Ausstellendes Gericht und Aktenzeichen

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1 S. 1 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 1 Der Erbschein Grundlagen Palandt, vor 2353 BGB, Rn. 1 ff., vgl. Muster in BFK Nr. 22 ÜK 1 Amtsgericht Würzburg - Nachlassgericht - Az. VI 17/12 Ausstellendes Gericht und Aktenzeichen Zeugnisblock Überschrift Erbschein Es wird bezeugt, dass der am in Würzburg verstorbene Bankkaufmann Ulf Pflaume, geb in Landshut, zuletzt wohnhaft in Würzburg, Auweg 2, von seinen Kindern Karl-Heinz Pflaume, geb , Kaufmann in Ochsenfurt, Hauptstr. 4, und Brunhilde Pflaume, geb , Architektin in München, Karlsplatz 5, zu je einer Hälfte beerbt worden ist. Würzburg den König Richter am Amtsgericht Ort, Datum und Unterschrift des Richters HEMMER-METHODE zu ÜK 1 Der Erbschein stellt eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung dar, die beurkundet, (1.) wer Erbe ist und (2.) welche Verfügungsbeschränkungen ( 2363, 2364 BGB) bestehen. Erbscheine werden durch Beschluss des Nachlassgerichts (immer das AG) erlassen und enthalten als bloßes Zeugnis keine Begründung. Die Erteilung eines Erbscheins lässt die materielle Rechtslage unberührt. Die Aufgabenstellung in einer Klausur ist jedoch i.d.r. nicht die Erteilung oder Ablehnung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht. Beliebt sind vielmehr Beschwerdeentscheidungen des OLG gegen die Erteilung eines Erbscheins. Nicht selten werden Sie aber im 2. Staatsexamen auch mit Anwaltsklausuren konfrontiert, die vorwiegend in den folgenden Konstellationen denkbar sind: Erbscheinsantrag Anregung der Einziehung Beschwerdeschriftsatz zum OLG Gutachten über das Vorgehen gegen einen Erbschein ggf. mit Mandantenschreiben. Für all diese Klausurtypen ist es aber unerlässlich, neben dem materiellen Erbrecht auch die Verfahrensvoraussetzungen und die Besonderheiten des Erbscheinsverfahrens zu kennen. So sind im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründetheit die Verfahrensvoraussetzungen der 1. Instanz durchzuprüfen ÜK 26 ff. Geregelt ist das Erbscheinsverfahren teils in den 2353 ff. BGB und teils im FamFG (insb. 342 ff., 352 ff. FamFG). Im Erbscheinsverfahren gibt es keine Parteien, also auch keinen Kläger oder Beklagten. Vielmehr verwendet das Gesetz den Begriff Beteiligte. Dabei sind zu unterscheiden: Materiell Beteiligte: Alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden oder betroffen werden könnten. Formell Beteiligte: Wer zur Wahrnehmung seiner sachlichen Interessen tatsächlich am Verfahren teilnimmt oder zu ihm tatsächlich zugezogen wird. S. 1 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 1

2 S. 2 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 2 Verfahrensvoraussetzungen - Zuständigkeit Palandt, 2353 BGB, Rn. 15 ff. ÜK 2 Zuständigkeit Sachliche Amtsgericht, 2353 BGB, 23a II Nr. 2 GVG, 342 I Nr. 6 FamFG. Örtliche I.d.R. Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls 2353 BGB, 343 FamFG. Funktionelle Keine Verfügung von Todes wegen Rechtspfleger, 3 Nr. 2c RPflG. Verfügung von Todes wegen Richter, 16 I Nr. 6 RPflG; vgl. Sie auch die Besonderheit in 2369 BGB. Verfügung von Todes wegen, aber dennoch gesetzliche Erbfolge Übertragung auf Rechtspfleger möglich, 16 II RPflG. HEMMER-METHODE zu ÜK 2 Der Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht darf nur auf Antrag erteilt werden. Dies ergibt sich zum einen aus 2353, 2357 BGB, die zwingend einen Antrag voraussetzen. Zum anderen können mit der Existenz eines Erbscheins nicht nur Vorteile für den/die Erben verbunden sein. Während der Erbe im Aktivprozess nur nachweisen muss, dass ein Erbschein existiert, der ihn als Erben ausweist und dem Beklagten der Gegenbeweis obliegt, kann sich auch der klagende Gläubiger auf die Vermutung des Erbscheins berufen. Anders ist dies bei der Einziehung von Erbscheinen. Ist der Erbschein inhaltlich unrichtig, hat ihn das Nachlassgericht gem I S. 1 BGB wegen der Gefahren der 2365 ff. BGB von Amts wegen einzuziehen. Anträge sind hier nicht notwendig. Ist hier in der Klausur von einem Antrag die Rede, müssen Sie sich und dem Korrektor klarmachen, dass es sich nur um eine Anregung handeln kann. Voraussetzung für die Erbscheinserteilung ist demnach, dass alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen und die Erbrechtslage dem beantragten Erbschein entspricht. Bei der sachlichen Zuständigkeit ist zu beachten, dass in Baden-Württemberg eine Besonderheit existiert. Dort sind die staatlichen Notariate Nachlassgericht. Zuständig für die Erbscheinserteilung ist demnach der Notar, Art. 146 EGBGB, 1, 36, 38 BaWüLFGG. Während bei fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ist bei funktioneller Unzuständigkeit der Antrag von Amts wegen innerhalb des Gerichts abzugeben. S. 2 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 2

