Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger
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- Gerburg Paulina Krüger
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1 Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger Eine kritische Betrachtung aus rechtlicher Sicht von Rechtsanwalt Nico Arfmann ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte, Karlsruhe Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Urheberrechts in Bezug auf die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger 1 weist sowohl aus urheberrechtlicher als auch aus rechtspolitischer Sicht schwerwiegende Schwächen auf. Bei Verabschiedung des Gesetzes droht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei allen Akteuren, sowohl bei den Presseverlegern als auch bei den in Deutschland tätigen Suchmaschinenbetreibern und News- Aggregatoren. Beide Seiten wären Verlierer, niemand hätte wirklich etwas gewonnen. Es ist dringend dazu zu raten, den Gesetzesentwurf entweder von Grund auf zu überarbeiten oder aber von dem Vorhaben zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger vollständig Abstand zu nehmen, sofern man die nachfolgend aufgezeigten juristischen Probleme des Gesetzesentwurfs nicht beseitigen kann. Sofern man sich zu einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs entscheidet, sollte die Wahrnehmung der Verwertungsrechte aus dem Leistungsschutzrecht einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden. 1. Einleitung Aller Bedenken aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und der Gesellschaft zum Trotz hat die Bundesregierung nun doch den mit am stärksten diskutierten Gesetzesentwurf dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht. Wie bereits im Koalitionsvertrag der schwarzgelben Regierung vorgesehen ist nun der Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Raum, der im Wesentlichen die Einführung eines sogenannten Leistungsschutzrechts für Presseverleger vorsieht. Der Gesetzesentwurf wird von den verschiedensten gesellschaftlichen Positionen aus kritisiert. Die Internetnutzer fürchten im Wesentlichen eine Einschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit, so dass letztlich eine epetition 2 gestartet wurde, zu deren Unterzeichnung von verschiedensten Institutionen und Parteien aufgefordert wurde. Internetakteure, die unmittelbar vom Leistungsschutzrecht betroffen sind und mit einer 1 Gesetzesentwurf vom : blob=publicationfile 2
2 finanziellen Inanspruchnahme zu rechnen haben, kritisieren die Einführung des Leistungsschutzrechts als systemfremden und weltweit beispiellosen Eingriff in die Architektur des Internets. 3 Gemäßigte Kritik kam während der gesamten Diskussion um die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger aus den Reihen der Journalisten 4, die es nach dem derzeitigen Entwurf immerhin schafften, an den Einnahmen aus dem beabsichtigten Leistungsschutzrecht beteiligt zu werden. Nach Veröffentlichung des aktuellen Entwurfs der Bundesregierung äußerten nun auch die Presseagenturen Kritik an der Gesetzessystematik, zumal in dem Entwurf die Pressewirklichkeit insoweit verkannt werde, als dass die Presseagenturen, die in Deutschland Inhaber der meisten ausschließlichen Nutzungsrechte an Pressetexten sein dürften, an dem neuen Recht überhaupt nicht partizipieren sollten. Aus rechtlicher Sicht wurden bereits die Referentenentwürfe stark kritisiert, wobei sowohl urheberrechtliche als auch verfassungsrechtliche bzw. rechtspolitische Kritik geübt wurde. Unter diesen beiden Aspekten soll nun im Folgenden auch der aktuelle Gesetzesentwurf betrachtet werden. 