Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2015 Mag. Antonia Cermak

2 Insolvenzbeschlag : Insolvenzmasse exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt ( Neuerwerb ) ( 2 Abs 2 IO). 96 ff IO (Inventar;) Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum, unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögen usw Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung 180 Abs 2 IO Istmasse Sollmasse allgemeine Masse - Sondermasse 48 IO 2

3 Wirkungen der Eröffnung (1) Entmachtung des Schuldners 2 Abs 1, 3 IO Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse Umfang der Verfügungsunfähigkeit relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner 3 Abs 2 IO nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste dem Leistenden nicht bekannt sein bereits leichte Fahrlässigkeit schadet Großzahler müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmer jedenfalls vor größeren Zahlungen Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren ( 169 ff IO) und Schuldenregulierungsverfahren ( 186 ff IO) 3

4 Wirkungen der Eröffnung (2) Wirkung auf Rechtsgeschäfte nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte 21 IO Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt Fristsetzung möglich Sonderbestimmungen Bestandverträge 23, 24 IO Arbeitsverträge 25 IO Vertragsauflösungssperre 25a IO Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen 25b IO die Bestimmungen der 21-25a IO ausschließende oder beschränkende Vereinbarungen sind unwirksam Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden (Bestehen/Fortführung von Unternehmen nicht erforderlich) 4

5 Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen Prozesssperre Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängig gemacht werden 6 Abs 1 IO zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren 6, 8a IO ex-lege-unterbrechung anhängiger Verfahren gem 7 Abs 1 IO Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 173 IO Exekutionssperre exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einer Insolvenzforderung nicht mehr erworben werden 10 Abs 1 IO Rückschlagsperre exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen 12 IO 5

6 Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen ( 27 ff IO) Rechtshandlungen vor Eröffnung Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit Vorliegen eines Anfechtungsgrundes Beweislastumkehr bei familia suspecta Anfechtungsberechtigung Wirkung der Anfechtung Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist 6

7 Anmeldungsverzeichnis Forderungsprüfung (1) Anmeldung der Insolvenzforderung Anmeldefrist: aber Versäumung bewirkt keinen Teilnahmeverlust ( 107 Abs 1 IO) spätestens jedoch 14 Tage vor SchlussrechnungsTS Anmeldung beim Insolvenzgericht Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel Anmeldung unterbricht Verjährung ( 9 IO) Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an Prüfungstagsatzung Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten Schuldner kann bestreiten anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten (wenn eig Forderung anerkannt/stimmrecht) 7

8 8

9 Forderungsprüfung (2) Keine Bestreitung Bestreitung durch IV oder Gläubiger Bestreitung nur durch Schuldner Feststellung der Forderung Teilnahmerechte Entscheidungssurrogat Exekutionstitel 61 IO Prüfungsprozess Prüfungsklage/Fortsetzung: Kläger/Beklagter? Frist Feststellung Feststellung der Forderung Teilnahmerechte kein Exekutionstitel Kein Verwalter? im Schuldenregulierungsverfahren: Schuldner 9

10 Prüfphase und Berichtstagsatzung Prüfphase Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung der Sanierungschancen Berichtstagsatzung Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt Bericht des Insolvenzverwalters Beschluss des Insolvenzgerichts (teilweise) Schließung oder Fortführung 10

11 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse Verwertung der Insolvenzmasse primär Freihandverkauf subsidiär kridamäßige Verwertung Mitwirkung von Gläubigerausschuss (und Gericht) Stellungnahme des Gläubigerausschusses ( 114 IO) mitzuteilende Geschäfte ( 116 IO) genehmigungspflichtige Geschäfte ( 117 IO, zb Unternehmensveräußerung) Verteilung des Erlöses Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist (Abschlagsverteilungen) Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen Nachtragsverteilung 11

12 Der Sanierungsplan (1) Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern in allen Verfahrensvarianten möglich Antrag des Schuldners darf nur Insolvenzgläubiger betreffen gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren Privatschuldner (kein Unternehmen): Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich Zulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung Schuldner muss anwesend sein Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft des Beschlusses 12

13 Der Sanierungsplan (2) Erfüllung durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders Verzug mit der Leistung qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung 13

14 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (1) Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Schuldner natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!) juristische Personen Personengesellschaften setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung 167 f Bestellung eines Masseverwalters bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idr 60 bis 90 Tage später stattzufinden bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zu bezeichnen und fortzusetzen 14

15 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (2) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 169 ff Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Voraussetzungen: Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- und Schuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw) Bestellung eines Sanierungsverwalters Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen 170 Änderung der Verfahrensbezeichnung, Masseverwalter führt es weiter 15

16 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens ( 167 ff IO) (3) Befugnisse des Schuldners Unternehmensfortführung: nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Maßnahmen Genehmigung des Sanierungsverwalters gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem 21, 23 und 25, Zustimmung durch Sanierungsverwalter Prozessführung Entgegennahme von Postsendungen usw Befugnisse des Sanierungsverwalters Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners Anfechtung Forderungsprüfung wichtige Verwertungsmaßnahmen (zb 116, 117, 119, 120, 120a) 16

17 Insolvenz natürlicher Personen (1) Schuldenregulierungsverfahren Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben Eigenverwaltung des Schuldners Kontrolle des Insolvenzgerichts ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zahlungsplan 193 bis 198 IO Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!) relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünf Jahren entsprechen 194 Abs 1 IO Zahlungsfrist maximal 7 Jahre Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan 193 Abs 2 IO eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen isd 197 IO Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners 198 IO 17

18 Insolvenz natürlicher Personen (2) Abschöpfungsverfahren 199 bis 216 IO Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!) Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich Obliegenheiten des Schuldners (zb Berufstätigkeit) 210 IO jährliche Verteilungen durch den Treuhänder Exekutionssperre 206 IO Restschuldbefreiung 213 IO mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw. Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt 18

19 Europäische Insolvenzverordnung (1) alle Mitgliedstaaten außer Dänemark erfasst Insolvenzverfahren die nach eröffnet wurden betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug Reform: EuInsVO neu ( VO [EU] 2015/848) beschlossen am , ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem eröffnet wurden. Anwendungsbereich Art 4 EuInsVO lex fori concursus anwendbares Recht des Eröffnungsstaates Art 5-14 EuInsVO Sondervorschriften für materielles Insolvenzrecht 19

20 Europäische Insolvenzverordnung (2) Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens Liquidationsverfahren in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat 20

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