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1 IB.Service IB.Service Ukraine Dezember 2014 Inhalt DEVISENRECHTLICHE BESCHRÄNKUNGEN VERLÄENGERT 2 BEKÄEMFUNG VON GELDWÄESCHE 3 REGISTER DES IMMOBILIENVERMÖEGENS 4 IB INTERBILANZ BEIM FORUM UKRAINE DER WKO 5 KONTAKTE 6

2 IB.Service Devisenrechtliche Beschränkungen verlängert Strenge devisenrechtliche Bestimmungen bleiben aufrecht Am 2. Dezember 2014 sind die Verordnungen Nr. 540 und Nr. 734 der Nationalbank der Ukraine zur Verschärfung von Devisentransaktionen außer Kraft getreten. Ab dem 3. Dezember 2014 gilt eine neue Verordnung der NBU Nr. 758 vom , die sämtliche Beschränkungen und Verbote aus den vorigen Verordnungen wieder enthält. De facto wurden damit die bis zum 2. Dezember 2014 geltenden devisenrechtlichen Beschränkungen bis zum 3. März 2015 verlängert. Hier ein aktueller Überblick der geltenden Bestimmungen: Ankauf und Verkauf von Devisen Devisen können nur nach Beantragung bei der Bank und der vorherigen Hrywnia-Überweisung (drei Bankarbeitstage vor dem Tag des Devisenankaufs) gekauft werden; Alle Deviseneingänge werden ohne Zustimmung des Kunden in Höhe von 75% durch die Bank zwangskonvertiert. Verbotene Transaktionen Vorzeitige Rückzahlung von Fremdwährungsdarlehen und Zinsen; Geldüberweisungen in das Ausland für den Verkauf der Anteile von ukrainischen Gesellschaften (juristische Personen), die nicht in Verkäufen von Aktien bestehen; Dividendenausschüttungen an nicht in der Ukraine ansässige Personen; Auszahlungen aufgrund der durch die Nationalbank vormals ausgestellten Lizenzen. Die Verordnung ist bis gültig, wir schließen jedoch die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist nicht aus. Faktisch beobachten wir derzeit am Markt eine Devisenknappheit, die es praktisch schwierig macht, Devisen zu kaufen um Überweisungen in Fremdwährung durchzuführen, auch wenn dies devisenrechtlich erlaubt wäre. Wilfried Serles IB Interbilanz Yaroslavska Str. 6 T F

3 Bekämpfung von Geldwäsche Gesellschaften müssen Informationen über die Letztbegünstigten veröffentlichen Mit Datum vom sind gesetzliche Änderungen in Kraft getreten (Gesetz 1701 über Änderungen in Zusammenhang mit der Bestimmung der Letztbegünstigten von juristischen Personen), die Bestimmungen enthalten, mit denen Geldwäsche verhindert und aufgedeckt werden soll. Eine zentrale Maßnahme zur Bekämpfung der Geldwäsche ist die Veröffentlichung des Letztbegünstigten einer juristischen Person im Einheitlichen Staatlichen Register der juristischen Personen und Unternehmern. Voraussetzung ist, dass der Letztbegünstigte eine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft hat. Diese liegt vor, wenn der Letztbegünstigte einen direkten bzw. indirekten Anteil in Höhe von mindestens 10% des Stammkapitals, von Aktien oder Stimmrechten an einer juristischen Person und dadurch direkten oder indirekten Einfluss auf diese hat. Im Fall von Kaskadenbeteiligungen muss der Letztbegünstigte der obersten Gesellschaft offengelegt werden. Der neue Begriff Letztbegünstigter der juristischen Person bezeichnet eine physische Person, welche unabhängig vom rechtlichen Eigentum den entscheidenden Einfluss auf das Management und die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft hat. Strohmänner (Agent, nomineller Inhaber, Mittelsperson, etc.) gelten nicht als Letztbegünstigte. Die Information über den Letztbegünstigten sowie über die Eigentumsstruktur einer Gesellschaft ist durch die Gründer bei der staatlichen Registrierung einer juristischen Person offenzulegen und einzutragen. Die bis zum registrierten juristischen Personen müssen innerhalb von 6 Monaten, d.h. bis zum 25. Mai 2015, dem staatlichen Registerführer die erforderlichen Informationen vorlegen. Weiterhin sind sämtliche Änderungen über die Letztbegünstigten bzw. die Eigentumsstruktur der juristischen Person beim staatlichen Registerführer meldepflichtig. Bemerkenswerter Weise sind die Strafdrohungen bei Nichtveröffentlichung der entsprechenden Angaben sehr gering. Konkret sind Strafen in Höhe von UAH bis UAH für die Geschäftsführung der jeweiligen juristischen Person vorgesehen, wenn diese Informationspflichten verletzen. Es ist daher zweifelhaft, ob mit diesen neuen Bestimmungen Geldwäsche tatsächlich wirksam bekämpft werden kann. Natalia Rak IB Interbilanz Yaroslavska Str. 6 T F

4 Register des Immobilienvermögens wird öffentlich Gesetzliche Änderung ermöglicht den öffentlichen Zugang zum Register des Immobilienvermögens Das Register des Immobilienvermögens wird künftig öffentlich zugänglich sein. Physische und juristische Personen erhalten Informationen über Immobilien in elektronischer Form durch Zugang über die offizielle Internetseite des staatlichen Registrierungsdiensts oder in Papierform mittels Antrag beim staatlichen Registrierungsdienst oder bei einem Notar. Auf Antrag des Eigentümers kann die Registrierungsbehörde einen Auszug aus dem Register erstellen, der Angaben darüber enthält, welche Person welche Informationen (Rechte und Belastungen) über die Immobilie erhalten hat. Anna Latynina IB Interbilanz Yaroslavska Str. 6 T F