2. Urheberrechtliche Kritik Aus urheberrechtlicher Sicht muss sich der Gesetzesentwurf vorhalten lassen, dass er einerseits den Schutzgegenstand unzureichend bestimmt. Andererseits ist der Gesetzesentwurf insoweit undogmatisch, als dass er im Bruch mit dem bisherigen Urheberrecht hinsichtlich des gleichen Schutzgegenstands und hinsichtlich der gleichen Nutzungsart mehrere Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts erschafft. Die Folge wird eine erhebliche, nicht einfach zu überwindende Rechtsunsicherheit sein Das Leistungsschutzrecht im Allgemeinen Das Leistungsschutzrecht als solches ist kein neues Rechtskonstrukt im Urheberrecht. Vielmehr unterschiedet man hier grundsätzlich zwischen den werkschaffenden und den werkvermittelnden Beteiligten. Während dabei bei den Werkschaffenden (z.b. Autoren, Fotografen, Malern etc.) das Urheberrecht entsteht, gesteht das deutsche Urheberrecht den Werkvermittlern (z.b. Darstellern, Produzenten, Sendeanstalten, Tonträgerherstellern etc.) ein Leistungsschutzrecht zu. Mittels des Leistungsschutzrechts werden auf diese Weise künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuelle Gestaltungen aufweisen und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtliche Werke geschützt. 3 Google-Sprecher Kay Oberbeck ggü der dapd, u.a.: html 4 Seite 2
3 Das deutsche Urheberrecht kennt dabei bereits heute eine Reihe zahlreicher Leistungsschutzrechte. Zu nennen sind: - Schutz der Lichtbilder, 72 UrhG - Schutz des ausübenden Künstlers, 73 ff. UrhG - Schutz des Veranstalters, 81 UrhG - Schutz des Herstellers von Tonträgern, 85 f. UrhG - Schutz des Sendeunternehmens, 87 UrhG - Schutz des Datenbankherstellers, 87a ff. UrhG - Schutz des Filmherstellers, 88 ff. UrhG All diesen Leistungsschutzrechten ist gemein, dass sie sich zwar nicht auf ein Werk im Sinne eines Urheberrechts beziehen, aber Gegenstand des Schutzes immer ein einziges Objekt bzw. ein einziger Sachverhalt ist. Geschützt wird eine ganz konkrete Fotografie einer Sehenswürdigkeit ( 72 UrhG), die ganz individuelle Darbietung eines Volkstanzes ( 73, 81 UrhG) oder eine ganz konkrete Aufnahme eines Musikstücks ( 85 UrhG). Dabei bereitet es in der Regel überhaupt keine Probleme, die eine Tonaufnahme der Brandenburgischen Konzerte von einer anderen bzw. die eine fotografische Aufnahme des Kölner Doms von einer anderen zu unterscheiden. Eine Individualisierung ist hier stets möglich. Auch ist beim Leistungsschutzrecht, wie es das deutsche Recht kennt, grundsätzlich sichergestellt, dass es entsprechend der urheberrechtlichen Dogmatik an einem Schutzobjekt immer nur einen ausschließlichen Rechteinhaber geben kann. Das Leistungsschutzrecht zeichnet sich demnach also durch eine hinreichende Individualisierbarkeit und eine Einzigartigkeit aus. Deshalb wird es, obwohl nicht die schöpferische Leistung geschützt wird, ähnlich wie ein urheberrechtliches Werk geschützt. Deshalb ist es auch möglich, dass Leistungsschutzrecht wie urheberrechtliche Nutzungsrechte zu übertragen Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers Betrachtet man das angestrebte Leistungsschutzrecht der Presseverleger unter diesen Prämissen, wird deutlich, dass der Gesetzesentwurf zunächst darin versagt, das dem einzelnen Presseverleger zustehende Recht hinreichend zu konkretisieren. Zudem wird durch den jetzigen Gesetzesentwurf die erhebliche Gefahr geschaffen, dass an dem gleichen Schutzobjekt mehrere Presseverleger ein ausschließliches Nutzungsrecht erwerben. Seite 3
4 Unzureichend bestimmtes Schutzgut Zunächst ist äußerst problematisch, dass der Gesetzesentwurf den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht hinreichend definiert. Nach 87f Abs. 1 UrhG-Entwurf ist Gegenstand des Leistungsschutzrechts das Presseerzeugnis oder Teile des Presseerzeugnisses. Nach 87f Abs. 2 S. 1 UrhG-Entwurf soll dabei ein Presseerzeugnis vorliegen, wenn es sich um die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung handelt, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sollen nach 87f Abs. 2 S. 1 UrhG- Entwurf insbesondere Artikel und Abbildungen sein, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. Geht man nun mit diesen Vorgaben an den Gesetzestext heran, bedeutet dies, dass beispielsweise die Gesamtausgabe von spiegel.de (Presseerzeugnis) sowie sämtliche auf spiegel.de veröffentlichten Texte und Bilder (Teile des Presseerzeugnisses) von dem Leistungsschutzrecht der SPIEGEL ONLINE GmbH geschützt werden. Doch wie klein darf nun ein Teil des Presseerzeugnisses sein, damit es noch vom Schutz des 87f UrhG- Entwurf erfasst ist. Sollen auch Teile des einzelnen Textes, der auf spiegel.de veröffentlicht wurde, künftig geschützt sein? Die Begründung des Gesetzesentwurfs gibt hierüber insoweit Aufschluss, dass hinsichtlich des Begriffs Teile des Presseerzeugnisses