Lernbücher Jura. Handelsrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Peter Jung

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1 Lernbücher Jura Handelsrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Peter Jung 11. Auflage Buch. XXX, 344 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 609 g Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht > Handelsrecht, HGB, Handelsvertreterrecht Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 22. Die einzelnen Hilfspersonen 149 für den Handelsvertreter nachteiligen Weise modifiziert werden ( 89b Abs. 4 S. 1 HGB; OLG München NJW-RR 2005, 1062; vgl. auch BGH NJW 1996, 2867, 2868). Auch die früher noch bestehende gesetzliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf die dem Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen ( 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB a. F.) musste im Jahre 2009 kurzfristig wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 17 Abs. 2 lit. a der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (dazu EuGH Rs. C-348/07 EuZW 2009, 304 ff. Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) aufgehoben werden (näher Steinhauer, EuZW 2009, 887 ff.; Thume, BB 2009, 2490 ff.). Damit kann zukünftig der Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters im Einzelfall die aufgrund des Vertragsendes entstehenden Provisionsverluste übersteigen (vgl. BT-Drs. 16/13672, S. 22). Grundsätzlich zulässig und in der Praxis vielfach üblich ist es jedoch, die von dem Unternehmer geschuldete Ausgleichszahlung im Ergebnis dem Nachfolgevertreter in Form einer in Raten zu leistenden Einstandszahlung aufzubürden (näher Westphal, MDR 2005, 421 ff.). Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs im Allgemeinen und dessen Höhe müssen zudem der Billigkeit entsprechen, wobei insbesondere die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Ende des Handelsvertretervertrages den Ausgleichsanspruch mindern kann (OLG Rostock NJW-RR 2009, 1631). Der Ausgleichsanspruch entfällt nach 89b Abs. 3 HGB bei einer nicht herausgeforderten Kündigung durch den Handelsvertreter oder einer durch schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters bedingten Kündigung des Prinzipals aus wichtigem Grund (zur Verwirkung des Ausgleichsanspruchs vor gemeinschaftsprivatrechtlichem Hintergrund EuGH NJW-RR 2011, 255 ff. und Guski, GPR 2009, 286 ff.). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung im zweiten Fall entgegen 278 BGB und anders als bei 89a Abs. 2 HGB nur auf ein persönliches Verschulden des Handelsvertreters an (BGH NJW 2007, 3068 f.). Das schuldhafte Verhalten von Hilfspersonen und dessen mögliche Zurechnung sind allerdings ggf. im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit des Ausgleichs ( 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB) zu Lasten des Handelsvertreters zu berücksichtigen (BGHZ 29, 275, 280). Möglich ist schließlich eine Verwirkung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (OLG Köln, Beschluss vom U 126/12). II. Der Handelsmakler 1. Begriff und Abgrenzungen Nach der Legaldefinition des 93 Abs. 1 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über beweg- 10 liche Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne von ihnen ständig damit betraut zu sein. Damit ist der Begriff des Handelsmaklers enger gefasst als der des Zivilmaklers:

3 150 Kapitel 6. Die Hilfspersonen des Kaufmanns Die Handelsmaklertätigkeit ist zunächst durch ihre Gewerbsmäßigkeit (dazu Kap. 2 Rn. 5 ff.) gekennzeichnet. Der Gelegenheitsmakler ist unabhängig vom Gegenstand seiner Tätigkeit bloßer Zivilmakler ( 652 ff. BGB). Die vom Handelsmakler zu leistende Vermittlung von Verträgen erfordert mehr als die Leistung des zivilen Nachweismaklers, der sich mit dem bloßen Nachweis von Gelegenheiten zum Vertragsschluss begnügen kann, und weniger als die Leistung des Abschlussvertreters, der den Vertrag im fremden Namen selbst zu schließen hat. Allerdings kann der Handelsmakler durchaus die von ihm vermittelten Kontrakte auch selbst abschließen, sofern ihm hierzu eine gesonderte Vertretungsmacht erteilt wurde (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 26 Rn. 6 f.). