Siehe auch Blätter Nr. E.1 / E.8 / F.1 / F.5 / F.7 / F.9 / F.10. Dienststelle für Wald und Landschaft
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- Helene Krämer
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1 Kantonaler Richtplan - Koordinationsblatt Natur, Landschaft und Wald Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf Stufe Kanton Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.1 / E.8 / F.1 / F.5 / F.7 / F.9 / F.10 Instanzen zuständig für das Objekt oder Projekt weitere beteiligte Stellen Dienststelle für Wald und Landschaft Bundesbehörden Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Umweltschutz Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Dienststelle für Strassen- und Flussbau Subkommission für Natur- und Landschaftsschutz Betroffene Gemeinden zuständig für die Koordination Dienststelle für Raumentwicklung Beschreibung Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schreibt den Kantonen vor, die Gebiete zu bezeichnen, welche «besonders schön, wertvoll und für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind» (Art. 6). Gemäss Art. 17 RPG sind in den Nutzungsplänen Natur- und Landschaftsschutzzonen festzulegen. Zudem ergeben sich aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz verschiedene Aufgaben in den Bereichen des Landschaftsschutzes, des Arten- und Biotopschutzes sowie bei der Errichtung und beim Betrieb von Pärken. Naturschutz umfasst alle Bestrebungen zum Schutz und zur Förderung natürlicher und naturnaher Landschaften mit ihren typischen Oberflächenformen und Ökosystemen als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt. Speziellen Schutz verdienen dabei seltene oder bedrohte Arten und Lebensgemeinschaften sowie deren Lebensräume. Objekte des Naturschutzes sind vor allem: a) Gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume; b) Seltene oder gefährdete Mineralien; c) Durch biologische Vielfalt, Flora und Fauna sowie spezielle geologische Formationen geprägte und erhaltenswerte Gebiete; 1
2 d) Flächen des ökologischen Ausgleichs in intensiv genutzten Gebieten; e) Künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen. Zudem ist gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) geschützt. Landschaftsschutz umfasst alle Bestrebungen zur Bewahrung von Vielfalt, Schönheit, Naturnähe und Eigenart der verschiedenartigen Landschaften. Mit einer Landschaftsschutzzone wird die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung besonders wertvoller Landschaften angestrebt. Landschaftsschutzzonen sollen vielfältiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sein. Objekte des Landschaftsschutzes sind vor allem: a) Landschaften, welche sich durch ihre Schönheit, topographische, geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen; b) Wertvolle Kulturlandschaften und Landschaftselemente wie Rebberge, Terrassenkulturen, Suonen, Wege, Seen und Flüsse, Alleen und Pärke; c) Landschaften mit besonderem Erholungswert und Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten. Wichtige Elemente für die Umsetzung des Natur und Landschaftsschutzes bilden die Inventare und die Grundlagenstudien. Inventare Das NHG überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, Inventare für Objekte von nationaler Bedeutung zu erstellen. Diese liefern Informationen über Objekte, die aufgrund ihrer besonderen Schönheit, ihrer Seltenheit oder ihrer Bedeutung für das Erscheinungsbild eines Orts oder für den Artenschutz zu erhalten oder bestmöglich zu schonen sind. Neben dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) hat der Bund die Inventare der Moorlandschaften von besonderer Schönheit, der Hoch- und Übergangsmoore, der Flachmoore, der Auengebiete, der Amphibienlaichgebiete, der Trockenwiesen und weiden sowie der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung (IVS) erlassen. Die Erarbeitung der Inventare der Moore von kantonaler Bedeutung und der Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung ist in Vorbereitung 2
