Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger"

Transkript

1 Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger Eine kritische Betrachtung aus rechtlicher Sicht von Rechtsanwalt Nico Arfmann ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte, Karlsruhe Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Urheberrechts in Bezug auf die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger 1 weist sowohl aus urheberrechtlicher als auch aus rechtspolitischer Sicht schwerwiegende Schwächen auf. Bei Verabschiedung des Gesetzes droht eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei allen Akteuren, sowohl bei den Presseverlegern als auch bei den in Deutschland tätigen Suchmaschinenbetreibern und News- Aggregatoren. Beide Seiten wären Verlierer, niemand hätte wirklich etwas gewonnen. Es ist dringend dazu zu raten, den Gesetzesentwurf entweder von Grund auf zu überarbeiten oder aber von dem Vorhaben zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger vollständig Abstand zu nehmen, sofern man die nachfolgend aufgezeigten juristischen Probleme des Gesetzesentwurfs nicht beseitigen kann. Sofern man sich zu einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs entscheidet, sollte die Wahrnehmung der Verwertungsrechte aus dem Leistungsschutzrecht einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden. 1. Einleitung Aller Bedenken aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und der Gesellschaft zum Trotz hat die Bundesregierung nun doch den mit am stärksten diskutierten Gesetzesentwurf dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht. Wie bereits im Koalitionsvertrag der schwarzgelben Regierung vorgesehen ist nun der Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes im Raum, der im Wesentlichen die Einführung eines sogenannten Leistungsschutzrechts für Presseverleger vorsieht. Der Gesetzesentwurf wird von den verschiedensten gesellschaftlichen Positionen aus kritisiert. Die Internetnutzer fürchten im Wesentlichen eine Einschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit, so dass letztlich eine epetition 2 gestartet wurde, zu deren Unterzeichnung von verschiedensten Institutionen und Parteien aufgefordert wurde. Internetakteure, die unmittelbar vom Leistungsschutzrecht betroffen sind und mit einer 1 Gesetzesentwurf vom : blob=publicationfile 2

2 finanziellen Inanspruchnahme zu rechnen haben, kritisieren die Einführung des Leistungsschutzrechts als systemfremden und weltweit beispiellosen Eingriff in die Architektur des Internets. 3 Gemäßigte Kritik kam während der gesamten Diskussion um die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger aus den Reihen der Journalisten 4, die es nach dem derzeitigen Entwurf immerhin schafften, an den Einnahmen aus dem beabsichtigten Leistungsschutzrecht beteiligt zu werden. Nach Veröffentlichung des aktuellen Entwurfs der Bundesregierung äußerten nun auch die Presseagenturen Kritik an der Gesetzessystematik, zumal in dem Entwurf die Pressewirklichkeit insoweit verkannt werde, als dass die Presseagenturen, die in Deutschland Inhaber der meisten ausschließlichen Nutzungsrechte an Pressetexten sein dürften, an dem neuen Recht überhaupt nicht partizipieren sollten. Aus rechtlicher Sicht wurden bereits die Referentenentwürfe stark kritisiert, wobei sowohl urheberrechtliche als auch verfassungsrechtliche bzw. rechtspolitische Kritik geübt wurde. Unter diesen beiden Aspekten soll nun im Folgenden auch der aktuelle Gesetzesentwurf betrachtet werden. 2. Urheberrechtliche Kritik Aus urheberrechtlicher Sicht muss sich der Gesetzesentwurf vorhalten lassen, dass er einerseits den Schutzgegenstand unzureichend bestimmt. Andererseits ist der Gesetzesentwurf insoweit undogmatisch, als dass er im Bruch mit dem bisherigen Urheberrecht hinsichtlich des gleichen Schutzgegenstands und hinsichtlich der gleichen Nutzungsart mehrere Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts erschafft. Die Folge wird eine erhebliche, nicht einfach zu überwindende Rechtsunsicherheit sein Das Leistungsschutzrecht im Allgemeinen Das Leistungsschutzrecht als solches ist kein neues Rechtskonstrukt im Urheberrecht. Vielmehr unterschiedet man hier grundsätzlich zwischen den werkschaffenden und den werkvermittelnden Beteiligten. Während dabei bei den Werkschaffenden (z.b. Autoren, Fotografen, Malern etc.) das Urheberrecht entsteht, gesteht das deutsche Urheberrecht den Werkvermittlern (z.b. Darstellern, Produzenten, Sendeanstalten, Tonträgerherstellern etc.) ein Leistungsschutzrecht zu. Mittels des Leistungsschutzrechts werden auf diese Weise künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuelle Gestaltungen aufweisen und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtliche Werke geschützt. 3 Google-Sprecher Kay Oberbeck ggü der dapd, u.a.: html 4 Seite 2

