forum Energie I Wasser
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- Adolph Braun
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1 forum Energie I Wasser 21. Juli Freiburg Steuerliche Fallstricke bei Breitbandprojekten Dipl.-Fw. (FH) Markus Goblet Steuerberater 1
2 Agenda + Breitbandaktivitäten einer jpdör + Vorsteuerabzug + Zweckverband und andere Rechtsträger + Steuerlicher Querverbund 2
3 Breitbandaktivitäten einer jpdör 3
4 Breitbandaktivitäten aus steuerlicher Sicht Verpachtung von Leerrohren Verpachtung von Leerrohren mit Kabel (mit / ohne aktive Bestandteile) Unterhaltung eines Netzbetriebs Grundsätzlich Vermögensverwaltung Grundsätzlich Gewerbliche / wirtschaftliche Betätigung Ausdehnung der Umsatzsteuerpflicht durch EuGH + 2b UStG (ab 2017 bzw. 2021) Umsatzsteuerpflicht (inkl. Vorsteuerabzug) Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig Verpachtungs-BgA / BgA, wenn Einnahmen >
5 Breitbandaktivitäten einer jpdör + Umsatzsteuer + Alte Rechtslage = Anknüpfen an (nationalen) BgA-Begriff + Unternehmer nur, soweit BgA vorliegt + Folge: Vermögensverwaltung unterliegt nicht der Umsatzsteuer + z.b. Verpachtung von Leerrohren + Ausnahme: Berufung auf MwStSyst-Richtlinie (Vfg. OFD Ns ) + Gilt nur einheitlich für die jpdör! + Neue Rechtslage ( 2b UStG) = Unternehmer, sofern nicht hoheitlich tätig + Dient der Umsetzung der MwStSyst-Richtlinie in nationales Recht + Folge: Vermögensverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer (vorbehaltlich Steuerbefreiung) + Alte Rechtslage kann bis zum fortgeführt werden (Optionserklärung bis ) + Option setzt voraus, dass der Rechtsträger am existiert + Gilt nur einheitlich für die jpdör! + Neue Rechtslage gilt demnach grundsätzlich ab dem (spätestens ab ) 5
6 Vorsteuerabzug 6
7 Betreibermodell Gemeinde/ Landkreis/ Zweckverband Eigentum an Infrastruktur Planungs-/ Bauunternehmen Betreiber öffentliches TK-Netz Überlassung von Leerrohren an Netzbetreiber gegen Entgelt + Keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, da Vermögensverwaltung + Vorsteuerabzug aus Investitionskosten? + Bis 2017: + Kein Vorsteuerabzug, da kein Unternehmer + Ausnahme: Berufung auf EU-Recht (nur einheitlich für den Rechtsträger!) + Ab 2017 bis 2021: + Altes Recht (Option) kein Vorsteuerabzug, da kein Unternehmer + Neues Recht Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht + Ab 2021: + Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht 7
8 Betreibermodell Gemeinde/ Landkreis/ Zweckverband Eigentum an Infrastruktur Betreiber öffentliches TK-Netz Überlassung von Leerrohren mit Kabel an Netzbetreiber gegen Entgelt + Grundsätzlich Verpachtungs-BgA, der der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt + Voraussetzung: Verpachtung erfolgt entgeltlich Planungs-/ Bauunternehmen + Vorsteuerabzug aus Investitionskosten? + Altes Recht (bis 2017 / bei Option bis 2021): + Vorsteuerabzug setzt BgA voraus + Ein BgA liegt nur bei entgeltlicher Überlassung vor + (Pacht-)Entgelt liegt grundsätzlich vor + Neues Recht (ab 2017 bzw. 2021): + Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht 8