nichts anderes geltend könne, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil Metall auf Metall (Urteil vom , Az. I ZR 112/06) ausgeführt habe. In dieser Entscheidung hatte der BGH die Rechtsauffassung vertreten, dass das durch 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers bereits dann verletzt sei, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Dies würde bedeuten, dass bereits die Übernahme einzelner Worte aus einem Presseerzeugnis künftig eine Rechtsverletzung darstellt. Dies irritiert. Bereits kleinste Textfetzen sollen ausreichen, um das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers zu begründen. Das stimmt nachdenklich. So lautet die Titelstory von spiegel.de vom : Steinbrück und die Honorar-Debatte- Der Fehlstart Als Kämpfer wider den Raffgier-Kapitalismus will er Kanzler werden. Doch nun hat SPD- Kandidat Peer Steinbrück eine unerquickliche Debatte über seine Vortragshonorare am Seite 4
5 Hals. Ein Streit mit ätzenden Untertönen, zwischen allen Parteien - der nur Verlierer produziert.. 5 Darf man jetzt als Adressat des Gesetzes, nach der Begründung des Gesetzes Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, die Wortkombinationen Steinbrück und die Honorar-Debatte oder Debatte über seine Vortragshonorare oder zwischen allen Parteien oder gar das Wörtchen über nicht mehr benutzen, ohne in das Leistungsschutzrecht der SPIEGEL ONLINE GmbH einzugreifen und gegenüber der SPIEGEL ONLINE GmbH zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet zu sein? Zumindest für die nach 87g Abs. 2 UrhG-Entwurf angedachte Schutzdauer von einem Jahr? Adaptiert man tatsächlich das BGH-Urteil Metall auf Metall, so würde diese Annahme nahe liegen. Eine derartige Monopolisierung der deutschen Sprache kann der Kopf, der den Gesetzesentwurf erdacht hat, aber nicht wirklich gewollt haben. Der Hinweis im Gesetzesentwurf auf die Entscheidung des BGH zu Metall auf Metall ist nämlich, betrachtet man das ganze etwas genauer, auch wenig ergiebig. Bei einzelnen Tönen einer Tonaufnahme werden nicht die Töne selbst, sondern die konkrete Aufnahme, also das Individuelle der einzelnen Aufnahme, durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers geschützt. Eine solche übergeordnete Unterscheidbarkeit weisen Bestandteile eines Textes jedoch nicht auf. Ein einzelnes Wort hat keine Höhen und Tiefen, kein Rauschen, keine Verzerrung. Geschriebenes Wort bleibt geschriebenes Wort. Nicht mehr und nicht weniger. Im Ergebnis wird durch die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs daher eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Es ist vollkommen unklar, ja nicht einmal auslegbar, welche Bestandteile eines Presseerzeugnisses in welchem Umfang geschützt sein sollen. Insoweit ist zu befürchten, dass es wie auch schon bei vielen Urheberrechtsreformen zuvor den Gerichten überlassen bleibt, einen letztendlich ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen. Im Zweifel auf Kosten aller Beteiligter Vervielfachung der Rechteinhaberschaft Einer wesentlichen Konsequenz des Konzepts eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wurde in der bisherigen Diskussion keine hinreichende Beachtung geschenkt html Seite 5
6 Selbst wenn es gelingen sollte, den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts hinreichend zu bestimmen, ist angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten sicher, dass es hinsichtlich des gleichen Teils eines Presseerzeugnisses mehrere Inhaber eines ausschließlichen Rechts geben wird. Hierbei kommt zunächst die Schwäche des Gesetzesentwurfs zum Tragen, dass das Verbot der Nutzung des Teils eines Presseerzeugnisses, also beispielsweise eines Textausschnittes, nicht nur dann gilt, wenn die Nutzung in einem engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Presseerzeugnis steht. Auch differenziert der Gesetzesentwurf nicht danach, welche Leistung der Presseverleger tatsächlich erbracht hat, damit es zu dem Leistungsschutzrecht an einem Teil des Presseerzeugnisses kommen kann. Für die Entstehung des Rechts ist es vollkommen irrelevant, ob der Text vollständig aus einer Agenturmeldung der AFP übernommen wurde oder aber der Zeitungsverleger einen Fachmann gewinnen