3 S. 3 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 3 Verfahrensvoraussetzungen Antrag (I) Palandt, 2353 BGB, Rn. 11, 2357 BGB, Rn. 1 ff.; ÜK 3 Antragsrecht als Erbe Antragsrecht zugunsten Kein Antragsrecht Kein Antragsrecht Allein- bzw. Miterbe Ersatzerbe nach Eintritt des Ersatzerbfalls Vorerbe vor Eintritt Nacherbe nach Eintritt Erbeserbe Erbteilserwerber Testamentsvollstrecker Nachlassverwalter Nachlassinsolvenzverwalter Gläubiger des Erben mit Titel, 792, 896 ZPO Vermächtnisnehmer Pflichtteilsberechtigter Ersatzerbe vor Eintritt des Ersatzerbfalls Vorerbe nach Eintritt Nacherbe vor Eintritt Nachlasspfleger Gläubiger des Erben ohne Titel HEMMER-METHODE zu ÜK 3 Machen Sie sich bei umseitiger Übersicht Folgendes klar: Die in der linken Spalte Genannten sind durchwegs Erben i.s.v. 2353, 2357 BGB. Sie können somit einen Erbschein beantragen, der sie selbst als Erben ausweist. Innerhalb der Prüfung der Verfahrensvoraussetzung handelt es sich bei der Erbenstellung um eine doppelrelevante Tatsache. Es genügt deshalb die Erbenstellung i.r.d. Verfahrensvoraussetzungen schlüssig vorzutragen; der Nachweis muss erst i.r.d. sachlichen Prüfung erbracht werden. Teilweise wird auch vertreten, die Behauptung des Antragstellers, er sei Erbe, genügen zu lassen. Im Stellen des Antrags wird dabei zugleich die schlüssige Erbschaftsannahme gesehen; alleine der Erbschaftsanfall würde für ein Antragsrecht nicht genügen, da dieses die endgültige Erbenstellung voraussetzt. Die in der mittleren Spalte Genannten sind hingegen nicht Erben. Ihnen steht somit grundsätzlich kein Antragsrecht zu. Dem Sinn und Zweck des 2353 BGB entspricht es aber, dass auch diesen ein Antragsrecht auf Erteilung eines Erbscheins auf den Namen des Erben zugestanden wird. Ihnen ist gemeinsam, dass auf sie die Berechtigung des Erben übergeht bzw. dass sie zur Verwaltung des Nachlasses den Erbschein benötigen, da ihr Amt die Befugnis einschließt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. 792, 896 ZPO sehen darüber hinaus ein Antragsrecht für die Gläubiger des Erben zur Durchsetzung ihrer Forderungen vor. Zu beachten ist jedoch, dass auch hier nur die Erbenstellung des Erben eine doppelrelevante Tatsache darstellt. Die Rechtsstellung des Antragstellers, z.b. Testamentsvollstrecker bzw. Erbeserbe, muss hingegen bereits i.r.d. Verfahrensvoraussetzungen voll geprüft werden. Beim Antrag z.b. des Erbeserben stellen sich somit die zwei Fragen, ob dieser (a) wirklich Erbe des Erben ist und ob dieser (b) einen Erbschein beantragt hat für den der Erbe ein Antragsrecht hatte. Kein Antragsrecht kommt hingegen denjenigen zu, die nur ein rechtliches Interesse haben (rechte Spalte). Sie sind weder Erben noch erfordern Sinn und Zweck des 2353 BGB, ihnen ein Antragsrecht zuzugestehen. Allenfalls kann ein Anspruch auf eine Ausfertigung ( 357 FamFG) sowie Abschrift und Einsicht bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf Antrag eines dazu Berechtigten der Erbschein bereits erteilt wurde. S. 3 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 3