5 IB Interbilanz beim Forum Ukraine der WKO Wilfried Serles, Managing Partner in Kiew, unterstützt österreichische Unternehmen am Weg durch die Krise Von einer immer schwieriger werdenden Situation für viele österreichische Unternehmen berichtete Wilfried Serles, Managing Partner der IB Interbilanz in Kiew, beim Forum Ukraine der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) in Wien. Über 100 Vertreter von österreichischen Firmen, die in der Ukraine tätig sind, informierten sich bei der Veranstaltung über die aktuelle wirtschaftliche und politische Lage im Land. Die von der ukrainischen Nationalbank Anfang Oktober überfallsartige Verschärfung der Devisenbestimmungen hat viele österreichische Betriebe in zusätzliche Bedrängnis gebracht. Serles: Es ist verständlich, dass die ukrainische Regierung in Krisenzeiten hier restriktiver vorgehen muss. Ich halte es aber für inakzeptabel, dass gegen bilaterale Investitionsschutzabkommen verstoßen wird und für die Betriebe keinerlei Investitionssicherheit mehr gegeben ist. Denn pacta sunt servanda. Ich ersuche die politisch Verantwortlichen und die Wirtschaftskammer um Unterstützung, damit das Investitionsschutzabkommen auch eingehalten wird. Serles berichtete auch von einer verstärkt wahrnehmbaren Devisenknappheit bei den ukrainischen Banken. Die Unternehmen bekommen immer weniger Devisen und können daher beispielweise fällige Fremdwährungskredite nicht tilgen, selbst. Es gibt sogar Fälle, wo Unternehmen Deviseneinnahmen erhalten aber faktisch nur eingeschränkt darüber verfügen können, weil 75 Prozent sämtlicher Deviseneinnahmen unter Inkaufnahme von hohen Bankspesen und meistens auch Kursverlusten zwangskonvertiert werden müssen, aber im nächsten Moment wegen der Devisenklemme der Banken nicht immer in harte Währungen rückgewechselt werden können, erklärt Serles, der in der Ukraine hauptsächlich österreichische und deutsche Unternehmen in Steuerbelangen berät. Serles ist vom Zukunftspotential der Ukraine für internationale Investoren und von der Reformbereitschaft des ukrainischen Präsidenten und der neuen Regierung überzeugt. Wenn es erkennbare Fortschritte in Richtung Rechtsstaatlichkeit gibt und feststellbare Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption gesetzt werden, dann wird die Wirtschaft wieder anspringen und die Investitionen der internationalen Unternehmen belohnt werden. 5

6 Weitere Informationen Kontakte ÖSTERREICH (Wien) Roland Teufel, T IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung GmbH Schönbrunner Straße A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at SERBIEN (Belgrad) Marco Egger, T IB Interbilanz Consulting & Audit d.o.o. Milutina Milankovica 136a RS Novi Beograd T , F E office@ibgroup.rs KROATIEN (Zagreb) Marco Egger, T IB Interbilanz savjetovanje d.o.o. IB Interbilanz revizija d.o.o. Ulica grada Vukovara 284 HR Zagreb T , F E office@ibgroup.hr SLOWENIEN (Ljubljana) Marco Egger, T IB Interbilanz Consulting d.o.o. IB Interbilanz Audit d.o.o. Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ibgroup.si TSCHECHIEN (Prag/Brno) Helmut Hetlinger, T IB Grant Thornton Consulting s.r.o. IB Grant Thornton Audit s.r.o. Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F E office@cz.gt.com IB Grant Thornton Consulting s.r.o. IB Grant Thornton Audit s.r.o. Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@cz.gt.com SLOWAKEI (Bratislava/Prešov) Wilfried Serles, T IB Grant Thornton Consulting, k.s. IB Grant Thornton Audit, s.r.o. Križkova 9 SK Bratislava T , F E office@sk.gt.com IB Grant Thornton Consulting, k.s. Florianova 2, SK Prešov Т E office@sk.gt.com UNGARN (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T IB Grant Thornton Audit Kft. IB Grant Thornton Consulting Kft Vámház krt. 13, H-1093 Budapest T , F E office@hu.gt.com IB Grant Thornton Audit Kft. IB Grant Thornton Consulting Kft Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu UKRAINE (Kiew) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Consulting TOV IB Interbilanz Audit TOV Yaroslavska Str.6 T , F This information bulletin is intended for our colleagues, clients and friends of our company. Due to the advertising restrictions the bulletin can be passed to third persons only upon our consent. Please note that all information is given without a guarantee, despite is careful processing, and that the author, that is IB.Group, does not accept any liability for it. Інформаційний лист призначений для співпрацівників, довірителів і друзів нашого товариства. Через заборону реклами професійноправового характеру передача цього інформаційного листа третій особі дозволена лише при наявності нашого дозволу. Тут слід звернути увагу на той факт, що, незважаючи на детальне опрацювання всіх данних, ми не гарантуємо їх достовірність, при цьому їх автори, тобто представники ІВ-Групи, не несуть за це ніякої відповідальності. Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. 6

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