als der von den Vertragspartnern vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt wurde. 5. Elektronische Rechnungslegung Im Einklang mit der Umsatzsteuerregelung der Europäischen Union besagt das Umsatzsteuergesetz ab 2012, dass für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen die vorherige Zustimmung des Rechnungsempfängers (Käufers) eingeholt werden muss. 8
9 6. Wahl der Umsatzsteuer in Verbindung mit Immobilien Die Steuerbehörde veröffentlicht auf ihrer Homepage die Liste der Steuerpflichtigen, welche die Umsatzsteuerpflicht für den Verkauf von Immobilien bzw. für die Vermietung von Immobilien gewählt haben. Örtliche Steuern 1. Gebäudesteuer Ab 2012 werden die Gemeinden die Möglichkeit haben, innerhalb der jeweiligen Siedlung Steuer in unterschiedlicher Höhe für einzelne Bauwerke zu erheben. 2. Grundstücksteuer Nach der alten Regelung war der Grundstücksanteil unter dem Gebäude, unter dem Bauwerk frei von der Grundstücksteuer. Im Sinne der neuen Regelung ist nur der Grundstücksteil, dessen Größe mit der Nutzfläche des Gebäudes übereinstimmt, frei von der Grundstücksteuer. Aufgrund dessen erstreckt sich die Möglichkeit der Erhebung einer Grundstücksteuer auch auf Wege, die zum Gebäude gehören und sich innerhalb des Grundstücks befinden, und auch auf die Parkplatzfläche. Bei Vernichtung, bei Abbruch des Gebäudes tritt die Grundstücksteuerpflicht ab dem ersten Tag des folgenden Halbjahres (nach der alten Regelung ab dem ersten Tag des Folgejahres) ein. Unter Bauverbot stehende Grundstücke waren bisher befreit, nach den neuen Regeln können sie der Besteuerung in Höhe von 50% unterworfen werden. 3. Kommunalsteuer von Privatpersonen Die maximale Höhe der Steuer wird von HUF auf HUF im Jahr angehoben. 4. Hundesteuer Mit der Modifizierung des Gesetzes über den Schutz der Tiere hat das Parlament beschlossen, dass die Gemeinden den Hundebesitzern eine Steuer auferlegen dürfen. Die Steuer, die als Hundeordnungsbeitrag bezeichnet wird, beträgt HUF im Jahr, bei gefährlichen Hunderassen HUF (im Gesetz sind auch Befreiungen vorgesehen). Die Kommunen führen mindestens einmal in drei Jahren eine Hundezählung durch, bei der die Angaben zum Besitzer und zum Hund erfasst werden. 5. Siedlungssteuer, Gemeinschaftsverkehrssteuer Die im Vorfeld geplanten Siedlungssteuer und Gemeinschaftsverkehrssteuer wurden durch das Parlament nicht ins Steuerpaket aufgenommen. Wir hoffen sehr, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse: 9
10 IB.Service Unsere Berater stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Budapest 1093 Budapest, Vámház krt. 13. Tel: 0036/1/ Fax: 0036/1/ Gyır 9028 Gyır, Fehérvári út 75. Tel.: 0036/96/ Fax: 0036/96/ Körbler Waltraud Geschäftsführung Szarka Ilona Leitung Steuerberatung Vincze László Leitung Wirtschaftsprüfung Szabadfalvi Anna Leitung Lohnverrechnung, Budapest Gombos Karolina Key account manager, Budapest Adamcsik János Leitung Buchhaltung, Budapest Gerháth Zoltán Gyır, Leiter
11 Information Kontakte AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße Stiege 1/7.Stock, A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at Mag.Roland Teufel, T Mag.Andreas Röthlin, T IB Interbilanz Hübner Schönbrunner Straße Stiege 1/7.Stock, A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T IB Interbilanz savjetovanje d.o.o. IB Interbilanz revizija d.o.o. Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ibgroup.hr SERBIA (Belgrade) Marco Egger, T IB Interbilanz Milutina Milankovića 136a, RS Novi Beograd T , F E office@ibgroup.rs SLOVAKIA (Bratislava) Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F E office@ib-gtbratislava.sk SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Klara Vovk-Zavec, T IB Interbilanz Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ibgroup.si UKRAINE (Kyiv) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC Yaroslavskaya Str. 6, UA Kyiv T , F E office@ibgroup.co.ua HUNGARY (Budapest/Gyır) Waltraud Körbler, T Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Gyır T , F E office@ib-gtgyor.co.hu This information bulletin is intended for our colleagues, clients and friends of our company. Due to the advertising restrictions the bulletin can be passed to third persons only upon our consent. Please note that all information is given without a guarantee, despite is careful processing, and that the authors, that is IB.Group, do not accept any liability for it. Ezen tájékoztató társaságunk munkatársainak, ügyfeleinek, barátainak készült. Az egyes szakmákra vonatkozó reklámtilalom miatt az anyag harmadik személynek csak az engedélyünkkel adható tovább. Felhívjuk a figyelmüket, hogy noha az információkat a lehet ı legnagyobb gondossággal állítottuk össze, a szerz ık, illetve az IB.Group nem vállal felelısséget az esetlegesen elıforduló hibákért. Jogi út kizárva. Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. 11
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