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können nur bewegliche Gegenstände des Handelsverkehrs sein. Die nicht abschließende Aufzählung in 93 Abs. 1 HGB nennt Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen und die Schiffsmiete. Der Grundstücksmakler ( 93 Abs. 2 HGB), der Unternehmensmakler (h. M., da mit ganzen Unternehmen und nicht verbrieften Unternehmensanteilen nicht gehandelt wird) und der Ehemakler ( 656 BGB) sind daher bloße Zivilmakler. Ein Handelsmakler, der seine Tätigkeit auch auf andere als bewegliche Gegenstände des Handelsverkehrs erstreckt, ist zugleich Zivilmakler. Beispielsfall: Schiffsmakler Schmidt vermittelt neben Schiffscharterverträgen auch Verträge über Hafengrundstücke. Hinsichtlich der Charterverträge finden die 93 ff. HGB und hinsichtlich der Grundstücksverträge die 652 ff. BGB Anwendung ( 93 Abs. 2 HGB). Im Unterschied zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler nicht verpflichtet, ständig für einen Unternehmer tätig zu sein (zu den Kriterien der Abgrenzung im Einzelfall OLG Düsseldorf, IHR 2013, 36 ff.). Vertraglich gesehen, ist der Handelsmakler Augenblicksvermittler für bestimmte Geschäfte und keinesfalls in das Vertriebssystem des Auftraggebers auf Dauer eingebunden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass er zu einem Geschäftspartner dauerhafte Beziehungen unterhält. Auftraggeber des Handelsmaklers kann jede Person und mithin nicht nur ein Unternehmer oder gar ein Kaufmann sein (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 26 Rn. 6 f.). Beispiele: Versicherungsmakler, Finanzmakler, Schiffsmakler. Merksatz: Der Handelsmakler übernimmt gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über bewegliche Gegenstände des Handelsverkehrs, ohne von ihnen ständig damit betraut zu sein ( 93 Abs. 1 HGB). Der Handelsmakler ist wie der Zivilmakler Kaufmann, wenn sein Gewerbe eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder in das Handelsregister eingetragen ist. Die 93 ff. HGB sind gem. 93 Abs. 3 HGB aber auch auf klein-

4 22. Die einzelnen Hilfspersonen 151 gewerbliche Handelsmakler anwendbar. Bei fehlender Kaufmannseigenschaft kommt im Übrigen aber allenfalls eine analoge Anwendung handelsrechtlicher Bestimmungen in Betracht, da 93 Abs. 3 HGB anders als etwa 407 Abs. 3 S. 2 HGB nicht auf die 343 ff. HGB verweist (vgl. KKRM/Roth, 93 Rn. 7). 2. Das Handelsmaklerverhältnis Der Maklervertrag bedarf keiner Form und kann auch durch Schweigen auf ein Angebot nach 362 HGB (dazu Kap. 9 Rn. 16) zustande kommen. Neben den vorrangigen Sonderregelungen der 93 ff. HGB sind die allgemeinen Vorschriften der 652 ff. BGB anwendbar. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, trifft den Handelsmakler keine Pflicht zum Tätigwerden (vgl. Ba/Ho/Roth, 93 Rn. 23 ff.). Als ehrlicher Makler hat er die Interessen beider Parteien zu wahren ( 98 HGB). Die Provision kann der Handelsmakler mangels besonderer Absprachen daher auch bei einseitiger Auftragserteilung (h. L.) von jeder Vertragspartei zur Hälfte verlangen ( 99 HGB), sofern er zumindest die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit für den entsprechenden Vertragsschluss nachweist ( 652 Abs. 1 BGB). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der wirksam zustande gekommene Vertrag nicht durchgeführt (BGH NJW 1986, 1165, 1166) oder rückabgewickelt wird (BGH NJW-RR 1993, 248, 249). Einen Aufwendungsersatzanspruch hat der Handelsmakler nur bei besonderer Vereinbarung ( 652 Abs. 2 BGB). III. Der Kommissionär Der Kommissionär ist nach 383, 406 HGB ein Gewerbetreibender, der es übernimmt, Geschäfte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung abzuschließen. Das Kommissionsrecht wird in Kap. 11 noch näher erläutert werden Beispiele: Kommission im Gebrauchtwagenhandel, im Wertpapierhandel und im Kunsthandel. IV. Der Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter Nach 407 HGB übernimmt der Frachtführer als Gewerbetreibender die 13 Beförderung von Gütern zu Lande, in der Luft oder auf Binnengewässern. Der Spediteur ist ein Gewerbetreibender, der es nach 453 Abs. 1 HGB übernimmt, durch den Abschluss von Verträgen mit Dritten im eigenen oder fremden Namen ( 454 Abs. 3 HGB) die Versendung von Gütern zu besorgen. Als Lagerhalter bezeichnet man in Anlehnung an 467 HGB einen Gewerbetreibenden, der die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern als Hauptpflicht übernimmt. Das Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft werden in Kap. 12 noch näher erläutert werden.

