Erläuterungen zum Berechnungsbogen 2005 Haushaltsnahe Dienstleistungen
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- Karl Martin Beutel
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1 Erläuterungen zum Berechnungsbogen 2005 Haushaltsnahe Dienstleistungen Nachfolgend finden Sie ausführliche Erläuterungen zum steuertip -Berechnungsbogen Haushaltsnahe Dienstleistungen für die Steuererklärung 2005 (Abruf-Nr. st ). Mit dem steuertip -Berechnungsbogen können Sie übersichtlich, schnell und einfach die abzugsfähigen Kosten für das Jahr 2005 ermitteln. Den Berechnungsbogen können Sie direkt als Anlage Ihrer Steuererklärung 2005 beifügen. Unser besonderer Service für PC-Nutzer: Im Internet können Sie den Berechnungsbogen als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 35a EStG (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 12 vom Hundert, höchstens Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, daß der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 6 Stand:
2 1. Der Abzug von der Steuerschuld beträgt bei der Steuererklärung 2005 wie in den Vorjahren 20 % der Kosten, höchstens Maximal begünstigt sind also Aufwendungen (inkl. MwSt) bis zu einem Betrag von (20 % = 600 ). 3. Nur haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt sind begünstigt. Haushaltsnahe Dienste im Ausland (z.b. Gartenarbeiten für Ferienhaus auf Mallorca) werden nicht gefördert. 4. Mieter und Eigentümer sind gleich zu behandeln. Sie müssen also nicht Eigentümer einer Wohnung sein, um Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können. 5. Sie müssen alleiniger Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung sein. 6. Bei Eigentumswohnungen kommt nach Auffassung des Fiskus eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft handelnd durch den Verwalter Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist (z.b. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen). 7. Diese restriktive Auffassung der Finanzverwaltung, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt, wurde aktuell durch das FG Köln (Az: 5 K 2573/05, Abruf-Nr. st 16583) bestätigt. Wir empfehlen, die Kosten geltend zu machen und auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 18/06) zu verweisen. 8. Bei Mietern soll es nicht genügen, wenn die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z.b. Gartenpflege durch einen vom Vermieter bestellten selbständigen Gärtner) geschuldet werden. 9. Die Dienstleistungen müssen durch einen selbständigen Unternehmer erbracht werden. 10. Die Steuerermäßigung kann nicht beansprucht werden, wenn die Dienstleistung durch Angehörige (z.b. Ehegatte, Kinder, Großeltern) oder Lebenspartner erbracht wird, die im Haushalt leben. 11. Wird ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht, ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch die beschäftigte Person ausgeschlossen. Also kein doppelter Steuervorteil, wenn z.b. angestellte Putzfrau zusätzlich selbständig Gartenarbeiten erbringt. 12. Beispiele für selbständige Unternehmer, die haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen: Fensterputzer Gärtner Reinigungsunternehmen Raumpfleger ambulanter Pflegedienst Dienstleistungsagentur Handwerker Hausmeisterservice Tagesmutter steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 6 Stand:
3 13. Begünstigt sind nur haushaltsnahe Dienstleistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. 14. Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen: Gartenarbeiten (z.b. Rasenmähen, Sträucher und Hecken zurückschneiden, Unkraut entfernen) Reinigung der Wohnung (z.b. Staubsaugen, Fensterputzen) Hof fegen Schnee räumen Briefkasten leeren und Blumengießen bei Abwesenheit (z.b. im Urlaub) Teppichreinigung Einkäufe und Erledigungen Bügeln von Wäsche Versorgung und Betreuung von kranken und alten Menschen Pflege pflegebedürftiger Menschen Handwerkliche Tätigkeiten (siehe unten) Zubereitung von Mahlzeiten Betreuung von Kindern 15. Bei handwerkliche Tätigkeiten kommt es nicht auf die persönlichen handwerklichen Fähigkeiten an. Entscheidend ist, ob üblicherweise die Tätigkeiten von einem Fachmann, z.b. Elektriker oder Fliesenleger, ausgeführt werden. 16. Beispiele für handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden: Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Arbeiten im Sanitärbereich Schornsteinfeger- und Dacharbeiten Fällen von Bäumen Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernseher, sowie Computer einschließlich Zubehör 17. Handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung sind nach Auffassung des Fiskus nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. 18. Begünstigt sind substanzerhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind. 19. Aktuelles Urteil: Bestätigung der Verwaltungsauffassung. Grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten (z.b. Einbau neuer Innentüren und eines neuen Bades) sind nicht begünstigt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Az: 4 K 2030/04, Abruf- Nr. st 12500). 20. OFD Hannover will bei Schönheitsreparaturen analog der Mietrechtsprechung maximal Kosten für die einzelne Instandhaltungsmaßnahme bis 75 und bis 150 für alle Instand- steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 6 Stand:
