Betriebliche und staatlich geförderte Altersversorgung

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1 Betriebliche und staatlich geförderte Altersversorgung Schon geriestert und gerürupt? Lohnt sich das? Wie funktioniert eine Pensionskasse? Welche Möglichkeiten ergeben sich?

2 20 Jahre im Wandel der Zeit

3 Das Generationenproblem

4 Einkommensquellen der Rentner im Vergleich

5 Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Seit dem ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft. Ziel des AltEinkG ist eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und Beamtenpensionen. Die Neuregelung der Besteuerung war erforderlich geworden, nachdem das Bundes-verfassungsgericht im Jahr 2002 bemängelt hatte, dass die bisherige Besteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Zugleich hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, die Bedingungen für die Altersvorsorge zu verbessern und die Attraktivität der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (z.b. Riester-Rente / Förderrente) zu erhöhen. Allerdings hat der Gesetzgeber der Deutschen liebstes Kind, nämlich die steuerfreie Auszahlung aus einer klassischen Kapital-Lebensversicherung abgeschafft.

6 Das Alterseinkünftegesetz in Stichworten Stufenweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für geförderte Alterseinkünfte Steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten Reduzierung bzw. Veränderung des Steuerprivilegs für die Kapitallebensversicherung Förderung einer Basisversorgung (siehe auch Basisrente) Förderung der betrieblichen Altersvorsorge Förderung durch die Riester-Rente

7 Das 3-Schichten-Modell 3. Schicht Private Versorgung -> private Kapital- und Rentenversicherungen, die nicht zwingend für die Altersvorsorge genutzt werden müssen 2. Schicht Zusatzversorgung -> betriebliche Altersvorsorge -> Riester-Rente 1. Schicht Basisversorgung -> gesetzliche Rentenversicherung -> Beamtenversorgung -> berufsständische Versorgung -> landwirtschaftliche Alterskasse -> private Basis-Rente / Rürup-Rente

8 3. Schicht - Private Versorgung 3. Schicht Private Versorgung 2. Schicht Zusatzversorgung (Riester-Rente, bav) 1. Schicht Basisversorgung (Rürup-Rente)

9 3. Schicht - Private Versorgung Verbliebene Vorteile von privaten Renten- bzw. Lebensversicherungen: Niedrige Steuersätze für private Renten (private Rentenversicherung) Bei altersnahem Bezug (LZ 12 Jahre / EA 60) hälftige Besteuerung der Gewinne zum individuellen Steuersatz im Ruhestand, auch bei Teilkündigungen, ansonsten Abgeltungssteuer (Quellensteuer) Freie Wahl des Kapitalanlageinhalts Keine Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenphase Beitragszahlung aus bereits versteuertem Geld. Keine Beitragsgrenzen Weitgehende zivilrechtliche Gestaltungen möglich (z.b. Bezugsrechte im Todesfall) Steuerlich konforme Policen auch in EG/EWR-Ländern möglich.

10 3. Schicht - Private Versorgung Zu den Produkten: Klassische kapitalbildende Lebens- bzw. Rentenversicherung mit gesetzlicher Mindestverzinsung von derzeit 2,25% p.a., allerdings nur bezogen auf den Deckungsstock Fondsgebundene Lebens- bzw. Rentenversicherung mit freier oder begrenzter Anwahl von Investmentfonds oder Investment-Pools Hybrid- bzw. Garantiemodelle Kapitalanlagemethodik in der Ansparphase von großer Bedeutung Kapitalanlagemethodik in der Absparphase ebenfalls von großer Bedeutung

11 Günstige Rentenbesteuerung 22% 21% 19% 18% 16% 15% Steuerfrei / Ertragsanteil in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn Steuerfreier Anteil

12 50% steuerfreie Erträge möglich* EUR Gemäß persönlichem Steuersatz zu versteuern EUR Einmalbeitrag EUR Einmalbeitrag EUR Steuerfrei Gesamt: EUR *Bei Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr und nach mind. 12 Jahren Laufzeit

13 Ein Beispiel für maximale Flexibilität

14 2. Schicht - Zusatzversorgung 3. Schicht Private Versorgung 2. Schicht Zusatzversorgung (Riester-Rente, bav) 1. Schicht Basisversorgung (Rürup-Rente)

15 2. Schicht - Zusatzversorgung 2.1.Riester-Rente Ansparphase und Förderung: Produkte für Personen aktuell mit Eintrittsalter 0-57 Jahre Beitrag ab 5 EUR monatlich möglich Maximaler Gesamtbeitrag 4% des rentenvers.pflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens EUR (Eigenbeitrag + staatliche Zulagen) 100% des Beitrags sind steuerlich abzugsfähig. Zulagen werden auf Steuervorteil angerechnet Beitragsgarantie als gesetzliche Verpflichtung!!

16 2. Schicht - Zusatzversorgung 2.1.Riester-Rente Verrentungs- und Auszahlungsoptionen (Belastung durch KV- und PV-Beiträge für freiwillig GKV-Versicherte) Auszahlung einer lebenslangen voll steuerpflichtigen Rente, abrufbar ab Vollendung des 60.Lebensjahres Kapitalauszahlung: Bis zu 30-prozentige Teilkapitalauszahlung zulagenunschädlich und voll steuerpflichtig zum Rentenbeginn möglich Für jedes ab 2008 geborene Kind 300 Zulage!

17 2. Schicht - Zusatzversorgung 2.1.Riester-Rente Die Riesterrente eignet sich besonders für: Gutverdienende (sozialversicherungspflichtige) Arbeitnehmer Familien mit Kindern Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (wg/ Zulage) Besonderheiten: Eine vorzeitige Kündigung in der Ansparphase führt zu einer zulagenschädlichen Verfügung, d.h. der Produktgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dies der Zulagenstelle mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten Zulagen hinaus der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug hatte. Von der auszuzahlenden Leistung muss der Produktgeber dann die Zulagen und die erzielten Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge noch zu versteuern (pers. Steuersatz).

18 2. Schicht - Zusatzversorgung 2.1.Riester-Rente Bei Tod vor Rentenbeginn kann der Vertrag förderunschädlich auf den Ehegatten übertragen werden. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, aber innerhalb der Rentengarantiezeit, erhält der überlebende Ehegatte von der Gesellschaft eine um die anteiligen Förderbeträge verminderte Rente inkl. Überschüsse bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit. Alternativ kann in diesem Fall auch der Barwert der bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten ohne Kürzung um die Förderbeträge für einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten verwendet werden.

19 Wer wird gefördert? Grundsätzlich sind alle Personen, die Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen sind und der uneingeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, förderberechtigt. Dazu gehören auch Bezieher von ALG und Hartz IV. Zulagenanspruch für Ehegatten: Einen so genannten abgeleiteten (mittelbaren) Zulagenanspruch haben Ehegatten, die selbst nicht zum vorstehend genannten Personenkreis gehören, deren Ehegatte jedoch selbst zulagenberechtigt ist und wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (kein Steuerabzug). Nicht unmittelbar begünstigt sind: freiwillig Rentenversicherte nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige geringfügig Beschäftigte ohne Aufstockungsbeträge Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie keine rv-pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben Bezieher einer Rente wegen Alters Nicht-Erwerbstätige (dennoch: Schicht 3 - Vertrag mit Beitragsgarantie )

20 2. Schicht Zusatzversorgung 2.1. Riester-Rente / Produkte Riester-Banksparplan: Banksparplan mit einer variablen Verzinsung Riester-Fondssparplan: Ansparung in Investmentfonds, allerdings mit Sicherungsmodellen, die eine Beitragsgarantie bewirken Riester-Rentenversicherung: mit klassischen Deckungsstock oder Hybrid- bzw. Garantiemodell-Tarife mit Aktienfondsanteil und Beitragsgarantie NEU: Wohn-Riester: Zur Finanzierung von selbstgenutzten Immobilien im Inland während der Ansparphase bzw. zur Tilgung von Krediten zum Rentenbeginn kann förderunschädlich Kapital entnommen werden (Besteuerung: Einmalbesteuerung bei Rentenbeginn mit 30% Rabatt oder ratierliche Besteuerung fiktives Wohnförderkonto mit 2%iger Zinsbelastung p.a.) NEU: Tilgungsförderung: Tilgungsleistungen zu Gunsten zertifizierter Darlehensverträge werden gefördert, sofern das Darlehen für eine selbst genutzte Immobilie, die nach dem angeschafft wurde, aufgenommen wurde. Zulagen werden zur Darlehenstilgung verwendet. Begünstigt werden auch Bausparverträge in der Anspar- und Tilgungsphase. Besteuerung ebenfalls über fiktives Wohnförderkonto.

21 2. Schicht Zusatzversorgung 2.2. betriebliche Altersversorgung (bav) Versorgungszusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Leistungzusage Beitragszusage mit Mindestleistung Beitragsorientierte Leistungszusage Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse Pensionszusage Unterstützungskasse

22 Sozialversicherungsrecht Grundlage Betriebsrentengesetz Nach 1a des BetrAVG hat jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zumindest einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Betriebliche im Rahmen einer bav Altersversorgung Handelsrecht Steuerrecht

23 Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandlung) Bruttoeinkommen mtl , verheiratet (St.-Kl. 4/0), Entgeltumwandlung 100 mtl. Bruttoeinkommen Bruttoeinkommen Entgeltumwandlung Einkommen ohne Entgeltumwandlung Bruttoeinkommen Bruttoeinkommen Lohnsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer - 71 Kirchensteuer - 69 Soli-Zuschlag - 49 Soli-Zuschlag - 47 G. Renten-Vers G. Renten-Vers G. Kranken-Vers G. Kranken-Vers Arbeitslosen-Vers Arbeitslosen-Vers Pflege-Vers Pflege-Vers Nettoeinkommen Nettoeinkommen Nettoeinkommen vorher Nettoeinkommen mit bav Einkommen nach Entgeltumwandlung Persönlicher Differenz 47 Sparbetrag Aufwand

24 2. Schicht Zusatzversorgung 2.2. bav / Produkte Klassischer Deckungsstock: kapitalbildende Rentenversicherung mit gesetzlicher Mindestverzinsung von derzeit 2,25% p.a., allerdings nur bezogen auf den Deckungsstock Hybrid- / Garantiemodelle: Kombination aus Fondsanlage und Deckungsstock immer mit Beitragsgarantie! Die Rentenleistung ist voll steuerpflichtig.

25 1. Schicht - Basisversorgung 3. Schicht Private Versorgung 2. Schicht Zusatzversorgung (Riester-Rente, bav) 1. Schicht Basisversorgung (Rürup-Rente)

26 1. Schicht - Basisversorgung Besonderheiten / Vorteile der Basisversorgung: Jährlich steigende Steuerbefreiung der Altersvorsorgebeiträge Staatlich vorgeschriebene Vertragsgestaltung Altersvorsorgeaufwendungen als zusätzliche Sonderausgaben: Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, können als Sonderausgaben zusätzlich zu den bisherigen Sonderausgaben geltend gemacht und damit steuerfrei gestellt werden. Dazu gehören Beiträge: zur gesetzlichen Rentenversicherung zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (Basisrente / Rürup-Rente), die ab neu abgeschlossen werden können.

27 Einführung einer nachgelagerten Besteuerung Was heißt eigentlich nachgelagerte Besteuerung? Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Ruhestand. Dafür können Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigkeitsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben beim Einkommen abgesetzt werden. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise.

28 Besteuerung Basisrente (I) 100% Sonderausgabenabzug Gezahlter Beitrag (max EUR*) 100% 100% 80% 60% 40% 60% steigend 2% p.a. 20% * für Ehegatten: EUR 0%

29 Besteuerung Basisrente (II) Besteuerungsanteile der Rente 100% 100% 100% 100% 80% 60% 80% steigend 1% p.a. 40% 50% steigend 2% p.a. 20% 0%

30 1. Schicht Basisversorgung Rürup-Rente Die neue Basisrente bietet eine zusätzliche Vorsorgemöglichkeit für Diejenigen, die ab dem 60. Lebensjahr Wert auf eine monatliche Rentenzahlung legen. Die Basisrente eignet sich besonders für: - Selbstständige, Freiberufler und Beamte - Arbeitnehmer alle mit hohem Steuersatz Der Fiskus finanziert die Beiträge mit. Wer mit der neuen Basisrente für sein Alter vorsorgt, kann die Beiträge ( ,- bei Ledigen bzw ,- p.a. bei Verheirateten) als Sonderausgaben geltend machen sind bereits 68% der Beiträge steuerlich absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich in 2%-Punkt-Schritten auf 100% Sowohl in der Anspar- als auch in der Absparphase sind die eingezahlten Leistungen nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar. Allerdings kann dieser harte Nachteil durch Einbindung von biometrischen Zusatz-Features gemildert werden. Hierfür können max. 49% des Beitrags aufgewendet werden. und was innerhalb dieses Vertrags nicht möglich ist, dann eben außerhalb

31 1. Schicht Basisversorgung Rürup-Rente Zusatzversicherungen z.b. können in den Vertrag eingeschlossen werden, sofern diese einen Anspruch auf eine monatliche Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Witwenrente für den Ehegatten des Steuerpflichtigen begründen. Die Rentenleistungen aus Zusatzversicherungen zu einer Basisrente (Rürup-Rente) werden wie die Altersrente des Vertrags ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Die Steuerlast auf solche Rentenleistung ist somit höher, als auf die gleiche Leistung aus einer Zusatzversicherung zu einer herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherung. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsgarantie! Variable Beitragszahlung! Die Rentenleistung ist voll steuerpflichtig.

32 1. Schicht Basisversorgung Rürup-Rente / Produkte Klassischer Deckungsstock: kapitalbildende Rentenversicherung mit gesetzlicher Mindestverzinsung von derzeit 2,25% p.a., allerdings nur bezogen auf den Deckungsstock Fondsgebundene Rentenversicherung mit Anlage in Einzelfonds und / oder gemanagte Portfolien Hybrid- bzw. Garantieprodukte

33 1.Schicht Basisversorgung Beispiel verheiratet, Er: TEUR 200 als Selbständiger, Sie: kein Einkommen, freiwillig versichert, keine KiSt., private Vorsorgeaufwendungen (LV, KV usw.) ,- p.a. oder höher

34 Noch ein Wort zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner (nach aktueller Rechtslage) gesetzl. Rente private Rente Riester-Rente bav-rente Rürup-Rente pflichtvers. GKV ja (Zuschuss RV) nein nein ja (100%) nein freiwillig GKV (je nach Satzung) ja (Zuschuss RV) ja (100%) ja (100%) ja (100%) ja (100%) Private KV nein nein nein nein nein natürlich max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze

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