5 152 Kapitel 6. Die Hilfspersonen des Kaufmanns V. Weitere selbständige Hilfspersonen Die folgenden selbständigen Hilfspersonen sind keiner eigenen handelsrechtlichen Regelung unterworfen. Es handelt sich vielmehr um typengemischte Formen, auf die im Einzelfall u. a. das Handelsvertreterrecht zur analogen Anwendung kommen kann Der Kommissionsagent Der Kommissionsagent ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen Unternehmers, Waren zu kaufen und zu verkaufen (dazu auch am Beispiel eines Pressegrossisten Hopt, FS Hadding, 2004, 443 ff.). Es mischen sich hier folglich Elemente der Handelsvertreterstellung im Innenverhältnis (z. B. analoge Anwendung der 89, 89a, 89b, 90 und 90a HGB auf den Agenturvertrag) mit denen der Kommissionärsstellung im Außenverhältnis (Geschäftsabwicklung nach Kommissionsrecht). Beispielsfall: Bäckermeister Breit verkauft in seiner Bäckerei gegen Provision auch sämtliche Kaffeeprodukte des Rösters Roth zu einem von Roth bestimmten Preis. An der ihm von Roth gelieferten Ware erwirbt Breit zwar kein Eigentum, er ist jedoch zur Weiterveräußerung ermächtigt. Etwaige Restbestände werden von Roth zurückgenommen. 2. Der Vertragshändler 15 Der Vertragshändler kauft und verkauft wie ein Eigenhändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung, wobei er jedoch aufgrund eines dauernden Rahmenvertrages wie der Handelsvertreter in das Vertriebs- und Marketingsystem eines Herstellers oder Lieferers eingegliedert ist. Der Vertragshändlervertrag ist ein dem Handelsvertretervertrag ähnlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, in dessen Rahmen die einzelnen Kaufverträge über die Lieferung der Vertragsware abgeschlossen werden. Deshalb befürwortet die herrschende Meinung auch hier die entsprechende Anwendung der 86, 86a, 89, 89a, 89b und 90 HGB, wenn sich das Händler-Lieferanten- Verhältnis nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft und wenn der Händler in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter obliegen (BGH NJW 2011, 848; K. Schmidt, Handelsrecht, 28 Rn. 42 ff.; speziell zur Kündigung Schwytz, BB 1997, 2385 ff.). Was die seit 1982 in ständiger Rechtsprechung (BGH BB 2010, 386; BGH NJW- RR 2004, 898) erfolgende analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach 89b HGB anbetrifft, so stellt sich seit Inkrafttreten der VO EG/1400/2002 für Automobilvertragshändler die Frage, ob insoweit die Analogievoraussetzungen noch gegeben sein können, weil die Automobilvertragshändler nunmehr kartellrechtlich kaum noch wie Handelsvertreter in die Absatzorganisation

6 22. Die einzelnen Hilfspersonen 153 eingebunden werden können (näher Siegert, NJW 2007, 188 ff.; M. Lorenz, Der Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers gemäß 89b HGB analog, 2009). Beispielsfall: Herbert Schmidt war seit der Wende Renault-Händler im Raum Leipzig und erschloss mit einer eigenen Vertriebsorganisation den dortigen Markt, wobei er die Interessen und Richtlinien von Renault in vielfacher Weise zu berücksichtigen hatte. Insbesondere sollte er sich gegenüber seinen Kunden unter Wahrung des Markenbildes stets als Renault-Händler zu erkennen geben, keine Fremdfabrikate vertreiben, jährlich eine Mindestabnahmeerklärung abgeben und die an ihn gelieferten Kraftfahrzeuge grundsätzlich zu einem empfohlenen Listenpreis verkaufen. Nach Zulassung eines verkauften Neuwagens sollte Schmidt die persönlichen Daten des jeweiligen Käufers für die Statistik und Planung an Renault übermitteln. Schmidt erzielte von einen durchschnittlichen Verkaufserlös von jährlich ,. Der Händlervertrag wurde von