Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
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- Hennie Egger
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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2015 Mag. Antonia Cermak
2 Insolvenzrecht - Allgemeines Qualifikation des Insolvenzrechts: materielles Insolvenzrecht + Prozessrecht Rechtsgrundlagen IO, EuInsVO, Nebengesetze (zb IESG) Verweis auf JN und ZPO 252 ( Anwaltspflicht, Kostenersatz) Grundsätze des Insolvenzverfahrens Gläubigerstellung: Parität statt Priorität der einfachen Insolvenzgläubiger Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität ( Generalexekution ) Zwecke des Insolvenzverfahrens bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung Sanierung des Schuldners Insolvenprophylaxe: URG 2
3 IRÄG 2010: Einheitliches Insolvenzverfahren Verfahrensvarianten nach der Eingangsphase Bezeichnung als Sanierungsverfahren 167 Abs3/4 140 Abs 1 Konkursverfahren mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung Masseverwalter Sanierungsverwalter früher: - KO: Liquidierung - AO: Sanierung 3
4 Ablauf im Überblick 1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnungsbeschluss - Edikt 2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung Rechnungslegung - ev Verteilung 3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung (max 90 Tage nach IE) 4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung Forderungsfeststellung 5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag Gläubigerabstimmung (Sanierungsplantagsatzung) - Bestätigung durch Gerichtsbeschluss 6. Verfahrensaufhebung - Beschluss/ex lege - Edikt 7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung Anspannungszeit ev Restschuldbefreiung 4
5 Insolvenzgericht (1) sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf IE Unternehmer, jur Pers: Landesgericht bzw Handelsgericht Wien 63 Abs 1 IO Natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben ( Schuldenregulierungsverfahren ): Bezirksgericht 182 IO Unternehmer? ( 1 Abs 2 KSchG bzw 1 Abs 2 UGB) - auf Dauer angelegte Organisation - selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit - Gewinnausrichtung nicht relevant örtliche Zuständigkeit Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt 5
6 Insolvenzgericht (2) funktionelle Zuständigkeit Einzelrichter im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger amtswegige Prüfung und Überweisung 44 JN keine Gerichtsstandsvereinbarungen ( 253 Abs 2 IO) Insolvenz- Anhangprozesse : ZPO zb Prüfprozesse, Anfechtungsprozesse; IO Aufgaben des Insolvenzgerichts - Eröffnung/Aufhebung - Leitung des Insolvenzverfahrens - Kein Verwalter: erweitert ( 190 Abs 3 IO) 6
7 Entscheidungen und Rechtsmittel Entscheidungen Beschluss Rechtsmittel: Rekurs ( 260 IO) beschränkte Neuerungserlaubnis: nova reperta zulässig Frist: 14 Tage grnds einseitig ( 521a ZPO nicht anwendbar): Ausnahmen (zb IE- Beschluss) Fristen nicht erstreckbar keine Wiedereinsetzung Insolvenzdatei: öffentliche Bekanntmachung 7
8 Insolvenzverwalter (1) - 80 ff IO Gerichtshof Bezirksgericht Sanierungsverwalter bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Masseverwalter bei Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Konkursverfahren Im Schuldenregulierungsverfahren idr kein Verwalter Bestellung durch das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss für Einzelfall geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) unbescholten, verlässlich, geschäftskundig, Kenntnisse im Insolvenzwesen Unabhängigkeit Theorien über die Rechtsstellung: Amtstheorie: Partei kraft Amtes Vertretertheorie: Vertreter des Schuldners Organtheorie: Organ der Masse (jur Pers) Mischtheorien 8
9 Insolvenzverwalter (2) - 80 ff IO Aufgaben im Insolvenzverfahren praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens nimmt masseunterworfenes Vermögen in Besitz und Verwaltung (Inventar) Feststellung der Passiva (Anmeldungsverzeichnis) trifft alle die Masse betreffenden Dispositionen (Einschränkungen: AV: 117 IO; IV: 116 IO) Im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgaben zwischen Sanierungsverwalter und Schuldner Kontrollfunktion Überwachung durch Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht: ggf Enthebung Haftung: 1299 ABGB Entlohnung: Regelentlohnung Baukastensystem 9