3 Studien und Konzepte Des Weiteren beabsichtigt der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden, ein kantonales Konzept des Natur- und Landschaftsschutzes zu erarbeiten erstellte der Kanton Wallis das Leitkonzept Kantonales ökologisches Netz der Rhone Ebene. Ziel dieses Konzeptes ist es, einen Beitrag zu leisten, um die heutigen ökologischen Defizite der Talebene und der Rhone zu ver-mindern, die Vernetzung zwischen den bestehenden Biotopen aufzuzeigen und die Lebensbedingungen der bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu verbessern. Wildtierkorridore Damit Tierarten langfristig überleben können, sind sie auf einen regelmässigen genetischen Austausch angewiesen, welcher nur möglich ist, wenn die verschiedenen Populationen miteinander in Kontakt sein können. Im Erhalt und in der Wiederherstellung von ökologischen Netzwerken und Wildtierkorridoren liegt darum eine der grossen Aufgaben des Naturschutzes. Der Bund hat ein Grundlagendokument erstellt mit einer Liste der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung (vgl. «Korridore für Wildtiere in der Schweiz», Schriftenreihe Umwelt Nr. 326, BU- WAL 2001). Eidgenössische Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate In Anwendung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) scheidet der Bund im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete aus. Die Kantone können zusätzlich zu den eidgenössischen auch kantonale Jagdbanngebiete ausscheiden. Jagdbanngebiete dienen sowohl dem Schutz seltener und bedrohter Arten als auch der Erhaltung gesunder Bestände jagdbarer, an die Umgebung angepasster Arten. Die Erhaltung der Artenvielfalt und die Bewahrung der Lebensräume werden gewährleistet durch das Jagdverbot, durch die Regelungen zur Einschränkung von Störungen und die Schutzbestimmungen über die Lebensräume. Die Schweiz weist eine besondere Bedeutung als Überwinterungs- und Rastplatz für verschiedene ziehende Wasservogelarten auf. Die Bundesverordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate (WZVV) gewährt den Vögeln Schutz, indem sie in Gebieten mit einer grossen Artendichte und -vielfalt die Jagd verbietet. Im Wallis gibt es zwei Wasser- und Zugvogelreservate: «Les Grangettes» am Genfersee und der «Col de Bretolet» im Val d Illiez. Pärke Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. Die Bundesgesetzgebung unterscheidet dabei zwischen drei Park- Kategorien: Nationalpark, Regionaler Naturpark und Naturerlebnispark. Auf der Grundlage eines kantonalen Konzepts betreffend die Errichtung und den Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung hat der Kanton Wallis Potentialgebiete bestimmt, unter Berücksichtigung der vorhandenen Natur- und Landschaftswerte sowie des Wertschöpfungspotentials. Der Kanton unterstützt aber auch sämtliche lokalen Initiativen, die den Kriterien des Bundes entsprechen und von 3
4 der Bevölkerung befürwortet werden. Der Kanton betreut die verantwortlichen Organe der Naturpärke in ihrem Bestreben, mit Rücksicht auf das natürliche, landschaftliche und kulturelle Erbe für eine nachhaltige Entwicklung der Parkgebiete zu sorgen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat für die Regionalen Naturpärke Binntal, Pfyn-Finges und Val d Hérens, grünes Licht für die Errichtungsphase gegeben. Der Walliser Grosse Rat hat der Schaffung und Mitfinanzierung dieser drei Pärke zugestimmt. Im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen dem BAFU und dem Kanton wurden, gestützt auf die von den Parkträgerschaften erarbeiteten Mehrjahresprogrammen, Ziele und Massnahmen definiert und deren Finanzierung geregelt. Die strategischen Ziele der regionalen Naturpärke sind die folgenden: Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft;. Stärkung einer nachhaltig betriebenen Wirtschaft; Sensibilisierung und Umweltbildung; Management, Kommunikation und räumliche Sicherung; Forschung. Im Folgenden werden die gebietsspezifischen Besonderheiten und Ziele der einzelnen Parkprojekte beschrieben. Die Perimeter der Regionalen Naturpärke können sich verändern (Abstimmungsresultate, Parkerweiterungen, etc.). Regionaler Naturpark Binntal Die Erteilung des Labels für wurde im Januar 2011 