konnte, der über ein ganz bestimmtes, vielleicht politisch brisantes Thema einen Essay geschrieben hat. Vielmehr ist die Nutzung stets, sprich universell unzulässig. Der Inhaber des Leistungsschutzrechts ist mit universellen Verbotsrechten ausgestattet. Nun ist es in der deutschen Presselandschaft üblich, dass der Presseverleger hinsichtlich des konkreten Textausschnitts lediglich einfache urheberechtliche Nutzugsrechte besitzt und der Inhaber des ausschließlichen urheberechtlichen Nutzugsrechts an zahlreiche Presseverleger weitere, gleichartige einfache urheberechtliche Nutzugsrechte eingeräumt hat. Als solche ihre Rechte streuenden Akteure der Presselandschaft kommen insbesondere Presseagenturen sowie freie Journalisten in Betracht. Wesentliche Anteile der heute produzierten Presseerzeugnisses werden nicht mehr In- House produziert, sondern seitens der Zeitungsverlage von Nachrichtenagenturen eingekauft. Bei kleinen Verlagen werden häufig nur noch die regionalen Nachrichten selbst recherchiert und selbst in Nachrichtenformat verpackt. Bei großen Verlagen werden lediglich die Schwerpunktthemen, zum Teil nur ergänzend, mit eigenen Kräften journalistisch aufgearbeitet. Ein wesentlicher Teil des Contents stammt auch hier (aus Kostengründen) von Nachrichtenagenturen. Werden Agenturmeldungen vollständig übernommen, werden diese überprüft, allenfalls partiell verändert und sodann veröffentlicht. Die partielle Überarbeitung sieht dabei vielfach nur so aus, dass die Teaser überarbeitet bzw. angepasst werden, um bei Google-News ein besseres Ranking der jeweiligen Meldung zu erzielen. Seite 6
7 Auch ist es nicht unüblich, dass freie Journalisten, die für kleine Zeitungsverlage oder Independent-Journale im Internet arbeiten, ihre Inhalte an mehrere Verlage bzw. Presseverleger im Sinne von 87f Abs. 1 UrhG-Entwurf inhaltsgleich weitergeben. Übernehmen insoweit also mehrere Presseverleger i.s.d. 87g Abs.1 UrhG-Entwurf den gleichen Text, so werden sie alle nebeneinander und gleichstufig Inhaber eines (nämlich des gleichen) ausschließlichen Leistungsschutzrechts. Da nun das Verbotsrecht nicht in einem Bezug steht zu dem jeweiligen Presseerzeugnis des einzelnen Presseverlegers kann beispielsweise der eine Presseverleger dagegen vorgehen, dass beispielsweise der Ausschnitt aus einer Agenturmeldung, der im Presseerzeugnis dieses Verlegers verwendet wurde, als Teasertext für den Link zur Seite eines anderen Presseverlegers benutzt wird. Die Folgen sind nicht wirklich abschätzbar. Die Suchmaschinenbetreiber und News- Aggregatoren würden sich beispielsweise bei der Indizierung von Agenturmeldungen der Gefahr aussetzen, nicht nur von dem jeweils betroffenen Presseverleger (von dessen Webseite der Text entnommen wurde), sondern von einer Vielzahl von Presseverlegern in Anspruch genommen zu werden. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn der Suchmaschinenbetreiber mit dem konkreten Presseverleger eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Texte gefunden hat. Große Zeitungsverlage könnten diesen Umstand ausnutzen, um ihre kleine Konkurrenz auf Linie zu bringen, wenn diese beispielsweise mit den Suchmaschinenbetreiber einen Deal gefunden haben, auf eine Rechtsverfolgung ihres Leistungsschutzrechts zu verzichten, um weiterhin die für sie großen Vorteile der Suchmaschinen zu nutzen, z.b. damit sie im Netz einfacher auffindbar sind. Wie bereits dargestellt, ist dem Urheberrecht dogmatisch immanent, dass es hinsichtlich einer ganz konkreten Rechtsposition in Bezug auf die gleiche Nutzungsart grundsätzlich immer nur einen ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber geben sollte. Die Folge eines Bruchs mit diesem Dogma wäre nämlich, wie soeben aufgezeigt, eine erhebliche, nicht akzeptable Rechtsunsicherheit Ergebnis Insbesondere aufgrund des Umstands, dass hinsichtlich der gleichen Nutzungsart des gleichen Rechtsobjekts, sprich des gleichen Teils eines Presseerzeugnisses, mehrere Rechteinhaber entstehen können, wird bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs eine in ihrer Dimension nicht zu kalkulierende Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese Rechtsunsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass das eigentliche Schutzgut vom Gesetzesentwurf nur unzureichend bestimmt wird. Dies wird voraussichtlich zur Folge haben: Seite 7