10 Gläubiger im Insolvenzverfahren Grds Gläubigergleichbehandlung - aber nur innerhalb jeweiliger Gläubigerart : Aussonderungsgläubiger Absonderungsgläubiger 1. Massegläubiger: idr Forderung nach IE entstanden 2. Insolvenzgläubiger: idr Forderung vor IE entstanden 3. Nachrangige Gläubiger: Ansprüche von Gesellschaftern aus Eigenkapitalersetzenden Leistungen Ausgeschlossene Gläubiger 10
11 Massegläubiger ( 46 IO) Masseforderung erwerben ihre Forderungen grds nach Eröffnung (vor lnsolvenzgläubigern zu befriedigen) taxativ: aus Rechtshandlungen des MV (Z 5) bzw im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des S ( 174 IO) im Schuldenregulierungsverfahren mit Genehmigung des Gerichts ( 187 Abs 1 Z 4 IO) Kosten des Verfahrens (Z 1) Auslagen aus Erhaltung/Verwaltung/Bewirtschaftung, öffentliche Abgaben (Z 2) bestimmte AN-Ansprüche insb laufendes Entgelt (Z 3, 3a) Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des MV ( Z 4) Bereicherung der Masse nach Eröffnung (Z 6) Bestattungskosten (Z 7) Belohnung der Gläubigerschutzverbände (Z 8) Rechtsstellung der Massegläubiger bei Fälligkeit voll zu befriedigen Durchsetzung: Abhilfeantrag oder Klage + Exekution 11
12 Masseunzulänglichkeit ( 47 Abs 2, 124a IO) grds Verfahrenseröffnung nur bei voraussichtlicher Kostendeckung Konkurs im Konkurs : Masse reicht nicht aus, alle Masseforderungen zu erfüllen (vgl Zahlungsunfähigkeit); MV macht Anzeige an das Insolvenzgericht; Masseunzulänglichkeit wird im Edikt angemerkt bewirkt: Vollstreckungssperre für Alt-Massegläubiger; Altmasseforderungen (vgl Insolvenzforderungen): Rangprinzip ( 47 Abs 2 IO) statt Fälligkeitsprinzip; Neumasseforderungen (vgl Masseforderungen): Restabwicklung mit Befriedigung der Neumassegläubiger Aufhebung nach 124a IO 12
13 Insolvenzgläubiger ( 50 ff IO) Insolvenzforderung stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung (Bestehen dem Grunde nach ) entstehen tlws nach Eröffnung (va Ansprüche aus Vertragsauflösung gem den 21 ff IO) Wirkung der Verfahrenseröffnung ( 14 ff IO) Forderungen lauten auf Geldleistung (Schätzwert) in inländischer Währung (Wechselkurs) bedingte/befristete Forderungen werden fällig Dauerleistungen werden kapitalisiert Zinsstopp: Zinsen ab IE sind vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen ( 58 Z 1 IO) Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger Haftungsrecht an der Insolvenzmasse : Haben ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden ( 102 ff IO): bewirkt Verjährungsunterbrechung/ -hemmung ( 9 IO) haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan! Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht ( 17, 18 IO) Prozess- und Exekutionssperre 13
14 Nachrangige Gläubiger ( 57a IO) Nachrangige Forderungen entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen: Kredit in der Krise ( 2 EKEG) durch Gesellschafter (Anteil an Gesellschaft > 25 %) Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen daher Anmeldung erst nach besonderer Aufforderung durch das InsolvenzG 14
15 Ausgeschlossene Gläubiger Ausgeschlossene Forderungen Neuforderungen die der Schuldner selbst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat sind Insolvenzgläubigern gegü unwirksam! ( 3 IO) (Sanierungsverfahren mit EV: bei Verstoß geg 171, 187 Abs 1 Z 4 IO) Sonstige Forderungen ( 56 IO) laufender Unterhalt ab Eröffnung Unterhaltsexistenzminimum ( 291b Abs 2 EO) Zinsen/Kosten (ab IE), Geldstrafen Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen keine Prozess/Exekutionssperre: theoretisch Vollstreckung in das insolvenzfreien Vermögen ( 10 Abs 1 IO)! 15