3 Das deutsche Urheberrecht kennt dabei bereits heute eine Reihe zahlreicher Leistungsschutzrechte. Zu nennen sind: - Schutz der Lichtbilder, 72 UrhG - Schutz des ausübenden Künstlers, 73 ff. UrhG - Schutz des Veranstalters, 81 UrhG - Schutz des Herstellers von Tonträgern, 85 f. UrhG - Schutz des Sendeunternehmens, 87 UrhG - Schutz des Datenbankherstellers, 87a ff. UrhG - Schutz des Filmherstellers, 88 ff. UrhG All diesen Leistungsschutzrechten ist gemein, dass sie sich zwar nicht auf ein Werk im Sinne eines Urheberrechts beziehen, aber Gegenstand des Schutzes immer ein einziges Objekt bzw. ein einziger Sachverhalt ist. Geschützt wird eine ganz konkrete Fotografie einer Sehenswürdigkeit ( 72 UrhG), die ganz individuelle Darbietung eines Volkstanzes ( 73, 81 UrhG) oder eine ganz konkrete Aufnahme eines Musikstücks ( 85 UrhG). Dabei bereitet es in der Regel überhaupt keine Probleme, die eine Tonaufnahme der Brandenburgischen Konzerte von einer anderen bzw. die eine fotografische Aufnahme des Kölner Doms von einer anderen zu unterscheiden. Eine Individualisierung ist hier stets möglich. Auch ist beim Leistungsschutzrecht, wie es das deutsche Recht kennt, grundsätzlich sichergestellt, dass es entsprechend der urheberrechtlichen Dogmatik an einem Schutzobjekt immer nur einen ausschließlichen Rechteinhaber geben kann. Das Leistungsschutzrecht zeichnet sich demnach also durch eine hinreichende Individualisierbarkeit und eine Einzigartigkeit aus. Deshalb wird es, obwohl nicht die schöpferische Leistung geschützt wird, ähnlich wie ein urheberrechtliches Werk geschützt. Deshalb ist es auch möglich, dass Leistungsschutzrecht wie urheberrechtliche Nutzungsrechte zu übertragen Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers Betrachtet man das angestrebte Leistungsschutzrecht der Presseverleger unter diesen Prämissen, wird deutlich, dass der Gesetzesentwurf zunächst darin versagt, das dem einzelnen Presseverleger zustehende Recht hinreichend zu konkretisieren. Zudem wird durch den jetzigen Gesetzesentwurf die erhebliche Gefahr geschaffen, dass an dem gleichen Schutzobjekt mehrere Presseverleger ein ausschließliches Nutzungsrecht erwerben. Seite 3

4 Unzureichend bestimmtes Schutzgut Zunächst ist äußerst problematisch, dass der Gesetzesentwurf den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht hinreichend definiert. Nach 87f Abs. 1 UrhG-Entwurf ist Gegenstand des Leistungsschutzrechts das Presseerzeugnis oder Teile des Presseerzeugnisses. Nach 87f Abs. 2 S. 1 UrhG-Entwurf soll dabei ein Presseerzeugnis vorliegen, wenn es sich um die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung handelt, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sollen nach 87f Abs. 2 S. 1 UrhG- Entwurf insbesondere Artikel und Abbildungen sein, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. Geht man nun mit diesen Vorgaben an den Gesetzestext heran, bedeutet dies, dass beispielsweise die Gesamtausgabe von spiegel.de (Presseerzeugnis) sowie sämtliche auf spiegel.de veröffentlichten Texte und Bilder (Teile des Presseerzeugnisses) von dem Leistungsschutzrecht der SPIEGEL ONLINE GmbH geschützt werden. Doch wie klein darf nun ein Teil des Presseerzeugnisses sein, damit es noch vom Schutz des 87f UrhG- Entwurf erfasst ist. Sollen auch Teile des einzelnen Textes, der auf spiegel.de veröffentlicht wurde, künftig geschützt sein? Die Begründung des Gesetzesentwurfs gibt hierüber insoweit Aufschluss, dass hinsichtlich des Begriffs Teile des Presseerzeugnisses nichts anderes geltend könne, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil Metall auf Metall (Urteil vom , Az. I ZR 112/06) ausgeführt habe. In dieser Entscheidung hatte der BGH die Rechtsauffassung vertreten, dass das durch 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers bereits dann verletzt sei, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Dies würde bedeuten, dass bereits die Übernahme einzelner Worte aus einem Presseerzeugnis künftig eine Rechtsverletzung darstellt. Dies irritiert. Bereits kleinste Textfetzen sollen ausreichen, um das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers zu begründen. Das stimmt nachdenklich. So lautet die Titelstory von spiegel.de vom : Steinbrück und die Honorar-Debatte- Der Fehlstart Als Kämpfer wider den Raffgier-Kapitalismus will er Kanzler werden. Doch nun hat SPD- Kandidat Peer Steinbrück eine unerquickliche Debatte über seine Vortragshonorare am Seite 4