8 - Das Gesetz wird auf eine mangelnde Akzeptanz stoßen. - Es ist mit einer Abmahnwelle und mit zahlreichen Gerichtsprozessen zu rechnen, die erhebliche Kosten verursachen werden. - Innovative Geschäftsmodelle werden am Marktzugang gehindert, da die Unternehmer das finanzielle Risiko scheuen werden. - Möglicherweise werden sich Marktteilnehmer auf dem deutschen Markt etablieren, die sich durch eine Niederlassung im nicht europäischen Ausland einer Rechtsverfolgung entziehen. - Es besteht die Gefahr, dass Suchmaschinenbetreiber in Deutschland ihren Dienst einstellen, was einen mittelbaren Eingriff in die Informationsfreiheit der deutschen Bürger bedeuten könnte. 3. Rechtspolitische Kritik Dem Einwand, mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs (auch lex google genannt) werde gegen die Verfassung verstoßen, wird man sich aus juristischer Sicht nicht anschließen können. Um ein Einzelfallgesetz im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 1 GG handelt es sich jedenfalls nicht. Das Gesetz richtet sich an mehrere Adressaten, von den beabsichtigten Regelungen ist nicht nur google betroffen. Gleichwohl muss man an dem Gesetzesentwurf verfassungsrechtliche bzw. rechtspolitische Kritik üben Keine Verwertungsgesellschaft vorgesehen Aus rechtspolitscher Sicht ist zunächst nicht nachzuvollziehen, warum die Wahrnehmung der Verwertungsrechte aus dem Leistungsschutzrecht nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden sollen. Hierdurch wird insbesondere der rechtspolitischen Intention in keinster Weise Rechnung getragen, so man denn dieser Glauben schenken mag, wonach auch kleine Zeitungsverlage und redaktionell tätige Blogger an der neuen Regelung partizipieren sollen. Auch die finanziell und personell Schwachen müssen insoweit zunächst einen großen Aufwand betreiben, um überhaupt an dem neuen Leistungsschutzrecht partizipieren zu können. Dies erschwert deren Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten erheblich. Auf der anderen Seite hat der Verzicht der Aufgabenübertragung auf eine Verwertungsgesellschaft zur Folge, dass die Rechteinhaber keinem Kontrahierungszwang unterliegen. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, mit jedem einzelnen Suchmaschinenbetreiber und jedem einzelnen News-Aggregator einen eigenen Vertrag mit Seite 8
9 eigenen Konditionen auszuhandeln. Dies beinhaltet die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen Willkürliche Begünstigung der Presseverleger Ebenfalls aus einem rechtspolitischen Blickwinkel erscheint es als problematisch, dass man nur einer ganz bestimmten Gruppierung von Content-Anbietern im Internet eine gesonderte Rechtsposition zugestehen will. Mit der Argumentation, dass einerseits Suchmaschinen mit fremdem Content erhebliche Gewinne erwirtschaften und auf der anderen Seite eine Rechtsverfolgung nur schwer möglich ist (beispielswiese weil die Rechteketten nicht ohne weiteres bis hin zum Content-Anbieter rekonstruierbar sind), könnte man beispielsweise auch Forenbetreibern oder Internet-Bildagenturen ein eigenes Leistungsschutzrecht zusprechen. Wenn dieser Umstand nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot verstößt, so hat die beabsichtigte Insellösung für die Presseverleger ein Geschmäckle, was nicht zur Akzeptanz der Gesetzesänderung beiträgt Ergebnis Der Gesetzesentwurf sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgt. Auch sollte in einer breiten Diskussion abermals überprüft werden, ob sich das Gesetz an verfassungsrechtlichen Grundsätzen messen lassen kann oder aber ob man den Gesetzesentwurf, wenn man schon das Leistungsschutzrecht trotz der erheblichen urheberrechtlichen Bedenken durchsetzen will, vollständig überarbeiten und gegebenenfalls erweitern sollte bzw. muss. Zur Person: Nico Arfmann ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Urheberrecht, das Medienrecht und das IT-Recht. Nico Arfmann ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte Partnerschaft Stephanienstraße 57 D Karlsruhe Tel.: Fax: kanzlei@arfman-berger.de Seite 9
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