4 haltungsmaßnahmen in einem Jahr anerkennen (Verfügungen vom und , Az: S 2296b StO 215, Abruf-Nr. st 13637). 21. Auch Mieter können Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten steuerlich absetzen, sofern sie Auftraggeber sind. 22. Beispiele für anzuerkennende handwerkliche Arbeiten bei eigenen Immobilien: Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren Streichen, Tapezieren und Kalken von Innenwänden und Decken (einschl. Beseitigung von Wand- und Deckenrissen sowie der durch Dübel, Schrauben und Nägel entstandenen Löcher) Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen) Reinigung des Teppichbodens und Entfernung von Flecken (nicht: vollständige Erneuerung des Teppichbodens) Ausbesserungsarbeiten bei Parkettfußböden (nicht: vollständiges Abschleifen und neue Versiegelung) 23. Beispiele für über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehende substanzersetzende Erhaltungsarbeiten, die nicht anzuerkennen sind: Erneuerung des Bodenbelags Austausch von Fenstern und Türen Austausch von Teilen der Heizung Einbau von Badarmaturen Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden Arbeiten an der Fassade 24. Die haushaltsnahe Dienstleistung muß im inländischen Privathaushalt erbracht werden. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, sind nicht begünstigt (Ausnahme: siehe steuertip 06/2006). 25. Die Tätigkeit einer Tagesmutter ist nur begünstigt, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. 26. Die Begleitung von Kindern und kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. 27. Nur die Kosten für die Arbeitsleistung sind begünstigt, nicht hingegen die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren. 28. Die Kosten für die Arbeitsleistung umfassen den Arbeitslohn und ggf. in Rechnung gestellte Fahrtkosten. Sind die Kosten nicht gesondert ausgewiesen, ist der Rechnungsbetrag im Schätzungswege aufzuteilen. steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 6 Stand:
5 29. Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (z.b. Partyservice anläßlich einer Feier), sind insgesamt nicht begünstigt. 30. Die Arbeiten dürfen nicht zu Herstellungskosten für ein Grundstück oder ein Gebäude führen. Diese Voraussetzung müssen Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie beachten, die handwerkliche Dienstleistungen durchführen lassen. 31. Beispiele für Arbeiten, die zu Herstellungskosten führen: Erstmalige Errichtung einer Gartenanlage Pflanzen einer neuen Hecke Einbau einer Sonnenmarkise 32. Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug geht immer vor. Es besteht kein Wahlrecht. 33. Gemischte Aufwendungen (z.b. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 34. Eine Steuerermäßigung kommt nach Auffassung des Fiskus (Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04, Abruf-Nr. st 12579) nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist denkbar bei Pflege Angehöriger ( 33 EStG), Haushaltshilfen in besonderen Fällen ( 33a EStG) und Betreuung von Kindern ( 33c EStG). Diese Kosten müssen nach restriktiver und unserer Meinung nach zweifelhafter Auffassung des Fiskus vorrangig als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Sie dürfen danach nur mit dem übersteigenden Betrag im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Ein Wahlrecht soll insoweit nicht bestehen. 35. Positiv: Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. 36. Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs abgegolten sind. Der Betreuungsbedarf für Kinder wird pauschal im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit einem Freibetrag (774 bzw bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt. 37. Das heißt im Klartext: Für nach 33c EStG begünstigte Kinderbetreuungskosten kann eine Steuerermäßigung nach 35a EStG nur beansprucht werden, wenn die Aufwendungen den abgegoltenen Betrag von 774 bzw und den Höchstbetrag gem. 33c EStG überschreiten (siehe steuertip -Beilage 13/2006 mit Berechnungsbogen Kinderbetreuungskosten 2005 ). 38. Die Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen. Der Nachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Es reicht nicht aus, die Zahlungen auf andere Weise glaubhaft zu machen. 39. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens muß die erbrachten Leistungen eindeutig bezeichnen. Rechnung über "Hausmeistertätigkeiten" reicht nicht aus. Lohn- und Materialkosten sind ggf. aufzuschlüsseln. steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 6 Stand:
6 40. Der Rechnungsbetrag muß auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung überwiesen werden. Dies ist durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung mit oder ohne Rechnung ausgeschlossen. 41. Als Beleg reicht eine Kopie des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrags aus. Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers genügt hingegen nicht. 42. Die Steuerermäßigung ist zu beantragen. Dieser Antrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt. 43. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von 6 Stand:
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