5 Hals. Ein Streit mit ätzenden Untertönen, zwischen allen Parteien - der nur Verlierer produziert.. 5 Darf man jetzt als Adressat des Gesetzes, nach der Begründung des Gesetzes Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, die Wortkombinationen Steinbrück und die Honorar-Debatte oder Debatte über seine Vortragshonorare oder zwischen allen Parteien oder gar das Wörtchen über nicht mehr benutzen, ohne in das Leistungsschutzrecht der SPIEGEL ONLINE GmbH einzugreifen und gegenüber der SPIEGEL ONLINE GmbH zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet zu sein? Zumindest für die nach 87g Abs. 2 UrhG-Entwurf angedachte Schutzdauer von einem Jahr? Adaptiert man tatsächlich das BGH-Urteil Metall auf Metall, so würde diese Annahme nahe liegen. Eine derartige Monopolisierung der deutschen Sprache kann der Kopf, der den Gesetzesentwurf erdacht hat, aber nicht wirklich gewollt haben. Der Hinweis im Gesetzesentwurf auf die Entscheidung des BGH zu Metall auf Metall ist nämlich, betrachtet man das ganze etwas genauer, auch wenig ergiebig. Bei einzelnen Tönen einer Tonaufnahme werden nicht die Töne selbst, sondern die konkrete Aufnahme, also das Individuelle der einzelnen Aufnahme, durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers geschützt. Eine solche übergeordnete Unterscheidbarkeit weisen Bestandteile eines Textes jedoch nicht auf. Ein einzelnes Wort hat keine Höhen und Tiefen, kein Rauschen, keine Verzerrung. Geschriebenes Wort bleibt geschriebenes Wort. Nicht mehr und nicht weniger. Im Ergebnis wird durch die derzeitige Fassung des Gesetzesentwurfs daher eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Es ist vollkommen unklar, ja nicht einmal auslegbar, welche Bestandteile eines Presseerzeugnisses in welchem Umfang geschützt sein sollen. Insoweit ist zu befürchten, dass es wie auch schon bei vielen Urheberrechtsreformen zuvor den Gerichten überlassen bleibt, einen letztendlich ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten herzustellen. Im Zweifel auf Kosten aller Beteiligter Vervielfachung der Rechteinhaberschaft Einer wesentlichen Konsequenz des Konzepts eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wurde in der bisherigen Diskussion keine hinreichende Beachtung geschenkt html Seite 5