Schmidt im Frühjahr 2015 zum gekündigt, da er durch die Zusammenarbeit von Renault mit einem weiteren Händler im Raum Leipzig nicht unerhebliche Umsatzeinbußen hinzunehmen hatte und fortan für eine andere Automarke tätig sein wollte. Schmidt verlangt im Juli 2016 von Renault , als Ausgleich für den von ihm aufgebauten Kundenstamm. Als Anspruchsgrundlage kommt allein 89b HGB in Betracht. Diese Vorschrift gilt unmittelbar aber nur für den Handelsvertreter. Schmidt ist jedoch kein Handelsvertreter i. S. v. 84 Abs. 1 S. 1 HGB, da er die Kraftfahrzeuge an seine Kunden im eigenen Namen als Vertragshändler verkauft hat. Die Tatsache, dass er u. a. durch die Verwendung des Markensymbols als Renault-Händler aufgetreten ist, führt noch nicht zu der Annahme, er habe die einzelnen Kaufverträge auch im Namen und mit Wirkung für Renault abgeschlossen. Vertragspartner der Kunden war vielmehr allein Schmidt. Fraglich ist jedoch, ob der Ausgleichsanspruch des 89b HGB analog auch dem Vertragshändler zugute kommen kann (näher Niebling, BB 1997, 2388 ff.). Die Rechtsprechung (u. a. BGH NJW 1982, 2819 f.; BGH BB 2016, 845) hat nach anfänglichem Zögern die analoge Anwendung des 89b HGB befürwortet, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und seinem Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpfte, sondern der Händler aufgrund eines Rahmenvertrages so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte (krit. Fröhlich, ZVertriebsR 2015, 280 ff.). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Händler bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet war, seinem Lieferanten den gesamten Kundenstamm zur sofortigen Nutzbarmachung zu überlassen (vgl. BGH ZIP 1994, 126, 126; BGH NJW 2015, 1300, 1301). Schmidt war hier wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation von Renault eingegliedert (Auftreten als Renault-Händler, Interessenwahrung, Mindestabnahmeerklärung, keine Fremdfabrikate). Durch die Übermittlung der persönlichen Kundendaten konnte sich Renault den von Schmidt im Raum Leipzig aufgebauten Kundenstamm zudem ohne weiteres nutzbar machen. Es ist unerheblich, dass diese Nutzungsmöglichkeit bereits während der Vertragsdauer bestand und nicht erst nach Vertragsbeendigung etwa durch Überlassung einer Kundenkartei entstanden ist (BGH NJW-RR 1994, 99, 100). Auch auf die Frage, ob Renault sich die Kundendaten auch tatsächlich nutzbar gemacht hat, kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 1983, 2877, 2879). 16

7 154 Kapitel 6. Die Hilfspersonen des Kaufmanns Die eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen des 89b Abs. 1 HGB sind gegeben: Das Vertragsverhältnis endete am durch fristgemäße Kündigung ( 89 Abs. 1 HGB). Renault kann aus dem von Schmidt aufgebauten Kundenstamm ( neue Kunden i. S. v. 89b Abs. 1 HGB sind auch reaktivierte Kunden; eine Mitursächlichkeit des Vertreterhandelns ist ausreichend) aufgrund der durchschnittlichen Automobilmarkentreue von ca. 54 % auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen, während andererseits Schmidt durch die Kündigung des Vertragshändlervertrages entsprechende Provisionen entgehen (Schätzung nach 287 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch wurde rechtzeitig geltend gemacht ( 89b Abs. 4 S. 2 HGB). Fraglich ist allerdings, ob die Ausgleichszahlung durch die Kündigung des Schmidt gem. 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen ist. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der Entgeltfunktion der Ausgleichszahlung ist diese Vorschrift jedoch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 18 lit. b der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG eng auszulegen (vgl. BVerfG NJW 1996, 381 und Noetzel, DB 1993, 1557). Im vorliegenden Fall wird man daher davon auszugehen haben, dass Renault durch die einen Absatzrückgang bewirkende Konkurrenzsituation Schmidt einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (näher Ba/Ho/Hopt, 89b Rn. 52 ff.). Die Tatsache, dass Schmidt letztendlich das Vertragsverhältnis beendet hat, kann allerdings im Rahmen der Billigkeitsprüfung ( 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB) ebenso Berücksichtigung finden wie die Schmidt zugute gekommene sog. Sogwirkung der Automobilmarke Renault oder die Tatsache, dass Schmidt einen Teil seines Kundenstamms in das neue Vertragshändlerverhältnis einbringen wird (vgl. BGH NJW 1982, 2819, 2820 und BGH NJW 1995, 1958). Eine Zahlung von , dürfte aber auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzinsung und nach Abzug der ersparten Vermittlungs- und Abschlusskosten sowie besonderer Betriebsunkosten (vgl. BGHZ 29, 83, 93) dennoch angemessen und billig sein, wenn man annimmt, dass zumindest ca. 10 % der Kunden durch den persönlichen Einsatz des Schmidt gewonnen wurden (zu Einzelheiten der Berechnung vgl. Ba/Ho/Hopt, 89b Rn. 45 ff.; zur sog. Münchener Formel Kainz/Lieber/Puszkajler, BB 1999, 434 ff. und krit. Reufels/Lorenz, BB 2000, 1586 ff.). 3. Der Franchisenehmer 17 Der Franchisenehmer bietet als selbständiger Gewerbetreibender im eigenen Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen an, wobei er sich Erzeugnisse, Produktideen sowie das Vertriebs- und Marketingsystem des Franchisegebers (Markenimage, Symbole, Warenzeichen, Ausstattungen etc.) zunutze macht. Beispielsfall: Herr Rasch möchte sich selbständig machen und schließt mit der McFix- GmbH einen Vertrag, wonach er sein Schnellrestaurant unter der Kettenbezeichnung McFix mit den dazugehörigen Symbolen und einer vorgegebenen Innenausstattung sowie unter ausschließlicher Verwendung des Speisen- und Getränkeangebots von McFix zu betreiben hat. Die Bewirtungsverträge kommen hier als unternehmensbezogene Geschäfte (Kap. 5 Rn. 2) zwischen Rasch und den Kunden zustande, obwohl diese glauben, mit McFix zu kontrahieren. Auch die Verwendung von Symbolen und Firmenbestandteilen des Franchisegebers durch den Franchisenehmer erzeugt hier keinen hinreichend starken gegenteiligen Rechtsschein im Hinblick auf eine etwaige

8 23. Wiederholung 155 Stellvertretung des Franchisegebers durch den Franchisenehmer (BGH NJW 2008, 1214, 1215). Das Franchising ist kein Rechtsbegriff und kann daher in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (näher Martinek, Franchising, 1987, S. 231 ff.) auch nicht klar vom Handelsvertreter-, Vertragshändler- oder Kommissionsagentenverhältnis abgegrenzt werden. Beim sog. Absatzmittlungs-Franchising (auch Subordinationsfranchising) ist der Franchisevertrag im Vergleich zu den genannten Vertragsarten durch seine lizenzvertraglichen Elemente und die bisweilen im Interesse eines einheitlichen Marktauftritts sehr weit reichende Einflussnahme des Franchisegebers, die den Franchisenehmer in die Nähe eines unselbständigen Filialleiters rückt (näher zu dieser Problematik Horn/Henssler, ZIP 1998, 589 ff.; vgl. auch bereits Kap. 2 Rn. 6), gekennzeichnet. Beispielsfälle: Nach dem mit der McFix GmbH geschlossenen Vertrag hat Rasch sein Restaurant nach den in einem Betriebshandbuch detailliert niedergelegten Grundsätzen des McFix-Systems zu führen. Er ist danach u. a. dazu verpflichtet, 200g-Steaks zu dem von McFix festgesetzten Preis anzubieten und diese in einer bestimmten Weise zuzubereiten. Nach Ansicht des BGH ist Rasch Kaufmann (vgl. BGH NJW 1985, 1894 f.). Kühl verpflichtet sich aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Eisbär GmbH, Tiefkühlkost der Eisbär GmbH auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste und allgemeinen Vertragsbedingungen zu beziehen und unter genauer Beachtung des Eisbär-Vertriebssystems in der ihm zur Verfügung gestellten Berufskleidung direkt an Haushalte im Vertragsgebiet zu vertreiben. Hierdurch wird die Arbeitszeit von Kühl vollständig in Anspruch genommen. Nach Ansicht des BGH ist Kühl aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Eisbär GmbH und einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen (BGH NJW 1999, 218, 220). Für die Anwendung des Handelsvertreterrechts gilt das zum Vertragshändler Gesagte (vgl. Rn. 15 f.) entsprechend (siehe etwa zur analogen Anwendung von 89 HGB BGH NJW-RR 2002, 1554 ff.; gegen eine analoge Anwendung von 89b HGB auf Franchiseverträge, welche ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen im konkreten Fall ging es um den Betreiber von zwei Backshops einer Kette von 930 Handwerksbäckereien in Deutschland, allerdings BGH NJW 2015, 945). A. Zusammenfassung 23. Wiederholung Die kaufmännischen Hilfspersonen unterstützen den Kaufmann beim Betrieb seines Handelsgewerbes in kaufmännischer Hinsicht durch eine überwiegend geistiggedankliche Tätigkeit.

9 156 Kapitel 6. Die Hilfspersonen des Kaufmanns Der Handlungsgehilfe und der Volontär sind Arbeitnehmer des Kaufmanns, für die neben der Sonderregelung in den 59 ff. HGB das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Der Handelsvertreter ( 84 ff. HGB), Handelsmakler ( 93 ff. HGB), Kommissionär ( 383 ff. HGB), Kommissionsagent, Vertragshändler und Franchisenehmer sind selbständige Gewerbetreibende und unter den Voraussetzungen der 1 6 HGB auch Kaufleute. Sie gestalten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei ( 84 Abs. 1 S. 2 HGB) und werden für den Kaufmann im Rahmen eines durch handelsrechtliche Sondervorschriften jeweils unterschiedlich ausgestalteten Geschäftsbesorgungsvertrages nach 675 BGB tätig. Regelung Status Tätigkeit Handeln für Rechnung bedeutsamste Rechte Handelsmakler 93 ff. HGB unselbständiger Angestellter auf Dauer für den Arbeitgeber im fremden Namen auf fremde Rechnung Vergütungsanspruch, Fürsorgeanspruch etc. 84 ff. HGB selbständiger Gewerbetreibender auf Dauer für ein oder mehrere Unternehmen im fremden Namen auf fremde Rechnung Provisionsansprüche, Ausgleichsanspruch selbständiger Gewerbetreibender auf Dauer im Vertriebssystem eines Lieferanten im eigenen Namen auf eigene Rechnung Bemühen um den Abschluss von eigenen Geschäften Anspruch auf Unterstützung beim Vertrieb 383 ff. HGB selbständiger Gewerbetreibender nicht ständig für einen, aber grds. gewerbsmäßig im eigenen Namen auf fremde Rechnung Vertragstyp bedeutsamste Pflichten Dienstvertrag Leistung von Diensten kaufmännischer Art Geschäftsbesorgung Bemühen um den Abschluss oder die Vermittlung von Geschäften Geschäftsbesorgung Geschäftsbesorgung Durchführung der Kommission im Interesse des Kommittenten Provisionsansprüche Handlungsgehilfe 59 ff. HGB Handelsvertreter Vertragshändler 86, 86a, 89, 89a, 89b und 90 HGB Kommissionär selbständiger Gewerbetreibender nicht ständig für einen, aber gewerbsmäßig im Interesse beider Parteien Vertragswirkungen für und gegen die Parteien Maklervertrag Bemühen um die Vermittlung von Verträgen; grds. keine Tätigkeitspflicht Provisionsanspruch gegen beide Parteien

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