9 Betreibermodell + Vorsicht ist geboten, wenn Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden! + Das gilt in folgenden Konstellationen: + Überlassung von Leerrohren und Berufung auf EU-Recht + Überlassung von Netzinfrastruktur im Rahmen eines Verpachtungs-BgA Das gilt insbesondere, wenn die Betriebskostenzuschüsse das Pachtentgelt aufwiegen oder gar übersteigen! + Der Form der Gewährung der Betriebskostenzuschüsse (z.b. Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der allgemeinen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide des Landes) könnte besondere Bedeutung zukommen + Jedenfalls ist im Einzelfall eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt oder gar die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlenswert 9
10 Wirtschaftlichkeitslückenmodell Gemeinde Landkreis Zuschuss Betreiber öffentliches TK-Netz Planungs-/ Bauunternehmen + Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht von Gemeinde / Landkreis? + Grundsatz: In Ermangelung eines BgA, keine Steuerpflicht der Gemeinde / des Landkreises + Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses? + Grundsatz: Keine Umsatzsteuerpflicht Hier: idr. pauschaler Zuschuss auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. + Kein Raum für Vorsteuerabzug bei Gemeinde / Landkreis 10
11 Zweckverband und andere Rechtsträger 11
12 Gründung eines Zweckverbandes Gemeinde A Netz im Aufbau Gemeinde B Zweckverband Leerrohre Landkreis Backbone- Netz + Unterschiedliche Ausgangslage bei den Mitgliedern + Netz im Aufbau + Leerrohre + Backbone-Netz + Unterschiedliche steuerliche Risiken Netzbetreiber 12
13 Gründung eines Zweckverbandes / einer Gesellschaft + Einbringung in einen Zweckverband ist nicht steuerlich begünstigt + Folge: sofern das übertragene Vermögen einem BgA zugeordnet ist, sind etwaige stille Reserven aufzudecken, d.h. zu versteuern + z.b. nicht der Fall, wenn es sich um die Verpachtung von Leerrohren (Vermögensverwaltung) handelt + Einbringung in eine GmbH: + IdR. steuerneutral möglich, + Gegenstand der Einbringung ist ein vollständiger Betrieb oder Teilbetrieb + Gewährung neuer Anteile (Kapitalerhöhung) + Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen und ggf. mit der Finanzverwaltung vorab abzustimmen + Einbringung in eine GmbH & Co. KG: + Steuerneutrale Übertragung idr. unproblematisch möglich + Abweichend von der Variante GmbH muss das übertragene Vermögen hier keinen vollständigen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen (auch Einzel-Wirtschaftsgüter sind begünstigt) + Vorsicht: Übernahme von Verbindlichkeiten kann steuerliche Folgen auslösen! 13
14 Zweckverband / Gesellschaft Gemeinde A Gemeinde B Landkreis + Investitionskostenumlagen + Kommunalnetz + Backbone-Netz Umlage Umlage Umlage Zweckverband / GmbH / GmbH & Co. KG Netzbetreiber + Betriebskostenumlage + Personal- und Verwaltungskostenumlage 14
15 Umsatzsteuerliche Behandlung der Umlagen + Zweckverband - Prämisse: Erhebung der Umlagen erfolgt im unternehmerischen Bereich, weil die Verpachtung des TK-Netzes einen BgA darstellt (Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) + Umlagen können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie Entgelt für eine Leistung an die jeweiligen Mitglieder / Gesellschafter oder einen Dritten darstellen + z.b. Wasserzweckverband, deren Umlagen sich nach dem Umfang der Wasserlieferungen an die Mitglieder bemessen (umsatzsteuerpflichtig) + z.b. Golfverein, der seinen Mitgliedern gegen Mitgliedsbeiträge die Golfanlage überlässt oder dauerhaft zur Verfügung stellt (umsatzsteuerpflichtig) + Nach Ansicht des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg unterliegen hier Betriebs- und Investitionskostenumlagen der Umsatzsteuer, wenn zwischen Mitglied und Zweckverband / Gesellschaft konkrete Leistungen vereinbart sind + Investitionen in das sog. Backbone-Netz sowie die Personal- und Verwaltungskostenumlage sollen davon ausgenommen sein + Denkbar wäre auch die Qualifikation als umsatzsteuerpflichtiges, zusätzliches Entgelt für die Verpachtung an den TK-Netzbetreiber 15
16 Umsatzsteuerliche Behandlung der Umlagen Was spricht für konkrete Leistungen im Individualinteresse Es sind Spitzabrechnungen vereinbart, die sich z.b. an den auf dem Gebiet eines Mitglieds konkret durchgeführten Baumaßnahmen orientieren. Die Zuwendung erfolgt auf vertraglicher Grundlage. Was spricht gegen konkrete Leistungen im Individualinteresse Zuwendungen werden pauschal gewährt. Es erfolgen keine Spitzabrechnungen anhand konkreter Berechnungsmodalitäten. Einlagen erfolgen im Rahmen der Gründung des Zweckverbandes bzw. der Gesellschaft. Grundlage der Zuwendung ist ein Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung dient nur dazu, den Zweckverband / die Gesellschaft mit dem für seine / ihre weitere Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten (Verlustübernahme). Was spricht für zusätzliches Entgelt von dritter Seite Zuwendungen sollen die Verpachtung an den TK- Netzbetreiber bezuschussen (sog. preisauffüllender Charakter) Zuwendungen erfolgen im Interesse des TK- Netzbetreibers 16
17 Steuerlicher Querverbund 17
18 Eigen- / Regiebetrieb / Zweckverband Gemeinde / Landkreis / Zweckverband Energieversorgung Schwimmbad Betrieb TK-Netz + Grundsatz: Besteuerung auf Ebene des BgA + Keine Ergebnisverrechnung + Ausnahmen: + Gleichartigkeit + Versorgungsbetriebe + Enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht? ggf. steuerlicher Querverbund BgA + Folgen: + Keine Zusammenfassung, sondern separater BgA + Etwaige Verluste können nicht mit positiven steuerlichen Ergebnissen verrechnet werden 18
19 Stadtwerke-Gesellschaft Stadtwerke GmbH Energieversorgung Schwimmbad Ggf. steuerlicher Querverbund Betrieb TK-Netz Sparte + Steuerliche Spartenrechnung + Zusammenfassung im steuerlichen Querverbund möglich? + Keine Gleichartigkeit + Kein Versorgungsbetrieb + Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht? + Folgen: + Separate Sparte Telekommunikation + Keine Ergebnisverrechnung mit anderen Sparten + Ansatz: + Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht durch intelligente Stromnetze mit Datenübertragung durch Zähler ( smart grid/meter )? 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20
21 NS + P THEMEN Komplexität von Aufgaben analysieren mit Spezialwissen Lösungen optimieren. Lebenssachverhalte ganzheitlich betrachten und damit die Schwerpunkte in der Beratung erkennen. Bewertung Corporate Finance Familienunternehmen Internationales Steuerrecht Nachfolgeberatung Personalwirtschaft Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz Steuerstrafrecht Umstrukturierung Umsatzsteuer Vermögende Privatpersonen Beratung für Berater 21
22 NS + P BRANCHEN Märkte und Produkte verstehen. Umsetzungsreif beraten. Unternehmerisches Denken ist unsere Basis für Beratung mit Mehrwert. Energiewirtschaft Forschungseinrichtungen Gemeinnützige Organisationen Immobilienwirtschaft Öffentliche Hand Transport, Verkehr und Logistik 22
23 Dipl.-Fw. (FH) Markus Goblet Steuerberater Tel. 0241/ Fax 0241/
24 FÜR SIE DA Fon: +49 (0) Fax: +49 (0) Aachen Jülich Dresden Stuttgart Karmeliterstraße 6 Bahnhofstraße 1 August-Bebel Str. 26 Charlottenstraße 21b Aachen Jülich Heidenau Stuttgart
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