6 Selbst wenn es gelingen sollte, den Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts hinreichend zu bestimmen, ist angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten sicher, dass es hinsichtlich des gleichen Teils eines Presseerzeugnisses mehrere Inhaber eines ausschließlichen Rechts geben wird. Hierbei kommt zunächst die Schwäche des Gesetzesentwurfs zum Tragen, dass das Verbot der Nutzung des Teils eines Presseerzeugnisses, also beispielsweise eines Textausschnittes, nicht nur dann gilt, wenn die Nutzung in einem engen Zusammenhang mit dem jeweiligen Presseerzeugnis steht. Auch differenziert der Gesetzesentwurf nicht danach, welche Leistung der Presseverleger tatsächlich erbracht hat, damit es zu dem Leistungsschutzrecht an einem Teil des Presseerzeugnisses kommen kann. Für die Entstehung des Rechts ist es vollkommen irrelevant, ob der Text vollständig aus einer Agenturmeldung der AFP übernommen wurde oder aber der Zeitungsverleger einen Fachmann gewinnen konnte, der über ein ganz bestimmtes, vielleicht politisch brisantes Thema einen Essay geschrieben hat. Vielmehr ist die Nutzung stets, sprich universell unzulässig. Der Inhaber des Leistungsschutzrechts ist mit universellen Verbotsrechten ausgestattet. Nun ist es in der deutschen Presselandschaft üblich, dass der Presseverleger hinsichtlich des konkreten Textausschnitts lediglich einfache urheberechtliche Nutzugsrechte besitzt und der Inhaber des ausschließlichen urheberechtlichen Nutzugsrechts an zahlreiche Presseverleger weitere, gleichartige einfache urheberechtliche Nutzugsrechte eingeräumt hat. Als solche ihre Rechte streuenden Akteure der Presselandschaft kommen insbesondere Presseagenturen sowie freie Journalisten in Betracht. Wesentliche Anteile der heute produzierten Presseerzeugnisses werden nicht mehr In- House produziert, sondern seitens der Zeitungsverlage von Nachrichtenagenturen eingekauft. Bei kleinen Verlagen werden häufig nur noch die regionalen Nachrichten selbst recherchiert und selbst in Nachrichtenformat verpackt. Bei großen Verlagen werden lediglich die Schwerpunktthemen, zum Teil nur ergänzend, mit eigenen Kräften journalistisch aufgearbeitet. Ein wesentlicher Teil des Contents stammt auch hier (aus Kostengründen) von Nachrichtenagenturen. Werden Agenturmeldungen vollständig übernommen, werden diese überprüft, allenfalls partiell verändert und sodann veröffentlicht. Die partielle Überarbeitung sieht dabei vielfach nur so aus, dass die Teaser überarbeitet bzw. angepasst werden, um bei Google-News ein besseres Ranking der jeweiligen Meldung zu erzielen. Seite 6

7 Auch ist es nicht unüblich, dass freie Journalisten, die für kleine Zeitungsverlage oder Independent-Journale im Internet arbeiten, ihre Inhalte an mehrere Verlage bzw. Presseverleger im Sinne von 87f Abs. 1 UrhG-Entwurf inhaltsgleich weitergeben. Übernehmen insoweit also mehrere Presseverleger i.s.d. 87g Abs.1 UrhG-Entwurf den gleichen Text, so werden sie alle nebeneinander und gleichstufig Inhaber eines (nämlich des gleichen) ausschließlichen Leistungsschutzrechts. Da nun das Verbotsrecht nicht in einem Bezug steht zu dem jeweiligen Presseerzeugnis des einzelnen Presseverlegers kann beispielsweise der eine Presseverleger dagegen vorgehen, dass beispielsweise der Ausschnitt aus einer Agenturmeldung, der im Presseerzeugnis dieses Verlegers verwendet wurde, als Teasertext für den Link zur Seite eines anderen Presseverlegers benutzt wird. Die Folgen sind nicht wirklich abschätzbar. Die Suchmaschinenbetreiber und News- Aggregatoren würden sich beispielsweise bei der Indizierung von Agenturmeldungen der Gefahr aussetzen, nicht nur von dem jeweils betroffenen Presseverleger (von dessen Webseite der Text entnommen wurde), sondern von einer Vielzahl von Presseverlegern in Anspruch genommen zu werden. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn der Suchmaschinenbetreiber mit dem konkreten Presseverleger eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Texte gefunden hat. Große Zeitungsverlage könnten diesen Umstand ausnutzen, um ihre kleine Konkurrenz auf Linie zu bringen, wenn diese beispielsweise mit den Suchmaschinenbetreiber einen Deal gefunden haben, auf eine Rechtsverfolgung ihres Leistungsschutzrechts zu verzichten, um weiterhin die für sie großen Vorteile der Suchmaschinen zu nutzen, z.b. damit sie im Netz einfacher auffindbar sind. Wie bereits dargestellt, ist dem Urheberrecht dogmatisch immanent, dass es hinsichtlich einer ganz konkreten Rechtsposition in Bezug auf die gleiche Nutzungsart grundsätzlich immer nur einen ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber geben sollte. Die Folge eines Bruchs mit diesem Dogma wäre nämlich, wie soeben aufgezeigt, eine erhebliche, nicht akzeptable Rechtsunsicherheit Ergebnis Insbesondere aufgrund des Umstands, dass hinsichtlich der gleichen Nutzungsart des gleichen Rechtsobjekts, sprich des gleichen Teils eines Presseerzeugnisses, mehrere Rechteinhaber entstehen können, wird bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs eine in ihrer Dimension nicht zu kalkulierende Rechtsunsicherheit geschaffen. Diese Rechtsunsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass das eigentliche Schutzgut vom Gesetzesentwurf nur unzureichend bestimmt wird. Dies wird voraussichtlich zur Folge haben: Seite 7