4 S. 4 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 4 Verfahrensvoraussetzungen Antrag bei Miterben Palandt, 2357 BGB, Rn. 1 ff., 2353 BGB, Rn. 5 ÜK 4 Erbengemeinschaft A, B und C Antragstellung durch alle Miterben bzw. der übrigen Miterben erfüllt. Antragstellung nur durch A; B und C nicht erfüllt. Antragstellung durch A und B (bzw. durch A, und 2357 III bzgl. B erfüllt); C nicht erfüllt. gemeinschaftlicher Erbschein Teilerbschein gemeinschaftlicher Teilerbschein HEMMER-METHODE zu ÜK 4 Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft gem ff. BGB. Gem I S. 1 BGB ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Ein gemeinschaftlicher Erbschein bezeugt, dass z.b. der Erblasser von A, B und C zu je 1 / 3 beerbt worden ist. Gem I S. 2 BGB kann der Erbschein dabei von jedem der Miterben beantragt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch 2357 III BGB, der weitere Anforderungen aufstellt, soweit der Antrag nicht von allen Miterben gestellt wurde. Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann demnach nur dann erteilt werden, wenn entweder (a) alle Miterben den Erbschein beantragen, da darin zugleich die Annahme der Erbschaft zu sehen ist oder (b) einer oder mehrere Miterben den Erbschein beantragen und bzgl. dem/der nicht beantragenden Miterben gem III S. 1 BGB nachweisen, dass dieser/diese die Erbschaft angenommen hat/haben. Dieser Nachweis muss bereits i.r.d. Antragsrechts vollständig geprüft werden. Gelingt er nicht, ist der Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein unzulässig. In einem solchen Fall kann dann nur ein Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins Erfolg haben. Dieser findet seine gesetzliche Grundlage in 2353 BGB (... wenn er nur zum Teil... berufen ist... ) und bezeugt dann nur, dass der beantragende Miterbe den Erblasser zu 1 / 3 beerbt hat. Wird dieser Antrag von den Miterben A und B gestellt, gelingt aber der Nachweis des C nicht, so liegt eine Kombination aus 2357 BGB und 2353 BGB vor. Man spricht dann von einem sog. gemeinschaftlichen Teilerbschein. Inhaltlich bezeugt dieser Erbschein dann nur, dass sowohl A als auch B vom Erblasser zu je 1 / 3 beerbt wurden. Über das restliche 1 / 3 enthält er keine Aussage. S. 4 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 4

5 S. 5 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 5 Verfahrensvoraussetzungen Antrag (II) Palandt, 2353 BGB, Rn. 2 ff. ÜK 5 Antragsform Antragsinhalt keine besonderen Anforderungen (grds. formfrei); meist in Schriftsätzen 25 I FamFG, zu Protokoll der Geschäftstelle möglich 10 II FamFG, Vertretung möglich Erblasser Erben Erbquote Verfügungsbeschränkungen nach 2363, 2364 BGB bei Nacherbfolge: Voraussetzungen, unter denen Nacherbfolge eintritt; Bezeichnung des Nacherben; Anordnung der Ersatznacherbfolge gegenständliche Beschränkungen, 2369 BGB Berufungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, vgl. 2354, 2355 BGB) Auch wenn dies in der Praxis nicht notwendig ist, wird von Ihnen in einer Anwaltsklausur erwartet, dass Sie den Erbscheinstext (vgl. ÜK 1) vorformulieren! HEMMER-METHODE zu ÜK 5 Die Bestimmtheit des Antrags ist zum einen Verfahrensvoraussetzung, hat aber wegen der strengen Bindung des Nachlassgerichts an die Anträge auch innerhalb der sachlichen Prüfung enorme Bedeutung (Grundsatz der strengen Antragsbindung) ÜK 7. Mit Ausnahme des Berufungsgrundes finden sich alle Angaben auch im Erbschein wieder ÜK 1. Hieraus können sich besondere Probleme ergeben. Stellt etwa ein Antragsteller aufgrund eines Testaments ( 2355 BGB) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe und stellt sich heraus, dass das Testament unwirksam ist, greift soweit kein anderes Testament vorhanden ist die gesetzliche Erbfolge ein. Ist auch nach dieser der Antragsteller Alleinerbe geworden, so wäre dem Antragsteller zwar inhaltlich genau der Erbschein zu erteilen, den er beantragt hat - Angaben über den Berufungsgrund enthält dieser nach o.g. gerade nicht. Weil die Angabe des Berufungsgrundes nach 2354 f. BGB aber zwingendes Bestimmtheitserfordernis des Antrags ist, kann dem Antrag nicht entsprochen werden (so die h.m., str., da Quote deckungsgleich und Grund der Berufung wird nicht tenoriert). Andererseits wird für Fälle, in denen sich aus gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge ein identischer Erbschein ergibt, eine alternative Angabe des Berufungsgrundes in der Antragstellung teilweise für zulässig angesehen. Da der Antrag auch eine konkrete Quote enthalten muss, insbesondere diese in der Praxis aber oftmals aufgrund notwendiger Auslegung von Testamenten zweifelhaft ist, ist auch die Stellung ggf. mehrerer Hilfsanträge zulässig bzw. sogar notwendig. Allerdings müssen diese wiederum entsprechend bestimmt gestellt werden und der Antragsteller muss dem Gericht die Reihenfolge, in der die Anträge zu verbescheiden sind, genau festlegen. S. 5 ÜKK DinA6x ÜKK DinA6x S. 5

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