beim BAFU beantragt. Die Parkverträge wurden von den jeweiligen Urversammlungen Ende 2010 angenommen. Beteiligte Gemeinden: Binn, Bister, Blitzingen, Ernen, Grengiols und Niederwald Parkspezifische Ziele des Parks Binntal: Förderung der regionalen Wertschöpfung (Tourismus, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft); Erhaltung, Aufwertung und Entwickelung der Natur- und Kulturlandschaften, Lebensräume, Flora und Fauna; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwickelung der Kulturgüter und Ortsbilder; Unterstützung und Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung; Koordination raumwirksamer Projekte innerhalb des Parkperimeters; Förderung von Kooperationen, Partnerschaften und Innovation; Förderung der Umweltbildung; Förderung des kulturellen Lebens. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Mehrere Projekte in Zusammenarbeit mit dem Naturpark Veglia-Devero (Piemont). 4
5 Regionaler Naturpark Pfyn-Finges Die Beantragung des Labels für beim BAFU ist für Anfang 2012 vorgesehen. Mit der Genehmigung der Parkverträge durch die jeweiligen Urversammlungen wird für 2011 gerechnet. Beteiligte Gemeinden: Agarn, Albinen, Erschmatt, Gampel-Bratsch, Guttet- Feschel, Leuk, Leukerbad, Mollens (teilweise), Oberems, Salgesch, Siders (teilweise), Turtmann, Unterems und Varen Parkspezifische Ziele des Parks Pfyn-Finges: Qualitätssteigerung der Produkte und der Leistungen; Verbesserung der Koordination und Nutzen von Synergien; Bevölkerungswachstum (insbesondere in den Berggemeinden); Stärkung der Naturwerte; Stärkung der Kulturwerte; Stärkung der Vermarktung; Optimierung der Infrastruktur; Koordination der raumwirksamen Projekte innerhalb des Parkperimeters; Sensibilisierung; Integration von Randgruppen; Reduktion bzw. Verhinderung von Naturgefahren. Regionaler Naturpark Val d Hérens / Grône Die Beantragung des Labels für beim BAFU ist für Anfang 2012 vorgesehen. Mit der Genehmigung der Parkverträge durch die jeweiligen Urversammlungen wird für 2011 gerechnet. Beteiligte Gemeinden: Evolène, Grône, Hérémence, Les Agettes, Mont-Noble, Saint-Martin und Vex Parkspezifische Ziele des Parks Val d Hérens: Aufwerten, Unterhalten und Wiederherstellen der diversen typischen Elemente der Kulturlandschaft; Bessere Erforschung und Inwertsetzung der natürlichen Lebensräume, Koordination von Aktivitäten zur Förderung und zum Schutz der Biodiversität; Entwicklung und Förderung parktypischer Markenprodukte; Förderung der Diversifizierung und Stärkung des nachhaltigen touristischen Angebots; Aufwertung der Wälder (durch Holzwirtschaft oder andere Nutzungsarten), sowie der erneuerbaren Energien. Förderung einer nachhaltigen Energiepolitik, namentlich durch die Erneuerung der Wasserkraftkonzessionen; Sensibilisierung der Öffentlichkeit (insbesondere der Schüler) für die nachhaltige Entwicklung, die Qualität und die Werte des natürlichen, kulturellen und architektonischen Erbes; Förderung einer kulturellen Dynamik im Park; Gewährleistung des Sicherheits- und Qualitätsmanagements im Park; Fördern der Region gegen Innern und nach aussen; Koordination der raumwirksamen Projekte innerhalb des Parkperimeters; Koordination, Mitwirkung und Inventarisierung bei Forschungsarbeiten, welche die Zielsetzung des Parks betreffen. 5
6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Mehrere Projekt in Zusammenarbeit mit der Region «La Valpelline» (Aosta-Tal). Mit der Aufnahme der Parkperimeter in den kantonalen Richtplan (siehe Karte in der Beilage) soll sichergestellt werden, dass die Möglichkeiten der Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft bei allen raumwirksamen Projekten optimal genutzt und dass nachhaltige Projekte gefördert werden. UNESCO Welterbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch (SAJA) Beteiligte Gemeinden: Ausserberg, Baltschieder, Bellwald, Betten, Birgisch, Blatten, Eggerberg, Ferden, Fieschertal, Kippel, Mund, Naters, Niedergesteln, Raron, Riederalp, Steg-Hohtenn und Wiler Der Kanton fördert mittels finanzieller Anreize und flankierender Massnahmen die Erhaltung und den Fortbestand des Gebietes Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch als Teil des Welterbes. Insbesondere unterstützt er, in Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern, die Erarbeitung und Umsetzung der Managementpläne zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung des UNESCO Welterbes SAJA. Neben den Bundesinventaren, den Pärken und dem UNESCO Welterbe werden auch konkrete Instrumente des Natur- und Landschaftsschutzes auf kantonaler Ebene umgesetzt. Darunter die Folgenden: - Schutzverordnungen Durch Entscheid des Staatsrates sind bis zum heutigen Zeitpunkt etwa 45 Gebiete unter Schutz gestellt worden. Die einzelnen Schutzentscheide sind auf der Website des Kantons aufgeschaltet. - Kommunale Zonennutzungspläne sowie Bau- und Zonenreglemente Die Landschaften und Biotope von nationaler Bedeutung sowie jene, die durch das kantonale Recht geschützt sind, werden gemäss Art. 23. krpg in eine Schutzzone integriert. Im entsprechenden Bau- und Zonenreglement sind die Schutzziele und die zur langfristigen Erhaltung notwendigen Massnahmen aufgeführt. Die Bedeutung des Objektes ist unter anderem ein Kriterium zur Berechnung des Subventionssatzes bei anerkannten Schutz- und Aufwertungsmassnahmen (dabei sind die Grundsätze und das weitere Vorgehen des Koordinationsblattes F.5 anzuwenden). - Vertraglich vereinbarte Nutzungsbestimmungen Bei Bedarf schliesst der Kanton mit Bewirtschaftern Verträge ab, um die angepasste Pflege von Schutzobjekten langfristig zu sichern und die ökologischen Leistungen der Landwirtschaft zu entgelten. Die Verträge enthalten namentlich die zu beachtenden Nutzungsbestimmungen und die von Bund und Kanton jährlich bezahlten Beiträge. 6
7 - Subventionierung konkreter Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes Bund und Kanton subventionieren Projekte des Natur- und Landschaftsschutzes. Seit Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs anfangs 2008 werden die vom Bund subventionierten Projekte alle vier Jahre in einer mit dem Kanton verhandelten Leistungsvereinbarung geregelt. Angesichts der verschiedenen Inventare und Studien im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinden kann im Rahmen der kantonalen Richtplanung eine zweckmässige Koordination sichergestellt werden. Koordination Grundsätze In Anwendung der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und gestützt auf die vom Grossen Rat beschlossenen Raumplanungsziele sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Berücksichtigen der Natur- und Heimatschutzbelange bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. 2. Erfassen der schutzwürdigen Lebensräume sowie der besonderen Natur- und Kulturlandschaften. 3. Übertragen der in den Bundesinventaren und kantonalen Inventaren enthaltenen Schutzobjekte sowie der Pärke und des UNESO Welterbes in die kommunalen Nutzungspläne. 4. Schützen und Aufwerten der wertvollen Lebensräume und der Natur- und Kulturlandschaften in Berücksichtigung ihrer nationalen, kantonalen oder kommunalen Bedeutung. 5. Sicherstellen einer den Schutzzielen angepassten Pflege und Aufwertung der Schutzgebiete und Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. 6. Erhalten und Wiederherstellen der ökologischen Vernetzung wertvoller Lebensräume und bedeutender Wildtierkorridore, um überlebensfähige Populationen zu sichern. 7. In Wert setzen von Gebieten, die neben bedeutenden Natur- und Landschaftswerten auch ein ausgewiesenes touristisches Potential für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung aufweisen (Pärke). 8. Kartieren und wo nötig Bekämpfen der Ausbreitung von invasiven, exotischen Pflanzen- und Tierarten. 7
8 Vorgehen Für die Umsetzung der oben genannten Grundsätze nimmt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden folgende Aufgaben wahr: 1. Berücksichtigt die einschlägige Gesetzgebung und die Inventare bei allen raumwirksamen Tätigkeiten - Sicherstellen, dass die kantonalen Fachstellen und die Gemeinden die Dienststelle für Wald und Landschaft bei allen raumwirksamen Tätigkeiten konsultieren. - Frühzeitiges Beiziehen von Natur- und Landschaftsschutzfachleuten bei der Vorbereitung von Projekten und Berücksichtigen deren Vorschläge zur Optimierung aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes. 2. Erstellt Studien und Konzepte - Öffentlichkeitsarbeit - Erstellen der für einen fachgerechten, effizienten Natur- und Landschaftsschutz nötigen Grundlagen, aufbauend auf den bereits vorhandenen Daten. Diese betreffen einzelne Artengruppen (z.b. Amphibien), Biotope (z.b. Moore) oder schützenswerte Landschaften. - Erarbeiten eines kantonalen Konzeptes des Natur- und Landschaftsschutzes, welches die aktuelle Situation und Zukunftsperspektiven enthält. - Regelmässiges Informieren der Öffentlichkeit über aktuelle Themen des Natur- und Landschaftsschutzes. 3. Erfasst die schutzwürdigen Lebensräume, die Elemente der ökologischen Vernetzung und die bedeutenden Wildtierkorridore - Vorbereiten der Schutzbeschlüsse für die wichtigsten Objekte basierend auf der Grundlage der einschlägigen Studien. - Erarbeiten und finanzieren ökologischer Vernetzungsprojekte gemäss Ö- koqualitätsverordnung (ÖQV). - Periodisches Überprüfen der Effizienz der Massnahmen. 4. Stellt die Pflege und die Aufwertung der Schutzgebiete sicher Inwertsetzung der Pärke - Erarbeiten von Pflege- und Unterhaltsplänen für die Naturschutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung, Ausführen der zur Erreichung der Schutzziele nötigen Massnahmen und periodisches Überprüfen der Erreichung der Schutzziele. - Unterstützen der Gemeinden bei der Pflege, beim Unterhalt und beim Monitoring der Objekte von kommunaler Bedeutung. - Begleiten der Vorbereitung, der Errichtung und des Betriebes der Pärke von nationaler Bedeutung (vgl. Karte im Anhang mit den vorgesehenen Parkperimetern und das Thema Pärke im Kapitel Beschreibung ). In Bezug auf die einzelnen Parkprojekte gilt folgendes: 8
9 Regionaler Naturpark Binntal Die Parkverträge wurden von den Urversammlungen der Gemeinden Binn, Bister, Blitzingen, Ernen, Grengiols und Niederwald Ende 2010 angenommen. Die Erteilung des Labels für wurde im Januar 2011 beim BAFU beantragt. Regionaler Naturpark Pfyn-Finges Die Beantragung des Labels für beim BAFU ist für Anfang 2012 vorgesehen, unter Vorbehalt der Genehmigung der Parkverträge und des Perimeters durch die Urversammlungen der betroffenen Gemeinden. Regionaler Naturpark Val d Hérens Die Beantragung des Labels für beim BAFU ist für Anfang 2012 vorgesehen, unter Vorbehalt der Genehmigung der Parkverträge und des Perimeters durch die Urversammlungen der betroffenen Gemeinden. 5. Fördert die prioritären Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes - Leisten von Finanzhilfen für prioritäre Projekte des Natur- und Landschaftsschutzes. Als Kriterien für die Höhe der Beiträge gelten die Bedeutung, die Seltenheit und der Wert der Objekte sowie die Kosten der Unterschutzstellung. 6. Erfasst und Bekämpft die invasiven Neobioten - Erstellen und Unterhalten einer Datenbank zum Vorkommen der invasiven Neobionten im Kanton Wallis und koordinieren deren gezielte Bekämpfung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden. Beschluss Kategorie: Festsetzung Datum des Staatsratsentscheides: Datum der Genehmigung durch den Bund:
10 Dokumentation Natur und Landschaft, 1985 Bedeutende Natur- und Kulturlandschaften, verbunden mit einer naturnahen Bewirtschaftung, 1988 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Bundesverordnung über die Wasser- und Zugvogelreserverate (WZVV) Kantonales Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (knhg) Leitkonzept Kantonales ökologisches Netz (REC), 2009 Regionales Naturschutzprojekt Talebene Brig-Salgesch, (Entwurf 2011) Konzept betreffend Errichtung und Betrieb von Pärken nationaler Bedeutung, 2009 Korridore für Wildtiere in der Schweiz, Grundlagen zur überregionalen Vernetzung von Lebensräumen, BAFU, 2001 Beschluss des Grossen Rates vom über die Raumplanungsziele 10
11 Beilage LEGENDE UNESCO Welterbe Regionaler Naturpark Binntal UNESCO Welterbe BLN Objekt Pfyn-Finges Grenzüberschreitende Zusammenarbeit µ1 : Stand am
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