8 - Das Gesetz wird auf eine mangelnde Akzeptanz stoßen. - Es ist mit einer Abmahnwelle und mit zahlreichen Gerichtsprozessen zu rechnen, die erhebliche Kosten verursachen werden. - Innovative Geschäftsmodelle werden am Marktzugang gehindert, da die Unternehmer das finanzielle Risiko scheuen werden. - Möglicherweise werden sich Marktteilnehmer auf dem deutschen Markt etablieren, die sich durch eine Niederlassung im nicht europäischen Ausland einer Rechtsverfolgung entziehen. - Es besteht die Gefahr, dass Suchmaschinenbetreiber in Deutschland ihren Dienst einstellen, was einen mittelbaren Eingriff in die Informationsfreiheit der deutschen Bürger bedeuten könnte. 3. Rechtspolitische Kritik Dem Einwand, mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs (auch lex google genannt) werde gegen die Verfassung verstoßen, wird man sich aus juristischer Sicht nicht anschließen können. Um ein Einzelfallgesetz im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 1 GG handelt es sich jedenfalls nicht. Das Gesetz richtet sich an mehrere Adressaten, von den beabsichtigten Regelungen ist nicht nur google betroffen. Gleichwohl muss man an dem Gesetzesentwurf verfassungsrechtliche bzw. rechtspolitische Kritik üben Keine Verwertungsgesellschaft vorgesehen Aus rechtspolitscher Sicht ist zunächst nicht nachzuvollziehen, warum die Wahrnehmung der Verwertungsrechte aus dem Leistungsschutzrecht nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden sollen. Hierdurch wird insbesondere der rechtspolitischen Intention in keinster Weise Rechnung getragen, so man denn dieser Glauben schenken mag, wonach auch kleine Zeitungsverlage und redaktionell tätige Blogger an der neuen Regelung partizipieren sollen. Auch die finanziell und personell Schwachen müssen insoweit zunächst einen großen Aufwand betreiben, um überhaupt an dem neuen Leistungsschutzrecht partizipieren zu können. Dies erschwert deren Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten erheblich. Auf der anderen Seite hat der Verzicht der Aufgabenübertragung auf eine Verwertungsgesellschaft zur Folge, dass die Rechteinhaber keinem Kontrahierungszwang unterliegen. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, mit jedem einzelnen Suchmaschinenbetreiber und jedem einzelnen News-Aggregator einen eigenen Vertrag mit Seite 8

9 eigenen Konditionen auszuhandeln. Dies beinhaltet die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen Willkürliche Begünstigung der Presseverleger Ebenfalls aus einem rechtspolitischen Blickwinkel erscheint es als problematisch, dass man nur einer ganz bestimmten Gruppierung von Content-Anbietern im Internet eine gesonderte Rechtsposition zugestehen will. Mit der Argumentation, dass einerseits Suchmaschinen mit fremdem Content erhebliche Gewinne erwirtschaften und auf der anderen Seite eine Rechtsverfolgung nur schwer möglich ist (beispielswiese weil die Rechteketten nicht ohne weiteres bis hin zum Content-Anbieter rekonstruierbar sind), könnte man beispielsweise auch Forenbetreibern oder Internet-Bildagenturen ein eigenes Leistungsschutzrecht zusprechen. Wenn dieser Umstand nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot verstößt, so hat die beabsichtigte Insellösung für die Presseverleger ein Geschmäckle, was nicht zur Akzeptanz der Gesetzesänderung beiträgt Ergebnis Der Gesetzesentwurf sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgt. Auch sollte in einer breiten Diskussion abermals überprüft werden, ob sich das Gesetz an verfassungsrechtlichen Grundsätzen messen lassen kann oder aber ob man den Gesetzesentwurf, wenn man schon das Leistungsschutzrecht trotz der erheblichen urheberrechtlichen Bedenken durchsetzen will, vollständig überarbeiten und gegebenenfalls erweitern sollte bzw. muss. Zur Person: Nico Arfmann ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Urheberrecht, das Medienrecht und das IT-Recht. Nico Arfmann ARFMANN & BERGER Rechtsanwälte Partnerschaft Stephanienstraße 57 D Karlsruhe Tel.: Fax: kanzlei@arfman-berger.de Seite 9

10 Seite 10

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

Thema 1: Fotos im Internet verwenden PASCH-net und das Urheberrecht Thema 1: Fotos im Internet verwenden Was bereits online im Internet zu sehen ist, darf problemlos kopiert und auf anderen Internetseiten wiederverwendet werden? Leider nicht