16 Aussonderungsgläubiger ( 44 IO) (materielles) Recht auf Aussonderung Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören (Istmasse Sollmasse) Entspricht Exszindierungsanspruch im Exe-Verfahren (vgl 37 EO) Eigentum, wirtschaftliches Eigentum (Treugeber), Eigentumsvorbehalt Ersatzaussonderung Sicherungseigentum ( bloßes Absonderungsrecht) Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt ( 11 Abs 1 IO) Klage bzw Exekution (auf Herausgabe) nach allg Regeln: außer Behaltegrund liegt vor (dann allenfalls Feststellung) Zwangsstundung ( 11 Abs 2 und 3 IO) Gefahr für Unternehmensfortführung 6 Monaten ab Eröffnung Benützungsentgelt! außer: schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile des Aussonderungsberechtigten 16
17 Absonderungsgläubiger ( 48 IO) Abgesonderte Befriedigungsrechte Ansprüche auf bevorzugte, weil abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners (=Sondermasse) (gesetzl/vertragl/exekutive) Pfandrechte, Sicherungseigentum, -zession ( 10 Abs 3 IO), Zurückbehaltungsrecht ( 10 Abs 2 IO) Rechtsstellung der Absonderungsgläubiger bleiben von Eröffnung grds unberührt ( 11 Abs 1 IO) Einschränkungen! Einlöserecht des MV Klage bzw Exekution nach allg Regeln Doppelstellung zahlreiche Beschränkungen Zwangsstundung ( 11 Abs 2 und 3 IO) (kein Benützungsentgelt) Pfändungspfandrechte ( 12 IO Rückschlagsperre ) Gehaltspfandrechte ( 12a IO) 17
18 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht Stimmberechtigung und Beschlussfassung Kompetenzen ua Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan Gläubigerausschuss wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens geboten erscheinen lässt 88 IO 3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger Kompetenzen Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 18
19 Eröffnungsvoraussetzungen (1) Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit Überschuldung drohende Zahlungsunfähigkeit bei allen Schuldnern 66 IO alternativ bei Schuldnern isd 67 IO im Sanierungsverfahren 167 Abs 2 IO statisch : dauerhafte Unfähigkeit alle fälligen Geldschulden zu bezahlen 66 Abs 2 und 3 IO und Rsp dynamisch : rechnerische Überschuldung und negative Fortbestehensprognose erfasst auch bald fällige werdende Schulden nicht bei Zahlungsstockung 19
20 Eröffnungsvoraussetzungen (2) Antrag des Schuldners 69 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen (uu 120 Tagen) nach dem Eintritt/Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung, sonst Insolvenzverschleppung Adressaten der Antragspflicht: Schuldner (nat Pers); unbeschränkt haftende Gesellschafter, Vertretungsorganmitglieder, Mehrheitsgesellschafter (jur Pers); sofort zu eröffnen: grnds keine Bescheinigung Antrag des Gläubigers 70 IO Bescheinigung der Gläubigerstellung und des Insolvenzgrundes Zustellung an Schuldner: Anhörung (außer wenn nicht rechtzeitig möglich) Antragszurückziehung oder einzelne Forderungsbefriedigung bleibt unberücksichtigt Schuldner über Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren 20
21 Eröffnungsvoraussetzungen (3) - Kostendeckendes VVZ Vermögen 71 ff IO muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken ~ 4000 bei Unternehmen Kostenvorschuss Eröffnung B: Abweisung mangels Kostendeckung Sperrfrist Auflösung bei Gesellschaft Bestimmungen für juristische Personen 72 ff IO Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter Sonderbestimmung für natürliche Personen 183 IO Vermögensverzeichnis zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch 21
22 Eröffnung Eröffnungsbeschluss - Rekurs (binnen 14 Tagen; keine aufsch Wirkung) 71c IO Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei 74 IO (Zustellung!): Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch: 77 f IO zur Sicherung der Masse erforderliche Sicherungsmaßnahmen: 78 IO Postsperre, Kontensperre; Verständigung der Arbeitnehmer Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (falls nicht sofort eröffnet wird und Antrag nicht offenbar unbegründet ist auch Einstweilige Vorkehrungen: 73 IO) Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein 2 Abs 1 IO 22
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