I N V E S T M E N T S P A R E N I N D E U T S C H L A N D

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1 I N V E S T M E N T S P A R E N I N D E U T S C H L A N D Der heute in der Bundesrepublik Deutschland bekannte Investmentfondstyp, der kraft Gesetzes die ausgegebenen Anteilscheine täglich zum jeweiligen Tageswert zurücknimmt, wurde erstmals Anfang der dreißiger Jahre in Großbritannien aufgelegt. Von dort trat er seinen Siegeszug an und gehört heute in Europa zur verbreitetsten Fondsart. Weitreichende gesetzliche Veränderungen in den letzten Jahren und die Innovationsfreude der deutschen Investment-Gesellschaften ließen das Investmentsparen zu einer der bequemsten und zugleich modernsten Anlageformen werden. Es stellt heute als standardisierte Form der Vermögensverwaltung für breite Bevölkerungskreise den Schlüssel zur einfachen und kostengünstigen Beteiligung an allen attraktiven Märkten des In- und Auslandes dar. Dies gilt für alle in- und ausländischen Aktien- und Rentenmärkte ebenso wie für den Options- und Futuresmarkt, aber auch für Märkte wie beispielsweise den Geld- und Schuldscheinmarkt. Das Investmentsparen schafft damit Chancengleichheit zwischen dem breiten Sparerpublikum und insbesondere institutionellen Anlegern mit hochqualifizierten Finanzabteilungen. I. Die deutsche Investmentbranche Die deutsche Investmentbranche ist in den letzten Jahren enorm gewachsen und expandiert weiter. Dokumentiert wird dies in der steigenden Anzahl von Publikumsfonds und Spezialfonds, in steigenden Fondsvolumina, aber auch in der Gründung neuer Gesellschaften. Deutsche Investmentfonds, die in der Bundesrepublik Deutschland hohes Vertrauen genießen, unterliegen, wie Banken und Versicherungen, einer besonderen staatlichen Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bonn. Publikumsfonds sind Investmentfonds, deren Anteile der Öffentlichkeit, d.h. einem unbegrenzten Anlegerkreis, angeboten werden. Sie fallen - sofern es sich um Wertpapierfonds handelt - unter den Anwendungsbereich der EG-Harmonisierungs-Richtlinie vom 20. Dezember Spezialfonds sind Investmentfonds, deren Anteile ausschließlich einem begrenzten Anlegerkreis angeboten werden, wie beispielsweise Versicherungen, Pensionskassen und anderen Unternehmen. Seit dem 1. März 1990 kann ein Spezialfonds für bis zu zehn Anleger, soweit es sich dabei nicht um natürliche Personen handelt, aufgelegt werden. Für Spezialfonds gelten die gleichen Anlagevorschriften und steuerlichen Bestimmungen wie für Publikumsfonds.

2 2 Fondsvermögen der deutschen Investmentbranche¹ Jahr Publikumsfonds Spezialfonds Insgesamt Anzahl Mio. Euro Anzahl Mio. Euro Anzahl Mio. Euro , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,0 1999² , , ,0 2000² , ³ ,0³ ,0 ¹ inklusive ausländischer Fonds deutscher Provenienz ² Angaben ohne Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) ³ davon 36 Offene Immobilienfonds mit einem Fondsvermögen von Mio. Euro Quelle: BVI, Deutsche Bundesbank (Spezialfondsdaten bis 1986) Stichtag jeweils Jahresende

3 3 II. Produkte der Investment-Gesellschaften Durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz, das am in Kraft trat, wurde die bestehende Palette der Publikums-Investmentfonds um weitere neue Investmentfondstypen erweitert. Neben Wertpapierfonds, Offenen Immobilienfonds, Geldmarktfonds sowie Beteiligungs-Sondervermögen wurde auch die Auflegung von Investmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds), Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds) sowie Gemischter Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen möglich. Weiterhin wurden die Geschäftsmöglichkeiten für bereits zugelassene Investmentfondstypen erweitert, beispielsweise durch Aktienindexfonds, Aktienfonds mit begrenzter Laufzeit und durch die Verwendung derivativer Finanzinstrumente. 1. Wertpapierfonds (Wertpapier-Sondervermögen): Wertpapier-Sondervermögen dürfen nur aus Wertpapieren, Aktien, Bezugsrechten, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und Einlagenzertifikaten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln, Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Optionsrechte, Finanzterminkontrakte und Swaps) bestehen. Die Wertpapiere müssen grundsätzlich an anerkannten Märkten des In- und Auslandes gehandelt werden bzw. ihr Handel muss an entsprechenden Märkten vorgesehen sein. Man unterscheidet: a) Aktienfonds, die in Aktien inländischer und/oder ausländischer Unternehmen anlegen. b) Rentenfonds, die in verzinslichen Wertpapieren in- und/oder ausländischer Aussteller anlegen, z.b. in deutschen oder ausländischen Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Anleihen von Post und Bahn. c) Gemischte Fonds, die sowohl in Aktien als auch in verzinslichen Wertpapieren in- und/oder ausländischer Aussteller anlegen. d) Spezialitätenfonds, die insbesondere in Wertpapieren bestimmter Branchen oder Regionen anlegen; sie spezialisieren sich auf die Anlage z.b. in Technologiewerten, Rohstoffwerten, Aktien von Banken und Versicherungen oder auf Wertpapiere eines bestimmten Landes.

4 4 e) Kurzläufer-Rentenfonds, die sich in ihrer Anlagepolitik auf Rentenpapiere mit kurzer Laufzeit konzentrieren, also eine Anlageform mit relativ geringen Kursrisiken. f) Geldmarktnahe Fonds, die bis zu 49 Prozent des Fondsvermögens in Geldmarktpapieren wie Einlagen-Zertifikaten von Kreditinstituten sowie unverzinslichen Schatzanweisungen, Schatzwechsel und vergleichbaren Papieren der OECD-Staaten anlegen dürfen. g) Rentenfonds mit begrenzter Laufzeit, die den Verkauf der Anteile nach einer bestimmten Frist einstellen und deren Vermögen nach einer festgelegten Laufzeit an die Anteilinhaber wieder ausgezahlt wird. h) Aktienindexfonds, die einen anerkannten Aktienindex nachbilden. i) Aktienfonds mit begrenzter Laufzeit, die den Verkauf der Anteile nach einer bestimmten Frist einstellen und deren Vermögen nach einer festgelegten Laufzeit an die Anteilinhaber wieder ausgezahlt wird. Die vorgenannten Fondstypen können sowohl als thesaurierende oder auch als ausschüttende Fonds ausgestattet werden. 2. Offene Immobilienfonds (Grundstücks-Sondervermögen): Neben den Wertpapierfonds gibt es als zweite wichtige Gruppe die Offenen Immobilienfonds. Bei diesen Fonds werden die Gelder der Anleger in der Praxis bevorzugt in überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken an wirtschaftlich interessanten Standorten, wie beispielsweise in den Regionen Rhein-Main und Rhein-Ruhr oder in den Großräumen Hamburg, Berlin Stuttgart und München sowie in unterschiedlichen Bandbreiten im Ausland angelegt. Damit erhält der Anleger die Möglichkeit, bereits mit kleinen Beträgen von der aktuellen Entwicklung des Immobilienmarktes zu profitieren. 3. Beteiligungs-Sondervermögen: Bei dieser Fondsart handelt es sich um Investmentfonds, die außer in Wertpapieren (Aktien und Schuldverschreibungen) und Bankguthaben bis zu 30 Prozent des Sondervermögens in stillen Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland anlegen können.

5 5 4. Geldmarktfonds (Geldmarkt-Sondervermögen) Geldmarkt-Sondervermögen dürfen nur aus Geldmarkttiteln (Wertpapiere und Schuldscheindarlehen mit Restlaufzeiten von höchstens 12 Monaten oder marktgerechter Anpassung der Verzinsung mindestens alle 12 Monate) und Bankguthaben bestehen. 5. Dachfonds (Investmentfondsanteil-Sondervermögen) Dachfonds bestehen ausschließlich aus Anteilen an anderen Sondervermögen, also Geldmarktfonds, Wertpapierfonds, Beteiligungs-Sondervermögen, Grundstücks-Sondervermögen, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- Sondervermögen sowie Altersvorsorge-Sondervermögen. 6. Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen dürfen Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Erbbaurechte sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben. 7. AS-Fonds (Altersvorsorge-Sondervermögen) Mit AS-Fonds wurden erstmals Zielfonds in das KAGG aufgenommen. Ziel ist, ein angemessenes Altersvorsorgeniveau mit geringst möglichem Aufwand und gleichzeitig größtmöglicher Sicherheit zu erreichen. Sie kombinieren die hohe ökonomische Effizienz anglo-amerikanischer Pension Funds mit den konzeptionellen Vorzügen eines Investmentfonds wie hoher Anlegerschutz, der Transparenz, Flexibilität und einfacher Handhabung. Ihre Anlage ist substanzwertorientiert, d.h. sie besteht aus mindestens 51% Aktien und gegebenenfalls Anteilen an Offenen Immobilienfonds. AS-Fonds dürfen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften sowie stille Beteiligungen erwerben. Die Erträge von AS-Fonds dürfen nicht ausgeschüttet, sondern müssen thesauriert werden. Anders als anglo-amerikanische Pension Funds können AS-Fonds sowohl in der 2. als auch 3. Säule der Alterssicherung eingesetzt werden.

6 6 Alle in Deutschland aufgelegten Investmentfonds sind nach dem sogenannten "openend Prinzip" konstruiert. Die Zahl der umlaufenden Anteile ist grundsätzlich unbegrenzt; jederzeit können neue Anteilscheine von der Investment-Gesellschaft ausgegeben werden. Ebenso können aber auch jederzeit Investmentanteilscheine an die Investment-Gesellschaft zurückgegeben werden. Einige Investmentfonds werden an verschiedenen deutschen Börsen gehandelt. III. Anlageformen 1. Investmentanteilscheine sind Wertpapiere. Sie können bei allen deutschen Kreditinstituten erworben werden. Daneben vertreiben verschiedene Außendienste von Versicherungen und andere Vertriebsorganisationen Investmentfonds. Der Anleger kann Anteile in beliebiger Anzahl erwerben. Für die Anlagesumme erhält er Anteilscheine, die aus dem Mantel, der eigentlichen Urkunde, und dem Bogen bestehen. Der Bogen enthält Ertragscheine und einen Erneuerungsschein. Gegen Vorlage der aufgerufenen Ertragscheine wird dem Anleger die jährliche Ausschüttung der Erträge ausgezahlt. "Thesaurierende Fonds" schütten die Erträge nicht aus, sondern legen sie bei Zufluß an den Fonds unverzüglich wieder an. Dementsprechend bestehen die Anteilscheine der Fonds lediglich aus dem Mantel. In der Regel werden die Anteilscheine in einem Wertpapierdepot bei einem deutschen Kreditinstitut oder bei der jeweiligen Investment-Gesellschaft, sofern sie Wertpapierdepots führt, verwahrt. Diese Art der Verwahrung ist unter Sicherheitsaspekten und Praktikabilitätserwägungen empfehlenswert. Der Anleger kann sich Investment-Zertifikate nach Erwerb ausliefern lassen und sie selbst verwahren. 2. Daneben bieten die deutschen Investment-Gesellschaften den Anlegern sogenannte "Anlagesysteme" an. a) Anlagepläne Der Anleger kann frei nach seinen finanziellen Verhältnissen regelmäßig oder auch unregelmäßig bestimmte Beträge auf ein sogenanntes "Investmentkonto" einzahlen. Es funktioniert ähnlich wie ein normales Konto bei der Bank.

7 7 Bei regelmäßigen Einzahlungen gleichbleibender Beträge können besonders günstige durchschnittliche Einstandspreise erzielt werden ("cost-average-effekt"). Der Anleger erwirbt hierbei um so mehr Anteilscheine und Anteilbruchteile, je niedriger die Anteilpreise sind und um so weniger Anteile und Anteilbruchteile, je teurer die Anteilscheine sind. Durch die Wiederanlage der Erträge zum Anteilwert (ohne den sonst üblichen Ausgabeaufschlag) erzielt der Anleger einen Zinseszinseffekt, da ausgeschüttete Erträge an künftigen Entwicklungen der Anlage teilnehmen und wieder neue Erträge hervorbringen ("Kumulativ-Effekt"). b) Auszahlpläne Sind auf einem Investmentkonto größere Beträge durch regelmäßige oder unregelmäßige Einzahlungen angespart, kann der Anleger einen Auszahlplan vereinbaren. Ihm werden dann bestimmte Beträge, die er selbst festlegen kann, regelmäßig ausgezahlt. Er kann hierbei frei entscheiden, ob seine regelmäßigen Entnahmen so bemessen sind, dass das Kapital erhalten bleibt oder nach einer bestimmten Zeitdauer verbraucht ist. Bei allen Investmentkonten kann der Anleger jederzeit, d.h. börsentäglich uneingeschränkt über seinen Anteilbestand verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit der Gesellschaft Vereinbarungen über Einzahlungs- bzw. Auszahlungsmodalitäten abgesprochen hat. IV. Kosten der Investmentanlage Beim Kauf von Investmentanteilscheinen zahlt der Anleger einen Ausgabeaufschlag, der je nach Fondstyp im allgemeinen zwischen null und sechs Prozent beträgt. Bei den Geldmarktfonds wird aufgrund des kurzfristig ausgerichteten Anlagecharakters in der Regel kein Ausgabeaufschlag erhoben. Neben diesen Ausgabekosten, die insbesondere dazu dienen, die Vertriebskosten abzudecken, erhält die Investment- Gesellschaft jährlich eine Verwaltungsvergütung, die im allgemeinen 0,3 bis 1,5 Prozent des Sondervermögens (je nach Fondstyp) beträgt. Die Depotbank erhält eine Depotbankvergütung in Höhe eines Promille-Satzes des Sondervermögens. Über die Preise der Investmentanteilscheine, den Ausgabepreis wie auch den Rücknahmepreis, unterrichtet der Börsenteil zahlreicher Tageszeitungen, der Videotext der Fernsehsender ARD, ZDF und Phoenix sowie zahlreiche Seiten im Internet einzelner Gesellschaften und Finanzdienstleister.

8 8 Die Rücknahme von Investmentanteilscheinen erfolgt kostenfrei, sofern die Rückgabe bei den jeweiligen Depotbanken bzw. den mit den Investment-Gesellschaften zusammenarbeitenden Kreditinstituten erfolgt. Der Rücknahmepreis ist der Anteilwert, d.h. der Inventarwert pro Anteil, der sich bei einer Division des gesamten Vermögens eines Fonds durch die Anzahl der zum Rückgabezeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteilscheine ergibt. V. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für das Geschäft der deutschen Investment-Gesellschaften ist neben dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) insbesondere das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Hierbei handelt es sich um ein in der Praxis bewährtes Anlegerschutzgesetz. 1. Dieses Gesetz regelt, dass die von den Anlegern eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung anzulegen sind. Die Investment-Gesellschaft ist deshalb gesetzlich verpflichtet, das Fondsvermögen in Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen mehrerer verschiedener Aussteller anzulegen. In der Praxis erfolgt zusätzlich eine Streuung nach Branchen und/oder geographischen Gesichtspunkten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass ein angemessener Ausgleich von Chancen und Risiken, die jeder Wertpapieranlage immanent sind, vorgenommen wird. 2. Die eingezahlten Gelder der Anleger und die dafür angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Dieses Sondervermögen ist von dem Betriebsvermögen der verwaltenden Investment-Gesellschaft getrennt zu halten. Die Gegenstände des Sondervermögens, der Investmentfonds, sind von einer unabhängigen Depotbank zu verwahren und zu überwachen. Diese Depotbank muss ein Mindesteigenkapital von 10 Mio. DM haben. Die gesamten Vermögenswerte eines Sondervermögens werden von der Depotbank auf einem Sperrdepot verwahrt, sofern es sich um Wertpapiere, oder auf Sperrkonten, sofern es sich um Bankguthaben handelt, bei Grundstücksfonds erfolgt ein Sperrvermerk im Grundbuch. Die Depotbank hat darüber hinaus die Aufgabe, den Anteilwert zu ermitteln, Anteilscheine gegen Zahlung der entsprechenden Ausgabepreise auszugeben und Anteilscheine gegen Auszahlung der entsprechenden Rücknahmepreise zurückzunehmen. Des weiteren überwacht die Depotbank die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Vertragsbedingungen durch die Investment- Gesellschaft.

9 9 3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Investment-Gesellschaft, der Depotbank und dem Anleger ergibt sich aus dem KAGG und den Vertragsbedingungen. In den Vertragsbedingungen für Publikumsfonds sind Angaben enthalten über die vom Fonds zu erwerbenden Vermögensgegenstände, die anfallenden Kosten, die Höhe der Barreserven, Modalitäten der Ausschüttung und Rechenschaftslegung, Höhe der Ausgabeaufschläge sowie die Form der Rücknahme. Die Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Verkaufsprospekts. Der Verkaufsprospekt ist zusammen mit dem letzten Rechenschaftsbericht des Fonds jedem Anleger vor Erwerb eines Anteilscheines zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung des Anteilscheins von wesentlicher Bedeutung sind. Der Rechenschaftsbericht sowie die Aufwands- und Ertragsrechnung sind durch Wirtschaftsprüfer zu testieren. Bei Spezialfonds ist die Publizitätspflicht wegen des begrenzten Anlegerkreises nicht so weit gefasst. Sie müssen u.a. keinen Verkaufsprospekt und keine Ausgabe- und Rücknahmepreise veröffentlichen. 4. Die Einhaltung der Vorschriften des KAGG und des KWG wird durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bonn, überwacht. Dieses Amt hat u.a. die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des KAGG und des KWG das Investmentgeschäft zu untersagen bzw. die Geschäftsführer oder die Vorstände abzuberufen. Zur Kontrolle sind der Bankaufsichtsbehörde zu bestimmten Terminen Aufstellungen über die Zusammensetzung der Fondsvermögen und Unterlagen über die Finanzsituation der Gesellschaften vorzulegen. Die Behörde hat zugleich ein umfassendes Informationsrecht. 5. Für Wertpapierfonds bestehen im wesentlichen folgende Anlagemöglichkeiten: - Wertpapiere von Unternehmen, sofern sie an einem amtlich notierten oder an einem organisierten Markt des In- oder Auslandes gehandelt werden; - Wertpapiere in- und ausländischer Unternehmen, sofern sie innerhalb eines Jahres an einer Börse oder einem organisierten Markt notiert oder eingeführt werden sollen; - verzinsliche Wertpapiere des In- und Auslandes, die von öffentlichen Emittenten (z.b. Bund, Länder) sowie von Unternehmen der Privatwirtschaft

10 10 ausgegeben werden, sofern sie an einer Börse notiert oder einem organisierten Markt gehandelt werden; - Neuemissionen von verzinslichen Wertpapieren in- und ausländischer Emittenten, wenn sie innerhalb eines Jahres an einer Börse notiert oder an einem organisierten Markt eingeführt werden sollen; - Anteile anderer Investmentfonds bis zu 5 Prozent des Sondervermögens; - Schuldscheindarlehen, verbriefte Rechte und sonstige Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, dürfen bis zu 10 Prozent des Fondsvermögens erworben werden; Einsatz derivativer Finanzinstrumente (Wertpapier-Optionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte, Wertpapierindex- Optionsrechte, Devisentermin-kontrakte bzw. entsprechende Optionsrechte, Swaps); - Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Geldmarktfonds; - die Liquiditätsreserve eines Fonds darf bis zu 49 Prozent in Bankguthaben, Anteilen an Geldmarktfonds und kurzfristigen Geldmarktpapieren gehalten werden; - für alle Wertpapiere gilt, dass grundsätzlich bis zu 5 Prozent des Fondsvermögens Papiere eines Ausstellers erworben werden dürfen. Diese Grenze erhöht sich auf 10 Prozent, sofern dies in den Vertragsbedingungen des Fonds geregelt ist. Der gesamte Bestand an Wertpapieren, die über 5 Prozent des Sondervermögens ausmachen, dürfen zusammengerechnet 40 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Bei der Berechnung des prozentualen Bestandes werden bestimmte Wertpapiere von Emittenten mit besonderer Bonität nur mit der Hälfte ihres Wertes angesetzt. Lediglich Aktienindexfonds dürfen diese Grenzen überschreiten, sofern dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

11 11 6. Für Geldmarktfonds bestehen folgende Anlagemöglichkeiten: - Geldmarkttitel wie fest- und variabel verzinsliche sowie abgezinste Wertpapiere einschließlich Schuldscheindarlehen von Emittenten besonderer Bonität. Die Titel dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten aufweisen; - Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere von Bundesländern, Sondervermögen des Bundes und von Mitgliedstaaten der OECD; - Bankguthaben bei Kreditinstituten mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten. 7. Für Grundstücks-Sondervermögen dürfen erworben werden: - Geschäftsgrundstücke, - gemischt genutzte Grundstücke, - Mietwohngrundstücke, - Grundstücke im Zustand der Bebauung, - unbebaute Grundstücke, - Erbbaurechte, - Beteiligungen an Grundstück-Gesellschaften (bis zu 20%). Daneben werden Barguthaben oder Anteile an Geldmarkt- und Wertpapier- Sondervermögen gehalten, um die jederzeitige Rücknahme von Anteilscheinen zu gewährleisten. Grundstücke im Zustand der Bebauung und unbebaute Grundstücke dürfen jeweils nur bis 20 Prozent des Sondervermögens erworben werden. Um eine ausreichende Risikomischung zu gewährleisten, muss ein Grundstücks-Sondervermögen vier Jahre nach Auflegung aus mindestens zehn Grundstücken bestehen. Keines der Grundstücke darf zur Zeit des Erwerbs den Wert von 15 Prozent des Sondervermögens übersteigen. Sofern die Vertragsbedingungen dies regeln, dürfen auch Grundstücke außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben werden. In EG-Ländern kann bis zu 100 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden. Außerhalb der EG gelegene Grundstücke dürfen bis zu 20 Prozent des Sondervermögens erworben werden.

12 12 8. Anlagemöglichkeiten für Dachfonds: Dachfonds bestehen ausschließlich aus Anteilen an anderen Sondervermögen Geldmarktfonds, Wertpapierfonds, Beteiligungs-Sondervermögen, Grundstücks- Sondervermögen, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie Altersvorsorge-Sondervermögen. Aus Gründen der Risikostreuung dürfen Dachfonds maximal bis zu 20% des Sondervermögens in Anteilen an einem einzelnen Investmentfonds anlegen. Außerdem dürfen höchstens 10% der Anteile eines anderen Fonds erworben werden. Nicht zulässig ist die Anlage in anderen Dachfonds. 9. Anlagemöglichkeiten für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- Sondervermögen Die Fondsgesellschaft darf für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks- Sondervermögen Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Erbbaurechte sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben. Für dieses Sondervermögen gelten folgende Anlagehöchstgrenzen: Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften dürfen höchstens 30% des Sondervermögens ausmachen. Weiterhin darf ein Grundstück zur Zeit seines Erwerbs nicht 15% des Werts des Sondervermögens übersteigen. 10. Anlagemöglichkeiten für AS-Fonds Für AS-Fonds dürfen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften sowie stille Beteiligungen erworben werden. Die Erträge von AS-Fonds dürfen nicht ausgeschüttet, sondern müssen thesauriert werden. Zusätzlich zu den normalen Anlagegrenzen für Investmentfonds gelten noch weitere Vorschriften für AS-Fonds: - AS-Fonds müssen stets überwiegend, d.h. 51% in Substanzwerte (Aktien, Immobilien bzw. Offene Immobilienfonds) investieren. - Der Aktienanteil darf maximal 75% und muss mindestens 21% des Fondsvermögens betragen. - Immobilien und Offene Immobilienfonds dürfen bis höchstens 30% des Sondervermögen erworben werden. - Derivative Instrumente sind nur für Absicherungszwecke einzusetzen.

13 13 - Ungesicherte Fremdwährungsrisiken sind auf maximal 30% des Fondsvermögens zu begrenzen. Weiterhin sind mit AS-Fonds folgende Angebote vorgeschrieben: - Altersvorsorge-Sparpläne für regelmäßige Einzahlungen mit einer - Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit - bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres - Auszahlpläne sowie - eine kostenlose Vermögensumschichtung vor Ablauf des Altersvorsorge- Sparplans, wenn drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit abgelaufen sind. 11. Bewertung a) Wertpapierfonds Die in einem Fonds befindlichen notierten Vermögensgegenstände werden bei Wertpapierfonds anhand der an anerkannten Märkten erzielten Preise börsentäglich bewertet. Für nicht-notierte Werte sind im Gesetz genaue und detaillierte Bewertungsregeln erlassen worden. b) Grundstücke Bei Grundstücken erfolgt die Bewertung durch unabhängige Sachverständigen- Ausschüsse. Diese bewerten die Grundstücke mindestens einmal jährlich sowie vor Erwerb und Veräußerung nach dem Ertragswertverfahren. Daneben sind die Grundstücke bei Sondersituationen, beispielsweise bei Veränderungen des Mietertrags, erneut zu bewerten. Die Investment-Gesellschaft ist bei der Ermittlung des Anteilpreises an die von den Sachverständigen festgestellten Werte gebunden. Einzelheiten über die Anlagepolitik deutscher Investmentfonds sind den Verkaufsprospekten und den Vertragsbedingungen zu entnehmen. Diese können bei den Investment-Gesellschaften bzw. den zu ihrem Gesellschafterkreis gehörenden Banken bezogen werden. Die Anschriften der deutschen Investment- Gesellschaften und ihrer Fonds sind beim BVI erhältlich. VI. Steuerliche Behandlung der Investmentanlage Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften enthält besondere steuerliche Regelungen für die Behandlung der Investmentfonds und ihrer Ausschüttung.

14 14 1. Steuerliche Behandlung des Investmentfonds Nach dem "Transparenz-Prinzip" darf ein Investmentanleger nicht schlechter gestellt sein als ein Direktanleger in Wertpapieren. Der deutsche Investmentfonds ist deshalb von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Dividenden deutscher Aktiengesellschaften fließen dem Investmentfonds ungekürzt zu. Die bei der Ausschüttung der inländischen Dividenden anfallende Körperschaftsteuer (solange das Anrechnungsverfahren gilt) und die Kapitalertragsteuer (25 %) werden dem Fonds zusammen mit Zufluss der Dividenden gutgeschrieben. Mit In-Kraft-Treten des Steuersenkungsgesetzes wird das Anrechnungsverfahren durch eine Definitivbesteuerung auf Ebene der ausschüttenden inländischen Körperschaft ersetzt. Dividenden deutscher Aktiengesellschaften fließen dem Investmentfonds dann nach Abzug von 25 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 Solidaritätszuschlag zu. Diese 25-prozentige Körperschaftsteuer ist weder auf Ebene des Investmentfonds noch auf Ebene des Anlegers anrechenbar oder wird erstattet. Die bei der Ausschüttung der inländischen Dividenden anfallende Kapitalertragsteuer (nur noch 20 %) wird dem Fonds zusammen mit Zufluss der Dividenden gutgeschrieben. Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften fließen dem deutschen Fonds um Quellensteuer gekürzt zu. Diese Quellensteuer wird dem Fonds in der Regel nur teilweise erstattet. Der nicht erstattungsfähige Teil kann aber vom Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder wahlweise als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsehen. Zinsen aus inländischen Anleihen und Bankguthaben bzw. Termineinlagen fließen dem Fonds ohne Abzug von Quellensteuer zu. Zinsen ausländischer Schuldverschreibungen werden dem Fonds gekürzt um Quellensteuer gutgeschrieben. Gewinne des Fonds aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten bleiben steuerfrei. Entsprechendes gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken eines Grundstücks-Investmentfonds, sofern nicht die Spekulationsfrist von zehn Jahren unterschritten wird. Gewinne aus Termingeschäften i.s.d. 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind auf Fondsebene steuerfrei, auch wenn zwischen Erwerb und Beendigung des Geschäfts 12 Monate oder weniger liegen. Auf Anlegerebene sind Gewinne aus Termingeschäften mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten steuerpflichtig.

15 15 2. Steuerliche Behandlung des Anteilseigners 2.1 Bis zum In-Kraft-Treten des Steuersenkungsgesetzes Die steuerpflichtigen Teile der Erträge deutscher Investmentfonds, beispielsweise deutsche und ausländische Dividenden, Zinsen und bei Grundstücksfonds Mieterträge, soweit sie nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei sind, sind vom privaten Anleger in voller Höhe zu versteuern, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden. In den Ausschüttungen enthaltene Veräußerungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten sind hingegen vom privaten Anleger weiterhin nicht zu versteuern. Die Gesellschaft führt bis zur Anwendung des Anrechnungsverfahrens zusammen mit der Körperschaftsteuer (30% Ausschüttungsbelastung) auch die Kapitalertragsteuer (KESt, 25% auf den Nettobetrag) sowie den Solidaritätszuschlag (5,5% auf die KESt) ab, und zwar sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden Fonds. Hat der Anleger einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, so erhält er von der depotführenden Stelle neben der Körperschaftsteuervergütung auch die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlages erstattet. 2.2 Nach In-Kraft-Treten des Steuersenkungsgesetzes Nach In-Kraft-Treten des Steuersenkungsgesetzes sind die vom Fonds ausgeschütteten Dividenden (inländische Dividende des Unternehmens abzüglich 25 Prozent definitive Körperschaftsteuer und ausländische Dividenden) vom privaten Anleger nur noch zur Hälfte zu versteuern. Die andere Hälfte ist steuerfrei (sog. Halbeinkünfteverfahren, 3 Nr. 40 EStG). Die vom Fonds weiter ausgeschüttete oder thesaurierte inländische Dividende ist mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent auf die um 25 Prozent gekürzte Dividende belastet. Die Kapitalertragsteuer wird gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung in voller Höhe erstattet, anderenfalls ist sie auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen anzurechnen. Die Kapitalertragsteuer wird in voller Höhe angerechnet bzw. ausgezahlt, auch wenn die Dividende nur zur Hälfte steuerpflichtig ist. Kapitalgesellschaften vereinnahmen die um 25 Prozent Körperschaftsteuer gekürzten inländischen Dividenden und die ausländischen Dividenden steuerfrei. Personengesellschaften und andere Unternehmen müssen ebenfalls das oben genannte Halbeinkünfteverfahren beachten. Gewinne aus der Veräußerung von

16 16 Aktien im Fonds sind bei Ausschüttung und Thesaurierung für Kapitalgesellschaften steuerfrei, für Personengesellschaften und andere Unternehmen sind sie bei Ausschüttung zur Hälfte zu versteuern und bleiben bei Thesaurierung weiterhin steuerfrei. Veräußerungsgewinne, die Kapitalgesellschaften bei der Rückgabe der Anteile erzielen, sind, sofern sie auf den sogenannten Aktiengewinn (noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden aus Aktien, Erträge aus aktienähnlichen Genussscheinen, Veräußerungsgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen, Kursgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen, Aktiengewinne von inländischen Investmentfonds) fallen, steuerfrei. Personengesellschaften und sonstige Unternehmen haben den Veräußerungsgewinn abzüglich des Aktiengewinns zur Hälfte zu versteuern. 2.3 Behandlung von Quellensteuer auf Anlegerebene Die im Ausland einbehaltene und den Fonds nicht erstattete Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen kann der ausländische Anleger bei seiner eigenen Steuerschuld anrechnen oder als Werbungskosten geltend machen. Der Umfang der Anrechnungsmöglichkeit ist abhängig von den bei ihm geltenden Steuergesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen. Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer wird der Anleger vom deutschen Fonds durch die Ausschüttungsbekanntmachung unterrichtet.

17 Zinsabschlagsteuer Auf den zinsabschlagssteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen ist 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Tafelgeschäften 35 Prozent. Bei thesaurierenden inländischen Fonds, die grundsätzlich keine Ausschüttungen vornehmen, beträgt die Zinsabschlagsteuer auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der thesaurierten Erträge generell 30 Prozent. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags von (bisher: DM) zuzüglich des Werbungskostenpauschbetrags von 51 (bisher: 100 DM) für Single bzw. bei Zusammenveranlagten (bisher: DM) plus 102 (bisher: 200 DM) können die Ausschüttungen ohne Abzug ausgezahlt bzw. bei thesaurierenden Fonds die Zinsabschlagsteuer den Anlegern erstattet werden. Voraussetzung ist die Depotverwahrung und die rechtzeitige Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. Nachweis der Ausländereigenschaft. Ansonsten stellt die depotführende Stelle dem Anleger eine entsprechende Steuerbescheinigung über die abgeführte Zinsabschlagsteuer aus. Bei Tafelgeschäften ist eine Erstattung oder Anrechnung der Zinsabschlagsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Die depotführende Stelle ist verpflichtet, im Sammelantragsverfahren dem Bundesamt für Finanzen Name und Adresse des Anlegers mitzuteilen, wobei ab bestimmten Beträgen das Bundesamt für Finanzen das Wohnsitz-Finanzamt unterrichtet. 2.5 Zwischengewinnbesteuerung Beim Verkauf von Investmentanteilscheinen zwischen zwei Ausschüttungsbeziehungsweise Thesaurierungsterminen sind die aufgelaufenen Zinserträge einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen zudem der Zinsabschlagsteuer. Die jeweiligen zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge werden von den Investment- Gesellschaften für die einzelnen Fonds bei der Berechnung des Rücknahmepreises ermittelt und zusammen mit dem Rücknahmepreis ausgewiesen. Die beim Kauf im Anteilpreis gezahlten Zwischengewinne können als negative Einnahmen von den bei Rückgabe der Anteile zu versteuernden Zwischengewinnen oder von Ausschüttungen im selben Kalenderjahr oder von sonstigen

18 18 zinsabschlagsteuerpflichtigen Einkünften im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Die deutschen Investment-Gesellschaften informieren die Anleger über die Zusammensetzung ihrer Ausschüttung und über die steuerliche Behandlung. Beim BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.v. kann kostenlos eine jährlich erscheinende Steuer-Informationsbroschüre bezogen werden.

19 19 VII. Europäischer Binnenmarkt Nach der Anpassung der bisher unterschiedlichen Investmentgesetze an die Richtlinie des EG-Ministerrats vom 20. Dezember 1985 in allen Mitgliedsstaaten - in der Bundesrepublik Deutschland war dies am 1. März 1990 der Fall - wird in allen Mitgliedstaaten der EG ein einheitlicher Mindeststandard an Anlegerschutz realisiert sein. Wertpapierinvestmentfonds, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten durch ihre Aufsichtsbehörde zugelassen sind, können de jure - sofern ihr nationales Recht an die Richtlinie angepasst ist - in anderen Staaten der EG nach Anzeige ihrer Vertriebsabsicht ihre Anteilscheine öffentlich vertreiben. VIII. BVI Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs- Gesellschaften e.v. Der BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.v. wurde 1970 gegründet. Er repräsentiert - bezogen auf das Fondsvolumen ca. 99 Prozent der gesamten deutschen Investmentbranche. Mit Wirkung zum 26. Juli 2001 hat der BVI den potentiellen Mitgliederkreis erweitert und seinen Namen geändert. Er heißt nunmehr BVI Bundesverband Deutscher Investmentund Der Mitgliederkreis ist neben Investment-Gesellschaften auch auf Vermögensverwaltungsgesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland, die Finanzdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung erbringen, Holding-Gesellschaften und Verbände als assoziierte Mitglieder erweitert worden. Der BVI bezweckt die Förderung des Investment-Gedankens. Er vertritt die Anliegen der deutschen Investmentbranche gegenüber den zuständigen Bundesressorts und Parlamentariern und den Organen der Europäischen Gemeinschaft. Die Beratung und Unterstützung von Behörden zählt ebenso zu den Aufgaben wie die Aufklärung der Öffentlichkeit über das Investmentwesen. Zu diesem Zweck veröffentlicht er jährlich ein Jahrbuch "Investment" mit Daten, Fakten und Entwicklungen des Investmentwesens. Monatlich erfolgen Veröffentlichungen über den kurz-, mittel- und langfristigen Anlageerfolg sowie quartalsweise über das Fondsvermögen und das Mittelaufkommen. Aperiodisch nimmt der BVI zu aktuellen Entwicklungen Stellung. Eine Reihe von Broschüren informiert allgemein über die Fondsanlage. Zu speziellen Themen, wie etwa die Altersvorsorge oder das Vermögenswirksame Sparen, sind ebenfalls Infomaterialien enthalten.

20 20 Mit der CD-ROM Investmentfonds einfach praktisch!' können sich Einsteiger und Aufsteiger ein Überblick über die Grundlagen der Investmentanlage sowie die verschiedenen Fondsarten verschaffen. Alle wichtigen Informationen (beispielsweise aktuelles Mitgliederverzeichnis mit Adressen und Internet-Links, Fondsstatistiken, Pressemeldungen, Gesetzestexte etc.) können auch über das Internetangebot des BVI unter abgerufen werden.

21 21 Herausgeber: BVI Bundesverband Deutscher Investment- und Eschenheimer Anlage Frankfurt/Main Telefon: 069 / Telefax: 069 / Internet: info@bvi.de Stand:

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