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Thema 3: Verwendung von Texten

Thema 3: Verwendung von Texten PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten

Mehr

Sollsaldo und Habensaldo

Sollsaldo und Habensaldo ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum

Mehr

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Inhalt. 1 Einleitung AUTOMATISCHE DATENSICHERUNG AUF EINEN CLOUDSPEICHER

Inhalt. 1 Einleitung AUTOMATISCHE DATENSICHERUNG AUF EINEN CLOUDSPEICHER AUTOMATISCHE DATENSICHERUNG AUF EINEN CLOUDSPEICHER Inhalt 1 Einleitung... 1 2 Einrichtung der Aufgabe für die automatische Sicherung... 2 2.1 Die Aufgabenplanung... 2 2.2 Der erste Testlauf... 9 3 Problembehebung...

Mehr

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I

M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I M03a Lernstraße für den Unterricht in Sekundarstufe I 1. Station: Der Taufspruch Jedem Täufling wird bei der Taufe ein Taufspruch mit auf den Weg gegeben. Dabei handelt es sich um einen Vers aus der Bibel.

Mehr

1 Mathematische Grundlagen

1 Mathematische Grundlagen Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm Arbeiten mit OMEGA ARES 21 EasyWk - DAS Schwimmwettkampfprogramm 1 Einleitung Diese Präsentation dient zur Darstellung der Zusammenarbeit zwischen EasyWk und der Zeitmessanlage

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Hard Asset- Makro- 49/15

Hard Asset- Makro- 49/15 Hard Asset- Makro- 49/15 Woche vom 30.11.2015 bis 04.12.2015 Flankendeckung geschaffen Von Mag. Christian Vartian am 06.12.2015 Abermals gute US- Arbeitsmarktdaten lassen der FED kaum eine Möglichkeit,

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer

Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer Das RSA-Verschlüsselungsverfahren 1 Christian Vollmer Allgemein: Das RSA-Verschlüsselungsverfahren ist ein häufig benutztes Verschlüsselungsverfahren, weil es sehr sicher ist. Es gehört zu der Klasse der

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.

Alle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt. Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

a n + 2 1 auf Konvergenz. Berechnen der ersten paar Folgenglieder liefert:

a n + 2 1 auf Konvergenz. Berechnen der ersten paar Folgenglieder liefert: Beispiel: Wir untersuchen die rekursiv definierte Folge a 0 + auf Konvergenz. Berechnen der ersten paar Folgenglieder liefert: ( ) (,, 7, 5,...) Wir können also vermuten, dass die Folge monoton fallend

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid?

Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? 13. Dezember 2012 Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Umfrage Was denken die Deutschen über drohende Pflegebedürftigkeit und assistierten Suizid? TNS Infratest-Umfrage im Auftrag der Patientenschutzorganisation

Mehr

Quellen prüfen und angeben

Quellen prüfen und angeben 1 1. Woher hast du das? Beispiel: Du nutzt das Internet zur Informationssuche und kopierst Online-Inhalte in deine eigenen Texte, Referate oder Facharbeiten. Dann ist es notwendig, dass du dich mit Quellenkritik

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Das Schweizer Volk soll sich selber äussern bezüglich der Gesetzgebung zur embryonalen Stammzellenforschung. Die ethische Bedeutung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Partitionieren in Vista und Windows 7/8

Partitionieren in Vista und Windows 7/8 Partitionieren in Vista und Windows 7/8 Windows Vista und Windows 7 können von Haus aus Festplatten partitionieren. Doch die Funktion ist etwas schwer zu entdecken, denn sie heißt "Volume verkleinern".

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung Was tun, wenn mein Rechner immer wieder die Freischaltung der Lernwerkstatt 9 privat verliert und ich die Ursache dafür nicht finden kann? Normalerweise genügt es, genau eine einzige online-freischaltung

Mehr

Vibono Coaching Brief -No. 39

Vibono Coaching Brief -No. 39 Gemüse hat doch auch Kohlenhydrate! Wieso kann man mit Gemüse also überhaupt abnehmen? Vibono GmbH 2011-2012, www.vibono.de Kann man mit Gemüse abnehmen, wenn es doch auch Kohlenhydrate hat? Diese Frage

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress.

Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress. Anmeldung http://www.ihredomain.de/wp-admin Dashboard Diese Ansicht erhalten Sie nach der erfolgreichen Anmeldung bei Wordpress. Das Dashboard gibt Ihnen eine kurze Übersicht, z.b. Anzahl der Beiträge,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr